TE Bvwg Erkenntnis 2015/8/4 W136 2000203-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.08.2015
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Entscheidungsdatum

04.08.2015

Norm

BDG 1979 §56 Abs2
BDG 1979 §56 Abs3
BDG 1979 §92 Abs1 Z2
BDG 1979 §93 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 56 heute
  2. BDG 1979 § 56 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 56 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  7. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  8. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  9. BDG 1979 § 56 gültig von 29.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  10. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2002 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  11. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  12. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  13. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.1991 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  14. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  15. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  16. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 56 heute
  2. BDG 1979 § 56 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 56 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  7. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  8. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  9. BDG 1979 § 56 gültig von 29.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  10. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2002 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  11. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  12. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  13. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.1991 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  14. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  15. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  16. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W136 2000203-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Matthias PRÜCKLER, 1080 Wien, Florianigasse 16/8, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 23.09.2011, GZ 15 und 22/6-DK/3/11, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Matthias PRÜCKLER, 1080 Wien, Florianigasse 16/8, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 23.09.2011, GZ 15 und 22/6-DK/3/11, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid insofern abgeändert, als über den Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 eine Geldbuße in der Höhe von EURO 550,- verhängt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Schuldspruches bestätigt.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid insofern abgeändert, als über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 eine Geldbuße in der Höhe von EURO 550,- verhängt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Schuldspruches bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Weiteren BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Exekutivbeamter.

2. Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde wurde der BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wie folgt für schuldig erkannt (Anonymisierungen durch das Bundesverwaltungsgericht):

"[Der BF] ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig:"[Der BF] ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig:

er habe es unterlassen

1. von 2009 bis 20. Mai 2011 die erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung als Immobilienmakler und

2. vom 18. Jänner 2011 bis 27. August 2011 wesentliche Änderungen seiner erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung für die Firma A, nämlich eine - im Gegensatz zu seiner Meldung - Erweiterung des von ihm beworbenen Kundenkreises

unverzüglich der Dienstbehörde zu melden.

Der Beamte hat dadurch seine Dienstpflichten nach §§ 56 Abs. 3 BDG, nämlich jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich der Dienstbehörde zu melden, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.Der Beamte hat dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraphen 56, Absatz 3, BDG, nämlich jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich der Dienstbehörde zu melden, gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.

Gegen den Beschuldigten wird gem. § 92 Abs. 1 Ziffer 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 800,- (achthundert Euro) verhängt."Gegen den Beschuldigten wird gem. Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 800,- (achthundert Euro) verhängt."

Begründend führte die Erstinstanz dazu auszugsweise wörtlich Folgendes aus (Schreibfehler im Original, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):

"[Der BF] ist Polizeibeamter beim Landespolizeikommando S und versieht bei der PI K Dienst als eingeteilter Beamter. Er war einziger Gesellschafter der Firma A Vermögens- und Versicherungsberatung. Mit Schreiben vom 27. August 2011 meldete er der Dienstbehörde die Beendigung dieser Nebenbeschäftigung per 01. September 2011. Gegen die Firma A war beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz ein Insolvenzverfahren anhängig; der Konkursantrag wurde mangels Kostendeckung abgewiesen.

Bisherige Dienstpflichtverletzungen:

1. Mit Erkenntnis der DK vom 17. Oktober 2005, GZ 2/10-DK/3/05, wurde wegen Aus-übung einer Nebenbeschäftigung in der Dienstzeit und Missachtung der Kommunika-tionsdienstvorschrift (Versenden von Massen-Emails) eine Geldbuße in der Höhe von € 300,-- verhängt (§§ 44 Abs. 1, 56 BDG).1. Mit Erkenntnis der DK vom 17. Oktober 2005, GZ 2/10-DK/3/05, wurde wegen Aus-übung einer Nebenbeschäftigung in der Dienstzeit und Missachtung der Kommunika-tionsdienstvorschrift (Versenden von Massen-Emails) eine Geldbuße in der Höhe von € 300,-- verhängt (Paragraphen 44, Absatz eins, 56, BDG).

2. Mit Erkenntnis der DK vom 19. August 2010, GZ 6/7-DK/3/2010, wurde wegen einer ungerechtfertigten EKIS-Anfrage im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Nebenbeschäftigung die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 4.680,-- verhängt (Amtsmissbrauch nach § 302 StGB; § 43 Abs. 2 BDG).2. Mit Erkenntnis der DK vom 19. August 2010, GZ 6/7-DK/3/2010, wurde wegen einer ungerechtfertigten EKIS-Anfrage im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Nebenbeschäftigung die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 4.680,-- verhängt (Amtsmissbrauch nach Paragraph 302, StGB; Paragraph 43, Absatz 2, BDG).

3. Mit Erkenntnis der DK vom 18. Jänner 2011, GZ 48/6-DK/3/10, wurde wegen einer Dienstpflichtverletzung nach § 53 Abs. 3 BDG, im Zusammenhang mit seiner Neben-beschäftigung als Gesellschafter seiner Firma A, die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von €3. Mit Erkenntnis der DK vom 18. Jänner 2011, GZ 48/6-DK/3/10, wurde wegen einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 53, Absatz 3, BDG, im Zusammenhang mit seiner Neben-beschäftigung als Gesellschafter seiner Firma A, die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von €

200,-- verfügt.

Dienstpflichtverletzung

Der Vorwurf Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, ergibt sich aus den Disziplinar-naranzeigen des LPK S, XXXX vom 12. Mai 2011 und XXXX vom 20. Juli 2011 samt vorgelegter Beilagen. Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt:Der Vorwurf Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, ergibt sich aus den Disziplinar-naranzeigen des LPK S, römisch 40 vom 12. Mai 2011 und römisch 40 vom 20. Juli 2011 samt vorgelegter Beilagen. Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt:

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 26. November 2007 meldete der Beschuldigte seiner

Dienstbehörde wie folgt:

Gemäß LPK Befehl vom 15.02.2007, XXXX, melde ich folgendeGemäß LPK Befehl vom 15.02.2007, römisch 40 , melde ich folgende

Neben-beschäftigung:

1) Ausführliche Beschreibung der Nebenbeschäftigung:

Vermögens- und Versicherungsberatung

2) Arbeits- bzw. Dienstgeber mit genauer Anschrift:

A Vermögens- und Versicherungsberatungs GMBH, XXXX, XXXXA Vermögens- und Versicherungsberatungs GMBH, römisch 40 , römisch 40

3) Wo wird die Nebenbeschäftigung ausgeübt?

Bundesgebiet

4) Welchen monatlichen Zeitaufwand erfordert diese Nebenbeschäftigung durch-schnittlich und muss sie eventuell auch zu festgelegten Zeiten ausgeübt werden?

Tätigkeit beläuft sich auf einen durchschnittlichen Zeitaufwand ca. 8-10 Stunden im Monat und ist an keine fixen Zeiten gebunden, wodurch der Beamte an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht gehindert bzw. eingeschränkt wird. Auch wird diese Tätigkeit nur in der Freizeit des Beamten vorgenommen und nicht in der Dienstzeit betrieben.

5) Mit welchen Personen kommt der Beamte/die Beamtin bei der Ausübung der Nebenbeschäftigung in Kontakt?

Im Zuge der Ausübung der Nebenbeschäftigung kommt es ausschließlich zu Kontakt mit Kollegen des Exekutivbeamtes und fallweise deren Verwandten, wodurch eine Befangenheit von vornherein ausgeschlossen werden kann und auch dienstliche Interessen nicht gefährdet werden.

In einer über Aufforderung der Dienstbehörde ergangenen weiteren Stellungnahme zu seinen Nebenbeschäftigungen vom 23. September 2009 bestätigte der Beschuldigte diese Meldung nochmals und führte aus, dass er ausschließlich als Vermögens- und Versiche-rungsberater tätig sei.

‚Zusammenfassend darf daher ausgeführt werden, dass ich sämtliche Nebentätig-keiten bis auf meine Nebenbeschäftigung als Vermögens- und Versicherungsberater ein-gestellt habe und darüber hinaus nur die der Dienstbehörde ebenfalls ordnungsgemäß gemeldete Funktion als freiheitlicher Gemeinderat in der Marktgemeinde L seit dem Jahre 2000 ausübe.'

Entgegen seiner selbst auferlegten Einschränkungen erweiterte der Beschuldigte in der Folge seine Nebenbeschäftigung sowohl inhaltlich, als auch hinsichtlich des von ihm beworbenen Personenkreises. Dies stellt sich im Einzelnen wie folgt dar:

Vermittlung von Immobilien und Ausdehnung des beworbenen Kundenkreises

Der Dienstbehörde wurde im Mai 2011 bekannt, dass der Verdächtige für seine Firma A, deren einziger Gesellschafter er bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens war, auch eine Homepage im Internet betreibt. Unter der Adresse www.XXXX-austria.com (per 06. September 2011 noch aktiv) wurden umfangreiche Beratungsleistungen im Bereich Vorsorge, private Sicherheit, Sicherheit für Vorstände und Manager und Schadenservice angeboten. Eine Einschränkung der angebotenen Dienstleistungen auf einen bestimmten Personenkreis war nicht ersichtlich; der Werbeauftritt der Firma richtete sich - entgegen der Meldung an die Dienstbehörde - ohne jegliche Einschränkung an jedermann. Weiters führten bereits auf der Startseite Links zur Immobilienwelt von A, auf der zahlreiche Immobilien angeboten wurden (per 06. September nicht mehr aktiv). Als Ansprechpartner schien in allen Fällen ausschließlich der Beschuldigte auf.

Im Gästebuch der Homepage (Immobilien) findet sich folgender

Eintrag:

Eintrag Nr. 2 vom 11.06.2009, 00:50 Uhr von Fam. E aus V:

Sgt. Hr. XXXX! Wir danken für die nette und sehr kompetente Beratung zur Vermitt-lung unseres Traumhauses! Wir wünschen Ihnen für die Fortführung Ihres Unternehmens alles Gute und viel Glück! Wir werden Ihr Unternehmen gerne weiterempfehlen! Mfg, Fam. E

Neben der Werbung im Internet bot der Beschuldigte auch auf seiner Facebook Seite die gleichen Dienstleistungen, ebenso an einen nicht eingeschränkten Personenkreis an. Der Text lautet:

"[Name des BF]

Exklusive Finanz- und Versicherungsberatung für Kunden der A Vermögensberatungs GmbH! Schaut in unsere Gruppe und lässt auch Ihr Euch von einer kunden-orientierten Beratung überzeugen und profitiert nachhaltig davon! Über Eure Anfrage freuen wir uns!

