Entscheidungsdatum
04.05.2015Norm
ASVG §410Spruch
W217 2004220-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX Gesellschaft mbH (nunmehr gelöscht) vom 26.09.2013 gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 26.08.2013 Zl. VA/RB-GPLA-0062/2012, wegen Vorschreibung einer Beitragszahlung in Höhe von € 3.808,75 zuzüglich der Verzugszinsen von € 1.050,21 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 Gesellschaft mbH (nunmehr gelöscht) vom 26.09.2013 gegen den Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom 26.08.2013 Zl. VA/RB-GPLA-0062/2012, wegen Vorschreibung einer Beitragszahlung in Höhe von € 3.808,75 zuzüglich der Verzugszinsen von € 1.050,21 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 26.08.2013 wurde die XXXX Gesellschaft mbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin zur Beitragszahlung in Höhe von € 3.808,75 zuzüglich der Verzugszinsen von € 1.050,21 verpflichtet.Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom 26.08.2013 wurde die römisch 40 Gesellschaft mbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin zur Beitragszahlung in Höhe von € 3.808,75 zuzüglich der Verzugszinsen von € 1.050,21 verpflichtet.
Begründend wurde festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin für den Prüfzeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2010 eine Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) durchgeführt worden sei. Im Zuge dieser Prüfung seien Differenzen festgestellt worden, die sich in erster Linie aus einer nicht korrekten kollektivvertraglichen Einstufung der als Dienstnehmerin angemeldeten geschäftsführenden Gesellschafterin Frau XXXX ergeben hätten. Frau XXXX sei bereits seit 01.10.1991 (mit mehreren Unterbrechungen) für die Beschwerdeführerin als Angestellte tätig gewesen. Im Rahmen der Prüfung sei Frau XXXX vom zuständigen Finanzprüfer aufgrund ihrer Stellung als geschäftsführende Gesellschafterin mit einer Beteiligung am Stammkapital von 25% für die Jahre 2008 bis 2011 in die Beschäftigungsgruppe 5 im 15. Berufsjahr gemäß dem anzuwendenden Kollektivvertrag für Handelsangestellte eingestuft worden. Aufgrund der Arbeitszeitaufzeichnungen sei eine Wochenarbeitszeit von 24 Stunden angesetzt worden. Aus den Differenzen resultiere der eingangs genannte Nachverrechnungsbetrag zuzüglich Verzugszinsen.Begründend wurde festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin für den Prüfzeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2010 eine Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) durchgeführt worden sei. Im Zuge dieser Prüfung seien Differenzen festgestellt worden, die sich in erster Linie aus einer nicht korrekten kollektivvertraglichen Einstufung der als Dienstnehmerin angemeldeten geschäftsführenden Gesellschafterin Frau römisch 40 ergeben hätten. Frau römisch 40 sei bereits seit 01.10.1991 (mit mehreren Unterbrechungen) für die Beschwerdeführerin als Angestellte tätig gewesen. Im Rahmen der Prüfung sei Frau römisch 40 vom zuständigen Finanzprüfer aufgrund ihrer Stellung als geschäftsführende Gesellschafterin mit einer Beteiligung am Stammkapital von 25% für die Jahre 2008 bis 2011 in die Beschäftigungsgruppe 5 im 15. Berufsjahr gemäß dem anzuwendenden Kollektivvertrag für Handelsangestellte eingestuft worden. Aufgrund der Arbeitszeitaufzeichnungen sei eine Wochenarbeitszeit von 24 Stunden angesetzt worden. Aus den Differenzen resultiere der eingangs genannte Nachverrechnungsbetrag zuzüglich Verzugszinsen.
Seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin sei zwar gegen diese Nachverrechnung eingewendet worden, dass Frau XXXX aufgrund ihrer Beteiligung an der Gesellschaft ein zivilrechtlich maßgeblicher Einfluss zugekommen sei und daher dies einer Arbeitnehmereigenschaft und somit einer kollektivvertraglichen Einordnung entgegenstünde. Die belangte Behörde könne dieser Rechtsansicht jedoch nicht folgen, da Frau XXXX nach Unterbrechungen mit 01.06.2005 aufgrund ihrer Tätigkeit als Verkäuferin für die Beschwerdeführerin als Dienstnehmerin im sozialversicherungsrechtlichen Sinn unter der Beitragsgruppe D1 zur Versicherung angemeldet worden sei. Die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin habe durch die Anmeldung zu erkennen gegeben, dass die geschäftsführende Gesellschafterin Frau XXXX sowohl hinsichtlich Arbeitsort und Arbeitszeit (fixe Zeiten) als auch hinsichtlich Art und Weise der von ihr zu erbringenden Tätigkeit Weisungen unterlegen sei. Weiters sei Frau XXXX bei der Beschwerdeführerin während des gesamten Beschäftigungszeitraumes als einzige Dienstnehmerin gemeldet gewesen. Es sei davon auszugehen, dass für sie auch eine persönliche Arbeitsleistungspflicht und ebenso die übrigen Dienstnehmermerkmale, wie wirtschaftliche Abhängigkeit und zweifellos Entgeltlichkeit, vorgelegen hätten. Laut Firmenbuch scheine die mit 25% am Stammkapital der Beschwerdeführerin beteiligte Frau XXXX seit 31.01.2006 als handelsrechtliche Geschäftsführerin auf. Eine Änderung ihrer Dienstnehmermerkmale sei seitens der Dienstgeberin nicht gemeldet worden, so dass unter Beibehaltung der Beitragsgruppe D1 weiterhin zu erkennen gegeben worden sei, dass sie weiter als Dienstnehmerin im sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Sinn tätig gewesen sei, zumal sie auch aufgrund ihrer 25-prozentigen Beteiligung keinen maßgeblichen Einfluss auf die Gestion der Gesellschaft gehabt habe und auch nach Aktenlage über keine Sperrminorität verfügt hätte.Seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin sei zwar gegen diese Nachverrechnung eingewendet worden, dass Frau römisch 40 aufgrund ihrer Beteiligung an der Gesellschaft ein zivilrechtlich maßgeblicher Einfluss zugekommen sei und daher dies einer Arbeitnehmereigenschaft und somit einer kollektivvertraglichen Einordnung entgegenstünde. Die belangte Behörde könne dieser Rechtsansicht jedoch nicht folgen, da Frau römisch 40 nach Unterbrechungen mit 01.06.2005 aufgrund ihrer Tätigkeit als Verkäuferin für die Beschwerdeführerin als Dienstnehmerin im sozialversicherungsrechtlichen Sinn unter der Beitragsgruppe D1 zur Versicherung angemeldet worden sei. Die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin habe durch die Anmeldung zu erkennen gegeben, dass die geschäftsführende Gesellschafterin Frau römisch 40 sowohl hinsichtlich Arbeitsort und Arbeitszeit (fixe Zeiten) als auch hinsichtlich Art und Weise der von ihr zu erbringenden Tätigkeit Weisungen unterlegen sei. Weiters sei Frau römisch 40 bei der Beschwerdeführerin während des gesamten Beschäftigungszeitraumes als einzige Dienstnehmerin gemeldet gewesen. Es sei davon auszugehen, dass für sie auch eine persönliche Arbeitsleistungspflicht und ebenso die übrigen Dienstnehmermerkmale, wie wirtschaftliche Abhängigkeit und zweifellos Entgeltlichkeit, vorgelegen hätten. Laut Firmenbuch scheine die mit 25% am Stammkapital der Beschwerdeführerin beteiligte Frau römisch 40 seit 31.01.2006 als handelsrechtliche Geschäftsführerin auf. Eine Änderung ihrer Dienstnehmermerkmale sei seitens der Dienstgeberin nicht gemeldet worden, so dass unter Beibehaltung der Beitragsgruppe D1 weiterhin zu erkennen gegeben worden sei, dass sie weiter als Dienstnehmerin im sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Sinn tätig gewesen sei, zumal sie auch aufgrund ihrer 25-prozentigen Beteiligung keinen maßgeblichen Einfluss auf die Gestion der Gesellschaft gehabt habe und auch nach Aktenlage über keine Sperrminorität verfügt hätte.
