Entscheidungsdatum
09.06.2015Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2015, Zl. 38294009-150098798 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2015, Zl. 38294009-150098798 beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß §§ 27, 28 Abs. 2 VwGVG aufgehoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraphen 27, 28, Absatz 2, VwGVG aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am XXXX bei der Bundespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: BPD XXXX) einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am römisch 40 bei der Bundespolizeidirektion römisch 40 (im Folgenden: BPD römisch 40 ) einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
2. Am XXXX stellte der BF bei der Landespolizeidirektion XXXX (LPD Wien) neuerlich einen solchen Antrag.2. Am römisch 40 stellte der BF bei der Landespolizeidirektion römisch 40 (LPD Wien) neuerlich einen solchen Antrag.
3. Die unter Punkt 1. und 2. angeführten Ansinnen wiederholte der BF mit dem am 27.01.2015 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gestellten Antrag.
Mit Schreiben vom 27.01.2015 ersuchte das BFA das Landesgericht für Strafsachen XXXX um Übermittlung der den BF zu Zahl XXXX betreffenden Urteilsausfertigung vom XXXX.Mit Schreiben vom 27.01.2015 ersuchte das BFA das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 um Übermittlung der den BF zu Zahl römisch 40 betreffenden Urteilsausfertigung vom römisch 40 .
Am 04.02.2015 langte die diesbezügliche Urteilsausfertigung beim BFA ein.
Im Rahmen einer Verständigung der Beweisaufnahme teilte das BFA den BF am 09.02.2015 unter Nennung der obzitierten Verurteilung sowie der Bezug habenden Rechtsvorschriften dem BF mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abzuweisen und forderte diesen auf, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens hiezu Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom 23.02.2015, beim BFA eingelangt am 25.02.2015 nahm der Rechtsvertreter (RV) des BF dazu Stellung und räumte ein, seit der letzten vom BF im Rahmen seiner Verurteilung begangenen Tat seien mehr als 7 Jahre und 3 Monate vergangen. Der BF habe sämtliche Auflagen durch das Gericht erfüllt. Diesbezüglich werde eine Bestätigung vom XXXX hinsichtlich der vom BF erbrachten gemeinnützigen Leistungen beigelegt. Bei dem vom BF begangenen Delikt handle es sich um ein einmaliges Fehlverhalten. Der BF sei vollkommen resozialisiert und sei diesem schon durch das Strafverfahren und die damit verbundenen Sanktionen klar, dass Verstöße gegen die Rechtsordnung entsprechende Konsequenzen hätten. Diesem Schreiben wurde eine Bestätigung des XXXX über die Erbringung gemeinnütziger Leistungen in der Zeit zwischen XXXX und XXXX beigefügt.Mit Schriftsatz vom 23.02.2015, beim BFA eingelangt am 25.02.2015 nahm der Rechtsvertreter Regierungsvorlage des BF dazu Stellung und räumte ein, seit der letzten vom BF im Rahmen seiner Verurteilung begangenen Tat seien mehr als 7 Jahre und 3 Monate vergangen. Der BF habe sämtliche Auflagen durch das Gericht erfüllt. Diesbezüglich werde eine Bestätigung vom römisch 40 hinsichtlich der vom BF erbrachten gemeinnützigen Leistungen beigelegt. Bei dem vom BF begangenen Delikt handle es sich um ein einmaliges Fehlverhalten. Der BF sei vollkommen resozialisiert und sei diesem schon durch das Strafverfahren und die damit verbundenen Sanktionen klar, dass Verstöße gegen die Rechtsordnung entsprechende Konsequenzen hätten. Diesem Schreiben wurde eine Bestätigung des römisch 40 über die Erbringung gemeinnütziger Leistungen in der Zeit zwischen römisch 40 und römisch 40 beigefügt.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem RV des BF am 04.05.2015 zugestellt, wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 2 FPG BGB. Nr. 100/2005 (FPG) idgF abgewiesen.2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem Regierungsvorlage des BF am 04.05.2015 zugestellt, wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, FPG BGB. Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF abgewiesen.
Begründend hielt das BFA hiezu im Wesentlichen fest, der vom BF begangene Verstoß gegen das Finanzstrafgesetz sei ein schwer wiegender Versagungsgrund bei der Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Da seit der rechtskräftigen Verurteilung erst 1 Jahr und 3 Monate vergangen seien, sei derzeit eine positive Prognose im Hinblick auf die Person des BF nicht möglich. Im Falle der Ausstellung eines Konventionsreisepasses befürchte die Behörde, dass der BF den Pass missbräuchlich verwenden würde, um wiederum Zollvorschriften zu übertreten. Der vom RV des BF argumentierten mehr als 7jährigen Zeitspanne, welche seit Begehung der letzten Tat verstrichen sei, sei entgegenzuhalten, dass trotz Wohlverhaltens bisher nicht genug Zeit vergangen sei, um eine positive Zukunftsprognose abgeben zu können.Begründend hielt das BFA hiezu im Wesentlichen fest, der vom BF begangene Verstoß gegen das Finanzstrafgesetz sei ein schwer wiegender Versagungsgrund bei der Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Da seit der rechtskräftigen Verurteilung erst 1 Jahr und 3 Monate vergangen seien, sei derzeit eine positive Prognose im Hinblick auf die Person des BF nicht möglich. Im Falle der Ausstellung eines Konventionsreisepasses befürchte die Behörde, dass der BF den Pass missbräuchlich verwenden würde, um wiederum Zollvorschriften zu übertreten. Der vom Regierungsvorlage des BF argumentierten mehr als 7jährigen Zeitspanne, welche seit Begehung der letzten Tat verstrichen sei, sei entgegenzuhalten, dass trotz Wohlverhaltens bisher nicht genug Zeit vergangen sei, um eine positive Zukunftsprognose abgeben zu können.
In seiner rechtlichen Beurteilung hielt die belangte Behörde fest, dem BF sei anzulasten, dass er das Dokument benützen wolle, um Zollvorschriften zu übertreten.
3. Mit dem per Post am 12.05.2015 beim BFA eingebrachten und mit selbigem Tag datierten Schriftsatz erhob der RV für den BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündlichen Verhandlung anzuberaumen, den BF anzuhören und in Stattgebung der Beschwerde den bekämpften Bescheid aufzuheben, in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.3. Mit dem per Post am 12.05.2015 beim BFA eingebrachten und mit selbigem Tag datierten Schriftsatz erhob der Regierungsvorlage für den BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündlichen Verhandlung anzuberaumen, den BF anzuhören und in Stattgebung der Beschwerde den bekämpften Bescheid aufzuheben, in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Inhaltlich wurde ausgeführt, die belangte Behörde übersehe, dass schon aufgrund der von ihr getroffenen Feststellung, die letzte Tathandlung sei am XXXX gesetzt worden, sohin viele Jahre vergangen seien, während derer sich der BF wohl verhalten habe. Mit diesen Feststellungen habe sich die Behörde nicht entsprechend auseinandergesetzt, denn hätte sie das getan, hätte sie zu der rechtlichen Beurteilung kommen müssen, dass vom BF keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausgehe. Bei einem einmaligen Fehlverhalten, wie dem vom BF gesetzten, sei ersichtlich, dass die Tat nicht auf einem gravierenden Charaktermangel beruhe und insbesondere der BF vollkommen resozialisiert sei.Inhaltlich wurde ausgeführt, die belangte Behörde übersehe, dass schon aufgrund der von ihr getroffenen Feststellung, die letzte Tathandlung sei am römisch 40 gesetzt worden, sohin viele Jahre vergangen seien, während derer sich der BF wohl verhalten habe. Mit diesen Feststellungen habe sich die Behörde nicht entsprechend auseinandergesetzt, denn hätte sie das getan, hätte sie zu der rechtlichen Beurteilung kommen müssen, dass vom BF keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausgehe. Bei einem einmaligen Fehlverhalten, wie dem vom BF gesetzten, sei ersichtlich, dass die Tat nicht auf einem gravierenden Charaktermangel beruhe und insbesondere der BF vollkommen resozialisiert sei.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 19.05.2015 vorgelegt und sind am 26.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsbürger Bosnien-Herzegowinas, heißt XXXX und ist am XXXX in Bosnien/Herzegowina geboren. Er ist verheiratet und ist XXXX in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet.1.1. Der BF ist Staatsbürger Bosnien-Herzegowinas, heißt römisch 40 und ist am römisch 40 in Bosnien/Herzegowina geboren. Er ist verheiratet und ist römisch 40 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet.
1.2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, zu Zahl XXXX wegen §§ 37 Abs. 1 lit a), 38 Abs. 1 lit a) und 44 Abs. 1 lit a) zu einer Geldstrafe von € 30.000,00 verurteilt. Als erschwerend wurden darin das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen, der längere Tatzeitraum und die Vielzahl der Angriffe, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, das Geständnis des BF, das teilweise längere Zurückliegen der Tat sowie die lange Verfahrensdauer gewertet.1.2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 , zu Zahl römisch 40 wegen Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,), 38 Absatz eins, Litera a,) und 44 Absatz eins, Litera a,) zu einer Geldstrafe von € 30.000,00 verurteilt. Als erschwerend wurden darin das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen, der längere Tatzeitraum und die Vielzahl der Angriffe, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, das Geständnis des BF, das teilweise längere Zurückliegen der Tat sowie die lange Verfahrensdauer gewertet.
