Entscheidungsdatum
03.08.2015Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W122 2008229-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXXXXXX, vertreten durch Mag. Gerald NIMFÜHR, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 14.04.2014, Zl. I/Pers.-3762.020853/216-2014, betreffend die Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen gemäß § 13a GehG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXXXXXX, vertreten durch Mag. Gerald NIMFÜHR, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 14.04.2014, Zl. I/Pers.-3762.020853/216-2014, betreffend die Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen gemäß Paragraph 13 a, GehG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor der belangten Behörde
Der Beschwerdeführer stand zuletzt als Landesschulinspektor für Niederösterreich in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde mit Ablauf des XXXX in den Ruhestand versetzt.Der Beschwerdeführer stand zuletzt als Landesschulinspektor für Niederösterreich in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde mit Ablauf des römisch 40 in den Ruhestand versetzt.
Im Zuge der Bemessung des Ruhegenusses wurde seitens des Pensionsservice der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter festgestellt, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht bereits seit 01.01.2003 in die Fixgehaltsstufe 3 der Verwendungsgruppe SI 1 eingereiht worden sei. Der Landesschulrat für Niederösterreich kam nach Durchsicht der Unterlagen zu demselben Ergebnis und teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 04.12.2013 mit, dass unter Beachtung der Verjährungsbestimmung des § 13b GehG 1956 beabsichtigt sei, von ihm die zu Unrecht empfangenen Leistungen für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2012 zurückzufordern.Im Zuge der Bemessung des Ruhegenusses wurde seitens des Pensionsservice der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter festgestellt, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht bereits seit 01.01.2003 in die Fixgehaltsstufe 3 der Verwendungsgruppe SI 1 eingereiht worden sei. Der Landesschulrat für Niederösterreich kam nach Durchsicht der Unterlagen zu demselben Ergebnis und teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 04.12.2013 mit, dass unter Beachtung der Verjährungsbestimmung des Paragraph 13 b, GehG 1956 beabsichtigt sei, von ihm die zu Unrecht empfangenen Leistungen für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2012 zurückzufordern.
Per E-Mail vom 07.01.2014 ersuchte der Beschwerdeführer um bescheidmäßige Absprache über die Rückforderung des angeblichen Übergenusses.
Mit Schreiben vom 20.03.2014 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Landesschulrates für Niederösterreich das Ermittlungsergebnis zum gegenständlichen Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist zur Stellungnahme gewährt.
Daraufhin gab der Beschwerdeführer per E-Mail vom 11.04.2014 bekannt, dass er sich in der kurzen Zeit außerstande sehe, die angegebenen Detailzahlungen zu überprüfen, nach Durchsicht aber feststellen könne, dass das mehrmals zitierte Datum 31.12.2013 sicher falsch sei, da er zu diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand gewesen sei und daher keinen Aktivbezug bekommen habe. Weiters müsse grundsätzlich festgestellt werden, dass im Jahre 2003 der Sachverhalt von der Rechtsabteilung des Landesschulrates geprüft und als richtig bestätigt worden sei. Zudem kündigte der Beschwerdeführer an, eine detaillierte Stellungnahme im Rahmen der Anfechtung des Bescheides der Dienstbehörde vorzulegen.
2. Angefochtener Bescheid
Mit Bescheid vom 14.04.2014, Zl. I/Pers.-3762.020853/216-2014, stellte der Landesschulrat für Niederösterreich fest, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13a GehG dem Bund für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2012 zu Unrecht bezogene Bezüge im Ausmaß von (brutto) € 19.679,92 (unter Berücksichtigung der Pensionsbeiträge € 17.217,26) zu ersetzen habe.Mit Bescheid vom 14.04.2014, Zl. I/Pers.-3762.020853/216-2014, stellte der Landesschulrat für Niederösterreich fest, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13 a, GehG dem Bund für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2012 zu Unrecht bezogene Bezüge im Ausmaß von (brutto) € 19.679,92 (unter Berücksichtigung der Pensionsbeiträge € 17.217,26) zu ersetzen habe.
In der Begründung ging die belangte Behörde von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer sei vom amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für NÖ mit Wirksamkeit des 01.01.1996 mit der pädagogischen Leitung der Expositur des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums XXXX, XXXX in XXXX, XXXX, betraut worden. Von dieser pädagogischen Leitung sei er mit Wirksamkeit des 01.07.2001 entbunden worden. Er habe diese leitende Funktion somit fünf Jahre und sechs Monate ausgeübt.Der Beschwerdeführer sei vom amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für NÖ mit Wirksamkeit des 01.01.1996 mit der pädagogischen Leitung der Expositur des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums römisch 40 , römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 , betraut worden. Von dieser pädagogischen Leitung sei er mit Wirksamkeit des 01.07.2001 entbunden worden. Er habe diese leitende Funktion somit fünf Jahre und sechs Monate ausgeübt.
Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 23.12.2002 mit Wirksamkeit des 01.01.2003 bis zur definitiven Besetzung der Planstelle (Verwendungsgruppe SI 1) provisorisch mit den Agenden eines Landesschulinspektors für allgemeinbildende höhere Schulen unter gleichzeitiger Dienstzuteilung zum Landesschulrat für Niederösterreich betraut worden. Er habe diese leitende Funktion elf Monate ausgeübt.
Mit Wirksamkeit des 01.12.2003 (Entschließung des Bundespräsidenten vom 13.11.2003) sei der Beschwerdeführer auf die Planstelle eines Landesschulinspektors (Verwendungsgruppe SI 1) im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur ernannt und zur Dienstleistung dem Landesschulrat für Niederösterreich zugewiesen worden.
Das Gehalt eines Schulaufsichtsbeamten der Verwendungsgruppe SI 1 in der Fixgehaltsstufe 2 habe [unter Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen] im Dezember 2003 € 5.226,40 und im Jänner 2004 €
5.323,10 betragen.
Am 09.01.2004 sei dem Beschwerdeführer in einem Nachtrag für Dezember 2003 und Jänner 2004 ein Bezug in Höhe von € 526,10, die Vergütung gemäß § 66 Geh in der Höhe von € 48,7 und eine Sonderzahlung in der Höhe von € 130,30 (Differenzbetrag zwischen dem bis 30.11.2003 angewiesenen Monatsbezug und dem Gehalt eines Landesschulinspektors SI 1 in der Fixgehaltsstufe 3) angewiesen worden. Ab Februar 2004 sei dem Beschwerdeführer das Gehalt eines Landesschulinspektors SI 1 in der Fixgehaltsstufe 3 zur Anweisung gebracht worden.Am 09.01.2004 sei dem Beschwerdeführer in einem Nachtrag für Dezember 2003 und Jänner 2004 ein Bezug in Höhe von € 526,10, die Vergütung gemäß Paragraph 66, Geh in der Höhe von € 48,7 und eine Sonderzahlung in der Höhe von € 130,30 (Differenzbetrag zwischen dem bis 30.11.2003 angewiesenen Monatsbezug und dem Gehalt eines Landesschulinspektors SI 1 in der Fixgehaltsstufe 3) angewiesen worden. Ab Februar 2004 sei dem Beschwerdeführer das Gehalt eines Landesschulinspektors SI 1 in der Fixgehaltsstufe 3 zur Anweisung gebracht worden.
Im gegenständlichen Fall sei im Zusammenhang mit der Ernennung auf die Planstelle eines Landesschulinspektors (Verwendungsgruppe SI 1) das Erreichen der Fixgehaltsstufe 3 zu früh (01.12.2003 anstelle von 01.01.2013) angenommen worden, woraus sich für den Zeitraum 01.01.2001 bis 31.12.2012 der [im Bescheid anhand einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Tabelle errechnete] Übergenuss in der Höhe von € 17.217,26 ergebe.
Eine Rückforderung der Beträge vom 01.12.2003 bis 31.12.2010 komme im Hinblick auf die eingetretene Verjährung nicht mehr in Betracht.
Rechtlich stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf folgende Überlegungen:
Im Hinblick auf die eindeutige Bestimmung des § 65 Abs. 4 GehG, wonach Zeiten als Direktor einer Schule oder als Abteilungsvorstand an Berufsbildenden Höheren Schulen sowie Zeiten, in denen der Beamte mit einer dieser Funktionen betraut gewesen sei, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren entsprechend dem § 67 Abs. 2 bis 5 für die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2 anzurechnen seien, hätten beim Beschwerdeführer auf Grund des Bezugsnachtrages vom 09.01.2004 Zweifel auftreten müssen, ob er in der richtigen, nämlich der Fixgehaltsstufe 2 der Verwendungsgruppe SI, eingereiht gewesen sei. Aus dem Nachtrag vom 09.01.2004 ergebe sich nämlich eindeutig, dass beim Beschwerdeführer eine Einreihung in die Fixgehaltsstufe 3 erfolgt sei.Im Hinblick auf die eindeutige Bestimmung des Paragraph 65, Absatz 4, GehG, wonach Zeiten als Direktor einer Schule oder als Abteilungsvorstand an Berufsbildenden Höheren Schulen sowie Zeiten, in denen der Beamte mit einer dieser Funktionen betraut gewesen sei, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren entsprechend dem Paragraph 67, Absatz 2 bis 5 für die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2 anzurechnen seien, hätten beim Beschwerdeführer auf Grund des Bezugsnachtrages vom 09.01.2004 Zweifel auftreten müssen, ob er in der richtigen, nämlich der Fixgehaltsstufe 2 der Verwendungsgruppe SI, eingereiht gewesen sei. Aus dem Nachtrag vom 09.01.2004 ergebe sich nämlich eindeutig, dass beim Beschwerdeführer eine Einreihung in die Fixgehaltsstufe 3 erfolgt sei.
