TE Bvwg Erkenntnis 2015/8/5 W220 2009487-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.08.2015
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

05.08.2015

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §46 Abs1 Z3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Spruch

W220 2009487-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2014, Zl. 489861408-14572454, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2014, Zl. 489861408-14572454, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, BGBl. I Nr. 70/2015 idgF. stattgegeben. Der Aufenthalt von XXXX im Bundesgebiet ist geduldet.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, idgF. stattgegeben. Der Aufenthalt von römisch 40 im Bundesgebiet ist geduldet.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

(Vorangegangenes erstes Asylverfahren:)

1. Der Beschwerdeführer stellte am 08.04.2009 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.1. Der Beschwerdeführer stellte am 08.04.2009 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF.

Er gab bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.10.2009 unter anderem an, er habe keine Dokumente "zum Vorlegen". Er habe nie einen Reisepass erhalten. Einen Staatsbürgerschaftsnachweis habe er sich nie ausstellen lassen. Aus seinen Schilderungen geht hervor, dass sich seine Eltern und seine beiden Schwestern in Nepal aufhielten.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 21.10.2009, Zl. 09 04.229-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 21.10.2009, Zl. 09 04.229-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal aus (Spruchpunkt römisch drei.).

2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.08.2010, Zl. C9 409947-1/2009/2E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.08.2010, Zl. C9 409947-1/2009/2E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Dieses Erkenntnis wurde dem damaligen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers für den 06.08.2010 rechtswirksam zugestellt. Gleichzeitig erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge zu einer Einvernahme zwecks "Regelung der Ausreise-Identitätsüberprüfung" für den 06.09.2011 geladen. Der Beschwerdeführer, der dieser Ladung gefolgt war, wurde am 06.09.2011 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab dabei zusammengefasst an, er sei ledig, seine Familie lebe in Nepal. Er sei grundsätzlich bereit, Österreich zu verlassen, und würde sich um die Ausstellung eines Reisepasses bemühen. Er sei bereit, sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen, die im Anschluss an die Niederschrift durchgeführt würde. Er habe kein Reisedokument. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, ein Formblatt zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen. Im Anhang an das Protokoll findet sich ein vollständig ausgefülltes und vom Beschwerdeführer unterschriebenes "Application Form for Nepali Passport/Travel Document". In weiterer Folge wurde die Übermittlung von Ausfertigungen von Fingerabdruckblättern des Beschwerdeführers veranlasst.

Seitens des Fremdenpolizeilichen Büros wurde mit Schreiben vom 13.09.2011 an die nepalesische Botschaft in XXXX um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats angesucht.Seitens des Fremdenpolizeilichen Büros wurde mit Schreiben vom 13.09.2011 an die nepalesische Botschaft in römisch 40 um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats angesucht.

(Vorangegangenes zweites Asylverfahren)

1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.01.2012 erneut einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid 11.04.2012, Zl. 12 00.582-EAST Ost, zugestellt am 20.04.2012, den zweiten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal aus (Spruchpunkt II.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid 11.04.2012, Zl. 12 00.582-EAST Ost, zugestellt am 20.04.2012, den zweiten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal aus (Spruchpunkt römisch zwei.).

2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.06.2012, Zl. C9 409947-2/2012/3E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.06.2012, Zl. C9 409947-2/2012/3E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Dieses Erkenntnis wurde dem damaligen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 29.06.2012 rechtswirksam zugestellt. Gleichzeitig erwuchs diese Entscheidung endgültig in Rechtskraft.

Am 27.04.2012 erfolgte die erste Urgenz zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates, weiters wurde eine Ausstellung desselben mit Schreiben vom 23.05.2012 und 08.10.2012 urgiert.

(Drittes Asylverfahren)

1. Der Beschwerdeführer stellte am 07.01.2013 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. In der Einvernahme vor der EAST Ost am 16.01.2013 führte er unter anderem aus, dass er seit 2009 durchgehend in Österreich aufhältig sei.

Zu der für 29.01.2013 und für 12.02.2013 anberaumten Einvernahme vor der EAST Ost war der Beschwerdeführer nicht erschienen und rechtfertigte seine Nichtteilnahme jeweils mit einer plötzlichen Erkrankung.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 10.04.2013, Zl 13 00.247-EASt Ost diesen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und den Beschwerdeführer gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal aus (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am 22.04.2013 zugestellt und damit rechtsgültig erlassen.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 10.04.2013, Zl 13 00.247-EASt Ost diesen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und den Beschwerdeführer gleichzeitig gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am 22.04.2013 zugestellt und damit rechtsgültig erlassen.

2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.07.2013, Zl. C9 409947-3/2013/4E, wurde die Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.07.2013, Zl. C9 409947-3/2013/4E, wurde die Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Gegenständliches Verfahren:

1. In einem "Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete" vom 25.07.2013 wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Abschiebung des Beschwerdeführers sei aus tatsächlichen Gründen nicht möglich. Er sei gegenüber den Behörden kooperativ und habe stets gleichlautende Angaben zu seiner Identität gemacht. Es sei kein Grund erkennbar, an seiner Identität zu zweifeln. Die Versagung der Ausstellung einer Karte für Geduldete mit der Begründung, die Identität stehe nicht fest, sei nicht zulässig. Im weiteren wurde auf gesetzliche Grundlagen und Judikatur verwiesen. Aus dem Akteninhalt ergebe sich, dass weder ein Reise- noch ein Ersatzreisedokument vorhanden seien. Der Beschwerdeführer sei entsprechend den gesetzlichen Grundlagen als Geduldeter zu betrachten und würde daher um die Ausstellung einer Karte für Geduldete ersucht.

