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41/04 Sprengmittel Waffen Munition;Norm
StVO 1960 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des NH in S, vertreten durch Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 3. November 2005, Zl Wa-21/05, betreffend Entziehung der Waffenbesitzkarte und des Waffenpasses,
Spruch
1. beschlossen:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Einschränkung des Europäischen Feuerwaffenpasses richtet, als unzulässig zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Im Übrigen - soweit sie sich gegen die Entziehung der Waffenbesitzkarte und des Waffenpasses richtet - wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Güssing, mit dem dem Beschwerdeführer sein Waffenpass, seine Waffenbesitzkarte und der Europäische Feuerwaffenpass entzogen worden war, insoweit stattgegeben, als der Spruchteil des erstinstanzlichen Bescheides, mit welchem der Europäische Feuerwaffenpass entzogen wurde, behoben wurde; im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 31. Oktober 2004 gegen 16.05 Uhr mit seinem Pkw an einer näher bezeichneten Stelle von der Fahrbahn abgekommen und habe sich mit seinem Pkw überschlagen. Bei einem Alkomattest sei ein Atemluftalkoholgehalt von 0,6 mg/l festgestellt worden. Zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls habe der Beschwerdeführer eine näher bezeichnete Faustfeuerwaffe in geladenem Zustand im Pkw mit sich geführt. In einer Stellungnahme habe der Beschwerdeführer zum Sachverhalt angegeben, dass der festgestellte Umstand, dass er in einen Verkehrsunfall in alkoholisiertem Zustand verwickelt gewesen sei, keinesfalls die Verlässlichkeit in Frage stellen könne. In einer weiteren Stellungnahme habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er die Schusswaffe zwar geladen im Fahrzeug mitgeführt habe, allerdings sei diese gesichert und unterladen, dh nicht feuerbereit, gewesen. Weiters hätte er die Waffe sofort nach Eintreffen der Exekutivbeamten diesen übergeben.
Mit Bescheid vom 27. April 2005 habe die Erstbehörde die waffenrechtlichen Dokumente des Beschwerdeführers (seinen Waffenpass, seine Waffenbesitzkarte und seinen Europäischen Feuerwaffenpass) gemäß § 25 Abs 3 des Waffengesetzes 1996 entzogen. Die erstinstanzliche Behörde habe dabei unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Mitführen von Schusswaffen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in der Regel ausreiche, um die Verlässlichkeit zu verneinen, erkannt, dass sich auch bei einem einmaligen Mitführen von Schusswaffen im Zustand der Trunkenheit ein Bild einer Gesamtpersönlichkeit ergeben könne, deren waffenrechtliche Verlässlichkeit zu verneinen sei. Das Führen von Schusswaffen bilde an sich schon eine Gefahrenquelle, das darin liegende Gefahrenrisiko werde aber "schlichthin unkalkulierbar", wenn sich eine Waffe in der Hand eines Alkoholisierten befände. Ein zum Führen von Schusswaffen Berechtigter handle daher im höchsten Maße verantwortungslos, wenn er sich in einen solchen Zustand versetze, obwohl er eine Schusswaffe mit sich führe. Das Führen einer Faustfeuerwaffe in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand stelle aber insofern auch eine nicht sorgfältige Verwahrung der Faustfeuerwaffe dar, als sie vor dem Zugriff unbefugter Personen oder dem sonstigen Abhandenkommen nicht mehr im erforderlichen Maß geschützt sei. Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer nach einer Nachsuche bei einer Jagd mit seinem Kraftfahrzeug trotz des Umstandes, dass er zu viel Uhudlersturm getrunken habe, zurück ins Revier gefahren und habe dabei seine Faustfeuerwaffe mit sich geführt. Dadurch habe er nicht nur bewusst in Kauf genommen, dass er im Zustand der Trunkenheit eine Waffe mit sich führe, sondern diese auch dem Zugriff unbefugter Personen oder dem sonstigen Abhandenkommen ausgesetzt. In der Berufung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der zwingende Schluss, dass bei Führen einer Schusswaffe in alkoholisiertem Zustand ein notwendiger Entzug die Folge sei, nicht zu entnehmen sei. Alkoholisierungen im Sinne der Straßenverkehrsordnung würden nach Ansicht des Beschwerdeführers keine Erhöhung des Gefahrenrisikos bewirken, da der Gesetzgeber aus gutem Grunde für das Führen von Schusswaffen keine Alkoholgrenzen gesetzt habe. Auch im Zustand der geringen Alkoholisierung könne eine Waffe kontrolliert und ungefährlich geführt werden. Mit Bescheid vom 27. April 2005 habe die Erstbehörde die waffenrechtlichen Dokumente des Beschwerdeführers (seinen Waffenpass, seine Waffenbesitzkarte und seinen Europäischen Feuerwaffenpass) gemäß Paragraph 25, Absatz 3, des Waffengesetzes 1996 entzogen. Die erstinstanzliche Behörde habe dabei unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Mitführen von Schusswaffen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in der Regel ausreiche, um die Verlässlichkeit zu verneinen, erkannt, dass sich auch bei einem einmaligen Mitführen von Schusswaffen im Zustand der Trunkenheit ein Bild einer Gesamtpersönlichkeit ergeben könne, deren waffenrechtliche Verlässlichkeit zu verneinen sei. Das Führen von Schusswaffen bilde an sich schon eine Gefahrenquelle, das darin liegende Gefahrenrisiko werde aber "schlichthin unkalkulierbar", wenn sich eine Waffe in der Hand eines Alkoholisierten befände. Ein zum Führen von Schusswaffen Berechtigter handle daher im höchsten Maße verantwortungslos, wenn er sich in einen solchen Zustand versetze, obwohl er eine Schusswaffe mit sich führe. Das Führen einer Faustfeuerwaffe in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand stelle aber insofern auch eine nicht sorgfältige Verwahrung der Faustfeuerwaffe dar, als sie vor dem Zugriff unbefugter Personen oder dem sonstigen Abhandenkommen nicht mehr im erforderlichen Maß geschützt sei. Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer nach einer Nachsuche bei einer Jagd mit seinem Kraftfahrzeug trotz des Umstandes, dass er zu viel Uhudlersturm getrunken habe, zurück ins Revier gefahren und habe dabei seine Faustfeuerwaffe mit sich geführt. Dadurch habe er nicht nur bewusst in Kauf genommen, dass er im Zustand der Trunkenheit eine Waffe mit sich führe, sondern diese auch dem Zugriff unbefugter Personen oder dem sonstigen Abhandenkommen ausgesetzt. In der Berufung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der zwingende Schluss, dass bei Führen einer Schusswaffe in alkoholisiertem Zustand ein notwendiger Entzug die Folge sei, nicht zu entnehmen sei. Alkoholisierungen im Sinne der Straßenverkehrsordnung würden nach Ansicht des Beschwerdeführers keine Erhöhung des Gefahrenrisikos bewirken, da der Gesetzgeber aus gutem Grunde für das Führen von Schusswaffen keine Alkoholgrenzen gesetzt habe. Auch im Zustand der geringen Alkoholisierung könne eine Waffe kontrolliert und ungefährlich geführt werden.
Die belangte Behörde führte nach Darlegung der Rechtsgrundlagen sodann aus, dass mit Schreiben vom 27. Juli 2005 von der Polizeiinspektion Stegersbach mitgeteilt worden sei, dass sich die Waffe beim verunfallten Kraftfahrzeug frei zugänglich im Fußraum auf der Beifahrerseite befunden habe. Der Beschwerdeführer habe die Waffe nicht bei sich getragen, da er bereits selbst von der Feuerwehr geborgen worden sei und außerhalb des Fahrzeuges in einer Aludecke gelegen sei. Aus dem festgestellten Sachverhalt bei diesem Verkehrsunfall sei erkennbar, dass der Beschwerdeführer auf Grund des Verkehrsunfalls nicht in der Lage gewesen sei, eine geladene Waffe ausreichend zu sichern und vor dem Zugriff Unbeteiligter zu schützen. Vielmehr habe er sich durch den der StVO zuwiderlaufenden Alkoholgenuss in eine Situation gebracht, in der er nach der Intention des Gesetzgebers der StVO nicht in der Lage gewesen sei, ein Fahrzeug zu lenken. Er sei wegen des Verkehrsdelikts gemäß § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1a StVO rechtskräftig bestraft worden. Das Mitführen einer geladenen Waffe im Fahrzeug, in einem Zustand, in welchem der Gesetzgeber die volle Kontrolle über das Kraftfahrzeug verneine, stelle ein Verhalten dar, welches die waffenrechtliche Verlässlichkeit berechtigt in Zweifel ziehe. Hinzu komme, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an sich schon das Mitführen einer Schusswaffe in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in der Regel ausreiche, um die Verlässlichkeit der Person zu verneinen. Die belangte Behörde führte nach Darlegung der Rechtsgrundlagen sodann aus, dass mit Schreiben vom 27. Juli 2005 von der Polizeiinspektion Stegersbach mitgeteilt worden sei, dass sich die Waffe beim verunfallten Kraftfahrzeug frei zugänglich im Fußraum auf der Beifahrerseite befunden habe. Der Beschwerdeführer habe die Waffe nicht bei sich getragen, da er bereits selbst von der Feuerwehr geborgen worden sei und außerhalb des Fahrzeuges in einer Aludecke gelegen sei. Aus dem festgestellten Sachverhalt bei diesem Verkehrsunfall sei erkennbar, dass der Beschwerdeführer auf Grund des Verkehrsunfalls nicht in der Lage gewesen sei, eine geladene Waffe ausreichend zu sichern und vor dem Zugriff Unbeteiligter zu schützen. Vielmehr habe er sich durch den der StVO zuwiderlaufenden Alkoholgenuss in eine Situation gebracht, in der er nach der Intention des Gesetzgebers der StVO nicht in der Lage gewesen sei, ein Fahrzeug zu lenken. Er sei wegen des Verkehrsdelikts gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins a, StVO rechtskräftig bestraft worden. Das Mitführen einer geladenen Waffe im Fahrzeug, in einem Zustand, in welchem der Gesetzgeber die volle Kontrolle über das Kraftfahrzeug verneine, stelle ein Verhalten dar, welches die waffenrechtliche Verlässlichkeit berechtigt in Zweifel ziehe. Hinzu komme, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an sich schon das Mitführen einer Schusswaffe in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in der Regel ausreiche, um die Verlässlichkeit der Person zu verneinen.
