Entscheidungsdatum
12.08.2015Norm
ASVG §410Spruch
W209 2017868-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, XXXX, XXXX, vertreten durch seinen Sachwalter Dr. Thomas PITTNER, Rechtsanwalt, Waaggasse 5/10, 1040 Wien, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom 12.12.2014, WLA3/XXXX-1 01, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens über den Anspruch auf Kinderzuschüsse zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch seinen Sachwalter Dr. Thomas PITTNER, Rechtsanwalt, Waaggasse 5/10, 1040 Wien, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom 12.12.2014, WLA3/XXXX-1 01, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens über den Anspruch auf Kinderzuschüsse zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, (im Folgenden belangte Behörde) vom 12.12.2014 wurde das Verfahren über den Anspruch auf Kinderzuschuss für das Kind XXXX und für das Kind XXXX wieder aufgenommen, der Bescheid der belangten Behörde vom 25.01.2008, WLA1-XXXX/1 01, mit welchem der Anspruch des Beschwerdeführers auf Berufsunfähigkeitspension für die Zeit vom 01.11.2007 bis 31.10.2009 anerkannt und ein Kinderzuschuss für drei Kinder gewährt wurde, (zur Gänze) behoben und angeordnet, dass der entstandene Überbezug an Kinderzuschuss von € 3.569,06 auf die von der Pensionsversicherungsanstalt zu erbringende Geldleistung aufzurechnen sei und in Raten von € 200,00 von der monatlichen Leistung abgezogen werde.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, (im Folgenden belangte Behörde) vom 12.12.2014 wurde das Verfahren über den Anspruch auf Kinderzuschuss für das Kind römisch 40 und für das Kind römisch 40 wieder aufgenommen, der Bescheid der belangten Behörde vom 25.01.2008, WLA1-XXXX/1 01, mit welchem der Anspruch des Beschwerdeführers auf Berufsunfähigkeitspension für die Zeit vom 01.11.2007 bis 31.10.2009 anerkannt und ein Kinderzuschuss für drei Kinder gewährt wurde, (zur Gänze) behoben und angeordnet, dass der entstandene Überbezug an Kinderzuschuss von € 3.569,06 auf die von der Pensionsversicherungsanstalt zu erbringende Geldleistung aufzurechnen sei und in Raten von € 200,00 von der monatlichen Leistung abgezogen werde.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Sachwalter, rechtzeitig Beschwerde. Begründend führte er aus, dass der angefochtene Bescheid an Herrn Dr. Thomas PITTNER, Waaggasse 5/10, 1040 Wien, persönlich als Bescheidadressat gerichtet sei. Herr Dr. Thomas PITTNER sei jedoch weder Bezieher der Kinderzuschüsse für die beiden Kin der XXXX und XXXX, noch sei er Bescheidadressat des Bescheides vom 25.01.2008. Dies sei vielmehr der von ihm als Sachwalter vertretene Beschwerdeführer der im vorliegenden Bescheid jedoch nicht als Bescheidadressat und Versicherungsnehmer bezeichnet werde. Es könne dies lediglich aufgrund seiner Erwähnung im "Betreff" angenommen werden. Es werde daher gerügt, dass der Bescheid nicht an den Beschwerdeführer gerichtet sei und somit der Bescheidadressat nicht hinreichend bestimmt sei und abschließend feststehe.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Sachwalter, rechtzeitig Beschwerde. Begründend führte er aus, dass der angefochtene Bescheid an Herrn Dr. Thomas PITTNER, Waaggasse 5/10, 1040 Wien, persönlich als Bescheidadressat gerichtet sei. Herr Dr. Thomas PITTNER sei jedoch weder Bezieher der Kinderzuschüsse für die beiden Kin der römisch 40 und römisch 40 , noch sei er Bescheidadressat des Bescheides vom 25.01.2008. Dies sei vielmehr der von ihm als Sachwalter vertretene Beschwerdeführer der im vorliegenden Bescheid jedoch nicht als Bescheidadressat und Versicherungsnehmer bezeichnet werde. Es könne dies lediglich aufgrund seiner Erwähnung im "Betreff" angenommen werden. Es werde daher gerügt, dass der Bescheid nicht an den Beschwerdeführer gerichtet sei und somit der Bescheidadressat nicht hinreichend bestimmt sei und abschließend feststehe.
Gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG könne die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen nur dann verfügt werden, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden sei. Dazu treffe die belangte Behörde, offenbar aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung, jedoch keinerlei Feststellungen. Die belangte Behörde treffe insbesondere keinerlei Feststellungen über eine Verhaltensweise des seinerzeitigen Antragstellers im Zuge der Antragstellung vom 30.10.2007, die zur Erlassung des Bescheides vom 25.01.2008 geführt habe, sodass auch nicht beurteilt werden könne, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne der Bestimmung des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG gegeben seien.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG könne die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen nur dann verfügt werden, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden sei. Dazu treffe die belangte Behörde, offenbar aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung, jedoch keinerlei Feststellungen. Die belangte Behörde treffe insbesondere keinerlei Feststellungen über eine Verhaltensweise des seinerzeitigen Antragstellers im Zuge der Antragstellung vom 30.10.2007, die zur Erlassung des Bescheides vom 25.01.2008 geführt habe, sodass auch nicht beurteilt werden könne, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne der Bestimmung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG gegeben seien.
Bei Würdigung des festgestellten Sachverhaltes könne jedenfalls kein Umstand abgeleitet werden, der eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertige. Bei rechtlich richtiger Beurteilung wäre sohin zu erkennen gewesen, dass unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen von Amts wegen keine Wiederaufnahme des Verfahrens stattzufinden gehabt hätte.
Außer dem Bezug einer Berufsunfähigkeitspension und der Kindeseigenschaft bestünden, für den vorliegenden Fall von Relevanz, keine weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf Gewährung eines Kinderzuschusses, der mit Antrag geltend zu machen wäre. Lediglich für den Fall, dass bereits ein Elternteil für ein und dasselbe Kind Kinderzuschuss bezieht, wäre die Gewährung eines solchen für den anderen Elternteil ausgeschlossen.
Die belangte Behörde behaupte nicht einmal, dass XXXX tatsächlich einen Kinderzuschuss bezieht oder zum Zeitpunkt der Antragstellung schon bezogen hat und dementsprechend der Bezug des Kinderzuschusses durch den Beschwerdeführer ausgeschlossen gewesen wäre, sodass schon aus diesem Grunde eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausscheide. In dem angefochtenen Bescheid werde lediglich behauptet, dass XXXX ein Kinderzuschuss "gebühre". Ob Frau XXXX zum Zeitpunkt der Antragstellung einen Kinderzuschuss für die beiden Kinder bereits bezogen hat oder nicht gehe aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor.Die belangte Behörde behaupte nicht einmal, dass römisch 40 tatsächlich einen Kinderzuschuss bezieht oder zum Zeitpunkt der Antragstellung schon bezogen hat und dementsprechend der Bezug des Kinderzuschusses durch den Beschwerdeführer ausgeschlossen gewesen wäre, sodass schon aus diesem Grunde eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausscheide. In dem angefochtenen Bescheid werde lediglich behauptet, dass römisch 40 ein Kinderzuschuss "gebühre". Ob Frau römisch 40 zum Zeitpunkt der Antragstellung einen Kinderzuschuss für die beiden Kinder bereits bezogen hat oder nicht gehe aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor.
Eine allfällige Antragstellung der Kindesmutter auf Gewährung des Kinderzuschusses nach der bescheidmäßigen Erledigung im Sinne des Bescheides vom 25.01.2008 (Zuspruch des Kinderzuschusses an den Beschwerdeführer) hätte jedenfalls zur Folge, dass ein entsprechender Antrag der Kindesmutter abzuweisen gewesen wäre.
Die belangte Behörde habe somit insgesamt nicht darzustellen vermocht, aus welchem Grunde der Kinderzuschuss dem Beschwerdeführer nicht zustehe sowie ob und gegebenenfalls seit wann ein anderer Berechtigter für die Kinder Zuschüsse bezieht.
