Entscheidungsdatum
18.08.2015Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G302 2003586-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXXz, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 02.01.2013, VSNR: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 z, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 02.01.2013, VSNR: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) als unbegründet a b g e w i e s eDie Beschwerde wird gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) als unbegründet a b g e w i e s e
n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 02.01.2013, VSNR: XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG 1978), BGBl. Nr. 560/1978 idgF. in Verbindung mit § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG 1955), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. fest, dass Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) ua vom 01.01.2010 bis 30.09.2010 und ab 01.10.2010 bis laufend gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert sei.1. Mit Bescheid vom 02.01.2013, VSNR: römisch 40 , stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß Paragraph 194, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG 1978), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, idgF. in Verbindung mit Paragraph 410, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG 1955), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF. fest, dass Herr römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) ua vom 01.01.2010 bis 30.09.2010 und ab 01.10.2010 bis laufend gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert sei.
Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der BF unter anderem in der Versicherungserklärung vom 10.11.2011 angegeben hätte, seit 2010 selbständige Erwerbseinkünfte aus der Tätigkeit eines Stiftungsvorstandes zu beziehen. Da sowohl die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit lt. Einkommensteuerbescheid 2009 (Bescheiddatum: 15.11.2011) und lt. Einkommensteuerbescheid 2010 (Bescheiddatum: 20.06.2012) die Versicherungsgrenze überschreiten würden und der BF erklärt hätte, dass im Jahr 2011 die Einkünfte die Versicherungsgrenze überschreiten werden würden, sei die Versicherungslücke für die Zeit vom 01.01.2010 bis 30.09.2010 zu schließen bzw. bestehe ab 01.10.2010 bis laufend die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG weiter. Der BF habe weiters eine Bestätigung der Familie XXXX Privatstiftung vorgelegt, worin mitgeteilt werde, dass von 01.03.2010 bis 20.09.2010 und von 01.12.2010 bis 28.02.2011 die Funktion des BF als Stiftungsvorstand ruhend gestellt worden sei, er auch keinerlei vergütungsrelevanten Tätigkeiten für die Stiftung erbracht, keinerlei Vergütung erhalten und daher in dieser Zeit keine Tätigkeiten ausgeübt habe. Die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ende erst mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die betriebliche Tätigkeit eingestellt werde. Der Betrieb bestehe, solange die wesentlichen Strukturen nicht übertragen oder zur Gänze zerschlagen worden wären. Ein zeitweises Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung bis hin zu einer Stilllegung sei noch keine Betriebsbeendigung, wenn noch weitere Tätigkeiten beabsichtigt werden würden.Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der BF unter anderem in der Versicherungserklärung vom 10.11.2011 angegeben hätte, seit 2010 selbständige Erwerbseinkünfte aus der Tätigkeit eines Stiftungsvorstandes zu beziehen. Da sowohl die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit lt. Einkommensteuerbescheid 2009 (Bescheiddatum: 15.11.2011) und lt. Einkommensteuerbescheid 2010 (Bescheiddatum: 20.06.2012) die Versicherungsgrenze überschreiten würden und der BF erklärt hätte, dass im Jahr 2011 die Einkünfte die Versicherungsgrenze überschreiten werden würden, sei die Versicherungslücke für die Zeit vom 01.01.2010 bis 30.09.2010 zu schließen bzw. bestehe ab 01.10.2010 bis laufend die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG weiter. Der BF habe weiters eine Bestätigung der Familie römisch 40 Privatstiftung vorgelegt, worin mitgeteilt werde, dass von 01.03.2010 bis 20.09.2010 und von 01.12.2010 bis 28.02.2011 die Funktion des BF als Stiftungsvorstand ruhend gestellt worden sei, er auch keinerlei vergütungsrelevanten Tätigkeiten für die Stiftung erbracht, keinerlei Vergütung erhalten und daher in dieser Zeit keine Tätigkeiten ausgeübt habe. Die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ende erst mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die betriebliche Tätigkeit eingestellt werde. Der Betrieb bestehe, solange die wesentlichen Strukturen nicht übertragen oder zur Gänze zerschlagen worden wären. Ein zeitweises Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung bis hin zu einer Stilllegung sei noch keine Betriebsbeendigung, wenn noch weitere Tätigkeiten beabsichtigt werden würden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde) für den Zeitraum 01.03.2010 bis 20.09.2010. Dabei wurde vorgebracht, dass wie aus den der belangten Behörde vorliegenden Informationen hervorgehe, er in dem angesprochenen Zeitraum ab dem 01.03.2010 wegen bestehender Arbeitslosigkeit neben dem zuerkannten Arbeitslosengeld keinerlei Einkünfte bezogen hätte. Es wäre seine Tätigkeit als Stiftungsvorstand ruhend gestellt und zu dem Zeitpunkt auch nicht klar gewesen, ob er nach Ablauf seines AMS Bezuges wieder Einkünfte aus der Tätigkeit als Stiftungsvorstand beziehen würde. Es sei daher aus seiner Sicht zum damaligen Zeitpunkt sehr wohl von einer "Betriebsbeendigung" auszugehen gewesen. Er habe dann in der Folge ab 20.09.2010 ein Projekt kurzfristig abgewickelt, wobei die dafür anfallenden SVA-Abgaben von ihm selbstverständlich getragen und auch schon bezahlt worden seien. Da es ihm hier in keiner Weise um Minderung der SVA Beiträge, sondern lediglich um eine nachträgliche, jetzt von ihm nicht mehr beeinflussbare beträchtliche finanzielle Belastung wegen Rückforderungen des AMS gehe, ersuche er um Abänderung des Bescheides in seinem Sinne.
3. Am 21.01.2013 legte die belangte Behörde die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde des BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landeshauptmann der Steiermark vor und führte in dem mit 16.01.2013 datierten Vorlagebericht aus, dass der Bezug von Arbeitslosengeld weder eine Ausnahme noch einen Beendigungsgrund von der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG darstelle. Vom BF sei eine "Bestätigung der Privatstiftung" vorgelegt worden, dass während des Zeitraumes des Bezuges von Arbeitslosengeld vom 01.03.2010 bis 20.09.2010 sowie vom 01.12.2010 bis 28.02.2011 seine Funktion als Stiftungsvorstand ruhend gestellt worden sei, er keine vergütungsrelevanten Tätigkeiten für die Stiftung erbracht und auch keine Vergütung erhalten hätte. Dies stelle keine Betriebsbeendigung dar, die die Pflichtversicherung für den strittigen Zeitraum beenden lasse. Vielmehr liege ein durchgehend aufrechter Betrieb vor, der auf eine aufrechte Leistungsbereitschaft (Wiederholungsabsicht) basiere. Der Betrieb werde mit der Herstellung der entsprechenden Strukturen begründet und bestehe beim Versicherten solange, bis die wesentlichen Grundlagen dieser Struktur entweder entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden oder diese Strukturen zerschlagen werden würden. Das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes seien noch keine Betriebsbeendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden würden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden seien. Beim Einspruchswerber liege demnach keine Betriebsbeendigung vor. Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bestehe demnach auch für den vorgenannten Zeitraum hindurch. Die gefertigte Landesstelle stelle daher den Antrag, dem Einspruch keine Folge zu geben und den Bescheid vom 02.01.2013 vollinhaltlich zu bestätigen.3. Am 21.01.2013 legte die belangte Behörde die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde des BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landeshauptmann der Steiermark vor und führte in dem mit 16.01.2013 datierten Vorlagebericht aus, dass der Bezug von Arbeitslosengeld weder eine Ausnahme noch einen Beendigungsgrund von der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG darstelle. Vom BF sei eine "Bestätigung der Privatstiftung" vorgelegt worden, dass während des Zeitraumes des Bezuges von Arbeitslosengeld vom 01.03.2010 bis 20.09.2010 sowie vom 01.12.2010 bis 28.02.2011 seine Funktion als Stiftungsvorstand ruhend gestellt worden sei, er keine vergütungsrelevanten Tätigkeiten für die Stiftung erbracht und auch keine Vergütung erhalten hätte. Dies stelle keine Betriebsbeendigung dar, die die Pflichtversicherung für den strittigen Zeitraum beenden lasse. Vielmehr liege ein durchgehend aufrechter Betrieb vor, der auf eine aufrechte Leistungsbereitschaft (Wiederholungsabsicht) basiere. Der Betrieb werde mit der Herstellung der entsprechenden Strukturen begründet und bestehe beim Versicherten solange, bis die wesentlichen Grundlagen dieser Struktur entweder entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden oder diese Strukturen zerschlagen werden würden. Das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes seien noch keine Betriebsbeendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden würden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden seien. Beim Einspruchswerber liege demnach keine Betriebsbeendigung vor. Die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG bestehe demnach auch für den vorgenannten Zeitraum hindurch. Die gefertigte Landesstelle stelle daher den Antrag, dem Einspruch keine Folge zu geben und den Bescheid vom 02.01.2013 vollinhaltlich zu bestätigen.
4. Mit Schreiben vom 24.01.2013, GZ: XXXX, brachte der Landeshauptmann der Steiermark dem BF den mit 16.01.2013 datierten Vorlagebericht der belangten Behörde zur Kenntnis und räumte ihm die Gelegenheit ein, sich dazu im Rahmen Parteiengehörs zu äußern.4. Mit Schreiben vom 24.01.2013, GZ: römisch 40 , brachte der Landeshauptmann der Steiermark dem BF den mit 16.01.2013 datierten Vorlagebericht der belangten Behörde zur Kenntnis und räumte ihm die Gelegenheit ein, sich dazu im Rahmen Parteiengehörs zu äußern.
5. In der mit 30.01.2013 datierten Stellungnahme führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er kein juristisches Fachwissen habe und davon ausgehe, dass die rechtliche Darstellung der SVA der gesetzlichen Lage entspreche. Wie aus den vorliegenden Informationen hervorgehe, habe er in dem angesprochenen Zeitraum ab dem 01.03.2010 wegen bestehender Arbeitslosigkeit neben dem zuerkannten Arbeitslosengeld keinerlei Einkünfte bezogen. Es sei seine Tätigkeit als Stiftungsvorstand ruhend gestellt worden und zu dem Zeitpunkt auch nicht klar gewesen, ob er nach Ablauf seines AMS Bezuges wieder Einkünfte aus der Tätigkeit als Stiftungsvorstand beziehen würde. Er sei zu dem Zeitpunkt bereits XXXX Jahre alt und es daher entsprechend unklar gewesen, wie die weitere berufliche Situation sich entwickeln würde. Er habe dann in der Folge ab 20.09.2010 ein Projekt kurzfristig abgewickelt, wobei die dafür anfallenden SVA-Abgaben von ihm selbstverständlich getragen und auch schon bezahlt worden seien. Es gehe ihm hier in keiner Weise um Minderung der SVA Beiträge, sondern lediglich um eine nachträgliche, jetzt von ihm nicht mehr beeinflussbare beträchtliche finanzielle Belastung wegen Rückforderungen des AMS. Er ersuche daher um Abänderung des Bescheides in seinem Sinne bzw. wenn dies nicht möglich sei um eine kulanzmäßige Regelung, um seine finanzielle Belastung in Grenzen zu halten.5. In der mit 30.01.2013 datierten Stellungnahme führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er kein juristisches Fachwissen habe und davon ausgehe, dass die rechtliche Darstellung der SVA der gesetzlichen Lage entspreche. Wie aus den vorliegenden Informationen hervorgehe, habe er in dem angesprochenen Zeitraum ab dem 01.03.2010 wegen bestehender Arbeitslosigkeit neben dem zuerkannten Arbeitslosengeld keinerlei Einkünfte bezogen. Es sei seine Tätigkeit als Stiftungsvorstand ruhend gestellt worden und zu dem Zeitpunkt auch nicht klar gewesen, ob er nach Ablauf seines AMS Bezuges wieder Einkünfte aus der Tätigkeit als Stiftungsvorstand beziehen würde. Er sei zu dem Zeitpunkt bereits römisch 40 Jahre alt und es daher entsprechend unklar gewesen, wie die weitere berufliche Situation sich entwickeln würde. Er habe dann in der Folge ab 20.09.2010 ein Projekt kurzfristig abgewickelt, wobei die dafür anfallenden SVA-Abgaben von ihm selbstverständlich getragen und auch schon bezahlt worden seien. Es gehe ihm hier in keiner Weise um Minderung der SVA Beiträge, sondern lediglich um eine nachträgliche, jetzt von ihm nicht mehr beeinflussbare beträchtliche finanzielle Belastung wegen Rückforderungen des AMS. Er ersuche daher um Abänderung des Bescheides in seinem Sinne bzw. wenn dies nicht möglich sei um eine kulanzmäßige Regelung, um seine finanzielle Belastung in Grenzen zu halten.
6. Mit Schreiben vom 05.02.2013, GZ: XXXX, brachte der Landeshauptmann der Steiermark der belangten Behörde die Stellungnahme des BF zur Kenntnis und räumte ihr die Gelegenheit ein, sich dazu im Rahmen Parteiengehörs zu äußern.6. Mit Schreiben vom 05.02.2013, GZ: römisch 40 , brachte der Landeshauptmann der Steiermark der belangten Behörde die Stellungnahme des BF zur Kenntnis und räumte ihr die Gelegenheit ein, sich dazu im Rahmen Parteiengehörs zu äußern.
7. Mit Stellungnahme vom 18.02.2013 verwies die belangte Behörde auf den Vorlagebericht. Ferner wies die belangte Behörde darauf hin, dass der Bezug einer Leistung aus dem Arbeitslosenversicherungsrecht eine Betriebsbeendigung im Sinne der Judikatur des VwGH nicht erwirken könne.
8. Mit Schreiben vom 26.02.2013, GZ: XXXX, brachte der Landeshauptmann der Steiermark dem BF die mit Stellungnahme der belangten Behörde zur Kenntnis und räumte ihm die Gelegenheit ein, sich dazu im Rahmen Parteiengehörs zu äußern.8. Mit Schreiben vom 26.02.2013, GZ: römisch 40 , brachte der Landeshauptmann der Steiermark dem BF die mit Stellungnahme der belangten Behörde zur Kenntnis und räumte ihm die Gelegenheit ein, sich dazu im Rahmen Parteiengehörs zu äußern.
9. Mit Eingabe vom 18.03.2013 führte der BF aus, dass er nie behauptet hätte, dass sein Bezug aus dem Arbeitslosversicherungsrecht eine Betriebsbeendigung nach sich ziehe. Es sei lediglich eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber jeder anderen gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit, wenn ohne jegliches sonstiges Einkommen eine Sozialversicherungspflicht konstruiert werde und daraus jetzt nachträglich eine unbotmäßige finanzielle Belastung für den BF entstehe. Er ersuche daher unter Abwägung der besonderen Umstände um Abänderung des Bescheides in seinem Sinne.
10. Infolge Zuständigkeitsübergangs legte der Landeshauptmann der Steiermark am 10.03.2014 die gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor. Dieser wurde am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF gab mit Versicherungserklärung vom 10.11.2011 an, seit 2010 selbständige Erwerbseinkünfte aus Tätigkeiten als Stiftungvorstand zu beziehen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass es im angefochtenen Zeitraum zu einer Betriebsunterbrechung bzw. zu einer Betriebsbeendigung gekommen wäre.
Im Jahre 2009 erzielte der BF
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von EUR 126.120,05
Einkünfte aus selbständiger Arbeit von EUR 14.100,00
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von - EUR 3.796,17
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von - EUR 3.531,00
Im Jahre 2010 erzielte der BF
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von EUR 183.562,80
Einkünfte aus selbständiger Arbeit von EUR 12.267,00
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von - EUR 626,67
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 363,00
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die zur Höhe der erzielten Einkünfte getroffenen Feststellungen gründen auf die rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide für das Kalenderjahre 2009 und 2010 der für den BF sachlich und örtlich zuständigen Abgabenbehörde (Finanzamt Oststeiermark) und auf die vom BF abgegebene Einkommenssteuererklärung für die jeweiligen Jahre.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und Absatz 3, ASVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013, kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Bei der rechtlichen Beurteilung werden die Rechtsmaterien zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides herangezogen.
Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
3.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 erster Satz GSVG unterliegen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund der betrieblichen Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6 GSVG) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.3.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, erster Satz GSVG unterliegen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund der betrieblichen Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6, GSVG) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
Gemäß § 7 Abs. 4 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2005, endet bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, 1. in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat; 2. in dem die berufsrechtliche Berechtigung wegfällt; 3. in dem der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte entgegen der Erklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) nicht übersteigen werden. Die Pflichtversicherung endet jedenfalls mit dem Tod des Versicherten.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2005,, endet bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personen die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, 1. in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß Paragraph 18, erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat; 2. in dem die berufsrechtliche Berechtigung wegfällt; 3. in dem der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte entgegen der Erklärung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) nicht übersteigen werden. Die Pflichtversicherung endet jedenfalls mit dem Tod des Versicherten.
3.3. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (886 der Beilagen XX. GP 110) zu BGBl. 139/1997, mit welchem sowohl § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG als auch § 7 Abs. 4 GSVG eingeführt wurden, wird bezüglich der erstgenannten Bestimmung Folgendes ausgeführt:3.3. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (886 der Beilagen römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 110) zu Bundesgesetzblatt 139 aus 1997,, mit welchem sowohl Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG als auch Paragraph 7, Absatz 4, GSVG eingeführt wurden, wird bezüglich der erstgenannten Bestimmung Folgendes ausgeführt:
"Der Begriff ‚betriebliche Tätigkeit' knüpft an den Betriebsbegriff iS einkommensteuerrechtlicher Regelungen an. Dies ergibt sich insbesondere aus der tatbestandsmäßigen Verbindung dieses Begriffes mit den Einkunftstatbeständen gemäß den §§ 22 und 23 EStG 1988: Die Begriffseinordnung ist im gegebenen Zusammenhang deswegen von Bedeutung, weil die Versicherungspflicht auf die ‚betriebliche Tätigkeit' abstellt. Beginn und Ende der betrieblichen Tätigkeit sind für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht von Bedeutung. Als Betrieb ist nach der Judikatur des VwGH zum Einkommensteuergesetz die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Produktionsmittel zu einer organisatorischen Einheit zu verstehen (VwGH 18.07.1995, Zl. 91/14/0217). Der Betrieb wird mit der Herstellung der entsprechenden Strukturen begründet und besteht beim Versicherten solange, bis die wesentlichen Strukturen zerschlagen werden (Betriebsaufgabe, Liquidation; z.B. VwGH 11.11.1992, Zl. 91/13/0152). Das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes ist noch keine Betriebsbeendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind (VwGH 10.07.1959, 1273/56). Tritt daher z.B. ein Vortragender immer wieder auf, so ist auch während jener Zeit eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen, in denen er (vorübergehend) keine Vortragstätigkeit