TE Vwgh Erkenntnis 1999/10/27 99/12/0203

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Veröffentlicht am 27.10.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
PG 1965 §1 Abs6;
PG 1965 §19 Abs1;
PG 1965 §19 Abs1a;
PG 1965 §19 Abs4 Z1;
PG 1965 §19 Abs4 Z2;
PG 1965 §19 Abs4;
PG 1965 §19 Abs5;
PG 1965 §19;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde der HB in S, vertreten gegen Dr. Adolf Kriegler und Dr. Helmut Berger, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 7. Juni 1999, Zl. 15 1311/41-II/15/98, betreffend Versorgungsgenuss nach § 19 des Pensionsgesetzes 1965, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 2. Februar 1998 verstorbene emeritierte Univ.Prof. Dr. X, dem außer seinem Ruhebezugsanspruch nach dem Pensionsgesetz 1965 auch Versorgungansprüche nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zustanden, war in erster Ehe vom 9. August 1941 bis zu dem am 30. Dezember 1975 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 17. Dezember 1975, 5 Cg 602/75, mit Frau R. X. verheiratet. Die Ehe wurde aus Verschulden des beklagten Ehemannes geschieden.

Im gerichtlichen Vergleich vom 17. Dezember 1975 verpflichtete sich der Beklagte, R.X. ab 1. Jänner 1976 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von S 11.000,-- zu bezahlen, und zwar jeweils am Monatsersten im Vorhinein bei zehntägigem Respiro. Dieser Betrag wurde nach dem Verbraucherpreisindex 1966 (= 100) wertgesichert. Als Ausgangsbasis wurde der für Dezember 1975 verlautbarte Index gewählt. Beide Teile verzichteten auf eine Änderung dieses Unterhaltsbetrages aus welchem Grund immer, R.X. jedoch mit Ausnahme der genannten Wertsicherung.

Univ.Prof. Dr. X. war in zweiter Ehe vom 12. Februar 1977 bis zu dem am 14. Dezember 1989 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 2. November 1989, 38 Cg 280/85, mit der Beschwerdeführerin verheiratet. Die Beschwerdeführerin hatte gegen den Verstorbenen an dessem Sterbetag auf Grund des Urteiles des Bezirksgerichtes D. vom 29. März 1996, 12 C 135/94z, einen Unterhaltsanspruch in der Höhe von S 24.800,--.

Beide früheren Ehegattinnen machten nach dem Ableben von Univ.Prof. Dr. X einen Versorgungsanspruch nach § 19 des Pensionsgesetzes 1965 (PG) geltend.

Mit Bescheid vom 29. Oktober 1998 stellte das Bundespensionsamt fest, der Beschwerdeführerin gebühre ab 1. März 1998 ein Versorgungsgenuss von monatlich brutto S 18.705,

40. In der Begründung führte die Behörde 1. Instanz - nach Darlegung der für die Ruhegenussbemessungsgrundlage für ihren früheren Ehegatten als emeritierten Universitätsprofessor geltenden Bestimmungen (die im Beschwerdefall nicht strittig sind) - unter Hinweis auf § 19 PG aus, dass neben der Beschwerdeführerin auch eine weitere frühere Ehegattin Anspruch auf einen Versorgungsgenuss habe. Die Versorgungsgenüsse dürften zusammen 60 % des Ruhegenusses, das seien S 36.767, 50, nicht übersteigen. Der Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin habe im "Ablebensmonat" von Univ.Prof. Dr. X S 24.800,-- betragen, der der weiteren früheren Ehegattin S 23.947,--, sodass die Versorgungsgenüsse zusammen (S 48.747,--) 60 % des Ruhegenusses übersteigen würden. Die Versorgungsgenüsse seien daher nach § 19 Abs. 5 PG in gleichem Ausmaß folgendermaßen zu kürzen:

     S 24.800,-- = 50,8748 % von S 48.747,--

     S 23.947,-- = 49,1252 % von S 48.747,--

     Der gekürzte Versorgungsgenuss der Beschwerdeführerin, die

alle Anspruchsvoraussetzungen erfülle, betrage daher 50,8748 % von

S 36.767,50, das seien S 18.705, 40.

In ihrer Berufung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, der ihr auf Grund des Urteiles des BG D. zustehende Unterhalt sei ein "Nettobetrag". Er werde aber von der Behörde 1. Instanz nur als "Bruttobetrag" berücksichtigt. Eine derartige Umstellung sei unzulässig; andernfalls hätte sie sich ein aufwendiges Unterhaltsverfahren, das ihr Zeit, Mühe und Geld gekostet habe, sparen können. Außerdem habe sie nach deutschem Recht als zweite ehemalige Frau erst nach Ableben der ersten früheren Frau allfällige Versorgungsansprüche nach ihrem Exgatten. Ferner beziehe R.X. von der BVA für Angestellte in Berlin eine zusätzliche Rente in bestimmter (in der Berufung angeführter) Höhe, die sie sich (nach § 19 Abs. 4 Z. 1 PG) voll auf ihren Versorgungsbezug anrechnen lassen müsse. Es sei nicht ersichtlich, weshalb gerade ihr Versorgungsbezug im vollen Umfang gekürzt worden sei.

Mit dem numehr angefochtenen Bescheid vom 7. Juni 1999 wies die belangte Behörde diese Berufung ab. Nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Rechtslage führte sie - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - im Wesentlichen aus, dass neben der Beschwerdeführerin auch noch R.X. als weitere frühere Ehefrau Anspruch auf Versorgungsgenuss habe, der nach § 19 Abs. 4 Z. 1 PG auf Grund des vor dem Landesgericht für ZRS Wien geschlossenen Vergleiches vom 17. Dezember 1975, 5 Cg 602/75, S 23.947,-- betragen würde. Nach § 19 Abs. 5 PG dürfe aber die Summe beider Versorgungsgenüsse 60 % des Ruhegenusses von Univ.Prof. Dr. X. nicht übersteigen. Da dies der Fall sei, seien beide Ansprüche nach Satz des § 19 Abs. 5 PG in gleichem Ausmaß zu kürzen gewesen, was (es folgt eine Wiederholung der bereits von der Behörde 1. Instanz durchgeführten Rechenoperation) zu dem vom Bundespensionsamt festgestellten Versorgungsgenuss führe. Mangels einer gesetzlichen Vorschrift sei es ohne rechtliche Bedeutung, dass die Beschwerdeführerin nur bei "Vorversterben" der ersten Ehefrau einen Versorgungsgenuss aus Deutschland beziehen würde. Ebenso ohne Auswirkung auf die nach § 19 Abs. 5 PG vorgesehene Kürzung sei der Umstand, dass der der ersten Ehefrau nach dem PG gebührende Versorgungsgenuss auf die von der "BVA für Angestellte in Berlin" bezogene Rente anzurechnen sei. Die Anrechnung dieser ausländischen Rente auf einen nach § 19 PG gebührenden Versorgungsgenuss sei im Pensionsgesetz 1965 nicht vorgesehen. Im Übrigen gebühre auch der zweiten früheren Ehefrau des Verstorbenen R.X. - wie bereits in dem ihr gegenüber erlassenen rechtskräftigen Bescheid des Bundespensionsamtes vom 29. Oktober 1998 festgestellt worden sei - lediglich ein gekürzter Versorgungsgenuss in der Höhe von 49,1252 % von S 36. 767,50.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 19 Abs. 1 PG in der Fassung der 8. PG-Novelle, BGBl. Nr. 426/1985, gelten die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 3 bis 6 und 24 -, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.

Gemäß dem durch die Novelle BGBl. Nr. 16/1994 mit Wirkung ab 1. Jänner 1994 eingefügten Abs. 1a dieser Bestimmung ist Abs. 1 auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten

1. zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod oder,

2. falls der Tod des Beamten früher als vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft bis zu seinem Tod

nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet hat.

Nach § 19 Abs. 4 PG in der Fassung BGBl. Nr. 16/1994 darf der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage -

1. die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte im Fall des Abs. 1 gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, oder

2. die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte im Falle des Abs.1 a regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat,

nicht übersteigen.

Abs. 5 des § 19 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 43/1995 lautet :

"(5) Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten dürfen zusammen 60 % des Ruhegenusses, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen."

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Zuerkennung des Versorgungsgenusses in voller Höhe verletzt.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt sie zunächst vor, die belangte Behörde habe keinerlei Feststellungen darüber getroffen, ob die frühere (erste) Ehegattin R.X. tatsächlich den auf Grund des Vergleiches des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 17. Dezember 1975 ermittelten Unterhaltsbeitrag bezogen habe. Maßgeblich sei nicht die hypothetische Unterhaltsleistung, sondern die tatsächlich bezogene. Die Höhe der R.X. aus dem Vergleich vom 17. Dezember 1975 unter Anwendung der Wertsicherung (Indexklausel) gegen den Verstorbenen am Sterbetag zustehenden Unterhaltsleistung, von der deren Versorgungsgenuss abhänge, sei unzutreffend ermittelt worden. Sei im gerichtlichen Unterhaltsvergleich eine Wertsicherungsklausel (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1969, 1017/68, 1756/68) oder die Beantragung einer Erhöhung der Unterhaltsleistung bei Vorliegen bestimmter Umstände (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 12. Juni 1969, 647/69) vereinbart worden, sei dies nach der Judikatur zum PG nur dann für die Höhe des (davon abgeleiteten) Versorgungsgenusses relevant, wenn der Begünstigte seinen Anspruch auf Erhöhung tatsächlich geltend gemacht habe.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Zutreffend weist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf hin, dass sie im Hinblick auf die Kürzungsregelung des § 19 Abs. 5 Satz 2 PG verpflichtet war, sowohl den Versorgungsgenuss von R.X. als auch den der Beschwerdeführerin unter Anwendung des § 19 Abs. 1 bis 4 PG zu ermitteln.

Die tatsächliche (durchschnittliche) Leistung des Unterhaltes ist für die Ermittlung des Versorgungsgenusses nach § 19 Abs. 4 Z. 2 PG nur im Fall des § 19 Abs. 1a leg. cit. von Bedeutung, während es im Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 PG bei der Bemessung des Versorgungsgenusses nach § 19 Abs. 4 Z. 1 leg. cit. ausschließlich auf den Anspruch auf Unterhaltsleistung auf Grund eines der im Abs. 1 genannten Titels ankommt. Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Anwendung des § 19 Abs. 1a PG auch bei Vorliegen eines Titels nach Abs. 1 leg. cit. (und nicht bloß außerhalb von dessen Anwendungsbereich) in Betracht, doch führt dies in diesem Fall nur dazu, dass der Anspruch dieses früheren Ehegatten nicht nach dem für ihn schlechteren Titel zu beurteilen ist (so bereits das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, 95/12/0263).

Sollte das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Ermittlung der tatsächlichen Höhe des an R.X geleisteten Unterhaltes (zumindest auch) so zu verstehen sein, dass die Behörde bei der Ermittlung des R.X. zustehenden Versorgungsgenusses nach § 19 Abs. 1a in Verbindung mit Abs. 4 Z. 2 PG hätte vorgehen müssen, geht dieser Einwand schon deshalb ins Leere, weil er sich selbst dann, wenn die an R.X. tatsächlich vom Verstorbenen geleisteten Unterhaltsleistungen niedriger gewesen wären als sie ihr nach dem Vergleich vom 17. Dezember 1975 zugestanden sind, vor dem Hintergrund der oben dargelegten Rechtslage (in Verbindung mit § 19 Abs. 5 PG) nicht zugunsten der Beschwerdeführerin auswirken kann.

Sollte dieser Einwand aber in Verbindung mit der von der Beschwerdeführerin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf abzielen, die belangte Behörde hätte die tatsächlich an R.X erbrachte Unterhaltsleistung deshalb ermitteln müssen, weil nur auf diese Weise festgestellt werden könnte, ob R.X. von der ihr eingeräumten Begünstigung Gebrauch gemacht habe, beruht er auf einer Verkennung der ins Treffen geführten Judikatur. Im hg. Erkenntnis vom 17. April 1969, 1017, 1756/68, sollten die nach dem Unterhaltsvergleich eingeräumten Ansprüche aus der Änderung des Index der Lebenshaltungskosten erst vom Zeitpunkt ihrer Geltendmachung wirksam werden. Dem Beschwerdefall zum hg. Erkenntnis vom 12. Juni 1969, 647/69, lag ein gerichtlicher Unterhaltvergleich zugrunde, nach dem im Falle einer wesentlichen Änderung der Einkommensverhältnisse des Klägers und der Bedürfnisse der Beklagten eine Änderung des Unterhaltsbeitrages beantragt werden könne, wobei im Falle der Änderung des Einkommens des Klägers der monatliche Unterhaltsbeitrag der Beklagten 25 % des Nettoeinkommens des Klägers betragen solle. In beiden Fällen hielt es der Verwaltungsgerichtshof für rechtserheblich, dass die Erhöhung erst ab ihrer Geltendmachung (Neufestsetzung auf Grund eines Antrages), die daher zu prüfen sei, nicht aber "automatisch" eintreten sollte. Letzteres trifft aber im Beschwerdefall auf Grund des oben wiedergegebenen Vergleiches vom 17. Dezember 1975 zwischen Univ.Prof. Dr. X und R.X. zu.

Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde auf Grund der im genannten Vergleich aus 1975 enthaltenen Indexsicherung den R.X. im Sterbemonat ihres früheren Ehegatten zustehenden Anspruch auf Unterhaltsleistung ermittelt und diesen nach § 19 Abs. 4 Z. 1 PG deren Versorgungsgenuss zugrunde gelegt hat, ohne dass es dazu erforderlich gewesen wäre, festzustellen, in welcher Höhe R.X von ihrem früheren Ehegatten Unterhaltsleistungen in dessen Sterbemonat tatsächlich bezogen hat.

Wie bereits im Verwaltungsverfahren rügt die Beschwerdeführerin im Ergebnis weiters, die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass der ihr zuerkannte Versorgungsgenuss ein steuerpflichtiges Einkommen nach dem EStG sei (während dies bei der ihr zustehenden Unterhaltsleistung nicht der Fall gewesen sei). Durch die Umstellung von "Netto- auf Bruttobeträge" würden sich ihre Lebensverhältnisse massiv verschlechtern. Dies widerspreche dem Sinn der Bestimmungen über den Versorgungsgenuss für den früheren Ehegatten, der vom Unterhaltsanspruch gegen den verstorbenen Beamten abhängig sei; durch den Tod des Beamten solle die Lebensführung des Unterhaltsberechtigten keine Einbuße erfahren.

Dem ist entgegenzuhalten, dass an die Stelle des zivilrechtlichen Anspruches der Beschwerdeführerin gegen den Verstorbenen ein gegen den Bund gerichteter öffentlich-rechtlicher Anspruch getreten ist. Der Bund wurde damit aber nicht Rechtsnachfolger des Verstorbenen und trat auch nicht in seine Rechtsstellung ein; vielmehr wurde dadurch ein neuer, rechtlich selbständiger öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Versorgung des (hier: geschiedenen) früheren Ehegatten gegen den Bund begründet (siehe dazu zB das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1982, 81/09/0134 = Slg. NF Nr. 10.640 A). Dieser öffentlich-rechtliche Anspruch ist an Hand des Gesetzes zu beurteilen. Für die von der Beschwerdeführerin letztlich angestrebte Erhöhung ihres Versorgungsgenusses um gesetzliche Abzüge (wie zB nach dem EStG) bietet aber § 19 Abs. 4 PG keinerlei Anhaltspunkt (ständige Rechtsprechung seit dem hg. Erkenntnis vom 15. Februar 1988, 87/12/0178 = Slg. NF Nr. 12.630 A, vom 28. Mai 1997, 97/12/0127, vom 17. Dezember 1997, 97/12/0389, ua). Gegen diese gesetzliche Regelung hat der Verwaltungsgerichtshof auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (so bereits im hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, 97/12/0127).

Die Beschwerdeführerin hält ferner die Nichtberücksichtigung des Umstandes, dass sie nur bei Vorversterben der ersten Ehefrau einen Versorgungsgenuss aus Deutschland beziehen könne, für verfehlt. § 19 PG gehe von einer Gleichbehandlung der früheren Ehegattin aus. In eventu sei die strikte Kürzung auf 60 % des Ruhegenusses ohne Bedachtnahme auf andere Versorgungsgenüsse, die ebenfalls vom Verstorbenen abgeleitet seien (und einer weiteren früheren Ehegattin zustünden), sachlich nicht gerechtfertigt. Sie rege daher ein Anfechtung des § 19 Abs. 5 PG beim Verfassungsgerichtshof an.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten :

Das in der Beschwerde aus § 19 PG abgeleitete Gebot der Gleichbehandlung des früheren Ehegatten lässt eine klare Aussage vermissen, wem gegenüber die Gleichbehandlung gegeben sein soll. Aus der Sicht des Beschwerdefalles kommt nur die Gleichbehandlung von mehreren früheren Ehegatten nach dem verstorbenen Beamten in Betracht. Deren Gleichbehandlung dient die Kürzungsregelung nach § 19 Abs. 5 Satz 2, wenn die Summe ihrer Versorgungsansprüche die festgesetzte Höchstgrenze (60 % des Ruhegenusses des Beamten) überschreiten würde.

Was die in diesem Zusammenhang gerügte Nichtberücksichtigung des der früheren ersten Frau R.X. (nach dem Beschwerdevorbringen vom Verstorbenen abgeleiteten) Versorgungsanspruches gegen einen deutschen Pensionsträger bei der Ermittlung ihres Versorgungsgenusses nach § 19 PG betrifft, entspricht dies dem Pensionsgesetz 1965, weil auf solche Leistungen bei der Ermittlung des Versorgungsgenusses nach § 19 PG (und zwar auch nicht in Verbindung mit den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen nach Abschnitt III Unterabschnitt A = Versorgungsbezug des überlebenden Ehegatten, §§ 14 ff) nicht Bedacht zu nehmen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hält es unter dem Blickwinkel des Beschwerdefalles nicht für sachwidrig, wenn die Regeln über die Ermittlung der Höhe des öffentlich-rechtlichen Versorgungsgenusses ausschließlich an den zivilrechtlichen Unterhaltsleistungen, die nach Beendigung der Ehe (im Sinne des § 1 Abs. 6 PG) zu leisten sind, anknüpfen. Bei der Ermittlung der zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche gegenüber dem Beamten ist nämlich dessen gesamtes Einkommen, also nicht bloß das Diensteinkommen oder sein Ruhebezug gegenüber der Gebietskörperschaft, zu der das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis besteht, zu berücksichtigen. Daher sind zB auch weitere Ruhebezugsansprüche, die er gegenüber anderen Rechtsträgern als dem Bund erworben hat, bei der Bemessung der ihm gegenüber bestehenden Unterhaltsansprüche jedes früheren Ehegatten (im Sinne des § 1 Abs. 6 PG) beachtlich und finden insoweit bei den entsprechenden Versorgungsansprüchen nach § 19 PG "gleichermaßen" Berücksichtigung. Eine (zusätzliche) Berücksichtigung von abgeleiteten pensionsrechtlichen Ansprüchen (zugunsten bloß eines von mehreren früheren Ehegatten) aus einem solchen weiteren Einkommen des Verstorbenen (die der begünstigte frühere Ehegatte nach dem Tod des Beamten bezieht) ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Bemessung des Versorgungsgenusses des solcherart begünstigten früheren Ehegatten nach § 19 PG (zB durch dessen Einrechnung) verfassungsrechtlich nicht geboten. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht zu der von der Beschwerdeführerin angeregten Gesetzesanfechtung veranlasst, wobei dahingestellt bleiben kann, wo der Sitz der von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfassungswidrigkeit anzunehmen wäre.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. Oktober 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999120203.X00

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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