TE Bvwg Beschluss 2015/4/16 W142 2004842-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.04.2015
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Entscheidungsdatum

16.04.2015

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W142 2004842-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene Holzschuster betreffend die Beschwerde des Geschäftsführers der XXXX gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 20.11.2013, XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene Holzschuster betreffend die Beschwerde des Geschäftsführers der römisch 40 gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 20.11.2013, römisch 40 , beschlossen:

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat der XXXX mit dem oben angeführten Bescheid einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, in der Höhe von 1.300,- € vorgeschrieben, weil im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes Baden-Mödling, Herr XXXX arbeitend angetroffen worden sei, ohne zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein.Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat der römisch 40 mit dem oben angeführten Bescheid einen Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF, in der Höhe von 1.300,- € vorgeschrieben, weil im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes Baden-Mödling, Herr römisch 40 arbeitend angetroffen worden sei, ohne zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein.

Gegen diesen Bescheid erhob der Geschäftsführer der XXXX mit E-Mail vom 25.11.2013 fristgerecht Einspruch.Gegen diesen Bescheid erhob der Geschäftsführer der römisch 40 mit E-Mail vom 25.11.2013 fristgerecht Einspruch.

Mit Schreiben vom 11.12.2013 übermittelte die belangte Behörde den Einspruch an das (damals als Berufungsbehörde zuständige) Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und führte dazu ergänzend aus, dass jedenfalls feststehe, dass Herr XXXXarbeitend angetroffen worden sei, ohne zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein. Im Einspruch werde nicht bestritten, dass er zum Zeitpunkt der Kontrolle bei der XXXX anwesend und im Warenlager tätig gewesen sei. Die Kasse erkenne in der Tätigkeit des Betretenen zweifelsfrei eine Dienstnehmereigenschaft, nachdem die dafür nach dem ASVG maßgeblichen Kriterien bei der Tätigkeit des Betretenen jedenfalls erfüllt gewesen seien. Der Arbeitsort, die Zweigstelle der XXXX in Traiskirchen sei naturgemäß auf Grund der Art der Tätigkeit vorgegeben und es habe für den Betretenen nicht die Möglichkeit bestanden, diesen einfach abzuändern. Das arbeitsbezogene Verhalten sei aufgrund der Tätigkeit im Warenlager klar vorgegeben. Was die Arbeitszeit betreffe, stehe für die Kasse fest, dass eine entsprechende Arbeitseinteilung sowie diesbezügliche Weisungen, wenn auch nicht in schriftlicher Form, vorgegeben seien. Solange eine generelle Vertretungsbefugnis weder vereinbart gewesen sei noch nach dem tatsächlichen Beschäftigungsbild praktiziert worden sei, sei im Zweifel von einer grundsätzlich persönlichen Arbeitspflicht auszugehen. Dies treffe auch auf den gegenständlichen Fall zu. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eignen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel finde, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Für die Kasse stehe fest, dass zumindest für einzelne Tätigkeiten des Betretenen, nämlich der Oberflächenreinigung sowie der Palettierung der Computer, die wesentlichen Betriebsmittel von der Dienstgeberin bereitgestellt worden seien. Hinsichtlich der Entgeltlichkeit ist den Angaben auf der Leistungsvereinbarung zu entnehmen, dass für die betretene Person ein Entgelt in der Höhe von € 319,- für die tageweise Tätigkeit ausgezahlt worden sei. Dies entspreche den Angaben des Geschäftsführers im Zuge der niederschriftlichen Befragung, wonach mit dem Betretenen eine Entlohnung von € 11,- brutto pro Stunde vereinbart worden wäre. Die Arbeitsleistung sei daher jedenfalls entgeltlich erfolgt. Die erbrachte Tätigkeit der betretenen Person stelle dem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach keine im Werkvertrag konkretisierte geschlossene Einheit dar und werde auch in der vorliegenden Leistungsvereinbarung kein konkret zu erstellendes Werk beschrieben. Gegenstand der Vereinbarung sei lediglich die persönliche Arbeitspflicht nach Bedarf der Auftraggeberin. Dass der Betretene Inhaber eines Gewerbescheines lautend auf "Regalbetreuung" gewesen sei, ändere im Fall des Vorliegens einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nichts am Eintritt der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2ASVG und damit an der Meldepflicht. Im Ergebnis ergebe sich daher, dass bei der im Auftrag der XXXX ausgeführte Tätigkeit der betretenen Person die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber jenen der selbständigen Ausübung der Erwerbstätigkeit zweifellos überwiegen und die im Bescheid genannte Person infolgedessen zweifellos der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG unterliege.Mit Schreiben vom 11.12.2013 übermittelte die belangte Behörde den Einspruch an das (damals als Berufungsbehörde zuständige) Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und führte dazu ergänzend aus, dass jedenfalls feststehe, dass Herr XXXXarbeitend angetroffen worden sei, ohne zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein. Im Einspruch werde nicht bestritten, dass er zum Zeitpunkt der Kontrolle bei der römisch 40 anwesend und im Warenlager tätig gewesen sei. Die Kasse erkenne in der Tätigkeit des Betretenen zweifelsfrei eine Dienstnehmereigenschaft, nachdem die dafür nach dem ASVG maßgeblichen Kriterien bei der Tätigkeit des Betretenen jedenfalls erfüllt gewesen seien. Der Arbeitsort, die Zweigstelle der römisch 40 in Traiskirchen sei naturgemäß auf Grund der Art der Tätigkeit vorgegeben und es habe für den Betretenen nicht die Möglichkeit bestanden, diesen einfach abzuändern. Das arbeitsbezogene Verhalten sei aufgrund der Tätigkeit im Warenlager klar vorgegeben. Was die Arbeitszeit betreffe, stehe für die Kasse fest, dass eine entsprechende Arbeitseinteilung sowie diesbezügliche Weisungen, wenn auch nicht in schriftlicher Form, vorgegeben seien. Solange eine generelle Vertretungsbefugnis weder vereinbart gewesen sei noch nach dem tatsächlichen Beschäftigungsbild praktiziert worden sei, sei im Zweifel von einer grundsätzlich persönlichen Arbeitspflicht auszugehen. Dies treffe auch auf den gegenständlichen Fall zu. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eignen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel finde, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Für die Kasse stehe fest, dass zumindest für einzelne Tätigkeiten des Betretenen, nämlich der Oberflächenreinigung sowie der Palettierung der Computer, die wesentlichen Betriebsmittel von der Dienstgeberin bereitgestellt worden seien. Hinsichtlich der Entgeltlichkeit ist den Angaben auf der Leistungsvereinbarung zu entnehmen, dass für die betretene Person ein Entgelt in der Höhe von € 319,- für die tageweise Tätigkeit ausgezahlt worden sei. Dies entspreche den Angaben des Geschäftsführers im Zuge der niederschriftlichen Befragung, wonach mit dem Betretenen eine Entlohnung von € 11,- brutto pro Stunde vereinbart worden wäre. Die Arbeitsleistung sei daher jedenfalls entgeltlich erfolgt. Die erbrachte Tätigkeit der betretenen Person stelle dem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach keine im Werkvertrag konkretisierte geschlossene Einheit dar und werde auch in der vorliegenden Leistungsvereinbarung kein konkret zu erstellendes Werk beschrieben. Gegenstand der Vereinbarung sei lediglich die persönliche Arbeitspflicht nach Bedarf der Auftraggeberin. Dass der Betretene Inhaber eines Gewerbescheines lautend auf "Regalbetreuung" gewesen sei, ändere im Fall des Vorliegens einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nichts am Eintritt der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2 A, S, römisch fünf G und damit an der Meldepflicht. Im Ergebnis ergebe sich daher, dass bei der im Auftrag der römisch 40 ausgeführte Tätigkeit der betretenen Person die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber jenen der selbständigen Ausübung der Erwerbstätigkeit zweifellos überwiegen und die im Bescheid genannte Person infolgedessen zweifellos der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG unterliege.

