Entscheidungsdatum
03.08.2015Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W173 2106131-1/3E
Im Namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin über die Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag der XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 23.03.2015, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin über die Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag der römisch 40 , gegen die Beschwerdevorentscheidung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 23.03.2015, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
I.) Die Beschwerdevorentscheidung vom 23.3.2015, Zl XXXX , wird behoben.römisch eins.) Die Beschwerdevorentscheidung vom 23.3.2015, Zl römisch 40 , wird behoben.
Es wird festgestellt, dass Frau XXXX , als frühere Ehegattin nach dem am 29.Oktober 2014 verstorbenen XXXX , gemäß § 19 Abs. 1, 2 und 4 Z 1 iVm § 14 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl Nr. 340/1965, idgF vom 1.November 2014 an ein Vorsorgungsbezug von monatlich brutto Euro 436,04 gebührt.Es wird festgestellt, dass Frau römisch 40 , als frühere Ehegattin nach dem am 29.Oktober 2014 verstorbenen römisch 40 , gemäß Paragraph 19, Absatz eins, 2 und 4 Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, idgF vom 1.November 2014 an ein Vorsorgungsbezug von monatlich brutto Euro 436,04 gebührt.
II.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 26.01.1989, Zl. XXXX , wurde die zwischen Frau XXXX (in der Folge BF) und XXXX , geboren am 31.08.1942, am 09.02.1968 geschlossene Ehe gemäß § 55a Ehegesetz geschieden. Der Beschluss erwuchs am selben Tag in Rechtskraft. Zugleich verpflichtete sich Herr XXXX am selben Tag im gerichtlich abgeschlossenen Vergleich, Zl XXXX , unter anderem der BF ab 1.2.1989 einen monatlichen Unterhalt in der Höhe von ATS 6.000,-- zu leisten.1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 26.01.1989, Zl. römisch 40 , wurde die zwischen Frau römisch 40 (in der Folge BF) und römisch 40 , geboren am 31.08.1942, am 09.02.1968 geschlossene Ehe gemäß Paragraph 55 a, Ehegesetz geschieden. Der Beschluss erwuchs am selben Tag in Rechtskraft. Zugleich verpflichtete sich Herr römisch 40 am selben Tag im gerichtlich abgeschlossenen Vergleich, Zl römisch 40 , unter anderem der BF ab 1.2.1989 einen monatlichen Unterhalt in der Höhe von ATS 6.000,-- zu leisten.
2. Am 28.11.2014 stellte die BF auf Grund des Ablebens ihres früheren Ehegatten einen Antrag auf Gewährung eines Versorgungsgenusses an die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter. Als Tag des Ablebens ihres früheren Ehegatten gab die BF den 29.10.2014 an. Die an sie geleistete Unterhaltsleistung des früheren Ehegatten bezifferte die BF mit monatlich Euro 1.000,--.
3. Mit Bescheid vom 03.02.2015, Zl. XXXX , stellte die belangte Behörde fest, dass der BF gemäß § 19 Abs. 1, 2 und 4 Z 1 iVm § 14 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) vom 01.10.2014 an ein Versorgungsbezug von monatlich brutto Euro 436,04 nach ihrem am 29.09.2014 verstorbenen früheren Ehegatten, XXXX , gebühre.3. Mit Bescheid vom 03.02.2015, Zl. römisch 40 , stellte die belangte Behörde fest, dass der BF gemäß Paragraph 19, Absatz eins, 2 und 4 Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 14, des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) vom 01.10.2014 an ein Versorgungsbezug von monatlich brutto Euro 436,04 nach ihrem am 29.09.2014 verstorbenen früheren Ehegatten, römisch 40 , gebühre.
Begründend wurde nach Anführung der maßgeblichen Bestimmungen des PG 1965 ausgeführt, dass gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. der nur auf Antrag gebührende Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten anfalle, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt werde. In allen übrigen Fällen gebühre der Versorgungsgenuss von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an. Gemäß § 19 Abs. 4 leg.cit. dürfe der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte im Fall des Abs. 1 gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt habe, nicht übersteigen.Begründend wurde nach Anführung der maßgeblichen Bestimmungen des PG 1965 ausgeführt, dass gemäß Paragraph 19, Absatz 2, leg.cit. der nur auf Antrag gebührende Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten anfalle, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt werde. In allen übrigen Fällen gebühre der Versorgungsgenuss von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an. Gemäß Paragraph 19, Absatz 4, leg.cit. dürfe der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte im Fall des Absatz eins, gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt habe, nicht übersteigen.
Die mit dem Beamten am 09.02.1968 geschlossene Ehe der BF sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 26.01.1989, Zl. XXXX , mit Rechtskraft vom 26.01.1989 einvernehmlich geschieden worden.Die mit dem Beamten am 09.02.1968 geschlossene Ehe der BF sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 26.01.1989, Zl. römisch 40 , mit Rechtskraft vom 26.01.1989 einvernehmlich geschieden worden.