2. Mit Schreiben vom 05.05.2014 ("Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Abweisung seines Antrags auf Ausstellung einer Duldungskarte mitgeteilt und er unter einem zur Abgabe einer Stellungnahme bezüglich eines Konvoluts von in diesem Schreiben enthaltenen Fragen aufgefordert. Unter anderem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, der Behörde bekanntzugeben, welche Bemühungen er hinsichtlich der Erlangung eines Reisedokumentes bisher vorgenommen habe.

3. In der darauffolgenden diesbezüglichen Stellungnahme wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit April 2009 in Österreich sei und die Gründe für die Stellung eines Asylantrages im Verfahren dargelegt habe. Er befinde sich seitdem ununterbrochen in Österreich. Seine Identität sei geklärt, da er sich an diese lückenlos erinnern könne und diese auch stets gleichlautend vor den österreichischen Behörden angegeben habe. Er habe wiederholt konkreten Recherchen im Heimatland zugestimmt. Er habe nichts zu verheimlichen und es gebe keinen Grund für die Annahme, dass seine angeführte Identität falsche wäre. Da er Probleme in der Heimat gehabt habe, stelle die "Heimatbehörde" keine Dokumente aus. Es gebe keine nepalesische Botschaft in Österreich, das Aufsuchen einer Botschaft außerhalb Österreichs sei schon mangels eines Reisedokuments nicht möglich. Wegen der Beziehung zu einem Mädchen aus einer anderen Kaste sei sämtliche Verwandtschaft nicht zu einem Kontakt mit ihm bereit. Er wohne gemeinsam mit einem Freund in einer schönen, ortsüblichen Unterkunft. Der Mietvertrag laute auf seinen Namen, die Kosten würden geteilt.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2014, Zl. 489861408-14572454, wurde der Antrag vom 25.07.2013 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete "gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 FPG gemäß § 46a Abs. 1b FPG" abgewiesen. Dazu wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seinen Antrag im Wesentlichen damit begründet, dass er nicht ausreise könne, da es aus tatsächlichen, nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, Dokumente zu erlangen. Seine Identität stehe nicht fest und könne er diese weder mit Reisedokumenten noch mit sonstigen Unterlagen nachweisen. Seitens der Behörde sei mehrmals um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn angesucht worden, zuletzt am 08.10.2012. Es sei der Aktenlage nicht zu entnehmen, dass er sich jemals selbst um die Ausstellung eines Reisedokuments bemüht hätte. Es sei ihm zumutbar, dass er eigenständig mittels persönlicher Vorsprache, auf elektronischem (z.B. via Internet) oder postalischem Weg mit seiner Vertretungsbehörde Kontakt aufnehme. Ebenso sei es ihm zumutbar, dass er mit seiner Familie in Nepal Kontakt aufnehme und sich Unterlagen (z.B. Auszug aus dem Familienbuch, Unterlagen) schicken lasse, um damit die Klärung seiner Identität und die Ausstellung eines Reisedokuments zu erreichen. Das Bundesamt sei der Ansicht, dass ihm bei Vorlage entsprechender Dokumente bei seiner Vertretungsbehörde ein Reisedokument ausgestellt worden wäre, wenn er sich darum bemüht hätte. In der Stellungnahme vom 20.05.2014 sei keine Änderung der von ihm bereits getätigten Angaben zu erkennen, nur, dass er nach wie vor nicht bereit sei, aktiv an der Klärung seiner Identität und der Erlangung eines Heimreisezertifikats mitzuwirken. Eine Duldung könne nicht eintreten, wenn die Unabschiebbarkeit durch den Fremden selbst zu vertreten sei, weil von diesem nicht im erforderlichen Ausmaß am Verfahren zur Klärung seiner Identität und der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt worden sei (Anm.: damit nimmt das Bundesamt ausdrücklich Bezug auf Abs. 1a leg.cit, nicht jedoch auf den - wohl fälschlich - im Spruch genannten Abs. 1 Z 1 leg.cit.). Dass die Abschiebung des Beschwerdeführers bis dato nicht durchgeführt werden habe können, liege im Einflussbereich des Beschwerdeführers. Es komme daher die Ausstellung einer Karte für Geduldete für den Beschwerdeführer nicht in Betracht.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2014, Zl. 489861408-14572454, wurde der Antrag vom 25.07.2013 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete "gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, FPG gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins b, FPG" abgewiesen. Dazu wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seinen Antrag im Wesentlichen damit begründet, dass er nicht ausreise könne, da es aus tatsächlichen, nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, Dokumente zu erlangen. Seine Identität stehe nicht fest und könne er diese weder mit Reisedokumenten noch mit sonstigen Unterlagen nachweisen. Seitens der Behörde sei mehrmals um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn angesucht worden, zuletzt am 08.10.2012. Es sei der Aktenlage nicht zu entnehmen, dass er sich jemals selbst um die Ausstellung eines Reisedokuments bemüht hätte. Es sei ihm zumutbar, dass er eigenständig mittels persönlicher Vorsprache, auf elektronischem (z.B. via Internet) oder postalischem Weg mit seiner Vertretungsbehörde Kontakt aufnehme. Ebenso sei es ihm zumutbar, dass er mit seiner Familie in Nepal Kontakt aufnehme und sich Unterlagen (z.B. Auszug aus dem Familienbuch, Unterlagen) schicken lasse, um damit die Klärung seiner Identität und die Ausstellung eines Reisedokuments zu erreichen. Das Bundesamt sei der Ansicht, dass ihm bei Vorlage entsprechender Dokumente bei seiner Vertretungsbehörde ein Reisedokument ausgestellt worden wäre, wenn er sich darum bemüht hätte. In der Stellungnahme vom 20.05.2014 sei keine Änderung der von ihm bereits getätigten Angaben zu erkennen, nur, dass er nach wie vor nicht bereit sei, aktiv an der Klärung seiner Identität und der Erlangung eines Heimreisezertifikats mitzuwirken. Eine Duldung könne nicht eintreten, wenn die Unabschiebbarkeit durch den Fremden selbst zu vertreten sei, weil von diesem nicht im erforderlichen Ausmaß am Verfahren zur Klärung seiner Identität und der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt worden sei Anmerkung, damit nimmt das Bundesamt ausdrücklich Bezug auf Absatz eins a, leg.cit, nicht jedoch auf den - wohl fälschlich - im Spruch genannten Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit.). Dass die Abschiebung des Beschwerdeführers bis dato nicht durchgeführt werden habe können, liege im Einflussbereich des Beschwerdeführers. Es komme daher die Ausstellung einer Karte für Geduldete für den Beschwerdeführer nicht in Betracht.

5. Gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid richtet sich die am 06.07.2014 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer stets richtige Angaben über seine Identität gemacht habe, Dokumente aus der Heimat besitze er nicht. Er sei stets kooperativ gewesen. Die belangte Behörde vertrete "indirekt" den Standpunkt, schon mangels Dokumenten stünde die Identität nicht fest, und eine nachgewiesene Identität sei Versagungsgrund hinsichtlich der Ausstellung einer Duldungskarte. Es bestehe keine Möglichkeit des Beschwerdeführers zur Erlangung eines Identitätsdokuments. Es gebe keine Vertretungsbehörde seiner Heimat in Österreich, weder Österreich noch ein anderer Mitgliedstaat habe ihm die Erlaubnis zur Ausreise gegeben. Die belangte Behörde verkenne das Vorliegen der gesetzlichen Grundlagen für die Betrachtung des Beschwerdeführers als Geduldeten. Die Darlegungen des Bundesamtes seien nicht geeignet, die Nichtausstellung einer Duldungskarte zu begründen. Verwiesen wurde auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie auf gesetzliche Grundlagen. Im weiteren wurde festgehalten, soweit die Behörde davon ausgehe, dass sich der Beschwerdeführer Unterlagen aus der Heimat schicken lassen könne, habe sie ignoriert, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Problemen mit seinen Verwandten keinen Kontakt zu diesen aufbauen könne. Da die Ausstellung der Duldungskarte mit keinerlei weiteren Rechten verbunden sei und diese jederzeit widerrufen werden könne, sei das Zögern seitens der Behörde nicht nachvollziehbar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet seit dem April 2009 in Österreich aufhältig.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 21.10.2009, Zl. 09 04.229-BAW, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab und den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal aus. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.08.2010, Zl. C9 409947-1/2009/2E, wurde die Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer wurde am 06.09.2011 vor dem Bundesasylamt zwecks "Regelung der Ausreise-Identitätsüberprüfung" niederschriftlich einvernommen und erklärte seine grundsätzliche Bereitschaft zur Ausreise aus Österreich und zur Bemühung um die Ausstellung eines Reisepasses. Er erklärte sich dazu bereit, sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung im Anschluss an die Niederschrift zu unterziehen. Der Beschwerdeführer füllte ein Formblatt zur Erlangung eines Heimreisezertifikates aus. In weiterer Folge wurde die Übermittlung von Ausfertigungen von Fingerabdruckblättern des Beschwerdeführers veranlasst.

Der Beschwerdeführer stellte am 13.01.2012 erneut einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid 11.04.2012, Zl. 12 00.582-EAST Ost, den zweiten Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal aus. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.06.2012, Zl. C9 409947-2/2012/3E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom 13.09.2011 an die nepalesische Botschaft in XXXX wurde um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates angesucht, dies wurde mit Schreiben vom 27.04.2012, 23.05.2012 und 08.10.2012 urgiert. Es erfolgte auf sämtliche Schreiben keine Reaktion.Mit Schreiben vom 13.09.2011 an die nepalesische Botschaft in römisch 40 wurde um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates angesucht, dies wurde mit Schreiben vom 27.04.2012, 23.05.2012 und 08.10.2012 urgiert. Es erfolgte auf sämtliche Schreiben keine Reaktion.

Der Beschwerdeführer stellte am 07.01.2013 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 10.04.2013, Zl 13 00.247-EASt Ost diesen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurück und den Beschwerdeführer gleichzeitig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal aus. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.07.2013, Zl. C9 409947-3/2013/4E, wurde die Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes als unbegründet abgewiesen.

Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, während der Dauer seines Aufenthaltes einen dauerhaften Aufenthaltstitel im Bundesgebiet zu erlangen. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nepal. Die Familie des Beschwerdeführers hält sich in Nepal auf.

Der Beschwerdeführer gab im Laufe der von ihm angestrengten Asylverfahren durchgehend an, dass er über keine nepalesischen Dokumente verfügt. Zu seinen persönlichen Daten (Name, Geburtsdatum, Herkunft) tätigte der Beschwerdeführer durchgehend gleichbleibende Angaben.

