TE Bvwg Erkenntnis 2015/8/5 G305 2005444-1

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Veröffentlicht am 05.08.2015
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Entscheidungsdatum

05.08.2015

Norm

ASVG §58
ASVG §67 Abs10
ASVG §83
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 58 heute
  2. ASVG § 58 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. ASVG § 58 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  4. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  5. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. ASVG § 58 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  8. ASVG § 58 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  9. ASVG § 58 gültig von 01.08.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. ASVG § 58 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  11. ASVG § 58 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  12. ASVG § 58 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  13. ASVG § 58 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 58 gültig von 01.10.1999 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  15. ASVG § 58 gültig von 01.08.1998 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  17. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  19. ASVG § 58 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 83 heute
  2. ASVG § 83 gültig ab 01.01.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 588/1981
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G305 2005444-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, Landesstelle Steiermark, vom 06.03.2013, Zl. XXXX, erhobene und zum 11.03.2013 datierte Beschwerde des XXXX, XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, Landesstelle Steiermark, vom 06.03.2013, Zl. römisch 40 , erhobene und zum 11.03.2013 datierte Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 67 Abs. 10 iVm. § 58 Abs. 5 und § 83 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF als unbegründet a b g e w i e s e n.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5 und Paragraph 83, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.03.2013, Zl. XXXX, wurde ausgesprochen, dass Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) als Geschäftsführer der Firma XXXX, FN XXXX, (in der Folge kurz: GmbH) der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 ASVG in Verbindung mit § 58 Abs. 5 ASVG und § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren auf dem Beitragskonto zur Nummer XXXX der Firma XXXX, mit Sitz in XXXX, den Betrag von €1. Mit Bescheid der steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.03.2013, Zl. römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass Herr römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) als Geschäftsführer der Firma römisch 40 , FN römisch 40 , (in der Folge kurz: GmbH) der belangten Behörde gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, ASVG und Paragraph 83, ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren auf dem Beitragskonto zur Nummer römisch 40 der Firma römisch 40 , mit Sitz in römisch 40 , den Betrag von €

5.599,48 zuzüglich Verzugszinsen im gemäß § 595.599,48 zuzüglich Verzugszinsen im gemäß Paragraph 59

Abs. 1 ASVG gültigen Satz von 8,38 % p.a. ab 06.03.2013 aus dem Betrag von EUR 4.891,30 schulde und daher verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.Absatz eins, ASVG gültigen Satz von 8,38 % p.a. ab 06.03.2013 aus dem Betrag von EUR 4.891,30 schulde und daher verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die GmbH auf Grund ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin für zur Sozialversicherung angemeldete Dienstnehmer die in der Rückstandsaufstellung ersichtlichen Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum Februar bis September 2011 in Höhe von insgesamt EUR 5.599,48 einschließlich Verzugszinsen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß von 8,38 % p.a. (berechnet bis 05.03.2013) schulde. Die ausgewiesene Beitragsschuld habe trotz gerichtlicher Betreibung gegen die Gesellschaft als Primärschuldnerin nicht zur Gänze eingebracht werden können. Am 28.11.2011 sei vor dem Landesgericht für ZRS Graz zu XXXX das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet worden, das am 31.05.2012 mit einer Sanierungsplanquote von 20 % rechtskräftig beendet worden sei. Die bereits geleistete Barquote von 20 % sei bei der Berechnung der Haftungssumme zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt worden. Die die Sanierungsplanquote übersteigende Forderung der belangten Behörde sei somit als uneinbringlich anzusehen. Gemäß der Abschrift aus dem Firmenbuch zur FN XXXX m sei der Beschwerdeführer im bezeichneten Zeitraum als Geschäftsführer der GmbH für die Abfuhr der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich gewesen. Die belangte Behörde habe ihn mit Schreiben vom 13.12.2012 unter ausdrücklichem Hinweis auf die Haftungsbestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG aufgefordert, die Beitragsschuld unter Setzung einer Nachfrist zu begleichen oder Einwendungen gegen seine persönliche Haftung zu erheben. Eine inhaltliche Stellungnahme sei nicht erfolgt.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die GmbH auf Grund ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin für zur Sozialversicherung angemeldete Dienstnehmer die in der Rückstandsaufstellung ersichtlichen Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum Februar bis September 2011 in Höhe von insgesamt EUR 5.599,48 einschließlich Verzugszinsen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß von 8,38 % p.a. (berechnet bis 05.03.2013) schulde. Die ausgewiesene Beitragsschuld habe trotz gerichtlicher Betreibung gegen die Gesellschaft als Primärschuldnerin nicht zur Gänze eingebracht werden können. Am 28.11.2011 sei vor dem Landesgericht für ZRS Graz zu römisch 40 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet worden, das am 31.05.2012 mit einer Sanierungsplanquote von 20 % rechtskräftig beendet worden sei. Die bereits geleistete Barquote von 20 % sei bei der Berechnung der Haftungssumme zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt worden. Die die Sanierungsplanquote übersteigende Forderung der belangten Behörde sei somit als uneinbringlich anzusehen. Gemäß der Abschrift aus dem Firmenbuch zur FN römisch 40 m sei der Beschwerdeführer im bezeichneten Zeitraum als Geschäftsführer der GmbH für die Abfuhr der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich gewesen. Die belangte Behörde habe ihn mit Schreiben vom 13.12.2012 unter ausdrücklichem Hinweis auf die Haftungsbestimmung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG aufgefordert, die Beitragsschuld unter Setzung einer Nachfrist zu begleichen oder Einwendungen gegen seine persönliche Haftung zu erheben. Eine inhaltliche Stellungnahme sei nicht erfolgt.