A Vermögensberatung-[Name des BF]

Wir beraten Kunden österreichweit im Bereich Finanzen-Versicherungen-Immobilien sowie nun auch im Energiebereich (Photovoltaik u. Wasserenergie). Durch eine gesamtheitliche Finanzanalyse können wir uns...

Weiters inserierte er im behördeninternen BMI-Intranet, welches nur Angehörigen des BMI zugänglich ist, aus dem sich allerdings ebenfalls die Vermittlung von Immobilien ergibt:

Nummern 42754 und 42755 (gleichlautend)

Nebenjobs

Biete/Suche

Empfehlungsgeber

Ich suche österreichweit Kolleginnen und Kollegen, welche sich durch positive Weiter-empfehlung meiner Dienstleistung einen Zuverdienst sichern möchten! Ich biete mit mei-nem Unternehmen ‚A Vermögens- und Versicherungsberatungs GmbH' Top-Konditionen im Versicherungs-, Finanzierungs- u. Veranlagungsbereich sowie Immobilienvermittlung an. Informationen finden Sie auf der Homepage: www.XXXX-austria.com Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme! Mit kollegialen Grüßen, "[Name des BF]!

Preis/Tausch: auf Anfrage

Telefon privat: XXXXTelefon privat: römisch 40

"[Name des BF]) BMI-NET

PI XXXX Tel: XXXXPI römisch 40 Tel: römisch 40

Die Inserate im Intranet wurden - nachdem die Dienstbehörde wegen des Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen Erhebungen einleitete - am 05. April 2011 gelöscht.

....

Der Beschuldigte gab bei seiner niederschriftlichen Einvernahmen an, allein für die Inhalte der A-Homepage verantwortlich zu sein. Die Homepage diene als Informationsplattform und werde von ihm seit 2007 betrieben. Das Inserat betreffend die Immobilien habe er über Ersuchen einer bekannten Immobilienhändlerin veröffentlicht. Er hätte daraus keinen finanziellen Vorteil gehabt. Bei einer weiteren Befragung gab er dazu widersprüchlich an, dass der Immobilienlink vom Webmaster nicht hätte aktiviert werden dürfen, weil er bis zum heutigen Tag keine selbständige Immobilienvermittlung durchgeführt

habe. ... Er fühle sich keiner Dienstpflichtverletzung für schuldig.

....

Mündliche Verhandlung

"[Der BF] führte durch seinen Vertreter aus, dass er keine Nebenbeschäftigung mehr ausübe. Die Vermittlung von Immobilien sei von der Firma APO. durchgeführt worden und hätte der Link nicht frei geschaltet werden dürfen. Nach der Trennung von seinem Geschäftspartner habe er nicht über die Zugangscodes verfügt, um den Link zu löschen. Er habe nie eine Immobilie vermittelt; der Eintrag ins Gästebuch sei selbst erstellt worden, damit das Gästebuch nicht leer sei. Eine Ausdehnung des Kundenkreises sei ebenfalls nicht erfolgt, weil er die Leistungen nur Kollegen angeboten hätte. Auf

seine Facebook-Seite hätten nur Kollegen Zugriff gehabt. ... Die

Werbung sei auch im Intranet, zu dem nur Kollegen Zugang hätten und auf Facebook, welches er nur für Kollegen freigeschalten habe, erfolgt. Es wurde die Einvernahme der Immobilienhändlerin P. E. und derjenigen Person, welche den Facebook-Ausdruck hergestellt hat, beantragt.

Der Disziplinaranwalt stellte in seinem Plädoyer fest, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten eine Dienstpflichtverletzung nach § 56 Abs. 3 BDG begangen habe. In Ansehung der Erschwerungs- und Milderungsgründe beantragte er die Verhängung einer Geldbuße in der Höhe von € 800,-.Der Disziplinaranwalt stellte in seinem Plädoyer fest, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 56, Absatz 3, BDG begangen habe. In Ansehung der Erschwerungs- und Milderungsgründe beantragte er die Verhängung einer Geldbuße in der Höhe von € 800,-.

Der Verteidiger des Beschuldigten führte aus, dass der Beschuldigte nichts Neues gemacht habe; die Homepage habe bereits zum Zeitpunkt der letzten Disziplinarverhandlung mit dem gleichen Inhalt bestanden. Der Dienstgeber habe ihm dies bisher nicht untersagt, sondern nun eine neue Disziplinaranzeige erstattet. Ähnlich gleiches gelte für Facebook, hinsichtlich dessen auch die Zugangsmöglichkeiten eingeschränkt gewesen seien. Der Dienstgeber hätte daher sagen müssen, dass er die Nebenbeschäftigung nicht mehr ausüben dürfe. Die Homepage selbst stelle keine Erweiterung des Kundenkreises dar, nur weil jeder darauf zugreifen könne; schließlich bedeute dies nicht, dass man mit jedem kontrahieren müsse. Es sei anzuzweifeln, ob dadurch die disziplinäre Schwelle überschritten werde. Der Verteidiger beantragte einen Freispruch, in eventu eine milde Bestrafung. Der Verteidiger führte weiters aus, dass der Beschuldigte ausdrücklich auf sein Schlusswort und eine Stellungnahme zur Beweisaufnahme verzichte.

Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:

[Wiedergabe § 56 Abs. 1 bis 3 BDG 1979][Wiedergabe Paragraph 56, Absatz eins bis 3 BDG 1979]

Zur Schuldfrage:

Das Beweisverfahren hat in Verbindung mit der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei er-geben, dass [der BF] seine Dienstpflichten teilweise schuldhaft verletzt hat. Im Einzelnen hat der Senat wie folgt entschieden, wobei beide Anlastungen (Immobilien, Erweiterung des Kundenkreises) unter § 56 Abs. 3 BDG zu subsumieren waren.Das Beweisverfahren hat in Verbindung mit der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei er-geben, dass [der BF] seine Dienstpflichten teilweise schuldhaft verletzt hat. Im Einzelnen hat der Senat wie folgt entschieden, wobei beide Anlastungen (Immobilien, Erweiterung des Kundenkreises) unter Paragraph 56, Absatz 3, BDG zu subsumieren waren.

Dienstpflichtverletzung nach § 56 Abs. 3 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 56, Absatz 3, BDG

Vermittlung von Immobilien

Gemäß § 56 Abs. 3 BDG hat der Beamte jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Ob der Beschuldigte bereits Einkünfte erzielt hat, ist nicht maß-gebend; Erwerbstätigkeit ist dann gegeben, wenn durch die Beschäftigung nennenswerte Einkünfte bezweckt werden (VwGH, 29.6.1988, Zfv 1990/555). Im konkreten Fall kommen als Einkünfte die Vermittlungsprovision nach den Standes- und Ausübungsregeln für Im-mobilienmakler (BGBl 297/1996 idF BGBl II Nr. 490/2001) in der Höhe von 3 % vom Wert in Betracht.Gemäß Paragraph 56, Absatz 3, BDG hat der Beamte jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Ob der Beschuldigte bereits Einkünfte erzielt hat, ist nicht maß-gebend; Erwerbstätigkeit ist dann gegeben, wenn durch die Beschäftigung nennenswerte Einkünfte bezweckt werden (VwGH, 29.6.1988, Zfv 1990/555). Im konkreten Fall kommen als Einkünfte die Vermittlungsprovision nach den Standes- und Ausübungsregeln für Im-mobilienmakler Bundesgesetzblatt 297 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001,) in der Höhe von 3 % vom Wert in Betracht.

Aus der oben zitierten Meldung vom 26. November 2007, sowie den darauf basierenden weiteren Schriftverkehr zwischen ihm und der Dienstbehörde ergibt sich eindeutig, dass [der BF] ausschließlich eine Nebenbeschäftigung als Vermögens- und Versicherungsberater, eingeschränkt auf Bedienstete des Exekutivdienstes und deren Angehörige, meldete.

Mit seinem Auftritt auf seiner frei zugänglichen Website der Firma A bot er Dienstleistungen (Immobilienvermittlung) an, welche qualitativ ein völlig anderes Geschäftsfeld umfassen und von seiner Tätigkeit als Vermögens- und Versicherungsberater unabhängig betrieben werden können. Es handelte sich um eine neue Nebenbeschäftigung, welche von seiner bisherigen Meldung nicht umfasst war. Der Beschuldigte übte diese Nebenbeschäftigung - wie aufgrund der Inserate bzw. seiner Website nachweisbar ist zumindest bis 20. Mai 2011 aus, ohne dies der Dienstbehörde zu melden.

Auf der Immobilienseite wurden konkrete Immobilien angeboten und fand sich als einziger Ansprechpartner der Beschuldigte. Bereits auf der Einstiegsseite der Firma A befanden sich ein Foto des Beschuldigten und ein mit einem weiteren Foto einer Immobilie unterlegter link zur Immobilienwelt (A Immobilien). Folgte man dem Link kam man auf die Website der Immobilienwelt mit folgendem Text:

‚Herzlich willkommen in der Immobilienwelt von A Austria Immobilien'. Als einziger Ansprechpartner war [der BF] fotografisch und namentlich ausgewiesen. Als Zentrale war weiters die Anschrift A-XXXX, XXXX ersichtlich. Dabei handelt es sich um die Privatadresse des Beschuldigten. Für den erkennenden Senat ist dadurch zweifelsfrei erwiesen, dass der Beschuldigte die Vermittlung von Immobilien beabsichtigte und auch betrieb, wofür er weder eine Gewerbeberechtigung besaß, noch die entsprechende Meldung an die Dienstbehörde erstattet hatte.‚Herzlich willkommen in der Immobilienwelt von A Austria Immobilien'. Als einziger Ansprechpartner war [der BF] fotografisch und namentlich ausgewiesen. Als Zentrale war weiters die Anschrift A-XXXX, römisch 40 ersichtlich. Dabei handelt es sich um die Privatadresse des Beschuldigten. Für den erkennenden Senat ist dadurch zweifelsfrei erwiesen, dass der Beschuldigte die Vermittlung von Immobilien beabsichtigte und auch betrieb, wofür er weder eine Gewerbeberechtigung besaß, noch die entsprechende Meldung an die Dienstbehörde erstattet hatte.

