TE Bvwg Beschluss 2015/7/16 W168 2106773-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.07.2015
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Entscheidungsdatum

16.07.2015

Norm

AsylG 2005 §25 Abs1 Z3
AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. AsylG 2005 § 25 heute
  2. AsylG 2005 § 25 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 25 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 25 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 25 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 25 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 25 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W168 2106775-1/5E

W168 2106773-1/5E

W168 2106770-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerden:

1. der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2015, Zl. 1048541507/140302614 - EAST West,1. der römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2015, Zl. 1048541507/140302614 - EAST West,

2. des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2015, Zl. 1048541605/140302649 - EAST West,2. des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2015, Zl. 1048541605/140302649 - EAST West,

3. des XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2015, Zl. 1048541703/140302622 - EAST West,3. des römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2015, Zl. 1048541703/140302622 - EAST West,

alle StA. KOSOVO, zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 wird der Antrag auf internationalen Schutz mit 29.05.2015 als gegenstandslos abgelegt.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 wird der Antrag auf internationalen Schutz mit 29.05.2015 als gegenstandslos abgelegt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer, der minderjährige Drittbeschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, die Erstbeschwerdeführerin, brachten gemeinsam nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 18.12.2014 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz ein.

EURODAC-Abfragen ergaben gleichlautend hinsichtlich der Erst- als auch des Zweitbeschwerdeführers jeweils einen Kategorie 1 Treffer von Ungarn vom 17.12.2014 in BAH.

Bei der Erstbefragung am 19.12.2014 gab die Erstbeschwerdeführerin befragt zur Reiseroute an, dass sie gemeinsam mit ihrer Familie von Bujanovac nach Subotica gefahren wären. Dort hätten sie zu Fuß die Grenze nach Ungarn überschritten und wären dort von der ungarischen Polizei aufgegriffen und festgenommen worden. Sie wären in einem Camp untergebracht worden und seien ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden. Nach einem zweitägigen Aufenthalt wären sie nach Budapest gefahren und am selben Tag mit dem Zug nach Linz gelangt. Nach Angehörigen außerhalb des Herkunftsstaates gefragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihre Schwester XXXX mit ihrem Mann und den zwei Kindern in Österreich sei und ihr Bruder XXXX in der Schweiz wohne. Der Mann ihrer Schwester und die zwei Kinder hätten die österreichische Staatsbürgerschaft. Ihre Schwester habe nur einen Ausweis. Ihre Schwester wäre seit ca. acht Jahren in Österreich. Befragt zu Ungarn führte sie aus, dass Ungarn sehr schlecht wäre. Sie wolle nicht nach Ungarn, sie haben dort auch nicht um Asyl angesucht. Sie habe Angst gehabt, dass ihr Sohn dort stirbt, er sei ganz blass gewesen. In Ungarn hätten sie nichts zu essen bekommen. Befragt zu den Gründen für das Verlassen ihrer Heimat führt die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie von Anfang an Probleme mit ihrem Schwiegervater gehabt hätte. Er habe ihr das Essen mit ihnen verboten, wenn sie kein Kopftuch trage. Ihr Mann hätte gearbeitet und hätte nur € 10,-verdient. Er hätte geraucht und nur er hätte Geld für Essen und für Rauchen. Ihr Sohn habe mit dem Harnlassen Probleme. Für eine Operation hätte das Geld nicht gereicht. Ihr Schwiegervater hätte ihre Familie rausgeworfen. Für die Flucht hätte sie € 600,- bezahlt, wofür sie ihren gesamten Schmuck verkauft habe.Bei der Erstbefragung am 19.12.2014 gab die Erstbeschwerdeführerin befragt zur Reiseroute an, dass sie gemeinsam mit ihrer Familie von Bujanovac nach Subotica gefahren wären. Dort hätten sie zu Fuß die Grenze nach Ungarn überschritten und wären dort von der ungarischen Polizei aufgegriffen und festgenommen worden. Sie wären in einem Camp untergebracht worden und seien ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden. Nach einem zweitägigen Aufenthalt wären sie nach Budapest gefahren und am selben Tag mit dem Zug nach Linz gelangt. Nach Angehörigen außerhalb des Herkunftsstaates gefragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihre Schwester römisch 40 mit ihrem Mann und den zwei Kindern in Österreich sei und ihr Bruder römisch 40 in der Schweiz wohne. Der Mann ihrer Schwester und die zwei Kinder hätten die österreichische Staatsbürgerschaft. Ihre Schwester habe nur einen Ausweis. Ihre Schwester wäre seit ca. acht Jahren in Österreich. Befragt zu Ungarn führte sie aus, dass Ungarn sehr schlecht wäre. Sie wolle nicht nach Ungarn, sie haben dort auch nicht um Asyl angesucht. Sie habe Angst gehabt, dass ihr Sohn dort stirbt, er sei ganz blass gewesen. In Ungarn hätten sie nichts zu essen bekommen. Befragt zu den Gründen für das Verlassen ihrer Heimat führt die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie von Anfang an Probleme mit ihrem Schwiegervater gehabt hätte. Er habe ihr das Essen mit ihnen verboten, wenn sie kein Kopftuch trage. Ihr Mann hätte gearbeitet und hätte nur € 10,-verdient. Er hätte geraucht und nur er hätte Geld für Essen und für Rauchen. Ihr Sohn habe mit dem Harnlassen Probleme. Für eine Operation hätte das Geld nicht gereicht. Ihr Schwiegervater hätte ihre Familie rausgeworfen. Für die Flucht hätte sie € 600,- bezahlt, wofür sie ihren gesamten Schmuck verkauft habe.

