TE Bvwg Erkenntnis 2015/7/31 W128 2100549-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.07.2015
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Entscheidungsdatum

31.07.2015

Norm

B-VG Art.133 Abs4
HG §56
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. HG § 56 heute
  2. HG § 56 gültig ab 01.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. HG § 56 gültig von 01.05.2024 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  4. HG § 56 gültig von 01.10.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  5. HG § 56 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  6. HG § 56 gültig von 01.09.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  7. HG § 56 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  8. HG § 56 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2013
  9. HG § 56 gültig von 01.09.2015 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  10. HG § 56 gültig von 30.07.2011 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2011
  11. HG § 56 gültig von 01.10.2010 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2010
  12. HG § 56 gültig von 01.10.2007 bis 30.09.2010

Spruch

W128 2100549-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Institutsleiters für Sekundarstufenpädagogik als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich (PH OÖ), Zl. STP-Anerk-2014/0931, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Institutsleiters für Sekundarstufenpädagogik als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich (PH OÖ), Zl. STP-Anerk-2014/0931, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), idgF iVm § 56 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), idgF in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz eins, Hochschulgesetz 2005 (HG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 16.11.2014 einen Antrag auf Anrechnung von diversen im Diplomlehrgang "Diplomierte/r Sokrates Pädagoge/in" an der DANUVIUS International School of Management (in Kooperation mit dem Dachverband der Sokrates Schulen) absolvierten Studienleistungen für das Bachelorstudium "Lehramt an Neuen Mittelschulen" an der PH OÖ.

2. Mit dem bekämpften Bescheid vom 03.12.2014 wurde der Antrag hinsichtlich des Moduls 3: Fachdidaktik/Fachwissenschaft Mathematik (30 ECTS) abgelehnt und die dort erbrachten Studienleistungen nicht angerechnet. (Über die übrigen beantragten Anrechnungen wurde in getrennten Bescheiden abgesprochen.) In der Begründung wird ausgeführt, dass die angeführte Institution weder eine anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung noch eine berufsbildende höhere Schule oder eine höhere Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung sei. Dies sei dem Beschwerdeführer auch vorgehalten worden, der diesem Vorhalt ausdrücklich nicht entgegengetreten sei. Der Antrag auf Anrechnung der Studienleistungen sei daher abzulehnen gewesen.

3. In seiner rechtzeitig eingebrachten Beschwerde rügte der Beschwerdeführer die materielle Rechtswidrigkeit sowie die mangelhafte Beweiswürdigung. In der Begründung wird u.a. ausgeführt, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe, "die Richtlinien der Bologna- und Lissabonabkommen heranzuziehen".

4. Am 06.02.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

5. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft am 29.07.2015 mit, dass hinsichtlich der DANUVIUS School of Management unter der angegebenen Adresse und mit dem angegebenen Namen keine österreichische postsekundäre Bildungseinrichtung bekannt sei. Beiliegend wurde auch das derzeit gültige Verzeichnis der anerkannten österreichische postsekundären Bildungseinrichtungen übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß § 56 Abs. 1 HG sind an Pädagogischen Hochschulen oder sonstigen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen sowie an berufsbildenden höheren Schulen und höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung erfolgreich absolvierte Studien (Teile von Studien) auf Antrag auf die vorgesehene Ausbildungsdauer von Studiengängen, Hochschullehrgängen und Lehrgängen (einschließlich solcher zur hochschulischen Nachqualifizierung gemäß § 65a) unter Anerkennung der entsprechenden Prüfungen anzurechnen, wenn die absolvierten Studien (Studienteile) mit dem Studium an der Pädagogischen Hochschule gleichwertig sind.2.1. Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, HG sind an Pädagogischen Hochschulen oder sonstigen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen sowie an berufsbildenden höheren Schulen und höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung erfolgreich absolvierte Studien (Teile von Studien) auf Antrag auf die vorgesehene Ausbildungsdauer von Studiengängen, Hochschullehrgängen und Lehrgängen (einschließlich solcher zur hochschulischen Nachqualifizierung gemäß Paragraph 65 a,) unter Anerkennung der entsprechenden Prüfungen anzurechnen, wenn die absolvierten Studien (Studienteile) mit dem Studium an der Pädagogischen Hochschule gleichwertig sind.

Weiters sind Ausbildungen bzw. Ausbildungsteile, die an allgemein bildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung, an kunstgewerblichen Fachschulen sowie an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern erfolgreich abgelegt wurden, auf Antrag auf die vorgesehene Ausbildungsdauer von Hochschullehrgängen für Freizeitpädagogik unter Anerkennung der entsprechenden Prüfungen anzurechnen, wenn die absolvierten Ausbildungen bzw. Ausbildungsteile mit dem Studium des Hochschullehrgangs für Freizeitpädagogik gleichwertig sind.

