Entscheidungsdatum
14.08.2015Norm
AVG 1950 §13 Abs7Spruch
I405 2016139-1-11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, vertreten durch RAe Dr. Martin DELLASEGA & Dr. Max KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2014, Zl. 13298103601-14865320, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2015, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, vertreten durch RAe Dr. Martin DELLASEGA & Dr. Max KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2014, Zl. 13298103601-14865320, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2015, zu Recht erkannt:
A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG ersatzlos behoben.A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Marokko, stellte erstmals am 06.07.2004 einen Asylantrag. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid, Zl. 04 13.858-BAI, gemäß § 7 AsylG 1997 ab, stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Abschiebungszulässigkeit des BF nach Marokko fest und wies den BF gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Marokko, stellte erstmals am 06.07.2004 einen Asylantrag. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid, Zl. 04 13.858-BAI, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab, stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Abschiebungszulässigkeit des BF nach Marokko fest und wies den BF gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
2. Die dagegen gerichtete Berufung (Beschwerde) wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.04.2010, Zl. A1 256.781-0/2008/16E, gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen und der BF gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen.2. Die dagegen gerichtete Berufung (Beschwerde) wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.04.2010, Zl. A1 256.781-0/2008/16E, gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen und der BF gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen.
3. Am 13.12.2010 stellte der BF einen Folgeantrag. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 27.01.20111, Zl. 10 12.011-E-West, den Folgeantrag gemäß § 68 AVG zurück und wies den BF gemäß § 10 AsylG 2005 aus Österreich nach Marokko aus.3. Am 13.12.2010 stellte der BF einen Folgeantrag. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 27.01.20111, Zl. 10 12.011-E-West, den Folgeantrag gemäß Paragraph 68, AVG zurück und wies den BF gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 aus Österreich nach Marokko aus.
4. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.02.2011, Zl. A1 256.781-2/2011/2E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen.4. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.02.2011, Zl. A1 256.781-2/2011/2E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF abgewiesen.
5. Der BF wurde erstmals mit Urteil des LG XXXX, nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.5. Der BF wurde erstmals mit Urteil des LG römisch 40 , nach Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
6. Mit weiterem Urteil des LG XXXX, wurde der BF erneut nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt.6. Mit weiterem Urteil des LG römisch 40 , wurde der BF erneut nach Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt.
7. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen wurde gegen den BF mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, rechtskräftig ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen.7. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen wurde gegen den BF mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 , rechtskräftig ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen.
8. Des Weiteren wurde der BF mit Urteil des LG XXXX, nach § 27 Abs. 1 1. und 2. Fall sowie Abs. 2 Z 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt.8. Des Weiteren wurde der BF mit Urteil des LG römisch 40 , nach Paragraph 27, Absatz eins, 1. und 2. Fall sowie Absatz 2, Ziffer 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt.
Zuletzt wurde der BF mit Urteil des LG XXXX, nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt.Zuletzt wurde der BF mit Urteil des LG römisch 40 , nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt.
9. Am 08.08.2014 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Der BF wurde hierzu am selben Tag vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, niederschriftlich einvernommen.9. Am 08.08.2014 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Der BF wurde hierzu am selben Tag vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, niederschriftlich einvernommen.
10. Am 02.10.2014 wurde dem BF hinsichtlich der geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes schriftlich Parteiengehör gewährt.
11. Mit Schriftsatz vom 21.10.2014 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des BF eine Stellungnahme und einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG ein.11. Mit Schriftsatz vom 21.10.2014 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des BF eine Stellungnahme und einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG ein.
12. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2014, Zl. 13298103601-14865320, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 08.08.2014 gemäß § 55 und § 58 Abs. 11 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF iVm § 8 AsylG-DV 2005 zurückgewiesen und der Antrag auf Aufhebung des Rückehrverbotes - Aufenthaltsverbotes - der Bundespolizeidirektion XXXX, gemäß § 69 Abs. 2 iVm § 125 Abs. 16 FPG idgF abgewiesen.12. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2014, Zl. 13298103601-14865320, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 08.08.2014 gemäß Paragraph 55 und Paragraph 58, Absatz 11, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 zurückgewiesen und der Antrag auf Aufhebung des Rückehrverbotes - Aufenthaltsverbotes - der Bundespolizeidirektion römisch 40 , gemäß Paragraph 69, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz 16, FPG idgF abgewiesen.
13. Mit dem am 12.12.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten Schriftsatz erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.
14. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 17.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
15. Am 18.06.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, an der ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch, der BF, sein rechtsfreundlicher Vertreter und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
16. Mit Schriftsatz vom 10.07.2015 zog der BF seine Anträge auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sowie auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG zurück.16. Mit Schriftsatz vom 10.07.2015 zog der BF seine Anträge auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sowie auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß Abs. 5 leg.cit. auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß Absatz 5, leg.cit. auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
3.2. Zu Spruchteil A):
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Zu den Anbringen zählen auch Anträge (§ 13 Abs. 1 AVG).Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Zu den Anbringen zählen auch Anträge (Paragraph 13, Absatz eins, AVG).
Bis zur AVG-Novelle 1998, BGBl I 1998/158, mit der auch § 13 Abs. 7 AVG eingefügt wurde, enthielt das AVG keine allgemeine und ausdrückliche Vorschrift über die Zurückziehung von Anbringen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Verfassungsgerichtshofs konnten aber Anträge bereits vor der AVG-Novelle 1998 - in Ermangelung einer gegenteiligen Regelung - in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden (VwGH 28.01.1994, 91/17/0070, VwGH 07.11.1997, 96/1973024, VfSlg. 5363/19669, ohne dass damit auf den geltende gemachten Anspruch verzichtet würde oder die Zustimmung der mitbeteiligten Parteien erforderlich gewesen wäre (VwSlg. 8813A/1975). Diese Rechtslage wurde durch die Aufnahme des Absatz 7 in § 13 AVG klargestellt, sodass die zum früheren § 13 AVG ergangene Judikatur weiterhin maßgeblich ist (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0504, VwGH 29.03.2001, 2000/20/0473; VwGH 21.10.2005, 2002/12/0294, vgl. Hengstschläger / Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 13 Rz. 40)Bis zur AVG-Novelle 1998, BGBl römisch eins 1998/158, mit der auch Paragraph 13, Absatz 7, AVG eingefügt wurde, enthielt das AVG keine allgemeine und ausdrückliche Vorschrift über die Zurückziehung von Anbringen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Verfassungsgerichtshofs konnten aber Anträge bereits vor der AVG-Novelle 1998 - in Ermangelung einer gegenteiligen Regelung - in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden (VwGH 28.01.1994, 91/17/0070, VwGH 07.11.1997, 96/1973024, VfSlg. 5363/19669, ohne dass damit auf den geltende gemachten Anspruch verzichtet würde oder die Zustimmung der mitbeteiligten Parteien erforderlich gewesen wäre (VwSlg. 8813A/1975). Diese Rechtslage wurde durch die Aufnahme des Absatz 7 in Paragraph 13, AVG klargestellt, sodass die zum früheren Paragraph 13, AVG ergangene Judikatur weiterhin maßgeblich ist (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0504, VwGH 29.03.2001, 2000/20/0473; VwGH 21.10.2005, 2002/12/0294, vergleiche Hengstschläger / Leeb, AVG römisch eins [2. Ausgabe 2014] Paragraph 13, Rz. 40)
Die Zurückziehung eines verfahrenseinleitenden Antrags bedarf einer ausdrücklichen Willenserklärung gegenüber der Behörde (VwGH 08.03.1994, 93/05/0117, VwGH 15.11.2007, 2006/12/0193, VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099).
Ab Erlassung des Bescheides kann der verfahrensleitende Antrag nur dann zurückgezogen werden, wenn dagegen eine zulässige und fristgerechte Berufung (jetzt: Beschwerde) erhoben wird und somit sowohl der verfahrenseinleitende als auch der Berufungsantrag (jetzt: Beschwerdeantrag) offen sind. Beide Anträge können daher auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheids (jetzt: der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht) zurückgezogen werden (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099). Im Fall der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags hat die Berufungsbehörde (jetzt: das Verwaltungsgericht) den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben (VwGH 16.12.1993, 93/01/0009, VwGH 29.03.2001, 2000/20/0473, vgl. auch VwGH 22.02.2001, 2000/20/0504, vgl. Hengstschläger / Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 13 Rz. 42).Ab Erlassung des Bescheides kann der verfahrensleitende Antrag nur dann zurückgezogen werden, wenn dagegen eine zulässige und fristgerechte Berufung (jetzt: Beschwerde) erhoben wird und somit sowohl der verfahrenseinleitende als auch der Berufungsantrag (jetzt: Beschwerdeantrag) offen sind. Beide Anträge können daher auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheids (jetzt: der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht) zurückgezogen werden (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099). Im Fall der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags hat die Berufungsbehörde (jetzt: das Verwaltungsgericht) den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben (VwGH 16.12.1993, 93/01/0009, VwGH 29.03.2001, 2000/20/0473, vergleiche auch VwGH 22.02.2001, 2000/20/0504, vergleiche Hengstschläger / Leeb, AVG römisch eins [2. Ausgabe 2014] Paragraph 13, Rz. 42).
Diese Auslegung lässt sich wohl - was im Hinblick auf das durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geschaffene Rechtsschutzsystem zweckmäßig erscheint - dahin gehend abstrahieren, dass die Zurückziehung gem § 13 Abs 7 AVG nur bzw noch so lange möglich ist, als noch einmal anhand der Sachlage im Zeitpunkt der (ausstehenden) Entscheidung (vgl VwGH 29. 3. 2001, 2000/20/0473 zur Berufungsbehörde und demgegenüber VfSlg 17.407/2004 zur Vorstellungsbehörde gem Art 119a Abs 5 B-VG aF) über den betreffenden Antrag (die dadurch konstituierte Sache [Rz 3]) selbst abzusprechen ist. Das bedeutet im Hinblick auf die Funktion der Verwaltungsgerichte bzw. der Beschwerde gem. Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG (vgl Rz 4, § 7 Rz 25; Leeb, Verfahrensrecht 101 ff, 111 ff; siehe auch Hauer, Gerichtsbarkeit2 Rz 187; Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 28 Anm 7), dass die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags auch noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend einen Bescheid nach dem AVG (vgl §§ 11 und 17 VwGVG) zulässig sein und wie im Fall der Berufung zur ersatzlosen Behebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides führen müsste (vgl. Hengstschläger/Leeb zu § 13 AVG in RN 42).Diese Auslegung lässt sich wohl - was im Hinblick auf das durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geschaffene Rechtsschutzsystem zweckmäßig erscheint - dahin gehend abstrahieren, dass die Zurückziehung gem Paragraph 13, Absatz 7, AVG nur bzw noch so lange möglich ist, als noch einmal anhand der Sachlage im Zeitpunkt der (ausstehenden) Entscheidung vergleiche VwGH 29. 3. 2001, 2000/20/0473 zur Berufungsbehörde und demgegenüber VfSlg 17.407 aus 2004, zur Vorstellungsbehörde gem Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG aF) über den betreffenden Antrag (die dadurch konstituierte Sache [Rz 3]) selbst abzusprechen ist. Das bedeutet im Hinblick auf die Funktion der Verwaltungsgerichte bzw. der Beschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vergleiche Rz 4, Paragraph 7, Rz 25; Leeb, Verfahrensrecht 101 ff, 111 ff; siehe auch Hauer, Gerichtsbarkeit2 Rz 187; Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG Paragraph 28, Anmerkung 7), dass die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags auch noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend einen Bescheid nach dem AVG vergleiche Paragraphen 11 und 17 VwGVG) zulässig sein und wie im Fall der Berufung zur ersatzlosen Behebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides führen müsste vergleiche Hengstschläger/Leeb zu Paragraph 13, AVG in RN 42).
Der rechtsfreundliche Vertreter des BF hat die verfahrenseinleitenden Anträge auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sowie auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG zurückgezogen. Durch die Zurückziehung dieser Anträge wird der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht beseitigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu berücksichtigen, weshalb das nunmehrige Fehlen der verfahrenseinleitenden Anträge aufzugreifen war und der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ersatzlos zu beheben war (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.03.2001, Zl. 2000/20/0473).Der rechtsfreundliche Vertreter des BF hat die verfahrenseinleitenden Anträge auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sowie auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG zurückgezogen. Durch die Zurückziehung dieser Anträge wird der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht beseitigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu berücksichtigen, weshalb das nunmehrige Fehlen der verfahrenseinleitenden Anträge aufzugreifen war und der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ersatzlos zu beheben war vergleiche auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.03.2001, Zl. 2000/20/0473).
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung, ersatzlose Behebung, RechtsberaterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:I405.2016139.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015