2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen, welche im Asylverfahren getätigt wurden. Zwar konnte der Beschwerdeführer kein Identitätsdokument vorlegen und ist seine Identität in diesem Sinne deshalb nicht abschließend geklärt. Er machte jedoch hinsichtlich seiner Herkunft, seines Namens und seines Geburtsdatums durchgehend gleichbleibende Angaben. Ebenso gleichbleibend gab der Beschwerdeführer an, keine Dokumente (Reisepass, Staatsbürgerschaftsnachweis) zu besitzen. Aufgrund des konstanten Vorbringens des Beschwerdeführers sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass diese Daten und seine Angaben zur Identität nicht den Tatsachen entsprechen würden.

Das Verhalten (Bereitschaft zur Ausreise, Zustimmung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, Ausfüllen des Formblattes zur Erlangung eines Heimreisezertifikates etc.) des Beschwerdeführers am 06.09.2011, bei der er der Ladung zur "Regelung der Ausreise-Identitätsüberprüfung" folgte, ergibt sich unstrittig aus der Niederschrift dieser Einvernahme.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A)

§ 46a FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 (Vorgängerbestimmung; Inkrafttretensdatum 01.01.2014, Außerkrafttretensdatum 19.07.2015) lautete:Paragraph 46 a, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (Vorgängerbestimmung; Inkrafttretensdatum 01.01.2014, Außerkrafttretensdatum 19.07.2015) lautete:

"Duldung

§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung gemäßParagraph 46 a, (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung gemäß

1. §§ 50 und 51 oder1. Paragraphen 50 und 51 oder

2. §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist.2. Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist.

(1a) Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn das Bundesamt von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. § 56 gilt sinngemäß.(1a) Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn das Bundesamt von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.

(1b) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(1c) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist ebenfalls geduldet, wenn das Bundesamt festgestellt hat, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist.(1c) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist ebenfalls geduldet, wenn das Bundesamt festgestellt hat, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist.

(2) Das Bundesamt hat Fremden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, eine Karte für Geduldete auszustellen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(3) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Gültigkeit der Karte für Geduldete gemäß Abs. 1a endet mit dem Ende der Duldung. Die Karte ist zu entziehen, wenn(3) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Gültigkeit der Karte für Geduldete gemäß Absatz eins a, endet mit dem Ende der Duldung. Die Karte ist zu entziehen, wenn

1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;

2. eine Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegt;2. eine Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegt;

3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder

4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.

Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen."

§ 46a idgF (BGBl. I Nr. 70/2015, in Kraft seit 20.07.2015) lautet:Paragraph 46 a, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, in Kraft seit 20.07.2015) lautet:

"(1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange

1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;

2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;

3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;

es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.

(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.(2) Die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.

(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

----------

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn

1.-deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;

2.-die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;2.-die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;

3.-das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder

4.-andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.

Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.

(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."

Der neugefasste Abs. 1 gibt nun einen Überblick über sämtliche Formen der Duldung: Die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen Unzulässigkeit der Abschiebung aus Gründen der §§ 50 und 51 FPG sowie der §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005, die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen (insbesondere mangels Erlangung eines Ersatzreisedokuments) [Anm.:Der neugefasste Absatz eins, gibt nun einen Überblick über sämtliche Formen der Duldung: Die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen Unzulässigkeit der Abschiebung aus Gründen der Paragraphen 50 und 51 FPG sowie der Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005, die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen (insbesondere mangels Erlangung eines Ersatzreisedokuments) [Anm.:

vormals § 46a Abs. 1a FPG] sowie die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen vorübergehender Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung. Der bisherige Abs. 1c konnte entfallen, da diese Bestimmungen nun bereits in Abs. 1 Z 4 leg.cit. enthalten sind. Die Änderungen des Abs. 2 umfassen nur der neuen Systematik geschuldete und sonstige redaktionelle Änderungen. Der Abs. 3 der neuen Fassung entspricht dem bisherigen Abs. 1b (vgl. dazu ausführlich 92/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - FrÄG 2015- Vorblatt, WFA und Erläuterungenvormals Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG] sowie die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen vorübergehender Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung. Der bisherige Absatz eins c, konnte entfallen, da diese Bestimmungen nun bereits in Absatz eins, Ziffer 4, leg.cit. enthalten sind. Die Änderungen des Absatz 2, umfassen nur der neuen Systematik geschuldete und sonstige redaktionelle Änderungen. Der Absatz 3, der neuen Fassung entspricht dem bisherigen Absatz eins b, vergleiche dazu ausführlich 92/ME römisch 25 . Gesetzgebungsperiode - Ministerialentwurf - FrÄG 2015- Vorblatt, WFA und Erläuterungen

BEGUTACHTUNG).

Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur vorangegangenen, trotz Wesensgleichheit aber durchaus vergleichbaren Rechtslage:

§ 46a FPG 2005 idF FrÄG 2011 kennt zwei Grundtypen einer Duldung, die einerseits in dessen Abs. 1 und andererseits in dessen Abs. 1a erfasst sind. Die beiden Fälle des § 46a Abs. 1 leg.cit. erfassen Konstellationen, in denen die Abschiebung eines Fremden aus rechtlichen Gründen, insbesondere wegen sonst (drohender) Verletzung von Art. 3 MRK, unzulässig ist. § 46a Abs. 1a leg.cit. (Anm.: nunmehr Abs. 1 Z 3) stellt hingegen darauf ab, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist (VwGH 28.08.2014, Zl. 2013/21/0218).Paragraph 46 a, FPG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 kennt zwei Grundtypen einer Duldung, die einerseits in dessen Absatz eins und andererseits in dessen Absatz eins a, erfasst sind. Die beiden Fälle des Paragraph 46 a, Absatz eins, leg.cit. erfassen Konstellationen, in denen die Abschiebung eines Fremden aus rechtlichen Gründen, insbesondere wegen sonst (drohender) Verletzung von Artikel 3, MRK, unzulässig ist. Paragraph 46 a, Absatz eins a, leg.cit. Anmerkung, nunmehr Absatz eins, Ziffer 3,) stellt hingegen darauf ab, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist (VwGH 28.08.2014, Zl. 2013/21/0218).

Nach dem Gesetzestext des § 46a Abs. 2 FPG sind die Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden iSd § 46 Abs. 1 - 1c geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn die dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt sind. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die genannte Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen (VwGH 19.3.2013, 2011/21/0240 mwN, jedoch bezogen auf eine textlich abweichende Vorgängerbestimmung des § 46a FPG; aufgrund der identischen Interessenslage sind die dort angeführten Überlegungen jedoch auch hier anwendbar).Nach dem Gesetzestext des Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG sind die Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden iSd Paragraph 46, Absatz eins, - 1c geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn die dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt sind. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die genannte Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen (VwGH 19.3.2013, 2011/21/0240 mwN, jedoch bezogen auf eine textlich abweichende Vorgängerbestimmung des Paragraph 46 a, FPG; aufgrund der identischen Interessenslage sind die dort angeführten Überlegungen jedoch auch hier anwendbar).

Ein unter § 46a Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 4 FPG zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens des Beschwerdeführers weder substantiiert vorgebracht, noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren. Hier wird auch auf das bereits durchgeführte asylrechtliche Verfahren verwiesen, in dem ein solcher Sachverhalt ebenfalls nicht festgestellt werden konnte.Ein unter Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 4, FPG zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens des Beschwerdeführers weder substantiiert vorgebracht, noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren. Hier wird auch auf das bereits durchgeführte asylrechtliche Verfahren verwiesen, in dem ein solcher Sachverhalt ebenfalls nicht festgestellt werden konnte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stütze sich in der Bescheidbegründung maßgeblich auf § 46a Abs. 1b Z 3 FPG (nunmehr: § 46a Abs. 3 Z 3 FPG) und sohin darauf, dass der Beschwerdeführer nicht an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt hätte und die "Unabschiebbarkeit" von diesem selbst zu vertreten wäre (vgl. die Formulierungen im Bescheid, etwa: "Der Aktenlage ist nicht zu entnehmen, dass Sie sich jemals selbst um die Ausstellung eines Reisepasses gekümmert hätten." "Es ist Ihnen zumutbar, eigenständig mit ihrer Vertretungsbehörde [...] Kontakt aufzunehmen." "Die Behörde ist der Ansicht, dass Ihnen [...] ein Reisedokument ausgestellt worden wäre, wenn Sie sich darum bemüht hätten." "[...] wurde Ihnen [...] die beabsichtigte Abweisung Ihres Antrages wegen mangelnder Mitwirkung an der Identitätsfeststellung bzw. Erreichung eines Reisedokuments zur Kenntnis gebracht."). Die belangte Behörde geht sohin offenbar davon aus, dass den Beschwerdeführer die Obliegenheit träfe, sich aus eigenem ein Heimreisezertifikat zu besorgen und nimmt im Gegenschluss an, durch das Nicht-Tätigwerden des Beschwerdeführers wirke dieser nicht an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten mit oder vereitle diese iSd Abs. 1b Z 3 leg.cit. (nunmehr: § 46a Abs. 3 Z 3 FPG).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stütze sich in der Bescheidbegründung maßgeblich auf Paragraph 46 a, Absatz eins b, Ziffer 3, FPG (nunmehr: Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG) und sohin darauf, dass der Beschwerdeführer nicht an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt hätte und die "Unabschiebbarkeit" von diesem selbst zu vertreten wäre vergleiche die Formulierungen im Bescheid, etwa: "Der Aktenlage ist nicht zu entnehmen, dass Sie sich jemals selbst um die Ausstellung eines Reisepasses gekümmert hätten." "Es ist Ihnen zumutbar, eigenständig mit ihrer Vertretungsbehörde [...] Kontakt aufzunehmen." "Die Behörde ist der Ansicht, dass Ihnen [...] ein Reisedokument ausgestellt worden wäre, wenn Sie sich darum bemüht hätten." "[...] wurde Ihnen [...] die beabsichtigte Abweisung Ihres Antrages wegen mangelnder Mitwirkung an der Identitätsfeststellung bzw. Erreichung eines Reisedokuments zur Kenntnis gebracht."). Die belangte Behörde geht sohin offenbar davon aus, dass den Beschwerdeführer die Obliegenheit träfe, sich aus eigenem ein Heimreisezertifikat zu besorgen und nimmt im Gegenschluss an, durch das Nicht-Tätigwerden des Beschwerdeführers wirke dieser nicht an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten mit oder vereitle diese iSd Absatz eins b, Ziffer 3, leg.cit. (nunmehr: Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG).

Dazu ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführer eine solche Verpflichtung nach geltender Rechtslage nicht trifft. Gemäß herrschender Lehre und Judikatur ist der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, sich aktiv um die Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft zu bemühen, um eine Abschiebung möglich zu machen.

Dementsprechend führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.08.2012, Zl. 2011/21/0209, aus:

"Aus dem Umstand, dass sich die Fremde hinsichtlich eines Heimreisezertifikates nicht selbst mit der Botschaft in Verbindung gesetzt hat, woraus die Behörde die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht folgerte, lässt sich daher ebenso wenig die Beurteilung ableiten, die Abschiebung der Fremden sei aus von ihr zu vertretenden Gründen tatsächlich unmöglich."

Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage bei der Beurteilung der Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments von einer verfehlten Rechtsansicht ausgegangen ist. Die Argumentation im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer von sich aus Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates anstrengen hätte müssen, gehen somit ins Leere.

Zum Vorliegen von vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen iSd Abs. 3 leg.cit (Bestimmungen sind gleichlautend wie die Vorgängerbestimmungen des Abs. 1b):Zum Vorliegen von vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen iSd Absatz 3, leg.cit (Bestimmungen sind gleichlautend wie die Vorgängerbestimmungen des Absatz eins b,):

Es sind im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer seine Identität verschleierte. Folglich ist der Tatbestand des Abs. 3 Z 1 leg.cit nicht erfüllt.Es sind im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer seine Identität verschleierte. Folglich ist der Tatbestand des Absatz 3, Ziffer eins, leg.cit nicht erfüllt.

Der Beschwerdeführer folgte der Ladung zu der Einvernahme zwecks "Regelung der Ausreise-Identitätsüberprüfung" am 06.09.2011. Aus diesem Grund ist der Tatbestand des Abs. 3 Z 2 leg.cit. nicht erfüllt.Der Beschwerdeführer folgte der Ladung zu der Einvernahme zwecks "Regelung der Ausreise-Identitätsüberprüfung" am 06.09.2011. Aus diesem Grund ist der Tatbestand des Absatz 3, Ziffer 2, leg.cit. nicht erfüllt.

Aus den Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates (AB 1160 XXIV. GP) ergibt sich bezüglich § 46a Abs. 1b Z 3 FPG (Vorgängerbestimmung. gleichlautend wie nun § 46a Abs. 3 Z 3 FPG) Folgendes:Aus den Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates Ausschussbericht 1160 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ergibt sich bezüglich Paragraph 46 a, Absatz eins b, Ziffer 3, FPG (Vorgängerbestimmung. gleichlautend wie nun Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG) Folgendes:

"...Unter die Z 3 ist das Nichtmitwirken oder das Vereiteln an behördlich notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu subsumieren. Dies kann insbesondere das Nichtmitwirken an einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder an einer Befragung sein. Neben Handlungen ist ein Unterlassen gleichfalls vom Anwendungsbereich dieser Norm erfasst.""...Unter die Ziffer 3, ist das Nichtmitwirken oder das Vereiteln an behördlich notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu subsumieren. Dies kann insbesondere das Nichtmitwirken an einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder an einer Befragung sein. Neben Handlungen ist ein Unterlassen gleichfalls vom Anwendungsbereich dieser Norm erfasst."

Der Beschwerdeführer beantwortete sämtliche, im Rahmen der Einvernahme am 06.09.2011 an ihn gerichteten Fragen. Eine "Nichtmitwirkung an einer Befragung" ist ihm folglich nicht vorzuwerfen. Er äußerte die Bereitschaft, Österreich zu verlassen, und sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen, die im Anschluss an die Niederschrift durchgeführt würde. Demnach ist ihm auch kein Nichtmitwirken an einer erkennungsdienstlichen Behandlung vorzuwerfen. Der Beschwerdeführer füllte im weiteren auch die "Application Form for Nepali Passport/Travel Document" aus, weshalb ihm auch diesbezüglich keine Nicht-Mitwirkung anzulasten ist. In einer Gesamtschau wird deutlich, dass sich der Beschwerdeführer kooperativ zeigte und weder eine Vereitelungshandlung setzte noch seine Mitwirkung verweigerte, weshalb auch der Tatbestand des Abs. 3 Z 3 leg.cit nicht erfüllt ist.Der Beschwerdeführer beantwortete sämtliche, im Rahmen der Einvernahme am 06.09.2011 an ihn gerichteten Fragen. Eine "Nichtmitwirkung an einer Befragung" ist ihm folglich nicht vorzuwerfen. Er äußerte die Bereitschaft, Österreich zu verlassen, und sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen, die im Anschluss an die Niederschrift durchgeführt würde. Demnach ist ihm auch kein Nichtmitwirken an einer erkennungsdienstlichen Behandlung vorzuwerfen. Der Beschwerdeführer füllte im weiteren auch die "Application Form for Nepali Passport/Travel Document" aus, weshalb ihm auch diesbezüglich keine Nicht-Mitwirkung anzulasten ist. In einer Gesamtschau wird deutlich, dass sich der Beschwerdeführer kooperativ zeigte und weder eine Vereitelungshandlung setzte noch seine Mitwirkung verweigerte, weshalb auch der Tatbestand des Absatz 3, Ziffer 3, leg.cit nicht erfüllt ist.

Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen (Ausschluss-)Tatbestand iSd Abs. 3 leg.cit idgF verwirklicht hat und sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, weshalb die Abschiebung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre. Die mangelnde Reaktion der Vertretungsbehörde seines Heimatstaates auf die mehrfach an sie gerichteten Ansuchen auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats sind nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten (vgl. dazu auch nochmals die dezidierte Bezugnahme auf den Fall der Nichterlangung eines Ersatzreisedokuments in den oben wiedergegebenen Erläuterungen zum Ministerialentwurf). Eine Feststellung gem. § 46 Abs. 1 Z 3 FPG (vormals § 46a Abs. 1a FPG) wurde daher seitens der belangten Behörde zu Unrecht nicht getroffen.Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen (Ausschluss-)Tatbestand iSd Absatz 3, leg.cit idgF verwirklicht hat und sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, weshalb die Abschiebung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre. Die mangelnde Reaktion der Vertretungsbehörde seines Heimatstaates auf die mehrfach an sie gerichteten Ansuchen auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats sind nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten vergleiche dazu auch nochmals die dezidierte Bezugnahme auf den Fall der Nichterlangung eines Ersatzreisedokuments in den oben wiedergegebenen Erläuterungen zum Ministerialentwurf). Eine Feststellung gem. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, FPG (vormals Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG) wurde daher seitens der belangten Behörde zu Unrecht nicht getroffen.

Dem entsprechend judizierte bereits der UVS Oberösterreich zur früheren Rechtslage (siehe § 46 a FPG Inkrafttretensdatum 01.01.2010, Außerkrafttretensdatum, 30.06.2011: Duldung, solange Abschiebung gemäß Abs. 1 Z 3 aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich scheint) in der Entscheidung vom 04.01.2011 zu Zl. VwSen-231185/3/BP/Ga: "Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und sind die Bemühungen der Fremdenpolizei ein Heimreisezertifikat durch den Heimatstaat des Fremden zu erlangen fruchtlos geblieben, ist klargestellt, dass der Fremde weder in seinen Heimatstaat abgeschoben werden, noch rechtmäßig in irgend einen anderen Staat einreisen kann. Im Ergebnis liegt somit aber eine Konstellation des § 46a Abs 1 Z 3 FPG 2005 vor, zumal die Abschiebung des Fremden - aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen - tatsächlich undurchführbar ist und kein Sachverhalt des letzten Halbsatzes dieser Bestimmung erkannt wird. (...)".Dem entsprechend judizierte bereits der UVS Oberösterreich zur früheren Rechtslage (siehe Paragraph 46, a FPG Inkrafttretensdatum 01.01.2010, Außerkrafttretensdatum, 30.06.2011: Duldung, solange Abschiebung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich scheint) in der Entscheidung vom 04.01.2011 zu Zl. VwSen-231185/3/BP/Ga: "Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und sind die Bemühungen der Fremdenpolizei ein Heimreisezertifikat durch den Heimatstaat des Fremden zu erlangen fruchtlos geblieben, ist klargestellt, dass der Fremde weder in seinen Heimatstaat abgeschoben werden, noch rechtmäßig in irgend einen anderen Staat einreisen kann. Im Ergebnis liegt somit aber eine Konstellation des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG 2005 vor, zumal die Abschiebung des Fremden - aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen - tatsächlich undurchführbar ist und kein Sachverhalt des letzten Halbsatzes dieser Bestimmung erkannt wird. (...)".

Wie bereits dargestellt, ist die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich. Da die Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG idgF. vorliegt, ist dem Beschwerdeführer gem. Abs. 4 leg. cit. eine Karte für Geduldete auszustellen.Wie bereits dargestellt, ist die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich. Da die Voraussetzung des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG idgF. vorliegt, ist dem Beschwerdeführer gem. Absatz 4, leg. cit. eine Karte für Geduldete auszustellen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.Gemäß Artikel 47, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Absatz 2, leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zahlen Ra 2014/20/0017 und 2014/20/0018 (auf welches auch in aktuellen Erkenntnissen verwiesen wird, siehe etwa VwGH 28.04.2015, Ra 2014/19/0125), ausführlich mit der Frage der Möglichkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung im Asylverfahren auseinandergesetzt und dabei unter anderem folgendes ausgeführt:

"Bezogen auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung regelmäßig unterbleiben könne, wenn das Vorbringen erkennen lasse, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. Habe der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände und Fragen bereits in erster Instanz releviert oder seien solche erst nachträglich bekannt geworden, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde (an den Asylgerichtshof) aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft sei (vgl. dazu nochmals VfGH vom 14. März 2012, Zl. U 466/11 ua.). In weiteren Entscheidungen hat er die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung verneint, wenn der Sachverhalt "sichtlich nicht hinreichend geklärt erscheint" (vgl. VfGH vom 13. März 2013, Zl. U 1175/12 ua.), mangels vertiefender Ermittlungen zur behaupteten Verfolgung "gerade nicht" geklärt sei (vgl. VfGH vom 26. Juni 2013, Zl. U 1257/2012), der Asylgerichtshof notwendige Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Asylwerbers in wesentlichen Punkten unterlassen habe (vgl. VfGH vom 3. Oktober 2013, Zl. U 477/2013), die Glaubwürdigkeit der Asylwerberin "großteils nur auf Grund ihres Vorbringens in erster Instanz beurteilt" habe, obwohl in der Beschwerde an ihn "wesentliches Tatsachenvorbringen erstattet wurde, welche die in erster Instanz durchgeführte Beweiswürdigung und die darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen begründet in Frage" gestellt habe (vgl. VfGH vom 3. Oktober 2013, Zl. U 642/2012), in nicht nachvollziehbarer Weise und ohne Einräumung von Parteiengehör andere Feststellungen getroffen worden seien als zuvor im Verwaltungsverfahren, die dort zudem auf den durch die persönliche Einvernahme gewonnenen persönlichen Eindruck des Asylwerbers beruht hätten (vgl. VfGH vom 21. Februar 2014, Zl. U 152/2013), oder wenn seit Einbringung der Beschwerde bereits lange Zeit vergangen sei, sodass allein schon deswegen der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt einer Aktualisierung bedurft habe (vgl. VfGH vom 22. November 2013, Zl. U 729/2013, bezogen auf die im Rahmen einer Entscheidung über eine aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu klärende Frage des Ausmaßes der mittlerweile bestehenden Integration des Fremden)."Bezogen auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung regelmäßig unterbleiben könne, wenn das Vorbringen erkennen lasse, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. Habe der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände und Fragen bereits in erster Instanz releviert oder seien solche erst nachträglich bekannt geworden, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde (an den Asylgerichtshof) aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft sei vergleiche dazu nochmals VfGH vom 14. März 2012, Zl. U 466/11 ua.). In weiteren Entscheidungen hat er die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung verneint, wenn der Sachverhalt "sichtlich nicht hinreichend geklärt erscheint" vergleiche VfGH vom 13. März 2013, Zl. U 1175/12 ua.), mangels vertiefender Ermittlungen zur behaupteten Verfolgung "gerade nicht" geklärt sei vergleiche VfGH vom 26. Juni 2013, Zl. U 1257 aus 2012,), der Asylgerichtshof notwendige Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Asylwerbers in wesentlichen Punkten unterlassen habe vergleiche VfGH vom 3. Oktober 2013, Zl. U 477 aus 2013,), die Glaubwürdigkeit der Asylwerberin "großteils nur auf Grund ihres Vorbringens in erster Instanz beurteilt" habe, obwohl in der Beschwerde an ihn "wesentliches Tatsachenvorbringen erstattet wurde, welche die in erster Instanz durchgeführte Beweiswürdigung und die darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen begründet in Frage" gestellt habe vergleiche VfGH vom 3. Oktober 2013, Zl. U 642 aus 2012,), in nicht nachvollziehbarer Weise und ohne Einräumung von Parteiengehör andere Feststellungen getroffen worden seien als zuvor im Verwaltungsverfahren, die dort zudem auf den durch die persönliche Einvernahme gewonnenen persönlichen Eindruck des Asylwerbers beruht hätten vergleiche VfGH vom 21. Februar 2014, Zl. U 152 aus 2013,), oder wenn seit Einbringung der Beschwerde bereits lange Zeit vergangen sei, sodass allein schon deswegen der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt einer Aktualisierung bedurft habe vergleiche VfGH vom 22. November 2013, Zl. U 729 aus 2013,, bezogen auf die im Rahmen einer Entscheidung über eine aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu klärende Frage des Ausmaßes der mittlerweile bestehenden Integration des Fremden).

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber (...) im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber (...) im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

Ausgehend von diesem Kriterienkatalog war im gegenständlichen Fall eine weitere Beweisaufnahme und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht nötig, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt unzweifelhaft aus dem unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang. Der angefochtene Bescheid enthält ob des unstrittigen Verfahrensganges keine beweiswürdigenden Ausführungen, sondern nimmt die belangte Behörde ohne weiteres Bezug auf den aus der Aktenlage ersichtlichen Verfahrensgang, von dem auch das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Erkenntnis ausgeht. Ein darüber hinausgehender oder dem entgegenstehender Sachverhalt wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet.Im gegenständlichen Fall ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt unzweifelhaft aus dem unter Punkt römisch eins. dargestellten Verfahrensgang. Der angefochtene Bescheid enthält ob des unstrittigen Verfahrensganges keine beweiswürdigenden Ausführungen, sondern nimmt die belangte Behörde ohne weiteres Bezug auf den aus der Aktenlage ersichtlichen Verfahrensgang, von dem auch das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Erkenntnis ausgeht. Ein darüber hinausgehender oder dem entgegenstehender Sachverhalt wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet.

Bei Zugrundelegung der gleichen Tatsachenebene kommt das erkennende Gericht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung als die belangte Behörde, es konnte dabei jedoch von dem vom Bundesamt soweit ermittelten Sachverhalt ausgegangen werden. Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entgegensteht (vgl. dazu insb. VwGH 28.08.2012, Zl. 2011/21/0209, wonach der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich eines Heimreisezertifikates nicht selbst mit der Botschaft in Verbindung gesetzt hat nicht als Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zu beurteilen ist). Auch legt das ho. Gericht in seinen Ausführungen in Bezug auf das Absehen einer mündlichen Verhandlung die bereits beschriebenen Tatbestandsmerkmale im Lichte der ebenfalls zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aus.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entgegensteht vergleiche dazu insb. VwGH 28.08.2012, Zl. 2011/21/0209, wonach der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich eines Heimreisezertifikates nicht selbst mit der Botschaft in Verbindung gesetzt hat nicht als Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zu beurteilen ist). Auch legt das ho. Gericht in seinen Ausführungen in Bezug auf das Absehen einer mündlichen Verhandlung die bereits beschriebenen Tatbestandsmerkmale im Lichte der ebenfalls zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aus.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Duldung, faktische Unabschiebbarkeit,
Reisedokument

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W220.2009487.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten