Entscheidungsdatum
10.08.2015Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W198 2013083-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl Sattler als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer genannt), XXXX, XXXX, vom 08.10.2014 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Burgenland, vom 09.09.2014, XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl Sattler als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer genannt), römisch 40 , römisch 40 , vom 08.10.2014 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Burgenland, vom 09.09.2014, römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 09.09.2014 verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Burgenland, (im Folgenden belangte Behörde genannt) Herrn XXXX, XXXX, für das Kalenderjahr 2013 zu den Beiträgen zur Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung von €1. Mit Bescheid vom 09.09.2014 verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Burgenland, (im Folgenden belangte Behörde genannt) Herrn römisch 40 , römisch 40 , für das Kalenderjahr 2013 zu den Beiträgen zur Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung von €
1.369,20 einen Zuschlag von € 127,32 zu bezahlen.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Begründung und die rechtlichen Erwägungen in diesem Bescheid verwiesen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.10.2014, einlangend bei der belangten Behörde am 10.10.2014, eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit dem wesentlichen Vorbringen, dass es richtig sei, dass er keine Erklärung über sein voraussichtliches Einkommen für 2013 abgegeben hätte. Es sei von ihm am 10. April 2014, 4 Monate vor Zustellung des Einkommensteuerbescheides, sehr wohl eine Erklärung abgegeben worden. Diese Erklärung inklusive Wohnsitzwechsel sei von der belangten Behörde bestätigt worden.
Es sei aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 4 GSVG keine Frist ersichtlich, bis wann die in dieser Bestimmung verlangte Erklärung abzugeben sei. Eine Frist bis 31. Dezember des Kalenderjahres sei auch sonst im GSVG nicht ersichtlich und hätte er in dem Augenblick, in dem die Überschreitung der Grenze für ihn erkennbar gewesen sei, die Erklärung abgegeben.Es sei aus dem Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 4, GSVG keine Frist ersichtlich, bis wann die in dieser Bestimmung verlangte Erklärung abzugeben sei. Eine Frist bis 31. Dezember des Kalenderjahres sei auch sonst im GSVG nicht ersichtlich und hätte er in dem Augenblick, in dem die Überschreitung der Grenze für ihn erkennbar gewesen sei, die Erklärung abgegeben.
Eine Erklärung bis zum 31.12.2013, wäre nicht möglich gewesen, da er erst am 15.12.2013 von seinem Verlag die Information erhalten hätte, dass sein Honorar noch 2013 ausbezahlt werde. Tatsächlich sei der Betrag, der mehr als ein Drittel seiner Einkünfte ausgemacht hätte, erst am 31.12.2013 überwiesen worden. Ohne diese Überweisung wäre er weit unter der Versicherungspflichtgrenze geblieben. Eine Meldung "auf Verdacht" könne nicht verlangt werden und eine Kalkulation seines Nettoeinkommens innerhalb eines Tages sei unmöglich.
Es sei für ihn als Buchautor und freien Journalisten nicht möglich die Höhe seines selbstständigen Einkommens abzuschätzen. In der Mehrheit der Jahre bliebe die Höhe des Selbstständigeneinkommens weit unter der Versicherungsgrenze des GSVG. Da die Abgabe einer Erklärung eine Versicherungspflicht unabhängig von dem tatsächlich erzielten Gewinn auslöst, würde das in seinem Fall zu einem Versicherungsverhältnis führen, ohne dass deren Grenze erreicht wird.
Aus diesen Gründen werde wegen "Rechtswidrigkeit gegen die Vorschreibung des Zuschlages von € 127,32 Beschwerde" erhoben.
3. Mit Schreiben vom 13.10.2014 (eingelangt am 16.10.2014) legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 27.08.2014 wurden der belangten Behörde die Daten des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides 2013 von der Finanzverwaltung gemäß § 229 a Abs. 1,2 und 3 GSVG übermittelt.Am 27.08.2014 wurden der belangten Behörde die Daten des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides 2013 von der Finanzverwaltung gemäß Paragraph 229, a Absatz eins,,2 und 3 GSVG übermittelt.
