Entscheidungsdatum
19.08.2015Norm
ASVG §17Spruch
W164 2008195-1/18E
I. IM NAMEN DER REPUBLIK!römisch eins. IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX , gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, MA 40-SR 231799/13 vom 15.5.2013 soweit sich die Beschwerde auf die Feststellung Berechtigung zur Weiterversicherung gemäß § 17 ASVG in den Zeiträumen von 1.2.2010 bis 31.5.2010 und von 1.10.2010 bis 31.10.2011 richtet, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 27.1.2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, MA 40-SR 231799/13 vom 15.5.2013 soweit sich die Beschwerde auf die Feststellung Berechtigung zur Weiterversicherung gemäß Paragraph 17, ASVG in den Zeiträumen von 1.2.2010 bis 31.5.2010 und von 1.10.2010 bis 31.10.2011 richtet, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 27.1.2015 zu Recht erkannt:
I.A)römisch eins.A)
Soweit sich die Beschwerde auf die Feststellung Berechtigung zur Weiterversicherung gemäß § 17 ASVG in den Zeiträumen von 1.2.2010 bis 31.5.2010 und von 1.10.2010 bis 31.10.2011 richtet wird ihr gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. Folge gegeben: XXXX war von 1.2.2010 bis 31.5.2010 und von 1.10.2010 bis 31.10.2011 zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 17 ASVG berechtigt.Soweit sich die Beschwerde auf die Feststellung Berechtigung zur Weiterversicherung gemäß Paragraph 17, ASVG in den Zeiträumen von 1.2.2010 bis 31.5.2010 und von 1.10.2010 bis 31.10.2011 richtet wird ihr gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG i.d.g.F. Folge gegeben: römisch 40 war von 1.2.2010 bis 31.5.2010 und von 1.10.2010 bis 31.10.2011 zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 17, ASVG berechtigt.
I.B)römisch eins.B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. BESCHLUSSrömisch zwei. BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, MA 40-SR 117837/13 vom 26.4.2013, berichtigt mit 16.5.2013, soweit sich diese auf die Feststellung richtet, dass die von XXXX für die Zeiträume von 1.2.2010 bis 31.5.2010 von 1.10.2010 bis 31.10.2011 entrichteten Beiträge wirksam entrichtet wurden, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 27.1.2015 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, MA 40-SR 117837/13 vom 26.4.2013, berichtigt mit 16.5.2013, soweit sich diese auf die Feststellung richtet, dass die von römisch 40 für die Zeiträume von 1.2.2010 bis 31.5.2010 von 1.10.2010 bis 31.10.2011 entrichteten Beiträge wirksam entrichtet wurden, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 27.1.2015 beschlossen:
II.A)römisch zwei.A)
Soweit sich die Beschwerde auf die Feststellung richtet, dass die von XXXX für die Zeiträume 1.2.2010 bis 31.5.2010 und von 1.10.2010 bis 31.10.2011 wirksam Beiträge entrichtet wurden, wird sie gemäß § 28 Abs 1 VwGVG i.d.g.F. als unzulässig zurückgewiesen.Soweit sich die Beschwerde auf die Feststellung richtet, dass die von römisch 40 für die Zeiträume 1.2.2010 bis 31.5.2010 und von 1.10.2010 bis 31.10.2011 wirksam Beiträge entrichtet wurden, wird sie gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG i.d.g.F. als unzulässig zurückgewiesen.
II.B)römisch zwei.B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 4.1.2013 hat die Pensionsversicherungsanstalt folgendes ausgesprochen:
"Die von Ihnen am 27.12.2012 beanspruchte freiwillige
Weiterversicherung ist für nachstehende Zeiten ausgeschlossen: von 1.2.2010 bis 31.5.2010 und von 1.10.2010 bis 31.10.2011.
Rechtsgrundlage: § 17, § 225 Abs 1 Z 3 und § 230 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes."Rechtsgrundlage: Paragraph 17,, Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 230, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes."
Zur Begründung führte die Pensionsversicherungsanstalt folgendes aus: Die Weiterversicherung ende, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen, wenn Beiträge für mehr als sechs aufeinanderfolgende Monate nicht entrichtet sind mit dem Ende des letzten durch Beitragsentrichtung erworbenen Versicherungsmonates. Eine wirksame Entrichtung sei innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, möglich.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Einspruch und brachte vor, er habe mit 15.7.1998 einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung gestellt, dem rückwirkend ab 1.1.1998 stattgegeben worden sei. Davor habe er bereits 126 Versicherungsmonate erworben. Seit seiner Erstantragstellung vom 15.7.1998 habe er durchgehend bis 30.6.2010 die ihm vorgeschriebenen Beiträge bezahlt. Er habe die Beträge insbesondere auch für die hier strittigen Monate entrichtet. Es treffe nicht zu, dass der BF die Beiträge für mehr als sechs aufeinanderfolgende Monate nicht bezahlt hätte. Auch 12 Monate nach Ablauf eines Beitragszeitraumes, könnten für diesen Zeitraum Beiträge wirksam entrichtet werden. Eine gegenteilige Sichtweise wäre unbillig. Der BF sei mit einer Unterbrechung seiner freiwilligen Pensionsversicherung nicht einverstanden. Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür seien nicht gegeben.
Der Landeshauptmann von Wien hat diesen Einspruch mit Bescheid MA 40-SR 231799/13 vom 15.5.2013 als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung stützte sich der Landeshauptmann auf die im Beitragsakt ersichtlichen Zahlungseingänge. Die Pensionsversicherungsanstalt habe die Zahlungseingänge des BF.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig und zulässig Berufung an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und brachte vor, die Behörde habe den Sachverhalt nicht geklärt und sich mit seiner Stellungnahme vom 29.4.2013 nicht abschließend auseinandergesetzt. Der BF habe Beiträge in der vorgeschriebenen Höhe für alle hier strittigen Monate nachbezahlt.
Über Anweisung der PVA habe der BF am 15.4.2010 einen Restbetrag von € 39,91 überwiesen. Am 24.9.2010 und 23.12.2010 habe er neuerlich Beiträge entrichtet. Die Weiterversicherung sei daher nicht unterbrochen worden.
Der BF führte unter Beilage der Kontoauszüge folgende Zahlungen an:
Zahlung am: Zahlung für: Höhe:
31.1.2013 2/2010 € 455,3831.1.2013 2 aus 2010, € 455,38
31.1.2013 3/2010 € 455,3831.1.2013 3 aus 2010, € 455,38
31.1.2013 4/2010 € 455,3831.1.2013 4 aus 2010, € 455,38
31.1.2013 5/2010 € 455,3831.1.2013 5 aus 2010, € 455,38
31.1.2013 6/2010 € 455,3831.1.2013 6 aus 2010, € 455,38
5.2.2013 1/2011 € 465,355.2.2013 1 aus 2011, € 465,35
6.2.2013 2/2012 € 437,426.2.2013 2 aus 2012, € 437,42
22.2.2013 7/2010 € 455,3822.2.2013 7 aus 2010, € 455,38
22.2.2013 8/2010 € 455,3822.2.2013 8 aus 2010, € 455,38
1.3.2013 9/2010 € 455,381.3.2013 9 aus 2010, € 455,38
1.3.2013 10/2010 € 455,381.3.2013 10 aus 2010, € 455,38
27.3.2013 7/2011 € 434,7827.3.2013 7 aus 2011, € 434,78
28.3.2013 8/2011 € 434,7828.3.2013 8 aus 2011, € 434,78
8.4.2013 2-6/2011 € 2.173,90
Die Monate 9/2011 und 10/2011 seien im Jahr 2012 oder "im Vorjahr" bezahlt worden. Die PVA habe zu Unrecht Umwidmungen vorgenommen. Die Beiträge seien bis 10/2011 lückenlos entrichtet worden.Die Monate 9 aus 2011, und 10 aus 2011, seien im Jahr 2012 oder "im Vorjahr" bezahlt worden. Die PVA habe zu Unrecht Umwidmungen vorgenommen. Die Beiträge seien bis 10 aus 2011, lückenlos entrichtet worden.
Die von der belangten Behörde herangezogene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gehe nicht von der Bestimmung des § 17 Abs 6 zweiter Satz ASVG in der nunmehr geltenden Fassung aus.Die von der belangten Behörde herangezogene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gehe nicht von der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 6, zweiter Satz ASVG in der nunmehr geltenden Fassung aus.
Aus VwGH 9.3.1966, 1080/65 sei zu erkennen, dass der Gesetzgeber bei der Festsetzung der Bestimmungen über die Weiterversicherung vor Augen gehabt habe, dass durch das Versicherungsverhältnis ein geschlossener Versicherungsverlauf angestrebt werde. Die Bestimmungen der §§ 225 Abs 1 und 3 sowie 230 ASVG seien daher nach dem Willen des historischen Gesetzgebers teleologisch auszulegen. Es komme nicht allein auf die Worte einer Bestimmung an.Aus VwGH 9.3.1966, 1080/65 sei zu erkennen, dass der Gesetzgeber bei der Festsetzung der Bestimmungen über die Weiterversicherung vor Augen gehabt habe, dass durch das Versicherungsverhältnis ein geschlossener Versicherungsverlauf angestrebt werde. Die Bestimmungen der Paragraphen 225, Absatz eins und 3 sowie 230 ASVG seien daher nach dem Willen des historischen Gesetzgebers teleologisch auszulegen. Es komme nicht allein auf die Worte einer Bestimmung an.
Die belangte Behörde hätte unter sozialer Rechtsanwendung entscheiden müssen, dass die freiwillige Weiterversicherung auch für den Zeitraum von 1.2.2010 bis 31.5.2010 und von 1.10.2010 bis 31.10.2011 gemäß § 17, § 225 Abs 1 Z 3 und § 230 ASVG zulässig sei. Die Beiträge für den Zeitraum 1.2.2010 bis 31.5.2010 und von 1.10.2010 bis 31.10.2011 seien nachträglich bezahlt worden.Die belangte Behörde hätte unter sozialer Rechtsanwendung entscheiden müssen, dass die freiwillige Weiterversicherung auch für den Zeitraum von 1.2.2010 bis 31.5.2010 und von 1.10.2010 bis 31.10.2011 gemäß Paragraph 17,, Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 230, ASVG zulässig sei. Die Beiträge für den Zeitraum 1.2.2010 bis 31.5.2010 und von 1.10.2010 bis 31.10.2011 seien nachträglich bezahlt worden.
Zutreffend sei, dass der BF bei der Entrichtung der Pensionsversicherungsbeiträge im Jahr 2010 unverschuldet in Zahlungsverzug geraten sei.
Es treffe aber nicht zu, dass Beiträge für mehr als sechs aufeinanderfolgende Monate nicht entrichtet wurden. Es sei daher kein Grund für die Beendigung der Weiterversicherung vorgelegen.
Das Schreiben der PVA vom 27.9.2010 habe der BF nicht erhalten. Da er am 24.9.2010 eine Beitragszahlung geleistet habe, könne die Berechtigung zur Weiterversicherung nicht erloschen sein. Die Beiträge seien inzwischen vollständig entrichtet worden. Die Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung gemäß § 17 ASVG sei zu bejahen. Aus diesem Grund sei auch eine wirksame Entrichtung der Beiträge möglich und dies auch später als zwölf Monate nach dem Beitragszeitraum, für den sie gelten sollen. Ein diesbezüglicher Ausschließungsgrund wäre unbillig. Die §§ 225 Abs 1 Z 3 und § 230 ASVG seien einschränkend auszulegen. Es sei davon auszugehen, dass die Beiträge rechtswirksam entrichtet wurden.Das Schreiben der PVA vom 27.9.2010 habe der BF nicht erhalten. Da er am 24.9.2010 eine Beitragszahlung geleistet habe, könne die Berechtigung zur Weiterversicherung nicht erloschen sein. Die Beiträge seien inzwischen vollständig entrichtet worden. Die Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung gemäß Paragraph 17, ASVG sei zu bejahen. Aus diesem Grund sei auch eine wirksame Entrichtung der Beiträge möglich und dies auch später als zwölf Monate nach dem Beitragszeitraum, für den sie gelten sollen. Ein diesbezüglicher Ausschließungsgrund wäre unbillig. Die Paragraphen 225, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 230, ASVG seien einschränkend auszulegen. Es sei davon auszugehen, dass die Beiträge rechtswirksam entrichtet wurden.
Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung. Mit Schreiben vom 8.4.2014 beantwortete der BF die Frage des Bundesverwaltungsgerichtes, welche Personen vernommen werden sollen und zu welchen Beweisthemen diese Personen vernommen werden sollen, wie folgt: Der BF beantragte seine Einvernahme als Partei zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie des beizuschaffenden Anstaltsaktes.
Die PVA legte mit Schreiben vom 8.10.2014 für den gesamten strittigen Zeitraum eine tabellarische Aufstellung der vom BF bezahlten Beiträge, der von der PVA vorgenommenen Widmung dieser Beiträge und allfälliger Gründe einer Umwidmung von Beiträgen vor. Der BF erhielt diese Tabelle im Rahmen des Parteiengehörs zugesandt.
Auch anlässlich der am 27.1.2015 beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde diese Tabelle erörtert.
Mit weiteren Schreiben vom 4.3.2015 und 7.5.2015 bezog sich die PVA auf jene in der mündlichen Verhandlung gestellten Detail-Fragen, die dort nicht ad hoc geklärt werden konnten und führte aus, die nachträgliche Umbuchung der vom BF bezahlten Beiträge wäre im Rahmen der von Gesetz gesteckten Grenzen prinzipiell möglich. Besondere Richtlinien für die Buchung bezahlter Beträge gebe es nicht. Im Zweifelsfall werde zu Gunsten des/der Weiterversicherten im Sinne der sozialen Rechtsanwendung vorgegangen. Aus der Sicht der PVA sei dies im vorliegenden Fall auch geschehen.
Im Rahmen des durchgeführten Parteiengehörs nahm der BF mit Schreiben vom 10.4.2015 Stellung und beantragte, dass seiner Beschwerde stattgegeben werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF hat mit 15.7.1998 einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung gestellt, dem rückwirkend ab 1.1.1998 stattgegeben wurde.
Mit Schreiben vom 23.7.2009 hat die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) dem BF - soweit für dieses Verfahren wesentlich - mitgeteilt, dass die Zahlung für Dezember 2009 zu entrichten sei, damit das Erfordernis der "6-monatigen Zahlung" erfüllt sei und es nicht zu einer Beendigung der Weiterversicherung komme.
Der BF leistete am 28.12.2009 drei Zahlungen von € 435,43 und widmete diese Zahlung dem Oktober 2008, dem November 2008 und dem Dezember 2008.
Mit Schreiben vom 17.3.2010 teilte die PVA dem BF mit, dass die Weiterversicherung enden würde, wenn Beiträge für mehr als 6 aufeinanderfolgende Monate nicht entrichtet würden. Die bisherigen Zahlungen des BF seien aus diesem Grund laut Beilage verbucht wurden. Aus der Beilage geht hervor, dass die Zahlungen des BF vom 28.12.2009 auf die Monate Februar 2009, Juli 2009 und Dezember 2009 gebucht wurden.
Die PVA teilte dem BF mit demselben Schreiben die neue Beitragshöhe des Jahres 2010 mit und machte ihn darauf aufmerksam, dass sich wegen Umbuchungen auf seinem Beitragskonto ein Guthaben von € 415,47 für das Jahr 2010 ergeben habe. Der BF möge die Differenz von €
39,91 mit beiliegendem Zahlschein bis 31.4.2010 einzahlen sodass ein weiterer Monat seiner Weiterversicherung gespeichert werden könne.
Der BF erfülle die Voraussetzungen für die Alterspension zum Stichtag 1.2.2017 bereits. Die PVA ersuchte daher um entsprechende Mitteilung für den Fall, dass der BF auf die Entrichtung weiterer Beiträge verzichten möchte.
Der BF bezahlte am 16.4.2010 € 39,91 und widmete diesen Betrag dem März 2010.
Mit Schreiben vom 21.5.2010 sendete die PVA dem BF eine aktuelle Beitragskontoänderung, aus der hervorgeht, dass aufgrund seiner letzten Zahlungen die Monate Februar 2009, Juli 2009, Dezember 2009 und Jänner 2010 gebucht wurden und teilte dem BF mit, dass seine letzte Einzahlung vom 16.4.2010 für den Monat Jänner 2010 gebucht wurde.
Mit Schreiben vom 27.9.2010 - dieses Schreiben wurde nicht nachweislich zugestellt; der BF behauptet, dieses Schreiben nicht erhalten zu haben - teilte die PVA dem BF mit, dass die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung unter anderem dann ende, wenn die Beiträge für mehr als sechs aufeinanderfolgende Monate nicht entrichtet würden. Auf dem Beitragskonto des BF scheine ein letzter Zahlungseingang vom 16.4.2010 auf. Mit dieser Einzahlung hätten Beiträge bis 31.1.2010 gebucht werden können. Die Weiterversicherung des BF sei daher beendet.
Der BF bezahlte am 24.9.2010 ohne Widmung € 455,38 und am 23.12.2010 € 445,41, die er dem Februar 2009 widmete.
Mit Schreiben vom 21.2.2011 teilte die PVA dem BF mit, dass seine Berechtigung zur Weiterversicherung erloschen sei. Der BF möge bekannt geben, auf welches Konto seine nach dem Ende der Weiterversicherung bezahlten Beiträge an ihn zurückgezahlt werden sollen. Gleichzeitig teilte die PVA dem BF mit, dass die Möglichkeit bestehe, die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung mit einem neuen Antrag zu erneuern. Ein Antragsformular wurde beigelegt.
Mit 7.3.2011 reagierte der BF wie folgt:
"In obiger Sache beziehe ich mich auf ihr Schreiben vom 21.2.2011, bei mir eingelangt am 25.2.2011. Damit wird mir mitgeteilt, dass laut Ihrem Schreiben vom 27.9.2010 die Berechtigung zur Weiterversicherung erloschen wäre. Damit bin ich nicht einverstanden. Ihr Schreiben vom 27.9.2010 habe ich nicht erhalten und habe ich weitere Zahlungen geleistet. Für das Jahr 2011 wurden mir die neuen Erlagscheine übermittelt. Ich gehe davon aus, dass die Weiterversicherung weiterläuft. Daher ersuche ich Sie, Ihre Vorgangsweise zu überprüfen.
Am 3.3.2011 hat die PVA dem BF das oben genannte Schreiben vom 27.9.2010 erneut (ohne Nachweis) zugestellt.
Mit Schreiben vom 14.3.2011 teilte die PVA dem BF erneut mit, dass die Weiterversicherung gemäß § 17 Abs 8 ASVG kraft Gesetzes ende, wenn Beiträge für mehr als sechs aufeinanderfolgende Monate nicht entrichtet würden. Es stehe dem BF jedoch frei, einen neuen Antrag einzubringen. Ein Antragsformular wurde wieder beigelegt.Mit Schreiben vom 14.3.2011 teilte die PVA dem BF erneut mit, dass die Weiterversicherung gemäß Paragraph 17, Absatz 8, ASVG kraft Gesetzes ende, wenn Beiträge für mehr als sechs aufeinanderfolgende Monate nicht entrichtet würden. Es stehe dem BF jedoch frei, einen neuen Antrag einzubringen. Ein Antragsformular wurde wieder beigelegt.
Mit Schreiben vom 23.5.2011 erinnerte die PVA den BF an ihre Schreiben vom 21.2.2011 und 14.3.2011 sowie an das übermittelte Antragsformular und ersuchte, dieses ausgefüllt und unterschrieben an die PVA zu senden. Bei Interesse und Einlangen des Antrages würde das vorhandene Guthaben für die neue Weiterversicherung verwendet werden. Die PVA merke eine Frist bis 30.6.2011 vor. Sollte bis zu diesem Datum kein schriftlicher Antrag einlangen, würden die bereits bezahlten Beträge dem BF per Post angewiesen. Es wurde neuerlich ein Antragsformular beigefügt.
Am 25.5.2011 bezahlte der BF € 445,41 und widmete sie dem März 2009.
Mit 3.6.2011 faxte der BF den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag an die PVA. Ein Beginn-Datum wurde nicht eingetragen, es wurde angekreuzt, dass der BF die Beiträge fortlaufend entrichten möchte.
Die PVA hat mit Schreiben vom 27.6.2011 dem neuerlichen Antrag auf Weiterversicherung des BF vom 3.6.2011 stattgegeben und dem BF mitgeteilt, dass er berechtigt sei, Beiträge zur Weiterversicherung für die nachstehende Zeit zu entrichten:
1.6.2010 bis 31.12.2010 sowie 1.1.2011 bis 30.6.2011. Die PVA teilte dem BF auch die Höhe der zu zahlenden Beiträge mit: € 425,46
monatlich für die Zeit von 1.6.2010 bis 31.12.2010 und € 434,78
monatlich für die Zeit von 1.1.2011 bis 30.6.2011.
Mit Schreiben vom 10.10.2011 teilte die PVA dem BF mit, dass seine Weiterversicherung mit 31.1.2010 beendet worden sei und dass er für die Zeit ab 1.6.2010 bei regelmäßiger Einzahlung entsprechend der Vorschreibung vom 27.6.2011 eine lückenlose Weiterversicherung erwerben könne.
Der BF bringt mit Schreiben vom 14.10.2011 vor, dass er mit einer Unterbrechung seiner freiwilligen Pensionsversicherung nicht einverstanden sei, einen Bescheid beantrage und Beiträge für bestimmte Monate des Jahres 2009 noch einzahlen möchte.
Am 10.11.2011 bezahlte der BF E 445,41 und widmete sie dem April 2009.
Mit Schreiben vom 22.12.2011 teilte die PVA dem BF mit, dass die Zahlungsfrist für die Vorschreibung vom 27.6.2011 bereits verstrichen sei. Das Schreiben vom 14.10.2011 wertete die PVA als neuerlichen Antrag auf eine Berechtigung zur Weiterversicherung nach § 17 ASVG. Mit Schreiben vom 9.1.2012 teilte die PVA dem BF mit, dass seinem Antrag vom 17.10.2011 auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung stattgegeben werde. Gleichzeitig teilte die Pensionsversicherung dem BF mit, dass er berechtigt sei, für folgende Zeiträume Beiträge zur Weiterversicherung zu entrichten:Mit Schreiben vom 22.12.2011 teilte die PVA dem BF mit, dass die Zahlungsfrist für die Vorschreibung vom 27.6.2011 bereits verstrichen sei. Das Schreiben vom 14.10.2011 wertete die PVA als neuerlichen Antrag auf eine Berechtigung zur Weiterversicherung nach Paragraph 17, ASVG. Mit Schreiben vom 9.1.2012 teilte die PVA dem BF mit, dass seinem Antrag vom 17.10.2011 auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung stattgegeben werde. Gleichzeitig teilte die Pensionsversicherung dem BF mit, dass er berechtigt sei, für folgende Zeiträume Beiträge zur Weiterversicherung zu entrichten:
1.10.2010 bis 31.12.2010, 1.1.2011 bis 31.12.2011, 1.1.2012 bis 31.1.2012.
Am 28.12.2011 bezahlte der BF € 445,41 und widmete sie dem Mai 2009.
Mit Schreiben vom 31.5.2012 teilte die PVA dem BF mit, dass seine bisherigen Zahlungen (letzter Zahlungseingang auf dem Beitragskonto: 28.12.2011) die Zeit bis 30.9.2010 für eingezahlte Monate mit Beiträgen gedeckt sei.
Um einen Terminverlust zu vermeiden habe die PVA die letzte Einzahlung des BF für November 2011 verwendet. Die nächste Einzahlung müsse für Juni 2012 verwendet werden, da ansonsten die Weiterversicherung mit 30.11.2011 ende.
Die PVA legte dem BF nahe, die Beiträge für Juni 2011 bis Oktober 2011, für Dezember 2011, und Jänner 2012 bis Mai 2012 bis 30.6.2012 einzuzahlen, um eine durchgehende Weiterversicherung ab "1.6.2012" (gemeint war offenbar 1.6.2011) zu erlangen. Gleichzeitig teilte die PVA dem BF mit, dass eine rechtswirksame Entrichtung der Beiträge für den Zeitraum 1.10.2010 bis 31.5.2011 nicht mehr möglich sei.
Mit Schreiben vom 23.10.2012 teilte die PVA dem BF mit, dass seine bisherigen Zahlungen (letzter Zahlungseingang auf dem Beitragskonto: 9.7.2012) die Zeit bis zum 30.6.2012 für eingezahlte Monate mit Beiträgen gedeckt sei.
Die PVA legte dem BF (unter Nennung der entsprechenden Beträge) nahe, die Beiträge für die Zeit von 1.1.2012 bis 31.5.2012 und von 1.7.2012 bis 30.11.2012 bis zum 30.11.2012 zur Einzahlung zu bringen. Gleichzeitig teilte die PVA dem BF mit, dass eine rechtswirksame Entrichtung der Beiträge für den Zeitraum 1.6.2011 bis 31.10.2011 nicht mehr möglich sei und dass der Restbetrag für Dezember 2011 noch in diesem Monat zu bezahlen wäre, widrigenfalls eine Nachentrichtung für diesen Monat nicht mehr möglich wäre.
Mit Schreiben vom 21.12.2012 (eingelangt bei der PVA am 27.12.2012) bringt der BF vor, dass er mit einer Unterbrechung seiner freiwilligen Pensionsversicherung nicht einverstanden sei, einen Bescheid beantragte und Beiträge für das restliche Jahr 2010 im Jänner 2013 in Angriff nehmen möchte.
Der Spruch des daraufhin von der PVA erlassenen Bescheides lautet wie folgt:
Die von Ihnen am 27.12.2012 beanspruchte freiwillige
Weiterversicherung ist für nachstehende Zeiten ausgeschlossen: von 1.2.2010 bis 31.5.2010 und 1.10.2010 bis 31.10.2011.
Die Begründung dieses Bescheides lautet wie folgt:
Die Weiterversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen, wenn Beiträge für mehr als sechs aufeinanderfolgende Monate nicht entrichtet sind mit dem Ende des letzten durch Beitragsentrichtung erworbenen Versicherungsmonates. Eine wirksame Entrichtung ist innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, möglich.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Pensionsversicherungsanstalt, insbesondere aus der von der Pensionsversicherung vorgelegten tabellarischen Aufstellung aller Buchungen von eingezahlten Pensionsversicherungsbeiträge, die anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 27.1.2015 erörtert wurden. Sämtliche wesentliche Beweismittel wurden allen beteiligten Parteien zugänglich gemacht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Im vorliegenden Verfahren wurde kein derartiger Antrag gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Im vorliegenden Verfahren wurde kein derartiger Antrag gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. Der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. Der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zufolge § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidung und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes - sofern nicht ein Erkenntnis zu fällen ist- durch Beschluss.Zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidung und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes - sofern nicht ein Erkenntnis zu fällen ist- durch Beschluss.
Zu I.A) Berechtigung zur Weiterversicherung:Zu römisch eins.A) Berechtigung zur Weiterversicherung:
Gemäß § 17 Abs 1 ASVG (in der anzuwendenden Fassung) können sich Personen, die aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung gemäß § 16a nach diesem Bundesgesetz oder aus einer nach früherer gesetzlicher Regelung ihr entsprechenden Pensions(Renten)versicherung oder aus der Pensionsversicherung für das Notariat ausgeschieden sind oder ausscheiden und die in den letzten 24 Monaten vor dem Ausscheiden mindestens zwölf oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden jährlich mindestens drei Versicherungsmonate in einer oder mehreren gesetzlichen Pensionsversicherungen erworben haben in der Pensionsversicherung weiterversichern, solange sie nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ASVG (in der anzuwendenden Fassung) können sich Personen, die aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a, nach diesem Bundesgesetz oder aus einer nach früherer gesetzlicher Regelung ihr entsprechenden Pensions(Renten)versicherung oder aus der Pensionsversicherung für das Notariat ausgeschieden sind oder ausscheiden und die in den letzten 24 Monaten vor dem Ausscheiden mindestens zwölf oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden jährlich mindestens drei Versicherungsmonate in einer oder mehreren gesetzlichen Pensionsversicherungen erworben haben in der Pensionsversicherung weiterversichern, solange sie nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben.
Gemäß § 17 Abs 6 ASVG (in der anzuwendenden Fassung) können Personen, die in einer oder mehreren der im Abs. 1 lit. a genannten Pensions(Renten)versicherungen, (...) 60 Versicherungsmonate - ausgenommen Zeiten der Selbstversicherung gemäß § 16a - erworben haben, das Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend machen oder eine beendete Weiterversicherung erneuern.Gemäß Paragraph 17, Absatz 6, ASVG (in der anzuwendenden Fassung) können Personen, die in einer oder mehreren der im Absatz eins, Litera a, genannten Pensions(Renten)versicherungen, (...) 60 Versicherungsmonate - ausgenommen Zeiten der Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a, - erworben haben, das Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend machen oder eine beendete Weiterversicherung erneuern.
Gemäß § 17 Abs 7 ASVG (in der anzuwendenden Fassung) beginnt die Weiterversicherung unbeschadet der Bestimmungen des § 225 Abs. 1 Z 3 mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt. Dem Versicherten steht es frei, in der Folge die Monate zu bestimmen, die er durch Beitragsentrichtung als Monate der Weiterversicherung erwerben will.Gemäß Paragraph 17, Absatz 7, ASVG (in der anzuwendenden Fassung) beginnt die Weiterversicherung unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt. Dem Versicherten steht es frei, in der Folge die Monate zu bestimmen, die er durch Beitragsentrichtung als Monate der Weiterversicherung erwerben will.
Gemäß § 17 Abs 8 ASVG (in der anzuwendenden Fassung) endet die Berechtigung zur Weiterversicherung wenn Beiträge für mehr als sechs aufeinanderfolgende Monate nicht entrichtet sind, mit dem Ende des letzten durch Beitragsentrichtung erworbenen Versicherungsmonats.Gemäß Paragraph 17, Absatz 8, ASVG (in der anzuwendenden Fassung) endet die Berechtigung zur Weiterversicherung wenn Beiträge für mehr als sechs aufeinanderfolgende Monate nicht entrichtet sind, mit dem Ende des letzten durch Beitragsentrichtung erworbenen Versicherungsmonats.
Gemäß § 225 Abs 1 Z 3 ASVG (in der anzuwendenden Fassung) sind als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 anzusehen:Gemäß Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG (in der anzuwendenden Fassung) sind als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 anzusehen:
Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 wirksam ( § 230) entrichtet worden sind.Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach Paragraph 18, wirksam ( Paragraph 230,) entrichtet worden sind.
Der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2011/08/0012 vom 15.5.2013 (mit Verweis auf VwGH 2001/08/0181 vom 4.10.2001, 93/08/0226 vom 22.11.1994 und 10ObS118/91 vom 30.4.10991) folgendes festgestellt:
Aus § 225 Abs 1 Z 3 ASVG ergibt sich mittelbar, dass bei einem Antrag auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 17 ASVG - mangels der Möglichkeit, Beiträge insoweit leistungswirksam zu zahlen - als frühester Beginn-Zeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann. Einem Versicherten, der die Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 17 ASVG erlangt hat, steht es frei, die Monate zu bestimmen, die er durch Beitragsentrichtung als Monate der Weiterversicherung erwerben will.Aus Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG ergibt sich mittelbar, dass bei einem Antrag auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 17, ASVG - mangels der Möglichkeit, Beiträge insoweit leistungswirksam zu zahlen - als frühester Beginn-Zeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann. Einem Versicherten, der die Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 17, ASVG erlangt hat, steht es frei, die Monate zu bestimmen, die er durch Beitragsentrichtung als Monate der Weiterversicherung erwerben will.
In seinem Erkenntnis vom 21.04.2004, 2001/08/0077 hat der Verwaltungsgerichtshof folgendes ausgeführt:
Wie sich aus § 17 Abs. 7 ASVG ergibt, herrscht im Bereich der freiwilligen Weiterversicherung das Antragsprinzip. Liegt ein Antrag, also eine Willenserklärung einer Partei vor, so gelten für die verfahrensrechtliche Bewertung auch nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes analog die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht nach allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätzen oder den besonderen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes ausdrücklich Abweichendes festgelegt ist. Danach ist schon wegen der der Behörde ganz allgemein obliegenden Betreuungspflicht anzunehmen, dass der Sozialversicherungsträger durch entsprechende Belehrungen und Auskünfte auf eine (wirksame) Antragstellung hinzuwirken hat, die den rechtlichen Interessen von Anspruchswerbern weitestgehend Rechnung trägt. Zusätzlich muss bei der Beurteilung von Anträgen durch die Sozialversicherungsträger im Geiste sozialer Rechtsanwendung vorgegangen, d.h. der Antrag im Zweifel zu Gunsten des Versicherten ausgelegt werden. Bestehen Zweifel über die mit dem Antrag verfolgte Parteiabsicht, ist der Versicherungsträger verpflichtet, den Parteiwillen - etwa durch Vernehmung der Partei - klarzustellen. Dem Versicherten darf aber keine andere Leistung zuerkannt werden als diejenige, die er zweifelsfrei beantragt hat.Wie sich aus Paragraph 17, Absatz 7, ASVG ergibt, herrscht im Bereich der freiwilligen Weiterversicherung das Antragsprinzip. Liegt ein Antrag, also eine Willenserklärung einer Partei vor, so gelten für die verfahrensrechtliche Bewertung auch nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes analog die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht nach allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätzen oder den besonderen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes ausdrücklich Abweichendes festgelegt ist. Danach ist schon wegen der der Behörde ganz allgemein obliegenden Betreuungspflicht anzunehmen, dass der Sozialversicherungsträger durch entsprechende Belehrungen und Auskünfte auf eine (wirksame) Antragstellung hinzuwirken hat, die den rechtlichen Interessen von Anspruchswerbern weitestgehend Rechnung trägt. Zusätzlich muss bei der Beurteilung von Anträgen durch die Sozialversicherungsträger im Geiste sozialer Rechtsanwendung vorgegangen, d.h. der Antrag im Zweifel zu Gunsten des Versicherten ausgelegt werden. Bestehen Zweifel über die mit dem Antrag verfolgte Parteiabsicht, ist der Versicherungsträger verpflichtet, den Parteiwillen - etwa durch Vernehmung der Partei - klarzustellen. Dem Versicherten darf aber keine andere Leistung zuerkannt werden als diejenige, die er zweifelsfrei beantragt hat.
Ist der Inhalt des von einer Partei gestellten Antrages unklar, dann ist die Behörde verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung aufzufordern.
Für die Beurteilung und Auslegung eines Antrages sind zwei Momente maßgebend: Es ist zu fragen, ob ein solcher Antrag nur als auf jene bestimmte Leistung gerichtet verstanden werden kann, die darin ausdrücklich erwähnt wird, oder ob er im Zweifel so gedeutet werden muss, dass die antragstellende Person für den Fall, dass die Leistung nur unter einer Voraussetzung (hier des Erwerbs von Versicherungszeiten) zustande kommen kann, auch diese Versicherungszeiten erwerben (Anmerkung: also die fehlenden Voraussetzungen erfüllen) möchte: Es wäre völlig unsinnig und rechtsschutzfeindlich, von vornherein anzunehmen, dass jemand zwar eine Leistung anstrebt (und daher auch beantragt), jedoch die Voraussetzungen für diese Leistung auch dann nicht erbringen will, wenn deren Herstellung durch den Erwerb weiterer Versicherungszeiten im Wege freiwilliger Zahlungen möglich ist. Es kann aber auch das Fehlen eines ausdrücklich in diese Richtung zielenden Antrages nicht gegen die antragstellende Person ausschlagen, da sich diese - zumindest soweit sie nicht entsprechend rechtskundig vertreten ist - in aller Regel über die Anspruchsvoraussetzungen und die bestehenden Möglichkeiten, diese durch Zahlungen herzustellen, gar nicht im Klaren sein und in ihrem Antrag nur das von ihnen angestrebte Ziel, nämlich die Gewährung der Leistung, formulieren wird. Gebietet die Betreuungs- und Informationspflicht eines Sozialversicherungsträgers eine entsprechende Aufklärung rechtsunkundiger Parteien, so verbietet sie es zugleich, Anträge auf Pensionsgewährung nur strikt nach ihrem Wortlaut und nicht auch vor dem Hintergrund des damit von der Partei ersichtlich angestrebten Verfahrenszieles auszulegen. Dies bedeutet zwar nicht, dass jedem Pensionsantrag von vornherein auch der Sinn beigelegt werden muss, dass damit immer auch ein Antrag auf freiwillige Weiterversicherung (oder andere auf Nachentrichtung gerichtete Anträge) verbunden ist; ein Pensionsantrag ist aber stets einer Präzisierung und Klarstellung iS des § 357 ASVG iVm § 13 AVG in dieser Richtung zugänglich.Für die Beurteilung und Auslegung eines Antrages sind zwei Momente maßgebend: Es ist zu fragen, ob ein solcher Antrag nur als auf jene bestimmte Leistung gerichtet verstanden werden kann, die darin ausdrücklich erwähnt wird, oder ob er im Zweifel so gedeutet werden muss, dass die antragstellende Person für den Fall, dass die Leistung nur unter einer Voraussetzung (hier des Erwerbs von Versicherungszeiten) zustande kommen kann, auch diese Versicherungszeiten erwerben (Anmerkung: also die fehlenden Voraussetzungen erfüllen) möchte: Es wäre völlig unsinnig und rechtsschutzfeindlich, von vornherein anzunehmen, dass jemand zwar eine Leistung anstrebt (und daher auch beantragt), jedoch die Voraussetzungen für diese Leistung auch dann nicht erbringen will, wenn deren Herstellung durch den Erwerb weiterer Versicherungszeiten im Wege freiwilliger Zahlungen möglich ist. Es kann aber auch das Fehlen eines ausdrücklich in diese Richtung zielenden Antrages nicht gegen die antragstellende Person ausschlagen, da sich diese - zumindest soweit sie nicht entsprechend rechtskundig vertreten ist - in aller Regel über die Anspruchsvoraussetzungen und die bestehenden Möglichkeiten, diese durch Zahlungen herzustellen, gar nicht im Klaren sein und in ihrem Antrag nur das von ihnen angestrebte Ziel, nämlich die Gewährung der Leistung, formulieren wird. Gebietet die Betreuungs- und Informationspflicht eines Sozialversicherungsträgers eine entsprechende Aufklärung rechtsunkundiger Parteien, so verbietet sie es zugleich, Anträge auf Pensionsgewährung nur strikt nach ihrem Wortlaut und nicht auch vor dem Hintergrund des damit von der Partei ersichtlich angestrebten Verfahrenszieles auszulegen. Dies bedeutet zwar nicht, dass jedem Pensionsantrag von vornherein auch der Sinn beigelegt werden muss, dass damit immer auch ein Antrag auf freiwillige Weiterversicherung (oder andere auf Nachentrichtung gerichtete Anträge) verbunden ist; ein Pensionsantrag ist aber stets einer Präzisierung und Klarstellung iS des Paragraph 357, ASVG in Verbindung mit Paragraph 13, AVG in dieser Richtung zugänglich.
Umgelegt auf den vorliegenden Fall ist aus dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgendes abzuleiten:
Der hier vorliegende Antrag auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ist, was das Erfordernis seiner Auslegung in sozialer Rechtsanwendung im Sinne der oben dargelegten Judikatur betrifft, einem Antrag auf Pensionsgewährung gleichzuhalten.
Die vom BF geleisteten Beitragszahlungen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem von ihm gestellten Antrag auf Berechtigung zur Weiterversicherung. Die vom BF geleisteten Zahlungen und die von ihm vorgenommenen Widmungen seiner Zahlungen waren daher ebenso wie sein ursprünglicher Antrag auf Weiterversicherung entsprechend der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Blickwinkel der sozialen Rechtsanwendung zu beurteilen.
Der BF hat im Rahmen seiner ab 1.1.1998 bewilligten Berechtigung zur Weiterversicherung bis in das Jahr 2008 regelmäßige Beiträge entrichtet. Danach kam es zu Zahlungsausfällen. Seine von da an unregelmäßigen Zahlungen hat der BF überdies (offenbar in der Meinung, dass dies dem Weiterbestand seiner Berechtigung zur Weiterversicherung nicht schaden würde) wiederholt fernvergangenen Monaten gewidmet, für die er gem. § 225 Abs 1 Z 3 ASVG nicht mehr wirksam Beiträge entrichten konnte. Die PVA hat darauf zunächst (bis zu ihrem Schreiben 17.3.2010) in sozialer Rechtsanwendung zu Recht in der Weise reagiert, dass sie die Zahlungen des BF so buchte, dass die Berechtigung des BF zur Weiterversicherung nicht endete ("sechsmonatige Zahlungen", §17 Abs 8 ASVG).Der BF hat im Rahmen seiner ab 1.1.1998 bewilligten Berechtigung zur Weiterversicherung bis in das Jahr 2008 regelmäßige Beiträge entrichtet. Danach kam es zu Zahlungsausfällen. Seine von da an unregelmäßigen Zahlungen hat der BF überdies (offenbar in der Meinung, dass dies dem Weiterbestand seiner Berechtigung zur Weiterversicherung nicht schaden würde) wiederholt fernvergangenen Monaten gewidmet, für die er gem. Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG nicht mehr wirksam Beiträge entrichten konnte. Die PVA hat darauf zunächst (bis zu ihrem Schreiben 17.3.2010) in sozialer Rechtsanwendung zu Recht in der Weise reagiert, dass sie die Zahlungen des BF so buchte, dass die Berechtigung des BF zur Weiterversicherung nicht endete ("sechsmonatige Zahlungen", §17 Absatz 8, ASVG).
Mit dem genannten Schreiben vom 17.3.2010 hat die PVA dem BF mitgeteilt, dass die Weiterversicherung enden würde, wenn Beiträge für mehr als 6 aufeinanderfolgende Monate nicht entrichtet würden. Seine bisherigen Zahlungen seien aus diesem Grund laut Beilage verbucht wurden. Aus der Beilage geht hervor, dass die Zahlungen des BF vom 28.12.2009 auf die Monate Februar 2009, Juli 2009 und Dezember 2009 gebucht wurden.
