Entscheidungsdatum
11.08.2015Norm
AVG 1950 §13 Abs3Spruch
W120 2008453-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 2. April 2014, XXXX, Teilnehmernummer: XXXX, zur Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 2. April 2014, römisch 40 , Teilnehmernummer: römisch 40 , zur Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Ihr Antrag vom 07.03.2014 auf - Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen - Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen - Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt wird zurückgewiesen."
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit am 7. März 2014 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.
2. Im bezughabenden Antragsformular war keine im Punkt 4 oder Punkt 5 dieses Formulars zur Auswahl stehende "Anspruchsvoraussetzung" angekreuzt.
Im Antragsformular trug die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "Nachstehende Personen leben mit mir im gemeinsamen Haushalt (Wohnsitz)" folgende Person ein: XXXX.Im Antragsformular trug die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "Nachstehende Personen leben mit mir im gemeinsamen Haushalt (Wohnsitz)" folgende Person ein: römisch 40 .
Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigeschlossen:
(a) Einen an die Beschwerdeführerin adressierten Lohn-/Gehaltszettel aus Jänner 2014,
(b) einen mit 19. September 2006 datierten und zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX abgeschlossenen prätorischen Vergleich,(b) einen mit 19. September 2006 datierten und zwischen der Beschwerdeführerin und römisch 40 abgeschlossenen prätorischen Vergleich,
(c) einen an die Beschwerdeführerin adressierten Lohn-/Gehaltszettel aus Februar 2014 sowie
(d) eine mit 20. Februar 2014 datierte Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft über eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung der Beschwerdeführerin sowie deren Tochter an der antragsgegenständlichen Adresse.
3. Mit Schriftsatz vom 17. März 2014 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde folgende Mitteilung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt:
"[...] wir haben Ihren Antrag vom 07.03.2014 auf
-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
-Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt
geprüft und dabei festgestellt, dass
Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, Abteilung Befreiung, [...], eine schriftliche Stellungnahme abgeben.
Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.
Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.
Rechtsgrundlage: § 45 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, Rundfunkgebührengesetz, Fernmeldegebührengesetz, Fernmeldegebührenordnung.Rechtsgrundlage: Paragraph 45, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, Rundfunkgebührengesetz, Fernmeldegebührengesetz, Fernmeldegebührenordnung.
Senden Sie Ihre Unterlagen bitte in Kopie an die GIS Gebühren Info Service GmbH [...].
Für Fragen in diesem Zusammenhang wenden Sie sich bitte direkt an unsere Abteilung "Befreiung" unter der Telefonnummer [...]."
4. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf ein mit 25. Februar 2014 datiertes und an sie adressiertes Schreiben der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse, in welchem ausgeführt wird, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Rezeptgebührenbefreiung nicht entsprochen werden könne.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. April 2014 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte diese aus, dass der Antrag eingehend geprüft und festgestellt worden sei, dass
Ferner sei die Beschwerdeführerin in "unserem letzten Schreiben" über den Stand des Verfahrens informiert und aufgefordert worden, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen zu klären. Auch sei die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, dass ihr Antrag abgewiesen werden müsse, falls nicht die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nachgereicht werden würden.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit bei der belangten Behörde am 8. Mai 2014 eingelangtem Schreiben fristgerecht Beschwerde und führte darin insbesondere aus, dass das Höchsteinkommen von EUR 1.400,-- nicht erreicht und die entsprechenden Unterlagen eingereicht worden seien. Eine Rezeptgebührenbefreiung gäbe es "ab 42 Rezepten".
7. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 27. Mai 2014 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
1. Mit Schriftsatz vom 02.07.2015 erging folgender Mängelbehebungsauftrag:
"Gem. § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 100/2011, (AVG) ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitige behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."Gem. Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, (AVG) ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitige behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Gem. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, (VwGVG) sind u.a. soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des 4. Teiles (...) sinngemäß anzuwenden.Gem. Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, (VwGVG) sind u.a. soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des 4. Teiles (...) sinngemäß anzuwenden.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 28.06.2010, Zl. 2008/10/0002) ergibt sich, dass Mängel schriftlicher Anbringen gem. § 13 Abs. 3 AVG noch im Berufungsverfahren behoben werden können, "wobei hervorzuheben ist, dass sich die Vorschrift des § 13 Abs. 3 AVG nicht nur auf Formmängel, sondern auch auf inhaltliche Mängel bezieht" (vgl. zu all dem Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 13 Rz 28).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis vom 28.06.2010, Zl. 2008/10/0002) ergibt sich, dass Mängel schriftlicher Anbringen gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG noch im Berufungsverfahren behoben werden können, "wobei hervorzuheben ist, dass sich die Vorschrift des Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht nur auf Formmängel, sondern auch auf inhaltliche Mängel bezieht" vergleiche zu all dem Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins [2. Ausgabe 2014] Paragraph 13, Rz 28).
Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 18.06.2014, G5/2014) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht in jenem Falle, dass der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde res judicata entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen hat.Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis vom 18.06.2014, G5/2014) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht in jenem Falle, dass der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde res judicata entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen hat.
2. Ihr Antrag vom 7. März 2014:
Mit am 7. März 2014 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragten Sie die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.
Im bezughabenden Antragsformular war keine im Punkt 4 oder Punkt 5 dieses Formulars zur Auswahl stehende "Anspruchsvoraussetzung" angekreuzt.
Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigeschlossen:
(e) Einen an Sie adressierten Lohn-/Gehaltszettel aus Jänner 2014,
(f) einen mit 19. September 2006 datierten und zwischen Ihnen und XXXX abgeschlossenen prätorischen Vergleich,(f) einen mit 19. September 2006 datierten und zwischen Ihnen und römisch 40 abgeschlossenen prätorischen Vergleich,
(g) einen an Sie adressierten Lohn-/Gehaltszettel aus Februar 2014 sowie
eine mit 20. Februar 2014 datierte Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft über eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung der Beschwerdeführerin sowie deren Tochter an der antragsgegenständlichen Adresse.
3. Gesetzliche Grundlagen:
[...]
4. Mangelhaftigkeit Ihres Antrages vom 4. März 2014:
Im vorliegenden Fall wurde es von Ihnen unterlassen in Ihrem verfahrenseinleitenden Antrag vom 07.03.2014 das Vorliegen des Befreiungsgrundes nachzuweisen. Sie haben keine im Punkt 4 oder Punkt 5 des Antragsformulars zur Auswahl stehende "Anspruchsvoraussetzung" "angekreuzt" (hinsichtlich möglicher "Anspruchsvoraussetzungen" beachten Sie den vorzitierten § 47 Abs 1 Fernmeldegebührengesetz bzw. § 3 Abs.2 FeZG). Sie haben weiters auch keinen Nachweis (etwa einen Bescheid, mit dem Ihnen der Bezug einer bestimmten Sozialleistung bewilligt wurde) hinsichtlich des Bezuges einer der in § 47 Abs 1 leg.cit. bzw. § 3 Abs. 2 FeZG genannten Leistungen erbracht.Im vorliegenden Fall wurde es von Ihnen unterlassen in Ihrem verfahrenseinleitenden Antrag vom 07.03.2014 das Vorliegen des Befreiungsgrundes nachzuweisen. Sie haben keine im Punkt 4 oder Punkt 5 des Antragsformulars zur Auswahl stehende "Anspruchsvoraussetzung" "angekreuzt" (hinsichtlich möglicher "Anspruchsvoraussetzungen" beachten Sie den vorzitierten Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührengesetz bzw. Paragraph 3, Absatz 2, FeZG). Sie haben weiters auch keinen Nachweis (etwa einen Bescheid, mit dem Ihnen der Bezug einer bestimmten Sozialleistung bewilligt wurde) hinsichtlich des Bezuges einer der in Paragraph 47, Absatz eins, leg.cit. bzw. Paragraph 3, Absatz 2, FeZG genannten Leistungen erbracht.
Sie haben mit Schreiben vom 01.04.2014 ein mit 25. Februar 2014 datiertes und an Sie adressiertes Schreiben der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vorgelegt, in welchem ausgeführt wird, dass Ihrem Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung "nicht entsprochen" werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht geht vorläufig davon aus, dass dieses Schreiben nicht geeignet ist, einen Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg.cit. bzw. § 3 Abs.2 FeZG genannten Leistungen nachzuweisen, da mit diesem gerade keine Rezeptgebührenbefreiung erteilt wird. Der Hinweis auf die Rezeptgebührenobergrenze (vgl. etwa § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG) vermag schon deswegen keinen ausreichenden Nachweis darzustellen, als diese Rezeptgebührenobergrenze für jedermann gilt und nicht an die soziale Hilfsbedürftigkeit geknüpft ist (wenngleich sie sich je nach Einkommen unterschiedlich auswirkt).Sie haben mit Schreiben vom 01.04.2014 ein mit 25. Februar 2014 datiertes und an Sie adressiertes Schreiben der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vorgelegt, in welchem ausgeführt wird, dass Ihrem Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung "nicht entsprochen" werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht geht vorläufig davon aus, dass dieses Schreiben nicht geeignet ist, einen Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, leg.cit. bzw. Paragraph 3, Absatz 2, FeZG genannten Leistungen nachzuweisen, da mit diesem gerade keine Rezeptgebührenbefreiung erteilt wird. Der Hinweis auf die Rezeptgebührenobergrenze vergleiche etwa Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, ASVG) vermag schon deswegen keinen ausreichenden Nachweis darzustellen, als diese Rezeptgebührenobergrenze für jedermann gilt und nicht an die soziale Hilfsbedürftigkeit geknüpft ist (wenngleich sie sich je nach Einkommen unterschiedlich auswirkt).
Sie werden daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung diesen Mangel zu verbessern, das heißt konkret darzulegen, welcher Befreiungsgrund ("Anspruchsvoraussetzung") in Ihrem Fall zum Zeitpunkt der Antragstellung (7. März 2014) vorgelegen hat. Weiters müssen Sie diesen Bezug auch konkret nachweisen (etwa indem sie einen Bescheid vorlegen, mit dem Ihnen der Bezug zuerkannt wurde).
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird Ihre Eingabe vom 04.03.2014 gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm §13 Abs. 3 AVG im Rahmen der Beschwerde zurückgewiesen werden."Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird Ihre Eingabe vom 04.03.2014 gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit §13 Absatz 3, AVG im Rahmen der Beschwerde zurückgewiesen werden."
9. Mit Schriftsatz vom 27.07.2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die Bedürftigkeit durch den Lohnzettel nachgewiesen worden sei. Die Obergrenze von € 1.400,-- sei nicht erreicht worden. Es würde Arbeit für wenig Geld bestraft, da sie bedürftig wäre, wenn sie die gleiche Summe vom Arbeitsmarktservice bekäme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit am 7. März 2014 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.
Im bezughabenden Antragsformular war keine im Punkt 4 oder Punkt 5 dieses Formulars zur Auswahl stehende "Anspruchsvoraussetzung" angekreuzt.
Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigeschlossen:
(h) Einen an die Beschwerdeführerin adressierten Lohn-/Gehaltszettel aus Jänner 2014,
(i) einen mit 19. September 2006 datierten und zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX abgeschlossenen prätorischen Vergleich,(i) einen mit 19. September 2006 datierten und zwischen der Beschwerdeführerin und römisch 40 abgeschlossenen prätorischen Vergleich,
(j) einen an die Beschwerdeführerin adressierten Lohn-/Gehaltszettel aus Februar 2014 sowie
(k) eine mit 20. Februar 2014 datierte Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft über eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung der Beschwerdeführerin sowie deren Tochter an der antragsgegenständlichen Adresse.
Mit Schriftsatz vom 17. März 2014 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde eine Mitteilung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 02.07.2015 erging ein Mängelbehebungsauftrag durch das Bundesverwaltungsgericht (wiedergegeben unter I.8.).Mit Schriftsatz vom 02.07.2015 erging ein Mängelbehebungsauftrag durch das Bundesverwaltungsgericht (wiedergegeben unter römisch eins.8.).
Mit Schriftsatz vom 27.07.2015 erstatte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme (wiedergegeben unter I.9).Mit Schriftsatz vom 27.07.2015 erstatte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme (wiedergegeben unter römisch eins.9).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde sowie von der Beschwerde-führerin vorgelegten Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I Nr 51/2012) wurde mit 1. Jänner 2014 (Art 151 Abs 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,) wurde mit 1. Jänner 2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6 Abs 1 RGG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH.Paragraph 6, Absatz eins, RGG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH.
Gemäß § 9 Abs 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art 130 Abs 1 Z 1Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins
B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die GIS Gebühren Info Service GmbH.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art 135 Abs 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 2, VwGVG). Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung:Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung:
"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.""Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."
Zu Spruchpunkt A)
3.4. § 3 RGG lautet auszugsweise:3.4. Paragraph 3, RGG lautet auszugsweise:
"(1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für"(1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich.
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen."(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen."
Gemäß § 6 Abs 1 RGG obliegt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs 1 der Gesellschaft. Gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, RGG obliegt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, der Gesellschaft. Gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Gemäß § 6 Abs 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, RGG sind im Verfahren über Befreiungen die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr 170 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) lauten:Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden Paragraphen 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) lauten:
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
-der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),-der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 1. Untersatz RGG),
-der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)-der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.(3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50, (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Absatz 3, hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."
In Bezug auf den Beschwerdefall enthält die Fernmeldegebührenordnung demnach eine Verpflichtung des Antragstellers, den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs 1 leg.cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs 1 zweiter Satz leg.cit. dem Antrag anzuschließen. Im Anwendungsbereich des FeZG enthält § 4 Abs.2 diese Verpflichtung (wobei § 3 Abs. 2 FeZG den Kreis der anspruchsberechtigten Personen festlegt)..In Bezug auf den Beschwerdefall enthält die Fernmeldegebührenordnung demnach eine Verpflichtung des Antragstellers, den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, leg.cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz leg.cit. dem Antrag anzuschließen. Im Anwendungsbereich des FeZG enthält Paragraph 4, Absatz 2, diese Verpflichtung (wobei Paragraph 3, Absatz 2, FeZG den Kreis der anspruchsberechtigten Personen festlegt)..
3.5. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.3.5. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
§ 13 Abs. 3 AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl. VwGH 13.11.2012, Zl. 2012/05/0184).Paragraph 13, Absatz 3, AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind vergleiche VwGH 13.11.2012, Zl. 2012/05/0184).
Eine Behörde darf nur dann nach § 13 Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen "Mangel" aufweist, also von der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben im Sinne des § 13 AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (VwGH 16.09.2009, Zl. 2008/05/0206).Eine Behörde darf nur dann nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen "Mangel" aufweist, also von der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben im Sinne des Paragraph 13, AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (VwGH 16.09.2009, Zl. 2008/05/0206).
§ 13 Abs. 3 AVG gibt der Behörde nicht die uneingeschränkte Ermächtigung, unter allen Umständen alle Unterlagen, die einem Ansuchen nach dem Gesetz anzuschließen sind, zu verlangen, sondern erlaubt nur diejenigen anzufordern, die für die Entscheidung des Parteibegehrens notwendig sind (VwGH 28.05.2013, Zl. 2013/05/0008).Paragraph 13, Absatz 3, AVG gibt der Behörde nicht die uneingeschränkte Ermächtigung, unter allen Umständen alle Unterlagen, die einem Ansuchen nach dem Gesetz anzuschließen sind, zu verlangen, sondern erlaubt nur diejenigen anzufordern, die für die Entscheidung des Parteibegehrens notwendig sind (VwGH 28.05.2013, Zl. 2013/05/0008).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG hat die Behörde im Verbesserungsauftrag konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. zB VwGH 14.10.2013, Zl. 2013/12/0079).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG hat die Behörde im Verbesserungsauftrag konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche zB VwGH 14.10.2013, Zl. 2013/12/0079).
Speziell hat der Verwaltungsgerichtshof - allerdings noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr. 51/2012, - zum (mit dem RGG vergleichbaren) Fernsprechentgeltzuschussgesetz insbesondere ausgesprochen (VwGH 12.09.2007, Zl. 2005/03/0205):Speziell hat der Verwaltungsgerichtshof - allerdings noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, - zum (mit dem RGG vergleichbaren) Fernsprechentgeltzuschussgesetz insbesondere ausgesprochen (VwGH 12.09.2007, Zl. 2005/03/0205):
"Gegenstand des mit Berufung bekämpften erstinstanzlichen Bescheides vom 17. Februar 2005 war die Zurückweisung eines Antrags auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt (sowie - hier nicht beschwerdegegenständlich - auf Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen).
Im Fall einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen wurde, ist Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene (erstinstanzliche) Bescheid dieser Gesetzesbestimmung entspricht, ob also die sachliche Behandlung des Antrags mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert wurde (vgl das - ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende - hg Erkenntnis vom 29. Mai 2006, Zl 2005/17/0242, mwN). In einem solchen Fall ist somit "Sache" im Sinn des § 66 Abs 4 AVG und Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage, ob dem Antragsteller von der erstinstanzlichen Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde.Im Fall einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wurde, ist Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene (erstinstanzliche) Bescheid dieser Gesetzesbestimmung entspricht, ob also die sachliche Behandlung des Antrags mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert wurde vergleiche das - ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende - hg Erkenntnis vom 29. Mai 2006, Zl 2005/17/0242, mwN). In einem solchen Fall ist somit "Sache" im Sinn des Paragraph 66, Absatz 4, AVG und Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage, ob dem Antragsteller von der erstinstanzlichen Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde.
Die belangte Behörde legte diese Beschränkung der "Sache" des Berufungsverfahrens in der Begründung des angefochtenen Bescheides dar und führte aus, dass der Beschwerdeführer innerhalb der von der Erstbehörde gesetzten Frist die notwendigen Unterlagen über das Bestehen einer "aktuellen Anspruchsgrundlage" nicht vorgelegt habe. In der Berufung habe er vielmehr klargestellt, dass keine Anspruchsgrundlagen vorhanden seien, sodass sich die Zurückweisung des Antrages als zutreffend erweise.
Die (Bestätigung der) Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers erweist sich dann als nicht rechtswidrig, wenn der Beschwerdeführer einen notwendigen Verbesserungsauftrag missachtet hat, was zunächst voraussetzt, dass dem Antrag der von der Behörde geltend gemachte Mangel angehaftet hat, was hier zutrifft.
3.6. Von der Beschwerdeführerin wurde wie unter II.1.1. wiedergegeben dem verfahrenseinleitenden Antrag kein tauglicher Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines Befreiungsgrundes angeschlossen. Dessen ungeachtet wurde von der belangten Behörde kein Mängelbehebungsauftrag erteilt. Aus diesem Grund erging der unter I.8. wiedergegebene Mängelbehebungsauftrag durch das Bundesverwaltungsgericht. Da die Beschwerdeführerin auch diesen nicht erfüllt und somit Prozessvoraussetzungen fehlten, war die Beschwerde mit der Maßgabe, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf "Zurückweisung" abgeändert wurde, abzuweisen (vgl. zu dieser Vorgehensweise das Erkenntnis des VfGH vom 18.06.2014, G5/2014 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 13 Rz 28 und die dort zitierte Judikatur).3.6. Von der Beschwerdeführerin wurde wie unter römisch zwei.1.1. wiedergegeben dem verfahrenseinleitenden Antrag kein tauglicher Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines Befreiungsgrundes angeschlossen. Dessen ungeachtet wurde von der belangten Behörde kein Mängelbehebungsauftrag erteilt. Aus diesem Grund erging der unter römisch eins.8. wiedergegebene Mängelbehebungsauftrag durch das Bundesverwaltungsgericht. Da die Beschwerdeführerin auch diesen nicht erfüllt und somit Prozessvoraussetzungen fehlten, war die Beschwerde mit der Maßgabe, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf "Zurückweisung" abgeändert wurde, abzuweisen vergleiche zu dieser Vorgehensweise das Erkenntnis des VfGH vom 18.06.2014, G5/2014 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins [2. Ausgabe 2014] Paragraph 13, Rz 28 und die dort zitierte Judikatur).
3.7. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.3.7. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG entfallen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Fernsprechentgeltzuschuss, Frist, Mängelbehebung, Prüfungsumfang,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W120.2008453.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.11.2015