Demnach hat der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2013 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in der Höhe von € 5.235,72 und Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit in der Höhe von € 31.580,42 erzielt.
Der Beschwerdeführer hat - unstrittig - im Kalenderjahr 2013 keine Versicherungserklärung gemäß § 4 Abs. Z 6 GSVG abgegeben.Der Beschwerdeführer hat - unstrittig - im Kalenderjahr 2013 keine Versicherungserklärung gemäß Paragraph 4, Abs. Ziffer 6, GSVG abgegeben.
Das Bestehen der Pflichtversicherung in der Kranken-und Pensionsversicherung im Kalenderjahr 2013 und die dafür vorgeschriebenen Beiträge werden ebenfalls nicht bestritten, die Beschwerde wendet sich - ausschließlich - gegen den vorgeschrieben "Zuschlag von € 127,32".
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die entscheidungsrelevanten Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden, zumal in der Beschwerde kein Feststellungsmangel gerügt wurde.
Dass der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2013 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in der Höhe von € 5.235,72 und Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit in der Höhe von € 31.580,42 erzielt hat, ergibt sich aus der Datenmeldung des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart zu Steuernummer 38356381 auf Aktenzahl 19 des übermittelten Verwaltungsaktes.
Dass der Beschwerdeführer keine Versicherungserklärung im Kalender Jahr 2013 abgegeben hat ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen in der Beschwerde und ist dies daher unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 194 Abs 5 GSVG besagt, dass hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe gelten, dass § 414 Abs 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 194, Absatz 5, GSVG besagt, dass hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe gelten, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden sind.
Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens kann - auch aufgrund des regen Schriftverkehrs - der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Burgenland, nicht vorgeworfen werden. Die Landesstelle Burgenland der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Vorliegend handelt es sich vielmehr um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage.
Gegenständlich steht daher der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht daher der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Sache des Verfahrens ist die Beschwerde gegen die Vorschreibung eines Zuschlages zu den Beiträgen in Pflichtversicherung (Kranken-und Pensionsversicherung) für das Kalenderjahr 2013 gemäß § 35 Abs. 6 GSVG.Sache des Verfahrens ist die Beschwerde gegen die Vorschreibung eines Zuschlages zu den Beiträgen in Pflichtversicherung (Kranken-und Pensionsversicherung) für das Kalenderjahr 2013 gemäß Paragraph 35, Absatz 6, GSVG.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Sachentscheidung ist einerseits begrenzt durch die "Verwaltungssache", die zunächst der Verwaltungsbehörde vorlag (äußerste Grenze) und andererseits durch den Inhalt der Beschwerde (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 2014, RZ 833).
3.4. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da es sich gegenständlich um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage handelt, der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da es sich gegenständlich um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage handelt, der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.5.1. Zum System der Versicherungspflicht der "neuen" Selbständigen
Die Pflichtversicherung im ASVG beginnt kraft Gesetzes (ex lege) mit der Aufnahme eines entgeltlichen Arbeitsverhältnisses, und zwar in der Unfallversicherung unabhängig von der Höhe des Entgelts, in der Kranken- und Pensionsversicherung, jedoch erst bei Erzielung eines Einkommens, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
Im GSVG gibt es die Gruppe der "alten" Selbständigen (§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG) - diese besteht aus jenen Personen, die schon vor dem Jahr 1998 der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlagen. Voraussetzung für die Pflichtversicherung ist die Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer; auf Umsatz und Einkommen kommt es grundsätzlich nicht an.Im GSVG gibt es die Gruppe der "alten" Selbständigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG) - diese besteht aus jenen Personen, die schon vor dem Jahr 1998 der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlagen. Voraussetzung für die Pflichtversicherung ist die Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer; auf Umsatz und Einkommen kommt es grundsätzlich nicht an.
Anders ist die Rechtslage jedoch bei den "neuen" Selbständigen. Die "neue" Selbständigkeit beruht auf keiner formellen Berechtigung, sondern lediglich auf der Ausübung einer oder mehreren beliebigen selbständigen Erwerbstätigkeiten, aus denen Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 Z 1 bis 3 und 5 EStG) oder aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) bezogen werden. Dabei wird jenes Erwerbseinkommen ausgeklammert, das schon von § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 GSVG (alte Selbständigkeit) oder § 4 Abs 4 ASVG (arbeitnehmerähnliches freies Dienstverhältnis) erfasst ist. Anders als bei den "alten" Selbständigen besteht die Versicherungspflicht bei "neuen" Selbständigen jedoch nur dann, wenn ihr gesamtes Erwerbseinkommen aus diesen Tätigkeiten bestimmte Versicherungsgrenzen übersteigt.Anders ist die Rechtslage jedoch bei den "neuen" Selbständigen. Die "neue" Selbständigkeit beruht auf keiner formellen Berechtigung, sondern lediglich auf der Ausübung einer oder mehreren beliebigen selbständigen Erwerbstätigkeiten, aus denen Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Paragraph 22, Ziffer eins bis 3 und 5 EStG) oder aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23, EStG) bezogen werden. Dabei wird jenes Erwerbseinkommen ausgeklammert, das schon von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG (alte Selbständigkeit) oder Paragraph 4, Absatz 4, ASVG (arbeitnehmerähnliches freies Dienstverhältnis) erfasst ist. Anders als bei den "alten" Selbständigen besteht die Versicherungspflicht bei "neuen" Selbständigen jedoch nur dann, wenn ihr gesamtes Erwerbseinkommen aus diesen Tätigkeiten bestimmte Versicherungsgrenzen übersteigt.
Bei "neuen" Selbständigen ist - anders als bei ASVG-Versicherten und "alten" Selbständigen - die rechtzeitige Meldung von versicherungsrelevanten Tatsachen für den Beginn der Versicherung bzw. den Leistungsanspruch von Bedeutung. Da die Tätigkeit der "neuen" Selbständigen von den Behörden nicht objektiv festgestellt werden kann, gibt es die Verpflichtung des Selbständigen, die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit zu melden.
Maßgeblich für die Pflichtversicherung ist ausschließlich, ob eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 Z 4 GSVG tatsächlich vorliegt, ob durch diese Tätigkeit nicht nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen eine Pflichtversicherung eingetreten ist und ob der Betroffene die Versicherungserklärung betreffend das voraussichtliche Überschreiten der Versicherungsgrenze abgegeben hat. Es hängt daher der Sache nach nur von einer Willenserklärung des Versicherten ab, ob er unabhängig von der tatsächlichen Höhe der erzielten Einkünfte versichert sein möchte oder ob er nur im Nachhinein unter der Voraussetzung versichert sein möchte, dass nach dem jeweiligen Einkommensteuerbescheid die Einkünfte im betreffenden Kalenderjahr die Versicherungsgrenze überstiegen haben (vgl. VwGH-Erkenntnisse 2008/08/0272 2000/08/0085, 2003/08/0126).Maßgeblich für die Pflichtversicherung ist ausschließlich, ob eine Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG tatsächlich vorliegt, ob durch diese Tätigkeit nicht nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen eine Pflichtversicherung eingetreten ist und ob der Betroffene die Versicherungserklärung betreffend das voraussichtliche Überschreiten der Versicherungsgrenze abgegeben hat. Es hängt daher der Sache nach nur von einer Willenserklärung des Versicherten ab, ob er unabhängig von der tatsächlichen Höhe der erzielten Einkünfte versichert sein möchte oder ob er nur im Nachhinein unter der Voraussetzung versichert sein möchte, dass nach dem jeweiligen Einkommensteuerbescheid die Einkünfte im betreffenden Kalenderjahr die Versicherungsgrenze überstiegen haben vergleiche VwGH-Erkenntnisse 2008/08/0272 2000/08/0085, 2003/08/0126).
Angesichts der Schwierigkeit, dass das Unter- oder Überschreiten der maßgeblichen Versicherungsgrenzen in der Regel erst im Nachhinein festgestellt werden kann, besteht das System dieser Pflichtversicherung somit darin, dass der Versicherte entweder "ex ante" eine Erklärung abgibt, dass die maßgebliche Versicherungsgrenze im Beitragsjahr überschritten wird (dies mit der Konsequenz des unwiderruflichen Eintretens der Versicherung mit Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit bis zu deren Beendigung, dem Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung oder einem ausdrücklichen Widerruf der Versicherungserklärung - § 7 Abs 4 GSVG), oder dass er - bei Fehlen einer solchen Erklärung - erst im Nachhinein und nach Maßgabe des jeweiligen steuerlichen Ergebnisses der Erwerbstätigkeit in die Pflichtversicherung einbezogen.Angesichts der Schwierigkeit, dass das Unter- oder Überschreiten der maßgeblichen Versicherungsgrenzen in der Regel erst im Nachhinein festgestellt werden kann, besteht das System dieser Pflichtversicherung somit darin, dass der Versicherte entweder "ex ante" eine Erklärung abgibt, dass die maßgebliche Versicherungsgrenze im Beitragsjahr überschritten wird (dies mit der Konsequenz des unwiderruflichen Eintretens der Versicherung mit Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit bis zu deren Beendigung, dem Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung oder einem ausdrücklichen Widerruf der Versicherungserklärung - Paragraph 7, Absatz 4, GSVG), oder dass er - bei Fehlen einer solchen Erklärung - erst im Nachhinein und nach Maßgabe des jeweiligen steuerlichen Ergebnisses der Erwerbstätigkeit in die Pflichtversicherung einbezogen.
Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den "normalen" Beiträgen aufgrund der Beitragsgrundlage gemäß § 35 Abs. 6 GSVG einen Beitragszuschlag zu leisten.Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den "normalen" Beiträgen aufgrund der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 35, Absatz 6, GSVG einen Beitragszuschlag zu leisten.
Die Meldeverpflichtungen des § 18 GSVG sehen grundsätzlich vor, dass die Pflichtversicherten den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden haben.Die Meldeverpflichtungen des Paragraph 18, GSVG sehen grundsätzlich vor, dass die Pflichtversicherten den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden haben.
3.5.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden materiell rechtlichen Bestimmungen lauten:
§ 1 GSVG besagt:Paragraph eins, GSVG besagt:
Dieses Bundesgesetz regelt die Kranken- und die Pensionsversicherung der im Inland in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen, der sonstigen im Inland selbständig erwerbstätigen Personen, soweit sie nicht auf Grund dieser Erwerbstätigkeit nach einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind sowie die Krankenversicherung der Bezieher einer Pension (Übergangspension) aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz.
§ 2 Abs. 1 GSVG lautet wie folgt:Paragraph 2, Absatz eins, GSVG lautet wie folgt:
Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
2. (...)
3. (...)
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
§ 6 Abs. 4 GSVG (Beginn der Pflichtversicherung) statuiert:Paragraph 6, Absatz 4, GSVG (Beginn der Pflichtversicherung) statuiert:
Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken- und PensionsversicherungBei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personen beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
1. mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Beitragsgrundlage die Grenzen des § 25 Abs. 4 Z 2 übersteigt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat;1. mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist gemäß Paragraph 18, erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Beitragsgrundlage die Grenzen des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, übersteigt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat;
(...)
§ 7 Abs. 4 GSVG (Ende der Pflichtversicherung) besagt:Paragraph 7, Absatz 4, GSVG (Ende der Pflichtversicherung) besagt:
Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates,Bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates,
1. in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat;1. in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß Paragraph 18, erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat;
(...)