Mit dem vor dem Bezirksgericht XXXX am 26.01.1989 abgeschlossenen Vergleich, Zl. XXXX , habe die BF mit XXXX einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von ATS 6.000,-- (Euro 436,04) vereinbart. Ein weiterer Vergleich sei von der BF nicht vorgelegt worden. Somit habe gegen den Verstorbenen an dessen Sterbetag ein Unterhaltsanspruch von monatlich Euro 436,04 bestanden. Da alle Anspruchsvoraussetzungen vorliegen würden und der Antrag der BF am 27.11.2014 bei der belangten Behörde eingelangt sei, gebühre ihr im Hinblick auf ihren Unterhaltsanspruch gegen den Beamten an dessen Sterbetag der Versorgungsbezug ab 01.10.2014 in der im Spruch ausgewiesenen Höhe.Mit dem vor dem Bezirksgericht römisch 40 am 26.01.1989 abgeschlossenen Vergleich, Zl. römisch 40 , habe die BF mit römisch 40 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von ATS 6.000,-- (Euro 436,04) vereinbart. Ein weiterer Vergleich sei von der BF nicht vorgelegt worden. Somit habe gegen den Verstorbenen an dessen Sterbetag ein Unterhaltsanspruch von monatlich Euro 436,04 bestanden. Da alle Anspruchsvoraussetzungen vorliegen würden und der Antrag der BF am 27.11.2014 bei der belangten Behörde eingelangt sei, gebühre ihr im Hinblick auf ihren Unterhaltsanspruch gegen den Beamten an dessen Sterbetag der Versorgungsbezug ab 01.10.2014 in der im Spruch ausgewiesenen Höhe.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF am 13.02.2015 fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass ihr früherer Ehegatte ihr entsprechend dem Vergleich zur Zl. XXXX vom Jänner 1989 den vom Gericht festgesetzten Unterhalt in der Höhe von ATS 6.000,-- geleistet habe. Auf Grund ihrer angespannten wirtschaftlichen Lage habe die BF auf Empfehlung die Absicht gehabt, einen Unterhaltserhöhungsantrag beim zuständigen Bezirksgericht einzubringen. Auf Ersuchen ihres früheren Ehegatten habe die BF von einer gerichtlichen Wiederaufnahme des Verfahrens Abstand genommen, da der frühere Ehegatte der BF die monatliche Unterhaltszahlung ab August 1996 von sich aus auf ATS 8.000,-- erhöht habe. Ab Jänner 2001 habe ihr geschiedener Ehegatte den Unterhalt auf Grund einer weiteren Verschärfung ihrer finanziellen Situation sowie ihrer unverändert bestehenden schweren körperlichen Beeinträchtigung ohne Gerichtsbeschluss auf ATS 10.000,-- und ab der Euroumstellung auf den Betrag von Euro 726,-- erhöht. Da sich die Wohnungskosten der BF auf Grund einer Sanierung weiterhin erhöht hätten, habe ihr früherer Ehegatte den Unterhalt ab April 2004 auf Euro 1.000,-- erhöht. Diesen Betrag habe ihr der frühere Ehegatte bis zu seinem Tod geleistet. Die BF habe keine Kenntnis darüber gehabt, dass es einer schriftlichen bzw. gerichtlichen Ausfertigung einer Unterhaltserhöhung bedürfe und die mündliche bzw. außergerichtliche Vereinbarung sowie der entsprechende Leistungsnachweis nicht ausreichen würden. Auf Grund ihrer seit 1984 bestehenden Behinderung, ihrem entsprechend geringem Einkommen sowie der geringen Anzahl an Versicherungsjahren zum Zeitpunkt ihrer Pensionierung hätte die BF von einer Unterhaltsleistung in der Höhe von ATS 6.000,-- - wie im August 1996 festgelegt - nicht überleben können. Ihr früherer Ehegatte habe den Unterhaltsbeitrag freiwillig erhöht, da er mit der Festsetzung eines solchen durch ein Gerichtsurteil gerechnet habe. Daher ersuche die BF um nochmalige Überprüfung ihres Ansuchens und um Gewährung des Versorgungsbezuges in der Höhe der Unterhaltsleistung ihres geschiedenen Ehegatten.4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF am 13.02.2015 fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass ihr früherer Ehegatte ihr entsprechend dem Vergleich zur Zl. römisch 40 vom Jänner 1989 den vom Gericht festgesetzten Unterhalt in der Höhe von ATS 6.000,-- geleistet habe. Auf Grund ihrer angespannten wirtschaftlichen Lage habe die BF auf Empfehlung die Absicht gehabt, einen Unterhaltserhöhungsantrag beim zuständigen Bezirksgericht einzubringen. Auf Ersuchen ihres früheren Ehegatten habe die BF von einer gerichtlichen Wiederaufnahme des Verfahrens Abstand genommen, da der frühere Ehegatte der BF die monatliche Unterhaltszahlung ab August 1996 von sich aus auf ATS 8.000,-- erhöht habe. Ab Jänner 2001 habe ihr geschiedener Ehegatte den Unterhalt auf Grund einer weiteren Verschärfung ihrer finanziellen Situation sowie ihrer unverändert bestehenden schweren körperlichen Beeinträchtigung ohne Gerichtsbeschluss auf ATS 10.000,-- und ab der Euroumstellung auf den Betrag von Euro 726,-- erhöht. Da sich die Wohnungskosten der BF auf Grund einer Sanierung weiterhin erhöht hätten, habe ihr früherer Ehegatte den Unterhalt ab April 2004 auf Euro 1.000,-- erhöht. Diesen Betrag habe ihr der frühere Ehegatte bis zu seinem Tod geleistet. Die BF habe keine Kenntnis darüber gehabt, dass es einer schriftlichen bzw. gerichtlichen Ausfertigung einer Unterhaltserhöhung bedürfe und die mündliche bzw. außergerichtliche Vereinbarung sowie der entsprechende Leistungsnachweis nicht ausreichen würden. Auf Grund ihrer seit 1984 bestehenden Behinderung, ihrem entsprechend geringem Einkommen sowie der geringen Anzahl an Versicherungsjahren zum Zeitpunkt ihrer Pensionierung hätte die BF von einer Unterhaltsleistung in der Höhe von ATS 6.000,-- - wie im August 1996 festgelegt - nicht überleben können. Ihr früherer Ehegatte habe den Unterhaltsbeitrag freiwillig erhöht, da er mit der Festsetzung eines solchen durch ein Gerichtsurteil gerechnet habe. Daher ersuche die BF um nochmalige Überprüfung ihres Ansuchens und um Gewährung des Versorgungsbezuges in der Höhe der Unterhaltsleistung ihres geschiedenen Ehegatten.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.03.2015, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.02.2015, Zl. XXXX , gemäß § 19 Abs. 1 a und Abs. 6 PG 1965 ab.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.03.2015, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.02.2015, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 19, Absatz eins, a und Absatz 6, PG 1965 ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass bei einer Scheidung nach § 55a EheG keine Möglichkeit einer einseitigen gerichtlichen Durchsetzbarkeit eines Unterhaltsanspruches bestehe. Eine Unterhaltsvereinbarung könne nur von den Eheleuten selbst festgelegt werden. Ein Versorgungsanspruch könne auch bei bestehendem gesetzlichen Unterhaltsanspruch auf Basis der tatsächlich geleisteten Beiträge beruhen. Da das Ehegesetz jedoch bei einer einvernehmlichen Scheidung keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch vorsehe, habe die BF keinen Anspruch auf Bemessung ihres Versorgungsgenusses nach § 19 Abs. 1a PG 1965.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass bei einer Scheidung nach Paragraph 55 a, EheG keine Möglichkeit einer einseitigen gerichtlichen Durchsetzbarkeit eines Unterhaltsanspruches bestehe. Eine Unterhaltsvereinbarung könne nur von den Eheleuten selbst festgelegt werden. Ein Versorgungsanspruch könne auch bei bestehendem gesetzlichen Unterhaltsanspruch auf Basis der tatsächlich geleisteten Beiträge beruhen. Da das Ehegesetz jedoch bei einer einvernehmlichen Scheidung keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch vorsehe, habe die BF keinen Anspruch auf Bemessung ihres Versorgungsgenusses nach Paragraph 19, Absatz eins a, PG 1965.