1.3. Der BF leistete vom XXXX bis zum XXXX beim XXXX gemeinnützige Arbeiten.1.3. Der BF leistete vom römisch 40 bis zum römisch 40 beim römisch 40 gemeinnützige Arbeiten.
1.4. Der BF ist seit XXXX - von kurzen, saisonal bedingten Unterbrechungen abgesehen - bei der XXXX tätig. Zwischen XXXX und XXXX war er bei der XXXX beschäftigt.1.4. Der BF ist seit römisch 40 - von kurzen, saisonal bedingten Unterbrechungen abgesehen - bei der römisch 40 tätig. Zwischen römisch 40 und römisch 40 war er bei der römisch 40 beschäftigt.
1.5. Die letzte strafbare Handlung des BF wurde am XXXX2007 gesetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der bosnischen Sprache.
Die Identität des BF steht aufgrund des im Akt befindlichen, alten Konventionsreisepasses, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind, fest.
Die rechtskräftige Verurteilung ist der im Akt befindlichen Kopie des Urteiles des LG für Strafsachen Wien zu entnehmen und folgen aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in der Strafregister der Republik Österreich). Gleiches gilt für die Strafzumessungsgründe.
Der Wohnsitz des BF sowie der Aufenthalt in Österreich seit 2001 und der Umstand der Ehe ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem aktuellen Auszug aus dem ZMR.
Die Feststellungen zu den bisherigen Beschäftigungen beruhen auf dem am 03.06.2015 erstellten Sozialversicherungsdatenauszug.
Die Absolvierung gemeinnütziger Arbeiten folgt aus der diesbezüglichen Bestätigung des XXXX vom XXXX.Die Absolvierung gemeinnütziger Arbeiten folgt aus der diesbezüglichen Bestätigung des römisch 40 vom römisch 40 .
2.2.2. Die Beschwerde rügt zu Recht, dass das die letzte Tat rund 7 1/2 Jahre zurückliegt und dem BF seitdem kein strafrechtliches oder wie auch sonst geartetes Fehlverhalten vorgehalten werden kann, zumal er sich seit diesem Zeitpunkt wohl verhalten hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.3.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
3.2. Zum Spruch des angefochtenen Bescheides.:
3.2.1. Der mit "Versagung eines Fremdenpasses" betitelte § 92 FPG lautet:3.2.1. Der mit "Versagung eines Fremdenpasses" betitelte Paragraph 92, FPG lautet:
§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassParagraph 92, (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
Der mit "Konventionsreisepässe" betitelte § 94 FPG lautet:Der mit "Konventionsreisepässe" betitelte Paragraph 94, FPG lautet:
§ 94. (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.Paragraph 94, (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
(2) Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.
(3) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.(3) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Absatz 2, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(4) Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt. Bundesrecht konsolidiert
(5) Für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer und des Geltungsbereiches von Konventionsreisepässen sowie der Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung in Konventionsreisepässen gelten die Bestimmungen des Anhanges der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; im Übrigen gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93.(5) Für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer und des Geltungsbereiches von Konventionsreisepässen sowie der Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung in Konventionsreisepässen gelten die Bestimmungen des Anhanges der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; im Übrigen gelten die Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16.05.2013, Zahl 2012/21/0253 erwogen:
Die vom Fremden begangene Schlepperei von vier Landsleuten gegen Zusage eines nicht unbeträchtlichen Entgelts indiziert eine große Wiederholungsgefahr, hat der Fremde die Straftat doch ungeachtet der Asylgewährung durch Österreich und vor allem unter Verwendung des nicht lange davor ausgestellten Konventionsreisepasses verübt. Damit hat sich die maßgebliche Annahme iSd Z 4 des § 92 Abs. 1 FrPolG 2005 bereits verwirklicht (Hinweis E 5. Juli 2012, 2010/21/0345). Liegt jedoch ein Wohlverhalten seit der Tatbegehung von fast acht Jahren vor, so ist zwar richtig, dass die Begehung von Schlepperei mangels Besitzes eines Reisedokumentes in dieser Zeit schwieriger gewesen wäre, sie war aber nicht ausgeschlossen, zumal Mitwirkungshandlungen auch innerhalb Österreichs oder im Rahmen illegaler Grenzübertritte möglich