Entscheidungsdatum
22.04.2015Norm
AsylG 2005 §25 Abs1 Z3Spruch
W168 2104807-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: KOSOVO gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2015, FZ: 328953400 / 150006545Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: KOSOVO gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2015, FZ: 328953400 / 150006545
beschlossen:
A) Gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 wird der Antrag aufA) Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 wird der Antrag auf
internationalen Schutz mit 10.04.2015 als gegenstandslos abgelegt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:römisch eins. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:
Der Beschwerdeführer gelangte illegal unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am 04.01.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit gegenständlichem Bescheid wurden I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 1 b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Antragsteller angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.Mit gegenständlichem Bescheid wurden römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Artikel 18, 1 b der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie römisch zwei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Antragsteller angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.
Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidungen des Bundesamtes mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde.
Am 16.04.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Ausreisebestätigung der International Organisation for Migration ("IOM"), Landesbüro Wien, ein, mit welcher bekannt gegeben wurde, dass die beschwerdeführenden Parteien am 10.04.2015 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet in den Kosovo ausgereist ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Parteien ist Staatsangehöriger des Kosovo. Die Identität steht nach Vorlage eines kosovarischen Personalausweises fest.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit dem angefochtenen Bescheiden gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß "Art. 18 1 b" der Dublin III VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit dem angefochtenen Bescheiden gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß ""Art". 18 1 b" der Dublin römisch drei VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei. gegen die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.
Während des gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht reiste die beschwerdeführenden Parteien am 10.04.2015 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten des Bundesamtes, sowie der Mitteilung seitens IOM hinsichtlich der Bestätigung der erfolgten freiwilligen Ausreise in den Kosovo.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Gegenstandslosigkeit des Antrages auf internationalen Schutz:
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz dann, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist, mit seiner Abreise als gegenstandslos abzulegen.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz dann, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist, mit seiner Abreise als gegenstandslos abzulegen.
Die beschwerdeführende Partei ist nach den getroffenen Feststellungen während des Beschwerdeverfahrens am 10.04.2015 freiwillig unter Gewährung der Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in den Kosovo ausgereist, weswegen ihr Antrag auf internationalen Schutz mit dem Zeitpunkt der Ausreise als gegenstandslos abzulegen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Außerlandesbringung, freiwillige Ausreise, Gegenstandslosigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W168.2104807.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.07.2015