2. Gegen diesen, dem BF am 12.03.2013 durch Zurücklassung an der Abgabestelle zugestellten Bescheid richtete sich der am 08.04.2010 bei der belangten Behörde eingelangte, zum 03.04.2013 datierte, nunmehr als Bescheidbeschwerde zu behandelnde Einspruch des BF. Darin führte er aus, dass anlässlich des Ausgleichs der GmbH alle Gläubiger mit der gleichen Quote bedient worden seien. Sodann verband er seinen Einspruch mit dem Ersuchen, den Restbetrag auszubuchen.

3. Am 19.03.2014 legte die belangte Behörde den gegen den Haftungsbescheid vom 06.03.2013 gerichteten Einspruch des BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.

4. Mit der zum 16.02.2015 datierten, dem Beschwerdeführer am 20.02.2015 durch Hinterlegung zugestellten hg. Verfahrensanordnung wurde dieser unter gleichzeitiger Rechtsbelehrung vom Ergebnis der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung binnen festgesetzter Frist gegeben.

5. Die dem Beschwerdeführer gesetzte Frist zur Äußerung verstrich ohne Reaktion.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Als Dienstgeberin für zur Sozialversicherung angemeldete Dienstnehmer schuldete die Firma XXXX, FN XXXX, der belangten Behörde Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum Februar bis September 2011 in Höhe von insgesamt EUR 5.599,48 einschließlich Verzugszinsen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß vonAls Dienstgeberin für zur Sozialversicherung angemeldete Dienstnehmer schuldete die Firma römisch 40 , FN römisch 40 , der belangten Behörde Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum Februar bis September 2011 in Höhe von insgesamt EUR 5.599,48 einschließlich Verzugszinsen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß von

8,38 % p.A..

Am 28.11.2011 eröffnete das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu XXXX das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma XXXX.Am 28.11.2011 eröffnete das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu römisch 40 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma römisch 40 .

Da zu XXXX anhängige Insolvenzverfahren wurde am 31.05.2012 mit einer Sanierungsplanquote von 20 % rechtskräftig beendet.Da zu römisch 40 anhängige Insolvenzverfahren wurde am 31.05.2012 mit einer Sanierungsplanquote von 20 % rechtskräftig beendet.

Der Beschwerdeführer war zumindest im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (Februar 2011 bis September 2011) Geschäftsführer der Firma

XXXX, FN XXXX.römisch 40 , FN römisch 40 .

Auf dem bei der belangten Behörde für die Firma XXXX eingerichteten Beitragskonto Nr. XXXX hafteten ab dem 06.03.2013 nachstehend aufgegliederte Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 4.891,30 offen und unberichtigt aus:Auf dem bei der belangten Behörde für die Firma römisch 40 eingerichteten Beitragskonto Nr. römisch 40 hafteten ab dem 06.03.2013 nachstehend aufgegliederte Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 4.891,30 offen und unberichtigt aus:

02/2011

Beitrag Rest

01.02.2011-28.02.2011

€ 1,77

03/2011

Beitrag Rest

01.03.2011-31.03.2011

€ 652,18

04/2011

Beitrag Rest

01.04.2011-30.04.2011

€ 652,18

05/2011

Beitrag Rest

01.05.2011-31.05.2011

€ 652,18

06/2011

Beitrag Rest

01.06.2011-30.06.2011

€ 1.265,91

07/2011

Beitrag Rest

01.07.2011-31.07.2011

€ 652,18

08/2011

Beitrag Rest

01.08.2011-31.08.2011

€ 731,19

09/2011

Beitrag GPLA Rest

01.09.2011-30.09.2011

€ 283,71

Summe der Beiträge

 

