Entscheidungsdatum
29.05.2015Norm
ASVG §143aSpruch
W198 2010770-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau XXXX, Deutschland, in weiterer Folge Beschwerdeführerin genannt, gegen Spruchteil I und II des Bescheides der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 21.05.2014, Aktenzeichen VA/RB-EU- 0025/2014, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau römisch 40 , Deutschland, in weiterer Folge Beschwerdeführerin genannt, gegen Spruchteil römisch eins und römisch zwei des Bescheides der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 21.05.2014, Aktenzeichen VA/RB-EU- 0025 aus 2014,, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom 21.02.2014, Aktenzeichen XXXX, wurde der Antragstellerin, aufgrund ihres Antrages vom 24.09.2013 auf Weitergewährung der mit 31.12.2013 befristeten Berufsunfähigkeitspension, unter Benennung aller Anspruchsvoraussetzungen des § 143 a ASVG, ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld zugesprochen.1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom 21.02.2014, Aktenzeichen römisch 40 , wurde der Antragstellerin, aufgrund ihres Antrages vom 24.09.2013 auf Weitergewährung der mit 31.12.2013 befristeten Berufsunfähigkeitspension, unter Benennung aller Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 143, a ASVG, ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld zugesprochen.
2. Mit Bescheid vom 21.05.2014, Aktenzeichen XXXX, stellte die Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, (in weiterer Folge als belangte Behörde bezeichnet) in Spruchteil I fest, dass die Beschwerdeführerin ab dem 01.01.2014 auf Grund ihres in Deutschland befindlichen Wohnortes in Beachtung des Artikels 11 Abs. 3 f it. e der Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (EG) 883/2004 nicht den österreichischen Rechtsvorschriften unterläge. In Spruchteil II wurde - aus der Entscheidung betreffend den Spruchteil I dieses Bescheides resultierend - festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 01.01.2014 nicht der Teilversicherungspflicht in der Krankenversict1erung gern. § 8 Abs. 1 Z 1 lit d ASVG unterläge.2. Mit Bescheid vom 21.05.2014, Aktenzeichen römisch 40 , stellte die Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, (in weiterer Folge als belangte Behörde bezeichnet) in Spruchteil römisch eins fest, dass die Beschwerdeführerin ab dem 01.01.2014 auf Grund ihres in Deutschland befindlichen Wohnortes in Beachtung des Artikels 11 Absatz 3, f it. e der Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (EG) 883 aus 2004, nicht den österreichischen Rechtsvorschriften unterläge. In Spruchteil römisch zwei wurde - aus der Entscheidung betreffend den Spruchteil römisch eins dieses Bescheides resultierend - festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 01.01.2014 nicht der Teilversicherungspflicht in der Krankenversict1erung gern. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, ASVG unterläge.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Begründung und die rechtlichen Erwägungen in diesem Bescheid verwiesen.
3. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Faxnachricht vom 16.06.2014 "Beschwerde" erhoben. Im Wesentlichen wird ausgeführt, diese "Beschwerde" diene zunächst der Wahrung der Frist. Es werde derzeit beim Landesgericht Salzburg ein Klageverfahren zur Feststellung einer unbefristeten Berufsunfähigkeitspension "geführt". Eine Entscheidung liege momentan noch nicht vor und es werde daher gebeten, "das hiesige Verfahren vorerst ruhend zu stellen, bis eine Entscheidung im Klageverfahren vorläge".
4. Mit Schreiben vom 26.06.2014 teilt die belangten Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass Ihrem Ersuchen um Fristverlängerung sowie um "Ruhestellung" des gegenständlichen Verfahrens nicht nachgekommen werden könne. In einem wurde eine Mängelbehebungsauftrag gemäß § 9 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) erteilt.4. Mit Schreiben vom 26.06.2014 teilt die belangten Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass Ihrem Ersuchen um Fristverlängerung sowie um "Ruhestellung" des gegenständlichen Verfahrens nicht nachgekommen werden könne. In einem wurde eine Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) erteilt.
5. Diesem Mängelbehebungsauftrag ist die Beschwerdeführerin fristgerecht -Faxübermittlung am 23.07.2014 - nachgekommen.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin derzeit für ihre in Österreich zurückgelegten Beitragszelten keine Leistungen erhalte, obwohl sie 9 Jahre lang in das Sozialversicherungssystem von Österreich eingezahlt hätte. Richtig sei, dass die Beschwerdeführerin Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hätte, Deutschland aber als ein EWR-Staat Sozialversicherungsabkommen hätte. Das Nichtauszahlen des Rehabilitationsgeldes stelle einen rechtswidrigen Verwaltungsakt dar, welcher auf die Kompatibilität mit EU-Recht zu überprüfen bleibe.
Darüber hinaus sei nicht erklärlich, weswegen sich die belangte Behörde gegen eine Auszahlung des Rehabilitationsgeldes sträube. Auf Grundlage des § 118 b B-KUVG sei die Pensionsversicherungsanstalt zur Kostenerstattung verpflichtet, "weil diese den Anspruch beschieden hat".Darüber hinaus sei nicht erklärlich, weswegen sich die belangte Behörde gegen eine Auszahlung des Rehabilitationsgeldes sträube. Auf Grundlage des Paragraph 118, b B-KUVG sei die Pensionsversicherungsanstalt zur Kostenerstattung verpflichtet, "weil diese den Anspruch beschieden hat".
Die Beschwerdeführerin beantrage nochmals, dass "hiesige Beschwerdeverfahren ruhend zu stellen".
Beim Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht sei derzeit ein Klageverfahren zur Feststellung einer unbefristeten Berufsunfähigkeitspension anhängig. Aktuell sei durch das Gericht ein Beweisbeschluss erlassen worden, über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ein Gutachten erstellen zu lassen.
Sollte das Gericht der Klage stattgeben, würde das hiesige Verfahren hinfällig werden. Aus diesem Grund, und vor dem Hintergrund, weitere kostenverursachende und zeitaufwändige Maßnahmen (Arbeitszeit, Klageverfahren etc.) zu vermeiden, sei das Ruhen des Verfahrens anzuraten.
6. Mit Schreiben vom 31.07.2014 (eingelangt am 14.08.2014) legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerdesache dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
7. Mit Schreiben vom 20.05.2015 (eingelangt am 21.05.2015) legte die belangte Behörde, unter Bezugnahme auf die ho. zu W198 2010770-1/, XXXX, anhängige Beschwerdesache, den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 11.05.2015, XXXX, betreffend die Weitergewährung der Berufsunfähigkeitspension für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vor. In diesem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 11.05.2015 wird im Wesentlich ausgeführt, dass "mit dem vor Gericht am 23. April 2015 geschlossenen Vergleich die bis 31. Dezember 2013 befristet zuerkannte Berufsunfähigkeitspension in der im Bescheid genannten Höhen (Plural, weil unterschiedliche Beträge für die Kalenderjahre 2014 und 2015) "für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit ab 01.01.2014 weitergewährt wird". Weiters wird eine Nachzahlung für die Zeit vom 01.01.2014 bis 30.04.2015 in der im Bescheid genannten Höhe verfügt.7. Mit Schreiben vom 20.05.2015 (eingelangt am 21.05.2015) legte die belangte Behörde, unter Bezugnahme auf die ho. zu W198 2010770-1/, römisch 40 , anhängige Beschwerdesache, den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 11.05.2015, römisch 40 , betreffend die Weitergewährung der Berufsunfähigkeitspension für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vor. In diesem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 11.05.2015 wird im Wesentlich ausgeführt, dass "mit dem vor Gericht am 23. April 2015 geschlossenen Vergleich die bis 31. Dezember 2013 befristet zuerkannte Berufsunfähigkeitspension in der im Bescheid genannten Höhen (Plural, weil unterschiedliche Beträge für die Kalenderjahre 2014 und 2015) "für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit ab 01.01.2014 weitergewährt wird". Weiters wird eine Nachzahlung für die Zeit vom 01.01.2014 bis 30.04.2015 in der im Bescheid genannten Höhe verfügt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Aufgrund des vorgelegten Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt vom 11.05.2015, XXXX, steht fest, dass bei der Beschwerdeführerin keine bloß vorübergehende Berufsunfähigkeit vorliegt.Aufgrund des vorgelegten Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt vom 11.05.2015, römisch 40 , steht fest, dass bei der Beschwerdeführerin keine bloß vorübergehende Berufsunfähigkeit vorliegt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte und spruchtragende Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage. Es ist davon auszugehen, dass die Behörde den Akt in vollem Umfang vorgelegt hat.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde selbst ausgeführt, dass sie davon ausgeht, dass, "sollte ihr das Gericht in ihrem Verfahren zur unbefristeten Berufsunfähigkeitspension stattgeben, das hiesige Verfahren hinfällig werde würde". Es dürfte daher die Abweisung der Beschwerde für die Beschwerdeführerin keine Überraschung darstellen und geht die Beschwerdeführerin offenbar selber davon aus, dass beide Ansprüche (unbefristete Berufsunfähigkeitspension und Rehabilitationsgeld) nebeneinander nicht bestehen können.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist von dieser Bestimmung erfasst, es wurde aber kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist von dieser Bestimmung erfasst, es wurde aber kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) grundsätzlich (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) grundsätzlich (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) idgF lautet:
ASVG:
Feststellung des Anspruches auf Rehabilitationsgeld
§ 273bParagraph 273 b
Anspruch auf Rehabilitationsgeld hat die versicherte Person, wenn vorübergehende Berufsunfähigkeit voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten und die Voraussetzungen nach § 271 Abs. 1 Z 2 bis 4 vorliegen. Der Pensionsversicherungsträger hat über das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund eines Antrages nach § 361 Abs. 1 letzter Satz mit gesondertem Feststellungsbescheid zu entscheiden.Anspruch auf Rehabilitationsgeld hat die versicherte Person, wenn vorübergehende Berufsunfähigkeit voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten und die Voraussetzungen nach Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 vorliegen. Der Pensionsversicherungsträger hat über das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund eines Antrages nach Paragraph 361, Absatz eins, letzter Satz mit gesondertem Feststellungsbescheid zu entscheiden.
3.5. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde
Das Begehren der Beschwerdeführerin war ursprünglich auf die Gewährung von Rehabilitationsgeld gemäß § 143a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) gerichtet, da ihr mit Bescheid der der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom 21.02.2014, Aktenzeichen XXXX, aufgrund ihres Antrages vom 24.09.2013 auf Weitergewährung der mit 31.12.2013 befristeten Berufsunfähigkeitspension, unter Benennung aller Anspruchsvoraussetzungen des § 143 a ASVG, ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld zugesprochen wurde.Das Begehren der Beschwerdeführerin war ursprünglich auf die Gewährung von Rehabilitationsgeld gemäß Paragraph 143 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) gerichtet, da ihr mit Bescheid der der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom 21.02.2014, Aktenzeichen römisch 40 , aufgrund ihres Antrages vom 24.09.2013 auf Weitergewährung der mit 31.12.2013 befristeten Berufsunfähigkeitspension, unter Benennung aller Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 143, a ASVG, ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld zugesprochen wurde.
Die belangte Behörde hat die dafür (ob ein Anspruch auf ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld besteht) notwendigen Vorfragen beurteilt, nämlich ob im konkreten Fall die österreichischen Rechtsvorschriften aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht zum Tragen kommen und ob in weitere Folge Teilversicherung in der Krankenversicherung in Beachtung des § 8 Abs. 1 Z 1 lit. d ASVG gegeben ist. Sie hat sich mit dem ursprünglichen Begehren auf Gewährung von Rehabilitationsgeld deswegen nicht auseinander gesetzt (in rechtskonsequenter Weise auch nicht auseinandersetzen müssen), weil sie die Vorfragen verneint hat (keine Zuständig Österreichs und daher auch keine Teilversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z1 lit d ASVG gegeben).Die belangte Behörde hat die dafür (ob ein Anspruch auf ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld besteht) notwendigen Vorfragen beurteilt, nämlich ob im konkreten Fall die österreichischen Rechtsvorschriften aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht zum Tragen kommen und ob in weitere Folge Teilversicherung in der Krankenversicherung in Beachtung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, ASVG gegeben ist. Sie hat sich mit dem ursprünglichen Begehren auf Gewährung von Rehabilitationsgeld deswegen nicht auseinander gesetzt (in rechtskonsequenter Weise auch nicht auseinandersetzen müssen), weil sie die Vorfragen verneint hat (keine Zuständig Österreichs und daher auch keine Teilversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Z1 Litera d, ASVG gegeben).