§ 18 Abs. 1 GSVG legt die Meldungen der Pflichtversicherten wie folgt fest:Paragraph 18, Absatz eins, GSVG legt die Meldungen der Pflichtversicherten wie folgt fest:
Die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten haben den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden. Die gleiche Meldepflicht hat der von der Pflichtversicherung gemäß § 4 ausgenommene im Falle des Eintrittes oder des Wegfalles des Ausnahmegrundes. Der Meldung an den Versicherungsträger ist eine Meldung nach § 333 Abs. 2 GewO 1994 für den Beginn der Pflichtversicherung an die Gewerbebehörde gleichzuhalten.Die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten haben den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden. Die gleiche Meldepflicht hat der von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, ausgenommene im Falle des Eintrittes oder des Wegfalles des Ausnahmegrundes. Der Meldung an den Versicherungsträger ist eine Meldung nach Paragraph 333, Absatz 2, GewO 1994 für den Beginn der Pflichtversicherung an die Gewerbebehörde gleichzuhalten.
Bezogen auf den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Der Beschwerdeführer hat - unstrittig - keine Versicherungserklärung (= Erklärung, dass seine Einkünfte aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Kalenderjahr 2013 die bei gleichzeitigen Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit geltende Versicherungsgrenze nach § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG in der Höhe von €Der Beschwerdeführer hat - unstrittig - keine Versicherungserklärung (= Erklärung, dass seine Einkünfte aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Kalenderjahr 2013 die bei gleichzeitigen Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit geltende Versicherungsgrenze nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG in der Höhe von €
4.641,60) im Kalenderjahr 2013 abgegeben und die Aufnahme seiner Tätigkeit nicht gemeldet. Aus dem Einkommensteuerbescheid 2013 ergaben sich sowohl Einkünfte aus selbständiger Arbeit als auch unselbständiger Arbeit, die die maßgebliche Versicherungsgrenze gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG (so genannte "kleine" Versicherungsgrenze= € 4.641,60) überschritten haben.4.641,60) im Kalenderjahr 2013 abgegeben und die Aufnahme seiner Tätigkeit nicht gemeldet. Aus dem Einkommensteuerbescheid 2013 ergaben sich sowohl Einkünfte aus selbständiger Arbeit als auch unselbständiger Arbeit, die die maßgebliche Versicherungsgrenze gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG (so genannte "kleine" Versicherungsgrenze= € 4.641,60) überschritten haben.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er eine solche Meldung "sehr wohl" abgegeben hätte ist sein diesbezügliches Vorbringen in der Beschwerde entgegenzuhalten (..."es ist richtig, dass ich keine Erklärung über mein voraussichtliches Einkommen für 2013 abgegeben habe. ") und stellt sein am 15.04.2014 bei der belangten Behörde einlangende Schreiben, keine "Überschreitungserklärung" im Sinne des § 2 Abs. Z 4 GSVG dar, da diese erst im Kalenderjahr 2014 abgegeben wurde.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er eine solche Meldung "sehr wohl" abgegeben hätte ist sein diesbezügliches Vorbringen in der Beschwerde entgegenzuhalten (..."es ist richtig, dass ich keine Erklärung über mein voraussichtliches Einkommen für 2013 abgegeben habe. ") und stellt sein am 15.04.2014 bei der belangten Behörde einlangende Schreiben, keine "Überschreitungserklärung" im Sinne des Paragraph 2, Abs. Ziffer 4, GSVG dar, da diese erst im Kalenderjahr 2014 abgegeben wurde.
Es wird im Übrigen auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, die bestätigt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor, zumal die anzuwendenden Normen des GSVG von ihrem Wortlaut, ihrem Regelungsinhalt und deren Rechtsfolgen klar und eindeutig bestimmt sind.
Schlagworte
Meldepflicht, Pflichtversicherung, VersicherungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W198.2013083.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015