TE Bvwg Erkenntnis 2015/8/13 L516 2109082-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.08.2015
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

13.08.2015

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §69 Abs2
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 69 heute
  2. FPG § 69 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 69 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 69 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 69 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 69 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

L516 2109082-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Michael SCHNARCH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2015, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Michael SCHNARCH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2015, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß §§ 28 Abs 2 und 5 VwGVG iVm § 69 Abs 2 FPG wird das mit Bescheid des Magistrats der Stadt XXXX vom 21.11.2002, Zahl XXXX , gegen den Beschwerdeführer verhängte unbefristete Aufenthaltsverbot aufgehoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß Paragraphen 28, Absatz 2 und 5 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 2, FPG wird das mit Bescheid des Magistrats der Stadt römisch 40 vom 21.11.2002, Zahl römisch 40 , gegen den Beschwerdeführer verhängte unbefristete Aufenthaltsverbot aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, stellte am 19.11.2014 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid des Magistrates der Stadt XXXX XXXX vom 21.11.2002, Zahl XXXX , verhängten unbefristeten Aufenthaltsverbotes.1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, stellte am 19.11.2014 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid des Magistrates der Stadt römisch 40 römisch 40 vom 21.11.2002, Zahl römisch 40 , verhängten unbefristeten Aufenthaltsverbotes.

1.1. Zur Begründung wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass über den Beschwerdeführer mit Urteil vom 01.12.2009 eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt worden sei, der Beschwerdeführer am 20.09.2012 aus der Haft entlassen worden sei und an diesem Tag Österreich verlassen habe, er sich seit jenem Zeitpunkt wohl verhalten habe und auch zukünftig keine Straftaten begehen werde, der Beschwerdeführer mit einer in Österreich niedergelassenen serbischen Staatsangehörigen einen gemeinsamen Sohn habe und das Aufenthaltsverbot deshalb einen unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstelle. Das Aufenthaltsverbot sei unzulässig, da das Aufenthaltsverbot bereits seit über zwölf Jahren bestehe, der Beschwerdeführer nicht von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei und die Annahme nicht gerechtfertigt sei, dass er Tatbestandsmerkmale der §§ 278 lit. a-f StGB erfülle oder erfüllt habe.1.1. Zur Begründung wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass über den Beschwerdeführer mit Urteil vom 01.12.2009 eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt worden sei, der Beschwerdeführer am 20.09.2012 aus der Haft entlassen worden sei und an diesem Tag Österreich verlassen habe, er sich seit jenem Zeitpunkt wohl verhalten habe und auch zukünftig keine Straftaten begehen werde, der Beschwerdeführer mit einer in Österreich niedergelassenen serbischen Staatsangehörigen einen gemeinsamen Sohn habe und das Aufenthaltsverbot deshalb einen unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstelle. Das Aufenthaltsverbot sei unzulässig, da das Aufenthaltsverbot bereits seit über zwölf Jahren bestehe, der Beschwerdeführer nicht von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei und die Annahme nicht gerechtfertigt sei, dass er Tatbestandsmerkmale der Paragraphen 278, lit. a-f StGB erfülle oder erfüllt habe.

1.2. Das BFA verständigte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.01.2015 vom Ergebnis einer Beweisaufnahme, demzufolge - zusammengefasst - das BFA beabsichtige, den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes abzuweisen, da die Verurteilungen, welche zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, nach wie vor im Strafregister gespeichert seien und die Gründe, die zur Erlassung geführt hätten, somit nicht weggefallen seien, und auch von keiner positiven Zukunftsprognose möglich sei. Von einer dem Beschwerdeführer vom BFA eingeräumten 14-tägigen Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs 2 FPG ab [Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde dabei auf einen Antrag vom "01.04.2014" Bezug genommen, wobei aus der Aktenlage und der Begründung des angefochtenen Bescheides selbst ersichtlich ist, dass der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers vom 19.11.2014 gemeint war].2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG ab [Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde dabei auf einen Antrag vom "01.04.2014" Bezug genommen, wobei aus der Aktenlage und der Begründung des angefochtenen Bescheides selbst ersichtlich ist, dass der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers vom 19.11.2014 gemeint war].