entfaltet. Dasselbe würde gelten, wenn jemand nur einmal jährlich für einige Wochen, das aber regelmäßig wiederkehrend, bei Festspielen tätig wird. Einkünfte im Sinne des § 22 Z 1 bis 3 und 5 EStG 1988 sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Dazu zählen Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, aus sonstiger selbständiger Arbeit, aus Gewinnanteilen der Gesellschafter von bestimmten Gesellschaften und der Veräußerungsgewinn. § 23 EStG 1988 regelt die Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Damit werden in Hinkunft auch Personen, die ihr Gewerbe ohne Gewerbeberechtigung ausüben, sozialversichert sein. Zu diesem Tatbestand muss weiters angemerkt werden, dass der steuerliche Begriff des ‚Gewerbebetriebes' ein weiterer ist als jener des Gewerberechts. Demnach kann steuerrechtlich auch verbotene oder unsittliche Betätigung einen Gewerbebetrieb begründen und werden künftig Einkünfte daraus sozialversicherungspflichtig sein. Ein Ausschluss dieser Gruppen wäre bei einer Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung im Hinblick auf die damit geschaffene umfassende Solidaritätsgemeinschaft sachlich nicht gerechtfertigt.""Der Begriff ‚betriebliche Tätigkeit' knüpft an den Betriebsbegriff iS einkommensteuerrechtlicher Regelungen an. Dies ergibt sich insbesondere aus der tatbestandsmäßigen Verbindung dieses Begriffes mit den Einkunftstatbeständen gemäß den Paragraphen 22 und 23 EStG 1988: Die Begriffseinordnung ist im gegebenen Zusammenhang deswegen von Bedeutung, weil die Versicherungspflicht auf die ‚betriebliche Tätigkeit' abstellt. Beginn und Ende der betrieblichen Tätigkeit sind für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht von Bedeutung. Als Betrieb ist nach der Judikatur des VwGH zum Einkommensteuergesetz die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Produktionsmittel zu einer organisatorischen Einheit zu verstehen (VwGH 18.07.1995, Zl. 91/14/0217). Der Betrieb wird mit der Herstellung der entsprechenden Strukturen begründet und besteht beim Versicherten solange, bis die wesentlichen Strukturen zerschlagen werden (Betriebsaufgabe, Liquidation; z.B. VwGH 11.11.1992, Zl. 91/13/0152). Das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes ist noch keine Betriebsbeendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind (VwGH 10.07.1959, 1273/56). Tritt daher z.B. ein Vortragender immer wieder auf, so ist auch während jener Zeit eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen, in denen er (vorübergehend) keine Vortragstätigkeit entfaltet. Dasselbe würde gelten, wenn jemand nur einmal jährlich für einige Wochen, das aber regelmäßig wiederkehrend, bei Festspielen tätig wird. Einkünfte im Sinne des Paragraph 22, Ziffer eins bis 3 und 5 EStG 1988 sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Dazu zählen Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, aus sonstiger selbständiger Arbeit, aus Gewinnanteilen der Gesellschafter von bestimmten Gesellschaften und der Veräußerungsgewinn. Paragraph 23, EStG 1988 regelt die Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Damit werden in Hinkunft auch Personen, die ihr Gewerbe ohne Gewerbeberechtigung ausüben, sozialversichert sein. Zu diesem Tatbestand muss weiters angemerkt werden, dass der steuerliche Begriff des ‚Gewerbebetriebes' ein weiterer ist als jener des Gewerberechts. Demnach kann steuerrechtlich auch verbotene oder unsittliche Betätigung einen Gewerbebetrieb begründen und werden künftig Einkünfte daraus sozialversicherungspflichtig sein. Ein Ausschluss dieser Gruppen wäre bei einer Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung im Hinblick auf die damit geschaffene umfassende Solidaritätsgemeinschaft sachlich nicht gerechtfertigt."
Die Kriterien der "neuen Selbständigkeit" werden im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG somit damit umschrieben, dass es sich 1. um selbständig erwerbstätige Personen handelt, die 2. auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit 3. bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen. Zur Frage, ob der Wortfolge "auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit" in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ein selbständiger Aussagewert gegenüber dem weiteren Tatbestandsmerkmal der Erzielung von Einkommen aus selbständiger Arbeit bzw. Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 oder 23 EStG 1988 zukommt, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass die Versicherungspflicht der "neuen Selbständigen" für jedes Erwerbseinkommen bestehen soll, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist (VwGH 26.11.2008, Zl. 2005/08/0139).Die Kriterien der "neuen Selbständigkeit" werden im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG somit damit umschrieben, dass es sich 1. um selbständig erwerbstätige Personen handelt, die 2. auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit 3. bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen. Zur Frage, ob der Wortfolge "auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ein selbständiger Aussagewert gegenüber dem weiteren Tatbestandsmerkmal der Erzielung von Einkommen aus selbständiger Arbeit bzw. Gewerbebetrieb im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 oder 23 EStG 1988 zukommt, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass die Versicherungspflicht der "neuen Selbständigen" für jedes Erwerbseinkommen bestehen soll, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist (VwGH 26.11.2008, Zl. 2005/08/0139).
Mit § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sollten alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten erfasst werden (sofern nicht auf Grund der jeweiligen Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung besteht). Der Gesetzgeber hat dabei auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten des EStG 1988 Bezug genommen, die - anders als die in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nicht genannten Einkunftsarten nach § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 - eine selbständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus "selbständiger Arbeit" im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 i. V.m. § 22 EStG 1988 (mit Ausnahme von Bezügen und Vorteilen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen) sowie auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 3 iVm § 23 EStG 1988, somit im Wesentlichen "aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (§ 23 Z 1 EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre - in Abgrenzung zu einer (selbständigen betrieblichen) Erwerbstätigkeit - zugehörig angesehen werden. Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich daher - soweit es um die Art der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit geht - nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § 4 ASVG - eingetreten ist (VwGH 26.11.2008, Zl. 2005/08/0139; 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041 und Zl. 2006/08/0196).Mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sollten alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten erfasst werden (sofern nicht auf Grund der jeweiligen Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung besteht). Der Gesetzgeber hat dabei auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten des EStG 1988 Bezug genommen, die - anders als die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG nicht genannten Einkunftsarten nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4 bis 7 EStG 1988 - eine selbständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus "selbständiger Arbeit" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, i. römisch fünf.m. Paragraph 22, EStG 1988 (mit Ausnahme von Bezügen und Vorteilen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen) sowie auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 23, EStG 1988, somit im Wesentlichen "aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (Paragraph 23, Ziffer eins, EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre - in Abgrenzung zu einer (selbständigen betrieblichen) Erwerbstätigkeit - zugehörig angesehen werden. Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG richtet sich daher - soweit es um die Art der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit geht - nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des Paragraph 4, ASVG - eingetreten ist (VwGH 26.11.2008, Zl. 2005/08/0139; 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041 und Zl. 2006/08/0196).
Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG beginnt (im Hinblick auf das grundsätzlich zusätzliche Erfordernis eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides: frühestens) mit dem Tag der Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit (§ 6 Abs. 4 Z 1 GSVG) und endet - sofern und solange die für eine Versicherungspflicht maßgebenden Einkommensgrenzen überschritten werden - frühestens mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt (§ 7 Abs. 4 Z 1 GSVG). Für das Bestehen der Pflichtversicherung kommt es jedoch nicht darauf an, ob der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid Einkünfte aus Tätigkeiten enthält, die in dem Kalenderjahr, auf das sich der Einkommensteuerbescheid bezieht, entfaltet wurden. Es ist nur erforderlich, dass im Jahr des Zuflusses der Einkünfte weiterhin eine zur Versicherungspflicht führende Tätigkeit ausgeübt wird. Bei Feststellungen über den Zeitpunkt der Aufnahme und der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit besteht keine Bindung an einen rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid (VwGH 26.11.2008, Zl. 2005/08/0139). Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht sind nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Dabei ist das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind. Wird daher z.B. ein Vortragender immer wieder tätig, so ist auch während jener Zeit eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen, in welcher er (vorübergehend) keine Vortragstätigkeit entfaltet (VwGH 26.11.2008, Zl. 2005/08/0139; 29.03.2006, Zl. 2004/08/0094; 08.12.2003, Zl. 2000/08/0068). Bei einer Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, für welche keine Berufsbefugnis benötigt wird und die ihrer Natur nach - auch wenn sie fortlaufend ausgeübt wird - nur fallweise (z.B. in Form von Vorträgen oder Veröffentlichungen) nach außen erkennbar zutage tritt, ist zu beachten, dass allein deshalb während der (auch der Vorbereitung dienenden) Zeiträume zwischen den Vorträgen oder Veröffentlichungen noch keine Unterbrechung der Tätigkeit anzunehmen ist. Ist eine auch nach außen sichtbar zutage tretende Unterbrechung der Tätigkeit auf Grund von deren Eigenart nicht hinreichend objektivierbar, lässt sich also die Periode der Ausübung einer solchen Tätigkeit von jener ihrer Unterbrechung nicht mit der erforderlichen Trennschärfe unterscheiden, dann ist die Überschreitung der Versicherungsgrenze durch die Höhe der im jeweiligen Kalenderjahr erzielten Einkünfte für die Versicherungspflicht maßgebend, die im Zweifel im gesamten Kalenderjahr besteht (VwGH 21.12.2005, Zl. 2003/08/0126).Die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG beginnt (im Hinblick auf das grundsätzlich zusätzliche Erfordernis eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides: frühestens) mit dem Tag der Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit (Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG) und endet - sofern und solange die für eine Versicherungspflicht maßgebenden Einkommensgrenzen überschritten werden - frühestens mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt (Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG). Für das Bestehen der Pflichtversicherung kommt es jedoch nicht darauf an, ob der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid Einkünfte aus Tätigkeiten enthält, die in dem Kalenderjahr, auf das sich der Einkommensteuerbescheid bezieht, entfaltet wurden. Es ist nur erforderlich, dass im Jahr des Zuflusses der Einkünfte weiterhin eine zur Versicherungspflicht führende Tätigkeit ausgeübt wird. Bei Feststellungen über den Zeitpunkt der Aufnahme und der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit besteht keine Bindung an einen rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid (VwGH 26.11.2008, Zl. 2005/08/0139). Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht sind nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Dabei ist das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind. Wird daher z.B. ein Vortragender immer wieder tätig, so ist auch während jener Zeit eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen, in welcher er (vorübergehend) keine Vortragstätigkeit entfaltet (VwGH 26.11.2008, Zl. 2005/08/0139; 29.03.2006, Zl. 2004/08/0094; 08.12.2003, Zl. 2000/08/0068). Bei einer Tätigkeit nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, für welche keine Berufsbefugnis benötigt wird und die ihrer Natur nach - auch wenn sie fortlaufend ausgeübt wird - nur fallweise (z.B. in Form von Vorträgen oder Veröffentlichungen) nach außen erkennbar zutage tritt, ist zu beachten, dass allein deshalb während der (auch der Vorbereitung dienenden) Zeiträume zwischen den Vorträgen oder Veröffentlichungen noch keine Unterbrechung der Tätigkeit anzunehmen ist. Ist eine auch nach außen sichtbar zutage tretende Unterbrechung der Tätigkeit auf Grund von deren Eigenart nicht hinreichend objektivierbar, lässt sich also die Periode der Ausübung einer solchen Tätigkeit von jener ihrer Unterbrechung nicht mit der erforderlichen Trennschärfe unterscheiden, dann ist die Überschreitung der Versicherungsgrenze durch die Höhe der im jeweiligen Kalenderjahr erzielten Einkünfte für die Versicherungspflicht maßgebend, die im Zweifel im gesamten Kalenderjahr besteht (VwGH 21.12.2005, Zl. 2003/08/0126).
