Entscheidungsdatum
13.08.2015Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W135 2011209-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, vom 21.07.2014, Zl. 810-600670-008, betreffend Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, vom 21.07.2014, Zl. 810-600670-008, betreffend Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die 1957 geborene Beschwerdeführerin brachte am 22.07.2013 einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form des Ersatzes des Verdienstentganges und Psychotherapeutischer Krankenbehandlung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol (im Folgenden: belangte Behörde), ein.
Dabei gab sie an, ca. von 1971 bis 1976 im Kinderheim XXXX gewesen zu sein und dort von den Betreuern "Ausbeutung, Misshandlung, Züchtigungen, Zwangsarbeit und Missbrauch von Autoritätsverhältnissen" erfahren und dadurch schwere psychische Beeinträchtigungen und psychosomatische Probleme erlitten zu haben. Sie habe keine medizinischen Unterlagen zu ihrem psychischen Leiden, außer von DDr. G. Die Erinnerungen an die Missstände in XXXX seien auf Grund der Medienberichterstattung 2010 erfolgt. Die Beschwerdeführerin beziehe eine Invaliditätspension.Dabei gab sie an, ca. von 1971 bis 1976 im Kinderheim römisch 40 gewesen zu sein und dort von den Betreuern "Ausbeutung, Misshandlung, Züchtigungen, Zwangsarbeit und Missbrauch von Autoritätsverhältnissen" erfahren und dadurch schwere psychische Beeinträchtigungen und psychosomatische Probleme erlitten zu haben. Sie habe keine medizinischen Unterlagen zu ihrem psychischen Leiden, außer von DDr. G. Die Erinnerungen an die Missstände in römisch 40 seien auf Grund der Medienberichterstattung 2010 erfolgt. Die Beschwerdeführerin beziehe eine Invaliditätspension.
Am 24.07.2013 langten ein Befundbericht der XXXX vom 11.10.2011 (Diagnose: Posttraumatische Belastungsstörung F 43.1) und ein Schreiben des behandelnden Allgemeinmediziners vom 25.07.2013, wonach die Beschwerdeführerin seit Jahren in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung wegen einer depressiven Belastungsstörung auf Grund traumatisierender Erlebnisse in der Kindheit stehe, bei der belangten Behörde ein.Am 24.07.2013 langten ein Befundbericht der römisch 40 vom 11.10.2011 (Diagnose: Posttraumatische Belastungsstörung F 43.1) und ein Schreiben des behandelnden Allgemeinmediziners vom 25.07.2013, wonach die Beschwerdeführerin seit Jahren in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung wegen einer depressiven Belastungsstörung auf Grund traumatisierender Erlebnisse in der Kindheit stehe, bei der belangten Behörde ein.
Das Amt der XXXX, Abteilung Jugendwohlfahrt, übermittelte mit E-Mail vom 08.08.2013 die dort aufliegenden Unterlagen betreffend den Heimaufenthalt der Beschwerdeführerin. Im Formblatt vom 22.12.2010 wird zum Punkt "Angaben zur Institution" angegeben: "XXXX ca. 1972 bis 1977 (kann sich an die genaue Aufenthaltsdauer nicht mehr erinnern". Zum Punkt "Beschwerde" wird psychische Gewalt angeführt, und "Karzer, Schläge, Wäsche waschen für Bundesheer" angegeben. Auf dem Formblatt wurde am 19.01.2011 vermerkt, dass die Beschwerdeführerin zwei Mal in XXXX gewesen sei.Das Amt der römisch 40 , Abteilung Jugendwohlfahrt, übermittelte mit E-Mail vom 08.08.2013 die dort aufliegenden Unterlagen betreffend den Heimaufenthalt der Beschwerdeführerin. Im Formblatt vom 22.12.2010 wird zum Punkt "Angaben zur Institution" angegeben: "XXXX ca. 1972 bis 1977 (kann sich an die genaue Aufenthaltsdauer nicht mehr erinnern". Zum Punkt "Beschwerde" wird psychische Gewalt angeführt, und "Karzer, Schläge, Wäsche waschen für Bundesheer" angegeben. Auf dem Formblatt wurde am 19.01.2011 vermerkt, dass die Beschwerdeführerin zwei Mal in römisch 40 gewesen sei.
Mit Schreiben vom 05.08.2013 übermittelte die Pensionsversicherungsanstalt (PVA), XXXX, nach entsprechendem Ersuchen der belangten Behörde den Pensionsbescheid vom 04.06.2012 und medizinische Befunde betreffend die Beschwerdeführerin.Mit Schreiben vom 05.08.2013 übermittelte die Pensionsversicherungsanstalt (PVA), römisch 40 , nach entsprechendem Ersuchen der belangten Behörde den Pensionsbescheid vom 04.06.2012 und medizinische Befunde betreffend die Beschwerdeführerin.
Am 30.10.2013 übermittelte die PVA ein im Auftrag der PVA erstelltes Psychiatrisches Gutachten vom 02.10.2013, basierend auf den Befunden der Beschwerdeführerin, der persönlichen Unterredung und Exploration am 25.09.2013. Im Gutachten wird als Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung" angeführt und in der Zusammenfassung und Beurteilung Folgendes festgehalten:
"Bei der Untersuchten besteht unverändert eine posttraumatische Belastungsstörung, die die Untersuchte bei der Alltagsbewältigung massiv beeinträchtigt. Trotz laufender psychotherapeutischer Behandlung leidet sie an depressiven Einbrüchen, Schlafstörungen, flash back Erlebnissen, Grübelneigung und Gedankenkreisen. Die Us ist in ihrer Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit weiterhin soweit beeinträchtigt, dass sie sich einer Tätigkeit am AAM nicht gewachsen fühlt. Von psychiatrischer Seite ist es notwendig der Pw die I-Pension weiter zu gewähren. Langfristig kann mit einer Besserung und auch beruflichen Reintegration gerechnet werden."
Die belangte Behörde ersuchte den behandelnden Psychotherapeuten der Beschwerdeführerin um Stellungnahme, für welche Gesundheitsschädigung die Behandlung notwendig und ob der Schaden "durch das Verbrechen" entstanden sei.
Mit Schreiben vom 20.11.2013 teilte der behandelnde Psychotherapeut der Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerdeführerin seit 2010 über anhaltende Einschlafstörungen berichte. Dabei komme es zu Verschiebungen der zirkadianen Rhythmen, welche zu ernsthaften Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistungen führen würden. Zudem berichte die Beschwerdeführerin über spontane Schweißausbrüche während der Nacht. Hinzutreten würden depressive Verstimmungen, Grübelzwang sowie diesbezüglich eingeengtes Denken hinsichtlich der unmittelbaren Zukunft. Sie klage weiters über zunehmende Angespanntheit in der innerfamiliären Situation und zeige wesentliche Symptomatiken eines Burnoutsyndroms. In den letzten Wochen/Monaten seien bei der Beschwerdeführerin wiederum massive psychische Einbrüche aufgetreten, sodass die Beschwerdeführerin auf Grund großer innerer Spannungs- und Angstzustände, Depressionen und anhaltender Schlaflosigkeit teilweise an die psychiatrische Ambulanz habe verwiesen werden müssen. Eine berufliche Wiedereinbindung in eine regelmäßige Arbeitstätigkeit sei auf Grund der aktuellen Entwicklungen der Beschwerdeführerin nicht zu befürworten bzw. kaum mehr absehbar. Berücksichtige man die aktuellen Befundlagen sowie die Aktendekurse der letzten Jahre, so könne ein ausreichender Kausalzusammenhang zwischen den Zuständen der Beschwerdeführerin und den erlebten Heimunterbringungen hergestellt werden.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.01.2014 wurde die Übernahme der entstehenden Selbstkosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung, über die bisher genehmigten Therapiestunden von XXXX hinaus, zwecks Aufarbeitung der im Zeitraum von ca. 1971 bis 1976 erlittenen psychischen Schädigungen grundsätzlich bewilligt. Die Bewilligung erfolge für die Dauer der verbrechenskausalen Notwendigkeit.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.01.2014 wurde die Übernahme der entstehenden Selbstkosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung, über die bisher genehmigten Therapiestunden von römisch 40 hinaus, zwecks Aufarbeitung der im Zeitraum von ca. 1971 bis 1976 erlittenen psychischen Schädigungen grundsätzlich bewilligt. Die Bewilligung erfolge für die Dauer der verbrechenskausalen Notwendigkeit.
Zur medizinischen Klärung, ob die Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin mit Wahrscheinlichkeit auf die Gewalterlebnisse im XXXX zurückzuführen sei und sich eine etwaige daraus resultierende Gesundheitsschädigung maßgeblich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgewirkt habe, gab die belangte Behörde mit Schreiben vom 27.01.2014 beim dortigen Ärztlichen Dienst ein Sachverständigengutachten bei einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie in Auftrag. In ihrem Gutachten vom 03.03.2014 führte die Sachverständige, gestützt auf die persönliche Begutachtung der Beschwerdeführerin am 28.02.2014 und das Aktenstudium, Folgendes aus (Anonymisierungen vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommen):Zur medizinischen Klärung, ob die Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin mit Wahrscheinlichkeit auf die Gewalterlebnisse im römisch 40 zurückzuführen sei und sich eine etwaige daraus resultierende Gesundheitsschädigung maßgeblich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgewirkt habe, gab die belangte Behörde mit Schreiben vom 27.01.2014 beim dortigen Ärztlichen Dienst ein Sachverständigengutachten bei einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie in Auftrag. In ihrem Gutachten vom 03.03.2014 führte die Sachverständige, gestützt auf die persönliche Begutachtung der Beschwerdeführerin am 28.02.2014 und das Aktenstudium, Folgendes aus (Anonymisierungen vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommen):
"Untersuchung der Betroffenen:
Die Untersuchung findet am 28.02.2014 von 12:15 Uhr bis 14:00 Uhr statt.
Die Untersuchung erfolgt freiwillig.
