Entscheidungsdatum
26.05.2015Norm
AVG 1950 §57 Abs3Spruch
W101 2010583-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Landesgerichtes Klagenfurt vom 02.07.2014, Zl. 1 Jv 1712/14k-33-8, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Landesgerichtes Klagenfurt vom 02.07.2014, Zl. 1 Jv 1712/14k-33-8, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG behoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 29.04.2014 schrieb die Kostenbeamtin für den Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt dem Beschwerdeführer Gebühren in der Höhe von 82,25 EUR vor. Dieser Mandatsbescheid war dem Beschwerdeführer am 06.05.2014 persönlich zugestellt worden. Gegen diesen Mandatsbescheid brachte der Beschwerdeführer binnen offener Frist eine Vorstellung (im Schriftsatz fälschlich als "Einspruch" bezeichnet) ein. Die Vorstellung langte am 13.05.2014 bei Gericht ein. Mit Bescheid vom 02.07.2014 gab das Landesgericht Klagenfurt in Spruchteil 1.) der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Zahlungsauftrag vom 29.04.2014 nicht Folge und erklärte in Spruchteil 2.), dass die mit Zahlungsauftrag vom 29.04.2014 bestimmte Pflicht zur Zahlung von einem Viertel der Pauschalgebühr nach Anmerkung 9 zur TP 1 GGG, das sind 74,25 EUR, und eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG von 8 EUR (offene Gesamtbetrag = 82,25 EUR) aufrecht bleibe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 17.07.2014 fristgerecht eine Beschwerde.Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 29.04.2014 schrieb die Kostenbeamtin für den Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt dem Beschwerdeführer Gebühren in der Höhe von 82,25 EUR vor. Dieser Mandatsbescheid war dem Beschwerdeführer am 06.05.2014 persönlich zugestellt worden. Gegen diesen Mandatsbescheid brachte der Beschwerdeführer binnen offener Frist eine Vorstellung (im Schriftsatz fälschlich als "Einspruch" bezeichnet) ein. Die Vorstellung langte am 13.05.2014 bei Gericht ein. Mit Bescheid vom 02.07.2014 gab das Landesgericht Klagenfurt in Spruchteil 1.) der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Zahlungsauftrag vom 29.04.2014 nicht Folge und erklärte in Spruchteil 2.), dass die mit Zahlungsauftrag vom 29.04.2014 bestimmte Pflicht zur Zahlung von einem Viertel der Pauschalgebühr nach Anmerkung 9 zur TP 1 GGG, das sind 74,25 EUR, und eine Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von 8 EUR (offene Gesamtbetrag = 82,25 EUR) aufrecht bleibe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 17.07.2014 fristgerecht eine Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 29.04.2014 ist am 13.05.2014 eine Vorstellung erhoben worden. Am 16.05.2014 ist die Vorstellung samt Verwaltungsakt beim Landesgericht Klagenfurt eingelangt.
Im gegenständlichen Fall ist maßgebend, dass zwischen dem Einlangen der Vorstellung am 16.05.2014 und dem Tag der Bescheiderlassung am 02.07.2014 überhaupt keine Ermittlungsschritte gesetzt worden sind.
2. Beweiswürdigung:
Die obige Feststellung ergibt sich aus dem vollständig vorgelegten Verwaltungsakt, aus welchem auch keine Hinweise auf die Einleitung von irgendwelchen Ermittlungsschritten nach Einlangung der Vorstellung ablesbar sind. Lediglich die Vorlage der Vorstellung an den Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt mit Schreiben vom 15.05.2014 (eingelangt am 16.05.2014) ist dokumentiert, doch handelt es sich dabei um keinen Ermittlungsschritt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handelt. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann.Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handelt. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann.
3.2.2. Gemäß § 6 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 idgF (GEG), können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 leg.cit.) zulässig.3.2.2. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, idgF (GEG), können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins, leg.cit.) zulässig.
Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung (2357 der Beilagen XXIV.GP, S 7) halten fest, dass ein Mandatsbescheid hier iSd § 57 AVG zu verstehen ist.Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung (2357 der Beilagen römisch 24 .GP, S 7) halten fest, dass ein Mandatsbescheid hier iSd Paragraph 57, AVG zu verstehen ist.
Aus § 6b GEG ergibt sich eindeutig, dass für das Verfahren zur Einbringung von Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden sind.Aus Paragraph 6 b, GEG ergibt sich eindeutig, dass für das Verfahren zur Einbringung von Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des Paragraph 91,, und subsidiär des AVG anzuwenden sind.