Im Bereich der Berufspädagogik und bei Studiengängen für das Lehramt an Polytechnischen Schulen sind einschlägige berufliche Vorkenntnisse auf entsprechende praxisorientierte Studienteile anzurechnen. Bei Anrechnung von im Ausland absolvierten Studien (Teilen von Studien) bzw. bei im Ausland erworbenen beruflichen Vorkenntnissen ist zumindest das letzte Semester an der Pädagogischen Hochschule zu inskribieren. Über den Antrag auf Anrechnung hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ zu erkennen.

Gemäß § 2 Abs. 2 HG sind die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, HG sind die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120.

Gemäß § 51 Abs. 2 Z 1 UG sind anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen die Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind.Gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, UG sind anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen die Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind.

2.2. Die DANUVIUS International School of Management hat dem Akteninhalt zu Folge ihren Sitz in Linz. Demnach sind für die Frage der Anerkennung auch die österreichischen Rechtsvorschriften maßgeblich; für eine Anerkennung sind die österreichischen Behörden zuständig. Die Anerkennung kann dabei durch Gesetz, Verordnung, andere Rechts-oder Verwaltungsvorschriften oder durch die faktische Zulassung der Absolventinnen und Absolventen zu akademischen Berufen erfolgen (siehe Perthold-Stoitzner, UG³ (2014) § 51 Anm. 2).2.2. Die DANUVIUS International School of Management hat dem Akteninhalt zu Folge ihren Sitz in Linz. Demnach sind für die Frage der Anerkennung auch die österreichischen Rechtsvorschriften maßgeblich; für eine Anerkennung sind die österreichischen Behörden zuständig. Die Anerkennung kann dabei durch Gesetz, Verordnung, andere Rechts-oder Verwaltungsvorschriften oder durch die faktische Zulassung der Absolventinnen und Absolventen zu akademischen Berufen erfolgen (siehe Perthold-Stoitzner, UG³ (2014) Paragraph 51, Anmerkung 2).

Ein Gesetz oder eine Verordnung zur Anerkennung der DANUVIUS International School of Management existieren nicht. Die belangte Behörde hat nachvollziehbar festgestellt, dass die DANUVIUS International School of Management auch darüber hinaus in Österreich nicht im Sinne des § 56 Abs. 1 HG und somit § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt ist. Dem wurde vom Beschwerdeführer auch nicht entgegengetreten. An der Richtigkeit dieser Feststellung ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel, zumal die DANUVIUS International School of Management auch nicht auf der aktuellen (Stand: Februar 2014) von den fachlich zuständigen Stellen, Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, ENIC/NARIC AUSTRIA (nationales Informationszentrum gemäß Art. IX.2 des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (BGBl. III Nr. 71/1999))und der Nationalagentur Lebenslanges Lernen Österreich unterEin Gesetz oder eine Verordnung zur Anerkennung der DANUVIUS International School of Management existieren nicht. Die belangte Behörde hat nachvollziehbar festgestellt, dass die DANUVIUS International School of Management auch darüber hinaus in Österreich nicht im Sinne des Paragraph 56, Absatz eins, HG und somit Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, UG anerkannt ist. Dem wurde vom Beschwerdeführer auch nicht entgegengetreten. An der Richtigkeit dieser Feststellung ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel, zumal die DANUVIUS International School of Management auch nicht auf der aktuellen (Stand: Februar 2014) von den fachlich zuständigen Stellen, Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, ENIC/NARIC AUSTRIA (nationales Informationszentrum gemäß "Art". römisch neun.2 des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 1999,))und der Nationalagentur Lebenslanges Lernen Österreich unter

http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/fileadmin/user_upload/wissenschaft/hochschulwesen/postsek_bildungseinrichtungen.pdf (abgerufen am 30.07.2015)

veröffentlichten Liste der in Österreich anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen aufscheint.

Mangels Vorliegens einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung erübrigt sich auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den zur Anerkennung beantragten Studieninhalten.

2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da die Lösung der Rechtssache von bloßen Rechtsfragen abhängt und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung nicht erwarten lässt.2.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da die Lösung der Rechtssache von bloßen Rechtsfragen abhängt und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung nicht erwarten lässt.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob es sich bei der DANUVIUS International School of Management - bzw. bei dem von ihr angebotenen Diplomlehrgang Diplomierte/r Sokrates Pädagoge/in - um eine anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung handelt, erschien aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weil dieser Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser war daher weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).

3. Zu Spruchpunkt B)

3.1 Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2 Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:3.2 Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die - wie oben unter Punkt 2 dargestellte, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die - wie oben unter Punkt 2 dargestellte, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung, Anrechnung von
Prüfungen, Gleichwertigkeit von Lehrinhalten, Pädagogikstudium

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W128.2100549.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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