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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der D in S, vertreten durch Dr. Berndt Sedlazeck und Dr. Katharina Sedlazeck-Gschaider, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 2, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 20. April 2004, Zl. 20202-L/4637191/0002-2004, betreffend Versorgungsbezug nach § 19 Pensionsgesetz 1965, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der D in S, vertreten durch Dr. Berndt Sedlazeck und Dr. Katharina Sedlazeck-Gschaider, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 2, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 20. April 2004, Zl. 20202-L/4637191/0002-2004, betreffend Versorgungsbezug nach Paragraph 19, Pensionsgesetz 1965, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 31. März 2004 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Witwenversorgungsbezug nach ihrem im März 2004 verstorbenen früheren Ehemann. Sie führte aus, sie habe mit dem Verstorbenen drei Kinder gehabt, sei 18,5 Jahre verheiratet gewesen und sei nach der Scheidung unverheiratet geblieben. Sie legte ihrem Antrag die Kopie eines Einziehungsauftrages bei, wonach ihr früherer Ehegatte ihr monatlich EUR 94,47 überwiesen habe.
In den vorgelegten Verwaltungsakten befinden sich weiters Kopien von drei zwischen den ehemaligen Ehegatten vor Gericht geschlossenen Unterhaltsvergleichen. Mit dem am 7. Oktober 1963 vor dem Landesgericht Salzburg geschlossenen Vergleich verpflichtete sich der verstorbene Beamte - soweit hier von Interesse - an die Beschwerdeführerin beginnend mit 1. Oktober 1963 monatlich einen Unterhaltsbetrag von S 800,--, fällig jeweils am 1. eines Monats im Voraus zu bezahlen. Eine Erhöhung des Unterhaltes trete im Verhältnis zur Erhöhung des Gehaltes unter Annahme einer normalen Berufslaufbahn ein.
Mit dem vor dem Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg am 6. Juli 1973 abgeschlossenen Vergleich verpflichtete sich der Verstorbene (als Volksschuldirektor bezeichnet) in Abänderung des gerichtlichen Vergleiches vom 7. Oktober 1963, der Beschwerdeführerin beginnend ab 1. Juni 1973 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 1.000,-- anstatt der bisherigen S 800,-- zu bezahlen. Dieser Unterhaltsbetrag werde seiner inneren Kaufkraft nach derart wertgesichert, dass er sich um jenen Betrag erhöhe oder vermindere, um den sich der Verbraucherpreisindex 1966 erhöhe oder vermindere, wobei als Bezugszahl die im Juli 1973 veröffentlichte Indexzahl zu Grunde gelegt werde. Im Falle der Nichtveröffentlichung dieses Indexes trete der an seiner Stelle verlautbarte Index. Erhöhungen bis zu 10 % nach oben oder unten sollten für die erste Bewertung unberücksichtigt bleiben.
Mit weiterem vor dem Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg abgeschlossenen Vergleich vom 29. Jänner 1976 verpflichtete sich der Verstorbene (Bezeichnung wie oben), der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 1976 monatlich einen weiteren Unterhaltsbetrag von S 300,-- bei Exekution zu bezahlen. Die Parteien erklärten übereinstimmend, dass der Unterhaltsvergleich vom 6. Juli 1973 weiterhin samt Wertsicherung aufrecht bleibe und vereinbarten hinsichtlich des weiteren Unterhaltsbetrages von S 300,-- eine Wertsicherung auf Basis der Indexzahl Februar 1976 derart, dass sich dieser Betrag um jenen erhöhe oder vermindere, um den sich der Verbraucherpreisindex 1966 erhöhe oder vermindere. Im Falle der Nichtveröffentlichung dieses Indexes sei die Berechnung nach dem an dessen Stelle veröffentlichten Index vorzunehmen.
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführerin gebühre nach ihrem früheren Ehemann ab 1. April 2004 gemäß § 19 Pensionsgesetz 1965 (im Folgenden: PG 1965), BGBl. Nr. 340, "in der geltenden Fassung" ein Unterhaltsbeitrag in der Höhe von EUR 94,47 monatlich brutto. In der Begründung wurde ausgeführt, die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung desselben, ausgenommen die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 3 bis 6 und 24 PG 1965, würden sinngemäß auch für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten gelten, soweit nichts anderes bestimmt sei, wenn der frühere Ehegatte zur Zeit des Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen gehabt habe. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführerin gebühre nach ihrem früheren Ehemann ab 1. April 2004 gemäß Paragraph 19, Pensionsgesetz 1965 (im Folgenden: PG 1965), Bundesgesetzblatt , Nr. 340, "in der geltenden Fassung" ein Unterhaltsbeitrag in der Höhe von EUR 94,47 monatlich brutto. In der Begründung wurde ausgeführt, die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung desselben, ausgenommen die Bestimmungen der Paragraphen 21, Absatz 3 bis 6 und 24 PG 1965, würden sinngemäß auch für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten gelten, soweit nichts anderes bestimmt sei, wenn der frühere Ehegatte zur Zeit des Tod