Die belangte Behörde wertete im Folgenden die pädagogische Leitung der Expositur des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums XXXX, XXXX in XXXX, XXXX, die der Beschwerdeführer insgesamt fünf Jahre und sechs Monate innehatte, als anzurechnende Zeit gemäß § 65 Abs. 4 GehG und hielt dazu fest, dass nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung jedoch höchstens fünf Jahre an Zeiten angerechnet werden könnten. Daraus folge somit, dass auf Grund der Betrauung mit den Agenden eines Landesschulinspektors für allgemein bildende höhere Schulen mit Wirksamkeit vom 01.01.2003, der grundsätzlichen Bestimmung des § 65 Abs. 3 GehG, wonach der Schul- oder Fachinspektor nach jeweils fünf Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Fixgehaltsstufe vorrücke, und der Anrechnung von Zeiten gemäß § 65 Abs. 4 GehG im Höchstausmaß von fünf Jahren mit der in § 65 Abs. 5 GehG normierten Verweildauer um die angerechneten Zeiten eine Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 3 erst am 01.01.2013 (nach zehn Jahren) richtig gewesen wäre.Die belangte Behörde wertete im Folgenden die pädagogische Leitung der Expositur des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums römisch 40 , römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 , die der Beschwerdeführer insgesamt fünf Jahre und sechs Monate innehatte, als anzurechnende Zeit gemäß Paragraph 65, Absatz 4, GehG und hielt dazu fest, dass nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung jedoch höchstens fünf Jahre an Zeiten angerechnet werden könnten. Daraus folge somit, dass auf Grund der Betrauung mit den Agenden eines Landesschulinspektors für allgemein bildende höhere Schulen mit Wirksamkeit vom 01.01.2003, der grundsätzlichen Bestimmung des Paragraph 65, Absatz 3, GehG, wonach der Schul- oder Fachinspektor nach jeweils fünf Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Fixgehaltsstufe vorrücke, und der Anrechnung von Zeiten gemäß Paragraph 65, Absatz 4, GehG im Höchstausmaß von fünf Jahren mit der in Paragraph 65, Absatz 5, GehG normierten Verweildauer um die angerechneten Zeiten eine Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 3 erst am 01.01.2013 (nach zehn Jahren) richtig gewesen wäre.
Zu den Einwendungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11.04.2014 hielt die belangte Behörde fest, dass das Datum 31.12.2013 tatsächlich mehrmals falsch zitiert worden sei und es sich dabei um einen Schreibfehler handle, sich jedoch aus der Tabelle eindeutig der korrekte Zeitraum entnehmen lasse. Dem Vorbringen, wonach die Rechtsabteilung des Landesschulrates den gegenständlichen Sachverhalt im Jahr 2003 geprüft und als richtig bestätigt habe, sei entgegenzuhalten, dass sich im Personalakt des Beschwerdeführers diesbezüglich kein Hinweis (z.B. Aktenvermerk) finde. Zu diesem Vorbringen habe der Beschwerdeführer auch keinerlei Unterlagen beigebracht, obwohl ihm eine ausreichend lange Frist zur Stellungnahme gewährt worden sei.
Letztlich ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer den zu Unrecht ausbezahlten Bezug nicht gutgläubig empfangen habe und verwies hier darauf, dass die Gutgläubigkeit des Empfanges eines nicht geschuldeten Bezugs nach der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle zu beurteilen sei. Objektiv erkennbar sei der Irrtum dann, wenn er auf einer offensichtlich unrichtigen Anwendung einer klaren, nicht der Auslegung bedürfenden Norm beruhe. § 65 GehG sei eine solche klare, nicht der Auslegung bedürfende Norm.Letztlich ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer den zu Unrecht ausbezahlten Bezug nicht gutgläubig empfangen habe und verwies hier darauf, dass die Gutgläubigkeit des Empfanges eines nicht geschuldeten Bezugs nach der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle zu beurteilen sei. Objektiv erkennbar sei der Irrtum dann, wenn er auf einer offensichtlich unrichtigen Anwendung einer klaren, nicht der Auslegung bedürfenden Norm beruhe. Paragraph 65, GehG sei eine solche klare, nicht der Auslegung bedürfende Norm.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.04.2014 zugestellt.
3. Beschwerde
Gegen den oben angeführten Bescheid erhob die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers am 19.05.2014 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen formeller und materieller Rechtswidrigkeit. Gerügt wurde die unrichtige Anwendung der Rechtsnormen betreffend die Bemessung des Gehaltes für Schul- und Fachinspektoren (§§ 65, 66 GehG 1956) sowie der Vorschriften zur Sachverhaltsermittlung, zur Bescheidbegründung und zum Parteiengehör.Gegen den oben angeführten Bescheid erhob die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers am 19.05.2014 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen formeller und materieller Rechtswidrigkeit. Gerügt wurde die unrichtige Anwendung der Rechtsnormen betreffend die Bemessung des Gehaltes für Schul- und Fachinspektoren (Paragraphen 65, 66, GehG 1956) sowie der Vorschriften zur Sachverhaltsermittlung, zur Bescheidbegründung und zum Parteiengehör.
Betreffend den Karriereverlauf des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Seit 01.10.1988 sei der Beschwerdeführer teilweise dienstfreigestellter Personalvertreter im Bereich der AHS Niederösterreich gewesen. Das damalige System, wonach Personalvertreter additive Einrechnungsstunden erhalten hätten, sei seitens des BMUKK schrittweise angepasst worden, sodass der Beschwerdeführer aufgrund seiner langen Funktionsdauer in die Verwendungsgruppe SI, Stufe 3 eingestuft worden sei und für den Anteil der Freistellungen eine Zulage erhalten habe.
Mit 01.01.2003 sei der Beschwerdeführer mit der Funktion eines Landesschulinspektors betraut worden, wobei der Landesschulrat für Niederösterreich weiterhin jenes Gehalt zur Auszahlung gebracht habe, welches dem eines freigestellten Personalvertreters entsprochen habe.
Mit Wirksamkeit vom 01.12.2003 sei die Ernennung auf die Planstelle eines Landesschulinspektors (Verwendungsgruppe SI 1) erfolgt. Ab Februar 2004 sei der Gehalt eines Landesschulinspektors der Verwendungsgruppe SI 1 in der Fixgehaltstufe 3 zur Anweisung gebracht worden, wobei nunmehr behauptet werde, dass der Beschwerdeführer ab 01.01.2003 zu Unrecht in die Fixgehaltstufe 3 der Verwendungsgruppe SI 1 eingereiht worden sei.
Den Ausführungen der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer richtiger Weise in die Fixgehaltsstufe 2 einzureihen gewesen wäre und er auch Zweifel an der Richtigkeit der Einreihung haben hätte müssen, wurde in der Beschwerde sodann zusammengefasst Folgendes entgegengehalten: Es sei für den Beschwerdeführer nach der Ernennung zum Landesschulinspektor nur logisch gewesen, in die Fixgehaltsstufe 3 eingestuft zu sein, da zu diesem Zeitpunkt bereits eine solche Einstufung erfolgt sei. Schließlich habe der Beschwerdeführer damals auch Rücksprache mit der Rechtsabteilung der belangten Behörde gehalten und es sei seitens der Dienstbehörde die Korrektheit der Einstufung bestätigt worden.
Weiters wurde in der Beschwerde festgehalten, dass es sich bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation und der Anwendung der §§ 65 und 66 GehG um "auslegungsbedürftige Rechtsnormen" im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handle, wonach insbesondere eine Leistung dann im guten Glauben empfangen werde, wenn die Leistung auf Grundlage einer "auslegungsbedürftigen Rechtsnorm" erfolgt sei. Vorgelegte wurden dazu als Anhang zur Beschwerde zwei Schreiben des damaligen BMUK vom 31.01.2000 (Beilage ./A) bzw. des damaligen BMBWK vom 14.03.2002 (Beilage ./B), dies zur Erhellung der historischen Entwicklung der Abgeltungsmodalitäten gemäß §§ 65 und 66 GehG.Weiters wurde in der Beschwerde festgehalten, dass es sich bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation und der Anwendung der Paragraphen 65 und 66 GehG um "auslegungsbedürftige Rechtsnormen" im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handle, wonach insbesondere eine Leistung dann im guten Glauben empfangen werde, wenn die Leistung auf Grundlage einer "auslegungsbedürftigen Rechtsnorm" erfolgt sei. Vorgelegte wurden dazu als Anhang zur Beschwerde zwei Schreiben des damaligen BMUK vom 31.01.2000 (Beilage ./A) bzw. des damaligen BMBWK vom 14.03.2002 (Beilage ./B), dies zur Erhellung der historischen Entwicklung der Abgeltungsmodalitäten gemäß Paragraphen 65 und 66 GehG.
Beantragt wurde die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass festgestellt werde, dass die behaupteten zu Unrecht bezogenen Bezüge im Ausmaß von (brutto) € 19.679,92 (unter Berücksichtigung der Pensionsbeiträge € 17.217,26) im guten Glauben empfangen worden seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stand mit Wirksamkeit des 01.12.2003 als Landesschulinspektor für Niederösterreich in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde mit Ablauf des XXXX in den Ruhestand versetzt.Der Beschwerdeführer stand mit Wirksamkeit des 01.12.2003 als Landesschulinspektor für Niederösterreich in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde mit Ablauf des römisch 40 in den Ruhestand versetzt.
Mit Wirksamkeit des 01.01.2003 bis zur definitiven Besetzung des Planstelle mit Wirksamkeit des 01.12.2003 war der Beschwerdeführer provisorisch mit den Agenden eines Landesschulinspektors für allgemeinbildende höhere Schulen unter gleichzeitiger Dienstzuteilung zum Landesschulrat für Niederösterreich betraut und übte diese Funktion elf Monate aus.