Im Ergebnis stehe fest, dass Frau XXXX die in Rede stehende Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt erbracht habe. Sie sei damit nicht nur im Sinne des ASVG als Dienstnehmerin anzusehen gewesen, sondern auch arbeitsrechtlich als Arbeitnehmerin zu qualifizieren und daher auch dem im konkreten Fall anzuwendenden Kollektivvertrag für Handelsangestellte unterlegen. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 26.05.2004, Zl. 2001/08/0081, sei ein Geschäftsführer einer GmbH, dessen Dienstverhältnis dem Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs unterliege, zumindest in die Beschäftigungsgruppe 5 des genannten Kollektivvertrages einzureihen. Verfahrensgegenständlich sei lediglich zu klären gewesen, ob die geschäftsführende Gesellschafterin aufgrund ihrer Tätigkeit den kollektivvertraglichen Bestimmungen unterlegen sei.Im Ergebnis stehe fest, dass Frau römisch 40 die in Rede stehende Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt erbracht habe. Sie sei damit nicht nur im Sinne des ASVG als Dienstnehmerin anzusehen gewesen, sondern auch arbeitsrechtlich als Arbeitnehmerin zu qualifizieren und daher auch dem im konkreten Fall anzuwendenden Kollektivvertrag für Handelsangestellte unterlegen. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 26.05.2004, Zl. 2001/08/0081, sei ein Geschäftsführer einer GmbH, dessen Dienstverhältnis dem Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs unterliege, zumindest in die Beschäftigungsgruppe 5 des genannten Kollektivvertrages einzureihen. Verfahrensgegenständlich sei lediglich zu klären gewesen, ob die geschäftsführende Gesellschafterin aufgrund ihrer Tätigkeit den kollektivvertraglichen Bestimmungen unterlegen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Wolfgang Rumpl, RA, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde (Einspruch) und beantragte, dem Einspruch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem mit Wirksamkeit 01.01.2014 eingerichteten und zur Behandlung der Beschwerde zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 12.03.2014 vom Amt der XXXX Landesregierung vorgelegt. Die Rechtssache wurde am selben Tag der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem mit Wirksamkeit 01.01.2014 eingerichteten und zur Behandlung der Beschwerde zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 12.03.2014 vom Amt der römisch 40 Landesregierung vorgelegt. Die Rechtssache wurde am selben Tag der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
Mit Beschluss vom 27.09.2013 des LG XXXX, Aktenzeichen XXXX, wurde das Insolvenzverfahren über den Schuldner XXXX GmbH mangels Kostendeckung nicht eröffnet, da der Schuldner zahlungsunfähig ist. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen. Laut Firmenbuchauszug, XXXX, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 40 FBG am 13.03.2014 amtswegig gelöscht.Mit Beschluss vom 27.09.2013 des LG römisch 40 , Aktenzeichen römisch 40 , wurde das Insolvenzverfahren über den Schuldner römisch 40 GmbH mangels Kostendeckung nicht eröffnet, da der Schuldner zahlungsunfähig ist. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen. Laut Firmenbuchauszug, römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 40, FBG am 13.03.2014 amtswegig gelöscht.
Mit Schreiben vom 16.04.2015 teilte die belangte Behörde mit, dass die im Bescheid genannte Dienstgeberin ihrer Zahlungsverpflichtung entsprechend dem angefochtenen Bescheid vom 26.8.2013, Zl. VA/RB-GPLA-0062/2012, (Beitragszahlung in Höhe von € 3.808,75 zuzüglich Verzugszinsen von € 1.050,21) bislang nicht nachgekommen ist.
Am 24.04.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Löschung nicht mehr von Dr. Rumpl vertreten wird.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:römisch zwei. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG.
III. Feststellungen:römisch drei. Feststellungen:
Laut Firmenbuchauszug wurde die Beschwerdeführerin am 13.03.2014 wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 Firmenbuchgesetz gelöscht. Sie ist ihrer Zahlungsverpflichtung entsprechend dem angefochtenen Bescheid vom 26.8.2013, Zl. VA/RB-GPLA-0062/2012, (Beitragszahlung in Höhe von € 3.808,75 zuzüglich Verzugszinsen von € 1.050,21) bislang nicht nachgekommen.Laut Firmenbuchauszug wurde die Beschwerdeführerin am 13.03.2014 wegen Vermögenslosigkeit gemäß Paragraph 40, Firmenbuchgesetz gelöscht. Sie ist ihrer Zahlungsverpflichtung entsprechend dem angefochtenen Bescheid vom 26.8.2013, Zl. VA/RB-GPLA-0062/2012, (Beitragszahlung in Höhe von € 3.808,75 zuzüglich Verzugszinsen von € 1.050,21) bislang nicht nachgekommen.
IV. Beweiswürdigungrömisch vier. Beweiswürdigung
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
Zu A)
§ 40 Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005, bestimmt Folgendes:Paragraph 40, Firmenbuchgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, bestimmt Folgendes:
(1) Eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, kann auf Antrag der nach dem Sitz der Gesellschaft zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung oder der Steuerbehörde oder von Amts wegen gelöscht werden; mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst. Eine Abwicklung findet nicht statt. Sofern das Vorhandensein von Vermögen nicht offenkundig ist, gilt eine Kapitalgesellschaft bis zum Beweis des Gegenteils auch dann als vermögenslos, wenn sie trotz Aufforderung durch das Gericht die Jahresabschlüsse und gegebenenfalls die Lageberichte (§§ 277 ff UGB) von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht vollständig vorlegt.(1) Eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, kann auf Antrag der nach dem Sitz der Gesellschaft zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung oder der Steuerbehörde oder von Amts wegen gelöscht werden; mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst. Eine Abwicklung findet nicht statt. Sofern das Vorhandensein von Vermögen nicht offenkundig ist, gilt eine Kapitalgesellschaft bis zum Beweis des Gegenteils auch dann als vermögenslos, wenn sie trotz Aufforderung durch das Gericht die Jahresabschlüsse und gegebenenfalls die Lageberichte (Paragraphen 277, ff UGB) von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht vollständig vorlegt.
(2) Vor der Löschung sind die nach dem Sitz der Gesellschaft zuständige gesetzliche Interessenvertretung und die Steuerbehörde zu hören, sofern diese nicht ohnehin selbst Antragsteller waren. Äußern sich diese Stellen binnen vier Wochen nicht, so gilt ihre Zustimmung als gegeben.
(3) Gerichte und Steuerbehörden haben einander die erbetenen für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Stellt sich nach der Löschung das Vorhandensein von Vermögen heraus, das der Verteilung unterliegt, so findet die Abwicklung statt. Die Abwickler sind auf Antrag eines Beteiligten vom Gericht zu ernennen.
Die Auflösung und Löschung einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person hat bloß deklaratorischen Charakter (vgl. VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134) und beendet die Rechtsfähigkeit nicht, solange Vermögen vorhanden ist (vgl. OGH 19.6.2006, 8 ObA 46/06g) und Rechtsverhältnisse zu Dritten nicht vollständig abgewickelt - also z.B. Abgaben noch festzusetzen - sind (vgl. Ritz, BAO³, § 79, Tz 10, 11; VwGH 21.9.2005, 2001/13/0059; VwGH 11.11.2008, 2006/13/0187).Die Auflösung und Löschung einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person hat bloß deklaratorischen Charakter vergleiche VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134) und beendet die Rechtsfähigkeit nicht, solange Vermögen vorhanden ist vergleiche OGH 19.6.2006, 8 ObA 46/06g) und Rechtsverhältnisse zu Dritten nicht vollständig abgewickelt - also z.B. Abgaben noch festzusetzen - sind vergleiche Ritz, BAO³, Paragraph 79,, Tz 10, 11; VwGH 21.9.2005, 2001/13/0059; VwGH 11.11.2008, 2006/13/0187).
Die Rechts- und Parteifähigkeit einer GmbH bleibt daher auch nach ihrer Löschung im Firmenbuch solange erhalten, als noch Abwicklungsbedarf besteht, was dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind. An eine im Firmenbuch bereits gelöschte GmbH gerichtete Bescheide ergehen daher grundsätzlich rechtswirksam (vgl. VwGH 28.6.2007, 2006/16/0220).Die Rechts- und Parteifähigkeit einer GmbH bleibt daher auch nach ihrer Löschung im Firmenbuch solange erhalten, als noch Abwicklungsbedarf besteht, was dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind. An eine im Firmenbuch bereits gelöschte GmbH gerichtete Bescheide ergehen daher grundsätzlich rechtswirksam vergleiche VwGH 28.6.2007, 2006/16/0220).
Bis zur Vollbeendigung braucht die aufgelöste Gesellschaft - so wie bisher - einen gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter.
In der Zeit zwischen Auflösung und Vollbeendigung (vollständige Abwicklung aller Rechtsverhältnisse) fungiert grundsätzlich der vormalige Geschäftsführer als "geborener Liquidator" (vgl. VwGH 23.6.1993, 91/15/0157; VwGH 17.12.1993, 92/15/0121). An ihn können an die Gesellschaft adressierte Erledigungen bis zur Bestellung eines Liquidators noch zugestellt werden.In der Zeit zwischen Auflösung und Vollbeendigung (vollständige Abwicklung aller Rechtsverhältnisse) fungiert grundsätzlich der vormalige Geschäftsführer als "geborener Liquidator" vergleiche VwGH 23.6.1993, 91/15/0157; VwGH 17.12.1993, 92/15/0121). An ihn können an die Gesellschaft adressierte Erledigungen bis zur Bestellung eines Liquidators noch zugestellt werden.