 

€ 4.891,30

Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gerechnet bis 05.03.2013Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gerechnet bis 05.03.2013

 

 

€ 288,71

Nebengebühren

 

 

419,47

Summe der Forderung

 

 

€ 5.599,48

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Es besteht kein Grund, die Feststellungen der belangten Behörde und die Berechnung der auf dem Beitragskonto Nr. XXXX der Firma XXXX offen und unberichtigt aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge, Nebengebühren und Verzugszinsen in Frage zu stellen, zumal diese vom Beschwerdeführer selbst zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen wurden. Darüber hinaus wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.Es besteht kein Grund, die Feststellungen der belangten Behörde und die Berechnung der auf dem Beitragskonto Nr. römisch 40 der Firma römisch 40 offen und unberichtigt aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge, Nebengebühren und Verzugszinsen in Frage zu stellen, zumal diese vom Beschwerdeführer selbst zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen wurden. Darüber hinaus wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm. § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, VwGVG und Paragraph 6, BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Versicherungsträgers.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß Paragraph 67, ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2 Zu Spruchteil A):

3.2.1 Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl. I Nr. 62/2010 haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind diese befugt, die ihnen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des § 67 Abs. 10 ASVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.3.2.1 Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, ASVG in der Fassung nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010, haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind diese befugt, die ihnen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.

Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den von ihnen vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den von ihnen vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

Die Bestimmungen über die Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten gemäß § 83 ASVG entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.Die Bestimmungen über die Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten gemäß Paragraph 83, ASVG entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.

3.2.2 Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsauffassung, dass ein Tatbestandsmerkmal des § 67 Abs. 10 ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Bei der Bestätigung des Sanierungsplans (§ 152 IO) wird Uneinbringlichkeit im Ausmaß des Forderungsanteils vorliegen, für den Restschuldbefreiung eintritt (§ 156 IO). Grundsätzlich befreit ein Sanierungsplan betreffend das Vermögen des Dienstgebers dessen Geschäftsführer nicht von der Vertreterhaftung (Derntl in Sonntag, ASVG 6. Aufl., Rz. 80 zu § 67; vgl. VwGH vom 22.09.1999, Zl. 96/15/0049).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsauffassung, dass ein Tatbestandsmerkmal des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Bei der Bestätigung des Sanierungsplans (Paragraph 152, IO) wird Uneinbringlichkeit im Ausmaß des Forderungsanteils vorliegen, für den Restschuldbefreiung eintritt (Paragraph 156, IO). Grundsätzlich befreit ein Sanierungsplan betreffend das Vermögen des Dienstgebers dessen Geschäftsführer nicht von der Vertreterhaftung (Derntl in Sonntag, ASVG 6. Aufl., Rz. 80 zu Paragraph 67,; vergleiche VwGH vom 22.09.1999, Zl. 96/15/0049).

Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese fest steht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (vgl. VwGH vom 13.08.2003, Zl. 2002/08/0088; vom 22.09.2004, Zl. 2001/08/0141; vom 22.09.2004 Zl. 2001/08/0211; und vom 19.12.2012, Zl. 2011/08/0022 mwN).erWesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese fest steht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen vergleiche VwGH vom 13.08.2003, Zl. 2002/08/0088; vom 22.09.2004, Zl. 2001/08/0141; vom 22.09.2004 Zl. 2001/08/0211; und vom 19.12.2012, Zl. 2011/08/0022 mwN).er

Im konkreten Fall hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu XXXX am 28.11.2011 das Insolvenzverfahren über das gemeinschuldnerische Unternehmen Firma XXXX, FN XXXX, eröffnet.Im konkreten Fall hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu römisch 40 am 28.11.2011 das Insolvenzverfahren über das gemeinschuldnerische Unternehmen Firma römisch 40 , FN römisch 40 , eröffnet.

Das Insolvenzverfahren wurde mit einer Sanierungsplanquote von 20 % am 31.05.2012 rechtskräftig beendet. Damit steht fest, dass hinsichtlich des über der Sanierungsplanquote gelegenen Forderungsanteils gemäß § 156 IO in Ansehung der GmbH Restschuldbefreiung eingetreten ist.Das Insolvenzverfahren wurde mit einer Sanierungsplanquote von 20 % am 31.05.2012 rechtskräftig beendet. Damit steht fest, dass hinsichtlich des über der Sanierungsplanquote gelegenen Forderungsanteils gemäß Paragraph 156, IO in Ansehung der GmbH Restschuldbefreiung eingetreten ist.