Die nunmehrige Argumentation des Beschuldigten vermochte dies nicht zu entkräften, sondern ging - soweit es sich nicht ohnehin um bloße Schutzbehauptungen handelte - rechtlich ins Leere.

Insoweit er ausführte, dass sein Geschäftspartner für die Immobilien verantwortlich gewe-sen wäre, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich der Internet-Auftritt völlig anders darstellt. Weder ist von einer Firma Apo, noch von anderen Geschäftspartnern (befugten Immobi-lienhändlern) die Rede; es findet sich auch kein Hinweis, dass [der BF] die Tätigkeit in der Vermittlung von Immobilien nur im Hinblick auf die Finanzierung ausüben wollte. Es handelt sich dabei um bloße Schutzbehauptungen, welche schon durch die Gestaltung der Website (Foto, Name, Adresse) widerlegt sind. Insoweit er anführte, es sei ihm über mehrere Jahre mangels Zugangsdaten nicht möglich gewesen, die Website zu ändern bzw. den Immobilienlink vom Netz zu nehmen, ist entgegenzuhalten, dass er nach Bekanntwerden der disziplinären Erhebungen dies sehr wohl kurzfristig konnte. Am 15. Juni 2011 - also nach Zustellung der Disziplinaranzeige - war der Immobilienteil nämlich inaktiv. Selbst wenn man seiner Argumentation folgen wollte, wäre es am Beschuldigten gelegen - etwa durch eine einstweilige gerichtliche Verfügung - eine Entfernung der Website zu erreichen bzw. die Herausgabe angeblicher Zugangscodes klagsweise zu betreiben. Dass er - wie er in der Verhandlung ausführte - dazu kein Geld hatte, vermag ihn nicht exkulpieren. Aufgrund der Gestaltung der Homepage der Firma A war für jedermann, somit auch für die Dienstbehörde und schließlich den erkennenden Senat ersichtlich, dass [der BF] Immobilien vermittelte. Die Homepage war eindeutig dem Beschuldigten zuzuordnen - es wäre an ihm gelegen dies allenfalls zu ändern, hätte er es tatsächlich gewollt.

Die Einvernahme der beantragten Zeugin konnte unterbleiben, weil durch ihre Aussage nichts gewonnen würde. Weder wurde ein entsprechender Kooperationsvertrag vorgelegt, noch wäre der Beschuldigte daran gehindert gewesen Immobilien zu vermitteln, auch wenn er eine Weitervermittlung an eine befugte Händlerin vereinbart und einzelne Kun-denanfragen tatsächlich an diese Frau weitergegeben hätte. Darüber hinaus wäre - nach Ansicht des erkennenden Senates - im Zusammenhang mit dem eindeutigen Auftritt im Internet auch die Weitergabe an einen anderen Händler als Vermittlung von Immobilien zu sehen, welche - bei Erfolg - einen Provisionsanspruch begründete. Für die Rechtsansicht des Senates spricht auch das Dankschreiben vom Juni 2009, welches der Beschuldigte nun - im Lichte seiner ständig wechselnden Verantwortung wenig glaubhaft - als selbst geschrieben darstellt. Dies ist nicht nur als Schutzbehauptung anzusehen, sondern überdies auch lebensfremd. Wozu sollte er ein an ihn persönlich gerichtetes Dankschreiben selbst verfassen, wenn die tatsächliche Vermittlung der Immobilie und der daraus gewonnene Nutzen (Provision) einer völlig anderen Person zukommen soll. Dies ergibt nicht nur keinen schlüssigen Sinn, sondern ist darüber hinaus völlig lebensfremd. Zum Schein verfasste Dankschreiben ergäben im Hinblick auf eine erfolgreiche Werbung weiters nur dann einen Sinn, wenn es mehrere solcher Artikel gegeben hätte. Der erkennende Senat hat daher das Dankschreiben als tatsächlich und wahr angenommen.

Insgesamt ist auch auf die wechselnde Verantwortung des Beschuldigten hinzuweisen: Einmal gibt er an, für die Gestaltung der Website sei ausschließlich er verantwortlich (NS vom 05. Juli 2011:

Ich gebe jedoch an, dass ich allein für Inhalte der XXXX Homepage verantwortlich bin. Die Homepage wird von einer deutschen Firma mitIch gebe jedoch an, dass ich allein für Inhalte der römisch 40 Homepage verantwortlich bin. Die Homepage wird von einer deutschen Firma mit

meiner Zustimmung gestaltet. ... Nachdem ich über laufende

Erhebungen erfahren habe, habe ich den zustän-digen Webmaster sofort beauftragt den Irrtum zu beheben und diesen Link, wie ursprünglich vereinbart, sofort zu deaktivieren. Dies ist mittlerweile auch geschehen.) und dass die Entfernung des Immobilienteils offenbar problemlos und rasch möglich gewesen sei; ein andermal (mündliche Verhandlung) schiebt er die Verantwortung auf einen (imaginären?) Geschäftspartner und Zugangscodes über welche er nicht verfügt haben soll.

Die Rechtsansicht, die Dienstbehörde hätte mit Untersagung vorgehen müssen, weil die Website ja bereits seit Jahren so bestanden habe und insofern bekannt gewesen sein muss, vermag der erkennende Senat nicht zu teilen. Es kann der Dienstbehörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie nicht ständig und akribisch irgendwelche Homepages und Facebook Auftritte ihrer Mitarbeiter kontrolliert. Dies wäre nicht nur rechtsstaatlich bedenklich, sondern auch hinsichtlich des damit verbundenen Aufwandes unzumutbar. Dass die Dienstbehörde den Vorwurf also erst - nach Kenntnisnahme - im Mai erhob, vermag an der Zulässigkeit der disziplinären Verfolgung nichts zu ändern. Auf die ständige Judikatur zu § 56 BDG und weiters auf § 56 Abs.6 BDG ist in diesem Zusammenhang bloß zu verweisen.Die Rechtsansicht, die Dienstbehörde hätte mit Untersagung vorgehen müssen, weil die Website ja bereits seit Jahren so bestanden habe und insofern bekannt gewesen sein muss, vermag der erkennende Senat nicht zu teilen. Es kann der Dienstbehörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie nicht ständig und akribisch irgendwelche Homepages und Facebook Auftritte ihrer Mitarbeiter kontrolliert. Dies wäre nicht nur rechtsstaatlich bedenklich, sondern auch hinsichtlich des damit verbundenen Aufwandes unzumutbar. Dass die Dienstbehörde den Vorwurf also erst - nach Kenntnisnahme - im Mai erhob, vermag an der Zulässigkeit der disziplinären Verfolgung nichts zu ändern. Auf die ständige Judikatur zu Paragraph 56, BDG und weiters auf Paragraph 56, Absatz 6, BDG ist in diesem Zusammenhang bloß zu verweisen.

Erweiterung des Kundenkreises

Sinngemäß ähnliches gilt hinsichtlich der Erweiterung des beworbenen Kundenkreises. Kann man der Argumentation des Beschuldigten im Hinblick auf seinen Auftritt im Intranet des BMI bzw. auf Facebook allenfalls noch folgen, so gilt dies für die Gestaltung der Homepage der Firma A nicht.

Wie schon oben ausgeführt, hat sich [der BF] durch seine Meldung an die Dienstbehörde sowohl inhaltlich, als auch im Hinblick auf den von ihm beworbenen Personenkreis eingeschränkt. Er führte in seiner Meldung ausdrücklich an, dass er bei der Ausübung der Nebenbeschäftigung ausschließlich Kontakt zu Kollegen des Exekutivdienstes (fallweise Verwandte) habe. Im Gegensatz dazu wurde im Internetauftritt der Firma A bzw. im Facebook-Profil des Beschuldigten aber ein unbestimmter Personenkreis, quasi die gesamte Öffentlichkeit, angesprochen. Die Website, für deren Gestaltung der Beschuldigte verantwortlich war und der darüber hinaus auch als einziger möglicher Ansprechpartner für Beratungsleistungen aufscheint, enthält keinerlei Hinweise, wonach die angebotenen Dienstleistungen nur bestimmten Personen zugänglich sein sollen, obwohl eine solche Anmerkung naturgemäß leicht möglich gewesen wäre. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte die Ausübung seiner Nebenbeschäftigung insofern geändert hat, dass er - im Gegensatz zur Meldung vom 26. November 2007 und der Bestätigung am 23. September 2009 - den von ihm angesprochenen potentiellen Kundenkreis wesentlich erweitert hat. Während er seine Nebenbeschäftigung laut Meldung lediglich auf Kollegen und deren Verwandte einschränkte wird tatsächlich jede natürliche Person angesprochen bzw. beworben. Da sich mit dieser Erweiterung des Kundenkreises auch die Voraussetzungen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ausgeübten Nebenbeschäftigung ändert und somit Interessen der Dienstbehörde betroffen sind, hätte er dies unverzüglich der Dienstbehörde melden müssen.

Die Disziplinarkommission erachtet einschlägige Werbeauftritte - wie hier vorliegend - als Teil der Nebenbeschäftigung, dienen sie doch schon dem Grunde nach dazu Kunden zu akquirieren. Der Argumentation des Beschuldigten, wonach dies lediglich eine Informati-onsplattform darstellt, vermag der erstinstanzliche Senat nicht zu folgen. Davon ist auf der Homepage nämlich nicht die Rede, sondern werden konkrete Dienstleistungen einem un-bestimmten Personenkreis angeboten. Warum eine ausdrückliche und sichtbare Ein-schränkung nicht möglich gewesen sein soll, vermochte [der BF] nicht darzulegen. Seine Behauptung, er hätte nur mit Kollegen des Exekutivdienstes kontrahiert, ist bei logischer, lebensnaher Betrachtung als bloße Schutzbehauptung anzusehen. Hätte er dies tatsächlich wollen, war er nicht daran gehindert, dies auf seiner Homepage entsprechend zu vermerken. Die Homepage stellte nach den Feststellungen des Senates keine Plattform für Kunden aus dem Exekutivbereich dar, sondern richtete sich an jedermann und verfolgte den Zweck neue Kunden außerhalb der Polizei zu gewinnen.

Dem Antrag auf Ausforschung und Einvernahme jenes - namentlich nicht genannten - Beamten, welcher den Facebook-Ausdruck erstellte, war mangels Relevanz nicht nachzu-kommen. Der Beschuldigte hat durch den Webauftritt seiner Firma A (www.a-austria.com) seine Dienstleistungen einem unbestimmten Personenkreis, also jedermann, angeboten. Bereits dies ist im Sinne des § 56 Abs. 3 BDG tatbestandsmäßig; ob er seine Dienstleistungen auch in Facebook anbot und wie der Ausdruck zustande kam ist nicht von Bedeutung.Dem Antrag auf Ausforschung und Einvernahme jenes - namentlich nicht genannten - Beamten, welcher den Facebook-Ausdruck erstellte, war mangels Relevanz nicht nachzu-kommen. Der Beschuldigte hat durch den Webauftritt seiner Firma A (www.a-austria.com) seine Dienstleistungen einem unbestimmten Personenkreis, also jedermann, angeboten. Bereits dies ist im Sinne des Paragraph 56, Absatz 3, BDG tatbestandsmäßig; ob er seine Dienstleistungen auch in Facebook anbot und wie der Ausdruck zustande kam ist nicht von Bedeutung.

Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beab-sichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienst-pflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisheri-gen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung weiters grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheintGemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beab-sichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienst-pflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisheri-gen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung weiters grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint

(vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 78 ff und ihr folgend das Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115).vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 78 ff und ihr folgend das Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115).

Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirt-schaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Wie oben ausgeführt hat der Beschuldigte seine Dienstpflichten im Zusammenhang mit der Ausübung von Neben-beschäftigungen wiederholt verletzt. Obwohl er zuletzt im Jänner 2011 wegen Verletzung des § 56 Abs. 3 BDG bestraft wurde, hat er nichts daraus gelernt und weiterhin über seine Meldung hinausgehend Finanzdienstleistungen einem nicht auf Exekutivbeamte einge-schränkten Personenkreis angeboten und darüber hinaus auch Immobilien vermittelt. Die einschlägigen disziplinären Bestrafungen waren daher als erschwerend zu berücksichtigen; mildernd waren die Dienstbeschreibung, seine grundsätzliche Kooperation während des Verfahrens (unbeschadet seiner Abwesenheit von der Verhandlung) und dass er seine Nebenbeschäftigung nunmehr eingestellt hat. Der erkennende Senat hat daher dem - vor dem Hintergrund der einschlägigen disziplinären Verfehlungen - äußerst milden Strafantrag der Disziplinaranwaltschaft auf Verhängung einer Geldbuße (§ 92 Abs. 1 Ziffer 2 BDG) stattgegeben und die beantragte Strafe in der Höhe von € 800,-- ausgesprochen. Als schwereres Delikt wurde die im Punkt 1. angeführte Dienstpflichtverletzung gewertet (Immobilienvermittlung); Punkt 2. war erschwerend zu berücksichtigen. Es wird am Be-schuldigten liegen zu beweisen, dass diese milde Strafe spezialpräventiv ausreicht, ihn von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die gewählte Strafe wird jedenfalls generalpräventiven Erwägungen gerade noch gerecht. Der erkennende Senat vermeint, dass durch die im Verhältnis zum Schuldgehalt zeichnenden Erschwerungsgründe ausgesprochene geringe Strafe auch dem - nicht näher bestimmten - Eventualantrag des Beschuldigten auf Verhängung einer milden Strafe entsprochen wurde.Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirt-schaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Wie oben ausgeführt hat der Beschuldigte seine Dienstpflichten im Zusammenhang mit der Ausübung von Neben-beschäftigungen wiederholt verletzt. Obwohl er zuletzt im Jänner 2011 wegen Verletzung des Paragraph 56, Absatz 3, BDG bestraft wurde, hat er nichts daraus gelernt und weiterhin über seine Meldung hinausgehend Finanzdienstleistungen einem nicht auf Exekutivbeamte einge-schränkten Personenkreis angeboten und darüber hinaus auch Immobilien vermittelt. Die einschlägigen disziplinären Bestrafungen waren daher als erschwerend zu berücksichtigen; mildernd waren die Dienstbeschreibung, seine grundsätzliche Kooperation während des Verfahrens (unbeschadet seiner Abwesenheit von der Verhandlung) und dass er seine Nebenbeschäftigung nunmehr eingestellt hat. Der erkennende Senat hat daher dem - vor dem Hintergrund der einschlägigen disziplinären Verfehlungen - äußerst milden Strafantrag der Disziplinaranwaltschaft auf Verhängung einer Geldbuße (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2 BDG) stattgegeben und die beantragte Strafe in der Höhe von € 800,-- ausgesprochen. Als schwereres Delikt wurde die im Punkt 1. angeführte Dienstpflichtverletzung gewertet (Immobilienvermittlung); Punkt 2. war erschwerend zu berücksichtigen. Es wird am Be-schuldigten liegen zu beweisen, dass diese milde Strafe spezialpräventiv ausreicht, ihn von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die gewählte Strafe wird jedenfalls generalpräventiven Erwägungen gerade noch gerecht. Der erkennende Senat vermeint, dass durch die im Verhältnis zum Schuldgehalt zeichnenden Erschwerungsgründe ausgesprochene geringe Strafe auch dem - nicht näher bestimmten - Eventualantrag des Beschuldigten auf Verhängung einer milden Strafe entsprochen wurde.

......."

3. Der gegen das vorgenannte Erkenntnis vom BF erhobenen Berufung wurde mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 31.05.2012, GZ 101/15-DOK/11, Folge gegeben und der BF von der Begehung der ihm angelasteten Dienstpflichtverletzungen "i n d u b i o" freigesprochen. Begründend wurde nach Wiedergabe des bekämpften Bescheides und den Berufungsausführungen wörtlich wie folgt ausgeführt(Anonymisierungen durch das Bundesverwaltungsgericht):

"Ad Spruchpunkt 1. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses:

Dem beschuldigten Beamten wird seitens der Erstinstanz zum Vorwurf gemacht, es pflichtwidrig unterlassen zu haben der Dienstbehörde unverzüglich zu melden, dass er im Rahmen seiner erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung innerhalb des angeführten Tatzeit-raumes auch die Tätigkeit eines Immobilienmaklers ausgeübt habe.

Diese rechtliche Schlussfolgerung zieht die Disziplinarkommission aus dem Auftritt des beschuldigten Beamten auf der frei zugänglich gewesenen Website der Fa. A, deren einziger Gesellschafter dieser war. Auf dieser Homepage wurde vom Beamten im Rahmen umfangreicher Beratungsleistungen u.a. auch die Vermittlung von Immobilien als Dienstleistung vorgestellt und bestand ein Link zur Immobilienwelt "A-Immobilien", in der zahlreiche Immobilien angeboten wurden; als diesbezüglicher Ansprechpartner schien in allen Fällen ausschließlich der Beschuldigte auf, wobei auch dessen Foto eingestellt und als Firmensitz seine Privatadresse angegeben waren.

Aus dem Umstand, dass auf dieser Immobilienseite konkrete Bestandsobjekte als ver-mittelbar präsentiert wurden und dass als diesbezüglich einziger Ansprechpartner der beschuldigte Beamte (samt Foto und Privatadresse als Firmensitz) angegeben war, leitete die Erstinstanz den für sie zweifelsfrei gegeben gewesenen Beweis ab, dass dieser - trotz Unterlassens einer entsprechenden Meldung an die Dienstbehörde - die Vermittlung von Immobilien beabsichtigt und auch betrieben habe; dies habe eine inhaltlich neue, der Dienstbehörde noch nicht gemeldete (weil über die ursprüngliche Meldung vom 26.11.2007, bestätigt mit schriftlicher Stellungnahme vom 23.9.2009, hinausgegangene) Nebenbeschäftigung dargestellt, die der Beamte nachweislich bis zumindest zum 20.5.2011 ausgeübt habe.

Auch wenn für den erkennenden Senat aus der Aktenlage erhellt, dass der beschuldigte Beamte im Rahmen der von ihm ausgeübten Nebenbeschäftigung insgesamt doch recht stümperhaft vorging, kann seiner Verantwortung die Glaubwürdigkeit letztlich aber nicht von vornherein abgesprochen werden.

Für ein tatsächliches Tätig-Werden des beschuldigten Beamten (dessen Unternehmen sich zwischenzeitig im Übrigen im Konkurs befindet) im Rahmen der Vermittlung und des Abschlusses von Immobiliengeschäften liegt in Wahrheit nämlich kein taugliches Beweis-ergebnis vor.

Wenn der Beschuldigte angibt, er selbst habe keine Geschäftstätigkeit im Hinblick auf die Vermittlung von Immobilien entfaltet bzw. in eigener Person keinerlei Immobiliengeschäfte abgeschlossen, die Vermittlung von Immobilien sei ursprünglich ausschließlich von seinem Geschäftspartner in der Fa. APO durchgeführt worden, die jedoch in der Folge habe aufgegeben werden müssen, und sei die geplant gewesene Überleitung dieses Unternehmens in die Fa. XXXX einschließlich des Einstiegs seines damaligen Geschäftspartners XXXX, von dem er sich dann aber getrennt habe, nicht zustande gekommen und habe in diesem Geschäftsfeld in der Folge eine Kooperation mit der als Zeugin beantragten Immobilientreuhänderin E. P. bestanden, auf deren Ersuchen Inserate mit Immobilienanboten geschaltet worden seien und an die alle entsprechenden Kundenanfragen direkt weitergeleitet worden seien, so erscheint diese Verantwortung angesichts der vorliegenden lückenhaften Faktenlage nicht gänzlich unplausibel. Auch das Berufungsvorbringen, bei dem aus dem Jahr 2009 stammenden Eintrag im Gästebuch der Homepage habe es sich um einen selbst erstellten Eintrag eines fiktiven Dankschreibens eines fiktiven Immobilienkäufers gehandelt, erscheint dem erkennenden Senat - anders als dies von der Erstinstanz beurteilt wurde - nicht vollkommen im Widerspruch zu den Erfahrungen des täglichen Lebens zu stehen und liegt damit jedenfalls noch kein Beweis einer einschlägigen Aktivität des beschuldigten Beamten in der Immobilienbranche vor.Wenn der Beschuldigte angibt, er selbst habe keine Geschäftstätigkeit im Hinblick auf die Vermittlung von Immobilien entfaltet bzw. in eigener Person keinerlei Immobiliengeschäfte abgeschlossen, die Vermittlung von Immobilien sei ursprünglich ausschließlich von seinem Geschäftspartner in der Fa. APO durchgeführt worden, die jedoch in der Folge habe aufgegeben werden müssen, und sei die geplant gewesene Überleitung dieses Unternehmens in die Fa. römisch 40 einschließlich des Einstiegs seines damaligen Geschäftspartners römisch 40 , von dem er sich dann aber getrennt habe, nicht zustande gekommen und habe in diesem Geschäftsfeld in der Folge eine Kooperation mit der als Zeugin beantragten Immobilientreuhänderin E. P. bestanden, auf deren Ersuchen Inserate mit Immobilienanboten geschaltet worden seien und an die alle entsprechenden Kundenanfragen direkt weitergeleitet worden seien, so erscheint diese Verantwortung angesichts der vorliegenden lückenhaften Faktenlage nicht gänzlich unplausibel. Auch das Berufungsvorbringen, bei dem aus dem Jahr 2009 stammenden Eintrag im Gästebuch der Homepage habe es sich um einen selbst erstellten Eintrag eines fiktiven Dankschreibens eines fiktiven Immobilienkäufers gehandelt, erscheint dem erkennenden Senat - anders als dies von der Erstinstanz beurteilt wurde - nicht vollkommen im Widerspruch zu den Erfahrungen des täglichen Lebens zu stehen und liegt damit jedenfalls noch kein Beweis einer einschlägigen Aktivität des beschuldigten Beamten in der Immobilienbranche vor.

Auch muss dem Berufungsvorbringen dahingehend gefolgt werden, dass ein Beweis dafür, dass zumindest in einem einzelnen konkreten Fall die Vermittlung einer Immobilie durch das persönliche Handeln des Beschuldigten selbst erfolgt sei, nicht erbracht worden sei. Dass der Beamte aus der inkriminierten Maklertätigkeit nennenswerte Einkünfte (Pro-visionszahlungen) erzielt oder dass er solche zumindest angestrebt habe, konnte im Ver-fahren - wie in der Berufung nachvollziehbar releviert wird - ebenfalls nicht festgestellt werden.

Der Erstinstanz kann zwar insofern gefolgt werden, als das rein äußere Erscheinungsbild des Internet-Auftrittes des beschuldigten Beamten im Rahmen der seit 2007 bestandenen Homepage seiner Fa. XXXX sowie die Gestaltung seiner Facebook-Seite und auch seine Inserate im behördeninternen Intranet, in dem ebenfalls auf das Anbot der Vermittlung von Immobilien hingewiesen wurde, prima vista gegen seine Darstellungen sprechen; da hier im Ergebnis aber Aussage gegen Aussage steht und die Umstände des Falles gegen einen Mehrwert weiterer behördlicher Ermittlungsschritte und der Einvernahme weiterer Zeugen sprechen, weil sich der inkriminierte Sachverhalt auch dadurch letztlich nicht klären ließe, hat sich die hier inkriminierte Dienstpflichtverletzung für den in Rede stehenden Tatzeitraum jedoch als letztlich nicht beweisbar erwiesen und konnte dem beschuldigten Beamten eine inhaltliche Erweiterung des Geschäftszweiges seiner Nebenbeschäftigung im verfahrensgegenständlichen Umfang einer Tätigkeit in der Immobilienbranche im Ergebnis nicht mit Erfolg nachgewiesen werden.Der Erstinstanz kann zwar insofern gefolgt werden, als das rein äußere Erscheinungsbild des Internet-Auftrittes des beschuldigten Beamten im Rahmen der seit 2007 bestandenen Homepage seiner Fa. römisch 40 sowie die Gestaltung seiner Facebook-Seite und auch seine Inserate im behördeninternen Intranet, in dem ebenfalls auf das Anbot der Vermittlung von Immobilien hingewiesen wurde, prima vista gegen seine Darstellungen sprechen; da hier im Ergebnis aber Aussage gegen Aussage steht und die Umstände des Falles gegen einen Mehrwert weiterer behördlicher Ermittlungsschritte und der Einvernahme weiterer Zeugen sprechen, weil sich der inkriminierte Sachverhalt auch dadurch letztlich nicht klären ließe, hat sich die hier inkriminierte Dienstpflichtverletzung für den in Rede stehenden Tatzeitraum jedoch als letztlich nicht beweisbar erwiesen und konnte dem beschuldigten Beamten eine inhaltliche Erweiterung des Geschäftszweiges seiner Nebenbeschäftigung im verfahrensgegenständlichen Umfang einer Tätigkeit in der Immobilienbranche im Ergebnis nicht mit Erfolg nachgewiesen werden.

Schon aus diesem Grund war der beschuldigte Beamte gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 105, 118 Abs. 1 Z 2, 126 Abs. 2 BDG daher im Zweifel von dem gegen ihn erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwurf freizusprechen, eine diesbezügliche Meldung an die Dienst-behörde unterlassen und auf diese Weise gegen die ihm in § 56 Abs. 3 BDG auferlegte Meldepflicht iSd § 91 leg. cit. schuldhaft verstoßen zu haben.Schon aus diesem Grund war der beschuldigte Beamte gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen 105, 118, Absatz eins, Ziffer 2, 126, Absatz 2, BDG daher im Zweifel von dem gegen ihn erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwurf freizusprechen, eine diesbezügliche Meldung an die Dienst-behörde unterlassen und auf diese Weise gegen die ihm in Paragraph 56, Absatz 3, BDG auferlegte Meldepflicht iSd Paragraph 91, leg. cit. schuldhaft verstoßen zu haben.

Ad Spruchpunkt 2. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses:

Bei diesem Schuldspruch richtet sich der gegen den beschuldigten Beamten in erster Instanz erhobene disziplinarrechtliche Vorwurf darauf, dass dieser der Dienstbehörde in dem im angefochtenen Disziplinarerkenntnis angeführten Tatzeitraum eine - von seiner ursprünglichen Meldung abweichende - wesentliche Erweiterung des von ihm im Rahmen seiner erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung für die Firma XXXX beworbenen Kun-denkreises nicht unverzüglich gemeldet habe.Bei diesem Schuldspruch richtet sich der gegen den beschuldigten Beamten in erster Instanz erhobene disziplinarrechtliche Vorwurf darauf, dass dieser der Dienstbehörde in dem im angefochtenen Disziplinarerkenntnis angeführten Tatzeitraum eine - von seiner ursprünglichen Meldung abweichende - wesentliche Erweiterung des von ihm im Rahmen seiner erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung für die Firma römisch 40 beworbenen Kun-denkreises nicht unverzüglich gemeldet habe.

Die Erwägungen des Berufungssenates zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Disziplinar-erkenntnisses gelten für den hier in Rede stehenden Vorwurf in vergleichbarer Weise.

Auch bei diesem in erster Instanz getroffenen Schuldspruch handelt es sich letztlich um bloße Mutmaßungen und Vermutungen, die sich nicht auf eine tatsächlich bestehende gesicherte Beweislage zu stützen vermögen, sondern nur auf dem äußeren Erscheinungsbild der Website und des Facebook-Auftrittes des Beschuldigten basieren und steht demgegenüber die nicht vollkommen abwegige bzw. unschlüssige Darstellung des beschuldigten Beamten, die dem erkennenden Senat ebenfalls durchaus nachvollziehbar erscheint.

Die Verantwortung des beschuldigten Beamten, die von ihm auf seiner Website und über Facebook angebotenen Dienstleistungen seien tatsächlich nur für Kollegen aus dem Exe-kutivdienst erbracht worden, wobei nur diese Kollegen überhaupt die Möglichkeit eines Zugriffes auf seine Facebook-Seite gehabt hätten (nur für Exekutivbeamte sei diese Seite freigeschaltet gewesen), sodass eine Ausdehnung des der Dienstbehörde ursprünglich gemeldeten Kundenkreises auf die Allgemeinheit nicht erfolgt sei, konnte im Verfahren letztlich ebenfalls nicht erfolgreich widerlegt werden.

Dem Berufungsvorbringen muss auch dahingehend gefolgt werden, dass die Erstinstanz keine Erhebungen dazu geführt hat, ob der Beschuldigte mit außenstehenden, d.h. exeku-tivdienstfremden Personen tatsächlich Geschäfte abgeschlossen habe.

Dass das äußere Erscheinungsbild der Homepage der vom beschuldigten Beamten be-triebenen Fa. A eine personelle Einschränkung des potenziellen Kundenkreises nicht aufzeigte und dass diese Internetseite grundsätzlich für jedermann zugänglich war, muss aber - wie in der Berufung nachvollziehbar dargelegt wurde - nicht automatisch bzw. zwangsläufig bedeuten, dass der tatsächliche Kreis von Kunden des beschuldigten Beamten, mit denen dieser hinsichtlich der von ihm offerierten Dienstleistungen letztlich in Geschäftsbeziehungen eintrat, mit dessen - laut Internetauftritt - augenscheinlich weiter gefasstem potenziellen Kundenkreis ident war.

Im Verfahren nicht widerlegt werden konnte schließlich das Vorbringen des Beschuldigten, er sei mit der Fa. SAN einen Kooperationsvertrag insofern eingegangen, als er potenzielle Kunden, die außerhalb des gemeldeten Kundenkreises gestanden (also weder Exe-kutivbeamte noch deren Angehörige gewesen) seien, an dieses Unternehmen weiter-geleitet habe, sodass er selbst sich stets meldungskonform verhalten bzw. sich ausschließ-lich im Rahmen der von ihm der Dienstbehörde gemeldeten Nebenbeschäftigung bewegt habe.

Zwar trifft es zu, dass der Beschuldigte jedenfalls vor dem Einstellen der Homepage seiner Fa. A ins Internet nicht daran gehindert war, darauf Einschränkungen hinsichtlich des damit angesprochenen potenziellen Kundenkreises zu vermerken. Hätte er solches getan, dann hätte er sich wohl auch einige Probleme ersparen können.

Das Betreiben dieser grundsätzlich für die gesamte Öffentlichkeit zugänglich gewesenen Homepage, die sich dementgegen somit an jede natürliche Person als potenziellen Kunden bzw. potenzielle Kundin wandte, wodurch einem unbestimmten Personenkreis konkrete Dienstleistungen angeboten wurden, allein kann aber keinen tauglichen Beweis für die inkriminierte wesentliche Erweiterung des tatsächlichen Kundenkreises - im Vergleich zu den ursprünglichen Meldungen vom 26.11.2007 und vom 23.9.2009 - des beschuldigten Beamten und demgemäß für einen schuldhaften Verstoß gegen die diesem gemäß § 56 Abs. 3 BDG oblegene Pflicht zur Mitteilung an die Dienstbehörde liefern oder darstellen.Das Betreiben dieser grundsätzlich für die gesamte Öffentlichkeit zugänglich gewesenen Homepage, die sich dementgegen somit an jede natürliche Person als potenziellen Kunden bzw. potenzielle Kundin wandte, wodurch einem unbestimmten Personenkreis konkrete Dienstleistungen angeboten wurden, allein kann aber keinen tauglichen Beweis für die inkriminierte wesentliche Erweiterung des tatsächlichen Kundenkreises - im Vergleich zu den ursprünglichen Meldungen vom 26.11.2007 und vom 23.9.2009 - des beschuldigten Beamten und demgemäß für einen schuldhaften Verstoß gegen die diesem gemäß Paragraph 56, Absatz 3, BDG oblegene Pflicht zur Mitteilung an die Dienstbehörde liefern oder darstellen.

Da ein für einen Schuldspruch erforderlicher Nachweis eines der in § 56 Abs. 3 BDG nor-mierten Mitteilungspflicht widerstreitenden iSd § 91 leg. cit. vorwerfbaren (schuldhaften) Verhaltens des beschuldigten Beamten also nicht erbracht wurde und auch nicht erbracht werden kann, war im Zweifel auch hinsichtlich dieses disziplinären Vorwurfes gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 105, 118 Abs. 1 Z 2 und 126 Abs. 2 BDG mit Freispruch vorzugehen.Da ein für einen Schuldspruch erforderlicher Nachweis eines der in Paragraph 56, Absatz 3, BDG nor-mierten Mitteilungspflicht widerstreitenden iSd Paragraph 91, leg. cit. vorwerfbaren (schuldhaften) Verhaltens des beschuldigten Beamten also nicht erbracht wurde und auch nicht erbracht werden kann, war im Zweifel auch hinsichtlich dieses disziplinären Vorwurfes gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen 105, 118, Absatz eins, Ziffer 2 und 126 Absatz 2, BDG mit Freispruch vorzugehen.

Abschließend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich die beiden von der Disziplinar-kommission getroffenen Schuldsprüche lediglich auf Indizien und Vermutungen, nicht aber auf Tatsachenfeststellungen dahingehend zu stützen vermögen, dass der beschuldigte Beamte an der Vermittlung von Immobilien bzw. am Abschluss von Bestandsverträgen tatsächlich beteiligt war sowie dass er im Rahmen seiner Nebenbeschäftigung in reale Geschäftsbeziehungen zu Personen getreten ist, die außerhalb des von ihm ursprünglich gemeldeten Kundenkreises standen bzw. diesem nicht angehörten.

Dass ein bestimmter Sachverhalt nicht unwahrscheinlich ist, reicht im Hinblick auf die genauestens zu handhabende Zweifelsregel des "in dubio pro reo" jedoch nicht aus, um zu einem verurteilenden Erkenntnis zu gelangen. Um einen Schuldspruch fällen zu können, muss - wenn schon nicht mit Sicherheit, so doch - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass sich der(die) zu Grunde lie-gende(n) Sachverhalt(e) in den bestrafungsrelevanten Punkten auch tatsächlich so und nicht anders abgespielt hat(haben).

Unter diesem Aspekt stellt sich die Sachverhaltsschilderung des Beschuldigten aber nicht als gänzlich unglaubwürdig dar.

Im Rahmen der vorliegendenfalls vorzunehmenden reinen Beweiswürdigung der durchaus plausibel erscheinenden Verantwortung des Beschuldigten im Vergleich zu den bestehen-den Lücken im Tatsachenmaterial vermag die Disziplinaroberkommission nicht mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Sicherheit zu erkennen, dass dem Beamten die schuldhafte Begehung der hier inkriminierten Dienstpflichtverletzungen nachgewiesen werden kann.

Da die beiden verfahrensgegenständlichen Sachverhalte demnach nicht mit der für Schuldsprüche rechtlich erforderlichen Eindeutigkeit erweisbar sind, dem erkennenden Senat die diesbezüglichen Erhebungsergebnisse - zum gegenwärtigen Zeitpunkt jeden-falls - aber nicht verbesserbar erscheinen, war hinsichtlich der gegenständlichen Anschuldigungen schon aus verfahrensökonomischen Gründen (im Hinblick auf die in § 39 Abs. 2 dritter Satz AVG normierten Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, die gemäß § 105 BDG auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden, wäre im gegenständlichen Fall weder die Durchführung einer mündlichen Berufungs-verhandlung noch einer nach Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 66 Abs. 2 AVG in erster Instanz abzuhaltenden weiteren mündlichen Verhandlung vertretbar gewesen) nach dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Grundsatz "in dubio pro reo" vorzugehen, somit im Zweifel zu Gunsten des beschuldigten Beamten zu entscheiden, dass dieser zu den in Rede stehenden Tatzeiten die beiden ihm im angefochtenen Disziplinarerkenntnis angelasteten disziplinarrechtlich relevanten Verfehlungen gegen seine Dienstpflichten nicht begangen hat und dass ihm somit eine als iSd § 91 BDG schuldhaft zu verantwortende Verletzung seiner Mitteilungspflicht gemäß § 56 Abs. 3 BDG vorliegenden-falls nicht zur Last gelegt werden kann.Da die beiden verfahrensgegenständlichen Sachverhalte demnach nicht mit der für Schuldsprüche rechtlich erforderlichen Eindeutigkeit erweisbar sind, dem erkennenden Senat die diesbezüglichen Erhebungsergebnisse - zum gegenwärtigen Zeitpunkt jeden-falls - aber nicht verbesserbar erscheinen, war hinsichtlich der gegenständlichen Anschuldigungen schon aus verfahrensökonomischen Gründen (im Hinblick auf die in Paragraph 39, Absatz 2, dritter Satz AVG normierten Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, die gemäß Paragraph 105, BDG auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden, wäre im gegenständlichen Fall weder die Durchführung einer mündlichen Berufungs-verhandlung noch einer nach Aufhebung und Zurückverweisung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in erster Instanz abzuhaltenden weiteren mündlichen Verhandlung vertretbar gewesen) nach dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Grundsatz "in dubio pro reo" vorzugehen, somit im Zweifel zu Gunsten des beschuldigten Beamten zu entscheiden, dass dieser zu den in Rede stehenden Tatzeiten die beiden ihm im angefochtenen Disziplinarerkenntnis angelasteten disziplinarrechtlich relevanten Verfehlungen gegen seine Dienstpflichten nicht begangen hat und dass ihm somit eine als iSd Paragraph 91, BDG schuldhaft zu verantwortende Verletzung seiner Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 56, Absatz 3, BDG vorliegenden-falls nicht zur Last gelegt werden kann.

Da nicht anzunehmen war, dass die Durchführung weiterer Ermittlungsschritte ein eindeu-tiges oder zumindest klareres Beweisergebnis erbracht hätte, war also von der Durchfüh-rung einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen und auch von einer Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Disziplinarkommission erster Instanz gemäß § 66 Abs. 2 AVG Abstand zu nehmen.Da nicht anzunehmen war, dass die Durchführung weiterer Ermittlungsschritte ein eindeu-tiges oder zumindest klareres Beweisergebnis erbracht hätte, war also von der Durchfüh-rung einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen und auch von einer Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Disziplinarkommission erster Instanz gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG Abstand zu nehmen.

An diesem Ergebnis vermag auch das seitens der Erstinstanz der Disziplinaroberkommission nach Beschlussfassung des erkennenden Berufungssenates zur Kenntnisnahme übermittelte, gegen [den BF] ergangene, andere Tatzeiten betreffende, infolge Berufungsverzichtes des Beschuldigten in Rechtskraft erwachsene gewerberechtliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 16.11.2011, GZ: BHMZ-15.1-7266/2011, dem Bindungswirkung gemäß § 95 Abs. 2 BDG nicht zukommt, nichts zu ändern.An diesem Ergebnis vermag auch das seitens der Erstinstanz der Disziplinaroberkommission nach Beschlussfassung des erkennenden Berufungssenates zur Kenntnisnahme übermittelte, gegen [den BF] ergangene, andere Tatzeiten betreffende, infolge Berufungsverzichtes des Beschuldigten in Rechtskraft erwachsene gewerberechtliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 16.11.2011, GZ: BHMZ-15.1-7266/2011, dem Bindungswirkung gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG nicht zukommt, nichts zu ändern.

Hinsichtlich der beiden inkriminierten Dienstpflichtverletzungen (der Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses) war der beschuldigte Beamte somit gemäß §§ 118 Abs. 1 Z 2 iVm 126 Abs. 2 BDG und 66 Abs. 4 AVG in dubio freizusprechen."Hinsichtlich der beiden inkriminierten Dienstpflichtverletzungen (der Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses) war der beschuldigte Beamte somit gemäß Paragraphen 118, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit 126 Absatz 2, BDG und 66 Absatz 4, AVG in dubio freizusprechen."

4. Gegen das vorgenannte Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt richtete sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde des Disziplinaranwaltes bei der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt an den Verwaltungsgerichthof, der mit Erkenntnis vom 05.09.2013, Zl. 2012/09/0101, das vorgenannte Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob. Seitens des Verwaltungsgerichtshofes wurde nach Darlegung des bisherigen Verfahrens dazu wörtlich ausgeführt:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 15. März 2000, Zl. 97/09/0184, zu der mit § 56 Abs. 3 BDG 1979 insofern inhaltsgleichen Vorschrift des § 32 Abs. 3 der Niederösterreichischen Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 ausgeführt, es sei keine Voraussetzung für die in Rede stehende Meldepflicht, dass in Zukunft bezweckte Einkünfte im Zeitpunkt der Erstattung einer Meldung an den Beamten bereits ausbezahlt gewesen seien oder von ihm später tatsächlich in der beabsichtigten Höhe oder auch nur teilweise vereinnahmt würden. Dass tatsächlich Einnahmen in einer nennenswerten Höhe nicht lukriert wurden, vermöge den Beamten vom Vorwurf, er habe seine Nebenbeschäftigung, die die Schaffung nennenswerter Einkünfte bezweckte, nicht unverzüglich gemeldet, nicht zu entlasten. Diese Überlegung gilt auch im vorliegenden Fall. Angesichts des auch vom Mitbeteiligten unbestrittenen Auftritts im Internet waren die gegen den Mitbeteiligten hinsichtlich der Verwirklichung der in beiden Spruchpunkten des Straferkenntnisses erster Instanz angeführten Verdachtsmomente daher ausreichend konkret und substanziiert."Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 15. März 2000, Zl. 97/09/0184, zu der mit Paragraph 56, Absatz 3, BDG 1979 insofern inhaltsgleichen Vorschrift des Paragraph 32, Absatz 3, der Niederösterreichischen Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 ausgeführt, es sei keine Voraussetzung für die in Rede stehende Meldepflicht, dass in Zukunft bezweckte Einkünfte im Zeitpunkt der Erstattung einer Meldung an den Beamten bereits ausbezahlt gewesen seien oder von ihm später tatsächlich in der beabsichtigten Höhe oder auch nur teilweise vereinnahmt würden. Dass tatsächlich Einnahmen in einer nennenswerten Höhe nicht lukriert wurden, vermöge den Beamten vom Vorwurf, er habe seine Nebenbeschäftigung, die die Schaffung nennenswerter Einkünfte bezweckte, nicht unverzüglich gemeldet, nicht zu entlasten. Diese Überlegung gilt auch im vorliegenden Fall. Angesichts des auch vom Mitbeteiligten unbestrittenen Auftritts im Internet waren die gegen den Mitbeteiligten hinsichtlich der Verwirklichung der in beiden Spruchpunkten des Straferkenntnisses erster Instanz angeführten Verdachtsmomente daher ausreichend konkret und substanziiert.

Hinzuweisen ist auch darauf, dass gemäß § 1 Abs. 4 zweiter Satz der Gewerbeordnung 1994 auch das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten wird. Diese Vorschrift gilt sowohl für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder, das gemäß § 117 Abs. 1 die Tätigkeit der Immobilienmakler, der Immobilienverwalter und der Bauträger umfasst, als auch für das reglementierte Gewerbe der Vermögens- und Versicherungsberater (§ 136a GewO).Hinzuweisen ist auch darauf, dass gemäß Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz der Gewerbeordnung 1994 auch das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten wird. Diese Vorschrift gilt sowohl für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder, das gemäß Paragraph 117, Absatz eins, die Tätigkeit der Immobilienmakler, der Immobilienverwalter und der Bauträger umfasst, als auch für das reglementierte Gewerbe der Vermögens- und Versicherungsberater (Paragraph 136 a, GewO).

Daher ist auch die Argumentation der belangten Behörde nicht nachvollziehbar, dass das Betreiben einer grundsätzlich für die gesamte Öffentlichkeit zugänglichen Homepage noch keinen ausreichenden Hinweis auf das an einen unbestimmten Personenkreis gerichtete Angebot konkreter Dienstleistungen zulässt.

Dass der Mitbeteiligte an der Vermittlung von Immobilien bzw. am Abschluss von Bestandsverträgen tatsächlich beteiligt gewesen sei sowie dass er im Rahmen seiner Nebenbeschäftigung in realen Geschäftsbeziehungen zu Personen getreten sei, die außerhalb des von ihm ursprünglich gemeldeten Kundenkreises gestanden seien, musste nach dem Gesagten dem Mitbeteiligten nicht vorgeworfen werden, um eine Verwirklichung der in beiden Spruchpunkten des Disziplinarerkenntnisses der Behörde erster Instanz erhobenen Vorwurfs annehmen zu können."

5. Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat im Jahr 2013 im Gegenstand nicht mehr entschieden, am 15.01.2014 langten die verfahrensgegenständlichen Akten beim nunmehr gemäß Art 151 Abs. 1 B-VG zuständigen Bundesverwaltungsgericht ein.5. Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat im Jahr 2013 im Gegenstand nicht mehr entschieden, am 15.01.2014 langten die verfahrensgegenständlichen Akten beim nunmehr gemäß Artikel 151, Absatz eins, B-VG zuständigen Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

1.2. Die unter I. Verfahrensgang dargelegten Sachverhalte ergeben sich unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage und konnten somit dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grund gelegt werden.1.2. Die unter römisch eins. Verfahrensgang dargelegten Sachverhalte ergeben sich unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage und konnten somit dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grund gelegt werden.

1.2. Hinsichtlich der zur Last gelegten Pflichtverletzung gesteht der BF sowohl die Nichtmeldung seiner Nebenbeschäftigung als Immobilienhändler als auch die Änderung seiner Nebenbeschäftigung für die Firma A hinsichtlich des angesprochenen Kundenkreises in objektiver Hinsicht zu, vermeint jedoch, dass dies keine Pflichtverletzungen darstellen würde, weil er im Ergebnis keine nennenswerte Einkünfte lukriert hätte und es somit an der Erwerbsmäßigkeit der Nebenbeschäftigung fehle. Dieser Rechtsansicht kommt jedoch unter Bedachtnahme auf das unter Punkt I.4. zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes keine Berechtigung zu.1.2. Hinsichtlich der zur Last gelegten Pflichtverletzung gesteht der BF sowohl die Nichtmeldung seiner Nebenbeschäftigung als Immobilienhändler als auch die Änderung seiner Nebenbeschäftigung für die Firma A hinsichtlich des angesprochenen Kundenkreises in objektiver Hinsicht zu, vermeint jedoch, dass dies keine Pflichtverletzungen darstellen würde, weil er im Ergebnis keine nennenswerte Einkünfte lukriert hätte und es somit an der Erwerbsmäßigkeit der Nebenbeschäftigung fehle. Dieser Rechtsansicht kommt jedoch unter Bedachtnahme auf das unter Punkt römisch eins.4. zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes keine Berechtigung zu.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des BVwG

Mit Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 wurde unter anderem die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt mit 01.01.2014 aufgelöst. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF. BGBl. I Nr. 164/2013 geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei dieser Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.Mit Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, wurde unter anderem die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt mit 01.01.2014 aufgelöst. Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei dieser Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Artikel 131, B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z. 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16, B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.1. 1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 210/2013 (BDG 1979) maßgeblich:3.1. 1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, (BDG 1979) maßgeblich:

"§ 56. (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.

(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(3) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.

(4) .....

(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden.

(6) Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Abs. 5 ist von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.(6) Die Ausübung einer aus den Gründen des Absatz 2, unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Absatz 5, ist von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.

...."

3.2. Gemäß § 63. Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat. Gemäß §42 Abs. 3 VwGG tritt die Rechtssache durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Abs. 2 leg. cit. in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte.3.2. Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat. Gemäß §42 Absatz 3, VwGG tritt die Rechtssache durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Absatz 2, leg. cit. in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

3.3. Der BF vermeint, dass er keine schuldhaft Dienstpflichtverletzung begangen habe, da er tatsächlich keine Immobiliengeschäfte getätigt habe, somit keine Erwerbsmäßigkeit vorliege, und er außerdem eine Kooperation mit Frau E. P. eingegangen war, an die er die bei ihm eingehenden Anfragen betreffend Immobilien weitergeleitet hätte und somit nicht er selbst tätig geworden wäre und demgemäß auch keine nennenswerten Einkünfte erzielt hätte. Diesem Einwand kommt keine Berechtigung zu. Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich ausgeführt hat musste dem BF zur Verwirklichung der im bekämpften Bescheid erhobenen Vorwürfe weder die tatsächliche Beteiligung am Abschluss von Bestandverträgen im Rahmen seiner Nebenbeschäftigung noch reale Geschäftsbeziehungen zu Personen außerhalb des ursprünglich gemeldeten Kundenkreises vorgeworfen oder nachgewiesen werden. Angesichts des vom BF unbestrittenen Auftritts im Internet, mit einem an einen unbestimmte Personenkreis gerichteten Angebot konkreter Dienstleistungen zur Vermittlung von Immobilien, sind die von der belangten Behörde erkannten Verdachtsmomente ausreichend konkret und substantiiert um die Schuldsprüche zu tragen. Diese erfolgten somit zu Recht.

3.4. Hinsichtlich der vom BF in seiner Berufung erhobenen Verjährungseinrede, wonach die Dienstbehörde bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der Disziplinaranzeige zu GZ 48/6-DK/3/10 in Kenntnis der Existenz der Homepage des BF war, ist nach Einsichtnahme auf den von der belangten Behörde vorgelegten diesbezüglichen Verfahrensakt auf Folgendes zu verweisen:

Mit rechtskräftigen Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 24.01.2011, GZ 48/6-DK/3/10, wurde der BF schuldig erkannt, er habe es unterlassen der Dienstbehörde die Erweiterung des von ihm beworbenen Kundenkreises seiner erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung im Versicherungsgewerbe zu melden und habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung nach § 56 Abs. 3 BDG begangen, weshalb eine Geldbuße in der Höhe von 200,- Euro verhängt wurde.Mit rechtskräftigen Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 24.01.2011, GZ 48/6-DK/3/10, wurde der BF schuldig erkannt, er habe es unterlassen der Dienstbehörde die Erweiterung des von ihm beworbenen Kundenkreises seiner erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung im Versicherungsgewerbe zu melden und habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 56, Absatz 3, BDG begangen, weshalb eine Geldbuße in der Höhe von 200,- Euro verhängt wurde.

Zwar ist dem BF durchaus zuzugestehen, dass der Dienstbehörde bereits zum Zeitpunkt der dem vorgenannten Disziplinarerkenntnis zugrundeliegenden Disziplinaranzeige bekannt sein musste, dass der BF eine Home-Page betreibt, weil diese in einem Zeitungswerbeinserat des BF angeführt war, allerdings hat der BF seine einschlägige disziplinäre Vorverurteilung bereits dadurch verwirklicht, dass er sich in diesem Werbeinserat in der Zeitschrift "Die Woche" als Spezialist für Vermögens- und Versicherungsberatung ohne Einschränkung des angesprochenen Kundenkreises präsentierte.

Es gibt demnach keinen Hinweis, dass der Dienstbehörde zum damaligen Zeitpunkt der nähere Inhalt der vom BF im Zusammenhang mit seiner Nebenbeschäftigung betriebenen Home-Page bekannt war und war die Dienstbehörde, wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, auch nicht verpflichtet, sich damit näher zu befassen. Im Übrigen wird im gegenständlichen Verfahren dem BF die Nichtmeldung seiner Nebenbeschäftigung als Immobilienmakler vorgeworfen, eine Tätigkeit, die nicht Gegenstand des Vorwurfes der vorgenannten rechtskräftig festgestellten Dienstpflichtverletzung war. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass nach der Aktenlage der BF aufgrund des vorangesprochenen Disziplinarerkenntnisses von seiner Dienstbehörde mit Schreiben vom 04.02.2011 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er seine Nebenbeschäftigung als Vermögens- und Versicherungsberater nur unter den von der Dienstbehörde zur Kenntnis genommenen Voraussetzungen, nämlich ausschließlich Kontakt mit Kollegen des Exekutivdienstes und fallweise mit deren Verwandten, was ein Unterlassen von Werbeeinschaltungen an einen diesbezüglich nicht eingeschränkten Kundenkreis beinhaltet, ausüben darf.

Es gibt daher keinen Hinweis, dass der belangten Behörde, die nunmehr zur Last gelegte Pflichtverletzung bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem 20.05.2011 (Weisung der Dienstbehörde an das Bezirkspolizeikommando zur Erstattung der Disziplinaranzeige) bekannt war. Gerade weil der BF im gegebenen Zusammenhang von seiner Dienstbehörde Anfang Februar 2011 nochmals ausdrücklich auf den Umfang der Genehmigung der Nebenbeschäftigung hingewiesen wurde, wäre es an ihm gelegen, sich pflichtgemäß, was Inhalt der Tätigkeit und Kundenkreis betrifft, zu verhalten. Dies hat er jedoch spruchgemäß unterlassen.

3.5. Zur Strafzumessung:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 93 BDG 1979 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, wobei die Behörde verpflichtet ist, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (zuletzt VwGH vom 04.11.2014, Zl. Ro 2014/09/0023).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im Paragraph 93, BDG 1979 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, wobei die Behörde verpflichtet ist, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (zuletzt VwGH vom 04.11.2014, Zl. Ro 2014/09/0023).

Der BF vermeint, dass er unter Zugrundelegung der Ermittlungsergebnisse und im Lichte der gesamten Umstände wenn überhaupt eine sehr geringe gerade noch den Schwellenwert der disziplinären Ahndung überschreitende Schuld auf sich geladen hätte, weshalb die verhängte Geldbuße nicht tat- und schuldangemessen erschiene. Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen, wurde doch der BF im Jänner 2011 wegen Verletzung seiner Dienstpflicht nach § 56 Abs. 3 BDG 1979 somit einschlägig rechtskräftig disziplinär bestraft, was von der belangten Behörde zu Recht als erschwerend bewertet wurde. Die vom BF angeführten besonderen Umstände, die eine mildere Bestrafung rechtfertigen sollen, wurden von der belangten Behörde entweder berücksichtigt (gute Dienstbeschreibung, Einstellung der Nebenbeschäftigung) oder stellen - wie das Vorbringen, dem BF wäre eine Änderung/Löschung seiner Homepage nicht möglich gewesen - keinen Milderungsgrund dar. Die verhängte Geldbuße erscheint unter dem Gesichtspunkt, dass den BF nach der Aktenlage keine Sorgepflichten treffen, auch unter Berücksichtigung der Schulden des BF, die aus der Nebenbeschäftigung herrühren, als wirtschaftlich als verkraftbar. Die Strafzumessung der belangten Behörde erweist sich daher insbesondere unter Bedachtnahme auf die von ihr angeführten generalpräventiven Erwägungen und der disziplinären Vorverurteilung als durchaus zutreffend.Der BF vermeint, dass er unter Zugrundelegung der Ermittlungsergebnisse und im Lichte der gesamten Umstände wenn überhaupt eine sehr geringe gerade noch den Schwellenwert der disziplinären Ahndung überschreitende Schuld auf sich geladen hätte, weshalb die verhängte Geldbuße nicht tat- und schuldangemessen erschiene. Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen, wurde doch der BF im Jänner 2011 wegen Verletzung seiner Dienstpflicht nach Paragraph 56, Absatz 3, BDG 1979 somit einschlägig rechtskräftig disziplinär bestraft, was von der belangten Behörde zu Recht als erschwerend bewertet wurde. Die vom BF angeführten besonderen Umstände, die eine mildere Bestrafung rechtfertigen sollen, wurden von der belangten Behörde entweder berücksichtigt (gute Dienstbeschreibung, Einstellung der Nebenbeschäftigung) oder stellen - wie das Vorbringen, dem BF wäre eine Änderung/Löschung seiner Homepage nicht möglich gewesen - keinen Milderungsgrund dar. Die verhängte Geldbuße erscheint unter dem Gesichtspunkt, dass den BF nach der Aktenlage keine Sorgepflichten treffen, auch unter Berücksichtigung der Schulden des BF, die aus der Nebenbeschäftigung herrühren, als wirtschaftlich als verkraftbar. Die Strafzumessung der belangten Behörde erweist sich daher insbesondere unter Bedachtnahme auf die von ihr angeführten generalpräventiven Erwägungen und der disziplinären Vorverurteilung als durchaus zutreffend.

Im vorliegenden Fall wurde das Disziplinarverfahren mit Bescheid vom 06.09.2011 eingeleitet, gleichzeitig hat der BF laut Aktenlage seine Nebenbeschäftigung für die Firma A, daher auch jene, die Grundlage für den Tatvorwurf zu Spruchpunkt I.1. des bekämpften Bescheides bildet, mit 01.09.2011 eingestellt. Unter Bedachtnahme, dass seit Einleitung des Disziplinarverfahrens nunmehr beinahe vier Jahre verstrichen sind, ohne dass dieses Verfahren unterbrochen gewesen wäre, kommt nunmehr auch der Milderungsgrund der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer, die weder der BF noch sein Rechtsvertreter zu vertreten haben, zum Tragen. Im Hinblick auf diesen weiteren Milderungsgrund war daher die zunächst der Höhe nach angemessen verhängte Geldbuße zu mindern. Eine Geldbuße in Höhe von rund 25% des Monatsbezuges im Sinne des § 92 Abs. 2 BDG 1979 erscheint jedoch aus generalpräventiven Erwägungen unter Bedachtnahme, dass der BF einer derartige Pflichtverletzung nicht zum ersten Mal zu verantworten hatte, jedenfalls erforderlich. Spezialpräventive Erwägungen stehen im Hinblick darauf, dass der BF seine Nebenbeschäftigung, die ihn wiederholt mit seinen Dienstpflichten in Konflikt brachte, eingestellt hat, einer Herabsetzung der Strafe nicht entgegen.Im vorliegenden Fall wurde das Disziplinarverfahren mit Bescheid vom 06.09.2011 eingeleitet, gleichzeitig hat der BF laut Aktenlage seine Nebenbeschäftigung für die Firma A, daher auch jene, die Grundlage für den Tatvorwurf zu Spruchpunkt römisch eins.1. des bekämpften Bescheides bildet, mit 01.09.2011 eingestellt. Unter Bedachtnahme, dass seit Einleitung des Disziplinarverfahrens nunmehr beinahe vier Jahre verstrichen sind, ohne dass dieses Verfahren unterbrochen gewesen wäre, kommt nunmehr auch der Milderungsgrund der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer, die weder der BF noch sein Rechtsvertreter zu vertreten haben, zum Tragen. Im Hinblick auf diesen weiteren Milderungsgrund war daher die zunächst der Höhe nach angemessen verhängte Geldbuße zu mindern. Eine Geldbuße in Höhe von rund 25% des Monatsbezuges im Sinne des Paragraph 92, Absatz 2, BDG 1979 erscheint jedoch aus generalpräventiven Erwägungen unter Bedachtnahme, dass der BF einer derartige Pflichtverletzung nicht zum ersten Mal zu verantworten hatte, jedenfalls erforderlich. Spezialpräventive Erwägungen stehen im Hinblick darauf, dass der BF seine Nebenbeschäftigung, die ihn wiederholt mit seinen Dienstpflichten in Konflikt brachte, eingestellt hat, einer Herabsetzung der Strafe nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im Gegenstand, welches zu beachten war, wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im Gegenstand, welches zu beachten war, wird verwiesen.

Schlagworte

Geldbuße, Nebenbeschäftigung, Polizist, Strafbemessung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W136.2000203.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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