Frau K. wird darüber aufgeklärt, dass die ärztliche Schweigepflicht hinsichtlich des Gutachtens gegenüber dem Bundessozialamt, Landesstelle Tirol nicht gilt.
Die AW weist sich mit dem Österreichischen Pass XX aus.Die AW weist sich mit dem Österreichischen Pass römisch zwanzig aus.
Die AW gibt an, dass es ih[r] im Rahmen der zahlreichen Untersuchungen zuvor, danach jeweils schlecht gegangen sei, sie wünsche sich die traumatischen Erlebnisse nicht mehr berichten zu müssen und dass sich die Gutachterin auf den Akteninhalt beziehen möge. Dieser wird in großen Schritten mit der AW durchgegangen.
Als Ergänzung bringt die AW einen handschriftlichen Lebenslauf mit, eine Stellungnahme von Univ.Prof. Dr.Dr. S. G. vom 25.02.2014, eine E-Mail von Univ.Prof. Dr. Dr. S. G. vom 20.11.2013 sowie einen Befund von Dr. M. K., FA f. Lungenkrankheiten mit dem Sendedatum vom 04.02.2014.
Größe: 171 cm
Gewicht: 70 kg
Stuhlgang: Obstipation
Wasserlassen: o.B.
Autofahrerin, Rechtshänderin, Visus mit Lesebrille korrigiert
Familienanamnese:
• Die leiblichen Verwandten unbekannt
• Zur Schwester kein Kontakt
Frühere Erkrankungen:
• Cervikalsyndrom
• Pulmonalembolie
• 2 Mal OP grauer Star
• Bandscheibenvorfail L3/L4
Sexualanamnese:
• 4 Partus
• Keine Tot- oder Fehlgeburt
• Eine Interruptio
• Menarche 14. Lj.
• Klimakterium seit dem 40. Lj.
• Einmal Curettage
• Sterilisation
• Kein sexueller Missbrauch als Kind
• Der Vater der 2. Tochter habe sie vergewaltigt in der Beziehung, sie habe das Kind auf die Welt gebracht, obwohl der Kindesvater eine Abtreibung gewünscht hätte. Anzeige habe sie nicht erstattet.
Allergie:
• Keine bekannt
Schulbildung/Berufsanamnese:
• 4 Jahre Volksschule
• 4 Jahre Hauptschule
• 1 Jahr Haushaltungsschule
• Die meiste Zeit im Gastgewerbe gearbeitet.
• Sie habe häufig geputzt, in der Küche gearbeitet
• Die Hoteifachschule hätte sie gerne gemacht.
• Der Lebensgefährte, von dem sie die 2. Tochter habe, habe sie zur Prostitution gezwungen, dies habe sie 2 Monate gemacht.
Sozialanamnese:
Sie wären 13 Kinder gewesen. Sie kenne nur eine Schwester und einen Bruder, die von den gleichen Eltern mitadoptiert worden seien.
Der leibliche Vater sei 15 Jahre in G. wegen Mordes gesessen. Der Mord, den der Vater begangen habe, sei anscheinend eine Eifersuchtstat gewesen.
Eine Schwester habe sie im Heim kennen gelernt, Kontakt habe sie nur zu den Geschwistern, die mit in der Adoptionsfamilie aufgewachsen seien.
An die ganz frühen Kindheitsjahre könne sie sich gar nicht mehr erinnern, das wisse sie nur aus Dokumenten.
Bis zum 2. Lebensjahr sei ihr Aufenthalt eigentlich unbekannt, wahrscheinlich bei mehreren Pflegefamilien, dann sei sie zur Adoptivfamilie gekommen. Zu dieser habe sie immer Kontakt gehabt, die Adoptivmutter sei leider im 10. Lebensjahr verstorben, der Adoptivvater habe den Tod schlecht verkraftet und habe begonnen zu trinken.
Die Adoptiveltern halte sie hoch, die seien sehr gut gewesen.
Sie habe dem Vater im Haushalt geholfen.
Der Vater sei jedoch letztlich überfordert gewesen, weshalb sie auch nach St. M. gekommen sei. Der Adoptivvater sei 1973 verstorben.
Sie sei ca. 1971 oder 1972 nach St. M. ins Heim gekommen und 1976 oder 1977 entlassen worden. Ihre Kindheit in Osttirol bei ihren Adoptiveltern habe sie jedenfalls in guter Erinnerung.
Der Vater sei Gemeindesekretär gewesen, die Mutter Köchin.
Dzt. bewohne sie selbst eine Mietwohnung in T., sie wohne dort alleine, habe keinen Lebensgefährten.
Sie habe 4 Kinder.
Im 19. Lebensjahr sei sie eine Zweckehe eingegangen, um aus St. M. wegzukommen. Diese Ehe habe ca. 3 Jahre gehalten, aus dieser Ehe stamme ihre erste Tochter.
Die zweite Tochter habe sie ledig bekommen, der Vater sei Burgenländer gewesen. Die erste Tochter habe sie zurücklassen müssen sowie den ersten Sohn, P., den sie 1984 geboren habe und bei der Mutter seines verstorbenen Vaters zurück gelassen habe. Den zweiten Sohn, R., habe sie 1985 geboren. Beide Söhne würden vom gleichen Vater stammen, der sich jedoch suizidiert hätte. Einen Schwangerschaftsabbruch habe sie ebenfalls hinter sich, in derzeit noch bevor sie sich prostituiert hätte.
Der Mann, von dem sie die 2. Tochter habe, sei ein schlechter Griff gewesen, sei drogenabhängig gewesen und habe 15 Jahre Gefängnis zusammen gebracht. Er habe sie auch zur Prostitution getrieben. Er habe sie hingeschlagen zu dieser Arbeit. Immer wenn sie das Zweitälteste Kind sehe, kämen die Erinnerungen an diese schlimme Beziehung, sie bekäme Ängste um die Tochter. Sie befürchte, dass die Tochter vergewaltigt werden könnte oder einen Autounfall haben könnte. Die Tochter sei Verkäuferin.
Sie habe nunmehr zu allen Kindern Kontakt, zum ältesten Kind jedoch erst seit ein paar Jahren.
Seit 2012 bekomme sie eine I-Pension.
Forensische Anamnese:
• Sei unauffällig
Toxika:
• Nikotin: 20 Zig.
• Alkoholkonsum wird negiert
• Analeptika Konsum wird negiert
• Tranquilizer Konsum wird negiert
Derzeitige Therapie:
• Saroten ret. 50mg, 6 Stück pro Nacht
• Euthyrox
• Bromazepam bei Bed. (3 bis 4 Stück)
• Keine Psychiatrische Betreuung
• Psychotherapeut Prof. Dr. Dr. S. G. seit 2010
• HA Dr. R.
Derzeitige Beschwerden:
Bezüglich körperlicher Beschwerden werden Schmerzen in beiden Knien, insbesondere beim Bergabgehen, geschildert.
Hinsichtlich des Schlafverhaltens wird eine Durchschlafstörung mit einmaligem Aufwachen pro Nacht referiert. Sie könne danach auch wieder einschlafen.
Ais Kind habe sie jedenfalls gut geschlafen, seit dem Heimaufenthalt schlechter. Deswegen sei sie auch vor 20 Jahren auf Saroten eingestellt worden, in der Klinik sei sie damals ambulant gewesen vor dem 4. Kind.
Immer schon habe sie unter deutlichen Stimmungsschwankungen gelitten.
Besonders schwer sei die Zeit gewesen um den Suizid des Partners herum. Danach sei es ihr wieder besser gegangen.
Weiters habe sie deutliche Essprobleme gehabt, insbesondere, wenn sie im Gastgewerbe gearbeitet habe, habe sie bis auf 63kg abgenommen.
Eigentlich sei sie magersüchtig gewesen, sie habe sich auch selbst verletzt, habe sich am ganzen Körper aufgekratzt, das mache sie immer noch. Überall habe sie Narben.
Dies mache sie seit der Kindheit, schon in der Adoptivfamilie.
Sie leide unter vielerlei Ängsten, insbesondere die zweite Tochter betreffend.
Sie fühle sich bei Menschenansammlungen und im Lift unwohl. Dies sei seit der Heimzeit so.
Sie vermeide jedoch keine dezidierten Geschäfte, sondern nur die Stoßzeiten z.B. im DEZ.
Sie lasse alle Türen offen auch im Schlafzimmer. Dies sei auch auf die Heimzeit zurück zu führen, durch die vielen Karzer könne sie es nicht mehr aushalten eingesperrt zu sein.
Hinsichtlich ihrer Beziehungsprobleme gibt die AW an, dass sie Probleme mit Nähe habe, auch den Kindern sei sie immer eine kühle Mutter gewesen.
Einmal habe sie heftige Selbstmordgedanken gehabt, da habe sie Probleme mit den Kindern gehabt.
Sie leide unter Minderwertigkeitsgefühlen. Von Geburt an habe sie einen Buckel, der als Kind mit einem Gipskorsett behandelt worden sei.
Wegen des Buckels sei sie in der Schule massiv gehänselt worden, das sitze in ihr drinnen, habe wahrscheinlich auch zu den Minderwertigkeitsgefühlen geführt und würde in ihrer Erinnerung immer noch daher kommen.
Die Beschwerden im Rücken habe man im Heim nicht registriert und nicht weiterbehandelt.
Befragt um Flash Back Erlebnisse gibt die AW an, dass das Heftigste die Schmerzschreie der Mutter in ihrer schweren Erkrankung gewesen seien, die höre sie jetzt noch. Sie habe eine ganz offene Haut gehabt, sei bis zuletzt zuhause gewesen und sei, wie es damals der Brauch gewesen sei, zuhause aufgebahrt gewesen, genau unter ihrem Zimmer. Diese Erinnerung würde sie häufig quälen.
Bezüglich der sexuellen Aufklärung sei sie wohl in St. M. nicht aufgeklärt worden, sei aber trotzdem nicht naiv gewesen und habe schon gewusst wie es gehe.
