Entscheidungsdatum
17.08.2015Norm
ASVG §236Spruch
W 142 2010462-1/6E
IM NAMEN DEr REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene Holzschuster als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau XXXX , vom 24.03.2014 gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, 1021 Wien, vom 27.02.2014, XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene Holzschuster als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau römisch 40 , vom 24.03.2014 gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, 1021 Wien, vom 27.02.2014, römisch 40 , zu Recht erkannt:
I.römisch eins.
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II.römisch zwei.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin (BF) vom 24.09.2013 auf Gewährung der Witwenpension aufgrund entschiedener Sache gemäß § 357 ASVG iVm § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass über den Antrag der BF auf Witwenpension vom 22.08.1973 bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 27.12.1973 entschieden worden sei. Seit dieser Entscheidung sei es zu keiner Änderung der Sach- oder Rechtslage gekommen.Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin (BF) vom 24.09.2013 auf Gewährung der Witwenpension aufgrund entschiedener Sache gemäß Paragraph 357, ASVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass über den Antrag der BF auf Witwenpension vom 22.08.1973 bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 27.12.1973 entschieden worden sei. Seit dieser Entscheidung sei es zu keiner Änderung der Sach- oder Rechtslage gekommen.
Gegen den angefochtenen Bescheid erhob die BF am 24.03.2014 Beschwerde. In dieser erklärte sie im Wesentlichen, dass alle erforderlichen Unterlagen zum Erhalt der Familienpension geschickt worden seien. Die Familienpension verfalle nicht und dies sei auf Grund der internationalen Konvention in Genf entschieden worden.
Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerdevorlage vom 23.07.2014 den Verwaltungsakt. In der Stellungnahme brachte die belangte Behörde vor, dass bereits mit Bescheid vom 27.12.1973 der Anspruch der BF auf Witwenpension vom 22.08.1973 abgelehnt worden sei. Die Ablehnung sei deshalb erfolgt, weil die Wartezeit gemäß § 236 Abs 1 ASVG nicht erfüllt gewesen sei. Jedoch sei der BF der Anspruch auf Abfindung gemäß § 269 Abs. 1 Z 1 ASVG in der Höhe von ATS 19.890,00 bescheidmäßig zugesprochen worden. Der neuerliche Antrag auf Witwenpension vom 24.09.2013 sei mit Bescheid vom 27.02.2014 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden, da sich weder Änderungen in der Sach- noch in der Rechtslage ergeben hätten. Die Entscheidung der Pensionsversicherungsanstalt sei daher zu Recht ergangen, weshalb abschließend ein Antrag auf Abweisung der gegenständlichen Beschwerde gestellt werde.Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerdevorlage vom 23.07.2014 den Verwaltungsakt. In der Stellungnahme brachte die belangte Behörde vor, dass bereits mit Bescheid vom 27.12.1973 der Anspruch der BF auf Witwenpension vom 22.08.1973 abgelehnt worden sei. Die Ablehnung sei deshalb erfolgt, weil die Wartezeit gemäß Paragraph 236, Absatz eins, ASVG nicht erfüllt gewesen sei. Jedoch sei der BF der Anspruch auf Abfindung gemäß Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der Höhe von ATS 19.890,00 bescheidmäßig zugesprochen worden. Der neuerliche Antrag auf Witwenpension vom 24.09.2013 sei mit Bescheid vom 27.02.2014 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden, da sich weder Änderungen in der Sach- noch in der Rechtslage ergeben hätten. Die Entscheidung der Pensionsversicherungsanstalt sei daher zu Recht ergangen, weshalb abschließend ein Antrag auf Abweisung der gegenständlichen Beschwerde gestellt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid vom 27.12.1973, XXXX hat die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag der BF vom 22.08.1973 auf Zuerkennung der Witwenpension abgelehnt, da die Wartezeit nicht gemäß § 236 Abs. 1 ASVG erfüllt war. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Seit dieser Entscheidung gab es weder Änderungen in der Sach- noch in der Rechtslage. Der BF wurde der Anspruch auf Abfindung gemäß § 269 Abs. 1 Z 1 ASVG in der Höhe von ATS 19.890,00 mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, XXXX zugesprochen.Mit Bescheid vom 27.12.1973, römisch 40 hat die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag der BF vom 22.08.1973 auf Zuerkennung der Witwenpension abgelehnt, da die Wartezeit nicht gemäß Paragraph 236, Absatz eins, ASVG erfüllt war. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Seit dieser Entscheidung gab es weder Änderungen in der Sach- noch in der Rechtslage. Der BF wurde der Anspruch auf Abfindung gemäß Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der Höhe von ATS 19.890,00 mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, römisch 40 zugesprochen.
