Entscheidungsdatum
03.08.2015Norm
AVG 1950 §66 Abs4Spruch
W194 2008821-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache des XXXX betreffend den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 30.04.2014, Teilnehmernummer: 0999062834,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache des römisch 40 betreffend den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 30.04.2014, Teilnehmernummer: 0999062834,
A)
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
1. Der angefochtene Bescheid wird - soweit mit diesem dem Beschwerdeführer die Zahlung von Rundfunkgebühren samt den damit verbundenen Abgaben und Entgelten gemäß §§ 1, 2, 3 Abs. 1 und 4 sowie 6 Abs. 1 RGG iVm § 31 ORF-G und § 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz für den Zeitraum 01.08.2012 bis 30.11.2012 vorgeschrieben wird - gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.1. Der angefochtene Bescheid wird - soweit mit diesem dem Beschwerdeführer die Zahlung von Rundfunkgebühren samt den damit verbundenen Abgaben und Entgelten gemäß Paragraphen eins, 2, 3, Absatz eins und 4 sowie 6 Absatz eins, RGG in Verbindung mit Paragraph 31, ORF-G und Paragraph eins, Kunstförderungsbeitragsgesetz für den Zeitraum 01.08.2012 bis 30.11.2012 vorgeschrieben wird - gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde - soweit der angefochtene Bescheid über den in Spruchpunkt I.1. erfassten Zeitraum hinaus die Zahlung von Rundfunkgebühren samt den damit verbundenen Abgaben und Entgelten gemäß §§ 1, 2, 3 Abs. 1 und 4 sowie 6 Abs. 1 RGG iVm § 31 ORF-G und § 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz vorschreibt - als unbegründet abgewiesen.2. Im Übrigen wird die Beschwerde - soweit der angefochtene Bescheid über den in Spruchpunkt römisch eins.1. erfassten Zeitraum hinaus die Zahlung von Rundfunkgebühren samt den damit verbundenen Abgaben und Entgelten gemäß Paragraphen eins, 2, 3, Absatz eins und 4 sowie 6 Absatz eins, RGG in Verbindung mit Paragraph 31, ORF-G und Paragraph eins, Kunstförderungsbeitragsgesetz vorschreibt - als unbegründet abgewiesen.
II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen:
Die Anträge des Beschwerdeführers
1. "das Programmentgelt um 8,35 € zu reduzieren und einen entsprechenden Bescheid auszustellen" sowie
2. "zu prüfen ob das Vorgehen der [belangten Behörde] betreffend Rückständige Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben durch das RGG gedeckt sind und eventuell ob diese Vorgangsweise auch strafrechtlich nicht in Ordnung ist - diesen Antrag auch bescheidmäßig erledigen"
werden gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.11.2012 wurden dem Beschwerdeführer "gem. §§ 1, 2, 3, 4, 6 RGG iVm § 31 ORF-Gesetz, § 1 Kunstförderungsgesetz und § 5 des Burgenländischen Kulturförderungsbeitragsgesetzes die fälligen Rundfunkgebühren und sonstigen damit verbundenen Abgaben, Entgelte sowie Säumniszuschläge für eine Radio- und Fernsehmeldung beginnend vom 01.09.2010 bis 30.11.2012 in der Höhe von € 426,94 zur Zahlung vorgeschrieben".1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.11.2012 wurden dem Beschwerdeführer "gem. Paragraphen eins, 2, 3, 4, 6, RGG in Verbindung mit Paragraph 31, ORF-Gesetz, Paragraph eins, Kunstförderungsgesetz und Paragraph 5, des Burgenländischen Kulturförderungsbeitragsgesetzes die fälligen Rundfunkgebühren und sonstigen damit verbundenen Abgaben, Entgelte sowie Säumniszuschläge für eine Radio- und Fernsehmeldung beginnend vom 01.09.2010 bis 30.11.2012 in der Höhe von € 426,94 zur Zahlung vorgeschrieben".
2. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 05.06.2013 "gemäß § 66 Abs. 4 AVG [...] iVm §§ 31 Abs. 10 ORF-Gesetz (ORF-G) [...] (Zeitraum April, Mai sowie August bis Dezember 2011) [...] (Zeitraum Jänner bis November 2012), iVm §§ 1, 2, 3, 4 und 6 RGG hinsichtlich des ‚Antrag(s), das Programmentgelt um 8,34 € zu reduzieren' abgewiesen". Im Übrigen wurde die Berufung, "dh hinsichtlich der Anträge, die GIS zur Trennung und Auskunft zu verpflichten sowie die Gesetzeskonformität des Vorgehens der GIS zu prüfen und dies bescheidmäßig zu erledigen", zurückgewiesen.2. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 05.06.2013 "gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG [...] in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz 10, ORF-Gesetz (ORF-G) [...] (Zeitraum April, Mai sowie August bis Dezember 2011) [...] (Zeitraum Jänner bis November 2012), in Verbindung mit Paragraphen eins, 2, 3, 4 und 6 RGG hinsichtlich des ‚Antrag(s), das Programmentgelt um 8,34 € zu reduzieren' abgewiesen". Im Übrigen wurde die Berufung, "dh hinsichtlich der Anträge, die GIS zur Trennung und Auskunft zu verpflichten sowie die Gesetzeskonformität des Vorgehens der GIS zu prüfen und dies bescheidmäßig zu erledigen", zurückgewiesen.
3. Am 27.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein mit 02.08.2012 datierter Rückstandsausweis der belangten Behörde über eine aushaftende Forderung in der Höhe von 359,63 Euro für die Monate August 2012 bis November 2013 zugestellt.
4. Am selben Tag gab der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde telefonisch bekannt, dass tatsächlich eine Forderung für den Zeitraum August 2012 bis November 2013 aushafte, allerdings das Ausstellungsdatum des Rückstandsausweises vom 02.08.2012 falsch gewählt worden sei.