Somit stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das AVG und damit auch dessen § 57 betreffend Mandatsbescheide in Verfahren nach dem GEG subsidiär anzuwenden ist, so nicht eine Spezialregelung vorgeht. Was § 57 Abs. 3 AVG anbelangt, enthält das GEG keine lex specialis, weshalb eine Verdrängung des § 57 Abs. 3 AVG durch das GEG nicht erfolgt. Anders verhält es sich mit als "Vorstellung" bezeichneten Rechtsmitteln in Materien, in denen das AVG keine Anwendung findet (vgl. dazu VwGH 30.03.2004, 2002/06/0160, zur damaligen Fassung der RAO), bzw. in Materien, in denen die Vorstellung abschließend geregelt ist (zB §§ 42ff Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, StudFG, worin eine Frist von zwei Monaten für eine Vorentscheidung über die Vorstellung vorgesehen ist und § 57 Abs. 3 AVG damit keine Anwendbarkeit findet; vgl. dazu VwGH 14.09.1994, 94/12/0081).Somit stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das AVG und damit auch dessen Paragraph 57, betreffend Mandatsbescheide in Verfahren nach dem GEG subsidiär anzuwenden ist, so nicht eine Spezialregelung vorgeht. Was Paragraph 57, Absatz 3, AVG anbelangt, enthält das GEG keine lex specialis, weshalb eine Verdrängung des Paragraph 57, Absatz 3, AVG durch das GEG nicht erfolgt. Anders verhält es sich mit als "Vorstellung" bezeichneten Rechtsmitteln in Materien, in denen das AVG keine Anwendung findet vergleiche dazu VwGH 30.03.2004, 2002/06/0160, zur damaligen Fassung der RAO), bzw. in Materien, in denen die Vorstellung abschließend geregelt ist (zB Paragraphen 42 f, f, Studienförderungsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, StudFG, worin eine Frist von zwei Monaten für eine Vorentscheidung über die Vorstellung vorgesehen ist und Paragraph 57, Absatz 3, AVG damit keine Anwendbarkeit findet; vergleiche dazu VwGH 14.09.1994, 94/12/0081).
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in neuester Judikatur ausdrücklich erkannt, dass § 57 Abs. 3 AVG auf gemäß § 6b GEG erlassene Mandatsbescheide Anwendung findet (VwGH 29.01.2015, Ro 2014/16/0073, und VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0076).Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in neuester Judikatur ausdrücklich erkannt, dass Paragraph 57, Absatz 3, AVG auf gemäß Paragraph 6 b, GEG erlassene Mandatsbescheide Anwendung findet (VwGH 29.01.2015, Ro 2014/16/0073, und VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0076).
3.2.3. Die Behörde hat gemäß § 57 Abs. 3 AVG binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen.3.2.3. Die Behörde hat gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen.
Aus der Judikatur und Literatur zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass bei Unterlassen von Ermittlungsschritten der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft tritt (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 38). Unter Ermittlungsverfahren ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 39 mwN). Eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058; 23.01.2007, 2006/11/0159;Aus der Judikatur und Literatur zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass bei Unterlassen von Ermittlungsschritten der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft tritt (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 57, Rz 38). Unter Ermittlungsverfahren ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 57, Rz 39 mwN). Eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058; 23.01.2007, 2006/11/0159;
Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 40 mwN). Es muss sich dabei um ein aktenkundiges Verhalten handeln (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058). Die Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Vorstellung zählt grundsätzlich zu den Ermittlungsschritten (VwGH 19.02.1986, 85/11/0231), ist aber auf den ersten Blick zu sehen, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht worden war, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen. Der erwähnte erste Blick aber stellt keinen Verfahrensschritt dar - abgesehen davon, dass er aktenmäßig gar nicht zum Ausdruck kommt, sodass es nach der Aktenlage offen ist, ob die Erstbehörde der Rechtzeitigkeit der Vorstellung überhaupt Beachtung geschenkt hat (VwGH 21.10.1994, 94/11/0202).Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 57, Rz 40 mwN). Es muss sich dabei um ein aktenkundiges Verhalten handeln (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058). Die Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Vorstellung zählt grundsätzlich zu den Ermittlungsschritten (VwGH 19.02.1986, 85/11/0231), ist aber auf den ersten Blick zu sehen, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht worden war, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen. Der erwähnte erste Blick aber stellt keinen Verfahrensschritt dar - abgesehen davon, dass er aktenmäßig gar nicht zum Ausdruck kommt, sodass es nach der Aktenlage offen ist, ob die Erstbehörde der Rechtzeitigkeit der Vorstellung überhaupt Beachtung geschenkt hat (VwGH 21.10.1994, 94/11/0202).