Gemäß § 19 Abs. 4 Z 1 leg.cit. sei der Versorgungsbezug des früheren Ehegatten nach oben hin mit der Unterhaltsleistung begrenzt, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung Anspruch gehabt habe. Daher stehe der BF ein Versorgungsanspruch nur in jener Höhe des Betrages zu, der der Unterhaltsleistung entsprochen habe, auf die sie gegenüber dem verstorbenen Beamten auf Grund des Vergleiches Anspruch gehabt habe. Es sei jedoch nicht maßgeblich, ob und in welcher Höhe der verstorbene Beamte der BF tatsächlich Unterhalt geleistet habe. Somit habe nach § 19 Abs. 1 und Abs. 4 Z 1 leg.cit. gegen den Verstorbenen an dessen Sterbetag ein Unterhaltsanspruch von monatlich ATS 6.000,--, das seien Euro 436,04, bestanden.Gemäß Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer eins, leg.cit. sei der Versorgungsbezug des früheren Ehegatten nach oben hin mit der Unterhaltsleistung begrenzt, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung Anspruch gehabt habe. Daher stehe der BF ein Versorgungsanspruch nur in jener Höhe des Betrages zu, der der Unterhaltsleistung entsprochen habe, auf die sie gegenüber dem verstorbenen Beamten auf Grund des Vergleiches Anspruch gehabt habe. Es sei jedoch nicht maßgeblich, ob und in welcher Höhe der verstorbene Beamte der BF tatsächlich Unterhalt geleistet habe. Somit habe nach Paragraph 19, Absatz eins und Absatz 4, Ziffer eins, leg.cit. gegen den Verstorbenen an dessen Sterbetag ein Unterhaltsanspruch von monatlich ATS 6.000,--, das seien Euro 436,04, bestanden.
Gemäß § 19 Abs. 6 leg.cit. sei eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Abs. 1 nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden sei und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt habe. Aus den von der BF vorgelegten Leistungsnachweisen gehe hervor, dass ihr früherer Ehegatte zuletzt freiwillig Euro 1.000,-- an Unterhalt geleistet habe. Eine schriftliche Vereinbarung über die Erhöhung des Unterhaltsanspruches sei jedoch - wie von der BF selbst mitgeteilt - nicht abgeschlossen worden. Die gesetzliche Bestimmung des § 19 Abs. 6 leg.cit. knüpfe aber an das Formerfordernis der Schriftlichkeit an. Mangels Bestehens einer solchen Erhöhungsvereinbarung sei § 19 Abs. 6 leg.cit. somit nicht anwendbar, weshalb die Beschwerde nicht berechtigt gewesen sei.Gemäß Paragraph 19, Absatz 6, leg.cit. sei eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Absatz eins, nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden sei und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt habe. Aus den von der BF vorgelegten Leistungsnachweisen gehe hervor, dass ihr früherer Ehegatte zuletzt freiwillig Euro 1.000,-- an Unterhalt geleistet habe. Eine schriftliche Vereinbarung über die Erhöhung des Unterhaltsanspruches sei jedoch - wie von der BF selbst mitgeteilt - nicht abgeschlossen worden. Die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 6, leg.cit. knüpfe aber an das Formerfordernis der Schriftlichkeit an. Mangels Bestehens einer solchen Erhöhungsvereinbarung sei Paragraph 19, Absatz 6, leg.cit. somit nicht anwendbar, weshalb die Beschwerde nicht berechtigt gewesen sei.
6. Am 01.04.2015 beantragte die BF, dass ihre Beschwerde vom 13.02.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde (Vorlageantrag).
7. Die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt langte beim Bundesverwaltungsgericht am 15.04.2015 ein.
8. Am 26.06.2015 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mittels E-Mail einen Auszug aus dem Sterbebuch des Standesamtsverbandes XXXX , Zl. 240/2014, sowie die Einkommensnachweise des verstorbenen XXXX für die Jahre 2012 (Bruttobezüge Euro 99.543,36) und 2013 (Bruttobezüge Euro 101.335,08). Im Sterbebuchauszug ist als Datum des Ablebens des Bundesbeamten der 29.10.2014 angeführt.8. Am 26.06.2015 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mittels E-Mail einen Auszug aus dem Sterbebuch des Standesamtsverbandes römisch 40 , Zl. 240 aus 2014,, sowie die Einkommensnachweise des verstorbenen römisch 40 für die Jahre 2012 (Bruttobezüge Euro 99.543,36) und 2013 (Bruttobezüge Euro 101.335,08). Im Sterbebuchauszug ist als Datum des Ablebens des Bundesbeamten der 29.10.2014 angeführt.
9. Am 24.07.2015 reichte die belangte Behörde die Lohnzettel der BF für die Jahre 2012 (Bruttobezüge Euro 5.816,62) sowie 2013 (Bruttobezüge Euro 5.967,78), nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 26.01.1989, Zl. XXXX , wurde die zwischen der BF und dem Bundesbeamten, XXXX , geboren am XXXX , am 09.02.1968 geschlossene Ehe gemäß § 55a EheG geschieden.Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 26.01.1989, Zl. römisch 40 , wurde die zwischen der BF und dem Bundesbeamten, römisch 40 , geboren am römisch 40 , am 09.02.1968 geschlossene Ehe gemäß Paragraph 55 a, EheG geschieden.
Mit dem am 26.01.1989 geschlossenen gerichtlichen Vergleich verpflichtete sich XXXX unter anderem, der BF ab 01.02.1989 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von ATS 6.000,-- zu leisten. Dieser gerichtliche Verglich blieb bis zum Tod des früheren Ehegatten der BF unverändert aufrecht. Der frühere Ehegatte der BF erhöhte von sich aus die Unterhaltszahlung an die BF ab August 1996 auf ATS 8.000,--, ab Jänner 2001 auf ATS 10.000,--, ab der Euroumstellung auf den Betrag von Euro 726,--, sowie zuletzt ab April 2004 auf Euro 1.000,--. Den zuletzt genannten Betrag leistete er der BF bis zu seinem Tod. Eine schriftliche Vereinbarung über diese Erhöhung liegt nicht vor.Mit dem am 26.01.1989 geschlossenen gerichtlichen Vergleich verpflichtete sich römisch 40 unter anderem, der BF ab 01.02.1989 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von ATS 6.000,-- zu leisten. Dieser gerichtliche Verglich blieb bis zum Tod des früheren Ehegatten der BF unverändert aufrecht. Der frühere Ehegatte der BF erhöhte von sich aus die Unterhaltszahlung an die BF ab August 1996 auf ATS 8.000,--, ab Jänner 2001 auf ATS 10.000,--, ab der Euroumstellung auf den Betrag von Euro 726,--, sowie zuletzt ab April 2004 auf Euro 1.000,--. Den zuletzt genannten Betrag leistete er der BF bis zu seinem Tod. Eine schriftliche Vereinbarung über diese Erhöhung liegt nicht vor.
