Entscheidungsdatum
07.08.2015Norm
ASVG §113 Abs1 Z1Spruch
L510 2003791-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , (vormals XXXX ), vertreten durch Dr. Johannes Eckschlager LL.M., gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 11.09.2012, GZ: XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.07.2015, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , (vormals römisch 40 ), vertreten durch Dr. Johannes Eckschlager LL.M., gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 11.09.2012, GZ: römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.07.2015, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 5 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 27.10.2009 hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (folgend kurz "GKK") gegen die beschwerdeführende Partei (folgend kurz auch "bP"), XXXX (vormals XXXX ), wegen Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG gem. § 113 Abs. 2 iVm § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von € 1.300,-- vorgeschrieben.1. Mit Bescheid vom 27.10.2009 hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (folgend kurz "GKK") gegen die beschwerdeführende Partei (folgend kurz auch "bP"), römisch 40 (vormals römisch 40 ), wegen Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd Paragraph 33, Absatz eins, ASVG gem. Paragraph 113, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von € 1.300,-- vorgeschrieben.
Anlässlich einer Kontrolle am 21.04.2009 durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG sei festgestellt worden, dass die bP hinsichtlich der Beschäftigung der angeführten Person ( XXXX ,) gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iS des § 33 (1) ASVG verstoßen habe.Anlässlich einer Kontrolle am 21.04.2009 durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG sei festgestellt worden, dass die bP hinsichtlich der Beschäftigung der angeführten Person ( römisch 40 ,) gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iS des Paragraph 33, (1) ASVG verstoßen habe.
Der Verwaltungsverfahrensakt beinhaltet eine Anzeige des Finanzamtes an die GKK, wonach Hr. S. im Zuge der Kontrolle beim Verladen von Paketen vom Sortierband in einen Kleinlaster arbeitend angetroffen worden sei. Die Befragung des am Ort anwesenden Gewerbeinhabers, XXXX , habe ergeben, dass es sich bei Herrn S. um seinen Cousin handle, welcher ihm an diesem Tag seit 05:00 Uhr aushelfe. Entlohnt würde er durch Essen und Trinken. Herr H. fahre für das Unternehmen XXXX , von welchem er auch den Kleinlaster angemietet habe. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei der Tätigkeit des Herrn S. um eine Einweisung in die Arbeitsabläufe gehandelt habe, da Herr S. nach der Kontrolle am 23.04.2009 zur Sozialversicherung angemeldet worden sei. Zuvor erfolgte Anmeldungen hätten nicht festgestellt werden können. Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei alleinig Hr. H. für die Beschäftigung verantwortlich gewesen, was dieser auch gegenüber den Kontrollorganen ausgesagt habe.Der Verwaltungsverfahrensakt beinhaltet eine Anzeige des Finanzamtes an die GKK, wonach Hr. S. im Zuge der Kontrolle beim Verladen von Paketen vom Sortierband in einen Kleinlaster arbeitend angetroffen worden sei. Die Befragung des am Ort anwesenden Gewerbeinhabers, römisch 40 , habe ergeben, dass es sich bei Herrn S. um seinen Cousin handle, welcher ihm an diesem Tag seit 05:00 Uhr aushelfe. Entlohnt würde er durch Essen und Trinken. Herr H. fahre für das Unternehmen römisch 40 , von welchem er auch den Kleinlaster angemietet habe. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei der Tätigkeit des Herrn S. um eine Einweisung in die Arbeitsabläufe gehandelt habe, da Herr S. nach der Kontrolle am 23.04.2009 zur Sozialversicherung angemeldet worden sei. Zuvor erfolgte Anmeldungen hätten nicht festgestellt werden können. Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei alleinig Hr. H. für die Beschäftigung verantwortlich gewesen, was dieser auch gegenüber den Kontrollorganen ausgesagt habe.
2. Mit Schreiben der Vertretung der bP vom 19.11.2009 wurde Einspruch gegen den Bescheid der GKK vom 27.10.2009 erhoben. Es wurde dargelegt, dass Herr S. nicht bei der bP gearbeitet habe. Herr
S. sei nur im Fahrzeug des Herrn H. gesessen. Herr H. sei zu diesem Zeitpunkt bei der bP beschäftigt gewesen. Er habe seinem Cousin Herrn S. eine Arbeit bei der bP vermitteln wollen. Herr S. habe Herrn H. privat begleitet um festzustellen, ob ihm die Arbeit zusage. Deshalb habe er auch nicht die XXXX getragen.S. sei nur im Fahrzeug des Herrn H. gesessen. Herr H. sei zu diesem Zeitpunkt bei der bP beschäftigt gewesen. Er habe seinem Cousin Herrn S. eine Arbeit bei der bP vermitteln wollen. Herr S. habe Herrn H. privat begleitet um festzustellen, ob ihm die Arbeit zusage. Deshalb habe er auch nicht die römisch 40 getragen.
3. Seitens der GKK erfolgte die Aktenvorlage an die Landeshauptfrau von Salzburg.
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 24.06.2010, Zahl:
XXXX , wurde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Abklärung der maßgeblichen Versicherungspflicht ausgesetzt.römisch 40 , wurde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Abklärung der maßgeblichen Versicherungspflicht ausgesetzt.
4. Mit Erkenntnis des UVS vom 09.12.2010, Zahl: XXXX , wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung das vorausgehende und diesen Sachverhalt betreffende Straferkenntnis des Bürgermeisters von Salzburg v. 16.02.2010 dem Grunde nach bestätigt und festgestellt, dass Herr H. als Dienstgeber - Gewerbeinhaber des Transportunternehmens "Kleintransporte XXXX " - den Arbeitnehmer Herrn S. geringfügig beschäftigt hat, ohne ihn vor Arbeitsbeginn beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben.4. Mit Erkenntnis des UVS vom 09.12.2010, Zahl: römisch 40 , wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung das vorausgehende und diesen Sachverhalt betreffende Straferkenntnis des Bürgermeisters von Salzburg v. 16.02.2010 dem Grunde nach bestätigt und festgestellt, dass Herr H. als Dienstgeber - Gewerbeinhaber des Transportunternehmens "Kleintransporte römisch 40 " - den Arbeitnehmer Herrn S. geringfügig beschäftigt hat, ohne ihn vor Arbeitsbeginn beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben.
5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 11.09.2012 hat die GKK festgestellt, dass Hr. S. am 21.04.2009 aufgrund der für die beschwerdeführende Partei ( XXXX ) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlegen sei.5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 11.09.2012 hat die GKK festgestellt, dass Hr. S. am 21.04.2009 aufgrund der für die beschwerdeführende Partei ( römisch 40 ) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlegen sei.
Verwiesen wurde auf die Rechtsnormen der §§ 4 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1, 11, 33, 35 Abs. 1, 41a, 43, 44, 49, 410 und 539a ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit a AlVG.Verwiesen wurde auf die Rechtsnormen der Paragraphen 4, Absatz eins und 2, 10 Absatz eins, 11, 33, 35, Absatz eins, 41 a, 43, 44, 49, 410 und 539 a ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG.
Begründend führte die GKK nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass sie im Gegensatz zum UVS nicht davon ausgehe, dass Herr H. als Subunternehmer für die bP tätig gewesen sei, da Herr H. im Zeitraum 03.03.2009 bis 13.09.2009 als Dienstnehmer bei der XXXX angemeldet gewesen sei. Die GKK gehe somit bei Herrn S. ebenfalls von einem Dienstverhältnis zu XXXX aus.Begründend führte die GKK nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass sie im Gegensatz zum UVS nicht davon ausgehe, dass Herr H. als Subunternehmer für die bP tätig gewesen sei, da Herr H. im Zeitraum 03.03.2009 bis 13.09.2009 als Dienstnehmer bei der römisch 40 angemeldet gewesen sei. Die GKK gehe somit bei Herrn S. ebenfalls von einem Dienstverhältnis zu römisch 40 aus.
Der Verwaltungsverfahrensakt beinhaltet einen Auszug aus dem Versicherungsverlauf des Herrn H., wonach dieser im Zeitraum 03.03.2009 bis 30.06.2009 bei der XXXX als unselbständig Erwerbstätiger, geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig war. Weiter befindet sich im Akt ein Auszug aus dem Versicherungsverlauf des Herrn S., wonach dieser im Zeitraum 23.04.2009 bis 30.04.2009 als unselbständig Erwerbstätiger, geringfügig beschäftigter Arbeiter und im Zeitraum 01.05.2009 bis 19.08.2009 als unselbständiger Erwerbstätiger Dienstnehmer bei der XXXX beschäftigt war.Der Verwaltungsverfahrensakt beinhaltet einen Auszug aus dem Versicherungsverlauf des Herrn H., wonach dieser im Zeitraum 03.03.2009 bis 30.06.2009 bei der römisch 40 als unselbständig Erwerbstätiger, geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig war. Weiter befindet sich im Akt ein Auszug aus dem Versicherungsverlauf des Herrn S., wonach dieser im Zeitraum 23.04.2009 bis 30.04.2009 als unselbständig Erwerbstätiger, geringfügig beschäftigter Arbeiter und im Zeitraum 01.05.2009 bis 19.08.2009 als unselbständiger Erwerbstätiger Dienstnehmer bei der römisch 40 beschäftigt war.
Im Akt befindet sich ferner ein Gewerbedatenauszug mit Stand vom 07.12.2012 in Bezug auf Herrn XXXX , wonach dessen Gewerbeberechtigung - "Kleintransportgewerbe mit unbeschränkter Kfz-Anzahl" - seit 01.09.2008 als ruhend gemeldet sei. Weiter befindet sich im Akt einen Aktennotiz, wonach dessen Gewerbe laut telefonischer Auskunft der WK, XXXX , seit 01.07.2009 ruhend gemeldet sei.Im Akt befindet sich ferner ein Gewerbedatenauszug mit Stand vom 07.12.2012 in Bezug auf Herrn römisch 40 , wonach dessen Gewerbeberechtigung - "Kleintransportgewerbe mit unbeschränkter Kfz-Anzahl" - seit 01.09.2008 als ruhend gemeldet sei. Weiter befindet sich im Akt einen Aktennotiz, wonach dessen Gewerbe laut telefonischer Auskunft der WK, römisch 40 , seit 01.07.2009 ruhend gemeldet sei.
6. Mit Schriftsatz der Vertretung der bP vom 10.10.2012 wurde innerhalb offener Frist Einspruch [nunmehr Beschwerde] gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhoben.
Im Wesentlichen wurde nach Darlegung des bisherigen Verfahrensverlaufes und der Wiedergabe der Ausführungen der GKK in ihrem Bescheid dargelegt, dass die Geschäftsleitung der bP nicht einmal gewusst habe, dass Herr S. an diesem Tag mit Herrn H. mitgefahren sei. Herr S. habe nicht unter der Leitung der bP gestanden und habe nicht einmal die XXXX getragen, wofür eine empfindliche Vertragsstrafe zu bezahlen gewesen wäre.Im Wesentlichen wurde nach Darlegung des bisherigen Verfahrensverlaufes und der Wiedergabe der Ausführungen der GKK in ihrem Bescheid dargelegt, dass die Geschäftsleitung der bP nicht einmal gewusst habe, dass Herr S. an diesem Tag mit Herrn H. mitgefahren sei. Herr S. habe nicht unter der Leitung der bP gestanden und habe nicht einmal die römisch 40 getragen, wofür eine empfindliche Vertragsstrafe zu bezahlen gewesen wäre.
7. Mit Schreiben der GKK vom 18.12.2012 wurde ein Vorlagebericht an die Landeshauptfrau von Salzburg eingebracht. Die GKK führte aus, dass sie sich der Rechtsmeinung des UVS, dass Herr H. selbständiger Kleinunternehmer gewesen und für die Fa. XXXX gefahren sei und Herr7. Mit Schreiben der GKK vom 18.12.2012 wurde ein Vorlagebericht an die Landeshauptfrau von Salzburg eingebracht. Die GKK führte aus, dass sie sich der Rechtsmeinung des UVS, dass Herr H. selbständiger Kleinunternehmer gewesen und für die Fa. römisch 40 gefahren sei und Herr
S. daher Dienstnehmer des Herrn H. gewesen sei, nicht anschließen könne. Begründend wurde dargelegt, dass Herr H. selber als geringfügig Beschäftigter bei der bP gemeldet gewesen sei. Weiter sei auch seine Gewerbeberechtigung seit 01.09.2008 ruhend gemeldet gewesen, weshalb er seine Tätigkeit somit nicht auf selbständiger Basis ausgeführt habe können. Es sei auch im Einspruch vom 19.11.2009 dargelegt worden, dass Herr H. zum Zeitpunkt der Betretung bei der bP beschäftigt gewesen sei.
8. Mit Schreiben der Landeshauptfrau vom 21.12.2012 wurde der bP das Parteiengehör gewährt und ihr die Möglichkeit gegeben, zum Vorlagebericht der GKK binnen 4 Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.
Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.
9. Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Bundesverwaltungsgericht über und langte der Verwaltungsverfahrensakt am 13.03.2014 beim BVwG ein.
10. Am 30.07.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Gehört wurden die bP, Herr S. als mitbeteiligte Partei, der Zeuge Herr H., der Zeuge Herr XXXX (KIAB-Kontrollorgan) und der Behördenvertreter der GKK.10. Am 30.07.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Gehört wurden die bP, Herr S. als mitbeteiligte Partei, der Zeuge Herr H., der Zeuge Herr römisch 40 (KIAB-Kontrollorgan) und der Behördenvertreter der GKK.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt führte Herr H. das Einzelunternehmen " XXXX ". Dieses Unternehmen war als Ein-Mann-Betrieb Subunternehmer der bP mit Sitz in XXXX , welche wiederum Subunternehmer des XXXX war. Der Auftrag des Herrn H. bestand insbesondere auch zum Zeitpunkt der Betretung darin, im Paketlogistikzentrum der XXXX , die Pakete für den eigenen Zustellbezirk mittels Scannung vom Sortierband auszusortieren, in den eigens gemieteten Kleinlaster zu laden und anschließend vor Ort die Zustellungen durchzuführen.Zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt führte Herr H. das Einzelunternehmen " römisch 40 ". Dieses Unternehmen war als Ein-Mann-Betrieb Subunternehmer der bP mit Sitz in römisch 40 , welche wiederum Subunternehmer des römisch 40 war. Der Auftrag des Herrn H. bestand insbesondere auch zum Zeitpunkt der Betretung darin, im Paketlogistikzentrum der römisch 40 , die Pakete für den eigenen Zustellbezirk mittels Scannung vom Sortierband auszusortieren, in den eigens gemieteten Kleinlaster zu laden und anschließend vor Ort die Zustellungen durchzuführen.
Es wird festgestellt, dass Herr S. zum verfahrensmaßgeblichen Zeitpunkt nicht Dienstnehmer der bP bzw. diese nicht Dienstgeber des Herrn S. war.
Festzustellen ist, dass sich laut Firmenbuch die Bezeichnung der bP dahingehend geändert hat, dass die Fa. XXXX per 02.06.2014 gelöscht wurde. Laut letzter Eintragung vom 03.06.2014 erfolgte eine Vermögensübernahme gem. § 142 UGB durch XXXX , geb. XXXX . Die ursprüngliche Gesellschaft ist aufgelöst und gelöscht, die Fortführung erfolgt als nicht protokolliertes Unternehmen.Festzustellen ist, dass sich laut Firmenbuch die Bezeichnung der bP dahingehend geändert hat, dass die Fa. römisch 40 per 02.06.2014 gelöscht wurde. Laut letzter Eintragung vom 03.06.2014 erfolgte eine Vermögensübernahme gem. Paragraph 142, UGB durch römisch 40 , geb. römisch 40 . Die ursprüngliche Gesellschaft ist aufgelöst und gelöscht, die Fortführung erfolgt als nicht protokolliertes Unternehmen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der GKK, durch das Erkenntnis des UVS vom 09.12.2010, Zahl: XXXX , und der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.07.2015.Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der GKK, durch das Erkenntnis des UVS vom 09.12.2010, Zahl: römisch 40 , und der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.07.2015.
Strittig war im gegenständlichen Fall, ob Herr S. am 21.04.2009 vollversicherungspflichtiger Dienstnehmer der bP als Dienstgeber war.
Die diesbezügliche Argumentation der GKK beruhte auf einem im Akt aufliegenden Gewerbedatenauszug mit Stand vom 07.12.2012, wonach das Kleintransportgewerbe des Herrn H. seit 01.09.2008 als ruhend gemeldet aufscheint, sowie einem Auszug des Versicherungsverlaufs, wonach Herr H. im Zeitraum 03.03.2009 bis 30.06.2009 und somit zum Zeitpunkt der Betretung bei der Rechtsvorgängerin, XXXX , als geringfügig beschäftigter Arbeiter gemeldet war und der Argumentation in der Beschwerde vom 19.11.2009, dass Herr H. zum Zeitpunkt der Betretung bei der bP beschäftigt gewesen sei.Die diesbezügliche Argumentation der GKK beruhte auf einem im Akt aufliegenden Gewerbedatenauszug mit Stand vom 07.12.2012, wonach das Kleintransportgewerbe des Herrn H. seit 01.09.2008 als ruhend gemeldet aufscheint, sowie einem Auszug des Versicherungsverlaufs, wonach Herr H. im Zeitraum 03.03.2009 bis 30.06.2009 und somit zum Zeitpunkt der Betretung bei der Rechtsvorgängerin, römisch 40 , als geringfügig beschäftigter Arbeiter gemeldet war und der Argumentation in der Beschwerde vom 19.11.2009, dass Herr H. zum Zeitpunkt der Betretung bei der bP beschäftigt gewesen sei.
Dies wurde von der bP im Verfahren bestritten.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte die bP einen Auszug mit historischen Daten aus dem Gewerbeinformationssystem Austria, Gewerberegisternummer: XXXX , vor, wonach Herr H. durchgehend von 01.09.2008 bis 18.08.2014 das freie Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" inne hatte.Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte die bP einen Auszug mit historischen Daten aus dem Gewerbeinformationssystem Austria, Gewerberegisternummer: römisch 40 , vor, wonach Herr H. durchgehend von 01.09.2008 bis 18.08.2014 das freie Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" inne hatte.
Auch aus dem Akt des Finanzamtes ergab sich, dass keine Ruhendmeldung des Gewerbes des Herrn. H. aktenkundig ist, wie der Zeuge G. in der Verhandlung kundtat und die entsprechenden Unterlagen auch zur Einsicht darlegte.
Auch eine nochmalige Überprüfung der historischen Gewerbedaten durch das BVwG ergab, dass Herr H. sein Gewerbe durchgehend inne hatte. Wie es zur falschen Dokumentation in den der GKK zur Verfügung stehenden Unterlagen kam, konnte im Verfahren nicht nachvollzogen werden. Jedenfalls ist diese Ruhendmeldung in den Unterlagen der GKK unrichtig und somit davon auszugehen, dass die Gewerbeberechtigung durchgehend bestand.
Hinsichtlich des Versicherungsverlaufes des Herrn H., welchen die GKK ihrer Argumentation zu Grunde legte, ist festzustellen, dass es der Richtigkeit entspricht, dass dieser bei der bP im dort angesprochenen Zeitraum geringfügig beschäftigt war. Jedoch konnte in der mündlichen Verhandlung durch die bP und auch durch Herrn H. belegt werden, dass ebenfalls im verfahrenswesentlichen Zeitraum eine Beschäftigung auf selbständiger Basis des Herrn H. gegenüber der bP bestand und erfolgte die Tätigkeit bei Betretung zum Kontrollzeitpunkt auf selbständiger Basis. Diesbezüglich werden die Angaben der bP und des Herrn H. als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG als glaubhaft erachtet und trat dem auch die GKK nicht entgegen. Zudem legte die bP diesbezüglich zum Beweis eine entsprechende Steuererklärung und Rechnungen vor, welchen ebenfalls auch seitens der GKK nicht entgegen getreten wurde. In der Verhandlung wurde auch der zwischen der bP und Herrn H. abgeschlossene Werkvertrag hinterfragt, welcher zwar aufgrund der verstrichenen Zeit nicht mehr vorgelegt werden konnte, allerdings ergaben sich auch dahingehend keine Zweifel mehr daran, dass Herr H. im maßgeblichen Zeitraum für die bP auf Werkvertragsbasis tätig war. Seitens der GKK wurden in der mündlichen Verhandlung keine diesbezüglichen Zweifel dargelegt und ist festzustellen, dass seitens der GKK auch im Vorfeld dahingehend nicht ermittelt wurde. Zudem wurden diese Feststellungen auch im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vor dem UVS getätigt.