Damit ist die objektive - teilweise - Uneinbringlichkeit des über die Sanierungsplanquote von 20 % hinausgehenden Forderungsanteils nachgewiesen.

Der BF war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum unstrittig Geschäftsführer der Firma XXXX, FN XXXX, und kann somit grundsätzlich zur Haftung wegen Ungleichbehandlung für die gesamte Beitragsschuld herangezogen werden.Der BF war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum unstrittig Geschäftsführer der Firma römisch 40 , FN römisch 40 , und kann somit grundsätzlich zur Haftung wegen Ungleichbehandlung für die gesamte Beitragsschuld herangezogen werden.

Das gegen den Haftungsbescheid der belangten Behörde gerichtete Rechtsmittel stützte der BF darauf, dass im Ausgleich der GmbH alle Gläubiger mit derselben Quote bedient worden sein sollen.

Damit vermag der BF jedoch keinen anspruchsvernichtenden Tatbestand aufzuzeigen.

Dazu ist auszuführen, dass ein Sanierungsplan betreffend das Vermögen der GmbH den Beschwerdeführer nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht von seiner Vertreterhaftung auf Grund seiner Eigenschaft als Geschäftsführer befreit (Derntl in Sonntag, ASVG 6. Aufl., Rz. 80 zu § 67; vgl. VwGH vom 22.09.1999, Zl. 96/15/0049).Dazu ist auszuführen, dass ein Sanierungsplan betreffend das Vermögen der GmbH den Beschwerdeführer nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht von seiner Vertreterhaftung auf Grund seiner Eigenschaft als Geschäftsführer befreit (Derntl in Sonntag, ASVG 6. Aufl., Rz. 80 zu Paragraph 67,; vergleiche VwGH vom 22.09.1999, Zl. 96/15/0049).

In der Sache begreift die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG die (rein) schadenersatzrechtliche Deliktshaftung eines Geschäftsführers. Demnach haftet der Beschwerdeführer nicht nur auf Grund seiner Stellung als Gesellschafter einer GmbH, sondern weil er als Vertreter derselben seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen aus dem von ihm verwalteten Gesellschaftsvermögen schuldhaft verletzt hat. Den nach § 67 Abs. 10 ASVG Haftungspflichtigen kommt die Bereinigungswirkung eines Zahlungsplans der Primärschuldner nicht zugute (VwGH vom 04.05.1999, Zl. 96/08/0385 mwN).In der Sache begreift die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG die (rein) schadenersatzrechtliche Deliktshaftung eines Geschäftsführers. Demnach haftet der Beschwerdeführer nicht nur auf Grund seiner Stellung als Gesellschafter einer GmbH, sondern weil er als Vertreter derselben seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen aus dem von ihm verwalteten Gesellschaftsvermögen schuldhaft verletzt hat. Den nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG Haftungspflichtigen kommt die Bereinigungswirkung eines Zahlungsplans der Primärschuldner nicht zugute (VwGH vom 04.05.1999, Zl. 96/08/0385 mwN).

Auch wenn sich der Einspruch des BF in der Mitteilung erschöpft, dass im Zuge des Ausgleichs der Firma XXXX alle Gläubiger mit der gleichen Quote bedient worden seien, sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass für die Haftungspflicht nicht entscheidungswesentlich ist, ob den Geschäftsführer an der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ein Verschulden trifft und ob er selbst auf Grund dieser Insolvenz einen Schaden erlitt, dies, weil nicht das Verschulden an und der Schaden aus der Insolvenz ins Gewicht fallen, sondern das Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung vor Insolvenzeröffnung (VwGH vom 20.05.1989, Zl. 89/14/0043). Es ist somit nicht die Schuldlosigkeit des Vertreters an den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschaft relevant, sondern die Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit den übrigen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Bezahlung (vgl. Derntl in Sonntag, ASVG, 6. Aufl., Rz. 80c zu § 67).Auch wenn sich der Einspruch des BF in der Mitteilung erschöpft, dass im Zuge des Ausgleichs der Firma römisch 40 alle Gläubiger mit der gleichen Quote bedient worden seien, sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass für die Haftungspflicht nicht entscheidungswesentlich ist, ob den Geschäftsführer an der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ein Verschulden trifft und ob er selbst auf Grund dieser Insolvenz einen Schaden erlitt, dies, weil nicht das Verschulden an und der Schaden aus der Insolvenz ins Gewicht fallen, sondern das Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung vor Insolvenzeröffnung (VwGH vom 20.05.1989, Zl. 89/14/0043). Es ist somit nicht die Schuldlosigkeit des Vertreters an den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschaft relevant, sondern die Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit den übrigen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Bezahlung vergleiche Derntl in Sonntag, ASVG, 6. Aufl., Rz. 80c zu Paragraph 67,).