XXXX emeritierte mit Ablauf des 30.09.2010 und bezog ab 01.10.2010 einen monatlichen Ruhegenuss. Er verstarb am 29.10.2014. Zu diesem Zeitpunkt bestand auf Basis des gerichtlich abgeschlossenen Vergleiches vom 26.1.1989 gegen den Ruhestandsbeamten ein Unterhaltsanspruch der BF von monatlich brutto ATS 6.000,-- (Euro 436,04).römisch 40 emeritierte mit Ablauf des 30.09.2010 und bezog ab 01.10.2010 einen monatlichen Ruhegenuss. Er verstarb am 29.10.2014. Zu diesem Zeitpunkt bestand auf Basis des gerichtlich abgeschlossenen Vergleiches vom 26.1.1989 gegen den Ruhestandsbeamten ein Unterhaltsanspruch der BF von monatlich brutto ATS 6.000,-- (Euro 436,04).
Der frühere Ehegatte der BF bezog an seinem Sterbetag einen monatlichen Ruhegenuss in der Höhe von Euro 7.139,91.
Die BF verfügte in den für die Berechnung des Versorgungsgenusses maßgeblichen Kalenderjahren 2012 und 2013 über folgende zu berücksichtigende Bruttobezüge:
Im Jahr 2012:
Leistungen der PVA (Eigenpension): Euro 5.816,62
Im Jahr 2013: Leistungen der PVA (Eigenpension): Euro 5.967,78
Der Ehegatte der BF wies folgende Bruttobezüge auf:
Im Jahr 2012:
Ruhebezug: Euro 99.543,36
Im Jahr 2013:
Ruhebezug: Euro 101.335,08
2. Beweiswürdigung:
Die Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Daraus ergibt sich auch der maßgebliche Sachverhalt. Dazu zählen auch die Angaben der Pensionsversicherungsanstalt zur im fraglichen Zeitpunkt bezogenen Pensionsleistungen der BF, die vorgelegten Auszüge aus den Personaldaten des Bundebeamten, der Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX über die Scheidung im Einvernehmen vom 26.01.1989, Zl. XXXX , die vorliegende Ausfertigung des gerichtlichen Vergleiches vom 26.01.1989 sowie die vorgelegte Sterbeurkunde. Diese wurden im Übrigen von der BF auch nicht bestritten.Die Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Daraus ergibt sich auch der maßgebliche Sachverhalt. Dazu zählen auch die Angaben der Pensionsversicherungsanstalt zur im fraglichen Zeitpunkt bezogenen Pensionsleistungen der BF, die vorgelegten Auszüge aus den Personaldaten des Bundebeamten, der Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 über die Scheidung im Einvernehmen vom 26.01.1989, Zl. römisch 40 , die vorliegende Ausfertigung des gerichtlichen Vergleiches vom 26.01.1989 sowie die vorgelegte Sterbeurkunde. Diese wurden im Übrigen von der BF auch nicht bestritten.
Vielmehr führte die BF im Rahmen ihrer Beschwerde selbst bestätigend aus, dass ihr früherer Ehegatte die monatlichen Unterhaltsleistungen im Laufe der Jahre freiwillig - ohne Gerichtsbeschluss - erhöht hat. Damit bestätigte die BF auch, dass der geschlossene gerichtliche Vergleich vom 26.1.1989 zur Unterhaltsleistung in der Höhe von ATS 6.000,--nicht abgeändert worden ist. Eine schriftliche Vereinbarung über die Erhöhung der Unterhaltsleistungen ihres früheren Ehegatten an die BF liegt ebenfalls nicht vor. Dies bestätigt die BF auch mit ihrem Hinweis in der Beschwerde, keine Kenntnis darüber gehabt zu haben, dass es einer schriftlichen bzw. gerichtlichen Vereinbarung zur Erhöhung des Betrags der Unterhaltsleistung bedürfe.
Aus dem Auszug aus dem Sterbebuch des Standesamtsverbandes XXXX , Zl. 240/2014, ergibt sich zweifelsfrei, dass der frühere Ehegatte der BF am 29.10.2014 verstorben ist. Dies deckt sich auch mit den Angaben der BF in ihrem Antrag auf Gewährung eines Versorgungsgenusses vom 28.11.2014. Darin gab die BF als Todestag ihres früheren Ehegatten den 29.10.2014 an.Aus dem Auszug aus dem Sterbebuch des Standesamtsverbandes römisch 40 , Zl. 240 aus 2014,, ergibt sich zweifelsfrei, dass der frühere Ehegatte der BF am 29.10.2014 verstorben ist. Dies deckt sich auch mit den Angaben der BF in ihrem Antrag auf Gewährung eines Versorgungsgenusses vom 28.11.2014. Darin gab die BF als Todestag ihres früheren Ehegatten den 29.10.2014 an.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall liegt demnach Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall liegt demnach Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchpunkt I.)3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
3.2.1. Rechtsgrundlagen im Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340/1965 in der geltenden Fassung:3.2.1. Rechtsgrundlagen im Pensionsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, in der geltenden Fassung:
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen. § 27 bleibt unberührt.Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen. Paragraph 27, bleibt unberührt.
(2) Bundesbeamte im Sinn dieses Bundesgesetzes - im folgenden kurz "Beamte" genannt - sind die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Bediensteten.
(3) Hinterbliebene sind die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner oder die überlebende eingetragene Partnerin, die Kinder und die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner oder die frühere eingetragene Partnerin des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin.
(4) [...]
(5) [...]
(6) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist. Frühere eingetragene Partnerin oder früherer eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit der Beamtin oder dem Beamten aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist.
..............
§ 14. (1) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.Paragraph 14, (1) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
1. der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist,
2. die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Ziffer 3, oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.
(3) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
................
(4) [...]
(5) Der Versorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Versorgungsbezug.
§ 15. (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten oder der Beamtin gebührte oder im Falle seines oder ihres Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er oder sie an seinem oder ihrem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.Paragraph 15, (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten oder der Beamtin gebührte oder im Falle seines oder ihres Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er oder sie an seinem oder ihrem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.
(2) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.