Zu den seitens der GKK aufgeworfenen Beschwerdeangaben, worin die bP selbst angegeben habe, dass Herr H. zum Zeitpunkt der Betretung bei der bP beschäftigt gewesen sei, gab die bP in der Verhandlung an, dass dies offenbar so gemeint gewesen sei, dass Herr H. auf selbständiger Basis für sie beschäftigt gewesen sei. Auch diesem Argument trat die GKK nicht entgegen.
Insgesamt ist somit festzustellen, dass sich die Argumente der GKK für ihre Annahme, dass Herr H. seine Tätigkeit für die bP nicht auf selbständiger Basis ausgeführt haben konnte, als nicht haltbar herausstellten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. § 414 Abs. 2 ASVG iVm § 410 Abs. 1 ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. Paragraph 414, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
1. § 4 ASVG1. Paragraph 4, ASVG
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
1.
die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[...]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1.
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oderBezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
2.
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
[....]
§ 33 ASVGParagraph 33, ASVG
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
[...]
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.(2) Absatz eins, gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
§ 35 ASVGParagraph 35, ASVG
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[...]
§ 42 ASVGParagraph 42, ASVG
(1) Auf Anfrage des Versicherungsträgers haben
1. die Dienstgeber,
2. Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge gemäß § 49 Abs. 1 und 2 leisten oder geleistet haben, unabhängig davon, ob der Empfänger als Dienstnehmer tätig war oder nicht,2. Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge gemäß Paragraph 49, Absatz eins und 2 leisten oder geleistet haben, unabhängig davon, ob der Empfänger als Dienstnehmer tätig war oder nicht,
3. sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (§ 36),3. sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (Paragraph 36,),
4. im Fall einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 oder § 36 Abs. 2 auch die Bevollmächtigten, längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen. Weiters haben sie den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Die Versicherungsträger sind überdies ermächtigt, den Dienstgebern alle Informationen über die bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer zu erteilen, soweit die Dienstgeber diese Informationen für die Erfüllung der Verpflichtungen benötigen, die ihnen in sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Hinsicht aus dem Beschäftigungsverhältnis der bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer erwachsen.4. im Fall einer Bevollmächtigung nach Paragraph 35, Absatz 3, oder Paragraph 36, Absatz 2, auch die Bevollmächtigten, längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen. Weiters haben sie den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Die Versicherungsträger sind überdies ermächtigt, den Dienstgebern alle Informationen über die bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer zu erteilen, soweit die Dienstgeber diese Informationen für die Erfüllung der Verpflichtungen benötigen, die ihnen in sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Hinsicht aus dem Beschäftigungsverhältnis der bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer erwachsen.
(2) [....]
(3) Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann insbesondere die Höhe von Trinkgeldern, wenn solche in gleichartigen oder ähnlichen Betrieben üblich sind, anhand von Schätzwerten ermitteln.
(4) [....]
§ 539a ASVGParagraph 539 a, ASVG
(1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5) Die Grundsätze, nach denen
1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
3. die Zurechnung
nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.
2. Gegenständlich ergibt sich somit folgendes:
Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.
Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (zB in einem Werk- oder freien Dienstverhältnis) - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg. 12.325 A).Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (zB in einem Werk- oder freien Dienstverhältnis) - nur beschränkt ist vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg. 12.325 A).
Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt.
Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (VwGH v. 13.11.2013, Zl. 2013/08/0146).Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (VwGH v. 13.11.2013, Zl. 2013/08/0146).
Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. erneut das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2013, Zl. 2012/08/0263, mwN).Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche erneut das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2013, Zl. 2012/08/0263, mwN).
Gegenständlich war streitig, ob die Tätigkeit des Herrn S. am 21.04.2009 der bP als Dienstgeber zuzurechnen war. Wie in der Beweiswürdigung erörtert, stelle sich im Zuge der mündlichen Verhandlung heraus, dass die dahingehende Argumentation der GKK nicht haltbar war.
Es ist somit festzustellen, dass die bP zum verfahrensmaßgeblichen Zeitpunkt nicht Dienstgeber des Herrn S. war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragszuschlag, Dienstnehmereigenschaft, Dienstverhältnis,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:L510.2003791.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015