Zuvor war der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit des 01.01.1996 bis zum 01.07.2001 mit der pädagogischen Leitung der Expositur des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums XXXX, XXXX in XXXX, XXXX, betraut und übte diese Funktion fünf Jahre und sechs Monate aus.Zuvor war der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit des 01.01.1996 bis zum 01.07.2001 mit der pädagogischen Leitung der Expositur des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums römisch 40 , römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 , betraut und übte diese Funktion fünf Jahre und sechs Monate aus.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer besoldungstechnisch bereits am 01.01.2003 in die Fixgehaltsstufe 3 der Verwendungsgruppe SI 1 eingereiht worden war.
Vor dem 01.01.2003 übte der Beschwerdeführer weder die Funktion eines Direktors einer Schule noch die eines Abteilungsvorstandes an Berufsbildenden Höheren Schulen aus.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage, insbesondere aus seinem Personalakt sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde.
Es gibt keinen Grund an der Feststellung der belangten Behörde, nämlich dass der Beschwerdeführer besoldungstechnisch bereits seit 01.01.2003 in die Fixgehaltsstufe 3 der Verwendungsgruppe SI 1 eingereiht worden war, zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist in seiner Beschwerde weder dieser Feststellung noch der Höhe der Forderung wirksam entgegengetreten. Seine Beschwerdeausführungen richten sich ausschließlich gegen die Annahme der belangten Behörde, dass er die zu Unrecht empfangenen Leistungen nicht in gutem Glauben empfangen habe.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das hier anzuwendende Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015, sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Das hier anzuwendende Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
Gemäß § 13a GehG sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), dem Bund zu ersetzen, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind.Gemäß Paragraph 13 a, GehG sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), dem Bund zu ersetzen, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind.
Gemäß § 13b GehG verjährt der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit verjährt das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden (Abs. 3 leg.cit.). Für die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts eingeschränkt anzuwenden (Abs. 4 leg.cit).Gemäß Paragraph 13 b, GehG verjährt der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit verjährt das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Paragraph 13 a,) nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden (Absatz 3, leg.cit.). Für die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts eingeschränkt anzuwenden (Absatz 4, leg.cit).
Gemäß § 65 Abs. 1 GehG gebührt dem Beamten der Besoldungsgruppe "Schul- und Fachinspektoren" ein in der dort angeführten Tabelle näher bezeichnetes Fixgehalt, das durch die Verwendungsgruppe und durch die Fixgehaltsstufe bestimmt wird.Gemäß Paragraph 65, Absatz eins, GehG gebührt dem Beamten der Besoldungsgruppe "Schul- und Fachinspektoren" ein in der dort angeführten Tabelle näher bezeichnetes Fixgehalt, das durch die Verwendungsgruppe und durch die Fixgehaltsstufe bestimmt wird.
Das Fixgehalt der Schul- und Fachinspektoren beginnt mit der Fixgehaltsstufe 1. Zeiten, in denen der Beamte mit der Funktion eines Schul- oder Fachinspektors betraut war, sind entsprechend dem § 67 Abs. 2 bis 5 für die Vorrückung anzurechnen (Abs. 2 leg.cit.).Das Fixgehalt der Schul- und Fachinspektoren beginnt mit der Fixgehaltsstufe 1. Zeiten, in denen der Beamte mit der Funktion eines Schul- oder Fachinspektors betraut war, sind entsprechend dem Paragraph 67, Absatz 2 bis 5 für die Vorrückung anzurechnen (Absatz 2, leg.cit.).
Der Schul- oder Fachinspektor rückt nach jeweils fünf Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Fixgehaltsstufe vor. § 8 Abs. 3 und § 10 sind auf die Vorrückung mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich § 10 Abs. 2 auf die im ersten Satz genannte Vorrückungsfrist bezieht (Abs. 3 leg.cit.).Der Schul- oder Fachinspektor rückt nach jeweils fünf Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Fixgehaltsstufe vor. Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 10, sind auf die Vorrückung mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich Paragraph 10, Absatz 2, auf die im ersten Satz genannte Vorrückungsfrist bezieht (Absatz 3, leg.cit.).
Zeiten als Direktor einer Schule oder als Abteilungsvorstand an Berufsbildenden Höheren Schulen sowie Zeiten, in denen der Beamte mit einer dieser Funktionen betraut war, sind bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren entsprechend dem § 67 Abs. 2 bis 5 für die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2 anzurechnen (Abs. 4 leg.cit.).Zeiten als Direktor einer Schule oder als Abteilungsvorstand an Berufsbildenden Höheren Schulen sowie Zeiten, in denen der Beamte mit einer dieser Funktionen betraut war, sind bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren entsprechend dem Paragraph 67, Absatz 2 bis 5 für die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2 anzurechnen (Absatz 4, leg.cit.).