(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Behinderung oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Absatz 4, in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Absatz 4, der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Behinderung oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.
(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:(4) Als Einkommen nach Absatz 3, gelten:
1. das Erwerbseinkommen gemäß § 91 Abs. 1 und 1a ASVG,1. das Erwerbseinkommen gemäß Paragraph 91, Absatz eins und eins a ASVG,
2. wiederkehrende Geldleistungen
a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung,
b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,
3. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund
a) dieses Bundesgesetzes (mit Ausnahme des Kinderzuschusses),
b) von landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Pensionsrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,
c) .............
4. außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und
laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die
einer Administrativpension entsprechen, und
5. Pensionen und gleichartige Leistungen auf Grund ausländischer
Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme eines
Kinderzuschusses oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich
nicht um Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Beamten
oder der verstorbenen Beamtin handelt.
..............
§ 19. (1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 3 bis 6 und 24 - gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.Paragraph 19, (1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der Paragraphen 21, Absatz 3 bis 6 und 24 - gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.
(1a) Abs. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten(1a) Absatz eins, ist auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten
1. zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod oder,
2. falls der Tod des Beamten früher als vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft bis zu seinem Tod nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet hat.
(2) Der Versorgungsgenuss gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuss von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuss von diesem Tag an.
(3) [...]
(4) Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - darf
1. die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte im Fall des Abs. 1 gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, oder1. die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte im Fall des Absatz eins, gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, oder
2. die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte im Fall des Abs. 1a regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat,2. die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte im Fall des Absatz eins a, regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat,
nicht übersteigen.
(4a) Abs. 4 gilt jedoch nicht, wenn(4a) Absatz 4, gilt jedoch nicht, wenn
1. das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes, deutsches RGBl. 1938 I S 807, enthält,1. das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, des Ehegesetzes, deutsches RGBl. 1938 römisch eins S 807, enthält,
2. die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert und
3. der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat. Diese Voraussetzung entfällt, wenn
a) der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder
b) aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahl- oder Stiefkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.
(5) [...]
(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Abs. 1 nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat.(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Absatz eins, nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat.
(7) [...]
(8) [...]
(9) Ein Versorgungsgenuss nach Abs. 1a gebührt nur dann, wenn der Beamte nach dem 31. Dezember 1981 verstorben ist. Die der Bemessung des Versorgungsgenusses zugrunde gelegten Unterhaltszahlungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 geleistet worden sind, vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1976 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Zeitpunkt der Erlangung des Versorgungsgenusses ergibt.(9) Ein Versorgungsgenuss nach Absatz eins a, gebührt nur dann, wenn der Beamte nach dem 31. Dezember 1981 verstorben ist. Die der Bemessung des Versorgungsgenusses zugrunde gelegten Unterhaltszahlungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 geleistet worden sind, vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1976 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Zeitpunkt der Erlangung des Versorgungsgenusses ergibt.
3.2.2. Anspruch auf Versorgungsbezug:
3.2.2.1. Interpretation der maßgeblichen Bestimmungen des PG 1965 zum Versorgungsbezug des früheren Ehegatten:
§ 19 Abs. 1 PG 1965 bestimmt die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen über den Versorgungsanspruch und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 3 bis 6 und 24 - für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte. Somit kommen nach § 19 PG 1965 insbesondere § 14 PG 1965 über den Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss sowie § 15 PG 1965 über das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zur Anwendung.Paragraph 19, Absatz eins, PG 1965 bestimmt die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen über den Versorgungsanspruch und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der Paragraphen 21, Absatz 3 bis 6 und 24 - für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte. Somit kommen nach Paragraph 19, PG 1965 insbesondere Paragraph 14, PG 1965 über den Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss sowie Paragraph 15, PG 1965 über das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zur Anwendung.
§ 14 PG 1965 setzt für den Anspruch auf Versorgungsgenuss grundsätzlich voraus, dass der Beamte am Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder hätte, der überlebende Ehegatte an diesem Tag das 35. Lebensjahr vollendet hat und die Ehe während des Dienststandes des Beamten geschlossen worden ist.Paragraph 14, PG 1965 setzt für den Anspruch auf Versorgungsgenuss grundsätzlich voraus, dass der Beamte am Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder hätte, der überlebende Ehegatte an diesem Tag das 35. Lebensjahr vollendet hat und die Ehe während des Dienststandes des Beamten geschlossen worden ist.
Gemäß § 19 Abs. 1a Z 1 PG 1965 ist Abs. 1 leg. cit. auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod oder nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet hat. § 19 Abs. 1a PG 1965 stellt (unter anderem) darauf ab, ob die regelmäßigen Unterhaltszahlungen auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung geleistet wurden. Der Verwaltungsgerichtshof hat solche gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen bei aus Verschulden eines Ehegatten gemäß § 49 EheG erfolgten Scheidungen erblickt (vgl. VwGH 13.09.2001, 99/12/0349; 21.01.1998, 95/12/0263).Gemäß Paragraph 19, Absatz eins a, Ziffer eins, PG 1965 ist Absatz eins, leg. cit. auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod oder nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet hat. Paragraph 19, Absatz eins a, PG 1965 stellt (unter anderem) darauf ab, ob die regelmäßigen Unterhaltszahlungen auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung geleistet wurden. Der Verwaltungsgerichtshof hat solche gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen bei aus Verschulden eines Ehegatten gemäß Paragraph 49, EheG erfolgten Scheidungen erblickt vergleiche VwGH 13.09.2001, 99/12/0349; 21.01.1998, 95/12/0263).
§ 19 Abs. 4 PG 1965 begrenzt den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten im Falle des Abs. 1 leg.cit. betraglich mit der Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat und im Falle des Abs. 1a mit den durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat.Paragraph 19, Absatz 4, PG 1965 begrenzt den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten im Falle des Absatz eins, leg.cit. betraglich mit der Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat und im Falle des Absatz eins a, mit den durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat.