2.1. Das BFA verwies zur Begründung seiner Entscheidung zusammengefasst im Wesentlichen auf die Verurteilungen des Beschwerdeführers, zuletzt vom 29.09.2009 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren, sowie die fehlende positive Zukunftsprognose und führte aus, dass der Beschwerdeführer nach wie vor eine Bedrohung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle, sodass aus Gründen des öffentlichen Interesses der Antrag abzulehnen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich verschiedener Alias-Identitäten bedient, um seine wahre Identität zu verschleiern, habe sich trotz gültiger Aufenthaltsverbote weiterhin im Österreichischen Bundesgebiet aufgehalten und versucht, seinen Lebensunterhalt durch die Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen zu bestreiten. Weder mehrere einschlägige Verurteilungen und das damit verbundene Haftübel noch die familiären Bindungen hätten den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer schwerwiegender strafbarer Handlungen abhalten können, sodass nicht von einem Wohlverhalten des Beschwerdeführers und einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden könne und somit die Interessensabwägung zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgefallen sei.

3. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 11.06.2015 zugestellten Bescheid des BFA mit Schriftsatz vom 18.06.2015 durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben.

3.1. Der Beschwerdeführer beantragt,

  • -Strichaufzählung
    den angefochtenen Bescheid umgehend aufzuheben, da dieser auf Grund unrichtiger Annahmen getroffen worden sei;

  • -Strichaufzählung
    den Beschwerdeführer umgehend aus der Strafhaft zu entlassen sowie

  • -Strichaufzählung
    dem Beschwerdeführer die freie Ein- und Ausreise aus dem Bundesgebiet zu gewähren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Über den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt XXXX XXXX vom 21.11.2002, Zahl XXXX , ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt.1.1. Über den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt römisch 40 römisch 40 vom 21.11.2002, Zahl römisch 40 , ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt.

1.2. Jenem Aufenthaltsverbot vom 21.11.2002 liegen jene Straftaten im Zeitraum zwischen 1997 und 2002 zu Grunde, wegen deren Begehung der Beschwerdeführer mit Urteilen österreichischer Strafgerichte vom 05.08.1997 (Jugendstraftat, Freiheitsstrafe 3 Monate, Freiheitsstrafe 6 Monate, rechtskräftig: 05.08.1997), 04.06.1998

(Freiheitsstrafe 2 Monate, rechtskräftig: 08.06.1998), 06.10.1998

(Freiheitsstrafe 16 Monate) rechtskräftig: 06.05.1999), 16.12.1998

(Freiheitsstrafe 3 Jahre, rechtskräftig: 06.05.1999) und 24.06.2002

(Freiheitsstrafe 4 Jahre, rechtskräftig: 24.06.2002) insgesamt fünf Mal strafgerichtlich verurteilt worden war. Die Verurteilungen beziehen sich auf die Straftaten Urkundenfälschung und Fälschung besonders geschützter Urkunden (§§ 223 Abs 2, 224 StGB), Sachbeschädigung, Diebstahl, schwerer Diebstahl, Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen, gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (§§ 125, 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Abs 1, 130 StGB), Körperverletzung, schwere Körperverletzung, Nötigung, schwere Nötigung, Freiheitsentziehung und unerlaubter Besitz von Schusswaffen (§§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 1 U2, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1, 99 Abs 1 StGB und § 50 Abs 1 Z 1 WaffG).(Freiheitsstrafe 4 Jahre, rechtskräftig: 24.06.2002) insgesamt fünf Mal strafgerichtlich verurteilt worden war. Die Verurteilungen beziehen sich auf die Straftaten Urkundenfälschung und Fälschung besonders geschützter Urkunden (Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB), Sachbeschädigung, Diebstahl, schwerer Diebstahl, Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen, gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (Paragraphen 125, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Absatz eins, 130, StGB), Körperverletzung, schwere Körperverletzung, Nötigung, schwere Nötigung, Freiheitsentziehung und unerlaubter Besitz von Schusswaffen (Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer eins, U2, 105 Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, 99, Absatz eins, StGB und Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG).

1.3. Der Beschwerdeführer wurde am 15.07.2004 an Serbien zur weiteren Strafvollstreckung übergeben und ist mit diesem Zeitpunkt aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist.