Die Zweitbeschwerdeführende Partei, der Kindesvater, gab befragt bei der Erstbefragung gleichlautende Angaben hinsichtlich der Reiseroute, als auch der Gründe für das Verlassen Ungarns, wie auch seiner Heimat wie seine Ehefrau, die Erstbeschwerdeführerin an.

Die Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin ihres Kindes, des Drittbeschwerdeführers, führte ergänzend aus, dass sämtliche von ihr erstatteten Angaben hinsichtlich der Reiseroute nach Österreich, als auch der Gründe für das Verlassen Ungarns, wie aus ihrer Heimat, ebenso auch für ihr Kind gelten würden.

Das Bundesamt richtete aufgrund der erstatteten Angaben, als auch der vorliegenden Eurodac-Treffer ein auf Art. 18 Dublin III-VO gestütztes Ersuchen an Ungarn.Das Bundesamt richtete aufgrund der erstatteten Angaben, als auch der vorliegenden Eurodac-Treffer ein auf Artikel 18, Dublin III-VO gestütztes Ersuchen an Ungarn.

Mit einem am 05.01.2015 eingelangten Schreiben stimmte Ungarn dem Ersuchen zu und teilte mit, dass sämtliche Beschwerdeführer in Ungarn am 16.12.2014 um Asyl angesucht hätten. Ungarn erklärte gem. Art. 18 (1) b der Dublin III - VO ausdrücklich seine Zuständigkeit.Mit einem am 05.01.2015 eingelangten Schreiben stimmte Ungarn dem Ersuchen zu und teilte mit, dass sämtliche Beschwerdeführer in Ungarn am 16.12.2014 um Asyl angesucht hätten. Ungarn erklärte gem. Artikel 18, (1) b der Dublin römisch drei - VO ausdrücklich seine Zuständigkeit.

Am 12.02.2015 wurde seitens des BFA eine Einvernahme mit den Beschwerdeführern durchgeführt. In dieser Einvernahme gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie psychisch und physisch in der Lage sei, an der Einvernahme teilzunehmen. Sie sei vor ca. 1 Woche aus dem Spital entlassen worden. Sie habe Stress und sei im Krankenhaus gewesen. Sie bekomme seit 2010 im Kosovo von ihrem Arzt Beruhigungstabletten. Hinsichtlich ihres Sohnes führt sie aus, dass er mit einem "Fehler" geboren sei und nicht alleine Harnlassen könne. Er habe einen Virus und sei momentan sehr schwach. Sie wäre mit ihm einige Tage im Krankenhaus gewesen. Sie habe am 20.03.2014 einen Termin im Krankenhaus für die Harnröhrenoperation. Befragt über die Gründe die zum Verlassen des Mitgliedstaates Ungarn geführt hätten, gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie wolle weder in den Kosovo noch nach Ungarn zurück. Lieber bringe sie sich dann um. Sie wären in Ungarn sehr viel malträtiert worden. Sie wären drei Tage in einem Zelt untergebracht worden, hätten keine Decken bekommen und hätten am Boden schlafen müssen. Es habe dort gestunken und sie hätten nicht richtig atmen können. Hätte ihr Sohn eine Attacke in Ungarn bekommen, wäre er wahrscheinlich gestorben. Sie sei in Österreich sehr glücklich. Die Erstbeschwerdeführerin sei vor drei Jahren im Kosovo an der Brust operiert worden, hätte aber dort keine weiteren Kontrollen gehabt, weil es finanziell nicht gereicht hätte. Im Kosovo habe sie in schlechten Bedingungen gelebt. Sie hätte Beruhigungstabletten nehmen müssen. Sie habe großen Stress, wenn sie nachdenke, was mit ihr passieren könnte, wenn sie nach Ungarn abgeschoben werde oder wenn sie in den Kosovo zurück müsse. In der Nacht könne sie nicht schlafen, weil sie immer nachdenken müsse, dass sie "schlimme Sachen" erlebt habe. Sie habe die ganze Zeit Augen- und Kopfschmerzen. Sie wäre einmal bewusstlos gewesen. Im Krankenhaus wäre ein Röntgen durchgeführt worden.