gewesen wären, aber angesichts dieses langen Wohlverhaltens hätte die belangte Behörde dem - offenbar auch sonst tadellosen - Verhalten des Fremden bei der Prognosebeurteilung doch maßgebliche Bedeutung zumessen müssen. Es hätte auch einer näheren Begründung bedurft, weshalb der Fremde ungeachtet seiner mittlerweile erlangten sozialen und wirtschaftlichen Integration noch immer das Risiko der Begehung von Schlepperei eingehen sollte. Dem wird der Hinweis im angefochtenen Bescheid, der Fremde könne die "beruflichen Fähigkeiten auch ohne Konventionsreisepass fortsetzen", nicht gerecht. Mit der bei dieser Deliktsform (infolge guter "Verdienstmöglichkeiten" generell) anzunehmenden großen Wiederholungsgefahr, lässt sich das in einem solchen Fall nicht mehr ausreichend begründen.Die vom Fremden begangene Schlepperei von vier Landsleuten gegen Zusage eines nicht unbeträchtlichen Entgelts indiziert eine große Wiederholungsgefahr, hat der Fremde die Straftat doch ungeachtet der Asylgewährung durch Österreich und vor allem unter Verwendung des nicht lange davor ausgestellten Konventionsreisepasses verübt. Damit hat sich die maßgebliche Annahme iSd Ziffer 4, des Paragraph 92, Absatz eins, FrPolG 2005 bereits verwirklicht (Hinweis E 5. Juli 2012, 2010/21/0345). Liegt jedoch ein Wohlverhalten seit der Tatbegehung von fast acht Jahren vor, so ist zwar richtig, dass die Begehung von Schlepperei mangels Besitzes eines Reisedokumentes in dieser Zeit schwieriger gewesen wäre, sie war aber nicht ausgeschlossen, zumal Mitwirkungshandlungen auch innerhalb Österreichs oder im Rahmen illegaler Grenzübertritte möglich gewesen wären, aber angesichts dieses langen Wohlverhaltens hätte die belangte Behörde dem - offenbar auch sonst tadellosen - Verhalten des Fremden bei der Prognosebeurteilung doch maßgebliche Bedeutung zumessen müssen. Es hätte auch einer näheren Begründung bedurft, weshalb der Fremde ungeachtet seiner mittlerweile erlangten sozialen und wirtschaftlichen Integration noch immer das Risiko der Begehung von Schlepperei eingehen sollte. Dem wird der Hinweis im angefochtenen Bescheid, der Fremde könne die "beruflichen Fähigkeiten auch ohne Konventionsreisepass fortsetzen", nicht gerecht. Mit der bei dieser Deliktsform (infolge guter "Verdienstmöglichkeiten" generell) anzunehmenden großen Wiederholungsgefahr, lässt sich das in einem solchen Fall nicht mehr ausreichend begründen.
3.2.3. Das soeben zitierte Erkenntnis bezieht sich zwar auf den Tatbestand der Schlepperei, lässt jedoch in Bezug auf den seit der letzten strafbaren Handlung verstrichenen Zeitraum Schlüsse auf den gegenständlichen Sachverhalt zu. So ist zu beachten, dass die letzte Tat rund 7 1/2 Jahre zurückliegt, sich der BF der vom Gericht angeordneten Maßnahme der gemeinnützigen Arbeiten unterworfen hat, seit 2010 nahezu lückenlos beschäftigt ist und seit der letzten Tat keine weitere strafbare Handlung mehr gesetzt hat. Auch im Urteil des LG für Strafsachen XXXX selbst in die lange Verfahrensdauer als Milderungsgrund angeführt.3.2.3. Das soeben zitierte Erkenntnis bezieht sich zwar auf den Tatbestand der Schlepperei, lässt jedoch in Bezug auf den seit der letzten strafbaren Handlung verstrichenen Zeitraum Schlüsse auf den gegenständlichen Sachverhalt zu. So ist zu beachten, dass die letzte Tat rund 7 1/2 Jahre zurückliegt, sich der BF der vom Gericht angeordneten Maßnahme der gemeinnützigen Arbeiten unterworfen hat, seit 2010 nahezu lückenlos beschäftigt ist und seit der letzten Tat keine weitere strafbare Handlung mehr gesetzt hat. Auch im Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 selbst in die lange Verfahrensdauer als Milderungsgrund angeführt.
Der in § 92 Abs. 1 Z 2 FPG normierte Tatbestand der Benützung des Konventionsreisepasses, um Zollvorschriften zu übertreten, kann mit dem gegenständlichen Sachverhalt vor dem Hintergrund des soeben Gesagten nicht in Einklang gebracht werden.Der in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, FPG normierte Tatbestand der Benützung des Konventionsreisepasses, um Zollvorschriften zu übertreten, kann mit dem gegenständlichen Sachverhalt vor dem Hintergrund des soeben Gesagten nicht in Einklang gebracht werden.
Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß aufzuheben.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Bescheidbehebung, geänderte Verhältnisse, Reisedokument,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:G307.1208472.2.00Zuletzt aktualisiert am
23.06.2015