Bei einer Anrechnung gemäß Abs. 4 erhöht sich die Verweildauer in der Fixgehaltsstufe 2 um die angerechneten Zeiten (Abs. 5 leg.cit.).Bei einer Anrechnung gemäß Absatz 4, erhöht sich die Verweildauer in der Fixgehaltsstufe 2 um die angerechneten Zeiten (Absatz 5, leg.cit.).
Wird ein Lehrer mit der Funktion eines Schulinspektors oder eines Fachinspektors betraut, gebühren ihm gemäß § 71 Abs. 1 GehG für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine ruhegenussfähige Dienstzulage und eine nicht ruhegenußfähige monatliche Vergütung, wobei der Gehalt des Betrauten gemäß Abs. 2 und Abs. 3 leg.cit. betragsmäßig dem eines ernannten Schul- oder Fachinspektor entspricht.Wird ein Lehrer mit der Funktion eines Schulinspektors oder eines Fachinspektors betraut, gebühren ihm gemäß Paragraph 71, Absatz eins, GehG für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine ruhegenussfähige Dienstzulage und eine nicht ruhegenußfähige monatliche Vergütung, wobei der Gehalt des Betrauten gemäß Absatz 2 und Absatz 3, leg.cit. betragsmäßig dem eines ernannten Schul- oder Fachinspektor entspricht.
Für den Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer provisorisch mit den Agenden eines Landesschulinspektors für allgemeinbildende höhere Schulen betraut war (01.01.2003 bis 30.11.2003) berechnet sich sein Gehalt somit nach den Bestimmungen des § 71 GehG. Ab dem Zeitpunkt seiner Ernennung auf die Planstelle eines Landesschulinspektors bis zu seiner Versetzungen in den Ruhestand (01.12.2003 bis XXXX) sind für die Berechnung des Gehaltes des Beschwerdeführers die Bestimmungen des § 65 GehG maßgeblich.Für den Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer provisorisch mit den Agenden eines Landesschulinspektors für allgemeinbildende höhere Schulen betraut war (01.01.2003 bis 30.11.2003) berechnet sich sein Gehalt somit nach den Bestimmungen des Paragraph 71, GehG. Ab dem Zeitpunkt seiner Ernennung auf die Planstelle eines Landesschulinspektors bis zu seiner Versetzungen in den Ruhestand (01.12.2003 bis römisch 40 ) sind für die Berechnung des Gehaltes des Beschwerdeführers die Bestimmungen des Paragraph 65, GehG maßgeblich.
Der Beschwerdeführer wäre richtiger Weise für den Zeitraum von 01.01.2003 bis 31.12.2007 (fünf Jahre) in die Fixgehaltsstufe 1 der Verwendungsgruppe SI 1, für den Zeitraum von 01.01.2008 bis 31.12.2012 (fünf Jahre) in die Fixgehaltsstufe 2 der Verwendungsgruppe SI 1 und ab 01.01.2013 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des XXXX in die Fixgehaltsstufe 3 der Verwendungsgruppe SI 1 einzureihen gewesen.Der Beschwerdeführer wäre richtiger Weise für den Zeitraum von 01.01.2003 bis 31.12.2007 (fünf Jahre) in die Fixgehaltsstufe 1 der Verwendungsgruppe SI 1, für den Zeitraum von 01.01.2008 bis 31.12.2012 (fünf Jahre) in die Fixgehaltsstufe 2 der Verwendungsgruppe SI 1 und ab 01.01.2013 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des römisch 40 in die Fixgehaltsstufe 3 der Verwendungsgruppe SI 1 einzureihen gewesen.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist die Tätigkeit des Beschwerdeführers als pädagogischer Leiter der Expositur des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums XXXX in XXXX nicht gemäß § 65 Abs. 4 GehG auf die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2 der Verwendungsgruppe SI 1 anzurechnen.Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist die Tätigkeit des Beschwerdeführers als pädagogischer Leiter der Expositur des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums römisch 40 in römisch 40 nicht gemäß Paragraph 65, Absatz 4, GehG auf die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2 der Verwendungsgruppe SI 1 anzurechnen.