Ihr Selbstbewusstsein sei jedoch nieder gewesen und sie sei der Auffassung gewesen nur mit einem Mann existieren zu können, weshalb sie gleich nach ihrer Entlassung aus St. M. und dem gleich darauffolgenden Antritt des von St. M. aus organisierten Arbeitsplatzes am Achensee geheiratet habe.
Bei Angstzuständen nehme sie Bromazepam, 3 bis 4 Stück. Ein bis zweimal pro Monat käme es zu derartigen Angstzuständen.
Sie sei 1 Jahr im Krankenstand gewesen, das sei zu der Zeit gewesen, als sie sich als Opfer geoutet habe, da sei alles in ihr hoch gekommen, alles wieder aktiviert worden.
Der längste Arbeitsplatz sei im Hotel E. gewesen, da sei sie aber nicht gemeldet worden, da habe sie 2 Jahre gearbeitet bis zum 2. Kind.
Sie habe normale soziale Kontakte, insbesondere eine beste Freundin.
Ihr Hobby sei der Waid, das Berg- und das in die Schwammerl gehen sowie die Musik.
Der Haushalt falle ihr nicht schwer, es sei ja ein Singlehausalt.
Aus dem Akteninhalt:
Akt Seite 10 bis Seite 11, Befundbericht Univ. Klinik f. allg.
Psychiatrie und Sozialpsychiatrie vom 11.10.2011:
...Zuweisung: depressive Beiastungsstörung
...Psychiatrische Beurteilung: posttraumatische Beiastungsstörung
...Therapie: Trittico ex, Mirtacapin 30mg, Abilify 10mg
Akt Seite 12, Zur Vorlage bei der PV, Dr. A. R.:
...seit Jahren in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung wegen einer depressiven Belastungsstörung aufgrund traumatisierender Erlebnisse in der Kindheit...
Akt Seite 19, Ambulanzbericht vom 26.09. bis zum 12.10., Univ. Klinik f. Augenheilkunde und Optometrie:
...Diagnose: Z.n. Konjunktivitis
Z.n. KatharaktOP am 01.09.2010
Akt Seite 23, Bericht des Zentrums für systemisch orientierte Beratung, Behandlung und Psychotherapie vom 03.10.201, Univ.Dr.Dr.
S. G.:
...massiver psychischer Einbruch...große innere Spannungs- und Angstzustände, Depressionen und anhaltende Schlaflosigkeit...
...berufliche Wiedereinbindung in eine regelmäßige Arbeit nicht zu befürworten...
Akt Seite 24 bis Seite 25. Befundbericht Die Orthopäden vom 09.06.2010;
...chronisches Zervikal Syndrom bei multiplen Blockierungen, LWS ohne radikuläre bzw. spinale Kompressionssymptomatik, rez. Lumbovertebralsyndrom bei Degeneration gering, Z.n. DiskusOP
Akt Seite 26 bis Seite 28, Bericht Dr. R.:
Mai 2010:
...chron. Zervikalsyndronn...LWS ohne radikuläre bzw. spinale Kompressionssymptomatik, rez. Lumbovertebralsyndrom...
26.05.2010:
...chron. Zervikalsyndrom...LWS dzt ohne radikuläre und/oder spinale Kompressionssymptomati...Hyperthyreose...Euthyreose unterthyreostatischer Therapie bei bekannter kleiner Struma...
Akt Seite 29, Bericht Dr. M. K. vom 11.04.2007:
...vor 16 Jahren i.R. eines Unterschenkelgipses Thrombose, daran anschließend Lungenembolie...Sintromtherapie...ca. 30 Zig... Belastungsdyspnoe...COPD bei Raucheranamnese, das Lungenvolumen um 20% unter der Norm...
Akt Seite 30, Bericht Univ.Klinik, f. Neurochirurgie vom 23.02.2005:
...Diagnose: extraforaminale Diskushernie L3/L4 link, mikrochirurgische laterale Diskektomie und Sequester Entfernung.
Akt Seite 32, Röntgenbefund klinische Abteilung für Radiologie 2 Innsbruck vom 02.02.2005:
...LWS und Kreuzbein flachbogige leichte Linksskoliose, die Wirbel von normaler Form und Höhe,...in der unteren LWS Intervertebralarthrose, keine ossäre Destruktion...
Akt Seite 33, ambulanter Bericht Univ.Klinik f. Neurochirurgie vom 31.01.2005: ...stationärer Aufnahmetermin zur BandscheibenOP am 10.02.2005
Akt Seite 36, Univ.Klinik f. Neurochirurgie vom 07.02.2005:
...Indikation zur BandscheibenOP
Akt Seite 43 bis Seite 44, psychiatrisches Gutachten Dr. K. Z. vom 02.10.2013:
...zwischenzeitlich ist ihre Tochter aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen. Die Referentin ist übersiedelt, lebt jetzt alleine...Saroten, Bromazepan...
...Die Untersuchte leidet trotz psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung unverändert an den Folgen ihrer Traumatisierungen als Opfer sexueller und gewalttätiger Missbrauchserfahrungen...Grübeln, Gedankenkreisen...die Stimmung ist gedrückt...Albträume hätten sich etwas gebessert...Flash Back Erlebnisse...In der Nacht wacht sie oft verschwitzt auf, könne dann nicht mehr einschlafen, 1 bis 2mal pro Woche erlebt sie depressive Einbrüche...von ihrer Vergangenheit nicht los...im speziellen, dass sie i.R. ihrer Erfahrungen im Erziehungsheim auch Zwangsarbeit ausgeliefert war. Vor kurzem erfuhr sie, dass ihr leiblicher Vater ein Mörder war, der 15 Jahre im Gefängnis in S. saß in der Zwischenzeit verstorben ist...unverändert steht sie 1mal pro Woche in Psychotherapie und regelmäßiger psychiatrischer Behandlung... im kognitiven Bereich fühlt sie sich nicht beeinträchtigt...
...Diagnose: posttraumatische Belastungsstörung
...
Akt Seite 47 bis Seite 56, Versicherungsdatenauszug
Akt Seite 59 bis Seite 60, E-Mail Univ.Prof. Dr.Dr. G. betreff K. R. vom 20.11.2013:
...Die Patientin berichtet seit Dez. 2010 über anhaltende Einschlafstörungen. Dabei ist es zu Verschiebungen der zirkadianen Rhythmen, welche zu ernsthaften Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeit und Konzentration führen, gekommen...zu dem berichtet sie über spontane Schweißausbrüche, währen der Nacht hinzutreten depressiver Verstimmungen...
...berufliche oder häusliche Anforderungen können nicht mehr oder bei Tagesschwankungen nur noch zeitweilig bewältigt werden... Grübelzwang sowie diesbezüglich eingeengtes Denken hinsichtlich der unmittelbaren Zukunft...
...sie klagt des Weiteren über zunehmende Angespanntheit in der familiären Situation und zeigt wesentliche Symptome eines Burn-Out-Syndroms...
...In den letzten Wochen und Monaten wiederum massive psychische Einbrüche aufgrund großer innerer Spannungs- und Angstzustände Depressionen und anhaltende Schlaflosigkeit, teilweise an die psychiatrische Ambulanz bzw. Hausarzt verwiesen werden musste...beruflich Wiedereinbindung in eine regelmäßige Arbeitstätigkeit kaum mehr absehbar...
...Berücksichtigt man die aktuellen Befundlagen sowie die Aktendekurse der letzten Jahre so kann ein ausreichender Kausalzusammenhang zwischen den Zuständen der Patientin und den erlebten Heimunterbringungen hergestellt werden...
Akt Seite 61 bis Seite 64, Sachverhalt Zusammenfassung des Bundessozialamtes
Psychopathologischer Status bei der Gutachtensuntersuchung:
Bewusstsein: wach
Orientierung: Zeitlich: orientiert
Örtlich: orientiert
Situativ: orientiert
Persönlich: orientiert
Affekt: adäquat
Antrieb: unauffällig
Psychomotorik: unauffällig
Stimmungslage: schwankend
Gedankengang: unauffällig
Merkfähigkeit: unauffällig
Konzentration: nicht reduziert
Aufmerksamkeit: nicht reduziert
Auffassung: unauffällig
inhaltliche Denkstörungen: nicht vorhanden
Halluzinationen: nicht vorhanden
IQ: im Normbereich
GUTACHTEN:
Die Untersuchung der R. K., geb. XX.XX.XXXX, fand am 28.02.2014 statt.Die Untersuchung der R. K., geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, fand am 28.02.2014 statt.
Aus der Untersuchung ergeben sich folgende für die psychiatrische Beurteilung relevante Details:
1. Der Aufenthalt in den ersten beiden Lebensjahren liegt im Dunkeln. Als eines von 13 Kindern kennt sie 2 ihrer leiblichen Schwestern sowie einen Bruder, Kontakt hat sie nur zu einer Schwester und dem einen Bruder, die beide mir ihr adoptiert worden waren. Über den leiblichen Vater hat die AW erst 2013 erfahren, dass er 15 Jahre in G. im Gefängnis wegen Mordes gesessen sei. Ab dem 2. Lebensjahr wurde Frau K. von einem Osttiroler Ehepaar adoptiert und kann sich an ein gutes Aufwachsen erinnern.
2. Besonders traumatisch erlebte die AW die schwere Erkrankung, das Sterben und letztlich den Tod der Adoptivmutter als sie 10 Jahre alt war und hört heute noch die Schmerzensschreie der Adoptivmutter, die nach dem Tod, wie es damals üblich war, im Haus aufgebahrt wurde. Danach wendete sich das Leben von Frau K. um 180°, da der Adoptivvater mit dem Tod der Gattin und der gesamten Situation überfordert war, zu trinken begann und sie in das Heim in St. M. ca. 1971 (14. oder 15. Lj.) kam.