Der Zweitbeschwerdeführer führte bei der taggleich durchgeführten Einvernahme im Wesentlichen aus, dass er psychisch und physisch in der Lage sei, an der Einvernahme teilzunehmen. Er sei gesund und sei nicht in ärztlicher Behandlung. In Ungarn hätte er die Familienmutter ersucht, den Sohn ins Krankenhaus zu bringen. Der Sohn hätte 40 Grad Fieber gehabt und sie hätten in einem Zelt schlafen müssen. Eine Frau hätte ihm ein Fieberzäpfchen von ihren Kindern gegeben. Er habe mehrmals die Behörde ersucht, ihm zu helfen. Dies habe sie jedoch nicht getan. Er hätte Angst gehabt, dass sein Sohn durch das starke Fieber noch mehr Probleme bekomme. Die ungarischen Behörden hätten sie jedoch ignoriert. Er hätte mehrmals ersucht, die Medikamente aus seiner Tasche zu bekommen. Ein Beamter hätte zu ihm gesagt, er solle ruhig sein und er habe kein Recht etwas zu sagen. Auch dürfe der Sohn aufgrund der Probleme seine Pampers nicht länger als zwei Stunden tragen, da sonst Infektionsgefahr bestünde. In Ungarn hätten sie drei Tage keine Pampers bekommen. Die Windeln und die Medikamente hätte er in der Tasche gehabt, doch die hätten sie ihm nicht gegeben. Nach Angehörigen außerhalb des Herkunftsstaates gefragt, gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass seine Geschwister XXXX in Frankreich und Ardijane in der Schweiz seien. Befragt über die Gründe die zum Verlassen der Heimat geführt haben, gabe er an, er habe den Kosovo wegen seines Vaters verlassen. Dieser wolle, dass seine Frau ein Kopftuch trage und sich vermummt. Sie hätte nicht mit ihnen essen dürfen, weil sie kein Tuch getragen hätte. Sein Sohn hätte operiert werden müssen, da er mit dem Harnlassen Probleme habe.Der Zweitbeschwerdeführer führte bei der taggleich durchgeführten Einvernahme im Wesentlichen aus, dass er psychisch und physisch in der Lage sei, an der Einvernahme teilzunehmen. Er sei gesund und sei nicht in ärztlicher Behandlung. In Ungarn hätte er die Familienmutter ersucht, den Sohn ins Krankenhaus zu bringen. Der Sohn hätte 40 Grad Fieber gehabt und sie hätten in einem Zelt schlafen müssen. Eine Frau hätte ihm ein Fieberzäpfchen von ihren Kindern gegeben. Er habe mehrmals die Behörde ersucht, ihm zu helfen. Dies habe sie jedoch nicht getan. Er hätte Angst gehabt, dass sein Sohn durch das starke Fieber noch mehr Probleme bekomme. Die ungarischen Behörden hätten sie jedoch ignoriert. Er hätte mehrmals ersucht, die Medikamente aus seiner Tasche zu bekommen. Ein Beamter hätte zu ihm gesagt, er solle ruhig sein und er habe kein Recht etwas zu sagen. Auch dürfe der Sohn aufgrund der Probleme seine Pampers nicht länger als zwei Stunden tragen, da sonst Infektionsgefahr bestünde. In Ungarn hätten sie drei Tage keine Pampers bekommen. Die Windeln und die Medikamente hätte er in der Tasche gehabt, doch die hätten sie ihm nicht gegeben. Nach Angehörigen außerhalb des Herkunftsstaates gefragt, gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass seine Geschwister römisch 40 in Frankreich und Ardijane in der Schweiz seien. Befragt über die Gründe die zum Verlassen der Heimat geführt haben, gabe er an, er habe den Kosovo wegen seines Vaters verlassen. Dieser wolle, dass seine Frau ein Kopftuch trage und sich vermummt. Sie hätte nicht mit ihnen essen dürfen, weil sie kein Tuch getragen hätte. Sein Sohn hätte operiert werden müssen, da er mit dem Harnlassen Probleme habe.