Am 11.12.2013 legte das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung den nunmehr als Beschwerde zu qualifizierenden Einspruch des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Niederösterreich, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Niederösterreich, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 (Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG) entschieden wird, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Da über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, (Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, ASVG) entschieden wird, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2.Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 14.2.2013, Zl. 2010/08/0010).Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 14.2.2013, Zl. 2010/08/0010).

In dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Bescheid der NÖGKK findet sich nach Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen lediglich eine dreizeilige "Begründung", dass im Rahmen der Kontrolle durch die Finanzpolizei festgestellt worden sei, dass HerrXXXX nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet worden sei. Hierbei verließ sich die belangte Behörde, ohne selbst einen einzigen Ermittlungsschritt zu setzen, zur Gänze auf die ihr von der Finanzpolizei übermittelten Unterlagen.

Konkrete Ausführungen zur Versicherungspflicht finden sich erst in der Stellungnahme der NÖGKK an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, welche jedoch ausschließlich auf den Erhebungen der Finanzpolizei beruhen, nicht Bestandteil des in Beschwerde gezogenen Bescheides waren und zudem dem Beschwerdeführer auch nicht vor Erlassung des Bescheides mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden sind.

Da der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig ist und eine eigene Sachverhaltsermittlung durch das Bundesverwaltungsgericht eine raschere oder kostengünstigere Verfahrenserledigung nicht erwarten lässt, hat das Bundesverwaltungsgericht den maßgebenden Sachverhalt nicht selbst festzustellen.

Im fortgesetzten Verfahren wird es daher der belangten Behörde obliegen, die oben dargestellten Mängel zu beheben und das Bestehen der Versicherungspflicht als Vorfrage für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festzustellen.Im fortgesetzten Verfahren wird es daher der belangten Behörde obliegen, die oben dargestellten Mängel zu beheben und das Bestehen der Versicherungspflicht als Vorfrage für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festzustellen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Hinsichtlich der Möglichkeit der Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines Ersatzbescheides mangelt es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weil der hier anzuwendende § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen weiter heranzuziehen ist.Hinsichtlich der Möglichkeit der Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines Ersatzbescheides mangelt es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weil der hier anzuwendende Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG inhaltlich Paragraph 66, Absatz 2, AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen weiter heranzuziehen ist.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Begründungsmangel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Versicherungspflicht, Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W142.2004842.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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