Die PVA teilte dem BF mit demselben Schreiben die neue Beitragshöhe des Jahres 2010 mit und machte ihn darauf aufmerksam, dass sich wegen Umbuchungen auf seinem Beitragskonto ein Guthaben von € 415,47 für das Jahr 2010 ergeben habe. Der BF möge die Differenz von €
39,91 mit beiliegendem Zahlschein bis 31.4.2010 einzahlen sodass ein weiterer Monat seiner Weiterversicherung gespeichert werden könne. Der BF erfülle die Voraussetzungen für die Alterspension zum Stichtag 1.2.2017 bereits. Die PVA ersuchte daher um entsprechende Mitteilung für den Fall, dass der BF auf die Entrichtung weiterer Beiträge verzichten möchte.
Eine diesem Schreiben entsprechende Verzichtserklärung hat der BF aber nicht abgegeben. Vielmehr hat der BF im April 2010 den geforderten Ergänzungsbetrag bezahlt und diesen Betrag dem März 2010 gewidmet.
Aufgrund dieses Verhaltens des BF hätte die PVA in Erwägung ziehen (und allenfalls im Wege einer Antragsverbesserung abklären) müssen, ob der BF an einem Fortbestehen seiner Berechtigung zur Weiterversicherung interessiert war. Wie anlässlich der beim Bundesverwaltungsgericht am 27.1.2015 abgehaltenen mündlichen Verhandlung geklärt wurde, war dem BF stets primär an einem Fortbestehen seiner Berechtigung zur Weiterversicherung gelegen.
Unter diesem Gesichtspunkt ergibt sich für die vom BF im Jahr 2010 geleisteten Zahlungen folgendes:
Die PVA hätte den im April 2010 vervollständigten Monat nicht ohne weiteres - entgegen der Widmung des letzten Teilbetrages für März 2010 - auf Jänner 2010 buchen dürfen. Selbst aus dem Umstand, dass der BF auf das Schreiben der PVA vom 21.5.2010, mit dem ihm die für Jänner 2010 vorgenommene Buchung mitgeteilt worden war, nicht protestiert hat, durfte die PVA im vorliegenden Gesamtzusammenhang und angesichts der Wahrnehmung dass der BF die Wirkung seiner Widmungen erkennbar rechtlich falsch eingeschätzt hat, nicht darauf schließen, dass der BF seine Berechtigung zur Weiterversicherung beenden wollte.
Auch als der BF am 24.9.2010 ohne Widmung € 455,38 bezahlte, hätte die PVA in Erwägung ziehen müssen, dass der BF - der erkennbar in Zahlungsschwierigkeiten war - seine Berechtigung zur Weiterversicherung aufrecht erhalten wollte und hätte den BF allenfalls konkret befragen müssen, ob er die Beendigung seiner Berechtigung zur Weiterversicherung wünscht. Die vom BF bis dahin geleisteten Zahlungen hätten ein Weiterbestehen der Berechtigung zur Weiterversicherung bei entsprechender Buchung rechtlich ermöglicht.
Vor diesem Hintergrund war die PVA unter Berücksichtigung der obigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, nicht im Recht, wenn sie dem BF mit Schreiben vom 27.9.2010 über das angebliche Ende seiner Berechtigung zur Weiterversicherung informierte: Der BF hatte zu diesem Zeitpunkt zweimal den ihm für 2010 pro Monat vorgeschriebenen Betrag (einmal ergänzt durch ein bestehendes Guthaben) bezahlt. Vor Beginn des Jahres 2010 war zuletzt der Dezember 2009 als bezahlt gebucht worden. Die Aufrechterhaltung der Berechtigung zur Weiterversicherung wäre daher im Rahmen der hier rechtlich gebotenen sozialen Rechtsanwendung möglich gewesen und hätte, wie heute geklärt ist, dem primären Bestreben des BF entsprochen.
Daraus ergibt sich, dass der BF während der hier strittigen Zeiträume des Jahres 2010 zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 17 ASVG berechtigt war.Daraus ergibt sich, dass der BF während der hier strittigen Zeiträume des Jahres 2010 zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 17, ASVG berechtigt war.
Zu den Zahlungen, die der BF im Jahr 2011 geleistet hat, ist folgendes auszuführen:
Der BF hat am 23.12.2010, 25.5.2011 und 10.11.2011 je € 445,41 bezahlt. Diese Beträge hätten ausgereicht, um zwei sechsmonatige Zahlungen für volle Monate des Jahres 2011 zu buchen.
Der Umstand, dass der BF diese Beträge fernvergangenen Monaten gewidmet hat, für die er im Jahr 2011 nicht mehr wirksam Beiträge entrichten konnte, hätte die PVA nicht ohne weiteres veranlassen dürfen, von einer Unterbrechung der Berechtigung zur Weiterversicherung auszugehen.
Die PVA wäre jedenfalls verpflichtet gewesen, konkret zu klären, ob der BF - der die Wirkung seiner Widmungen erkennbar rechtlich falsch eingeschätzt hat - eine Unterbrechung seiner Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung in Kauf nehmen wollte. Wie heute geklärt ist, wollte er dies nämlich nicht. Der BF hat überdies bereits der PVA gerade im Jahr 2011 wiederholt schriftlich mitgeteilt, dass er keine "Unterbrechung seiner Weiterversicherung" angestrebt habe. Gerade diese Äußerungen hätten die PVA veranlassen müssen, den BF konkret darüber zu befragen, ob er ein Ende seiner Berechtigung zur Weiterversicherung in Kauf nehmen wolle.
Die im Akt aufscheinende mit dem BF geführte Korrespondenz erfüllt diese Anforderungen nicht. Ob und wann der BF das Schreiben der PVA vom 27.9.2010 erhalten hat, muss vor diesem Hintergrund nicht mehr geklärt werden.
Daraus ergibt sich, dass der BF während der hier strittigen Zeiträume des Jahres 2011 zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 17 ASVG berechtigt war.Daraus ergibt sich, dass der BF während der hier strittigen Zeiträume des Jahres 2011 zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 17, ASVG berechtigt war.
Der Umstand, dass der BF am 27.6.2011 gemäß der (nicht zu Recht ergangenen) Aufforderung der PVA einen Antrag auf Erneuerung seiner Berechtigung zur Selbstversicherung angegeben hat, ist im vorliegenden Gesamtzusammenhang unbeachtlich, da der BF auch gleichzeitig mit diesem Antrag ausführte, er sei mit einer Unterbrechung seiner Berechtigung zur Weiterversicherung nicht einverstanden. Die PVA wäre daher auch hier gehalten gewesen, das wahre Bestreben des BF zu klären.
Soweit die PVA in ihrem Schreiben vom 4.3.2015 einwendet, eine den Fortbestand der Berechtigung zur Weiterversicherung bewirkende Umbuchung würde gegenüber der von ihr angenommen Rechtslage keine für den BF vorteilhafte Änderung ergeben, wird dem nicht gefolgt:
Wie die von der PVA vorgelegte Beitrags-Tabelle zeigt, und von seiten der PVA anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 27.1.15 bestätigt wurde, hätte der BF im Fall einer Unterbrechung und späteren Erneuerung seiner der Berechtigung zur Weiterversicherung eine geringere monatliche Beitragsgrundlage in Kauf zu nehmen, was - wie nun geklärt ist - nicht seinem Willen entspricht.
Wie der BF in der mündlichen Verhandlung vom 27.1.2015 klargestellt hat, räumt er dem ununterbrochenen Fortbestand seiner Berechtigung zur Weiterversicherung gegenüber den weiteren von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen die absolute Priorität ein.