Das fortdauernde Vorhandensein einer betrieblichen Infrastruktur kann nach der Lage eines Einzelfalles gegen eine Beendigung des Betriebes sprechen. Dabei handelt es sich aber um ein Indiz, das nicht losgelöst von allen anderen Umständen der jeweiligen Tätigkeit verabsolutiert werden darf, das vor allem aber voraussetzt, dass tatsächlich eine nennenswerte betriebliche Infrastruktur vorliegt, die eine derartige Aussagekraft hinsichtlich der "wahren Absichten" des Betriebsinhabers hat. Aber auch in einem solchen Fall setzt die Annahme einer Betriebsunterbrechung (d.h. einer zeitlich befristeten Beendigung der betrieblichen Tätigkeit aus besonderen Gründen und damit einer Unterbrechung auch der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) nicht voraus, dass der Betriebsinhaber und Versicherte eine Berufsbefugnis besitzt, die ruhend gestellt werden kann. Ein für das unveränderte Fortbestehen der betrieblichen Tätigkeit sprechender Umstand wäre jedoch das Weiterbestehen offener, nicht zurückgelegter oder weitergegebener Aufträge. Bei einer erst im Nachhinein gemeldeten Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG liegt die Last der Glaubhaftmachung ausschließlich beim Versicherten (VwGH 21.12.2005, Zl. 2003/08/0126).Das fortdauernde Vorhandensein einer betrieblichen Infrastruktur kann nach der Lage eines Einzelfalles gegen eine Beendigung des Betriebes sprechen. Dabei handelt es sich aber um ein Indiz, das nicht losgelöst von allen anderen Umständen der jeweiligen Tätigkeit verabsolutiert werden darf, das vor allem aber voraussetzt, dass tatsächlich eine nennenswerte betriebliche Infrastruktur vorliegt, die eine derartige Aussagekraft hinsichtlich der "wahren Absichten" des Betriebsinhabers hat. Aber auch in einem solchen Fall setzt die Annahme einer Betriebsunterbrechung (d.h. einer zeitlich befristeten Beendigung der betrieblichen Tätigkeit aus besonderen Gründen und damit einer Unterbrechung auch der Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG) nicht voraus, dass der Betriebsinhaber und Versicherte eine Berufsbefugnis besitzt, die ruhend gestellt werden kann. Ein für das unveränderte Fortbestehen der betrieblichen Tätigkeit sprechender Umstand wäre jedoch das Weiterbestehen offener, nicht zurückgelegter oder weitergegebener Aufträge. Bei einer erst im Nachhinein gemeldeten Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG liegt die Last der Glaubhaftmachung ausschließlich beim Versicherten (VwGH 21.12.2005, Zl. 2003/08/0126).
Bezüglich der Einführung des § 7 Abs. 4 GSVG wird in den Erläuterungen zu BGBl. 139/1997 (886 der Beilagen XX. GP 112) Folgendes ausgeführt:Bezüglich der Einführung des Paragraph 7, Absatz 4, GSVG wird in den Erläuterungen zu Bundesgesetzblatt 139 aus 1997, (886 der Beilagen römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 112) Folgendes ausgeführt:
"Der Beginn der Pflichtversicherung richtet sich für Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, die die Aufnahme ihrer Tätigkeit rechtzeitig binnen einem Monat gemeldet haben (§ 18 GSVG) nach dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit. Hat jemand diese Meldung unterlassen, so wird er rückwirkend mit Beginn des Kalenderjahres in die Pflichtversicherung einbezogen. Dies deshalb, da es aus verwaltungstechnischen Gründen ausgeschlossen ist, den tatsächlichen Beginn von Amts wegen festzustellen. Auf die Bestimmung des § 54 GSVG wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. Doch auch im Fall der rückwirkenden Einbeziehung in die Pflichtversicherung soll der Versicherte glaubhaft machen können, dass er zu einem anderen Zeitpunkt als den Jahresbeginn seine betriebliche Tätigkeit begonnen hat. Bei Personen, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, beginnt die Pflichtversicherung - unbeschadet § 4 GSVG - mit Erlangung dieser Berechtigung. Für das Ende der Pflichtversicherung ist grundsätzlich die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit ausschlaggebend, wobei das Ende der Pflichtversicherung jedenfalls auf ein Monatsende fällt.""Der Beginn der Pflichtversicherung richtet sich für Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, die die Aufnahme ihrer Tätigkeit rechtzeitig binnen einem Monat gemeldet haben (Paragraph 18, GSVG) nach dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit. Hat jemand diese Meldung unterlassen, so wird er rückwirkend mit Beginn des Kalenderjahres in die Pflichtversicherung einbezogen. Dies deshalb, da es aus verwaltungstechnischen Gründen ausgeschlossen ist, den tatsächlichen Beginn von Amts wegen festzustellen. Auf die Bestimmung des Paragraph 54, GSVG wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. Doch auch im Fall der rückwirkenden Einbeziehung in die Pflichtversicherung soll der Versicherte glaubhaft machen können, dass er zu einem anderen Zeitpunkt als den Jahresbeginn seine betriebliche Tätigkeit begonnen hat. Bei Personen, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, beginnt die Pflichtversicherung - unbeschadet Paragraph 4, GSVG - mit Erlangung dieser Berechtigung. Für das Ende der Pflichtversicherung ist grundsätzlich die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit ausschlaggebend, wobei das Ende der Pflichtversicherung jedenfalls auf ein Monatsende fällt."
Bereits aus diesen höchstgerichtlichen Ausführungen ergibt sich, dass die Glaubhaftmachung einer Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeiten ausschließlich beim Versicherten gelegen ist. Der BF gab mit Versicherungserklärung vom 10.11.2011 an, seit 2010 selbständige Erwerbseinkünfte aus Tätigkeiten als Stiftungsvorstand zu beziehen. Es liegen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit für die Jahre 2009 und 2010, die die Versicherungsgrenze überschreiten vor und der BF hat erklärt, dass im Jahr 2011 die Einkünfte die Versicherungsgrenze überschreiten werden würden. Er legte unter anderem für seine Tätigkeit als Stiftungsvorstand eine Rechnung über EUR 15.000,00 für den Zeitraum 01.10.2010 bis 30.10.2010 vor. Des Weiteren legte der BF eine Bestätigung bezüglich seiner Ruhendstellung dieser Funktion während des Leistungsbezuges beim AMS XXXX vor.Bereits aus diesen höchstgerichtlichen Ausführungen ergibt sich, dass die Glaubhaftmachung einer Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeiten ausschließlich beim Versicherten gelegen ist. Der BF gab mit Versicherungserklärung vom 10.11.2011 an, seit 2010 selbständige Erwerbseinkünfte aus Tätigkeiten als Stiftungsvorstand zu beziehen. Es liegen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit für die Jahre 2009 und 2010, die die Versicherungsgrenze überschreiten vor und der BF hat erklärt, dass im Jahr 2011 die Einkünfte die Versicherungsgrenze überschreiten werden würden. Er legte unter anderem für seine Tätigkeit als Stiftungsvorstand eine Rechnung über EUR 15.000,00 für den Zeitraum 01.10.2010 bis 30.10.2010 vor. Des Weiteren legte der BF eine Bestätigung bezüglich seiner Ruhendstellung dieser Funktion während des Leistungsbezuges beim AMS römisch 40 vor.
Wenn der BF vorbringt, dass der Bezug von Arbeitslosengeld eine betriebliche Tätigkeit ausschließe, ist dies für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. So können von der beschwerdeführenden Partei - ohne hierbei auf die besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Bezuges von Arbeitslosengeld abzustellen - im genannten Zeitraum sowohl Vorbereitungshandlungen als auch andere betriebliche Tätigkeiten gesetzt werden. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass das bloße zeitweise Nichttätigsein noch keine Betriebsbeendigung darstellt, wenn weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt sind, die im vorliegenden Fall zweifelsfrei gegeben waren. Vom erkennenden Gericht ist daher festzustellen, dass aus den genannten Gründen dem BF eine Glaubhaftmachung der Beendigung seiner betrieblichen Tätigkeit nicht gelungen ist. Insofern eine eventuelle Rückforderung des Arbeitslosengeldes durch das AMS bevorsteht, ist auszuführen, dass dies nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.
Somit konnte der BF der belangten Behörde nicht substantiiert entgegentreten, wenn diese zur Recht von einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG im genannten Zeitraum ausgeht.Somit konnte der BF der belangten Behörde nicht substantiiert entgegentreten, wenn diese zur Recht von einer Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG im genannten Zeitraum ausgeht.
3.4. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
betriebliche Tätigkeit, Glaubhaftmachung, PflichtversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:G302.2003586.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015