Hinsichtlich des minderjährigen Drittbeschwerdeführers wurde kein weiteres oder gesondertes Vorbringen erstattet.

Mit dem angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 (1) b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Ungarn zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBI. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Ungarn zulässig ist. Die Bescheide legen in ihrer Begründung und den aktuellen Feststellungen insbesondere ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus den Angaben der beschwerdeführenden Parteien würden sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Auch könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung nach Ungarn eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde.Mit dem angefochtenen Bescheiden wurden römisch eins. die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Artikel 18, (1) b der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Ungarn zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Ungarn zulässig ist. Die Bescheide legen in ihrer Begründung und den aktuellen Feststellungen insbesondere ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus den Angaben der beschwerdeführenden Parteien würden sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Auch könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung nach Ungarn eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten würde.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, zeitgerecht erhobenen, Beschwerden, in denen im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführer lieber hier sterben würden als nach Ungarn zurückzukehren. Sie hätten in Ungarn auf dem Boden liegen müssen und hätten nichts zu essen bekommen. Ihr Sohn hätte 40 Grad Fieber gehabt, weil es dort sehr kalt gewesen wäre. Er hätte von einer Frau ein Fieberzäpfchen bekommen und wäre Dank dieser Frau am Leben. Seit der Geburt habe ihr Sohn Probleme beim Harnlassen. Als er ein Jahr alt war, sagten ihnen Ärzte, dass er später größere Probleme haben werde. Sie würden sich eine Operation nicht leisten können. Ihr Sohn habe am 01.07.2015 in Linz einen OP-Termin. Die Erstbeschwerdeführerin sei im vierten Monat schwanger und leide an Epilepsie. Die Ursache für die Epilepsie sei der große Stress, so die Ärzte. In Ungarn wären sie sehr schlecht behandelt worden. Sie würden auch nicht wissen, wohin sie in den Kosovo gehen sollen. Die Familie ihres Mannes hätte sie rausgeschmissen, weil ihr Schwiegervater wolle, dass sie ein Kopftuch trage. Im angefochtenen Bescheid seien keine ausreichenden Feststellungen über den Gesundheitszustand ihres Sohnes sowie der Behandlungsmöglichkeiten in Ungarn getroffen worden. Es wäre auch nicht abgeklärt worden, ob ihr Sohn in Ungarn tatsächlich die für seine Krankheit benötigte Behandlung bekommen würde. Die Behörde wäre in ihrer Entscheidung auch nicht näher auf die Krankheit und die notwendige Operation ihres Sohnes eingegangen und stütze sich die Behörde in ihrer Entscheidung auf die Länderfeststellungen zu Ungarn, welche allgemein gefasste Informationen enthalten, was die medizinische Versorgung von Asylwerbern in Ungarn betreffe. In Ungarn würde es zu einer systematischen, notorischen Verletzung fundamentaler Menschenrechte kommen. Es herrsche ein aggressives, feindliches Klima gegenüber Fremden und wäre die Versorgung von Asylwerbern in Ungarn nicht gewährleistet. Somit läge eine Verletzung gem. Art. 2 und 3 EMRK vor und wäre die von der Behörde verfügte Außerlandesbringung ungerechtfertigt und rechtswidrig. Es wurden I. die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge die gegenständlichen Bescheide beheben und ihr Asylverfahren in Österreich zulassen; die gegen sie gem. § 61 Abs. 1 FPG ausgesprochene Außerlandesbringung aufheben; ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG zuerkennen, weil eine Überstellung nach Ungarn eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK bedeuten würde.Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, zeitgerecht erhobenen, Beschwerden, in denen im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführer lieber hier sterben würden als nach Ungarn zurückzukehren. Sie hätten in Ungarn auf dem Boden liegen müssen und hätten nichts zu essen bekommen. Ihr Sohn hätte 40 Grad Fieber gehabt, weil es dort sehr kalt gewesen wäre. Er hätte von einer Frau ein Fieberzäpfchen bekommen und wäre Dank dieser Frau am Leben. Seit der Geburt habe ihr Sohn Probleme beim Harnlassen. Als er ein Jahr alt war, sagten ihnen Ärzte, dass er später größere Probleme haben werde. Sie würden sich eine Operation nicht leisten können. Ihr Sohn habe am 01.07.2015 in Linz einen OP-Termin. Die Erstbeschwerdeführerin sei im vierten Monat schwanger und leide an Epilepsie. Die Ursache für die Epilepsie sei der große Stress, so die Ärzte. In Ungarn wären sie sehr schlecht behandelt worden. Sie würden auch nicht wissen, wohin sie in den Kosovo gehen sollen. Die Familie ihres Mannes hätte sie rausgeschmissen, weil ihr Schwiegervater wolle, dass sie ein Kopftuch trage. Im angefochtenen Bescheid seien keine ausreichenden Feststellungen über den Gesundheitszustand ihres Sohnes sowie der Behandlungsmöglichkeiten in Ungarn getroffen worden. Es wäre auch nicht abgeklärt worden, ob ihr Sohn in Ungarn tatsächlich die für seine Krankheit benötigte Behandlung bekommen würde. Die Behörde wäre in ihrer Entscheidung auch nicht näher auf die Krankheit und die notwendige Operation ihres Sohnes eingegangen und stütze sich die Behörde in ihrer Entscheidung auf die Länderfeststellungen zu Ungarn, welche allgemein gefasste Informationen enthalten, was die medizinische Versorgung von Asylwerbern in Ungarn betreffe. In Ungarn würde es zu einer systematischen, notorischen Verletzung fundamentaler Menschenrechte kommen. Es herrsche ein aggressives, feindliches Klima gegenüber Fremden und wäre die Versorgung von Asylwerbern in Ungarn nicht gewährleistet. Somit läge eine Verletzung gem. Artikel 2 und 3 EMRK vor und wäre die von der Behörde verfügte Außerlandesbringung ungerechtfertigt und rechtswidrig. Es wurden römisch eins. die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge die gegenständlichen Bescheide beheben und ihr Asylverfahren in Österreich zulassen; die gegen sie gem. Paragraph 61, Absatz eins, FPG ausgesprochene Außerlandesbringung aufheben; ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG zuerkennen, weil eine Überstellung nach Ungarn eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK bedeuten würde.

Die Beschwerdevorlagen des Bundesamtes langten am 04.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der Gerichtsabteilung W168 zugewiesen.

Nach Abklärung durch das Bundesverwaltungsgericht kehrten die beschwerdeführenden Parteien freiwillig am 29.05.2015 in ihre Heimat, den Kosovo, zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführenden Parteien begaben sich gemeinsam illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachten am 18.12.2014 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein.

Mit den fristgerecht angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 (1) b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Ungarn zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBI. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Ungarn zulässig ist.Mit den fristgerecht angefochtenen Bescheiden wurden römisch eins. die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Artikel 18, (1) b der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Ungarn zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Ungarn zulässig ist.

Die beschwerdeführenden Parteien kehrten freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe am 29.05.2015 in ihre Heimat, den Kosovo, zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten des Bundesamtes, sowie den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten IZR Mitteilungen hinsichtlich der erfolgten Ausreisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Gegenstandslosigkeit des Antrages auf internationalen Schutz:

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz dann, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist, mit seiner Abreise als gegenstandslos abzulegen.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz dann, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist, mit seiner Abreise als gegenstandslos abzulegen.

Die beschwerdeführenden Parteien sind nach den getroffenen Feststellungen während des Beschwerdeverfahrens am 29.05.2015 freiwillig unter Gewährung der Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in den Kosovo ausgereist, weswegen ihre Anträge auf internationalen Schutz mit diesem Zeitpunkt der Ausreise als gegenstandslos abzulegen waren.

Schlagworte

Außerlandesbringung, Familienverfahren, freiwillige Ausreise,
Gegenstandslosigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W168.2106773.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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