2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von Paragraph 414, Absatz 2, ASVG erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die PVA.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die PVA.
Die PVA hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der BF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage, ob die PVA zu Recht den Antrag der BF gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Die PVA hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der BF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage, ob die PVA zu Recht den Antrag der BF gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 bis 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet und auch in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften keine Sonderregelung vorgesehen ist (§ 68 Abs. 6 leg. cit.), wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung stehen Ansuchen gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, da § 68 Abs. 1 leg. cit. in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne danach eingetretene Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern soll.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 bis 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet und auch in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften keine Sonderregelung vorgesehen ist (Paragraph 68, Absatz 6, leg. cit.), wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung stehen Ansuchen gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, da Paragraph 68, Absatz eins, leg. cit. in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne danach eingetretene Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern soll.
Die Anordnung des § 68 Abs. 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits "entschiedenen Sache" ohne nachträgliche Änderung (d.h. bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern (VwGH 24.1.2006, 2003/08/0162 u.a.).Die Anordnung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits "entschiedenen Sache" ohne nachträgliche Änderung (d.h. bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern (VwGH 24.1.2006, 2003/08/0162 u.a.).
Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt.
Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 80 zu § 68 AVG, sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. November 1980, Slg. Nr. 10.285/A, vom 16. Jänner 1990, Slg. Nr. 13.097/A, und vom 20. September 2000, Zl. 95/08/0261). Liegt eine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor oder ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten, so stünde die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag nicht entgegen. Dabei könnte aber nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 2001/08/0057 vom 4.10.2001 mit Verweis auf VwGH 30. Jänner 1984, Slg. 7762A/1970, vom 21. Februar 1991, 90/09/0162 u.v.a.).Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 80 zu Paragraph 68, AVG, sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. November 1980, Slg. Nr. 10.285/A, vom 16. Jänner 1990, Slg. Nr. 13.097/A, und vom 20. September 2000, Zl. 95/08/0261). Liegt eine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor oder ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten, so stünde die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag nicht entgegen. Dabei könnte aber nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 2001/08/0057 vom 4.10.2001 mit Verweis auf VwGH 30. Jänner 1984, Slg. 7762A/1970, vom 21. Februar 1991, 90/09/0162 u.v.a.).
Die Pensionsversicherungsanstalt hat den Antrag der BF vom 22.08.1973 auf Zuerkennung der Witwenpension mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 27.12.1973 abgelehnt, da die Wartezeit gemäß § 236 Abs. 1 ASVG nicht erfüllt war. Die BF erhielt eine Abfindung gemäß § 269 Abs. 1 Z 1 ASVG in der Höhe von ATS 19.890,00.Die Pensionsversicherungsanstalt hat den Antrag der BF vom 22.08.1973 auf Zuerkennung der Witwenpension mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 27.12.1973 abgelehnt, da die Wartezeit gemäß Paragraph 236, Absatz eins, ASVG nicht erfüllt war. Die BF erhielt eine Abfindung gemäß Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der Höhe von ATS 19.890,00.
Seit dieser Entscheidung ergaben sich weder Änderungen in der Sachnoch in der Rechtslage.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der zu Grunde liegende Sachverhalt war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W142.2010462.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015