Ist ein Bescheid gemäß § 57 Abs. 3 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Oberbehörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert werde (VwGH 24.06.1983, 83/02/0139). Jüngst hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gleichgelagerten Fall wie dem Gegenständlichen ausdrücklich ausgesprochen (VwGH 29.01.2015, Ro 2014/16/0073), dass bei Bestätigung eines außer Kraft getreten Mandatsbescheides in Erledigung einer Vorstellung nach § 6b GEG Unzuständigkeit des Präsidenten des Landesgerichtes gegeben ist. Die Unzuständigkeit der Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010).Ist ein Bescheid gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Oberbehörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert werde (VwGH 24.06.1983, 83/02/0139). Jüngst hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gleichgelagerten Fall wie dem Gegenständlichen ausdrücklich ausgesprochen (VwGH 29.01.2015, Ro 2014/16/0073), dass bei Bestätigung eines außer Kraft getreten Mandatsbescheides in Erledigung einer Vorstellung nach Paragraph 6 b, GEG Unzuständigkeit des Präsidenten des Landesgerichtes gegeben ist. Die Unzuständigkeit der Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Vorlage der Vorstellung an den Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt jedenfalls kein Ermittlungsschritt ist. Folglich ist aus den Verwaltungsakten keine Einleitung von Ermittlungsschritten innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung bei der belangten Behörde dokumentiert.
Dies hat zur Folge, dass der Mandatsbescheid vom 29.04.2014 kraft gesetzlicher Anordnung des § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten ist. Der Präsident des Landesgerichtes Klagenfurt hätte folglich nicht mehr über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid entscheiden dürfen, sondern allenfalls selbst erstmals über die Gebühr nach TP 1 GGG gemäß § 6 Abs. 1 GEG mittels Bescheid entscheiden müssen. Auf Verlangen der Partei hat die Behörde das Außerkrafttreten eines Mandatsbescheides schriftlich zu bestätigen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 43). Im Ergebnis führt dies dazu, dass der Präsident des Landesgerichtes Wien am 02.07.2014 für die Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig war (vgl. VwGH 29.01.2015, Ro 2014/16/0073).Dies hat zur Folge, dass der Mandatsbescheid vom 29.04.2014 kraft gesetzlicher Anordnung des Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten ist. Der Präsident des Landesgerichtes Klagenfurt hätte folglich nicht mehr über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid entscheiden dürfen, sondern allenfalls selbst erstmals über die Gebühr nach TP 1 GGG gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GEG mittels Bescheid entscheiden müssen. Auf Verlangen der Partei hat die Behörde das Außerkrafttreten eines Mandatsbescheides schriftlich zu bestätigen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 57, Rz 43). Im Ergebnis führt dies dazu, dass der Präsident des Landesgerichtes Wien am 02.07.2014 für die Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig war vergleiche VwGH 29.01.2015, Ro 2014/16/0073).
Das Bundesverwaltungsgericht hält daher fest, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anlastet und dieser folglich gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos zu beheben ist.Das Bundesverwaltungsgericht hält daher fest, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anlastet und dieser folglich gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos zu beheben ist.
3.2.4. Der Umstand, dass der Mandatsbescheid außer Kraft getreten ist, hat nicht zur Folge, dass in dieser Angelegenheit res iudicata vorliegt. Die Behörde ist somit nicht gehindert, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache neuerlich zu entscheiden (VwGH 22.09.1992, 92/11/0071; 10.08.2000, 2000/07/0038; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 44 mwN).3.2.4. Der Umstand, dass der Mandatsbescheid außer Kraft getreten ist, hat nicht zur Folge, dass in dieser Angelegenheit res iudicata vorliegt. Die Behörde ist somit nicht gehindert, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache neuerlich zu entscheiden (VwGH 22.09.1992, 92/11/0071; 10.08.2000, 2000/07/0038; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 57, Rz 44 mwN).
3.2.5. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 24 VwGVG, Anm. 8).3.2.5. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 8).
3.3 Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe insbesondere zu einem gleichgelagerten Fall VwGH 29.01.2015, Ro 2014/16/0073, wie oben unter 3.2. bereits zitiert) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe insbesondere zu einem gleichgelagerten Fall VwGH 29.01.2015, Ro 2014/16/0073, wie oben unter 3.2. bereits zitiert) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, ersatzlose Behebung, Gerichtsgebühren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W101.2010583.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.07.2015