Im Europäischen Feuerwaffenpass des Beschwerdeführers seien nicht nur Schusswaffen der Kategorie B, sondern auch sonstige Schusswaffen und Schusswaffen der Kategorie C eingetragen. Auf Grund dieses Umstandes sei der Europäische Feuerwaffenpass nicht zur Gänze zu entziehen gewesen, sondern wäre vielmehr insofern einzuschränken gewesen, als die Schusswaffen der Kategorie B ausgenommen wurden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer erklärt, den Bescheid insofern anzufechten, "als er mir meinen Waffenpaß und meine Waffenbesitzkarte entzieht und meinen europäischen Feuerwaffenpass einschränkt."
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Zur Einschränkung des Feuerwaffenpasses ist festzuhalten, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nach dem klaren Wortlaut seines Spruchs der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid insoweit Folge gegeben hat, als der Spruchteil des erstinstanzlichen Bescheides, mit welchem der Europäische Feuerwaffenpass des Beschwerdeführers entzogen wurde, behoben wurde. Zwar führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, dass der Europäische Feuerwaffenpass nicht zur Gänze zu entziehen, sondern insofern einzuschränken gewesen wäre, als die Schusswaffen der Kategorie B ausgenommen werden; eine bescheidmäßige Einschränkung des Europäischen Feuerwaffenpasses erfolgte jedoch nicht. Der Beschwerdeführer konnte daher durch diesen Spruchteil, mit dem seiner Berufung stattgegeben wurde, auch nicht in seinen Rechten verletzt sein. Da mit dem angefochtenen Bescheid die vom Beschwerdeführer bekämpfte Einschränkung seines Europäischen Feuerwaffenpasses nicht verfügt wurde, war die Beschwerde insofern gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG mangels Vorliegen eines tauglichen Beschwerdegegenstandes in einem gemäß § 12 Abs 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen. Zur Einschränkung des Feuerwaffenpasses ist festzuhalten, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nach dem klaren Wortlaut seines Spruchs der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid insoweit Folge gegeben hat, als der Spruchteil des erstinstanzlichen Bescheides, mit welchem der Europäische Feuerwaffenpass des Beschwerdeführers entzogen wurde, behoben wurde. Zwar führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, dass der Europäische Feuerwaffenpass nicht zur Gänze zu entziehen, sondern insofern einzuschränken gewesen wäre, als die Schusswaffen der Kategorie B ausgenommen werden; eine bescheidmäßige Einschränkung des Europäischen Feuerwaffenpasses erfolgte jedoch nicht. Der Beschwerdeführer konnte daher durch diesen Spruchteil, mit dem seiner Berufung stattgegeben wurde, auch nicht in seinen Rechten verletzt sein. Da mit dem angefochtenen Bescheid die vom Beschwerdeführer bekämpfte Einschränkung seines Europäischen Feuerwaffenpasses nicht verfügt wurde, war die Beschwerde insofern gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG mangels Vorliegen eines tauglichen Beschwerdegegenstandes in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Über die Beschwerde gegen die Entziehung der Waffenbesitzkarte und des Waffenpasses hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 25 Abs 3 Waffengesetz 1996 (WaffG) hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Waffengesetz 1996 (WaffG) hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.
Gemäß § 8 Abs 1 WaffG ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, WaffG ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030246.X00Im RIS seit
19.04.2006Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009