Der gegenständlichen Entscheidung der belangten Behörde ist jedoch nicht entgegen zu treten, da nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt hat, die Gründe darzutun hat, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (VwGH vom 05.03.1979, Zl. 264/78; und vom 10.06.1980, Zl. 535/80 u.a.). Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer erkennbar nicht nachgekommen.

Es ist daher Sache des Vertreters der Gemeinschuldnerin, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Beiträge rechtzeitig entrichtet hat. Reichen die vorhandenen Mittel zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger nicht aus, hat der Vertreter darzutun, dass er den Sozialversicherungsträger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. (...) Nicht die Behörde hat das Ausreichen der Mittel zur Entrichtung der Beiträge nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat er darzutun, dass er die öffentlich-rechtliche Forderung bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (VwGH vom 20.05.1989, Zl. 89/14/0043). Kommt der Vertreter seiner Darlegungspflicht nicht nach, kann angenommen werden, dass er die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0100 ua). Noch deutlicher ist die Rechtsprechung zu §§ 9, 80 BAO: Demnach obliegt die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote dem Geschäftsführer und nicht der belangten Behörde (VwGH vom 23.03.2010, Zl. 2007/13/0137; siehe auch Derntl in Sonntag, ASVG 6. Aufl., Rz. 80i zu § 67).Es ist daher Sache des Vertreters der Gemeinschuldnerin, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Beiträge rechtzeitig entrichtet hat. Reichen die vorhandenen Mittel zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger nicht aus, hat der Vertreter darzutun, dass er den Sozialversicherungsträger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. (...) Nicht die Behörde hat das Ausreichen der Mittel zur Entrichtung der Beiträge nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat er darzutun, dass er die öffentlich-rechtliche Forderung bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (VwGH vom 20.05.1989, Zl. 89/14/0043). Kommt der Vertreter seiner Darlegungspflicht nicht nach, kann angenommen werden, dass er die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0100 ua). Noch deutlicher ist die Rechtsprechung zu Paragraphen 9, 80, BAO: Demnach obliegt die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote dem Geschäftsführer und nicht der belangten Behörde (VwGH vom 23.03.2010, Zl. 2007/13/0137; siehe auch Derntl in Sonntag, ASVG 6. Aufl., Rz. 80i zu Paragraph 67,).

Ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, - über die ihn stets allgemeine treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung nicht möglich war. Widrigenfalls darf angenommen werden, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. (...) Kommt der haftungspflichtige Vertreter dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde eben zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Vertreter dann für die (von der Haftung betroffenen) Beitragsschulden zur Gänze (VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213).

Der BF hat eine Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit den anderen Verbindlichkeiten in keinem Stadium des Verfahrens konkret bzw. sachbezogen behauptet oder durch Liquiditätsaufstellungen, Aufzeichnungen oder sonstige Beweise dargelegt. Da eine solche Darlegung unterblieb, kann im gegenständlichen Beschwerdefall ohne weiteres von einer schuldhaften Pflichtverletzung mit der Konsequenz einer Haftung für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten ausgegangen werden (VwGH vom 21.05.1996, Zl. 93/08/0221).

Somit ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF das Verschulden, der ihm auferlegten Pflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen zu sein, anzulasten ist. Demnach war gemäß § 67 Abs. 10 ASVG die Haftung für die beschwerdegegenständliche Beitragsschuldigkeit auszusprechen.Somit ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF das Verschulden, der ihm auferlegten Pflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen zu sein, anzulasten ist. Demnach war gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG die Haftung für die beschwerdegegenständliche Beitragsschuldigkeit auszusprechen.

Hinsichtlich der Höhe der aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge hat der Beschwerdeführer keine Unrichtigkeit aufgezeigt. Aus diesem Grund war auf diese Thematik daher auch nicht näher einzugehen.

3.2.3 Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.

Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen.

So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

5. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die vom BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die vom BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Beitragsrückstand, Geschäftsführer, Haftung, Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2005444.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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