RS Vwgh 2008/10/23 2005/03/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2008
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffV 02te 1998 §3 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat seine Faustfeuerwaffe, nachdem er sie zuvor in einem Lokal vorgezeigt hatte, in einem versperrbaren Behältnis in seinem Cabriolet verwahrt. Es ist also davon auszugehen, dass dritten Personen diese Art der Verwahrung bekannt geworden ist. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Beschwerdefalls stellt das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe selbst in einem versperrten Behältnis in einem Cabriolet jedenfalls keine sorgfältige Verwahrung im Sinne des § 8 Abs 1 Z 2 WaffG dar (vgl das hg Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl 2005/03/0036). Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Verwaltungsübertretung des alkoholisierten Lenkens eines Kraftfahrzeuges eine Waffe mit sich geführt hat. Der Umstand, dass ein genehmigungspflichtige Schusswaffe nicht sachgemäß, sondern beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand mit sich geführt wurde, schließt die Annahme der Verlässlichkeit aus (vgl das hg. Erkenntnis vom 28. März 2006, Zl 2005/03/0246).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005030133.X02

Im RIS seit

20.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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