Aufgrund der bisherigen Feststellungen sei jedenfalls nicht davon auszugehen, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu einem anderen Ergebnis führe als im Bescheid vom 25.01.2008 festgehalten.
Aus diesem Grunde bestehe auch kein nachvollziehbarer Anlass für eine Wiederaufnahme des Verfahrens.
Sollte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unterstellen, den seinerzeitigen Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt zu haben, was auf das Entschiedenste zurückgewiesen werde und wofür die belangte Behörde in ihrer Begründung auch keinerlei Hinweise erkennen lassen habe, sei dazu folgendes auszuführen:
Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe es keinerlei Hinweis darauf gegeben, dass ein sonstiger Berechtigter für die beiden minderjährigen Kinder Kinderzuschuss beziehen würde.
Soweit die Kindesmutter hierfür infrage käme, sei darauf hinzuweisen, dass zu dieser seitens des Sachwalters sowie auch des Kindesvaters im Wesentlichen kein Kontakt bestand und zum Teil nicht einmal der Wohnort der Kindesmutter bekannt gewesen sei. Die Kindesmutter habe im Rahmen eines Unterhaltsverfahrens vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien und auch in weiterer Folge stets behauptet, arbeitslos zu sein und kein Einkommen zu beziehen. Dies wurde sogar in einem Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 15.07.2005 ausdrücklich festgehalten. Somit habe es zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen Hinweis darauf gegeben, dass die Kindesmutter eine Pensionsleistung beziehe, die sie zur Antragstellung auf Gewährung eines Kinderzuschusses berechtigen würde.
Weder dem Beschwerdeführer noch dem Sachwalter sei daher zum relevanten Zeitpunkt der Antragstellung bekannt gewesen und habe es insbesondere auch aufgrund der Äußerungen von XXXX, kein Einkommen zu beziehen, sondern vielmehr arbeitslos zu sein, keinen Hinweis darauf gegeben, dass Frau XXXX möglicherweise eine Berufsunfähigkeitspension bezieht bzw. einen Antrag auf Gewährung von Kinderzuschüssen für XXXX und XXXXXXXX bei der belangten Behörde gestellt hätte und derartige Zuschüsse auch beziehe, weshalb auch die Frage Punkt 4. im Antrag vom 30.10.2007 wahrheitsgemäß beantwortet worden sei.Weder dem Beschwerdeführer noch dem Sachwalter sei daher zum relevanten Zeitpunkt der Antragstellung bekannt gewesen und habe es insbesondere auch aufgrund der Äußerungen von römisch 40 , kein Einkommen zu beziehen, sondern vielmehr arbeitslos zu sein, keinen Hinweis darauf gegeben, dass Frau römisch 40 möglicherweise eine Berufsunfähigkeitspension bezieht bzw. einen Antrag auf Gewährung von Kinderzuschüssen für römisch 40 und XXXXXXXX bei der belangten Behörde gestellt hätte und derartige Zuschüsse auch beziehe, weshalb auch die Frage Punkt 4. im Antrag vom 30.10.2007 wahrheitsgemäß beantwortet worden sei.
Dazu komme, dass im Zuge der Antragstellung der Name der Kindesmutter genannt und auch die entsprechenden Geburtsurkunden der Kinder vorgelegt worden seien und es daher ein Leichtes für die belangte Behörde gewesen wäre, festzustellen, ob die Kindesmutter bereits einen Kinderzuschuss für die beiden Kinder bezieht.
Es liege daher jedenfalls kein tatbestandsmäßiges Verhalten des Beschwerdeführers bzw. seines Sachwalters vor, das die belangte Behörde zur Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG und zur Aufhebung des Bescheides vom 25.01.2008 berechtige.Es liege daher jedenfalls kein tatbestandsmäßiges Verhalten des Beschwerdeführers bzw. seines Sachwalters vor, das die belangte Behörde zur Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG und zur Aufhebung des Bescheides vom 25.01.2008 berechtige.
Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, gemäß § 60 AVG in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen und nachvollziehbar wiederzugeben.Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, gemäß Paragraph 60, AVG in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen und nachvollziehbar wiederzugeben.
In der Bescheidbegründung fänden sich darüber hinaus keine Ausführungen dazu, aus welchem Grunde die belangte Behörde der Ansicht gewesen sei, der Bescheid vom 25.01.2008 sei durch Fälschung einer Urkunde, ein falsches Zeugnis oder eine andere gerichtliche strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden.
Es sei kein inkriminiertes Verhalten des Beschwerdeführers bzw. seines Sachwalters dargestellt worden, sodass aus dem Bescheid und seiner Begründung nicht erkennbar sei, auf Grund welchen tatbestandsmäßigen Verhaltens ein Wiederaufnahmegrund verwirklicht worden sei.
Die belangte Behörde habe im Wesentlichen nur den Gesetzeswortlaut des § 69 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 AVG wiedergegeben und angeführt, dass "diese Voraussetzungen" gegeben seien.Die belangte Behörde habe im Wesentlichen nur den Gesetzeswortlaut des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, AVG wiedergegeben und angeführt, dass "diese Voraussetzungen" gegeben seien.
Die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes könne aber die erforderlichen Feststellungen sowie eine nachvollziehbare Begründung nicht ersetzen.
Aus der von der belangten Behörde vorgenommenen Begründung sei somit nicht zu entnehmen, von welchem Sachverhalt die Behörde ausgegangen sei. Die belangte Behörde habe auch nicht angeführt, aufgrund welcher Beweismittel welche Tatsachen als feststehend erachtet werden und es unterlassen darzutun, weshalb sie diesen Beweismitteln folgte und welche Umstände sie zur Erlassung des angefochtenen Bescheides veranlasst hätten.
Der aufgezeigte Verfahrensmangel sei wesentlich, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass die belangte Behörde bei Vermeidung desselben zu einer inhaltlich anderslautenden Entscheidung gelangt wäre. Jedenfalls sei der entscheidungsrelevante Sachverhalt weder dargestellt noch begründet worden.
Die belangte Behörde spreche zu Punkt 1. des angefochtenen Bescheides aus, dass "der Bescheid vom 25. Jänner 2008" aufgehoben werde.
Der Bescheid vom 25.01.2008 beinhalte neben dem Zuspruch von Kinderzuschuss für drei Kinder aber auch die Anerkennung des Anspruches des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis 31. Oktober 2009.
Welche Teile des Bescheides vom 25.01.2008 nun genau von der Aufhebung betroffen seien, werde im angefochtenen Bescheid nicht dargestellt, da zu Punkt 1. lediglich angeführt werde, dass das Verfahren über den Anspruch auf Kinderzuschuss für die beiden Kinder wieder aufgenommen werde und der Bescheid vom 25.01.2008 - dies jedoch ohne jegliche Einschränkung - aufgehoben werde.
Auf Grund der Ausführungen der belangten Behörde zum angeblichen Überbezug an Kinderzuschuss sei zudem nicht auszuschließen, dass dieser für den gesamten Zeitraum seit 01.11.2007 von der belangten Behörde berechnet wurde. Tatsächlich beinhalte der Bescheid vom 25.01.2008 jedoch nur die Rechtsgrundlage für die Gewährung von Kinderzuschuss für einen befristeten Zeitraum von zwei Jahren.
Eine Begründung für diese Widersprüchlichkeit habe die belangte Behörde nicht anzugeben vermocht.
3. Am 30.01.2015 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und entgegnete den Ausführungen in der Beschwerde damit, dass mit Unterfertigung des Antrages auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension durch den Versicherten bzw. seinen Sachwalter bestätigt worden sei, dass die in dem Antragsformular enthaltenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet wurden. Bei eventuellem Zweifel darüber, ob die Kindesmutter bereits einen Kinderzuschuss bezieht, hätte dies der Pensionsversicherungsanstalt mitgeteilt werden müssen. Da es sohin keine Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass die Kindesmutter bereits einen Kinderzuschuss beziehen könnte, habe die Pensionsversicherungsanstalt auch nicht die Verpflichtung getroffen, von Amts wegen Nachforschungen darüber anzustellen.
Auch wenn im Jahr 2005 durch den Beschluss des BG Innere Stadt festgestellt worden sei, dass die Kindesmutter keinerlei Einkommen bezieht, so könne daraus nicht geschlossen werden, dass dies zum Zeitpunkt der Antragstellung 2007 ebenso gewesen sei. Bei einer allfälligen Unsicherheit, ob die Kindesmutter einen Kinderzuschuss bezieht, hätte dies der Pensionsversicherungsanstalt mitgeteilt werden müssen. Sodann hätten die entsprechenden Nachforschungen eingeleitet werden können. Darüber hinaus könnten Feststellungen in einem Unterhaltsverfahren keine Bindungswirkung für die belangte Behörde entfalten. Der Sachverhalt sei der Pensionsversicherung erst im Zuge einer Namensänderung eines Kindes im Jahr 2014 bekannt geworden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer beantragte am 30.10.2007 eine Berufsunfähigkeitspension.
Im Punkt 4. des Antragsformulars wurde u.a. für das Kind XXXX und das Kind XXXX ein Kinderzuschuss beantragt und die Frage "wird für das Kind bereits Kinderzuschuss bezogen oder wurde dieser beantragt?" verneint.Im Punkt 4. des Antragsformulars wurde u.a. für das Kind römisch 40 und das Kind römisch 40 ein Kinderzuschuss beantragt und die Frage "wird für das Kind bereits Kinderzuschuss bezogen oder wurde dieser beantragt?" verneint.
Im Zuge der Antragstellung übermittelte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.11.2007 über Aufforderung der belangten Behörde u. a. die Geburtsurkunden des Kindes XXXX vom 04.02.1998 und des Kindes XXXX vom 17.12.2001.Im Zuge der Antragstellung übermittelte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.11.2007 über Aufforderung der belangten Behörde u. a. die Geburtsurkunden des Kindes römisch 40 vom 04.02.1998 und des Kindes römisch 40 vom 17.12.2001.
Aus den vorgelegten Geburtsurkunden geht der Name der Kindesmutter hervor.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Gegenständlich liegt zwar eine Angelegenheit vor, die eine Laienrichterbeteiligung begründen würde (siehe dazu den Beschluss des VwGH vom 18.09.1981, 81/08/0115, wonach Anträge auf Wiederaufnahme eines Leistungsverfahrens - und somit wohl auch von Amts wegen wieder aufgenommene Leistungsverfahren - Verwaltungssachen iSd § 355 ASVG darstellen). Da die Senatszuständigkeit jedoch nur auf Antrag vorgesehen ist und ein solcher Antrag nicht gestellt wurde, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gegenständlich liegt zwar eine Angelegenheit vor, die eine Laienrichterbeteiligung begründen würde (siehe dazu den Beschluss des VwGH vom 18.09.1981, 81/08/0115, wonach Anträge auf Wiederaufnahme eines Leistungsverfahrens - und somit wohl auch von Amts wegen wieder aufgenommene Leistungsverfahren - Verwaltungssachen iSd Paragraph 355, ASVG darstellen). Da die Senatszuständigkeit jedoch nur auf Antrag vorgesehen ist und ein solcher Antrag nicht gestellt wurde, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im gegenständlichen Verfahren maßgebende Bestimmung des § 69 AVG idF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebende Bestimmung des Paragraph 69, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet:
"Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat."
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.
Die belangte Behörde geht offensichtlich davon aus, dass der Bescheid vom 25.01.2008 vom Beschwerdeführer erschlichen worden ist, indem er im Zuge der Antragstellung auf Berufsunfähigkeitspension im Antrag falsche Angaben gemacht hat.
Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 20.09.2011, 2008/01/0777, festgehalten hat, liegt das "Erschleichen" eines Bescheides dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zu Grunde gelegt worden sind, wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu werten (mwH auf das Erkenntnis des VwGH vom 08.06.2006, 2004/01/0470).Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 20.09.2011, 2008/01/0777, festgehalten hat, liegt das "Erschleichen" eines Bescheides dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zu Grunde gelegt worden sind, wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu werten (mwH auf das Erkenntnis des VwGH vom 08.06.2006, 2004/01/0470).