5. Hierauf wurde von der belangten Behörde ein "korrigierter Rückstandsausweis" über denselben Zeitraum "mit richtigem Ausstellungsdatum 30.12.2013" (angefochtener Bescheid Seite 2) erstellt und dem Beschwerdeführer am 31.12.2013 zugestellt.
6. Ua. gegen diesen Rückstandsausweis erhob der Beschwerdeführer mit bei der belangten Behörde am 03.01.2014 eingelangtem Schreiben Einwendungen.
7. Mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer "[g]em. §§ 1, 2, 3 Abs. 1 und 4 sowie § 6. Abs. 1 RGG idF BGBl. I Nr. 70/2013 iVm § 31 ORF Gesetz idF BGBl. I Nr. 169/2013, § 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz BGBl. 573/1981 idF BGBl. I Nr. 92/2013, § 3 des Burgenländischen Kulturförderungsbeitragsgesetzes LGBl. Nr. 37/2002 idF LGBl. Nr. 79/2013 [...] die Zahlung von Rundfunkgebühren samt der damit verbundenen Abgaben und Entgelte für den Betrieb der Rundfunkempfangseinrichtungen Radio und Fernsehen am Standort XXXX für den Zeitraum 01.08.2012 bis 30.11.2013 in der Höhe von € 359,63 zur Zahlung vorgeschrieben".7. Mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer "[g]em. Paragraphen eins, 2, 3, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 6, Absatz eins, RGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 31, ORF Gesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2013,, Paragraph eins, Kunstförderungsbeitragsgesetz Bundesgesetzblatt 573 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013,, Paragraph 3, des Burgenländischen Kulturförderungsbeitragsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2002, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, [...] die Zahlung von Rundfunkgebühren samt der damit verbundenen Abgaben und Entgelte für den Betrieb der Rundfunkempfangseinrichtungen Radio und Fernsehen am Standort römisch 40 für den Zeitraum 01.08.2012 bis 30.11.2013 in der Höhe von € 359,63 zur Zahlung vorgeschrieben".
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist mit Schreiben vom 31.12.2013 Einwendungen gemäß § 35 Abs. 2 EO gegen die Rückstandsausweise eingebracht und einen Antrag auf Bescheiderlassung gestellt habe. Der Beschwerdeführer betreibe Rundfunkempfangseinrichtungen am Standort in XXXX . Deshalb seien Rundfunkgebühren und alle damit verbundenen Abgaben und Entgelte zu entrichten. Der aushaftende Betrag sei vom Beschwerdeführer trotz regelmäßiger Zusendung von Vorschreibungen und Zahlungserinnerungen durch die belangte Behörde nicht entrichtet worden. Der im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte Betrag setze sich bezogen auf den Zeitraum August 2012 bis November 2013 wie folgt zusammen:Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist mit Schreiben vom 31.12.2013 Einwendungen gemäß Paragraph 35, Absatz 2, EO gegen die Rückstandsausweise eingebracht und einen Antrag auf Bescheiderlassung gestellt habe. Der Beschwerdeführer betreibe Rundfunkempfangseinrichtungen am Standort in römisch 40 . Deshalb seien Rundfunkgebühren und alle damit verbundenen Abgaben und Entgelte zu entrichten. Der aushaftende Betrag sei vom Beschwerdeführer trotz regelmäßiger Zusendung von Vorschreibungen und Zahlungserinnerungen durch die belangte Behörde nicht entrichtet worden. Der im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte Betrag setze sich bezogen auf den Zeitraum August 2012 bis November 2013 wie folgt zusammen:
"a) Das Programmentgelt beträgt gemäß § 31 ORF-Gesetz BGBl. 379/1984 i. d.g.F. € 258,56 zuzüglich USt € 25,87."a) Das Programmentgelt beträgt gemäß Paragraph 31, ORF-Gesetz Bundesgesetzblatt 379 aus 1984, i. d.g.F. € 258,56 zuzüglich USt € 25,87.
b) Die Rundfunkgebühr beträgt gemäß § 3 Rundfunkgebührengesetz BGBl. I 159/1999 i.d.g.F. für Radio € 5,76.b) Die Rundfunkgebühr beträgt gemäß Paragraph 3, Rundfunkgebührengesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 1999, i.d.g.F. für Radio € 5,76.
c) Die Rundfunkgebühr beträgt gemäß § 3 Rundfunkgebührengesetz BGBl. I 159/1999 i.d.g.F. für Fernsehen € 18,56.c) Die Rundfunkgebühr beträgt gemäß Paragraph 3, Rundfunkgebührengesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 1999, i.d.g.F. für Fernsehen € 18,56.
d) Der Kunstförderungsbeitrag beträgt gemäß § 1 Kunstförderungsgesetz BGBl. 573/1981 i.d.g.F. € 7,68.d) Der Kunstförderungsbeitrag beträgt gemäß Paragraph eins, Kunstförderungsgesetz Bundesgesetzblatt 573 aus 1981, i.d.g.F. € 7,68.
e) Die Landesabgabe beträgt gemäß § 5 des Burgenländischen Kulturförderungsbeitragsgesetzes, LGBl. Nr. 37/2002 i.d.g.F. €e) Die Landesabgabe beträgt gemäß Paragraph 5, des Burgenländischen Kulturförderungsbeitragsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2002, i.d.g.F. €
43,20."
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, der Bescheid enthalte zwei Fehler, und zwar laute seine Adresse " XXXX " und " XXXX ", und der Beschwerdeführer betreibe die Rundfunkanlage unter dieser Adresse erst seit Juli 2008. Weiters hätte die belangte Behörde - wenn sie zwei Rückstandsausweise für ein und dieselbe Sache ausstelle - einen dieser Ausweise als ungültig kennzeichnen müssen.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, der Bescheid enthalte zwei Fehler, und zwar laute seine Adresse " römisch 40 " und " römisch 40 ", und der Beschwerdeführer betreibe die Rundfunkanlage unter dieser Adresse erst seit Juli 2008. Weiters hätte die belangte Behörde - wenn sie zwei Rückstandsausweise für ein und dieselbe Sache ausstelle - einen dieser Ausweise als ungültig kennzeichnen müssen.
Zudem beabsichtige der Beschwerdeführer seine "Sicht zum Rundfunkgesetz (RG) und Rundfunkgebührengesetz (RGG) [zu] geben". Der Beschwerdeführer "stelle daher den Antrag das Programmentgelt um 8,35 € zu reduzieren und einen entsprechenden Bescheid auszustellen".
Außerdem stelle der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Nichteinschaltung eines Inkassobüros/Anwalts durch die belangte Behörde den Antrag, "zu prüfen ob das Vorgehen der GIS betreffend Rückständige Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben durch das RGG gedeckt sind und eventuell ob diese Vorgangsweise auch strafrechtlich nicht in Ordnung ist - diesen Antrag auch bescheidmäßig erledigen".
9. Mit Beschwerdevorlage vom 12.06.2014 übermittelte die belangte Behörde die Akten betreffend das vorliegende Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht.
10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.06.2015 wurde die belangte Behörde dahingehend zur Stellungnahme aufgefordert, dass dem Beschwerdeführer sowohl mit Bescheid vom 27.11.2012 als auch mit dem angefochtenen Bescheid für den Zeitraum vom 01.08.2012 bis 30.11.2012 für den verfahrensgegenständlichen Standort die entsprechenden Rundfunkgebühren und die damit verbundenen Abgaben und Entgelte für den Betrieb der Rundfunkempfangseinrichtungen Radio und Fernsehen zur Zahlung vorgeschrieben worden seien.
11. In der hg. am 18.06.2015 eingelangten Stellungnahme führte die belangte Behörde im Wesentlich aus, dass dieser Zeitraum neuerlich in den angefochtenen Bescheid aufgenommen worden sei, da der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sei (vgl. den Rückstandsausweis vom 30.12.2013).11. In der hg. am 18.06.2015 eingelangten Stellungnahme führte die belangte Behörde im Wesentlich aus, dass dieser Zeitraum neuerlich in den angefochtenen Bescheid aufgenommen worden sei, da der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sei vergleiche den Rückstandsausweis vom 30.12.2013).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen und des Weiteren (zusammenfassend) Folgendes festzustellen:Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die unter römisch eins. getroffenen Ausführungen zu verweisen und des Weiteren (zusammenfassend) Folgendes festzustellen:
Der Beschwerdeführer betrieb während des Zeitraums vom 01.08.2012 bis zum 30.11.2013 am verfahrensgegenständlichen Standort in XXXX , die Rundfunkempfangseinrichtungen Radio und Fernsehen.Der Beschwerdeführer betrieb während des Zeitraums vom 01.08.2012 bis zum 30.11.2013 am verfahrensgegenständlichen Standort in römisch 40 , die Rundfunkempfangseinrichtungen Radio und Fernsehen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.11.2012 wurden dem Beschwerdeführer die fälligen Rundfunkgebühren und die sonstigen damit verbundenen Abgaben, Entgelte sowie Säumniszuschläge für den Betrieb der Rundfunkempfangseinrichtungen Radio und Fernsehen am verfahrensgegenständlichen Standort, beginnend mit 01.09.2010 bis 30.11.2012 in der Höhe von 426,94 Euro zur Zahlung vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel vom 05.06.2013 abgewiesen wurde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Zahlung von Rundfunkgebühren samt den damit verbundenen Abgaben und Entgelten für den Betrieb der Rundfunkempfangseinrichtungen Radio und Fernsehen am verfahrensgegenständlichen Standort für den Zeitraum 01.08.2012 bis 30.11.2013 in der Höhe von 359,63 Euro zur Zahlung vorgeschrieben.
2. Beweiswürdigung:
Die unter I. getroffenen Ausführungen gründen sich auf die angeführten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind.Die unter römisch eins. getroffenen Ausführungen gründen sich auf die angeführten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind.
Die Feststellung betreffend die Adresse des verfahrensgegenständlichen Standortes ( XXXX ) gründet sich auf die Einholung eines Auszuges aus dem Zentralen Melderegister. Anzumerken ist, dass im angefochtenen Bescheid die Haus- und Türnummer mit " XXXX " bezeichnet wird.Die Feststellung betreffend die Adresse des verfahrensgegenständlichen Standortes ( römisch 40 ) gründet sich auf die Einholung eines Auszuges aus dem Zentralen Melderegister. Anzumerken ist, dass im angefochtenen Bescheid die Haus- und Türnummer mit " römisch 40 " bezeichnet wird.
Die Feststellungen zu den zitierten Bescheiden können dem vorliegenden Verwaltungsakt entnommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2014,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2013, normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH.Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die GIS Gebühren Info Service GmbH.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die GIS Gebühren Info Service GmbH.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.) Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 2, VwGVG.) Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. § 27 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, normiert den "Prüfungsumfang":3.3. Paragraph 27, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, normiert den "Prüfungsumfang":
"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.""Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."
§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 28, VwGVG ("Erkenntnisse"), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
[...]"