Der Auflösung folgt i.d.R. die Liquidation oder Abwicklung (§ 89 GmbHG). Während dieser Zeit wird eine Kapitalgesellschaft durch die im Firmenbuch eingetragenen Liquidatoren oder Abwickler (§ 93 GmbHG) vertreten.Der Auflösung folgt i.d.R. die Liquidation oder Abwicklung (Paragraph 89, GmbHG). Während dieser Zeit wird eine Kapitalgesellschaft durch die im Firmenbuch eingetragenen Liquidatoren oder Abwickler (Paragraph 93, GmbHG) vertreten.
Nach Beendigung der Liquidation und Entlastung der Liquidatoren erfolgt die Löschung im Firmenbuch (§ 157 UGB, § 93 GmbHG). Mit ihr endet auch das Liquidatorenamt.Nach Beendigung der Liquidation und Entlastung der Liquidatoren erfolgt die Löschung im Firmenbuch (Paragraph 157, UGB, Paragraph 93, GmbHG). Mit ihr endet auch das Liquidatorenamt.
Keine Liquidation findet im Falle des Konkurses einer Gesellschaft statt (vgl. Haberer/Zehetner in Straube (Hrsg), GmbHG § 89 Rz 11).Keine Liquidation findet im Falle des Konkurses einer Gesellschaft statt vergleiche Haberer/Zehetner in Straube (Hrsg), GmbHG Paragraph 89, Rz 11).
Die Löschung gemäß § 40 Abs. 1 FBG gilt zwar nur als deklarativ und führt grundsätzlich nicht zur Vollbeendigung der Gesellschaft (vgl. dazu auch OGH 12.7.2005, 5 Ob 58/05y). Jedoch ist mit der nur deklarativ wirkenden Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch nach der Rechtsprechung des OGH konstitutiv auch der Wegfall der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft verbunden (vgl. OGH 20.5.1999, 6 Ob 330/98t; OGH 28.6.2007, 3 Ob 113/07z), sodass in diesem Fall an eine im Firmenbuch gelöschte juristische Person mangels Handlungsfähigkeit keine Bescheide mehr wirksam erlassen werden können. Eine Zustellung etwa an den früheren Geschäftsführer wäre unwirksam (vgl. OGH 28.6.2007, 3 Ob 113/07z).Die Löschung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, FBG gilt zwar nur als deklarativ und führt grundsätzlich nicht zur Vollbeendigung der Gesellschaft vergleiche dazu auch OGH 12.7.2005, 5 Ob 58/05y). Jedoch ist mit der nur deklarativ wirkenden Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch nach der Rechtsprechung des OGH konstitutiv auch der Wegfall der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft verbunden vergleiche OGH 20.5.1999, 6 Ob 330/98t; OGH 28.6.2007, 3 Ob 113/07z), sodass in diesem Fall an eine im Firmenbuch gelöschte juristische Person mangels Handlungsfähigkeit keine Bescheide mehr wirksam erlassen werden können. Eine Zustellung etwa an den früheren Geschäftsführer wäre unwirksam vergleiche OGH 28.6.2007, 3 Ob 113/07z).
Eine Entscheidung über die Beschwerde kann im gegenständlichen Verfahren daher nicht mehr zugestellt werden.
Da die Beschwerdeführerin bislang ihrer Zahlungsverpflichtung entsprechend dem angefochtenen Bescheid vom 26.8.2013 nicht nachgekommen ist, kann sich auch auf Grund des Rechtsstreites kein nachträgliches Vermögen der Beschwerdeführerin ergeben, sodass keine Aussicht auf einen Rückzahlungsanspruch besteht.
Eine Einstellung eines Verfahrens hat zu erfolgen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).Eine Einstellung eines Verfahrens hat zu erfolgen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu Paragraph 28, VwGVG Rz 5).
Da das Verfahren nach dem "Wegfall der Rechtspersönlichkeit" der Beschwerdeführerin nicht fortgeführt werden kann, ist das Verfahren einzustellen (siehe VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Firmenbuch - Löschung, Rechtspersönlichkeit, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W217.2004220.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.07.2015