§ 65 Abs. 4 GehG spricht dezidiert von der Ernennung zum "Direktor einer Schule" oder zum "Abteilungsvorstand an Berufsbildenden Höheren Schulen" bzw. von der Betrauung mit diesen Funktionen und normiert diese Zeiten als anrechenbar auf die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2 der Verwendungsgruppe SI 1. Der Beschwerdeführer übte jedoch vor dem 01.01.2003 weder die Funktion eines Direktors einer Schule noch die eines Abteilungsvorstandes an Berufsbildenden Höheren Schulen aus, sondern war lediglich mit der pädagogischen (!) Leitung einer Expositur betraut. Im Gegensatz zu den Funktionen eines "Direktors" und eines "Abteilungsvorstandes" ist die Funktion eines "pädagogischen Leiters eines Expositur" nicht in § 8 Abs. 1 und § 207 Abs. 2 BDG angeführt und daher von "leitenden Funktionen" zu unterscheiden.Paragraph 65, Absatz 4, GehG spricht dezidiert von der Ernennung zum "Direktor einer Schule" oder zum "Abteilungsvorstand an Berufsbildenden Höheren Schulen" bzw. von der Betrauung mit diesen Funktionen und normiert diese Zeiten als anrechenbar auf die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2 der Verwendungsgruppe SI 1. Der Beschwerdeführer übte jedoch vor dem 01.01.2003 weder die Funktion eines Direktors einer Schule noch die eines Abteilungsvorstandes an Berufsbildenden Höheren Schulen aus, sondern war lediglich mit der pädagogischen (!) Leitung einer Expositur betraut. Im Gegensatz zu den Funktionen eines "Direktors" und eines "Abteilungsvorstandes" ist die Funktion eines "pädagogischen Leiters eines Expositur" nicht in Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 207, Absatz 2, BDG angeführt und daher von "leitenden Funktionen" zu unterscheiden.
Für den im Verfahren - unter Anwendung der Verjährungsregeln - maßgeblichen Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2012 führen die eben dargelegten Erwägungen jedoch zu keinem anderen Ergebnis als die Berechnung der belangten Behörde, die - wenn auch mit einer anderen Begründung - ebenfalls davon ausging, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum richtiger Weise in die Fixgehaltsstufe 2 der Verwendungsgruppe SI 1 einzureihen gewesen wäre, und nicht in die Fixgehaltsstufe 3, sodass es zu keinen Auswirkungen im Spruch kommt und der Bescheid der belangten Behörde im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
Angemerkt wird, dass der Umstand, wonach die Zeiten als pädagogischer Leiter einer Expositur nicht gemäß § 65 Abs. 4 GehG auf die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2 der Verwendungsgruppe SI 1 angerechnet werden können, möglicher Weise pensionsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnte, worüber im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht zu erkennen ist.Angemerkt wird, dass der Umstand, wonach die Zeiten als pädagogischer Leiter einer Expositur nicht gemäß Paragraph 65, Absatz 4, GehG auf die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2 der Verwendungsgruppe SI 1 angerechnet werden können, möglicher Weise pensionsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnte, worüber im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht zu erkennen ist.
Der belangten Behörde ist des Weiteren darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer die zu Unrecht empfangenen Leistungen nicht in gutem Glauben empfangen hat, weshalb gemäß § 13a GehG eine Rückersatzpflicht besteht.Der belangten Behörde ist des Weiteren darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer die zu Unrecht empfangenen Leistungen nicht in gutem Glauben empfangen hat, weshalb gemäß Paragraph 13 a, GehG eine Rückersatzpflicht besteht.
Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer in seiner Funktion als teilweise dienstfreigestellter Personalvertreter im Zuge der schrittweisen Anpassung des Entlohnungssystems aufgrund seiner langen Funktionsdauer bereits vor seiner Betrauung mit der Funktion eines Landesschulinspektors betragsmäßig in die Fixgehaltsstufe 3 der Verwendungsgruppe SI 1 eingereiht worden sei - dazu wurden die Beilagen ./A und ./B "zur Erhellung der historischen Abgeltungsmodalitäten" vorgelegt - und es für den Beschwerdeführer daher "nur logisch" gewesen sei, weiterhin diese Einstufung zu genießen, ist Folgendes entgegen zu halten:
Das vorgelegte Schreiben des damaligen Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 31.01.2000 (Beilage ./A), wonach vom Dienst freigestellten Personalvertretern aus dem Titel der Nicht-Schlechterstellung gemäß § 25 PVG betragsmäßig derselbe Gehalt gebühre wie Organen der Schulaufsicht, und dessen inhaltliche Bekräftigung vom 14.03.2002 (Beilage ./B), fanden auch zur Zeit vor der Betrauung des Beschwerdeführers mit der Funktion eines Landesschulinspektors keine Deckung im Gehaltsgesetz, weshalb für den Beschwerdeführer hieraus nichts zu gewinnen ist. Schon als teilweise dienstfreigestellter Personalvertreter hätte ihm richtiger Weise kein Gehalt in der betragsmäßigen Höhe der Fixgehaltsstufe 3 der Verwendungsgruppe SI 1 gebührt.Das vorgelegte Schreiben des damaligen Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 31.01.2000 (Beilage ./A), wonach vom Dienst freigestellten Personalvertretern aus dem Titel der Nicht-Schlechterstellung gemäß Paragraph 25, PVG betragsmäßig derselbe Gehalt gebühre wie Organen der Schulaufsicht, und dessen inhaltliche Bekräftigung vom 14.03.2002 (Beilage ./B), fanden auch zur Zeit vor der Betrauung des Beschwerdeführers mit der Funktion eines Landesschulinspektors keine Deckung im Gehaltsgesetz, weshalb für den Beschwerdeführer hieraus nichts zu gewinnen ist. Schon als teilweise dienstfreigestellter Personalvertreter hätte ihm richtiger Weise kein Gehalt in der betragsmäßigen Höhe der Fixgehaltsstufe 3 der Verwendungsgruppe SI 1 gebührt.