Mit dem Vorbringen, dass sie auf die Angaben des Beschwerdeführers im Antrag vertraut hat und keine Veranlassung sah, weitere Ermittlungen zu tätigen, gelingt es der belangten Behörde nicht, die Wiederaufnahme des Bescheides vom 25.01.2008 zu begründen.
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde im Zuge der Antragstellung sowohl der Name der Kindesmutter als auch der Name der Kinder, für die der Kinderzuschuss beantragt wurde, genannt. Die belangte Behörde war somit nicht auf die Angaben des Beschwerdeführers, für die in Rede stehenden Kinder werde noch kein Kinderzuschuss bezogen bzw. sei noch kein Kinderzuschuss beantragt worden, angewiesen und hätte ohne besondere Schwierigkeiten eigene Ermittlungen dazu anstellen können. Weitere Ermittlungen wären ihr nicht nur zumutbar gewesen; sie wäre aus Gründen der im Interesse der Versicherungsgemeinschaft gelegenen Verhinderung von Missbräuchen sogar dazu verpflichtet gewesen.
Da somit im Lichte der oben angeführten Judikatur kein Wiederaufnahmegrund gegeben ist, kann es dahingestellt bleiben, ob die Angaben des Beschwerdeführers im Antrag vom 30.10.2007 (objektiv) unrichtig waren (Feststellungen dazu wurden von der belangten Behörde im gesamten Verfahren nicht getroffen) und diese gegebenenfalls mit der Absicht getätigt wurden, die belangte Behörde in die Irre zu führen. Ebenso wenig ist auf die mangelnde Darstellung, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer der Kinderzuschuss nicht zusteht, ob und gegebenenfalls seit wann ein anderer Berechtigter für die Kinder Zuschüsse bezieht und wie sich der Rückforderungsbetrag zusammensetzt, im angefochtenen Bescheid einzugehen.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, der Bescheid sei nicht an den Beschwerdeführer gerichtet gewesen und somit der Bescheidadressat nicht hinreichend bestimmt gewesen, wird darauf hingewiesen, dass an handlungs- und damit prozessunfähige Personen eine Zustellung grundsätzlich nicht verfügt werden darf. Die Behörde hat in diesem Fall stattdessen den gesetzlichen oder bestellten Vertreter als "Empfänger" festzulegen (deren Zustelladresse maßgebend ist); d.s. u. a. ein Elternteil, der Vormund, ein Sachwalter (§§ 119 ff AußStrG), allenfalls ein Kurator (§ 11 AVG, § 6 ZPO u.a.) (s. Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, 2. Auflage (Juni 2011), § 5 ZustG Rz 4). Der angefochtene Bescheid ist daher jedenfalls gültig zu Stande gekommen.Soweit der Beschwerdeführer rügt, der Bescheid sei nicht an den Beschwerdeführer gerichtet gewesen und somit der Bescheidadressat nicht hinreichend bestimmt gewesen, wird darauf hingewiesen, dass an handlungs- und damit prozessunfähige Personen eine Zustellung grundsätzlich nicht verfügt werden darf. Die Behörde hat in diesem Fall stattdessen den gesetzlichen oder bestellten Vertreter als "Empfänger" festzulegen (deren Zustelladresse maßgebend ist); d.s. u. a. ein Elternteil, der Vormund, ein Sachwalter (Paragraphen 119, ff AußStrG), allenfalls ein Kurator (Paragraph 11, AVG, Paragraph 6, ZPO u.a.) (s. Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, 2. Auflage (Juni 2011), Paragraph 5, ZustG Rz 4). Der angefochtene Bescheid ist daher jedenfalls gültig zu Stande gekommen.
In Ermangelung eines Wiederaufnahmegrundes ist er jedoch ersatzlos zu beheben.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Der (durch seinen Sachwalter rechtfreundlich vertretene) Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen war gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen war gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG nicht für erforderlich, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, falsche Angaben, Kinderzuschuss, WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W209.2017868.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.12.2015