TE Bvwg Erkenntnis 2015/5/7 W185 2106110-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.05.2015
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Entscheidungsdatum

07.05.2015

Norm

AsylG 2005 §22 Abs12
AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W185 2106110-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von XXXX, festgestellte Volljährigkeit, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2015, Zl. 1032515806/140042256 EAST Ost, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von römisch 40 , festgestellte Volljährigkeit, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2015, Zl. 1032515806/140042256 EAST Ost, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass gemäß Artikel 20 Abs. 5 Dublin III-VO Bulgarien für die Prüfung des Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). In der Rechtsmittelbelehrung ist ua angeführt, dass die Beschwerde innerhalb von einer Woche nach Zustellung beim Bundesamt einzubringen ist (AS 144).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass gemäß Artikel 20 Absatz 5, Dublin III-VO Bulgarien für die Prüfung des Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). In der Rechtsmittelbelehrung ist ua angeführt, dass die Beschwerde innerhalb von einer Woche nach Zustellung beim Bundesamt einzubringen ist (AS 144).

Dieser Bescheid wurde am 16.01.2015 dem Beschwerdeführer (AS 211) und am 19.01.2015 dessen gewillkürtem Vertreter rechtswirksam zugestellt (AS. 187).

Nachdem innerhalb der Rechtsmittelfrist des § 22 Abs 12 AsylG 2005 keine Beschwerde erhoben wurde, erwuchs der zurückweisende Bescheid am 27.01.2015 in Rechtskraft.Nachdem innerhalb der Rechtsmittelfrist des Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 keine Beschwerde erhoben wurde, erwuchs der zurückweisende Bescheid am 27.01.2015 in Rechtskraft.

Am 09.02.2015 langte ein Wiederaufnahmeantrag des nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbers, verfasst durch die Rechtsberatung Verein Menschenrechte Österreich, ein.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2015, Zl 1032515806-140042256, dem Beschwerdeführer eigenhändig zugestellt am 03.03.2015 und der gewillkürten Vertretung nachweislich zugestellt am 04.03.2015 (AS 241), wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 12.01.2015 abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 AVG 1991 idgF abgewiesen. Nachdem innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde erhoben wurde, erwuchs der abweisende Bescheid am 19.03.2015 in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2015, Zl 1032515806-140042256, dem Beschwerdeführer eigenhändig zugestellt am 03.03.2015 und der gewillkürten Vertretung nachweislich zugestellt am 04.03.2015 (AS 241), wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 12.01.2015 abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG 1991 idgF abgewiesen. Nachdem innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde erhoben wurde, erwuchs der abweisende Bescheid am 19.03.2015 in Rechtskraft.

Mit Schriftsatz vom 18.03.2015 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx bzw RA Dr. Lennart Binder, auf dem Faxwege einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid des Bundesamtes vom 12.01.2015 ein.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2015, Zl. 1032515806-140042256 EAST Ost, dem gewillkürten Vertreter des nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbers nachweislich zugestellt am 31.03.2015, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 AVG 1991 idgF abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2015, Zl. 1032515806-140042256 EAST Ost, dem gewillkürten Vertreter des nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbers nachweislich zugestellt am 31.03.2015, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG 1991 idgF abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes vom 27.03.2015, dem gewillkürten Vertreter nachweislich zugestellt am 31.03.2015, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die vom "Erstvertreter" binnen offener Frist am 22.01.2015 gefaxte Beschwerde nicht übersendet worden sei, sodass der zurückweisende Bescheid vom 12.01.2015 in Rechtskraft erwachsen sei. Das Nichtübersenden der Beschwerde sei nicht aufgefallen. Erst mit Zustellung des Bescheides vom 20.02.2015, zugestellt am 04.03.2015, habe der "Erstvertreter" davon Kenntnis erlangt, dass die am 22.01.2015 gefaxte Beschwerde offenbar nicht ordentlich gesendet worden sei. Fristgerecht am 18.03.2015 sei ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt und die Beschwerde hinsichtlich des Bescheides des Bundesamtes vom 12.01.2015 nachgeholt worden. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.03.2015 sei der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen worden. Das Nichtübersenden der Beschwerde sei jedoch, entgegen der Ansicht der Behörde, nicht als grober Sorgfaltsverstoß anzusehen. Der "Erstvertreter" sei bekannt für seine Sorgfalt und sei die Beschwerde sorgfältig binnen offener Frist gefaxt worden. Dennoch sei das Nichtversenden der Beschwerde nicht aufgefallen. Es habe somit ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis vorgelegen, welches zur Fristversäumung geführt habe. Den "Erstvertreter" treffe lediglich ein Versehen minderen Grades, da die Beschwerde von einem ansonsten verlässlichen Mitarbeiter gefaxt worden sei und diesem das Nichtversenden der Beschwerde nicht aufgefallen sei. Es liege somit ein Fehler vor, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufe.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2015 wurde die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs 1 und Abs 4 VwGVG abgewiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2015 wurde die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der zurückweisende Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2015, Zl. 1032515806-140042256 EAST Ost, wurde dem gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers (Anm: Vollmacht erteilt am 22.12.2014) nachweislich und rechtswirksam am 19.01.2015 zugestellt (AS 187 des Verwaltungsaktes).Der zurückweisende Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2015, Zl. 1032515806-140042256 EAST Ost, wurde dem gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers Anmerkung, Vollmacht erteilt am 22.12.2014) nachweislich und rechtswirksam am 19.01.2015 zugestellt (AS 187 des Verwaltungsaktes).