1.4. Mit strafgerichtlichem Urteil vom 29.09.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahl, Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen, gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, Urkundenfälschung, Fälschung besonders geschützter Urkunden sowie Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden (§§ 127, 129 Abs. 1 U2, 130 2. Satz 2. Fall, 15, 223 Abs. 2, 224 und 224a StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt (rechtskräftig: 01.12.2009).1.4. Mit strafgerichtlichem Urteil vom 29.09.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahl, Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen, gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, Urkundenfälschung, Fälschung besonders geschützter Urkunden sowie Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden (Paragraphen 127, 129, Absatz eins, U2, 130 2. Satz 2. Fall, 15, 223 Absatz 2, 224 und 224 a StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt (rechtskräftig: 01.12.2009).

1.5. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 07.09.2012 wurde gemäß § 133a StVG vom weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe vorläufig abgesehen und der Beschwerdeführer wurde am 20.09.2012 aus der Haft entlassen. Am selben Tag reiste der Beschwerdeführer freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien.1.5. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.09.2012 wurde gemäß Paragraph 133 a, StVG vom weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe vorläufig abgesehen und der Beschwerdeführer wurde am 20.09.2012 aus der Haft entlassen. Am selben Tag reiste der Beschwerdeführer freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien.

1.6. Mit Schriftsatz vom 19.11.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des über ihn im Jahr 2002 verhängten unbefristeten Aufenthaltsverbotes.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Verfahrensgang und Sachverhalt (oben I. und II.1.) ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA unter besonderer Berücksichtigung des darin befindlichen angefochtenen Bescheides (AS 439 ff), des Beschwerdeschriftsatzes (AS 460 ff), des erlassenen Aufenthaltsverbotes vom 21.11.2002 (AS 249 ff) und der Auslieferung des Beschwerdeführers an Serbien am 15.07.2004 (AS 259).2.1. Verfahrensgang und Sachverhalt (oben römisch eins. und römisch zwei.1.) ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA unter besonderer Berücksichtigung des darin befindlichen angefochtenen Bescheides (AS 439 ff), des Beschwerdeschriftsatzes (AS 460 ff), des erlassenen Aufenthaltsverbotes vom 21.11.2002 (AS 249 ff) und der Auslieferung des Beschwerdeführers an Serbien am 15.07.2004 (AS 259).

2.2. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach sich der Beschwerdeführer nach der (ersten) Haftentlassung am 15.07.2004 weiterhin unangemeldet im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten habe (As 441), ergibt sich aus dem vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt, dass der Beschwerdeführer am 15.07.2004 an Serbien ausgeliefert worden war und sohin das Bundesgebiet verlassen hat (AS 259; siehe auch den im Akt einliegenden Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates XXXX vom 16.06.2009 (AS 313) sowie den Beschluss des Landesgerichtes XXXX XXXX vom 11.06.2015 (AS 451 f).2.2. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach sich der Beschwerdeführer nach der (ersten) Haftentlassung am 15.07.2004 weiterhin unangemeldet im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten habe (As 441), ergibt sich aus dem vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt, dass der Beschwerdeführer am 15.07.2004 an Serbien ausgeliefert worden war und sohin das Bundesgebiet verlassen hat (AS 259; siehe auch den im Akt einliegenden Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates römisch 40 vom 16.06.2009 (AS 313) sowie den Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 römisch 40 vom 11.06.2015 (AS 451 f).

2.3. Die Feststellungen zu den erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen (oben II.1.2. und II.1.4.) ergeben sich aus der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Einsichtnahme in das aktuelle Strafregister der Republik Österreich. Weitere Verurteilungen scheinen im Strafregister zum Entscheidungszeitpunkt nicht auf.2.3. Die Feststellungen zu den erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen (oben römisch zwei.1.2. und römisch zwei.1.4.) ergeben sich aus der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Einsichtnahme in das aktuelle Strafregister der Republik Österreich. Weitere Verurteilungen scheinen im Strafregister zum Entscheidungszeitpunkt nicht auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht

3.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, welches nach der alten Rechtslage (vor der Neuregelung durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 - FrÄG2011) unbefristet erlassen worden war, wurde am 19.11.2014 gestellt, weshalb im vorliegenden Fall das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBL I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 70/2015 anzuwenden ist.3.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, welches nach der alten Rechtslage (vor der Neuregelung durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 - FrÄG2011) unbefristet erlassen worden war, wurde am 19.11.2014 gestellt, weshalb im vorliegenden Fall das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBL römisch eins Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2015, anzuwenden ist.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 40/2014, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 70/2015, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).3.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 40 aus 2014,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2015,, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (Paragraph eins, leg cit).

3.4. Gemäß § 9 Abs 2 FPG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes das Bundesverwaltungsgericht.3.4. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes das Bundesverwaltungsgericht.

Zu A)

Zur Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung des unbefristet verhängten Aufenthaltsverbotes

3.5. Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.5. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

3.6. Gemäß § 53 Abs 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn3.6. Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

3.7. Gemäß § 53 Abs 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.3.7. Gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

3.8. Gemäß § 69 Abs 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Entlassung geführt haben, weggefallen sind.3.8. Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Entlassung geführt haben, weggefallen sind.

3.9. Gemäß § 125 Abs 16 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 oder Rückkehrverbote gemäß § 62 bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.3.9. Gemäß Paragraph 125, Absatz 16, FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2011, erlassene Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 60, oder Rückkehrverbote gemäß Paragraph 62, bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

3.10. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass nach der Übergangsbestimmung des § 125 Abs 16 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 vor Inkrafttreten dieser Bestimmung (das war der 1. Juli 2011) erlassene Aufenthaltsverbote oder Rückkehrverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig bleiben, von einer Überleitung in das neue Recht dabei nicht die Rede ist und keine Zweifel daran bestehen, dass von dieser Bestimmung sämtliche - auch unbefristete - Aufenthalts- bzw Rückkehrverbote nach § 60 bzw § 62 FrPolG 2005 idF vor dem FrÄG 2011 erfasst sind (vgl VwGH 11.06.2013, 2012/21/0142; 28.08.2012, 2012/21/0159; VwGH 10.04.2014, 2011/22/0333).3.10. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 125, Absatz 16, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 vor Inkrafttreten dieser Bestimmung (das war der 1. Juli 2011) erlassene Aufenthaltsverbote oder Rückkehrverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig bleiben, von einer Überleitung in das neue Recht dabei nicht die Rede ist und keine Zweifel daran bestehen, dass von dieser Bestimmung sämtliche - auch unbefristete - Aufenthalts- bzw Rückkehrverbote nach Paragraph 60, bzw Paragraph 62, FrPolG 2005 in der Fassung vor dem FrÄG 2011 erfasst sind vergleiche VwGH 11.06.2013, 2012/21/0142; 28.08.2012, 2012/21/0159; VwGH 10.04.2014, 2011/22/0333).

3.11. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Antrag nach § 69 Abs 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (vgl VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; VwGH 10.04.2014, VwGH 2011/22/0333).3.11. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Antrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen vergleiche VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; VwGH 10.04.2014, VwGH 2011/22/0333).

3.12. Schließlich hat der Beschwerdeführer ausgesprochen: "Wenn nach der durch das FrÄG 2011 geänderten Rechtslage gemäß § 67 Abs 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ein Aufenthaltsverbot nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden darf, weil die Voraussetzungen nach § 67 Abs 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 nicht erfüllt sind und eine Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbots nicht in Betracht kommt (vgl § 69 Abs 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011), ist dem Umstand, dass nach derzeitiger Rechtslage kein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Fremden erlassen werden dürfte, in der Form nachzukommen, dass nach Ablauf von zehn Jahren die Behörde das Aufenthaltsverbot jedenfalls von Amts wegen (aber auch auf Antrag des Fremden) aufzuheben hat, sofern nicht zuvor das Vorliegen einer Gefährdung wegfällt oder aus sonstigen Gründen die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes nicht mehr zulässig ist. Demgegenüber ist, wenn das Vorliegen einer Gefährdung immer noch zu bejahen und auch sonst die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zulässig ist, der Antrag auf dessen Aufhebung abzuweisen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde die gesetzlich höchstzulässige Dauer (noch) nicht überschritten wurde" (VwGH vom 24.01.2012, 2011/18/0267, VwGH 10.04.2014, VwGH 2011/22/0333).3.12. Schließlich hat der Beschwerdeführer ausgesprochen: "Wenn nach der durch das FrÄG 2011 geänderten Rechtslage gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ein Aufenthaltsverbot nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden darf, weil die Voraussetzungen nach Paragraph 67, Absatz 3, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 nicht erfüllt sind und eine Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbots nicht in Betracht kommt vergleiche Paragraph 69, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011), ist dem Umstand, dass nach derzeitiger Rechtslage kein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Fremden erlassen werden dürfte, in der Form nachzukommen, dass nach Ablauf von zehn Jahren die Behörde das Aufenthaltsverbot jedenfalls von Amts wegen (aber auch auf Antrag des Fremden) aufzuheben hat, sofern nicht zuvor das Vorliegen einer Gefährdung wegfällt oder aus sonstigen Gründen die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes nicht mehr zulässig ist. Demgegenüber ist, wenn das Vorliegen einer Gefährdung immer noch zu bejahen und auch sonst die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zulässig ist, der Antrag auf dessen Aufhebung abzuweisen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde die gesetzlich höchstzulässige Dauer (noch) nicht überschritten wurde" (VwGH vom 24.01.2012, 2011/18/0267, VwGH 10.04.2014, VwGH 2011/22/0333).

3.13. Zum gegenständlichen Verfahren

3.13.1. Aufgrund des Akteninhalts und der vorliegenden strafrechtlichen Verurteilungen steht fest, dass gegenständlich keiner der in § 53 Abs 3 Z 5 bis 8 FPG genannten Sachverhalte und auch kein einem solchen vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. So ist der Beschwerdeführer nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren verurteilt worden. Er hat auch keiner kriminellen oder terroristischen Organisation bzw. Vereinigung im Sinne der §§ 278a bzw 278b StGB angehört, terroristische Straftaten begangen, den Terrorismus finanziert, oder Personen für terroristische Zwecke ausgebildet oder angeleitet bzw sich selbst dafür ausbilden lassen (iSd §§ 278c bis 278f). Der Beschwerdeführer hat auch nicht durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen die nationale Sicherheit gefährdet. Er hat schließlich auch nicht in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht gebilligt oder dafür geworben. Für derartige Vorwürfe fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten im Akt.3.13.1. Aufgrund des Akteninhalts und der vorliegenden strafrechtlichen Verurteilungen steht fest, dass gegenständlich keiner der in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 8 FPG genannten Sachverhalte und auch kein einem solchen vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. So ist der Beschwerdeführer nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren verurteilt worden. Er hat auch keiner kriminellen oder terroristischen Organisation bzw. Vereinigung im Sinne der Paragraphen 278 a, bzw 278b StGB angehört, terroristische Straftaten begangen, den Terrorismus finanziert, oder Personen für terroristische Zwecke ausgebildet oder angeleitet bzw sich selbst dafür ausbilden lassen (iSd Paragraphen 278 c bis 278 f). Der Beschwerdeführer hat auch nicht durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen die nationale Sicherheit gefährdet. Er hat schließlich auch nicht in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht gebilligt oder dafür geworben. Für derartige Vorwürfe fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten im Akt.

3.13.2. Nach geltendem Recht dürfte somit über den Beschwerdeführer in Ansehung der von ihm zu verantwortenden Delikte und des von ihm ausgehenden Gefährdungspotentials ein Einreiseverbot von maximal 10 Jahren verhängt werden. Das über den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 21.11.2002 - aufgrund der im Zeitraum von 1997 bis 2002 erfolgten Verurteilungen - verhängte unbefristete Aufenthaltsverbot erweist sich somit im Hinblick auf die geltende Rechtslage als gesetzwidrig. Durch die mit dem FrÄG 2011 bewirkte Beschränkung der Verhängung unbefristeter Einreiseverbote auf bestimmte in § 53 Abs 3 Z 5 bis 8 FPG angeführte Fallgruppen, die allesamt gegenständlich nicht zur Anwendung kommen, sind im vorliegenden Fall die rechtlichen Voraussetzungen für ein unbefristetes Einreise- bzw Aufenthaltsverbot nicht (mehr) gegeben.3.13.2. Nach geltendem Recht dürfte somit über den Beschwerdeführer in Ansehung der von ihm zu verantwortenden Delikte und des von ihm ausgehenden Gefährdungspotentials ein Einreiseverbot von maximal 10 Jahren verhängt werden. Das über den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 21.11.2002 - aufgrund der im Zeitraum von 1997 bis 2002 erfolgten Verurteilungen - verhängte unbefristete Aufenthaltsverbot erweist sich somit im Hinblick auf die geltende Rechtslage als gesetzwidrig. Durch die mit dem FrÄG 2011 bewirkte Beschränkung der Verhängung unbefristeter Einreiseverbote auf bestimmte in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 8 FPG angeführte Fallgruppen, die allesamt gegenständlich nicht zur Anwendung kommen, sind im vorliegenden Fall die rechtlichen Voraussetzungen für ein unbefristetes Einreise- bzw Aufenthaltsverbot nicht (mehr) gegeben.

3.13.3. Der Beschwerdeführer wurde am 15.07.2004 zur weiteren Strafvollstreckung an Serbien übergeben und ist somit mit diesem Zeitpunkt aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist. Da aufgrund der durch das FrÄG 2011 geänderten Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nur ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von höchstens zehn Jahren hätte erlassen werden dürfen und gemäß § 53 Abs 4 FPG die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt, ergibt sich im vorliegenden Fall eine höchstzulässige Dauer des mit Bescheid vom 21.11.2002 verhängten Aufenthaltsverbotes bis zum Ablauf des 15.07.2014. Die fristauslösende Ausreise des Beschwerdeführers liegt somit mehr als 10 Jahre zurück und es ist daher dem Umstand, dass auf Grund der geänderten Rechtslage kein unbefristetes Einreiseverbot [zuvor: Aufenthaltsverbot] gegen den Beschwerdeführer erlassen werden darf, entsprechend der zuvor dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (oben II.3.10.-3.12.) in der Form nachzukommen, dass - nach Ablauf von zehn Jahren - das mit Bescheid vom 21.11.2002 verhängte Aufenthaltsverbot von Amts wegen oder auch auf Antrag aufzuheben ist.3.13.3. Der Beschwerdeführer wurde am 15.07.2004 zur weiteren Strafvollstreckung an Serbien übergeben und ist somit mit diesem Zeitpunkt aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist. Da aufgrund der durch das FrÄG 2011 geänderten Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nur ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von höchstens zehn Jahren hätte erlassen werden dürfen und gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FPG die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt, ergibt sich im vorliegenden Fall eine höchstzulässige Dauer des mit Bescheid vom 21.11.2002 verhängten Aufenthaltsverbotes bis zum Ablauf des 15.07.2014. Die fristauslösende Ausreise des Beschwerdeführers liegt somit mehr als 10 Jahre zurück und es ist daher dem Umstand, dass auf Grund der geänderten Rechtslage kein unbefristetes Einreiseverbot [zuvor: Aufenthaltsverbot] gegen den Beschwerdeführer erlassen werden darf, entsprechend der zuvor dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (oben römisch zwei.3.10.-3.12.) in der Form nachzukommen, dass - nach Ablauf von zehn Jahren - das mit Bescheid vom 21.11.2002 verhängte Aufenthaltsverbot von Amts wegen oder auch auf Antrag aufzuheben ist.

3.13.4. Es war daher dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides stattzugeben und gleichzeitig das gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 21.11.2002 unbefristet verhängte Aufenthaltsverbot gemäß § 69 Abs 2 FPG aufzuheben.3.13.4. Es war daher dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides stattzugeben und gleichzeitig das gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 21.11.2002 unbefristet verhängte Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG aufzuheben.

3.14. Soweit mit der gegenständlichen Beschwerde des Weiteren beantragt wurde, den Beschwerdeführer umgehend aus der Strafhaft zu entlassen sowie dem Beschwerdeführer "die freie Ein- und Ausreise aus dem Bundesgebiet zu gewähren", ist darauf zu verweisen, dass diesbezüglich keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.15. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.15. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

3.16. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.3.16. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

Zu B)

Revision

3.17. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.17. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.17.1. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.3.10.-3.12. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.17.1. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die oben unter römisch zwei.3.10.-3.12. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.18. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.3.18. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.19. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot aufgehoben, geänderte Verhältnisse, rechtliche
Verhinderung, strafrechtliche Verurteilung, Zeitablauf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:L516.2109082.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten