Entscheidungsdatum
14.07.2015Norm
AsylG 2005 §22 Abs12Spruch
W192 2109026-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2015, Zl. 1052678808/150219706, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2015, Zl. 1052678808/150219706, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 28.02.2015 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. In der Rechtsmittelbelehrung wurde angeführt, dass die Beschwerde innerhalb von einer Woche nach Zustellung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einzubringen ist.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 28.02.2015 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei. gegen die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. In der Rechtsmittelbelehrung wurde angeführt, dass die Beschwerde innerhalb von einer Woche nach Zustellung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einzubringen ist.
2. Dieser Bescheid wurde lt. Übernahmebestätigung am 09.06.2015, 15:06 Uhr, von der Beschwerdeführerin persönlich übernommen. Die Übernahmebestätigung wurde von der zuständigen Polizeidienststelle noch am 09.06.2015 an das BFA rückübermittelt.
3. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 17.06.2015 Beschwerde, die am selben Tag als Anhang zu einer e-mail-Nachricht beim BFA eingebracht wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 28.02.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte am Dienstag, dem 09.06.2015. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde am Mittwoch, dem 17.06.2015, als Anhang zu einer e-mail-Nachricht beim BFA eingebracht. Auf die einwöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen.Die beschwerdeführende Partei stellte am 28.02.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte am Dienstag, dem 09.06.2015. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde am Mittwoch, dem 17.06.2015, als Anhang zu einer e-mail-Nachricht beim BFA eingebracht. Auf die einwöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen stützen sich auf den Verfahrensakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Verspätung der Beschwerde:
Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG binnen einer Woche einzubringen.
Im vorliegenden Fall wurde der den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 zurückweisende angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am Dienstag, dem 09.06.2015, rechtswirksam zugestellt. Die einwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete somit am Dienstag, dem 16.06.2015.Im vorliegenden Fall wurde der den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 zurückweisende angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am Dienstag, dem 09.06.2015, rechtswirksam zugestellt. Die einwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete somit am Dienstag, dem 16.06.2015.
Die Beschwerde wurde jedoch erst am Mittwoch, dem 17.06.2015, als Anhang zu einer e-mail-Nachricht beim BFA eingebracht und erweist sich somit als verspätet, weshalb sie spruchgemäß zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W192.2109026.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015