Im Ergebnis hat sich somit die belangte Behörde mit dem ursprünglichen Begehren der Beschwerdeführerin, welches auf die Gewährung von Rehabilitationsgeld gemäß § 143a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) gerichtet war, nicht auseinandergesetzt und auch nicht - in rechtskonsequenter Weise - auseinandersetzen müssen.Im Ergebnis hat sich somit die belangte Behörde mit dem ursprünglichen Begehren der Beschwerdeführerin, welches auf die Gewährung von Rehabilitationsgeld gemäß Paragraph 143 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) gerichtet war, nicht auseinandergesetzt und auch nicht - in rechtskonsequenter Weise - auseinandersetzen müssen.
Gemäß § 27 VwGVG ergibt sich der Prüfumfang des Verwaltungsgerichts - grundsätzlich - aus der Erklärung über den Umfang der Anfechtung. Das Begehren der Beschwerdeführerin war immer darauf gerichtet, dass ihr, für den Fall dass keine dauernde Berufsunfähigkeit festgestellt wird, ein Rehabilitationsgeld von der österreichischen sozialen Krankenversicherung zugesprochen wird und war daher der Umfang ihrer Anfechtung auch immer darauf gerichtet. Das lässt sich auch daraus ableiten, dass die Beschwerdeführerin auch immer (in sämtlichen Schriftsätzen nach der Erlassung des Bescheides durch die belangte Behörde) "gebeten bzw. beantragt hat hiesige Beschwerdeverfahren ruhend zu stellen, bis über die Frage der befristeten oder unbefristeten Berufsunfähigkeit eine gerichtliche Entscheidung vom Landesgericht Salzburg vorliegt".Gemäß Paragraph 27, VwGVG ergibt sich der Prüfumfang des Verwaltungsgerichts - grundsätzlich - aus der Erklärung über den Umfang der Anfechtung. Das Begehren der Beschwerdeführerin war immer darauf gerichtet, dass ihr, für den Fall dass keine dauernde Berufsunfähigkeit festgestellt wird, ein Rehabilitationsgeld von der österreichischen sozialen Krankenversicherung zugesprochen wird und war daher der Umfang ihrer Anfechtung auch immer darauf gerichtet. Das lässt sich auch daraus ableiten, dass die Beschwerdeführerin auch immer (in sämtlichen Schriftsätzen nach der Erlassung des Bescheides durch die belangte Behörde) "gebeten bzw. beantragt hat hiesige Beschwerdeverfahren ruhend zu stellen, bis über die Frage der befristeten oder unbefristeten Berufsunfähigkeit eine gerichtliche Entscheidung vom Landesgericht Salzburg vorliegt".
Aus diesem Grund betrachtet das Bundesverwaltungsgericht seine Prüfumfang dahingehend, dass über den Anspruch auf Rehabilitationsgeld abgesprochen wird.
Nunmehr steht aber mit der bescheidmäßigen Weitergewährung der Berufsunfähigkeitspension für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die Pensionsversicherungsanstalt vom 11.05.2015, XXXX, fest, dass bei der Beschwerdeführerin keine vorübergehende Berufsunfähigkeit vorliegt und sie daher gemäß § 273b ASVG (e contrario) keinen Anspruch auf Rehabilitationsgeld hat.Nunmehr steht aber mit der bescheidmäßigen Weitergewährung der Berufsunfähigkeitspension für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die Pensionsversicherungsanstalt vom 11.05.2015, römisch 40 , fest, dass bei der Beschwerdeführerin keine vorübergehende Berufsunfähigkeit vorliegt und sie daher gemäß Paragraph 273 b, ASVG (e contrario) keinen Anspruch auf Rehabilitationsgeld hat.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.3.6. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Gewährung eines Rehabilitationsgeld, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Gewährung eines Rehabilitationsgeld, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Paragraph 24, VwGVG dem aufgehobenen Paragraph 67 d, AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 01.04.2004, 2001/20/0291).Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 01.04.2004, 2001/20/0291).
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen trifft § 273b ASVG (der hier e contrario zur Anwendung gelangt) eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im Übrigen trifft Paragraph 273 b, ASVG (der hier e contrario zur Anwendung gelangt) eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Berufsunfähigkeitspension, BeschwerdegegenstandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W198.2010770.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015