Nur für den Fall, dass als Titel für einen Unterhaltsanspruch sowohl § 19 Abs. 1 PG 1965 als auch § 19 Abs. 1a PG 1965 in Frage kommen, wäre es nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sachlich nicht zu rechtfertigen (vgl VwGH 21.01.1998, 95/12/0263), den Anspruch nur nach dem für den überlebenden früheren Ehegatten schlechteren Titel zu beurteilen. Nur in einer solchen Konstellation, nämlich wenn als Titel für einen Anspruch auf Versorgungsbezug sowohl § 19 Abs. 1 PG 1965 als auch § 19 Abs. 1a PG 1965 in Frage kämen, wäre die Höhe des Versorgungsbezuges nach beiden Bestimmungen zu ermitteln.Nur für den Fall, dass als Titel für einen Unterhaltsanspruch sowohl Paragraph 19, Absatz eins, PG 1965 als auch Paragraph 19, Absatz eins a, PG 1965 in Frage kommen, wäre es nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sachlich nicht zu rechtfertigen vergleiche VwGH 21.01.1998, 95/12/0263), den Anspruch nur nach dem für den überlebenden früheren Ehegatten schlechteren Titel zu beurteilen. Nur in einer solchen Konstellation, nämlich wenn als Titel für einen Anspruch auf Versorgungsbezug sowohl Paragraph 19, Absatz eins, PG 1965 als auch Paragraph 19, Absatz eins a, PG 1965 in Frage kämen, wäre die Höhe des Versorgungsbezuges nach beiden Bestimmungen zu ermitteln.
Bezüglich der Bemessung des Versorgungsbezuges des früheren Ehegatten nach § 19 Abs. 4 Z 1 PG 1965 geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur davon aus, dass diesem nicht etwa ein abstrakter, sich aus dem Gesetz ergebender Anspruch zu Grunde zu legen ist, sondern allein der Anspruch entscheidend ist, wie er auf Grund eines der im § 19 Abs. 1 PG 1965 angeführten Verpflichtungsgründe - also auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung - gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag konkret bestanden hat. Unmaßgeblich für die Höhe des Versorgungsbezuges ist es demnach, ob und in welcher Höhe der verstorbene Ruhestandsbeamte dem früheren Ehegatten tatsächlich Unterhalt geleistet hat (VwGH 30.05.2006, 2004/12/0144; 18.02.1994, 91/12/0142; 14.10.1992, 92/12/0198).Bezüglich der Bemessung des Versorgungsbezuges des früheren Ehegatten nach Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer eins, PG 1965 geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur davon aus, dass diesem nicht etwa ein abstrakter, sich aus dem Gesetz ergebender Anspruch zu Grunde zu legen ist, sondern allein der Anspruch entscheidend ist, wie er auf Grund eines der im Paragraph 19, Absatz eins, PG 1965 angeführten Verpflichtungsgründe - also auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung - gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag konkret bestanden hat. Unmaßgeblich für die Höhe des Versorgungsbezuges ist es demnach, ob und in welcher Höhe der verstorbene Ruhestandsbeamte dem früheren Ehegatten tatsächlich Unterhalt geleistet hat (VwGH 30.05.2006, 2004/12/0144; 18.02.1994, 91/12/0142; 14.10.1992, 92/12/0198).
Im Gegensatz dazu kommt es bei der Ermittlung des Versorgungsbezuges nach § 19 Abs. 4 Z 2 PG 1965 auf die tatsächliche (durchschnittliche) Leistung des Unterhaltes an (vgl. VwGH 21.01.1998, 95/12/0263, 27.10.1999, 99/12/0203).Im Gegensatz dazu kommt es bei der Ermittlung des Versorgungsbezuges nach Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 auf die tatsächliche (durchschnittliche) Leistung des Unterhaltes an vergleiche VwGH 21.01.1998, 95/12/0263, 27.10.1999, 99/12/0203).
§ 19 Abs. 4a PG 1965 bestimmt, wann die Betragsgrenzen des Abs. 4 leg.cit. nicht zur Anwendung kommen. Hierfür muss 1. das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes, deutsches RGBl. 1938 I S 807, enthalten, 2. die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert haben und 3. der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet haben. Diese zuletzt genannte Voraussetzung entfällt jedoch, wenn a) der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder b) aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahl- oder Stiefkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.Paragraph 19, Absatz 4 a, PG 1965 bestimmt, wann die Betragsgrenzen des Absatz 4, leg.cit. nicht zur Anwendung kommen. Hierfür muss 1. das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, des Ehegesetzes, deutsches RGBl. 1938 römisch eins S 807, enthalten, 2. die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert haben und 3. der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet haben. Diese zuletzt genannte Voraussetzung entfällt jedoch, wenn a) der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder b) aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahl- oder Stiefkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.
3.2.2.2. Anspruch in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation:
Da die Ehe der BF mit dem Bundesbeamten, XXXX , mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 26.01.1989, Zl XXXX , geschieden wurde, ist sie als frühere Ehegattin im Sinne des § 1 Abs. 6 PG 1965 zu qualifizieren. Auf Grund des Ablebens des Beamten am 29.10.2014 ist die BF demnach als Hinterbliebene nach § 1 Abs. 3 PG 1965 zu beurteilen, sodass dieses Bundesgesetz zur Anwendung kommt.Da die Ehe der BF mit dem Bundesbeamten, römisch 40 , mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 26.01.1989, Zl römisch 40 , geschieden wurde, ist sie als frühere Ehegattin im Sinne des Paragraph eins, Absatz 6, PG 1965 zu qualifizieren. Auf Grund des Ablebens des Beamten am 29.10.2014 ist die BF demnach als Hinterbliebene nach Paragraph eins, Absatz 3, PG 1965 zu beurteilen, sodass dieses Bundesgesetz zur Anwendung kommt.
Da der verstorbene Bundesbeamte zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches zum Lebensunterhalt der BF - der früheren Ehegattin - beizutragen hatte, kommen die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 3 bis 6 und 24 - gemäß § 19 Abs. 1 PG 1965 sinngemäß zur Anwendung.Da der verstorbene Bundesbeamte zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches zum Lebensunterhalt der BF - der früheren Ehegattin - beizutragen hatte, kommen die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der Paragraphen 21, Absatz 3 bis 6 und 24 - gemäß Paragraph 19, Absatz eins, PG 1965 sinngemäß zur Anwendung.
Verfahrensgegenständlich sind auch die allgemeinen Voraussetzungen des § 14 PG 1965 für den Anspruch auf Versorgungsgenuss erfüllt, da der Beamte am Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat, die BF an diesem Tag das 35. Lebensjahr vollendet hatte und die Ehe während des Dienststandes des Beamten geschlossen worden ist. Somit gebührt der BF ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss.Verfahrensgegenständlich sind auch die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 14, PG 1965 für den Anspruch auf Versorgungsgenuss erfüllt, da der Beamte am Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat, die BF an diesem Tag das 35. Lebensjahr vollendet hatte und die Ehe während des Dienststandes des Beamten geschlossen worden ist. Somit gebührt der BF ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss.
Der Todestag des früheren Ehemannes der BF war jedoch nicht der 29.9.2014, wie von der belangte Behörde im Bescheid vom 3.2.2015, Zl XXXX , ausgeführt wurde und in der Beschwerdevorentscheidung am 23.3.2015, Zl XXXX , von der belangte Behörde durch Abweisung der Beschwerde der BF bestätigt wurde. Vielmehr handelt es sich beim Todestag des früheren Ehegatten der BF um den 29.10.2014, sodass der BF erst mit dem darauffolgenden Monatsersten - dem 1.11.2014 - ein monatlicher Versorgungsbezug gebührt.Der Todestag des früheren Ehemannes der BF war jedoch nicht der 29.9.2014, wie von der belangte Behörde im Bescheid vom 3.2.2015, Zl römisch 40 , ausgeführt wurde und in der Beschwerdevorentscheidung am 23.3.2015, Zl römisch 40 , von der belangte Behörde durch Abweisung der Beschwerde der BF bestätigt wurde. Vielmehr handelt es sich beim Todestag des früheren Ehegatten der BF um den 29.10.2014, sodass der BF erst mit dem darauffolgenden Monatsersten - dem 1.11.2014 - ein monatlicher Versorgungsbezug gebührt.
3.2.2.3. Höhe des Versorgungsbezuges:
Gemäß § 15 Abs. 4 PG 1965 betrug das Einkommen der BF im Jahr 2012 Euro 5.816,62 sowie im Jahr 2013 Euro 5.967,78. Daraus ergibt sich gemäß § 15 Abs. 3 leg.cit. eine Berechnungsgrundlage in der Höhe von Euro 491,02 (Euro 11.784,4/24).Gemäß Paragraph 15, Absatz 4, PG 1965 betrug das Einkommen der BF im Jahr 2012 Euro 5.816,62 sowie im Jahr 2013 Euro 5.967,78. Daraus ergibt sich gemäß Paragraph 15, Absatz 3, leg.cit. eine Berechnungsgrundlage in der Höhe von Euro 491,02 (Euro 11.784,4/24).
Das Einkommen des früheren Ehegatten der BF gemäß § 15 Abs. 4 leg.cit. betrug im Jahr 2012 Euro 9.543,36 und im Jahr 2013 Euro 101.335,08, woraus sich nach Abs. 3 leg.cit. eine Berechnungsgrundlage von Euro 8.369,94 (Euro 200.878,44/24) ergibt.Das Einkommen des früheren Ehegatten der BF gemäß Paragraph 15, Absatz 4, leg.cit. betrug im Jahr 2012 Euro 9.543,36 und im Jahr 2013 Euro 101.335,08, woraus sich nach Absatz 3, leg.cit. eine Berechnungsgrundlage von Euro 8.369,94 (Euro 200.878,44/24) ergibt.
Der Anteil der Berechnungsgrundlage der BF an der Berechnungsgrundlage ihres verstorbenen früheren Ehegatten beträgt somit 5,87 %.
Gemäß § 15 Abs. 2 leg.cit. beträgt der Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten gebührte - aus welchem sich das Ausmaß des Versorgungsgenusses ergibt - bei einem Anteil von 100% 40 und erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, leg.cit. beträgt der Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten gebührte - aus welchem sich das Ausmaß des Versorgungsgenusses ergibt - bei einem Anteil von 100% 40 und erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.
Da die Berechnungsgrundlage der BF den Ruhegenuss ihres früheren Ehegatten um 94 volle Prozentpunkte unterschreitet, ist der Prozentsatz von 40 im gegenständlichen Fall um 28,2 Prozentpunkte (94*0,3) zu erhöhen.
Das Ausmaß des Versorgungsgenusses der BF nach § 15 Abs. 1 leg.cit. beträgt demnach 68,2 % des Ruhegenusses, der ihrem früheren Ehegatten an seinem Todestag gebührte, ist jedoch gemäß § 15 Abs. 2 leg.cit. mit 60 % begrenzt.Das Ausmaß des Versorgungsgenusses der BF nach Paragraph 15, Absatz eins, leg.cit. beträgt demnach 68,2 % des Ruhegenusses, der ihrem früheren Ehegatten an seinem Todestag gebührte, ist jedoch gemäß Paragraph 15, Absatz 2, leg.cit. mit 60 % begrenzt.
Da dem verstorbenen früheren Ehegatten der BF mit Stichtag 29.10.2014 ein monatlicher Ruhegenuss in der Höhe von Euro 7.139,91 gebührte, würde der Versorgungsgenuss der BF grundsätzlich - ohne die nachfolgenden Begrenzungsregelungen berücksichtigt zu haben - ab 01.11.2014 sohin Euro 4.283,95 betragen.
3.2.2.4. Begrenzung des Versorgungsbezuges:
Für den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten eines verstorbenen Beamten bestimmt § 19 Abs. 4 PG 1965 betragliche Obergrenzen, welche jedoch nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Ausnahmebestimmung des Abs. 4a leg.cit. nicht zum Tragen kommt. Da der Ausspruch nach § 61 Abs. 3 EheG jedoch nur im Fall einer Ehescheidung nach § 55 EheG vorgesehen ist und in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation jedoch eine einvernehmliche Scheidung nach gemäß § 55a EheG erfolgte, kommt § 19 Abs. 4a PG 1965 - obwohl die Ehe zwischen der BF und dem verstorbenen Ruhestandsbeamten länger als 15 Jahre gedauert hat - nicht zur Anwendung. Der Anspruch auf Versorgungsbezug der BF als frühere Ehegattin ist daher nach oben hin nach den Kriterien des § 19 Abs. 4 Z 1 PG 1965 begrenzt.Für den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten eines verstorbenen Beamten bestimmt Paragraph 19, Absatz 4, PG 1965 betragliche Obergrenzen, welche jedoch nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Ausnahmebestimmung des Absatz 4 a, leg.cit. nicht zum Tragen kommt. Da der Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG jedoch nur im Fall einer Ehescheidung nach Paragraph 55, EheG vorgesehen ist und in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation jedoch eine einvernehmliche Scheidung nach gemäß Paragraph 55 a, EheG erfolgte, kommt Paragraph 19, Absatz 4 a, PG 1965 - obwohl die Ehe zwischen der BF und dem verstorbenen Ruhestandsbeamten länger als 15 Jahre gedauert hat - nicht zur Anwendung. Der Anspruch auf Versorgungsbezug der BF als frühere Ehegattin ist daher nach oben hin nach den Kriterien des Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer eins, PG 1965 begrenzt.
§ 19 Abs. 4 Z 1 PG 1965 sieht vor, dass der Versorgungsbezug die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte im Fall des Abs. 1 gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, nicht übersteigen darf. Da die BF als frühere Ehegattin auf Grund des gerichtlichen Vergleiches vom 26.01.1989 Anspruch auf Euro 436,04 gehabt hat, ist der Versorgungsbezug gemäß § 19 Abs. 4 Z 1 PG 1965 nach ob hin durch diesen Betrag begrenzt.Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer eins, PG 1965 sieht vor, dass der Versorgungsbezug die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte im Fall des Absatz eins, gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, nicht übersteigen darf. Da die BF als frühere Ehegattin auf Grund des gerichtlichen Vergleiches vom 26.01.1989 Anspruch auf Euro 436,04 gehabt hat, ist der Versorgungsbezug gemäß Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer eins, PG 1965 nach ob hin durch diesen Betrag begrenzt.
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen, unter denen nach § 19 Abs. 1a PG 1965 ein Versorgungsgenuss gebührt, nicht erfüllt, da die regelmäßigen Unterhaltszahlungen des früheren Ehegatten der BF nicht auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung geleistet wurden. Demnach kommt auch die Begrenzung des Versorgungsbezuges nach § 19 Abs. 4 Z 2 PG 1965 durch die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat, im gegenständlichen Verfahren nicht zur Anwendung.Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen, unter denen nach Paragraph 19, Absatz eins a, PG 1965 ein Versorgungsgenuss gebührt, nicht erfüllt, da die regelmäßigen Unterhaltszahlungen des früheren Ehegatten der BF nicht auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung geleistet wurden. Demnach kommt auch die Begrenzung des Versorgungsbezuges nach Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 durch die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat, im gegenständlichen Verfahren nicht zur Anwendung.
Gemäß § 19 Abs. 6 leg.cit. ist eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Abs. 1 nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat. Die genannten Voraussetzungen wurden im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Es fehlt bereits am Formerfordernis der schriftlichen Vereinbarung.Gemäß Paragraph 19, Absatz 6, leg.cit. ist eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Absatz eins, nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat. Die genannten Voraussetzungen wurden im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Es fehlt bereits am Formerfordernis der schriftlichen Vereinbarung.
Das Vorbringen der BF, dass sie mit dem im Jahr 1996 festgelegten Unterhalt auf Grund ihrer seit 1984 bestehenden Behinderung, ihrem entsprechend geringen Einkommen sowie ihrer geringen Anzahl an Versicherungsjahren zum Zeitpunkt ihrer Pensionierung nicht überleben könnte, vermag den angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund der klaren gesetzlichen Regelung der Witwen- und Witwerversorgung und deren primären Zweck, die soziale Absicherung des überlebenden Ehegatten sicherzustellen, nicht mit Rechtswidrigkeit zu belasten.
Durch Gewährung eines Versorgungsbezuges wird nämlich der Bund nicht Rechtsnachfolger des verstorbenen Beamten und tritt auch nicht in dessen Rechtsstellung ein. Vielmehr gebührt der früheren Ehefrau bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ein neuer, rechtlich selbständiger öffentlich-rechtlicher Anspruch auf einen angemessenen Versorgungsbezug im Sinne des hergebrachten Alimentationssystems, welcher sich ziffernmäßig ausschließlich durch Anwendung der Bestimmungen im Pensionsrecht der Beamten ergibt (vgl VwGH 21.11.2001, 2000/12/0280; 28.5.1997, 97/12/0127). Daran vermag auch das Vorbringen der BF nichts zu ändern, keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass es einer schriftlichen/gerichtlichen Ausfertigung bedarf und die mündliche/außergerichtliche Vereinbarung in Verbindung mit dem entsprechenden Leistungsnachweis die Voraussetzungen nicht erfüllen würden.Durch Gewährung eines Versorgungsbezuges wird nämlich der Bund nicht Rechtsnachfolger des verstorbenen Beamten und tritt auch nicht in dessen Rechtsstellung ein. Vielmehr gebührt der früheren Ehefrau bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ein neuer, rechtlich selbständiger öffentlich-rechtlicher Anspruch auf einen angemessenen Versorgungsbezug im Sinne des hergebrachten Alimentationssystems, welcher sich ziffernmäßig ausschließlich durch Anwendung der Bestimmungen im Pensionsrecht der Beamten ergibt vergleiche VwGH 21.11.2001, 2000/12/0280; 28.5.1997, 97/12/0127). Daran vermag auch das Vorbringen der BF nichts zu ändern, keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass es einer schriftlichen/gerichtlichen Ausfertigung bedarf und die mündliche/außergerichtliche Vereinbarung in Verbindung mit dem entsprechenden Leistungsnachweis die Voraussetzungen nicht erfüllen würden.
Im Hinblick auf den Sterbetag des früheren Ehegatten der BF (29.10.2014) gebührt der BF daher ab 01.11.2014 ein monatlicher Versorgungsbezug in der Höhe von brutto Euro 436,04.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat die BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat die BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Die BF hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Gemäß Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 24 VwGVG Anm. 10 ist die Unterlassung der Antragstellung (einer vertretenen Partei) als Verzicht zu werten.Die BF hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Gemäß Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 10 ist die Unterlassung der Antragstellung (einer vertretenen Partei) als Verzicht zu werten.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Art. 6 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Artikel 6, EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
3.4. Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Eine Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In der gegenständlichen Fallkonstellation konnte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf im Rahmen der Judikatur des VwGH entwickelte Grundsätze zum PG 1965, insbesondere § 19 leg.cit. gestützt werden (vgl VwGH 3.7.2015, Ra 2015/08/0055). Die vorliegende Entscheidung folgt in allen wesentlichen Rechtsfragen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt I.) an der jeweiligen Stelle zitiert wird. Es liegt auch keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (VwGH 24.6.2014, Ra 2014/05/0004; 24.2.2015, Ro 2014/05/0097). Die Revision ist daher nicht zulässig.In der gegenständlichen Fallkonstellation konnte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf im Rahmen der Judikatur des VwGH entwickelte Grundsätze zum PG 1965, insbesondere Paragraph 19, leg.cit. gestützt werden vergleiche VwGH 3.7.2015, Ra 2015/08/0055). Die vorliegende Entscheidung folgt in allen wesentlichen Rechtsfragen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt römisch eins.) an der jeweiligen Stelle zitiert wird. Es liegt auch keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (VwGH 24.6.2014, Ra 2014/05/0004; 24.2.2015, Ro 2014/05/0097). Die Revision ist daher nicht zulässig.
Schlagworte
Beamter, Bemessungsgrundlage, Unterhaltsanspruch, Vergleich,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W173.2106131.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015