Entscheidungsdatum
18.08.2015Norm
ASVG §18aSpruch
W198 2112206-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, Aktenzeichen: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, Aktenzeichen: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 iVm. §§ 18a, 225 Abs.1 Z 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) BGBl. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 32/2014 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, in Verbindung mit Paragraphen 18 a, 225, Absatz eins, Ziffer 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) Bundesgesetzblatt 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 30.06.2015 (Zustellung nicht feststellbar) hat die Pensionsversicherungsanstalt (in weiterer Folge belangte Behörde genannt) dem Antrag der Frau XXXX vom 17.10.2014 (in weiter Folge Beschwerdeführerin genannt) auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX, geb. 22.10.2006, ab 01.10.2013 stattgegeben, jedoch für die Zeit vom 22.10.2006 bis 31.12.2012 und vom 17.03.2014 bis 17.10.2014 festgestellt, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben sei, da für diese Zeiten Ausschließungs- bzw. Beendigungsgründe vorlägen.1. Mit Bescheid vom 30.06.2015 (Zustellung nicht feststellbar) hat die Pensionsversicherungsanstalt (in weiterer Folge belangte Behörde genannt) dem Antrag der Frau römisch 40 vom 17.10.2014 (in weiter Folge Beschwerdeführerin genannt) auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 , geb. 22.10.2006, ab 01.10.2013 stattgegeben, jedoch für die Zeit vom 22.10.2006 bis 31.12.2012 und vom 17.03.2014 bis 17.10.2014 festgestellt, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben sei, da für diese Zeiten Ausschließungs- bzw. Beendigungsgründe vorlägen.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Begründung und die rechtlichen Erwägungen in diesem Bescheid verwiesen.
2. Gegen den Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 04.07.2015, das Rechtmittel einer Beschwerde.
Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass im Bescheid ihrem Antrag auf Selbstversicherung erst ab dem 01.10.2013 stattgegeben wurde, obwohl die erhöhte Familienbeihilfe bereits ab 01.07.2013 bezogen worden sei.
Sie beantrage daher, dass auch die Monate Juli bis September 2013 in die Selbstversicherung "übernommen" werden.
3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit einem mit 07.08.2015 datierten Schriftsatz dem Bundesverwaltungsgericht (einlangend am 12.08.2015) vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Antrag vom 15.10.2014 die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihrer behinderten Tochter XXXX, geboren am 22.10.2006.Die Beschwerdeführerin beantragte mit Antrag vom 15.10.2014 die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihrer behinderten Tochter römisch 40 , geboren am 22.10.2006.
Diesem Antrag wurde mit oben genanntem Bescheid ab 01.10.2013 stattgegeben und für die Zeit vom 22.10.2006 bis 31.12.2012 und vom 17.03.2014 bis 17.10.2014 festgestellt, dass in diesen Zeiträumen die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben ist.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und ist unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Sache des Verfahrens ist die Frage, ob eine Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG im Zeitraum 01.07. bis 30.09.2013 gegeben ist.Sache des Verfahrens ist die Frage, ob eine Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG im Zeitraum 01.07. bis 30.09.2013 gegeben ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Sachentscheidung ist einerseits begrenzt durch die "Verwaltungssache", die zunächst der Verwaltungsbehörde vorlag (äußerste Grenze) und andererseits durch den Inhalt der Beschwerde (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 2014, RZ 833).
3.4. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da es sich gegenständlich um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage handelt, der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da es sich gegenständlich um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage handelt, der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
3.5. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in jener Fassung, die für den Zeitraum für den Selbstversicherung beantragt wurde Geltung hatten, lauten:
Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes (BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 142/2004)Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,)
§ 18a. (1) Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.Paragraph 18 a, (1) Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Absatz 3,), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2) Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der
1. eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung oder andere Selbstversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht oder
2. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder2. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder
3. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.3. eine Ersatzzeit gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 oder Paragraph 227 a, vorliegt.
(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, liegt vor, solange das behinderte Kind
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
(4) (...)
(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Absatz eins,) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Absatz eins,) weggefallen ist,
2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.
Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Absatz 5,) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Absatz eins, gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7) (...)
Beitragszeiten nach dem 31. Dezember 1955
§ 225. (1) Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:Paragraph 225, (1) Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:
1. Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit Ausnahme der in Z 2 bezeichneten Zeiten, und zwar1. Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit Ausnahme der in Ziffer 2, bezeichneten Zeiten, und zwar
a) von jenem Tag einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung oder eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses an, ab dem für diese Zeiten das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen noch nicht verjährt war (§ 68 Abs. 1),a) von jenem Tag einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung oder eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses an, ab dem für diese Zeiten das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen noch nicht verjährt war (Paragraph 68, Absatz eins,),
b) sonst von jenem Tag einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung oder eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses an, ab dem für diese Zeiten verjährte Beiträge wirksam (§ 230) nachentrichtet worden sind (§ 68a);b) sonst von jenem Tag einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung oder eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses an, ab dem für diese Zeiten verjährte Beiträge wirksam (Paragraph 230,) nachentrichtet worden sind (Paragraph 68 a,);
2. Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 4 Abs. 3 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung), sofern die Beiträge wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;2. Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 4, Absatz 3, in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung), sofern die Beiträge wirksam (Paragraph 230,) entrichtet worden sind;
3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach Paragraph 18, oder Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, wirksam (Paragraph 230,) entrichtet worden sind;
3.6. Zu A) Abweisung der Beschwerde
Das Begehren der Beschwerdeführerin ist darauf gerichtet, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihr auch in der Zeit von 01.07.2013 bis 30.09.2013 die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASAVG zuerkannt werde, da schon ab 01.07.2013 der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe gegeben war. Dieses Vorbringen vermag jedoch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.Das Begehren der Beschwerdeführerin ist darauf gerichtet, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihr auch in der Zeit von 01.07.2013 bis 30.09.2013 die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASAVG zuerkannt werde, da schon ab 01.07.2013 der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe gegeben war. Dieses Vorbringen vermag jedoch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.
Gemäß § 18a Abs. 1 ASVG können sich Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern.Gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG können sich Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Absatz 3,), solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern.
Gemäß § 18a Abs. 5 leg.cit. beginnt die die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.Gemäß Paragraph 18 a, Absatz 5, leg.cit. beginnt die die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Absatz eins,) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
Die Bestimmung des § 18a ASVG selbst schränkt die anzuerkennenden Zeiten vor der Antragstellung somit nicht ein. Gemäß § 225 Abs. 1 Z 3 erster Fall ASVG sind allerdings Zeiten einer freiwilligen Selbstversicherung - und um eine solche handelt es sich bei der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG - nur dann als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31.12.1955 anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, entrichtet worden sind.Die Bestimmung des Paragraph 18 a, ASVG selbst schränkt die anzuerkennenden Zeiten vor der Antragstellung somit nicht ein. Gemäß Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall ASVG sind allerdings Zeiten einer freiwilligen Selbstversicherung - und um eine solche handelt es sich bei der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß Paragraph 18 a, ASVG - nur dann als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31.12.1955 anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, entrichtet worden sind.
Durch diese Bestimmung (§ 225 Abs. 1 Z 3 ASVG) wird daher das Recht zur freien Wahl des rückwirkenden Beginns der Selbstversicherung nach § 18a ASVG auf ein Jahr eingeschränkt, weil Zeiten, die länger als 12 Monate nach dem Beitragszeitraum liegen, nicht als Beitragszeiten einer freiwilligen Selbstversicherung heranzuziehen sind.Durch diese Bestimmung (Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG) wird daher das Recht zur freien Wahl des rückwirkenden Beginns der Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG auf ein Jahr eingeschränkt, weil Zeiten, die länger als 12 Monate nach dem Beitragszeitraum liegen, nicht als Beitragszeiten einer freiwilligen Selbstversicherung heranzuziehen sind.
Im gegenständlichen Fall ist gemäß § 76b Abs. 6 ASVG Beitragszeitraum der Kalendermonat.Im gegenständlichen Fall ist gemäß Paragraph 76 b, Absatz 6, ASVG Beitragszeitraum der Kalendermonat.
Wurde der Antrag am 17.10.2014 gestellt, ist der erstmögliche Beitragsmonat - gemäß § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG 12 Monate zurückgerechnet - der Oktober 2013. Zeiträume, die nunmehr vor dem 01.10.2013, also mehr als 12 Monate vor Antragstellung, können sohin nicht als Beitragszeiten für die freiwillige Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG herangezogen werden.Wurde der Antrag am 17.10.2014 gestellt, ist der erstmögliche Beitragsmonat - gemäß Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG 12 Monate zurückgerechnet - der Oktober 2013. Zeiträume, die nunmehr vor dem 01.10.2013, also mehr als 12 Monate vor Antragstellung, können sohin nicht als Beitragszeiten für die freiwillige Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG herangezogen werden.
Dementsprechend kann daher als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden (vgl. zu dieser Frage im Zusammenhang mit der freiwilligen Selbstversicherung gemäß § 17 ASVG VwGH vom 15.05.2013, 2011/08/0012 mwH auf VwGH vom 22.11.1994, 93/08/0226).Dementsprechend kann daher als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden vergleiche zu dieser Frage im Zusammenhang mit der freiwilligen Selbstversicherung gemäß Paragraph 17, ASVG VwGH vom 15.05.2013, 2011/08/0012 mwH auf VwGH vom 22.11.1994, 93/08/0226).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Das Erkenntnis orientiert sich hinsichtlich der Frage des Beginnzeitpunktes der freiwilligen Selbstversicherung nach § 18b ASVG an der zu Spruchpunkt A) zitierten Rechtsprechung zum Beginnzeitpunkt der freiwilligen Selbstversicherung nach § 17 ASVG sowie § 18a ASVG. Nachdem das maßgebliche Tatbestandselement in § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG jenes der "Zeiten einer freiwilligen Selbstversicherung" ist und dies für die Selbstversicherung nach § 18b ASVG zutrifft, geht das Bundesverwaltungsgericht von der Anwendbarkeit der zitierten Rechtsprechung aus.Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Das Erkenntnis orientiert sich hinsichtlich der Frage des Beginnzeitpunktes der freiwilligen Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG an der zu Spruchpunkt A) zitierten Rechtsprechung zum Beginnzeitpunkt der freiwilligen Selbstversicherung nach Paragraph 17, ASVG sowie Paragraph 18 a, ASVG. Nachdem das maßgebliche Tatbestandselement in Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG jenes der "Zeiten einer freiwilligen Selbstversicherung" ist und dies für die Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG zutrifft, geht das Bundesverwaltungsgericht von der Anwendbarkeit der zitierten Rechtsprechung aus.
Schlagworte
Familienbeihilfe, Pensionsversicherung, Pflege, Selbstversicherung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W198.2112206.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015