3. In St. M. war Frau K. 5 Jahre aufhältig, wurde Opfer physischer und psychischer Misshandlungen. Sie wurde hier auch Zwangsarbeit unterzogen. Eine sexuelle Aufklärung sei ihr in St. M. nicht zuteil geworden, jedoch habe sie sehr wohl gewusst wie "es" geht aus diversen Medien. Auch hätten die Heimbewohnerinnen gegenseitig Erfahrungen und Wissen ausgetauscht.
4. Frau K. absolvierte Volksschule, Hauptschule und Haushaltungsschule. Sie hätte gerne eine Hotelfachschule besucht.
Nach der Entlassung aus St. M. arbeitete sie hauptsächlich im Gastgewerbe. Sie habe häufig die Arbeitsplätze gewechselt aber auch mehrere Jahre hintereinander beim selben Arbeitgeber gearbeitet. Sie habe viel in Saison gearbeitet u.a. im Hotel E. , wo sie darauf gekommen sei, dass sie ca. 2 Jahre nicht angemeldet gewesen sei, das ärgere sie.
5. Im 19. Lebensjahr habe sie ihre 3 Jahre anhaltende Ehe geschlossen, aus der die erste Tochter stamme. Dies sei eine Zweckehe gewesen, damit sie aus dem Heim wegkomme und weil sie aufgrund ihres niederen Selbstbewusstseins gemeint habe, sie könne nur mit einem Mann etwas darstellen und durchkommen.
Der Kindesvater der 2. Tochter habe sie vergewaltigt und sie zur Prostitution gezwungen, als sie schon im 5. Monat schwanger gewesen sei. Er habe eine Abtreibung verlangt, sie sei geflüchtet, da sei sie 20 Jahre alt gewesen. Danach habe sie einen guten Lebensgefährten gehabt, von dem sie die beiden Söhne, 1984 und 1985 geboren, habe. Dieser Mann habe Suizid begangen. Den älteren Sohn habe sie bei der Mutter des Verstorbenen gelassen.
6. Derzeit wohne sie alleine, die Tochter sei ausgezogen. Sie sei in psychotherapeutischer Behandlung, sei bei keinem Psychiater, nehme seit über 20 Jahren Saroten in hoher Dosis ein, sowie Bromazepan bei Bedarf wenn sie Angst bekomme. Sie wache einmal pro Nacht auf, schlafe dann wieder ein. Saroten habe sie verordnet bekommen, als sie einmal in der Klinik ambulant behandelt worden war und zwar im Rahmen der Geburt des 4. Kindes.
7. Ein weiteres einschneidendes Erlebnis sei der Tod des Partners gewesen. Da sei es ihr psychisch sehr schlecht gegangen. Danach habe sie sich wieder gefangen.
Den längsten Krankenstand nämlich 1 Jahr habe sie gehabt, als die Sache als Opfer begonnen hätte, da sei alles wieder in ihr hoch gekommen und habe sich aktualisiert.
8. Die traumatischsten Erlebnisse wären die Hänseleien der Schulkinder während der Volksschulzeit wegen ihres Gipskorsetts gewesen, Krankheit und Sterben der Adoptivmutter, insbesondere deren Schmerzschreie, sowie die Aufbahrung im Wohnhaus, weiters der Freitod des Partners sowie die Information, dass ihr leiblicher Vater wegen Mordes im Gefängnis gesessen sei.
Die Erfahrung aus St. M. würde bewirken, dass sie noch heute die Türen in der Wohnung offen lasse, nicht zu Stoßzeiten in die Geschäfte gehe, um Menschenansammlungen zu vermeiden.
Auch dass sie ihren Kindern eine kühle Mutter gewesen sei, führt sie auf diese Erfahrungen in St. M. zurück.
9. Angaben über eine langjährige psychiatrische Behandlung sind im Akt nicht zu finden und auch den Angaben der AW nicht zu entnehmen. Eine langjährige Psychopharmaka Einnahme bzw. auch Abhängigkeit wird angegeben, ebenso wie eine psychotherapeutische Begleitung seit 2010 im Rahmen des Outings als Opfer.
In dem dem Akt beigelegten Schreiben von Univ.Prof. Dr.Dr. S. G. vom 20.11.2013 wird neben einer mittelgradigen depressiven Episode ein Burn-Out-Syndrom diagnostiziert. Die angegebenen ernsthaften Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistungen werden in der Gutachtensuntersuchung der PV durch Dr. Z. nicht diagnostiziert. Hier wird eine posttraumatische Belastungsstörung als Diagnose angegeben.
10. in der Anamnese finden sich starke Stimmungsschwankungen von Jugend an, Selbstverletzungstendenzen mit multiplen Narben am ganzen Körper durch Kratzen sowie eine anorektisches Essverhalten über mehrere Jahre. Probleme mit der Nähe zu Menschen (kühle Mutter) werden referiert. Bei einem ambulanten Besuch an der Psychiatrie im November 2011, überwiesen durch den Hausarzt aufgrund einer depressiven Belastungsstörung hin, wird eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Die von Dr. R., Arzt f. Allgemeinmedizin, im Juli 2013 angegebene jahrelange psychiatrische Behandlung kann nicht nachvolizogen werden.
Zusammenfassend zeigen sich zum Februar 2014 folgende psychiatrische Erkrankungen:
Weitere Diagnosen aus dem Akt bzw. aus der Anamnese:
Zu den Fragen des Bundessozialamtes:
1. Welche Gesundheitsschädigungen liegen bei Frau K. vor-vergleiche dazu die Auflistung der medizinischen Unterlagen im Akt (SV-Zusammenfassung Bl. 61 bis 62)?
Siehe oben
2. Welche der festgestellten psychiatrischen Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit auf die Gewalterlebnisse im Heim St. M. zurückzuführen (Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhangs bedeutet nach der Judikatur, dass wesentlich mehr für einen Kausalzusammenhang spricht als dagegen)? (Bei der Beurteilung bitten wir um Berücksichtigung allfälliger a-kausaler Faktoren)
Bei der Borderline Persönlichkeitsstörung handelt es sich um eine Störung deren Beginn in den frühen Kindheitsjahren und Jugend Grund gelegt wird, wobei der erste große Einschnitt der Verlust der Ursprungsfamilie war. Das zweite große Trauma stellte der Verlust der Adoptivmutter dar, insbesondere das Miterleben von deren Schmerzschreien und deren Aufbahrung im Wohnhaus nach dem Tod. Nachfolgend erlebte die AW die Überforderung des Adoptivvaters und dessen Alkoholkrankheit sowie schließlich die Verbringung ins Heim St. M., wobei die Erlebnisse in St M. auf die vorliegende Störung verstärkend gewirkt haben. Fast analog gilt dasselbe für die andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung, wobei hier ebenfalls Sterben und Tod der Adoptivmutter sowie die nachfolgende Verbringung ins Heim St M. als Ursachen schlagend werden und im weiteren Leben die Vergewaltigung i. R. der zweiten Lebensgemeinschaft, der Zwang zur Prostitution, der Freitod des 3. Lebenspartners.
Allesamt Lebensereignisse traumatisierender Natur, die vor der Erstdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung liegen und wobei jedes einzelne dazu angetan ist eine andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung zu verursachen.
Eine mittelschwere depressive Episode wird vom klinischen Psychologen Prof. Dr. Dr. S. G. 2011 bzw. wörtlich 2013 diagnostiziert In den vielen Jahren davor tauchen keine derartigen psychiatrischen Diagnosen auf; lediglich eine ambulante Behandlung im Rahmen einer Überforderungssituation mit den Kindern vor über 20 Jahren i.R. der Samten und ein Tranquilizer verordnet wurden. Hierhin dürfte sich auch eine Tranquilizer- Abhängigkeit entwickelt haben (Low-Dose-Dependency).
3. Liegt bei Frau K., nach gutachterlicher Beurteilung (psychiatrisch/neurologischer Sicht), Arbeitsunfähigkeit vor?
[vgl. die Entscheidung der PVA: Die AW bezieht seit 01.12.2012 eine befristete I-Pension]
2012 wurde offensichtlich fachärztlicherseits eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Im Rahmen der gegenständlichen Gutachtensuntersuchung zeigt sich ein recht stabiler Gesundheitszustand (siehe dazu "derzeitige Beschwerden"). Auch der psychopathologische Status ist weitgehend unauffällig, weshalb aus psychiatrischer Sicht dzt Arbeitsfähigkeit vorliegen würde. Die neurologischen Diagnosen aus dem Akt lassen nicht auf Arbeitsunfähigkeit schließen. Eine neurologische Untersuchung wurde bei der gegenständlichen Untersuchung nicht durchgeführt.
c. Wenn ja, aufgrund kausaler Gesundheitsschädigungen (Frage 2)?
d. Wenn ja, aufgrund a-kausaler Gesundheitsschädigungen?
4. Hat die kausale Gesundheitsschädigung den beruflichen Werdegang maßgeblich beeinflusst? D.h. Wäre aus medizinischer Sicht ohne kausale Gesundheitsschädigungen eine kontinuierliche Beschäftigung (normaler Beschäftigungsverlauf) möglich gewesen oder hätten schon allein etwaige a- kausale Gesundheitsschädigenden dies verhindert, gegebenenfalls welche?
Die kausale Gesundheitsschädigung sprich die Verstärkung grundgelegter Störungen hätte eine kontinuierliche Beschäftigung ermöglicht mit normalen Ausfallszeiten wie Krankenständen und auch Zeiten von Arbeitslosigkeit (Saisonarbeit) und Ausfallszeiten aufgrund der Geburten. Depressive Episoden klingen mit der Zeit ab und können ohne Zweifel Krankenstände verursachen und wenn sie zu kognitiven Leistungseinbußen führen auch zu Arbeitsunfähigkeit. Hierhin gibt es jedoch keine Hinweise. Auch im psychopathologischen Status von Hr. Dr. Z. zeigt sich eine unauffällige kognitive Leistungsfähigkeit.
5. Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, ob die AW durch die Misshandlungserlebnisse in einem solchen Ausmaß psychisch beeinträchtigt wurde, dass sie nicht in der Lage war, nach dem Heimaufenthalt eine ihrer intellektuellen Fähigkeiten entsprechende Berufsausbildung abzuschließen?
