Entscheidungsdatum
10.08.2015Norm
ASVG §410Spruch
L511 2005605-1/5Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. JICHA als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren der XXXX , vertreten durch CAUSA Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 19.11.2009, DG-Kontonummer: XXXX , GZ: XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. JICHA als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren der römisch 40 , vertreten durch CAUSA Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 19.11.2009, DG-Kontonummer: römisch 40 , GZ: römisch 40 , beschlossen:
A)
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) in Verbindung mit § 38 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51 idgF, (AVG) bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in den anhängigen Verfahren, über das Bestehen einer Versicherungspflicht nach dem ASVG von Herrn XXXX , GZ 2005605-2, und von Herrn XXXX , GZ 2005605-3, ausgesetzt.Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 38, Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 idgF, (AVG) bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in den anhängigen Verfahren, über das Bestehen einer Versicherungspflicht nach dem ASVG von Herrn römisch 40 , GZ 2005605-2, und von Herrn römisch 40 , GZ 2005605-3, ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Verfahren vor der Gebietskrankenkasse und dem Landeshauptmann
1.1. Mit Bescheid vom 19.11.2009, DG-Kontonummer: XXXX , Zahl: XXXX , verpflichtete die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse [OÖGKK] die beschwerdeführende Partei als Dienstgeberin für die in der Bescheidbeilage ersichtlichen Dienstnehmer XXXX und XXXX zu den ebendort ersichtlichen Zeiträumen allgemeine Beiträge iHv von EUR 31.236,17 und Beiträge zur Mitarbeitervorsorge iHv EUR 386,96 zu entrichten. Weiters wurde ein Beitragszuschlag iHv von EUR 6.059,29 vorgeschrieben.1.1. Mit Bescheid vom 19.11.2009, DG-Kontonummer: römisch 40 , Zahl: römisch 40 , verpflichtete die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse [OÖGKK] die beschwerdeführende Partei als Dienstgeberin für die in der Bescheidbeilage ersichtlichen Dienstnehmer römisch 40 und römisch 40 zu den ebendort ersichtlichen Zeiträumen allgemeine Beiträge iHv von EUR 31.236,17 und Beiträge zur Mitarbeitervorsorge iHv EUR 386,96 zu entrichten. Weiters wurde ein Beitragszuschlag iHv von EUR 6.059,29 vorgeschrieben.
1.2. Mit Schreiben vom 11.12.2009 wurde gegen oben bezeichneten Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse Einspruch (nunmehr Beschwerde) erhoben.
1.3. Die OÖGKK übermittelte dem Landeshauptmann von Oberösterreich mit Vorlagebericht vom 14.02.2011 den Verwaltungsakt samt Einspruch.
1.4. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses oben bezeichneten zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Oberösterreich anhängig gewesenen Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht über.1.4. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses oben bezeichneten zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Oberösterreich anhängig gewesenen Verfahrens gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht über.
2. Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht
2.1. Mit Bescheid vom 17.11.2009, DG-Kontonummer: XXXX , Zahl: XXXX , stellte die OÖGKK fest, dass Herr XXXX , auf Grund seiner Tätigkeit als Servicetechniker für die Firma XXXX von 01.02.2004 bis 31.12.2004 als Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung) und der Arbeitslosenversicherung gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 1 und 2 ASVG iVm § 10 Abs. 1, § 35 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag.2.1. Mit Bescheid vom 17.11.2009, DG-Kontonummer: römisch 40 , Zahl: römisch 40 , stellte die OÖGKK fest, dass Herr römisch 40 , auf Grund seiner Tätigkeit als Servicetechniker für die Firma römisch 40 von 01.02.2004 bis 31.12.2004 als Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung) und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins, sowie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag.
2.2. Mit Bescheid vom 18.11.2009, DG-Kontonummer: XXXX , Zahl: XXXX , stellte die OÖGKK fest, dass Herr XXXX , auf Grund seiner Tätigkeit als Servicetechniker für die Firma XXXX von 01.01.2002 bis 31.05.2003 als Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung) und der Arbeitslosenversicherung gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 1 und 2 ASVG iVm § 10 Abs. 1, § 35 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag.2.2. Mit Bescheid vom 18.11.2009, DG-Kontonummer: römisch 40 , Zahl: römisch 40 , stellte die OÖGKK fest, dass Herr römisch 40 , auf Grund seiner Tätigkeit als Servicetechniker für die Firma römisch 40 von 01.01.2002 bis 31.05.2003 als Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung) und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins, sowie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag.
2.3. Mit Schreiben vom 11.12.2009 wurde gegen beide oben bezeichneten Bescheide der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse Einspruch (nunmehr Beschwerde) erhoben.
2.4. Die OÖGKK übermittelte dem Landeshauptmann von Oberösterreich mit Vorlagebericht vom 14.02.2011 den Verwaltungsakt samt Einspruch.
2.5. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieser oben bezeichneten zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Oberösterreich anhängig gewesenen Verfahren gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht über.2.5. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieser oben bezeichneten zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Oberösterreich anhängig gewesenen Verfahren gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht über.
2.6. Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Beschlüssen vom heutigen Tag, hg. GZ L511 2005605-2/2Z und L511 2005605-3/2Z, diese Verfahren gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht im Verfahren zur XXXX , Steuernummer XXXX , aus.2.6. Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Beschlüssen vom heutigen Tag, hg. GZ L511 2005605-2/2Z und L511 2005605-3/2Z, diese Verfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht im Verfahren zur römisch 40 , Steuernummer römisch 40 , aus.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Die Beitragsnachverrechnung basiert auf der Einbeziehung von Herrn XXXX , für den Zeitraum 01.02.2004 bis 31.12.2004 und Herrn XXXX , für den Zeitraum 01.01.2002 bis 31.05.2003 als Dienstnehmer der beschwerdeführenden Partei in die Pflichtversicherung.1.1. Die Beitragsnachverrechnung basiert auf der Einbeziehung von Herrn römisch 40 , für den Zeitraum 01.02.2004 bis 31.12.2004 und Herrn römisch 40 , für den Zeitraum 01.01.2002 bis 31.05.2003 als Dienstnehmer der beschwerdeführenden Partei in die Pflichtversicherung.
1.2. Die Versicherungspflicht der beiden Betroffenen gegenüber der beschwerdeführenden Partei als Dienstgeberin für die oben angeführten Zeiträume wurde bis dato noch nicht rechtskräftig festgestellt.
1.2.1. Die diesbezüglichen Verfahren sind beim BVwG anhängig, hg. GZ L511 2005605-2 und L511 2005605-3.
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Aktenteile des Verwaltungsverfahrens (OZ 1).
2.2. Der unter I. dargelegte Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der beschwerdeführenden Partei (OZ 1-4).2.2. Der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der beschwerdeführenden Partei (OZ 1-4).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.Gemäß Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 410 Abs.1 Z1 bis Z9 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Z1), er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet (Z2), er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (Z3), er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht (Z4), er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt (Z5), er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt (Z6), der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z7), er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet (Z8), oder er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt (Z9).Gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Z1 bis Z9 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Z1), er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet (Z2), er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (Z3), er die Haftung für Beitragsschulden gemäß Paragraph 67, ausspricht (Z4), er einen Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, vorschreibt (Z5), er einen gemäß Paragraph 98, Absatz 2, gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt (Z6), der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z7), er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 4, als gegeben erachtet (Z8), oder er eine Teilgutschrift nach Paragraph 14, APG überträgt (Z9).
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) werden mit 01.01.2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) werden mit 01.01.2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens
3.2. Wie sich aus § 17 und § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG schlüssig ergibt, kann das Bundesverwaltungsgericht ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage gemäß § 38 AVG aussetzen.3.2. Wie sich aus Paragraph 17 und Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG schlüssig ergibt, kann das Bundesverwaltungsgericht ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG aussetzen.
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
3.2.1. § 38 AVG findet auch in jenen Fällen Anwendung, in denen zwar dieselbe Behörde auch über die Vorfrage zu entscheiden hat, dies jedoch als Hauptfrage in einem gesonderten Verfahren (vgl. VwGH 17.12.2001, 2001/17/0053; 23.01.1996, 95/08/0262; sowie 11.07.2012, 2009/08/0121; 06.06.2012, 2009/08/0106 jeweils unter Hinweis auf GRS 03.10.2002, 97/08/0576).3.2.1. Paragraph 38, AVG findet auch in jenen Fällen Anwendung, in denen zwar dieselbe Behörde auch über die Vorfrage zu entscheiden hat, dies jedoch als Hauptfrage in einem gesonderten Verfahren vergleiche VwGH 17.12.2001, 2001/17/0053; 23.01.1996, 95/08/0262; sowie 11.07.2012, 2009/08/0121; 06.06.2012, 2009/08/0106 jeweils unter Hinweis auf GRS 03.10.2002, 97/08/0576).
3.3. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zur Feststellung der Verpflichtung zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen stellt die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG von Herrn XXXX , für den Zeitraum von 01.02.2004 bis 31.12.2004 und Herrn XXXX , für den Zeitraum von 01.01.2002 bis 31.05.2003 eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar, da die gegenständliche Beitragsnachverrechnung unmittelbar auf der Versicherungspflicht der beiden Betroffenen basiert (vgl. VwGH 29.01.2014, Ro 2014/08/0004; 11.07.2012, 2010/08/0124; 27.07.2001, 98/08/0263 jeweils mHa 08.05.1990, 89/08/0040).3.3. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zur Feststellung der Verpflichtung zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen stellt die Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG von Herrn römisch 40 , für den Zeitraum von 01.02.2004 bis 31.12.2004 und Herrn römisch 40 , für den Zeitraum von 01.01.2002 bis 31.05.2003 eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar, da die gegenständliche Beitragsnachverrechnung unmittelbar auf der Versicherungspflicht der beiden Betroffenen basiert vergleiche VwGH 29.01.2014, Ro 2014/08/0004; 11.07.2012, 2010/08/0124; 27.07.2001, 98/08/0263 jeweils mHa 08.05.1990, 89/08/0040).
3.4. Da diese Vorfrage als Hauptfrage den Gegenstand der beim BVwG anhängigen Beschwerdeverfahren GZ 2005605-2 und GZ 2005605-3, bildet, sind die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens gegeben, und wird das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt.3.4. Da diese Vorfrage als Hauptfrage den Gegenstand der beim BVwG anhängigen Beschwerdeverfahren GZ 2005605-2 und GZ 2005605-3, bildet, sind die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG zur Aussetzung des Verfahrens gegeben, und wird das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
4. Sachverhalt
4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.4.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
4.2. Wie sich aus der oben unter A) Punkt 3. wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, stellt die Versicherungspflicht unzweifelhaft eine Vorfrage in Verfahren über die Verpflichtung zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen dar (vgl. dazu insbesondere VwGH 29.01.2014, Ro 2014/08/004; 11.07.2012, 2010/08/0124; 27.07.2001, 98/08/0263; 08.05.1990, 89/08/0040). Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf diese zitierte einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser nicht ab.4.2. Wie sich aus der oben unter A) Punkt 3. wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, stellt die Versicherungspflicht unzweifelhaft eine Vorfrage in Verfahren über die Verpflichtung zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen dar vergleiche dazu insbesondere VwGH 29.01.2014, Ro 2014/08/004; 11.07.2012, 2010/08/0124; 27.07.2001, 98/08/0263; 08.05.1990, 89/08/0040). Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf diese zitierte einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser nicht ab.
4.2.1. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
4.2.2. Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.4.2.2. Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Schlagworte
Aussetzung, Versicherungspflicht, VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:L511.2005605.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015