Die gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 einwöchige Rechtsmittelfrist endete somit grundsätzlich mit Ablauf des 26.01.2015.Die gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 einwöchige Rechtsmittelfrist endete somit grundsätzlich mit Ablauf des 26.01.2015.

Innerhalb der Rechtsmittelfrist langte keine Beschwerde ein, sodass der genannte Bescheid am 27.01.2015 in Rechtskraft erwuchs.

Am 09.02.2015 stellte der Beschwerdeführer, unterstützt durch die Rechtsberatung, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bei der Behörde.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2015, Zl 1032515806-140042256, dem Beschwerdeführer eigenhändig zugestellt am 03.03.2015 und der gewillkürten Vertretung nachweislich zugestellt am 04.03.2015, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 12.01.2015 abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 AVG 1991 idgF abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2015, Zl 1032515806-140042256, dem Beschwerdeführer eigenhändig zugestellt am 03.03.2015 und der gewillkürten Vertretung nachweislich zugestellt am 04.03.2015, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 12.01.2015 abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG 1991 idgF abgewiesen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.03.2015 eigenhändig zugestellt (AS237). Dem gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers wurde der abweisende Bescheid nachweislich am 04.03.2015 zugestellt (AS 241). Nachdem innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde erhoben wurde, erwuchs der abweisende Bescheid am 19.03.2015 in Rechtskraft.

Mit Schriftsatz vom 18.03.2015 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx bzw RA Dr. Lennart Binder, auf dem Faxwege beim Bundesamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid des Bundesamtes vom 12.01.2015 ein.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2015, Zl. 1032515806-140042256 EAST Ost, dem gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers nachweislich zugestellt am 31.03.2015, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 AVG 1991 idgF abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2015, Zl. 1032515806-140042256 EAST Ost, dem gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers nachweislich zugestellt am 31.03.2015, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG 1991 idgF abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes vom 27.03.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2015 wurde die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs 1 und Abs 4 VwGVG abgewiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2015 wurde die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Verspätung der Beschwerde:

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG binnen einer Woche einzubringen.

Im vorliegenden Fall wurde der den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückweisende angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 16.01.2015 und dessen gewillkürter Vertretung am 19.01.2015 nachweislich rechtswirksam zugestellt. Die einwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete sohin mit Ablauf des 26.01.2015.Im vorliegenden Fall wurde der den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückweisende angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 16.01.2015 und dessen gewillkürter Vertretung am 19.01.2015 nachweislich rechtswirksam zugestellt. Die einwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete sohin mit Ablauf des 26.01.2015.

Am 18.03.2015 wurde fristgerecht - nach dem Wegfall des Hindernisses am 04.03.2015 - ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.03.2015 gemäß § 71 Abs 1 AVG abgewiesen wurde.Am 18.03.2015 wurde fristgerecht - nach dem Wegfall des Hindernisses am 04.03.2015 - ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.03.2015 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen wurde.

Die gegen diesen abweisenden Bescheid am 09.04.2015 erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2015 abgewiesen.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde vom 18.03.2015 somit als verspätet, weshalb diese spruchgemäß zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W185.2106110.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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