Daraus ergibt sich insgesamt, dass der BF von 1.2.2010 bis 31.5.2010 und von 1.10.2010 bis 31.10.2011 zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 17 ASVG berechtigt.Daraus ergibt sich insgesamt, dass der BF von 1.2.2010 bis 31.5.2010 und von 1.10.2010 bis 31.10.2011 zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 17, ASVG berechtigt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu I. B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins. B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
II.A) Zurückweisung der Beschwerde, soweit sie sich auf die Feststellung der wirksamen Entrichtung von Beiträge richtet:römisch zwei.A) Zurückweisung der Beschwerde, soweit sie sich auf die Feststellung der wirksamen Entrichtung von Beiträge richtet:
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Sache des Rechtsmittelverfahrens die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (vgl. VwGH 24.04.2012, 2012/09/0021). Die Rechtsmittelbehörde darf den Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens keinesfalls überschreiten.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Sache des Rechtsmittelverfahrens die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat vergleiche VwGH 24.04.2012, 2012/09/0021). Die Rechtsmittelbehörde darf den Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens keinesfalls überschreiten.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 98/08/0127 vom 20.10.1998 festgestellt hat, ergibt sich der Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens primär aber nicht ausschließlich aus dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides. Auch die Begründung und der Bescheidantrag sind miteinzubeziehen.
Der Bescheidantrag des nunmehrigen BF vom 14.10.2011 lautet wie folgt:
Mit einer Unterbrechung meiner freiwilligen Pensionsversicherung bin ich in Hinblick auf das herannahende Pensionsantrittsalter nicht einverstanden. Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür liegen meines Erachtens nicht vor. Daher ersuche ich um Übermittlung eines Bescheides, woraus ich eine nachvollziehbare Begründung entnehmen kann. Die Beiträge für August bis Dezember 2009 von je € 445,41 habe ich zur Einzahlung gebracht. (...)
Dieser Antrag richtet sich auf die Feststellung der Berechtigung zur Weiterversicherung.
Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides lautet wie folgt:
"Die von Ihnen am 27.2.2012 beanspruchte freiwillige
Weiterversicherung ist für nachstehende Zeiten ausgeschlossen: von 1.2.2010 bis 31.5.2010 und von 1.10.2010 bis 31.10.2011.
Rechtsgrundlage: § 17, § 225 Abs 1 Z 3 und § 230 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes".Rechtsgrundlage: Paragraph 17,, Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 230, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes".
Die Begründung dieses Bescheides lautet wie folgt:
"Die Weiterversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen, wenn Beiträge für mehr als sechs aufeinanderfolgende Monate nicht entrichtet sind mit dem Ende des letzten durch Beitragsentrichtung erworbenen Versicherungsmonates. Eine wirksame Entrichtung ist innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, möglich".
Daraus ist abzuleiten, dass die Pensionsversicherungsanstalt über die Berechtigung des BF zur Weiterversicherung gemäß § 17 ASVG von 1.2.2010 bis 31.5.2010 und von 1 1.10.2010 bis 31.10.2011 entschieden hat und gleichzeitig auf die Frage der wirksamen Beitragsentrichtung gemäß § 225 Abs 1 Z 3 ASVG insoweit Bezug genommen hat, als dadurch Beginn und Ende der Berechtigung zur Weiterversicherung abgesteckt wurden.Daraus ist abzuleiten, dass die Pensionsversicherungsanstalt über die Berechtigung des BF zur Weiterversicherung gemäß Paragraph 17, ASVG von 1.2.2010 bis 31.5.2010 und von 1 1.10.2010 bis 31.10.2011 entschieden hat und gleichzeitig auf die Frage der wirksamen Beitragsentrichtung gemäß Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG insoweit Bezug genommen hat, als dadurch Beginn und Ende der Berechtigung zur Weiterversicherung abgesteckt wurden.
Sache des erstinstanzlichen Bescheides war somit die Berechtigung des BF zur Weiterversicherung gemäß § 17 ASVG von 1.2.2010 bis 31.5.2010 und von 1.10.2010 bis 31.10.2011.Sache des erstinstanzlichen Bescheides war somit die Berechtigung des BF zur Weiterversicherung gemäß Paragraph 17, ASVG von 1.2.2010 bis 31.5.2010 und von 1.10.2010 bis 31.10.2011.
Der Landeshauptmann von Wien hat den gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch als unbegründet abgewiesen und hat damit die erstinstanzliche Entscheidung der PVA über die Berechtigung zur Weiterversicherung bestätigt.
In seiner dagegen erhobenen Berufung begehrt der BF einerseits die Feststellung, dass seine freiwilligen Pensionsversicherung in den Zeiträumen von 1.2.2010 bis 31.5.2010 und von 1.10.2010 bis 31.10.2011 nicht unterbrochen wurde und andererseits die Feststellung, dass er für die genannten Zeiträume Beiträge wirksam entrichtet habe (bzw. weiterhin wirksam entrichten könne) obwohl diese Zeiträume zur Zeit der Bezahlung bereits länger als zwölf Monate zurücklagen.
Sache des darauffolgenden Berufungsverfahrens - und damit nun Sache des auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangenen Beschwerdeverfahrens - ist die Berechtigung des BF zur Weiterversicherung gemäß § 17 ASVG von 1.2.2010 bis 31.5.2010 und von 1.10.2010 bis 31.10.2011.Sache des darauffolgenden Berufungsverfahrens - und damit nun Sache des auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangenen Beschwerdeverfahrens - ist die Berechtigung des BF zur Weiterversicherung gemäß Paragraph 17, ASVG von 1.2.2010 bis 31.5.2010 und von 1.10.2010 bis 31.10.2011.
Das darüber hinausgehende Begehren des BF, es möge festgestellt werden, dass er für die genannten Zeiträume Beiträge wirksam entrichtet habe obwohl diese Zeiträume zur Zeit der Bezahlung bereits länger als zwölf Monate zurücklagen, betrifft nicht den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Der BF müsste dieses Vorbringen zum Gegenstand eines eigenen Verfahrens machen.
In diesem Zusammenhang wird auch auf folgende Judikatur des VwGH hingewiesen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2011/08/0012 vom 15.5.2013 (mit Verweis auf OGH 30.4.1991 10 ObS118/91) ausgesprochen hat, ist die Frage, ob Beiträge im Sinne des § 225 Abs 1 Z 3 ASVG wirksam geleistet wurden, Gegenstand des zu den Leistungssachen zählenden Verfahrens auf Gewährung der Alterspension.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2011/08/0012 vom 15.5.2013 (mit Verweis auf OGH 30.4.1991 10 ObS118/91) ausgesprochen hat, ist die Frage, ob Beiträge im Sinne des Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG wirksam geleistet wurden, Gegenstand des zu den Leistungssachen zählenden Verfahrens auf Gewährung der Alterspension.
Im hier anhängigen Beschwerdeverfahren war das diesbezügliche Begehren des BF wegen des Fehlens der Prozessvoraussetzungen zurückzuweisen.
Zu II.B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch zwei.B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Pensionsversicherung, Prozessvoraussetzung, Weiterversicherung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W164.2008195.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.09.2015