Zu Spruchpunkt A)
3.4. Vorweg ist festzuhalten:
Soweit im angefochtenen Bescheid eine Verpflichtung zur Zahlung aus dem Titel des Burgenländischen Kulturförderungsbeitragsgesetzes vorgeschrieben wird und sich die Beschwerde gegen diesen Teil des Spruches richtet, kommt dem Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen keine Zuständigkeit zur Entscheidung zu: Gemäß Art. 131. Abs. 1 B-VG erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 leg.cit., soweit sich aus Abs. 2 und 3 leg.cit. nicht anderes ergibt, die Verwaltungsgerichte der Länder. Für den Bereich des Abgabewesens der Länder und Gemeinden besteht daher eine Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte, wenn keine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes oder des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben ist; dh wenn die Zuständigkeit zur Vollziehung nicht gemäß § 11 Abs. 3 F-VG auf die Abgabenbehörden des Bundes übertragen wurde. Eine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes scheidet im gegenständlichen Fall bereits deshalb aus, da es sich bei der belangten Behörde um keine Abgabenbehörde des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 2 BFGG handelt. Die Übertragung der Vollziehung von Abgabenvorschriften der Länder oder Gemeinden gemäß § 11 Abs. 3 F-VG auf Organe ausgegliederter Rechtsträger bedeutet keinen Wechsel des Vollzugsbereiches, weshalb bei der Vollziehung der Abgabenvorschriften des Burgenlandes durch die belangte Behörde als ein aufgrund eines Bundesgesetzes eingerichteter ausgegliederter Rechtsträge mittelbare Landesverwaltung vorliegt. Daher liegt die Zuständigkeit zur Entscheidung über Abgaben gemäß § 3 des Burgenländischen Kulturförderungsbeitragsgesetzes nicht beim Bundesverwaltungsgericht.Soweit im angefochtenen Bescheid eine Verpflichtung zur Zahlung aus dem Titel des Burgenländischen Kulturförderungsbeitragsgesetzes vorgeschrieben wird und sich die Beschwerde gegen diesen Teil des Spruches richtet, kommt dem Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen keine Zuständigkeit zur Entscheidung zu: Gemäß Artikel 131, Absatz eins, B-VG erkennen über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, leg.cit., soweit sich aus Absatz 2 und 3 leg.cit. nicht anderes ergibt, die Verwaltungsgerichte der Länder. Für den Bereich des Abgabewesens der Länder und Gemeinden besteht daher eine Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte, wenn keine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes oder des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben ist; dh wenn die Zuständigkeit zur Vollziehung nicht gemäß Paragraph 11, Absatz 3, F-VG auf die Abgabenbehörden des Bundes übertragen wurde. Eine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes scheidet im gegenständlichen Fall bereits deshalb aus, da es sich bei der belangten Behörde um keine Abgabenbehörde des Bundes im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, BFGG handelt. Die Übertragung der Vollziehung von Abgabenvorschriften der Länder oder Gemeinden gemäß Paragraph 11, Absatz 3, F-VG auf Organe ausgegliederter Rechtsträger bedeutet keinen Wechsel des Vollzugsbereiches, weshalb bei der Vollziehung der Abgabenvorschriften des Burgenlandes durch die belangte Behörde als ein aufgrund eines Bundesgesetzes eingerichteter ausgegliederter Rechtsträge mittelbare Landesverwaltung vorliegt. Daher liegt die Zuständigkeit zur Entscheidung über Abgaben gemäß Paragraph 3, des Burgenländischen Kulturförderungsbeitragsgesetzes nicht beim Bundesverwaltungsgericht.
3.5. Sowohl mit dem angefochtenen als auch mit rechtskräftigem Bescheid vom 27.11.2012 wurden dem Beschwerdeführer für den Betrieb der Rundfunkempfangseinrichtungen Radio und Fernsehen am verfahrensgegenständlichen Standort die Rundfunkgebühren und die sonstigen damit verbundenen Abgaben und Entgelte für den (überschneidenden) Zeitraum vom 01.08.2012 bis 30.11.2012 vorgeschrieben.
Ist ein Bescheid unanfechtbar und unwiderrufbar geworden, so entfaltet er die Wirkung, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (vgl. VwGH 21.02.1991, Zl. 90/09/0196). Die Rechtskraft eines Bescheides steht der Erlassung weiterer Bescheide in derselben Sache entgegen, sie bewirkt das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (vgl. VwGH 20.10.1987, Zl. 87/04/0054).Ist ein Bescheid unanfechtbar und unwiderrufbar geworden, so entfaltet er die Wirkung, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann vergleiche VwGH 21.02.1991, Zl. 90/09/0196). Die Rechtskraft eines Bescheides steht der Erlassung weiterer Bescheide in derselben Sache entgegen, sie bewirkt das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vergleiche VwGH 20.10.1987, Zl. 87/04/0054).
Verletzt die Behörde den Grundsatz der Unwiederholbarkeit, indem sie infolge eines Anbringens (Ansuchens) oder von Amts wegen ein Verfahren in einer entschiedenen Sache unzulässig einleitet (vgl. VwGH 02.10.2008, Zl. 2008/18/0538), so belastet sie nach herrschender Rechtsprechung den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts (vgl. VwGH 31.07.2006, Zl. 2005/05/0020).Verletzt die Behörde den Grundsatz der Unwiederholbarkeit, indem sie infolge eines Anbringens (Ansuchens) oder von Amts wegen ein Verfahren in einer entschiedenen Sache unzulässig einleitet vergleiche VwGH 02.10.2008, Zl. 2008/18/0538), so belastet sie nach herrschender Rechtsprechung den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts vergleiche VwGH 31.07.2006, Zl. 2005/05/0020).
Ein hervorgekommenes Prozesshindernis ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. VwGH 03.08.2004, Zl. 2004/13/0099), und zwar im Falle des Verstoßes gegen das Wiederholungsverbot durch ersatzlose Behebung der in Beschwerde gezogenen Erledigung (vgl. VwGH 15.04.1994, Zl. 93/17/0329).Ein hervorgekommenes Prozesshindernis ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche VwGH 03.08.2004, Zl. 2004/13/0099), und zwar im Falle des Verstoßes gegen das Wiederholungsverbot durch ersatzlose Behebung der in Beschwerde gezogenen Erledigung vergleiche VwGH 15.04.1994, Zl. 93/17/0329).
Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann. Die Behebungsgründe bei einem Vorgehen nach § 28 Abs. 5 VwGVG werden gesetzlich nicht genannt. In Betracht kommen etwa die Unzuständigkeit der Behörde oder die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrags (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 17 und 18 zu § 28 VwGVG mwN).Bei einer Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann. Die Behebungsgründe bei einem Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG werden gesetzlich nicht genannt. In Betracht kommen etwa die Unzuständigkeit der Behörde oder die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrags vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 17 und 18 zu Paragraph 28, VwGVG mwN).
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben sind ua Bescheide, die über eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache absprechen (VwSlg 13.475 A/1991).Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben sind ua Bescheide, die über eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache absprechen (VwSlg 13.475 A/1991).
In seinem Erkenntnis vom 25.03.2015, Zl. Ro 2015/12/0003, sprach der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf § 28 Abs. 5 VwGVG Folgendes aus:In seinem Erkenntnis vom 25.03.2015, Zl. Ro 2015/12/0003, sprach der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG Folgendes aus:
"Zur entsprechenden Formulierung eines auf § 66 Abs. 4 AVG gestützten Berufungsbescheides vertrat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Unterbehörde diesfalls über den Verfahrensgegenstand grundsätzlich nicht mehr neuerlich entscheiden dürfe (vgl. hiezu etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG III, § 66 AVG, Rz 108, wiedergegebene Rechtsprechung). Dieser Grundsatz ist auch auf einen entsprechend formulierten Spruch in einem Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zu übertragen. Ein solcherart gefasster Spruch stellt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache selbst dar, welche eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich ausschließt.""Zur entsprechenden Formulierung eines auf Paragraph 66, Absatz 4, AVG gestützten Berufungsbescheides vertrat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Unterbehörde diesfalls über den Verfahrensgegenstand grundsätzlich nicht mehr neuerlich entscheiden dürfe vergleiche hiezu etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG römisch drei, Paragraph 66, AVG, Rz 108, wiedergegebene Rechtsprechung). Dieser Grundsatz ist auch auf einen entsprechend formulierten Spruch in einem Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zu übertragen. Ein solcherart gefasster Spruch stellt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache selbst dar, welche eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich ausschließt."
§ 27 VwGVG beschränkt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes dahingehend, dass dieses an das Beschwerdevorbringen, im Falle der Beschwerde einer Amtspartei an die Anfechtungserklärung gebunden ist. Der einleitende Halbsatz in § 27 VwGVG wird allerdings nicht als abschließend zu verstehen sein, sodass daraus keine uneingeschränkte Bindung an den Inhalt der Rechtsrüge einer Beschwerde abgeleitet werden kann, sondern vielmehr auch die inhaltliche Rechtswidrigkeit grundsätzlich amtswegig wahrzunehmen sein wird (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 und 5 zu § 27 VwGVG mwN).Paragraph 27, VwGVG beschränkt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes dahingehend, dass dieses an das Beschwerdevorbringen, im Falle der Beschwerde einer Amtspartei an die Anfechtungserklärung gebunden ist. Der einleitende Halbsatz in Paragraph 27, VwGVG wird allerdings nicht als abschließend zu verstehen sein, sodass daraus keine uneingeschränkte Bindung an den Inhalt der Rechtsrüge einer Beschwerde abgeleitet werden kann, sondern vielmehr auch die inhaltliche Rechtswidrigkeit grundsätzlich amtswegig wahrzunehmen sein wird vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 und 5 zu Paragraph 27, VwGVG mwN).
Die belangte Behörde verstieß mit der nochmaligen bescheidmäßigen Vorschreibung der Rundfunkgebühren und der sonstigen damit verbundenen Abgaben und Entgelte für die Monate August bis November 2012 für den verfahrensgegenständlichen Standort im angefochtenen Bescheid gegen das Wiederholungsverbot, indem sie - obwohl keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes und auch keine Änderung der maßgeblichen Rechtslage eingetreten war - neuerlich über die Rundfunkgebühren, Abgaben und Entgelte, die bereits Gegenstand des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides vom 27.11.2012 waren, abgesprochen hat. Die Identität der Ansprüche war gegeben, zumal dieser Umstand auch von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 17.06.2015 (I.11.) nicht bestritten wurde.Die belangte Behörde verstieß mit der nochmaligen bescheidmäßigen Vorschreibung der Rundfunkgebühren und der sonstigen damit verbundenen Abgaben und Entgelte für die Monate August bis November 2012 für den verfahrensgegenständlichen Standort im angefochtenen Bescheid gegen das Wiederholungsverbot, indem sie - obwohl keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes und auch keine Änderung der maßgeblichen Rechtslage eingetreten war - neuerlich über die Rundfunkgebühren, Abgaben und Entgelte, die bereits Gegenstand des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides vom 27.11.2012 waren, abgesprochen hat. Die Identität der Ansprüche war gegeben, zumal dieser Umstand auch von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 17.06.2015 (römisch eins.11.) nicht bestritten wurde.
Der Vorschreibung der Rundfunkgebühren und sonstigen damit verbundenen Abgaben und Entgelte für die Monate August bis November 2012 für den verfahrensgegenständlichen Standort im angefochtenen Bescheid stand daher das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen. Obwohl der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde diesen Umstand nicht explizit anspricht, war dieses Prozesshindernis von Amts wegen vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen und deshalb - soweit eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben war - mit einer spruchgemäßen ersatzlosen Aufhebung der Vorschreibung der Rundfunkgebühren und der sonstigen damit verbundenen Abgaben und Entgelte für die Monate August bis November 2012 im angefochtenen Bescheid vorzugehen (Spruchpunkt A.I.).
3.6. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass seine Adresse im angefochtenen Bescheid nicht richtig angegeben sei und er die Rundfunkempfangseinrichtungen an dieser Adresse erst seit Juli 2008 betreibe. Ferner weise der ORF-Teletext nicht die notwendige Ausgewogenheit und Verständlichkeit auf und entspreche daher nicht dem "Rundfunkgesetz". Der Beschwerdeführer sehe daher eine Minderung des Entgeltes um 3% als gerechtfertigt an. Zudem hätte die belangte Behörde nicht zwei Rückstandsausweise für ein und dieselbe Sache ausstellen dürfen und treibe die belangte Behörde ihre Gebühren nicht rechtmäßig ein. Der Beschwerdeführer "stelle daher den Antrag das Programmentgelt um 8,35 € zu reduzieren und einen entsprechenden Bescheid auszustellen" sowie den Antrag, "zu prüfen ob das Vorgehen der GIS betreffend Rückständige Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben durch das RGG gedeckt sind und eventuell ob diese Vorgangsweise auch strafrechtlich nicht in Ordnung ist - diesen Antrag auch bescheidmäßig erledigen".
Hierzu ist vorweg festzuhalten, dass sich unter Bedachtnahme auf die unter II.3.5. getroffenen Erwägungen die nun folgenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Beschwerdevorbringen auf den - über die Monate August bis November 2012 hinausgehenden - Zeitraum Dezember 2012 bis November 2013 des angefochtenen Bescheides beziehen.Hierzu ist vorweg festzuhalten, dass sich unter Bedachtnahme auf die unter römisch zwei.3.5. getroffenen Erwägungen die nun folgenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Beschwerdevorbringen auf den - über die Monate August bis November 2012 hinausgehenden - Zeitraum Dezember 2012 bis November 2013 des angefochtenen Bescheides beziehen.
In diesem Zusammenhang muss auch erwähnt werden, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren in keiner Weise bestritten hat, dass der mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Betrag tatsächlich aushafte (vgl. die Angaben unter I.4. sowie im angefochtenen Bescheid Seite 1, welche auch in der Beschwerde nicht gerügt werden).In diesem Zusammenhang muss auch erwähnt werden, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren in keiner Weise bestritten hat, dass der mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Betrag tatsächlich aushafte vergleiche die Angaben unter römisch eins.4. sowie im angefochtenen Bescheid Seite 1, welche auch in der Beschwerde nicht gerügt werden).
3.7. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, seine Adresse sei im angefochtenen Bescheid nicht richtig angegeben, ist darauf zu verweisen, dass trotz unvollständiger Adressbezeichnung (im Hinblick auf die Hausnummer) durch die belangte Behörde (konkret 76/26 statt richtig 76-80/26) die Zustellung gemäß § 7 ZustG als vollzogen und der angefochtene Bescheid als rechtswirksam zugestellt gilt, da davon ausgegangen werden muss, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer tatsächlich zugekommen ist (bzw. haben sich im Verfahren keine gegenteilige Anhaltspunkte ergeben).3.7. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, seine Adresse sei im angefochtenen Bescheid nicht richtig angegeben, ist darauf zu verweisen, dass trotz unvollständiger Adressbezeichnung (im Hinblick auf die Hausnummer) durch die belangte Behörde (konkret 76/26 statt richtig 76-80/26) die Zustellung gemäß Paragraph 7, ZustG als vollzogen und der angefochtene Bescheid als rechtswirksam zugestellt gilt, da davon ausgegangen werden muss, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer tatsächlich zugekommen ist (bzw. haben sich im Verfahren keine gegenteilige Anhaltspunkte ergeben).
Ob der Beschwerdeführer am verfahrensgegenständlichen Standort erst seit Juli 2008 oder - wie im angefochtenen Bescheid angeführt - bereits seit 01.04.2001 eine Rundfunkempfangsanlage betreibt, kann dahingestellt bleiben, da dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid für den verfahrensgegenständlichen Standort Rundfunkgebühren samt den damit verbundenen Abgaben und Entgelten für einen weit nach dem 01.07.2008 liegenden Zeitraum vorgeschrieben werden und daher davon auszugehen ist - was der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen auch bestätigt -, dass der Beschwerdeführer jedenfalls während des im angefochtenen Bescheid umschriebenen Zeitraumes die Rundfunkempfangseinrichtungen Radio und Fernsehen am verfahrensgegenständlichen Standort betrieben hat.
Der Beschwerdeführer vermag in dieser Hinsicht daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (für den Zeitraum ab 01.12.2012) aufzuzeigen. Und da - wie erwähnt - gar nicht behauptet wird, dass vom Beschwerdeführer tatsächlich Zahlungen geleistet wurden, kann das Bundesverwaltungsgericht - abgesehen von den bereits getroffenen Erwägungen unter II.3.5. - keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkennen.Der Beschwerdeführer vermag in dieser Hinsicht daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (für den Zeitraum ab 01.12.2012) aufzuzeigen. Und da - wie erwähnt - gar nicht behauptet wird, dass vom Beschwerdeführer tatsächlich Zahlungen geleistet wurden, kann das Bundesverwaltungsgericht - abgesehen von den bereits getroffenen Erwägungen unter römisch zwei.3.5. - keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkennen.
Im Hinblick auf das Vorbringen, dass zu prüfen sei, "ob das Vorgehen der GIS betreffend Rückständige Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben durch das RGG gedeckt" sei, ist der Beschwerdeführer auf die Regelung des § 6 Abs. 3 RGG hinzuweisen, welche lautet: "Rückständige Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte sind im Verwaltungsweg hereinzubringen; zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt."Im Hinblick auf das Vorbringen, dass zu prüfen sei, "ob das Vorgehen der GIS betreffend Rückständige Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben durch das RGG gedeckt" sei, ist der Beschwerdeführer auf die Regelung des Paragraph 6, Absatz 3, RGG hinzuweisen, welche lautet: "Rückständige Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte sind im Verwaltungsweg hereinzubringen; zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt."
3.8. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde des Weiteren einen Antrag auf Reduzierung des Programmentgeltes um EUR 8,53 stellt, ist ihm diesbezüglich Folgendes entgegenzuhalten:
§ 31 ORF-G ("Programmentgelt"), BGBl. Nr. 379/1984 in der für der verfahrensgegenständlichen Zeitraum relevanten Fassung BGBl. I Nr. 126/2011, lautet auszugsweise wortwörtlich folgendermaßen:Paragraph 31, ORF-G ("Programmentgelt"), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der für der verfahrensgegenständlichen Zeitraum relevanten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2011,, lautet auszugsweise wortwörtlich folgendermaßen:
"§ 31. (1) Jedermann ist zum Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des Österreichischen Rundfunks gegen ein fortlaufendes Programmentgelt (Radioentgelt, Fernsehentgelt) berechtigt. Die Höhe des Programmentgelts wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Programmentgelts nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag.
(2) Die Höhe des Programmentgelts ist so festzulegen, dass unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung der öffentlich-rechtliche Auftrag erfüllt werden kann; hierbei ist auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Programmentgelts ist mit jenem Betrag begrenzt, der erforderlich ist, um die voraussichtlichen Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags angesichts der zu erwartenden Zahl der zur Entrichtung des Programmentgelts Verpflichteten in einem Zeitraum von fünf Jahren ab Festlegung des Programmentgelts (Finanzierungsperiode) decken zu können. Der Berechnung der Höhe des Programmentgelts zu Grunde liegende Annahmen über zu erwartende Entwicklungen haben begründet und nachvollziehbar zu sein.
[...]
(8) Der Beschluss des Stiftungsrates, mit dem die Höhe des Programmentgelts festgesetzt wird, bedarf der Genehmigung des Publikumsrates. Wird innerhalb von acht Wochen nach der Beschlussfassung im Stiftungsrat vom Publikumsrat kein begründeter Einspruch erhoben, so gilt die Genehmigung als erteilt. Wird jedoch innerhalb dieser Frist vom Publikumsrat die Genehmigung ausdrücklich versagt, so wird der Beschluss des Stiftungsrates nur dann wirksam, wenn er einen Beharrungsbeschluss fasst.
(9) Nach Abschluss des Verfahrens gemäß Abs. 8 ist der Beschluss des Stiftungsrates der Regulierungsbehörde unter Anschluss des dem Beschluss zu Grunde liegenden Antrags zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat binnen drei Monaten ab Übermittlung den Beschluss des Stiftungsrates gemäß § 37 Abs. 2 aufzuheben, wenn er mit den Bestimmungen der vorstehenden Absätze in Widerspruch steht. Diese Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Regulierungsbehörde alle Informationen vorgelegt wurden, die sie zu dieser Beurteilung benötigt. Die Neufestlegung des Programmentgelts wird nicht vor Ablauf dieser Frist wirksam. § 13 Abs. 3 AVG gilt mit Ausnahme seines letzten Satzes.(9) Nach Abschluss des Verfahrens gemäß Absatz 8, ist der Beschluss des Stiftungsrates der Regulierungsbehörde unter Anschluss des dem Beschluss zu Grunde liegenden Antrags zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat binnen drei Monaten ab Übermittlung den Beschluss des Stiftungsrates gemäß Paragraph 37, Absatz 2, aufzuheben, wenn er mit den Bestimmungen der vorstehenden Absätze in Widerspruch steht. Diese Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Regulierungsbehörde alle Informationen vorgelegt wurden, die sie zu dieser Beurteilung benötigt. Die Neufestlegung des Programmentgelts wird nicht vor Ablauf dieser Frist wirksam. Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt mit Ausnahme seines letzten Satzes.
[...]"
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Antrag auf Herabsetzung des Programmentgeltes gegen die Höhe des eingehobenen Programmentgeltes und daher im Ergebnis gegen § 31 ORF-G. Vor dem Hintergrund der zitierten Absätze dieser Regelung zeigt sich, dass die Festsetzung der Höhe des Programmentgelts den Gremien des ORF (Antrag des Generaldirektors, Festlegung durch Stiftungsrat und Genehmigung durch Publikumsrat) obliegt und der Überprüfung durch die Regulierungsbehörde (i.e. gemäß § 35 Abs. 3 ORF-G die KommAustria) unterliegt. Eine (unmittelbare) Einflussnahme der Empfangsberechtigten bzw. Leister des Programmentgelts auf dessen Höhe ist angesichts dieser Regelungen ausgeschlossen.Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Antrag auf Herabsetzung des Programmentgeltes gegen die Höhe des eingehobenen Programmentgeltes und daher im Ergebnis gegen Paragraph 31, ORF-G. Vor dem Hintergrund der zitierten Absätze dieser Regelung zeigt sich, dass die Festsetzung der Höhe des Programmentgelts den Gremien des ORF (Antrag des Generaldirektors, Festlegung durch Stiftungsrat und Genehmigung durch Publikumsrat) obliegt und der Überprüfung durch die Regulierungsbehörde (i.e. gemäß Paragraph 35, Absatz 3, ORF-G die KommAustria) unterliegt. Eine (unmittelbare) Einflussnahme der Empfangsberechtigten bzw. Leister des Programmentgelts auf dessen Höhe ist angesichts dieser Regelungen ausgeschlossen.
Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers war daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen (Spruchpunkt A.II.1.).
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang noch anführt, dass der ORF-Teletext nicht die notwendige Ausgewogenheit und Verständlichkeit aufweise und daher nicht dem "Rundfunkgesetz" entspreche, ist er darauf hinzuweisen, dass die Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk gemäß § 35 ORF-G der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) obliegt.Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang noch anführt, dass der ORF-Teletext nicht die notwendige Ausgewogenheit und Verständlichkeit aufweise und daher nicht dem "Rundfunkgesetz" entspreche, ist er darauf hinzuweisen, dass die Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk gemäß Paragraph 35, ORF-G der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) obliegt.
3.9. In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die belangte Behörde - wenn sie zwei Rückstandsausweise für ein und dieselbe Sache ausstelle - einen dieser Ausweise als ungültig kennzeichnen hätte müssen, ist Folgendes auszuführen:
Zunächst ist neuerlich (siehe bereits II.3.7.) auf die Regelung des § 6 Abs. 3 RGG hinzuweisen, welcher die belangte Behörde zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.Zunächst ist neuerlich (siehe bereits römisch zwei.3.7.) auf die Regelung des Paragraph 6, Absatz 3, RGG hinzuweisen, welcher die belangte Behörde zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.
Ein Rückstandsausweis ist kein Bescheid, sondern ein "Auszug aus den Rechnungsbehelfen", mit dem die Behörde eine - sich bereits aus dem Gesetz oder aus früher erlassenen Bescheiden ergebende - "Zahlungsverbindlichkeit" bekannt gibt (vgl. zB VwGH 01.04.2009, Zl. 2006/08/0205, sowie 07.10.2013, Zl. 2012/08/0020). Es handelt sich hierbei um eine mit öffentlichem Glauben ausgestattete öffentliche Urkunde (vgl. VwGH 13.08.2013, Zl. 2011/08/0344).Ein Rückstandsausweis ist kein Bescheid, sondern ein "Auszug aus den Rechnungsbehelfen", mit dem die Behörde eine - sich bereits aus dem Gesetz oder aus früher erlassenen Bescheiden ergebende - "Zahlungsverbindlichkeit" bekannt gibt vergleiche zB VwGH 01.04.2009, Zl. 2006/08/0205, sowie 07.10.2013, Zl. 2012/08/0020). Es handelt sich hierbei um eine mit öffentlichem Glauben ausgestattete öffentliche Urkunde vergleiche VwGH 13.08.2013, Zl. 2011/08/0344).
Dem Adressat des Rückstandsausweises steht eine entsprechende Rechtsschutzmöglichkeit gegen Rückstandsausweise offen. Diese stellen zwar keine bekämpfbaren Bescheide dar, sondern entfalten ihre Wirkung erst im Vollstreckungsverfahren; dieses eröffnet aber zugleich die Möglichkeit ihrer Überprüfung. So ist der Schuldner in der Lage, wie dies nach der Judikatur in analoger Anwendung des § 3 Abs. 2 VVG vorgesehen ist, die Richtigkeit des Rückstandsausweises nach Bewilligung der Vollstreckung mit Einwendungen gegen den Anspruch zu bekämpfen, wobei sowohl als Einbringungsstelle für diese Einwendungen als auch zur Entscheidung darüber die Behörde zuständig ist, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist (vgl. VwGH 15.10.1999, Zl. 96/19/0758).Dem Adressat des Rückstandsausweises steht eine entsprechende Rechtsschutzmöglichkeit gegen Rückstandsausweise offen. Diese stellen zwar keine bekämpfbaren Bescheide dar, sondern entfalten ihre Wirkung erst im Vollstreckungsverfahren; dieses eröffnet aber zugleich die Möglichkeit ihrer Überprüfung. So ist der Schuldner in der Lage, wie dies nach der Judikatur in analoger Anwendung des Paragraph 3, Absatz 2, VVG vorgesehen ist, die Richtigkeit des Rückstandsausweises nach Bewilligung der Vollstreckung mit Einwendungen gegen den Anspruch zu bekämpfen, wobei sowohl als Einbringungsstelle für diese Einwendungen als auch zur Entscheidung darüber die Behörde zuständig ist, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist vergleiche VwGH 15.10.1999, Zl. 96/19/0758).
Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist in Bezug auf Rückstandsausweise schon angesichts deren mangelnden Bescheidqualität nicht gegeben (vgl. einerseits Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wonach die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen; und andererseits § 6 Abs. 1 RGG, wonach gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist).Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist in Bezug auf Rückstandsausweise schon angesichts deren mangelnden Bescheidqualität nicht gegeben vergleiche einerseits Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen; und andererseits Paragraph 6, Absatz eins, RGG, wonach gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist).
Und auch eine "strafrechtliche" Prüfung der "Vorgehensweise" der belangten Behörde, wie es die Beschwerde "eventuell" und ohne nähere Begründung beantragt, steht dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu.
Soweit der Beschwerdeführer also den Antrag stellt, "zu prüfen ob das Vorgehen der [belangten Behörde] betreffend Rückständige Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben durch das RGG gedeckt sind und eventuell ob diese Vorgangsweise auch strafrechtlich nicht in Ordnung ist - diesen Antrag auch bescheidmäßig erledigen" wird hier über die bereits getroffenen Ausführungen zu II.3.7. hinaus keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begründet, weswegen der Antrag des Beschwerdeführers spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen war (Spruchpunkt A.II.2.).Soweit der Beschwerdeführer also den Antrag stellt, "zu prüfen ob das Vorgehen der [belangten Behörde] betreffend Rückständige Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben durch das RGG gedeckt sind und eventuell ob diese Vorgangsweise auch strafrechtlich nicht in Ordnung ist - diesen Antrag auch bescheidmäßig erledigen" wird hier über die bereits getroffenen Ausführungen zu römisch zwei.3.7. hinaus keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begründet, weswegen der Antrag des Beschwerdeführers spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen war (Spruchpunkt A.II.2.).
3.10. Eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG konnte im Beschwerdefall entfallen, da der Sachverhalt unbestritten ist und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.3.10. Eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG konnte im Beschwerdefall entfallen, da der Sachverhalt unbestritten ist und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Bescheidqualität, Einbringungsstelle, Exekutionsverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W194.2008821.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015