Da §§ 65 und 71 GehG - die entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht keine "auslegungsbedürftigen Rechtsnormen" darstellen - keinen Bezug auf die Vorverwendung von Organen der Schulaufsicht nehmen und auch keine Auffangregelung für arbeitsplatzwechselnde Personalvertreter existiert, muss die Besoldung von Schul- und Fachinspektoren losgelöst von einer Vorverwendung betrachtet werden. Dies hätte dem Beschwerdeführer bekannt sein müssen, zumal es sich unmissverständlich aus dem Gesetz ergibt. Der Beschwerdeführer hätte wissen müssen, dass über die in §§ 65 und 71 vorgesehenen Fälle hinaus keine weiteren Grundlagen für ein Erreichen der dritten Fixgehaltsstufe existieren.Da Paragraphen 65 und 71 GehG - die entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht keine "auslegungsbedürftigen Rechtsnormen" darstellen - keinen Bezug auf die Vorverwendung von Organen der Schulaufsicht nehmen und auch keine Auffangregelung für arbeitsplatzwechselnde Personalvertreter existiert, muss die Besoldung von Schul- und Fachinspektoren losgelöst von einer Vorverwendung betrachtet werden. Dies hätte dem Beschwerdeführer bekannt sein müssen, zumal es sich unmissverständlich aus dem Gesetz ergibt. Der Beschwerdeführer hätte wissen müssen, dass über die in Paragraphen 65 und 71 vorgesehenen Fälle hinaus keine weiteren Grundlagen für ein Erreichen der dritten Fixgehaltsstufe existieren.
Insofern ist auch aus dem - unbelegten - Hinweis, wonach die Rechtsabteilung der belangten Behörde dem Beschwerdeführer im Jahr 2003 über Rückfrage die Richtigkeit seiner Einstufung bestätigt habe, nichts zu gewinnen. Der gute Glaube beim Empfang einer Leistung im Sinne des § 13a Abs. 1 GehG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen (vgl. VwGH, 13.3.2002, GZ. 98/12/0199). Die anzuwendenden Normen stehen den Vermutungen des Beschwerdeführers klar entgegen und lassen unabhängig von einer allfälligen anderslautenden Auskunft keinen Auslegungsspielraum zu.Insofern ist auch aus dem - unbelegten - Hinweis, wonach die Rechtsabteilung der belangten Behörde dem Beschwerdeführer im Jahr 2003 über Rückfrage die Richtigkeit seiner Einstufung bestätigt habe, nichts zu gewinnen. Der gute Glaube beim Empfang einer Leistung im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen vergleiche VwGH, 13.3.2002, GZ. 98/12/0199). Die anzuwendenden Normen stehen den Vermutungen des Beschwerdeführers klar entgegen und lassen unabhängig von einer allfälligen anderslautenden Auskunft keinen Auslegungsspielraum zu.
Die obigen Überlegungen stehen auch mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.10.2004, Zl. 2004/12/0073, in Einklang: Hier wurde ausdrücklich festgehalten, dass keine gesetzliche Verpflichtung bestand, dem Personalvertreter eine an §§ 65 und 71 Gehaltsgesetz 1956 angelehnte Vergütung zu gewähren. Das personalvertretungsrechtliche Gebot der Nicht-Schlechterstellung kann nicht bewirken, dass dem für Personalvertretung freigestellten Lehrer bereits das Gehalt für den Schulaufsichtsdienst gewährt wird. Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer vorgelegte und vom Verwaltungsgerichtshof nicht als Grundlage zu wertende Erlass des BMUKK vom 31.01.2000 nichts ändern.Die obigen Überlegungen stehen auch mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.10.2004, Zl. 2004/12/0073, in Einklang: Hier wurde ausdrücklich festgehalten, dass keine gesetzliche Verpflichtung bestand, dem Personalvertreter eine an Paragraphen 65 und 71 Gehaltsgesetz 1956 angelehnte Vergütung zu gewähren. Das personalvertretungsrechtliche Gebot der Nicht-Schlechterstellung kann nicht bewirken, dass dem für Personalvertretung freigestellten Lehrer bereits das Gehalt für den Schulaufsichtsdienst gewährt wird. Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer vorgelegte und vom Verwaltungsgerichtshof nicht als Grundlage zu wertende Erlass des BMUKK vom 31.01.2000 nichts ändern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich sohin bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Gehaltsstufe, Gutgläubigkeit, Rückersatzanspruch - Bund,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W122.2008229.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.09.2015