Die AW war in der Lage nach dem Heimaufenthalt eine ihrer intellektuellen Fähigkeiten entsprechende Berufsausbildung abzuschließen, wiewohl die angeführten Störungen eine solche erschweren können, jedoch nicht verunmöglichen. Viel erschwerender dürfte die Geburt des 1. Kindes, die Ehe bzw. die 2. Sehr traumatisierende Lebensgemeinschaft, aus der das 2. Kind stammt, gewesen sein."
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.04.2013 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Der behandelnde Psychotherapeut der Beschwerdeführerin führte im Rahmen des gewährten Parteiengehörs mit Schreiben vom 21.04.2014 im Wesentlichen aus, dass die im Auftrag der belangten Behörde erfolgte Begutachtung ca. etwa 90 Minuten gedauert habe. Inhalt des doch sehr kurzen Gesprächs sei die gesamte Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin gewesen und stünde die aufgewendete Zeit für die Begutachtung in keinem Verhältnis zur anerkannten Literatur. Weiters wird vom behandelnden Psychotherapeut ausgeführt, dass er trotz jahrelangen Arbeitens mit der Beschwerdeführerin bis dato keine relevante Borderline-Persönlichkeit verorten habe können. Weiters wird im Gutachten eine "andauernde Persönlichkeitsstörung" bei der Beschwerdeführerin angenommen, deren Beginn in den frühen Kindheitsjahren und in der Jugend grundgelegt werde, wobei der erste große Einschnitt der Verlust der Ursprungsfamilie gewesen sei und der zweite der Verlust der Adoptivmutter. Diese Argumentationslinie stehe ebenso in diametralen Gegensatz zur klinischen Definition dieser Störung. Im gültigen ICD 10 werde ausdrücklich darauf verwiesen, dass eine Persönlichkeitsänderung nach einer extremen Belastung auftrete. Die Beschwerdeführerin sei nach der Geburt von ihrer Ursprungsfamilie weggekommen. Bei den Adoptiveltern sei nachweislich kein Übergriff gegen die Beschwerdeführerin in irgendeiner Form erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe nachgewiesener Maßen fünf Jahre oder mehr in Tiroler Heimen unter extremen Bedingungen verbracht. Konkurrenzierende Ereignisse, welche ebenfalls eine andauernde Störung der Persönlichkeit hervorrufen hätten können, würden sich aus dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin jedoch bis dato nicht ergeben. Ergänzend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin wohl erst ab den Jahren 1971/72 bis 1976/77 überhaupt für den ICD 10 erst kognitiv in der Lage gewesen sei, entsprechende Störungen auszubilden.
Das Schreiben vom 21.04.2014 und die darin erhobenen Einwendungen wurden der von der belangten Behörden herangezogenen Sachverständigen zur Stellungnahme, ob und wenn ja, inwieweit sich diese Einwendungen auf die Schlussfolgerungen des Sachverständigengutachtens vom 03.03.2013 auswirken würden, übermittelt.
In der dazu erfolgten Gutachtensergänzung vom 20.06.2014 wird Folgendes ausgeführt:
"Im Auftrag des Bundessozialamtes, Landesstelle Tirol, soll detailliert und einzeln eingegangen werden auf die im Rahmen des Parteiengehörs vom 22.04.14 eingebrachten Einwendungen.
Insbesondere wird darum gebeten darzulegen, ob und wenn ja, inwieweit sich diese Einwendungen auf die Schlussfolgerungen des Sachverständigen Gutachtens vom 03.03.2013 auswirken.
1. Frau K. führt bezogen auf die in Frage kommende Begutachtung ein ca. 90 minütiges Gespräch mit Frau Dr. H. an. Inhalt des doch sehr kurzen Gespräches war, so Frau K. selbst, die gesamte Lebensgeschichte von Frau K.. Im Jahr 2007 wies Riegl darauf hin, das Gutachten, welche sich nur auf einen Tag der Untersuchung beziehen, als nicht ausreichend zu betrachten sind.
Dreßing (2009) zeigt in seinen Untersuchungen ebenso auf, dass für die Diagnose von Persönlichkeitsstörungen ein einzelner Explorationstermin nicht ausreichend ist. Insofern erscheint die aufgewendete Zeit für die Begutachtung von Frau K. in keinem Verhältnis zur anerkannten Literatur zu stehen.
Die Einwendung, dass für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mehr Zeit zur Verfügung stehen sollte ist prinzipiell richtig, steht jedoch nicht im Einklang mit der gängigen Praxis, i.R. der die zeitliche Dimension eine wichtige ist und nur selten z.B. bei Kapitalverbrechen davon Gebrauch gemacht werden kann und mehrfache Untersuchungen der Probanden durchgeführt können.
Beim Großteil aller durchgeführten Begutachtungen müssen insbesondere die Diagnosen in wesentlich kürzeren Zeiträumen als in 105 Minuten aufgewendeter Untersuchungszeit gestellt werden, was Fachärzten für Psychiatrie nach 6 jährigem Medizinstudium und 6 jähriger Facharztausbildung sowie mindestens 5 jähriger beruflicher Praxiserfahrung, vor gutachterlicher Tätigkeit, nach Studium des Akteninhaltes zuzüglich zu besagter Untersuchung auch möglich ist.
Mag die im GA dokumentierte Zeit der Exploration dem behandelnden Psychotherapeuten und Psychologen Prof. G., der selbst gutachterlich in seinem Fach tätig ist, als zu kurz erscheinen, so ist sie jedoch ausreichend um fachärztlich-gutachterlich die angeführten Diagnosen zu stellen.
2. Trotz jahrelangen Arbeitens mit Frau K. konnte ich bei Frau K. bis dato keine relevante Borderline Persönlichkeit erkennen, allenfalls eine Variante, welche aber in keiner pathologischen Kategorie vorherrschend ist.
Die von Frau K. beschriebenen starken Stimmungsschwankungen von Jugend an, die über Jahre bestehenden Selbstverletzungen sowie ein anorektisches Essverhalten über Jahre können Symptome einer Borderline Persönlichkeitsstörung sein.
Dazu wird die auffällige Beziehung zur Mutter thematisiert und auch das eigene große Problem mit Beziehungen können auf eine derartige Störung hinweisen. Traumatische Erfahrungen in der Anamnese begünstigen weiter die Entwicklung einer Borderline Persönlichkeitsstörung, lt Zanarini (1989) sogar bei 80% der damals untersuchten Patientinnen.
Ähnliche Beobachtungen machte auch Zweig Frank 1992.
Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass die Kernsymptomatik der Borderline Störung die emotionale Instabilität mit der Neigung plötzliche auftretenden affektiven Dysregulationen in Form von Wutausbrüchen und depressiven Einbrüchen in vieler Hinsicht mit der Symptomatik nach schweren und lang anhaltenden Traumatisierungen identisch ist, wurde sogar diskutiert, ob die Borderline Pathologie möglicherweise als eine Trauma Folge konzeptualisiert werden sollte (Sachse 1995). Soll heißen, dass es weniger bedeutsam ist ob diagnostisch eine schwere Traumafolge oder Borderlinestörung vorliegt als die Dauer, Stärke und das Auftreten bestimmter Symptome.
Aber auch die Sicht auf die Betroffene, ob aus dem Blickwinkel des Behandlers oder aus der Sicht des Begutachtenden kann zu voneinander abweichenden Diagnosen führen. Weshalb die beiden Funktionen auch getrennt werden sollten um Befangenheit, etc. auszuschließen.
3. In ihrem Schreiben wird weiter eine andauernde Persönlichkeitsstörung bei Frau K. angenommen, also hier wohl ICD10F62.0, deren Beginn den frühen Kindheitsjahren und in der Jugend grundgeiegt wird, wobei der erste große Einschnitt der Verlust der Ursprungsfamilie war und der zweite der Verlust der Adoptivmutter...
Gründe eine Posttraumatische Belastungsstörung zu entwickeln gibt es bedauerlicherweise im Leben der Frau K. viele, ebenso dann in der Folge eine andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung zu entwickeln.
Es beginnt insbesondere mit dem Verlust der Ursprungsfamilie aber auch mit dem Verlust der Adoptivmutter, zieht sich weiter durch die gegenständlichen Erlebnisse in den Tiroler Heimen. Weiters wird die Vergewaltigung durch den Kindesvater der 2. Tochter und die Nötigung durch denselben zur Prostitution als traumatisierend beschrieben, insbesondere da sie zu diesem Zeitpunkt bereits im 5. Monat schwanger gewesen sei Auch der Tod des Lebensgefährten, von dem die beiden Söhne (1984 und 85 geboren) stammen, durch Suicid wurde traumatisch erlebt und nicht zu vergessen die Re-Traumatisierung i. R. des Outings als Opfer.
Dass Frau K. erst im Alter ab 14 Jahren kognitiv in der Lage gewesen sei, irgendwelche Störungen auszubilden, diesen Ausführungen kann von Gutachter Seite nicht gefolgt werden, da dies hieße, dass Frau K. erst mit 13 Jahren hätte psychisch verletzt werden können, was auch ICD10 in keiner Zeile so Erwähnung findet.
im Übrigen darf ausgeführt werden, dass nicht Diagnosen an sich den Ausgang eines Gutachtens in die eine oder andere Richtung lenken, sondern vielmehr die Symptome und deren Auswirkung auf die Lebensführung zeigen, wie die Fragen des Bundessozialamtes insbesondere auch die Arbeitsfähigkeit betreffend, zu beantworten sind."
Die Gutachtensergänzung wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.06.2014 zur Kenntnis gebracht.
Die Beschwerdeführerin erstattete dazu mit Schreiben vom 04.07.2014 eine Stellungnahme. Vorgebracht wird, dass die Ausführungen der Sachverständigen "keine Beantwortung, sondern nur einen nunmehr schon seit Jahren widerlegten Zirkelschluss ihres Handelns" darstellen würden, welche eine befriedigende Antwort vermissen lasse. Die Sachverständige gebe an, dass die starken Stimmungsschwankungen und Selbstverletzungen der Beschwerdeführerin Symptome einer Borderline-Störung sein könnten und räume ein, dass traumatische Erfahrungen bei bis zu 80% der untersuchten Patientinnen beobachtet worden seien. Eine endgültige kausale Begründung zu ihrem tatsächlichen Zustand bleibe die Sachverständige damit leider schuldig. Insbesondere komme eine weitere problematische Beschreibung von der Sachverständigen hinzu: "Nicht Diagnosen an sich lenken den Ausgang eines Gutachtens, sondern vielmehr die Symptome und deren Auswirkungen auf die Lebensführung". Es gelte als unbestrittene Tatsache, dass sich Diagnosen ja hauptsächlich aus Synodalverbänden zusammensetzen würden. Insofern negiere die Sachverständige die doch immerhin 90 Minuten langen Ausführungen der Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Symptome auf ihr Leben, welche sich darzulegen versucht habe. Die Beschwerdeführerin lege ein weiteres aktuelles und umfangreiches Befundergebnis bei, welches insbesondere den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin im Sinne des VOG unterstreiche.
Der Stellungnahme ist ein neuropsychologischer Befundbericht vom 05.07.2014 beigelegt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.07.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.07.2013 auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 3 und § 10 Abs. 1 VOG abgewiesen. Nach Wiedergabe der wesentlichen rechtlichen Bestimmungen wird ausgeführt, dass nach dem von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahren mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, dass die Beschwerdeführerin von 1971 bis 1976 oder 1972 bis 1977 im Kinderheim XXXX Opfer physischer Gewalt geworden sei. "Dieses Ereignis" habe jedoch keine Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Diesbezüglich wird im Wesentlichen festgehalten, dass es sich gemäß dem schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten vom 31.03.2014 sowohl bei der vorliegenden Borderline-Persönlichkeitsstörung als auch bei der andauernden Persönlichkeitsstörung um Störungen handle, deren Beginn in den frühen Kindheitsjahren und in der Jugend grundgelegt werde, wobei der erste große Einschnitt der Verlust der Ursprungsfamilie gewesen sei. Das zweite große Trauma habe der Verlust der Adoptivmutter dargestellt. Die Erlebnisse in XXXX hätten auf die bereits vorliegende Störung verstärkt gewirkt. Die kausale Gesundheitsstörung, sprich die Verstärkung grundgelegter Störungen hätte eine kontinuierliche Beschäftigung mit normalen Ausfallszeiten aber ermöglicht. Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen hätten zwar nach dem Heimaufenthalt eine Berufsausbildung erschwert haben können, hätten diese aber nicht verunmöglicht. Viel erschwerender dürfte dabei die Geburt des ersten Kindes, die Ehe bzw. die zweite sehr traumatisierende Lebensgemeinschaft, aus der das zweite Kind stamme, gewesen sein. Präzisiert seien diese Ausführungen durch die Gutachtensergänzung vom 20.06.2014, in der sich die Sachverständige eingehend mit den Einwendungen vom 21.04.2014 auseinandergesetzt habe. Dabei führe sie im Wesentlichen aus, dass die Zeit der Begutachtung der Beschwerdeführerin in Einklang mit der gängigen Praxis stehe und ausreichend sei, um fachärztlich-gutachterlich die angeführten Diagnosen zu stellen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.07.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.07.2013 auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 3, Paragraph 3 und Paragraph 10, Absatz eins, VOG abgewiesen. Nach Wiedergabe der wesentlichen rechtlichen Bestimmungen wird ausgeführt, dass nach dem von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahren mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, dass die Beschwerdeführerin von 1971 bis 1976 oder 1972 bis 1977 im Kinderheim römisch 40 Opfer physischer Gewalt geworden sei. "Dieses Ereignis" habe jedoch keine Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Diesbezüglich wird im Wesentlichen festgehalten, dass es sich gemäß dem schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten vom 31.03.2014 sowohl bei der vorliegenden Borderline-Persönlichkeitsstörung als auch bei der andauernden Persönlichkeitsstörung um Störungen handle, deren Beginn in den frühen Kindheitsjahren und in der Jugend grundgelegt werde, wobei der erste große Einschnitt der Verlust der Ursprungsfamilie gewesen sei. Das zweite große Trauma habe der Verlust der Adoptivmutter dargestellt. Die Erlebnisse in römisch 40 hätten auf die bereits vorliegende Störung verstärkt gewirkt. Die kausale Gesundheitsstörung, sprich die Verstärkung grundgelegter Störungen hätte eine kontinuierliche Beschäftigung mit normalen Ausfallszeiten aber ermöglicht. Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen hätten zwar nach dem Heimaufenthalt eine Berufsausbildung erschwert haben können, hätten diese aber nicht verunmöglicht. Viel erschwerender dürfte dabei die Geburt des ersten Kindes, die Ehe bzw. die zweite sehr traumatisierende Lebensgemeinschaft, aus der das zweite Kind stamme, gewesen sein. Präzisiert seien diese Ausführungen durch die Gutachtensergänzung vom 20.06.2014, in der sich die Sachverständige eingehend mit den Einwendungen vom 21.04.2014 auseinandergesetzt habe. Dabei führe sie im Wesentlichen aus, dass die Zeit der Begutachtung der Beschwerdeführerin in Einklang mit der gängigen Praxis stehe und ausreichend sei, um fachärztlich-gutachterlich die angeführten Diagnosen zu stellen.
Gegen den Bescheid vom 21.07.2014, ordnungsgemäß zugestellt am 29.07.2014, erhob die Beschwerdeführerin mit Anwaltsschriftsatz vom 18.08.2014 die gegenständliche Beschwerde, mit welcher der Bescheid in seinem gesamten Umfang wegen wesentlicher Verfahrensmängel und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten wird. Vorgebracht wird im Wesentlichen, dass sich die belangte Behörde nicht hinreichend mit den Auswirkungen der Behandlung der Beschwerdeführerin durch die Jugendwohlfahrt und mit den Folgen der Vergewaltigung auf ihre Erwerbsfähigkeit auseinandergesetzt habe. Diese Ereignisse seien geeignet gewesen, die Durchsetzungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem Leben so zu beeinträchtigen, dass sie in ihrem Erwerb gemindert worden sei. Die Jugendwohlfahrt habe durch ihre Erziehungsmaßnahmen im Kinderheim XXXX der Beschwerdeführerin systematisch anerzogenen, Unrecht zu dulden und sich durch Arbeitsdienste, die nicht bezahlt worden seien, ausbeuten zu lassen. In weiterer Folge sei durch die Vergewaltigung ein weiterer psychischer Bruch im Selbstbewusstsein der Beschwerdeführerin hinzugetreten, indem sie Opfer sexueller Ausbeutung geworden sei. Hätte die Jugendwohlfahrt anstatt sie für unentgeltliche Arbeitsdienste auszunutzen und sie in den Zeiten der Heimerziehung zu misshandeln, ihr eine Erziehung nach dem Stand der damaligen pädagogischen Wissenschaft angedeihen lassen, was von einem Jugendwohlfahrtsträger zu erwarten sei, und wäre die Beschwerdeführerin nicht anschließend vergewaltigt worden, was die Traumatisierung abgerundet habe, so wäre sie in der Lage gewesen, sich auch im weiteren Leben durchzusetzen. Diese Aspekte seien im Verfahren erster Instanz außer Acht gelassen worden.Gegen den Bescheid vom 21.07.2014, ordnungsgemäß zugestellt am 29.07.2014, erhob die Beschwerdeführerin mit Anwaltsschriftsatz vom 18.08.2014 die gegenständliche Beschwerde, mit welcher der Bescheid in seinem gesamten Umfang wegen wesentlicher Verfahrensmängel und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten wird. Vorgebracht wird im Wesentlichen, dass sich die belangte Behörde nicht hinreichend mit den Auswirkungen der Behandlung der Beschwerdeführerin durch die Jugendwohlfahrt und mit den Folgen der Vergewaltigung auf ihre Erwerbsfähigkeit auseinandergesetzt habe. Diese Ereignisse seien geeignet gewesen, die Durchsetzungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem Leben so zu beeinträchtigen, dass sie in ihrem Erwerb gemindert worden sei. Die Jugendwohlfahrt habe durch ihre Erziehungsmaßnahmen im Kinderheim römisch 40 der Beschwerdeführerin systematisch anerzogenen, Unrecht zu dulden und sich durch Arbeitsdienste, die nicht bezahlt worden seien, ausbeuten zu lassen. In weiterer Folge sei durch die Vergewaltigung ein weiterer psychischer Bruch im Selbstbewusstsein der Beschwerdeführerin hinzugetreten, indem sie Opfer sexueller Ausbeutung geworden sei. Hätte die Jugendwohlfahrt anstatt sie für unentgeltliche Arbeitsdienste auszunutzen und sie in den Zeiten der Heimerziehung zu misshandeln, ihr eine Erziehung nach dem Stand der damaligen pädagogischen Wissenschaft angedeihen lassen, was von einem Jugendwohlfahrtsträger zu erwarten sei, und wäre die Beschwerdeführerin nicht anschließend vergewaltigt worden, was die Traumatisierung abgerundet habe, so wäre sie in der Lage gewesen, sich auch im weiteren Leben durchzusetzen. Diese Aspekte seien im Verfahren erster Instanz außer Acht gelassen worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9d Abs.1 Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 9 d, Absatz eins, Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2.
Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
• Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.• Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
• Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.• Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
• Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).• Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes, BGBl. 288/1972 idF BGBl. I 57/2015 (VOG), lauten:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes, Bundesgesetzblatt 288 aus 1972, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, (VOG), lauten:
"Kreis der Anspruchsberechtigten
§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins, (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen,
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde.
...
(3) Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn
1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder
2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.2. durch die Handlung nach Absatz eins, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) bewirkt wird.
....
Hilfeleistungen
§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;
...
Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges
§ 3. (1) Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.Paragraph 3, (1) Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz 3,) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (Paragraph eins, Absatz 5,). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.
(2) Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden."(2) Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, gewährt werden."
Eine ausreichende "Wahrscheinlichkeit" iSd § 1 Abs. 1 VOG ist erst dann gegeben, wenn erheblich mehr als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/001).Eine ausreichende "Wahrscheinlichkeit" iSd Paragraph eins, Absatz eins, VOG ist erst dann gegeben, wenn erheblich mehr als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht vergleiche VwGH 26.04.2013, 2012/11/001).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Zunächst ist festzuhalten, dass im Verwaltungsakt keine Heimunterlagen aufliegen, welchen entnommen werden könnte, in welchem konkreten Zeitraum, wie oft und aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin im Kinderheim XXXX untergebracht war. Den im Verwaltungsakt aufliegenden Unterlagen des Amtes der XXXX, Abteilung Jugendwohlfahrt, ist hinsichtlich der Angaben zur Institution lediglich "XXXX, ca. 1972-1977" zu entnehmen; in Klammer wird noch angemerkt, dass sich die Beschwerdeführerin an die genaue Aufenthaltsdauer nicht mehr erinnern könne. Einem weiteren Vermerk am 19.01.2011 zu Folge, habe die Beschwerdeführerin angegeben, zwei Mal im Heim XXXX gewesen zu sein. Die Beschwerdeführerin selbst gab im Rahmen der Antragstellung zur Heimunterbringung "XXXX, ca. 1971-1976" an. Im angefochtenen Bescheid wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin "von 1971 bis 1976 oder 1972 bis 1977 im Kinderheim Opfer physischer Gewalt" geworden sei, ohne aber die Heimunterlagen vom Kinderheim XXXX angefordert und in diese Einsicht genommen zu haben. Dies wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid ein Sachverständigengutachten zugrunde legte, welches sich - wie nachfolgend näher dargelegt wird - unter anderem auf Geschehnisse vor der Heimunterbringung stützt und sie sich mit der Einsicht in die Heimunterlagen möglicherweise nähere Aufschlüsse verschafft hätte.Zunächst ist festzuhalten, dass im Verwaltungsakt keine Heimunterlagen aufliegen, welchen entnommen werden könnte, in welchem konkreten Zeitraum, wie oft und aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin im Kinderheim römisch 40 untergebracht war. Den im Verwaltungsakt aufliegenden Unterlagen des Amtes der römisch 40 , Abteilung Jugendwohlfahrt, ist hinsichtlich der Angaben zur Institution lediglich "XXXX, ca. 1972-1977" zu entnehmen; in Klammer wird noch angemerkt, dass sich die Beschwerdeführerin an die genaue Aufenthaltsdauer nicht mehr erinnern könne. Einem weiteren Vermerk am 19.01.2011 zu Folge, habe die Beschwerdeführerin angegeben, zwei Mal im Heim römisch 40 gewesen zu sein. Die Beschwerdeführerin selbst gab im Rahmen der Antragstellung zur Heimunterbringung "XXXX, ca. 1971-1976" an. Im angefochtenen Bescheid wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin "von 1971 bis 1976 oder 1972 bis 1977 im Kinderheim Opfer physischer Gewalt" geworden sei, ohne aber die Heimunterlagen vom Kinderheim römisch 40 angefordert und in diese Einsicht genommen zu haben. Dies wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid ein Sachverständigengutachten zugrunde legte, welches sich - wie nachfolgend näher dargelegt wird - unter anderem auf Geschehnisse vor der Heimunterbringung stützt und sie sich mit der Einsicht in die Heimunterlagen möglicherweise nähere Aufschlüsse verschafft hätte.
Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festhält, dass die Beschwerdeführerin im Kinderheim XXXX Opfer physischer Gewalt geworden sei, ohne aber eine Bestätigung über die Heimaufenthalte angefordert, in die dortigen Heimunterlagen eingesehen oder eine Befragung der Beschwerdeführerin zu den Geschehnissen durchgeführt zu haben, so ist dies für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, zumal der angefochtene Bescheid jegliche beweiswürdigende Ausführungen in dieser Hinsicht vermissen lässt.Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festhält, dass die Beschwerdeführerin im Kinderheim römisch 40 Opfer physischer Gewalt geworden sei, ohne aber eine Bestätigung über die Heimaufenthalte angefordert, in die dortigen Heimunterlagen eingesehen oder eine Befragung der Beschwerdeführerin zu den Geschehnissen durchgeführt zu haben, so ist dies für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, zumal der angefochtene Bescheid jegliche beweiswürdigende Ausführungen in dieser Hinsicht vermissen lässt.
Es ist aus dem angefochtenen Bescheid auch nicht ersichtlich, welche Vorgänge in den jeweiligen Heimen im Einzelnen der Beurteilung der belangten Behörde zugrunde gelegt wurden, welche allenfalls geeignet wären, eine nach dem VOG für Verdienstentgang kausale Gesundheitsschädigung auszulösen bzw. überwiegend zu begünstigen oder zu ihr beizutragen.
Dem Bescheid ist daher insgesamt nicht zu entnehmen, von welchen konkreten Tathandlungen die belangte Behörde mit Wahrscheinlichkeit ausgeht sowie wer diese Tathandlungen wann und wo gesetzt hätte; es wurden keine ausreichend konkreten Feststellungen zur Frage der vorgebrachten Erlebnisse im Kinderheim - die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der Antragstellung an, in Heim "Ausbeutung, Misshandlung, Züchtigungen, Zwangsarbeit und Missbrauch von Autoritätsverhältnissen" erfahren zu haben -, sohin zur Frage der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer strafbaren Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG getroffen. Ebenso bleibt im angefochtenen Bescheid unbehandelt, worauf, also auf welche konkrete Ermittlungsergebnisse, sich die offenkundig getroffene Annahme stützt, der Tatbestand des Vorliegens einer strafbaren Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG wäre erfüllt.Dem Bescheid ist daher insgesamt nicht zu entnehmen, von welchen konkreten Tathandlungen die belangte Behörde mit Wahrscheinlichkeit ausgeht sowie wer diese Tathandlungen wann und wo gesetzt hätte; es wurden keine ausreichend konkreten Feststellungen zur Frage der vorgebrachten Erlebnisse im Kinderheim - die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der Antragstellung an, in Heim "Ausbeutung, Misshandlung, Züchtigungen, Zwangsarbeit und Missbrauch von Autoritätsverhältnissen" erfahren zu haben -, sohin zur Frage der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer strafbaren Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG getroffen. Ebenso bleibt im angefochtenen Bescheid unbehandelt, worauf, also auf welche konkrete Ermittlungsergebnisse, sich die offenkundig getroffene Annahme stützt, der Tatbestand des Vorliegens einer strafbaren Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG wäre erfüllt.
Weiters lässt der angefochtene Bescheid konkrete Feststellungen hinsichtlich der Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin vermissen, was insbesondere deshalb erforderlich gewesen wäre, weil die von der im Verfahren vor der belangten Behörde beigezogene Sachverständige gestellten Diagnosen von der Beschwerdeführerin in Zweifel gezogen wurden. Die vorliegenden Sachverständigengutachten vom 03.03.2014 und vom 20.06.2014 legen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht in schlüssiger Weise dar, welche konkreten Gesundheitsschädigungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen, die mit dem vorgebrachten Heimaufenthalt in Verbindung stehen könnten. Warum bei der Beschwerdeführerin eine "Posttraumatische Belastungsstörung", welche zuvor im Befundbericht der Universitätsklinik Innsbruck vom 11.10.2011 und im im Auftrag der PVA erstellten Psychiatrischen Gutachten vom 02.10.2013 diagnostiziert wurde, nicht vorliege, wird in den im Auftrag der belangten Behörde erstellten Gutachten nicht nachvollziehbar dargelegt.
Hinsichtlich der Frage der Kausalität der psychischen Gesundheitsschädigungen wird im angefochtenen Bescheid auf das psychiatrisch-neurologische Gutachten vom 03.03.2014 verwiesen, in welchem ausgeführt wird, dass es sich bei der Borderline-Persönlichkeitsstörung um eine Störung handle, deren Beginn in den frühen Kindheitsjahren und Jugend Grund gelegt werde, wobei der erste große Einschnitt, der Verlust der Ursprungsfamilie gewesen sei und das zweite große Trauma habe der Verlust der Adoptivmutter dargestellt. Nachfolgend habe die Beschwerdeführerin die Überforderung des Adoptivvaters und dessen Alkoholkrankheit sowie die Verbringung in das Heim erlebt, wobei die Erlebnisse in XXXX auf die vorliegende Störung verstärkt gewirkt hätten.Hinsichtlich der Frage der Kausalität der psychischen Gesundheitsschädigungen wird im angefochtenen Bescheid auf das psychiatrisch-neurologische Gutachten vom 03.03.2014 verwiesen, in welchem ausgeführt wird, dass es sich bei der Borderline-Persönlichkeitsstörung um eine Störung handle, deren Beginn in den frühen Kindheitsjahren und Jugend Grund gelegt werde, wobei der erste große Einschnitt, der Verlust der Ursprungsfamilie gewesen sei und das zweite große Trauma habe der Verlust der Adoptivmutter dargestellt. Nachfolgend habe die Beschwerdeführerin die Überforderung des Adoptivvaters und dessen Alkoholkrankheit sowie die Verbringung in das Heim erlebt, wobei die Erlebnisse in römisch 40 auf die vorliegende Störung verstärkt gewirkt hätten.
Wie aber die im Verfahren beigezogene Sachverständige angesichts der fehlenden Feststellungen zu den konkreten Geschehnissen in der Kindheit und Jugend der Beschwerdeführerin, zu der Beurteilung gelangen konnte, die Beschwerdeführerin habe die Borderline-Persönlichkeitsstörung bereits vor der Heimunterbringung entwickelt, die Erlebnisse ist XXXX hätten auf die vorliegende Störung (lediglich) verstärkend gewirkt, ist angesichts der fehlenden Erhebungen und Feststellungen zur Kindheit der Beschwerdeführerin vor den Heimaufenthalten, insbesondere zum Grund ihrer Unterbringung im Heim nicht schlüssig nachvollziehbar.Wie aber die im Verfahren beigezogene Sachverständige angesichts der fehlenden Feststellungen zu den konkreten Geschehnissen in der Kindheit und Jugend der Beschwerdeführerin, zu der Beurteilung gelangen konnte, die Beschwerdeführerin habe die Borderline-Persönlichkeitsstörung bereits vor der Heimunterbringung entwickelt, die Erlebnisse ist römisch 40 hätten auf die vorliegende Störung (lediglich) verstärkend gewirkt, ist angesichts der fehlenden Erhebungen und Feststellungen zur Kindheit der Beschwerdeführerin vor den Heimaufenthalten, insbesondere zum Grund ihrer Unterbringung im Heim nicht schlüssig nachvollziehbar.
Die belangte Behörde war zwar nicht gehalten, die mögliche Ursache für eine psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin zu finden, sie hätte vor dem dargestellten Hintergrund aber nachvollziehbar zu begründen, weshalb die von ihr für gegeben erachtete psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht kausal auf eine Handlung iSd § 1 Abs. 1 VOG zurückzuführen ist bzw. durch eine solche Handlung nicht derart wesentlich verschlimmert wurde, dass ein Anspruch auf Hilfeleistung nach dem VOG in Betracht kommt. Eine solche Einschätzung kann aber nur vorgenommen werden, wenn die belangte Behörde einwandfreie und umfassende Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin behaupteten Vorfällen trifft. Sofern die belangte Behörde ihre Beurteilung auf andere mögliche Vorfälle oder Faktoren stützt, die die Gesundheitsschädigung der Antragstellerin ausgelöst oder wesentlich verschlimmert haben könnten, hat sie auch zu diesen einwandfreie und umfassende Feststellungen zu treffen (vgl. VwGH 21.08.2014, Ro 2014/11/0044).Die belangte Behörde war zwar nicht gehalten, die mögliche Ursache für eine psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin zu finden, sie hätte vor dem dargestellten Hintergrund aber nachvollziehbar zu begründen, weshalb die von ihr für gegeben erachtete psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht kausal auf eine Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, VOG zurückzuführen ist bzw. durch eine solche Handlung nicht derart wesentlich verschlimmert wurde, dass ein Anspruch auf Hilfeleistung nach dem VOG in Betracht kommt. Eine solche Einschätzung kann aber nur vorgenommen werden, wenn die belangte Behörde einwandfreie und umfassende Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin behaupteten Vorfällen trifft. Sofern die belangte Behörde ihre Beurteilung auf andere mögliche Vorfälle oder Faktoren stützt, die die Gesundheitsschädigung der Antragstellerin ausgelöst oder wesentlich verschlimmert haben könnten, hat sie auch zu diesen einwandfreie und umfassende Feststellungen zu treffen vergleiche VwGH 21.08.2014, Ro 2014/11/0044).
Für das fortzusetzende Verfahren ist daher festzuhalten, dass von der belangten Behörde selbst bereits vor Gutachtenserstellung alle zweckmäßigen Ermittlungen zum Sachverhalt getätigt und Feststellungen getroffen werden müssen, dies insbesondere im Hinblick auf die Frage des wahrscheinlichen Vorliegens einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG. (vgl. dazu VwGH 21.08.2014, Ro 2014/11/0027 und Ro 2014/11/0044). Dazu wird jedenfalls eine genaue Befragung der Beschwerdeführerin sowie eine vollständige Darstellung der als wahrscheinlich angesehenen Ereignisse vor den Heimaufenthalten und während der Heimaufenthalte erforderlich sein.Für das fortzusetzende Verfahren ist daher festzuhalten, dass von der belangten Behörde selbst bereits vor Gutachtenserstellung alle zweckmäßigen Ermittlungen zum Sachverhalt getätigt und Feststellungen getroffen werden müssen, dies insbesondere im Hinblick auf die Frage des wahrscheinlichen Vorliegens einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG. vergleiche dazu VwGH 21.08.2014, Ro 2014/11/0027 und Ro 2014/11/0044). Dazu wird jedenfalls eine genaue Befragung der Beschwerdeführerin sowie eine vollständige Darstellung der als wahrscheinlich angesehenen Ereignisse vor den Heimaufenthalten und während der Heimaufenthalte erforderlich sein.
Sollte feststehen, dass wahrscheinlich solche strafbaren Handlungen konkret vorliegen, können sachverständige Gutachter auf Grundlage und unter Einbeziehung der als wahrscheinlich anzusehenden Ereignisse und Erlebnisse - auch unter Einbeziehung von Ereignissen, die vor den Heimaufenthalten allenfalls stattgefunden haben - im Anschluss ihre Gutachten im Hinblick auf die Frage, ob und welche konkreten Gesundheitsschädigungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen und ob diese mit Wahrscheinlichkeit auf die Verbrechen iSd § 1 Abs. 1 VOG zurückgeführt werden können, erstellen. Diese Gutachten werden die naturwissenschaftlichen Grundlagen für eine diesbezügliche rechtliche Beurteilung zu liefern haben. Der ärztliche Sachverständige hat demnach zu untersuchen, welche Bedeutung Erlebnisse im Heim gegebenenfalls im Zusammenhang mit anderen an der Gesundheitsschädigung beteiligten Bedingungen beizumessen ist. Ergibt sich aus diesen Zusammenhängen, dass die als wahrscheinlich anzusehenden Vorkommnisse in den Heimen zur Entstehung der Gesundheitsschädigung zumindest wesentlich beigetragen hat, dann sind sie als wirkende Bedingung zu werten (vgl. dazu die vom VwGH entwickelte "Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung", etwa in VwGH 23.5. 2002, 99/09/0013; 26.01.2012, 2011/09/0113; 20.06.2011, 2005/09/0138; 05.09.1980, 2638/77).Sollte feststehen, dass wahrscheinlich solche strafbaren Handlungen konkret vorliegen, können sachverständige Gutachter auf Grundlage und unter Einbeziehung der als wahrscheinlich anzusehenden Ereignisse und Erlebnisse - auch unter Einbeziehung von Ereignissen, die vor den Heimaufenthalten allenfalls stattgefunden haben - im Anschluss ihre Gutachten im Hinblick auf die Frage, ob und welche konkreten Gesundheitsschädigungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen und ob diese mit Wahrscheinlichkeit auf die Verbrechen iSd Paragraph eins, Absatz eins, VOG zurückgeführt werden können, erstellen. Diese Gutachten werden die naturwissenschaftlichen Grundlagen für eine diesbezügliche rechtliche Beurteilung zu liefern haben. Der ärztliche Sachverständige hat demnach zu untersuchen, welche Bedeutung Erlebnisse im Heim gegebenenfalls im Zusammenhang mit anderen an der Gesundheitsschädigung beteiligten Bedingungen beizumessen ist. Ergibt sich aus diesen Zusammenhängen, dass die als wahrscheinlich anzusehenden Vorkommnisse in den Heimen zur Entstehung der Gesundheitsschädigung zumindest wesentlich beigetragen hat, dann sind sie als wirkende Bedingung zu werten vergleiche dazu die vom VwGH entwickelte "Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung", etwa in VwGH 23.5. 2002, 99/09/0013; 26.01.2012, 2011/09/0113; 20.06.2011, 2005/09/0138; 05.09.1980, 2638/77).
In weiterer Folge wird (auf Grundlage der ärztlichen Sachverständigengutachten) zu klären sein, ob sich die allenfalls zugrunde gelegten, kausal auf die Verbrechen iSd § 1 Abs. 1 VOG zurückgeführten, Gesundheitsschädigungen derart ausgewirkt haben, dass diese wahrscheinlich dazu beigetragen haben, dass die Beschwerdeführerin einen Verdienstentgang erlitten hat, wobei auch hier auf die Theorie der wesentlichen Bedingung Bedacht zu nehmen sein wird. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur im geringeren Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Der Grad der MdE ist grundsätzlich abstrakt nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten - und nicht nur den tatsächlich genützten - zu setzen. Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen ist nämlich seine Fähigkeit, unter Ausnützung der Arbeitsmöglichkeiten, die sich nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem ganzen Gebiet des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen (vgl. VwGH 20.11.2006, 2005/09/0138).In weiterer Folge wird (auf Grundlage der ärztlichen Sachverständigengutachten) zu klären sein, ob sich die allenfalls zugrunde gelegten, kausal auf die Verbrechen iSd Paragraph eins, Absatz eins, VOG zurückgeführten, Gesundheitsschädigungen derart ausgewirkt haben, dass diese wahrscheinlich dazu beigetragen haben, dass die Beschwerdeführerin einen Verdienstentgang erlitten hat, wobei auch hier auf die Theorie der wesentlichen Bedingung Bedacht zu nehmen sein wird. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur im geringeren Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Der Grad der MdE ist grundsätzlich abstrakt nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten - und nicht nur den tatsächlich genützten - zu setzen. Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen ist nämlich seine Fähigkeit, unter Ausnützung der Arbeitsmöglichkeiten, die sich nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem ganzen Gebiet des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen vergleiche VwGH 20.11.2006, 2005/09/0138).
Im Übrigen wird auch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der gutachterlichen Begutachtung am 28.02.2014 angab, vom Vater ihrer zweiten Tochter vergewaltigt und zur Prostitution gezwungen worden zu sein, worauf die belangte Behörde im weiteren Verlauf des Verfahrens ins keinster Weise eingegangen ist und keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt hat.
Die belangte Behörde hat somit notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen und erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form des Ersatzes des Verdienstentganges als mangelhaft, sodass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Im Fall der Beschwerdeführerin hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den maßgeblichen Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W135.2011209.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015