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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;Norm
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Wien, vertreten durch Dr. Eva-Maria Bachmann-Lang und Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Opernring 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz vom 14. November 2008, Zl. BMSK-420201/0001-II/A/3/2008, betreffend Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG (mitbeteiligte Partei: G in N, vertreten durch Mag. Erich Allinger, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 10), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Wien, vertreten durch Dr. Eva-Maria Bachmann-Lang und Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Opernring 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz vom 14. November 2008, Zl. BMSK-420201/0001-II/A/3/2008, betreffend Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG (mitbeteiligte Partei: G in N, vertreten durch Mag. Erich Allinger, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 10), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Akt befindet sich eine "Versicherungserklärung" des Mitbeteiligten (unter Verwendung eines Formulares der beschwerdeführenden Partei), die am 5. Dezember 2006 bei der beschwerdeführenden Partei eingelangt ist. Der Mitbeteiligte gab darin an, dass er die Tätigkeit "Errichtung und vorläufige Bewertung des Konkursinventars bei Firmenkonkursen über Gericht" ausübe. Unter 3. wurde die Frage gestellt, ob die Einkünfte des Beschwerdeführers aus dieser Tätigkeit betragsmäßig jährlich die für die Jahre 2003 bis 2006 ausdrücklich im Formular angeführten Versicherungsgrenzen überschritten. Bei den Jahren 2005 und 2006 kreuzte der Mitbeteiligte die Antwort "Ja" an. Im Folgenden wird im Formular darauf hingewiesen, dass dann, wenn erklärt werde, dass die Versicherungsgrenze überschritten werde, Pflichtversicherung eintrete. Die durch diese Erklärung begründete Pflichtversicherung könne rückwirkend nicht storniert werden. Sie bleibe bis zu der Erklärung, dass die Einkünfte die prognostizierte Höhe doch nicht erreichten, aufrecht, selbst wenn die Einkünfte letztlich laut Einkommensteuerbescheid niedriger seien. Es sei daher besonders wichtig, eine Änderung der Prognose hinsichtlich der Einkünfte für das gesamte Kalenderjahr umgehend bekannt zu geben.
Mit Schreiben vom 13. Jänner 2007 beantragte der Mitbeteiligte (ebenfalls mittels eines formularmäßigen Vordruckes der beschwerdeführenden Partei) die Erstattung der auf einen allfälligen Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge in der Pensions- bzw. Krankenversicherung. Eine Differenzbeitragsvorschreibung bzw. eine vorläufige Befreiung von der Beitragspflicht bei Erreichen der Höchstbeitragsgrundlage aus seiner anderweitigen Pflichtversicherung sei durchzuführen.
Am 9. Februar 2007 stellte der Mitbeteiligte ein "Ratenansuchen zu Kontoauszug 1/2007".
Mit Schreiben vom 17. Februar 2008 teilte der Mitbeteiligte der beschwerdeführenden Partei mit, seine Versicherungserklärung vom 5. Dezember 2006 habe sich im Punkt 3. ausschließlich auf die Kalenderjahre 2005 und 2006 bezogen. Er habe seine Versicherungserklärung nur für diese Jahre abgegeben. Daher ersuche er um Beendigung der Pflichtversicherung mit 1. Jänner 2007.
Mit Bescheid vom 6. Mai 2008 stellte die beschwerdeführende Partei fest, dass der Mitbeteiligte vom 1. Jänner 2007 bis 31. Dezember 2007 auf Grund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterlegen sei. Begründend wurde ausgeführt, ein Widerruf der Einkommensprognose gemäß § 7 Abs. 4 Z. 3 GSVG sei erst mit Schreiben vom 17. Februar 2008 abgegeben worden. Die Pflichtversicherung sei daher erst mit 29. Februar 2008 zu beenden gewesen. Im Jahr 2007 habe sie bestanden.Mit Bescheid vom 6. Mai 2008 stellte die beschwerdeführende Partei fest, dass der Mitbeteiligte vom 1. Jänner 2007 bis 31. Dezember 2007 auf Grund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterlegen sei. Begründend wurde ausgeführt, ein Widerruf der Einkommensprognose gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, GSVG sei erst mit Schreiben vom 17. Februar 2008 abgegeben worden. Die Pflichtversicherung sei daher erst mit 29. Februar 2008 zu beenden gewesen. Im Jahr 2007 habe sie bestanden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Einspruch. Diesem Einspruch wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 27. August 2008 keine Folge gegeben.
Der Mitbeteiligte erhob gegen den Bescheid vom 27. August 2008 Berufung.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung des Mitbeteiligten Folge gegeben und festgestellt, dass er auf Grund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in der Zeit vom 1. Jänner 2007 bis 31. Dezember 2007 nicht der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterlegen ist. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, der Mitbeteiligte stehe seit 1. Mai 1987 in einem Beamtendienstverhältnis. Seit 1. Mai 2005 übe er zusätzlich die selbständige Erwerbstätigkeit "Errichtung und vorläufige Bewertung des Konkursinventars bei Firmenkonkursen im Auftrag des Gerichtes" aus. Eine Versicherungserklärung über das Jahr 2006 hinaus habe der Mitbeteiligte nicht abgegeben. Er habe ausdrücklich nur die Jahre 2005 und 2006 angekreuzt und damit für 2007 keine Erklärung erstattet. Auch aus den Erläuterungen zu Punkt 3. der Versicherungserklärung könne eine Versicherungserklärung über das Jahr 2006 hinaus nicht gesehen werden. Der Mitbeteiligte habe im Jahr 2007 Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit in der Höhe von EUR 1.407,87 und damit unter der maßgeblichen Versicherungsgrenze von EUR 4.093,92 erzielt. Eine Pflichtversicherung sei somit auch nicht auf Grund des Einkommensteuerbescheides gegeben. Die Frage einer rückwirkenden Beendigung der Pflichtversicherung mit 1. Jänner 2007 stelle sich nicht, da für 2007 keine Pflichtversicherung eingetreten sei.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung des Mitbeteiligten Folge gegeben und festgestellt, dass er auf Grund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in der Zeit vom 1. Jänner 2007 bis 31. Dezember 2007 nicht der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterlegen ist. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, der Mitbeteiligte stehe seit 1. Mai 1987 in einem Beamtendienstverhältnis. Seit 1. Mai 2005 übe er zusätzlich die selbständige Erwerbstätigkeit "Errichtung und vorläufige Bewertung des Konkursinventars bei Firmenkonkursen im Auftrag des Gerichtes" aus. Eine Versicherungserklärung über das Jahr 2006 hinaus habe der Mitbeteiligte nicht abgegeben. Er habe ausdrücklich nur die Jahre 2005 und 2006 angekreuzt und damit für 2007 keine Erklärung erstattet. Auch aus den Erläuterungen zu Punkt 3. der Versicherungserklärung könne eine Versicherungserklärung über das Jahr 2006 hinaus nicht gesehen werden. Der Mitbeteiligte habe im Jahr 2007 Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit in der Höhe von EUR 1.407,87 und damit unter der maßgeblichen Versicherungsgrenze von EUR 4.093,92 erzielt. Eine Pflichtversicherung sei somit auch nicht auf Grund des Einkommensteuerbescheides gegeben. Die Frage einer rückwirkenden Beendigung der Pflichtversicherung mit 1. Jänner 2007 stelle sich nicht, da für 2007 keine Pflichtversicherung eingetreten sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete ausdrücklich auf die Abgabe einer Gegenschrift und stellte ein Kostenersatzbegehren hinsichtlich des Vorlageaufwandes.
Der Mitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 2 GSVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 131/2006 hat auszugsweise folgenden Wortlaut: Paragraph 2, GSVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006, hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
...
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen. 4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt , Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
..."
§ 7 Abs. 4 GSVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Paragraph 7, Absatz 4, GSVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden
Fassung BGBl. I Nr. 71/2005 lautet:Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2005, lautet:
1. in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat; 1. in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß Paragraph 18, erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008080272.X00Im RIS seit
05.08.2009Zuletzt aktualisiert am
03.12.2009