Entscheidungsdatum
19.08.2015Norm
ASVG §17Spruch
W164 2004613-1/19E
I. IM NAMEN DER REPUBLIK!römisch eins. IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, MA 40-SR 117837/13 vom 26.4.2013, berichtigt mit 16.5.2013, soweit sie sich auf die Feststellung der Berechtigung des XXXX zur Weiterversicherung gemäß § 17 ASVG in den Zeiträumen von 1.4.2009 bis 31.5.2009 und von 1.8.2009 bis 30.11.2009 richtet, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 27.1.2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, MA 40-SR 117837/13 vom 26.4.2013, berichtigt mit 16.5.2013, soweit sie sich auf die Feststellung der Berechtigung des römisch 40 zur Weiterversicherung gemäß Paragraph 17, ASVG in den Zeiträumen von 1.4.2009 bis 31.5.2009 und von 1.8.2009 bis 30.11.2009 richtet, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 27.1.2015 zu Recht erkannt:
I.A)römisch eins.A)
Der Beschwerde wird, soweit sie sich auf die Feststellung der Berechtigung des XXXX zur Weiterversicherung gemäß § 17 ASVG in den Zeiträumen von 1.4.2009 bis 31.5.2009 und von 1.8.2009 bis 30.11.2009 richtet, gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. Folge gegeben:Der Beschwerde wird, soweit sie sich auf die Feststellung der Berechtigung des römisch 40 zur Weiterversicherung gemäß Paragraph 17, ASVG in den Zeiträumen von 1.4.2009 bis 31.5.2009 und von 1.8.2009 bis 30.11.2009 richtet, gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG i.d.g.F. Folge gegeben:
Herr XXXX war von 1.4.2009 bis 31.5.2009 und von 1.8.2009 bis 30.11.2009 zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 17 ASVG berechtigt.Herr römisch 40 war von 1.4.2009 bis 31.5.2009 und von 1.8.2009 bis 30.11.2009 zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 17, ASVG berechtigt.
I.B)römisch eins.B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. BESCHLUSSrömisch zwei. BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, MA 40-SR 117837/13 vom 26.4.2013, berichtigt mit 16.5.2013, soweit sie sich auf die Feststellung richtet, dass XXXX für die Zeiträume von 1.4.2009 bis 31.5.2009 und von 1.8.2009 bis 30.11.2009 wirksam Beiträge entrichtet hat, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 27.1.2015 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, MA 40-SR 117837/13 vom 26.4.2013, berichtigt mit 16.5.2013, soweit sie sich auf die Feststellung richtet, dass römisch 40 für die Zeiträume von 1.4.2009 bis 31.5.2009 und von 1.8.2009 bis 30.11.2009 wirksam Beiträge entrichtet hat, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 27.1.2015 beschlossen:
II.A)römisch zwei.A)
Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf die Feststellung richtet, dass XXXXfür die Zeiträume von 1.4.2009 bis 31.5.2009 und von 1.8.2009 bis 30.11.2009 wirksam Beiträge entrichtet hat, als unzulässig zurückgewiesen.
II.B.)römisch zwei.B.)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1) Mit einem an den nunmehrigen Beschwerdeführer gerichteten Bescheid vom 19.12.2011 hat die Pensionsversicherungsanstalt
Folgendes ausgesprochen:
"Die von Ihnen am 9.3.2011 beanspruchte freiwillige
Weiterversicherung ist für nachstehende Zeiten ausgeschlossen: von 1.4.2009 bis 31.5.2009 und von 1.8.2009 bis 30.11.2009.
Rechtsgrundlage: § 17, § 225 Abs 1 Z 3 und § 230 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes".Rechtsgrundlage: Paragraph 17,, Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 230, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes".
Zur Begründung führte die Pensionsversicherungsanstalt aus, die Weiterversicherung ende, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen, wenn Beiträge für mehr als sechs aufeinanderfolgende Monate nicht entrichtet sind mit dem Ende des letzten durch Beitragsentrichtung erworbenen Versicherungsmonates. Eine wirksame Entrichtung sei innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, möglich.
Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden BF) einen als fristgerecht zu beurteilenden Einspruch und brachte vor, er habe mit 15.7.1998 einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung gestellt, dem rückwirkend ab 1.1.1998 stattgegeben worden sei. Davor habe er bereits 126 Versicherungsmonate erworben. Seit seiner Erstantragstellung vom 15.7.1998 habe er durchgehend bis 31.12.2009 die ihm vorgeschriebenen Beiträge bezahlt. Er habe die Beträge insbesondere auch für die Monate 1.4.2009 bis 31.5.2009 und 1.8.2009 bis 30.11.2009 entrichtet. Es treffe nicht zu, dass der BF die Beiträge für mehr als sechs aufeinanderfolgende Monate nicht bezahlt hätte. Eine wirksame Entrichtung sei nach der Gesetzeslage auch später als 12 Monate nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, möglich. Ein diesbezüglicher Ausschließungsgrund wäre unbillig. Der BF sei mit einer Unterbrechung seiner freiwilligen Pensionsversicherung nicht einverstanden. Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür würden nicht vorliegen.
Der Landeshauptmann von Wien hat diesen Einspruch mit Bescheid MA 40-SR 117837/13 vom 23.4.2013 (berichtigt mit 16.5.2013) als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig und zulässig Berufung an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und brachte vor, es sei zu keiner Unterbrechung der freiwilligen Weiterversicherung gekommen. Mit einer Unterbrechung der freiwilligen Pensionsversicherung sei der BF nicht einverstanden. Der BF habe die Beiträge von jeweils € 445,41 für die strittigen Monate für (Zeitraum 1.4.2009 bis 31.5.2009 und 1.8.2009 bis 30.11.2009) nachträglich bezahlt.
Im Jahr 2009 sei er unverschuldet in Zahlungsverzug geraten: Er habe im Jahr 2009 die Beiträge für die Monate April 2008 bis Juni 2008 bezahlt. Es sei aber zu keiner mehr als sechsmonatigen Nichtentrichtung von Beiträgen gekommen.
Aus dem Umstand, dass die Berechtigung zur Weiterversicherung gegeben sei, folge, dass auch eine wirksame Entrichtung der Beiträge möglich sein müsse und zwar auch später als zwölf Monate nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen. Ein diesbezüglicher Ausschließungsgrund wäre unbillig. Die §§ 225 Abs 1 Z 3 und 230 ASVG seien nach dem Willen des historischen Gesetzgebers in diesem Sinn auszulegen. Der historische Gesetzgeber habe bei der Schaffung der Weiterversicherung vor Augen gehabt, dass durch das Versicherungsverhältnis ein geschlossener Versicherungsverlauf angestrebt werde. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung. Mit Schreiben 3.6.2014 an das Bundesverwaltungsgericht präzisierte der BF diesen Antrag insoweit, als er seine Einvernahme als Partei zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie des beizuschaffenden Anstaltsaktes beantragte.Aus dem Umstand, dass die Berechtigung zur Weiterversicherung gegeben sei, folge, dass auch eine wirksame Entrichtung der Beiträge möglich sein müsse und zwar auch später als zwölf Monate nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen. Ein diesbezüglicher Ausschließungsgrund wäre unbillig. Die Paragraphen 225, Absatz eins, Ziffer 3 und 230 ASVG seien nach dem Willen des historischen Gesetzgebers in diesem Sinn auszulegen. Der historische Gesetzgeber habe bei der Schaffung der Weiterversicherung vor Augen gehabt, dass durch das Versicherungsverhältnis ein geschlossener Versicherungsverlauf angestrebt werde. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung. Mit Schreiben 3.6.2014 an das Bundesverwaltungsgericht präzisierte der BF diesen Antrag insoweit, als er seine Einvernahme als Partei zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie des beizuschaffenden Anstaltsaktes beantragte.
Die PVA stellte mit Schreiben vom 8.10.2014 außer Streit, dass die Berechtigung des BF zur Weiterversicherung gem. § 17 ASVG im Jahr 2009 nicht unterbrochen wurde und legte für den gesamten strittigen Zeitraum eine tabellarische Aufstellung der vom BF bezahlten Beiträge, der von der PVA vorgenommenen Widmung dieser Beiträge und allfälliger Gründe einer Umwidmung von Beiträgen vor. Der BF erhielt diese Tabelle im Rahmen des Parteiengehörs zugesandt.Die PVA stellte mit Schreiben vom 8.10.2014 außer Streit, dass die Berechtigung des BF zur Weiterversicherung gem. Paragraph 17, ASVG im Jahr 2009 nicht unterbrochen wurde und legte für den gesamten strittigen Zeitraum eine tabellarische Aufstellung der vom BF bezahlten Beiträge, der von der PVA vorgenommenen Widmung dieser Beiträge und allfälliger Gründe einer Umwidmung von Beiträgen vor. Der BF erhielt diese Tabelle im Rahmen des Parteiengehörs zugesandt.
Anlässlich der am 27.1.2015 beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung hat die Pensionsversicherungsanstalt - soweit hier wesentlich - klargestellt, dass für das Jahr 2009 die Monate Jänner, Februar, Juni, Juli und Dezember bezahlt und als Monate der freiwilligen Weiterversicherung des BF gebucht wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF hat mit 15.7.1998 einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung gemäß § 17 ASVG gestellt, dem rückwirkend ab 1.1.1998 stattgegeben wurde.Der BF hat mit 15.7.1998 einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung gemäß Paragraph 17, ASVG gestellt, dem rückwirkend ab 1.1.1998 stattgegeben wurde.
In der Folge hat der BF Beiträge in der Weise entrichtet, dass es unstrittig bis zum Jahr 2009 zu keiner Unterbrechung der Berechtigung zur Weiterversicherung kam.
Im Jahr 2009 hat die Pensionsversicherungsanstalt die vom BF bezahlten Beträge auf die Monate Jänner, Februar, Juni, Juli und Dezember gebucht. Darüber hinaus hat die Pensionsversicherungsanstalt den BF im Jahr 2009 wiederholt schriftlich auf die Notwendigkeit der sechsmonatigen Zahlung hingewiesen, damit eine Unterbrechung der Berechtigung zur Weiterversicherung verhindert werden könne.
Mit Schreiben vom 17.10.2011 brachte der BF bei der PVA einen Bescheid-Antrag ein und brachte vor, er sei mit einer Unterbrechung seiner freiwilligen Pensionsversicherung nicht einverstanden. Beiträge für bestimmte näher genannte Monate des Jahres 2009 möchte er noch einzahlen.
Der Spruch des daraufhin von der PVA erlassenen Bescheides lautet wie folgt:
"Die von Ihnen am 9.3.2011 beanspruchte freiwillige
Weiterversicherung ist für nachstehende Zeiten ausgeschlossen: von 1.4.2009 bis 31.5.2009 und von 1.8.2009 bis 30.11.2009".
Rechtsgrundlage: § 17, § 225 Abs 1 Z 3 und § 230 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes".Rechtsgrundlage: Paragraph 17,, Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 230, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes".
Die Begründung dieses Bescheides lautet wie folgt:
"Die Weiterversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen, wenn Beiträge für mehr als sechs aufeinanderfolgende Monate nicht entrichtet sind mit dem Ende des letzten durch Beitragsentrichtung erworbenen Versicherungsmonates. Eine wirksame Entrichtung ist innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, möglich".
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Pensionsversicherungsanstalt, insbesondere aus der von der Pensionsversicherung vorgelegten tabellarischen Aufstellung aller Buchungen von eingezahlten Pensionsversicherungsbeiträge, die anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 27.1.2015 erörtert wurden. Sämtliche Beweismittel wurden allen beteiligten Parteien zugänglich gemacht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Im vorliegenden Verfahren wurde kein derartiger Antrag gestellt. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Im vorliegenden Verfahren wurde kein derartiger Antrag gestellt. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. Der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. Der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zufolge § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidung und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes - sofern nicht ein Erkenntnis zu fällen ist- durch Beschluss.Zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidung und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes - sofern nicht ein Erkenntnis zu fällen ist- durch Beschluss.
Zu I. A) Berechtigung zur Weiterversicherung:Zu römisch eins. A) Berechtigung zur Weiterversicherung:
Gemäß § 17 Abs 1 ASVG in der anzuwendenden Fassung können sich Personen, die aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung gemäß § 16a nach diesem Bundesgesetz oder aus einer nach früherer gesetzlicher Regelung ihr entsprechenden Pensions(Renten)versicherung oder aus der Pensionsversicherung für das Notariat ausgeschieden sind oder ausscheiden und die in den letzten 24 Monaten vor dem Ausscheiden mindestens zwölf oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden jährlich mindestens drei Versicherungsmonate in einer oder mehreren gesetzlichen Pensionsversicherungen erworben haben in der Pensionsversicherung weiterversichern, solange sie nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ASVG in der anzuwendenden Fassung können sich Personen, die aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a, nach diesem Bundesgesetz oder aus einer nach früherer gesetzlicher Regelung ihr entsprechenden Pensions(Renten)versicherung oder aus der Pensionsversicherung für das Notariat ausgeschieden sind oder ausscheiden und die in den letzten 24 Monaten vor dem Ausscheiden mindestens zwölf oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden jährlich mindestens drei Versicherungsmonate in einer oder mehreren gesetzlichen Pensionsversicherungen erworben haben in der Pensionsversicherung weiterversichern, solange sie nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben.
Gemäß § 17 Abs 6 ASVG können Personen, die in einer oder mehreren der im Abs. 1 lit. a genannten Pensions(Renten)versicherungen, (...) 60 Versicherungsmonate - ausgenommen Zeiten der Selbstversicherung gemäß § 16a - erworben haben, das Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend machen oder eine beendete Weiterversicherung erneuern.Gemäß Paragraph 17, Absatz 6, ASVG können Personen, die in einer oder mehreren der im Absatz eins, Litera a, genannten Pensions(Renten)versicherungen, (...) 60 Versicherungsmonate - ausgenommen Zeiten der Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a, - erworben haben, das Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend machen oder eine beendete Weiterversicherung erneuern.
Gemäß § 17 Abs 7 ASVG beginnt die Weiterversicherung unbeschadet der Bestimmungen des § 225 Abs. 1 Z 3 mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt. Dem Versicherten steht es frei, in der Folge die Monate zu bestimmen, die er durch Beitragsentrichtung als Monate der Weiterversicherung erwerben will.Gemäß Paragraph 17, Absatz 7, ASVG beginnt die Weiterversicherung unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt. Dem Versicherten steht es frei, in der Folge die Monate zu bestimmen, die er durch Beitragsentrichtung als Monate der Weiterversicherung erwerben will.
Gemäß § 17 Abs 8 ASVG endet die Berechtigung zur Weiterversicherung wenn Beiträge für mehr als sechs aufeinanderfolgende Monate nicht entrichtet sind, mit dem Ende des letzten durch Beitragsentrichtung erworbenen Versicherungsmonats.Gemäß Paragraph 17, Absatz 8, ASVG endet die Berechtigung zur Weiterversicherung wenn Beiträge für mehr als sechs aufeinanderfolgende Monate nicht entrichtet sind, mit dem Ende des letzten durch Beitragsentrichtung erworbenen Versicherungsmonats.
Gemäß § 225 Abs 1 Z 3 ASVG sind als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 anzusehen: Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind.Gemäß Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG sind als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 anzusehen: Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach Paragraph 18, oder Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, wirksam (Paragraph 230,) entrichtet worden sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis 2011/08/0012 vom 15.5.2013 (mit Verweis auf VwGH 2001/08/0181 vom 4.10.2001, 93/08/0226 vom 22.11.1994 und 10ObS118/91 vom 30.4.1991) folgendes festgestellt:
Aus § 225 Abs 1 Z 3 ASVG ergibt sich mittelbar, dass bei einem Antrag auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 17 ASVG - mangels der Möglichkeit, Beiträge insoweit leistungswirksam zu zahlen - als frühester Beginn-Zeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann.Aus Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG ergibt sich mittelbar, dass bei einem Antrag auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 17, ASVG - mangels der Möglichkeit, Beiträge insoweit leistungswirksam zu zahlen - als frühester Beginn-Zeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann.
Einem Versicherten, der die Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 17 ASVG erlangt hat, steht es frei, die Monate zu bestimmen, die er durch Beitragsentrichtung als Monate der Weiterversicherung erwerben will.Einem Versicherten, der die Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 17, ASVG erlangt hat, steht es frei, die Monate zu bestimmen, die er durch Beitragsentrichtung als Monate der Weiterversicherung erwerben will.
Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, hat der BF hat mit 15.7.1998 die Berechtigung zur Weiterversicherung rückwirkend ab 1.1.1998 beantragt und in den Darauffolgenden Jahren fortlaufend Beiträge verbuchen lassen.
Als es ab dem Jahr 2008 zu Zahlungsverzügen kam hat die PVA unter Beachtung des §§ 225 Abs 1 Z 3 ASVG und in sozialer Rechtsanwendung bei der Verbuchung der vom BF eingezahlten Beiträge primär darauf geachtet, dass es zu keiner Beendigung der Berechtigung zur Weiterversicherung kam ("6-monatige Zahlungen") und im Übrigen darauf, dass der BF eine fortlaufende Verbuchung seiner Beiträge - also für jeden Monat des Zeitraumes seiner Berechtigung zur Weiterversicherung - beantragt hatte.Als es ab dem Jahr 2008 zu Zahlungsverzügen kam hat die PVA unter Beachtung des Paragraphen 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG und in sozialer Rechtsanwendung bei der Verbuchung der vom BF eingezahlten Beiträge primär darauf geachtet, dass es zu keiner Beendigung der Berechtigung zur Weiterversicherung kam ("6-monatige Zahlungen") und im Übrigen darauf, dass der BF eine fortlaufende Verbuchung seiner Beiträge - also für jeden Monat des Zeitraumes seiner Berechtigung zur Weiterversicherung - beantragt hatte.
Dadurch hat die PVA zu Recht vermieden, dass die ab 1.1.1998 beantragte Berechtigung zur Weiterversicherung im hier strittigen Zeitraum beendet worden wäre. Als Folge dieser Beitragsverbuchung war der BF auch während jener Zeiträume, die den Gegenstand dieses Verfahrens bilden zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu I. B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins. B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
II.A) Zurückweisung der Beschwerde, soweit sie sich auf die Feststellung der wirksamen Entrichtung von Beiträge richtet:römisch zwei.A) Zurückweisung der Beschwerde, soweit sie sich auf die Feststellung der wirksamen Entrichtung von Beiträge richtet:
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Sache des Rechtsmittelverfahrens die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (vgl. VwGH 24.04.2012, 2012/09/0021). Die Rechtsmittelbehörde darf den Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens keinesfalls überschreiten.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Sache des Rechtsmittelverfahrens die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat vergleiche VwGH 24.04.2012, 2012/09/0021). Die Rechtsmittelbehörde darf den Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens keinesfalls überschreiten.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 98/08/0127 vom 20.10.1998 festgestellt hat, ergibt sich der Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens primär aber nicht ausschließlich aus dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides. Auch die Begründung und der Bescheidantrag sind miteinzubeziehen.
Der Bescheidantrag des nunmehrigen BF vom 14.10.2011 lautet wie folgt:
Mit einer Unterbrechung meiner freiwilligen Pensionsversicherung bin ich in Hinblick auf das herannahende Pensionsantrittsalter nicht einverstanden. Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür liegen meines Erachtens nicht vor. Daher ersuche ich um Übermittlung eines Bescheides, woraus ich eine nachvollziehbare Begründung entnehmen kann. Die Beiträge für August bis Dezember 2009 von je € 445,41 habe ich zur Einzahlung gebracht. (...)
Dieser Antrag richtet sich auf die Feststellung der Berechtigung zur Weiterversicherung.
Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides lautet wie folgt:
"Die von Ihnen am 9.3.2011 beanspruchte freiwillige
Weiterversicherung ist für nachstehende Zeiten ausgeschlossen: von 1.4.2009 bis 31.5.2009 und von 1.8.2009 bis 30.11.2009".
Rechtsgrundlage: § 17, § 225 Abs 1 Z 3 und § 230 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes".Rechtsgrundlage: Paragraph 17,, Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 230, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes".
Die Begründung dieses Bescheides lautet wie folgt:
"Die Weiterversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen, wenn Beiträge für mehr als sechs aufeinanderfolgende Monate nicht entrichtet sind mit dem Ende des letzten durch Beitragsentrichtung erworbenen Versicherungsmonates. Eine wirksame Entrichtung ist innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, möglich".
Daraus ist abzuleiten, dass die Pensionsversicherungsanstalt über die Berechtigung des BF zur Weiterversicherung gemäß § 17 ASVG von 1.4.2009 bis 31.5.2009 und von 1.8.2009 bis 30.11.2009 entschieden hat und gleichzeitig auf die Frage der wirksamen Beitragsentrichtung gemäß § 225 Abs 1 Z 3 ASVG insoweit Bezug genommen hat, als dadurch Beginn und Ende der Berechtigung zur Weiterversicherung abgesteckt wurden.Daraus ist abzuleiten, dass die Pensionsversicherungsanstalt über die Berechtigung des BF zur Weiterversicherung gemäß Paragraph 17, ASVG von 1.4.2009 bis 31.5.2009 und von 1.8.2009 bis 30.11.2009 entschieden hat und gleichzeitig auf die Frage der wirksamen Beitragsentrichtung gemäß Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG insoweit Bezug genommen hat, als dadurch Beginn und Ende der Berechtigung zur Weiterversicherung abgesteckt wurden.
Sache des erstinstanzlichen Bescheides war somit die Berechtigung des BF zur Weiterversicherung gemäß § 17 ASVG von 1.4.2009 bis 31.5.2009 und von 1.8.2009 bis 30.11.2009.Sache des erstinstanzlichen Bescheides war somit die Berechtigung des BF zur Weiterversicherung gemäß Paragraph 17, ASVG von 1.4.2009 bis 31.5.2009 und von 1.8.2009 bis 30.11.2009.
Der Landeshauptmann von Wien hat den gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch als unbegründet abgewiesen und hat damit die erstinstanzliche Entscheidung der PVA über die Berechtigung zur Weiterversicherung bestätigt.
In seiner dagegen erhobenen Berufung begehrt der BF einerseits die Feststellung, dass seine freiwilligen Pensionsversicherung in den Zeiträumen von 1.4.2009 bis 31.5.2009 und von 1.8.2009 bis 30.11.2009 nicht unterbrochen wurde und andererseits die Feststellung, dass er für die genannten Zeiträume Beiträge wirksam entrichtet habe (bzw. weiterhin wirksam entrichten könne) obwohl diese Zeiträume zur Zeit der Bezahlung bereits länger als zwölf Monate zurücklagen.
Sache des darauffolgenden Berufungsverfahrens - und damit nun Sache des auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangenen Beschwerdeverfahrens - ist die Berechtigung des BF zur Weiterversicherung gemäß § 17 ASVG von 1.4.2009 bis 31.5.2009 und von 1.8.2009 bis 30.11.2009.Sache des darauffolgenden Berufungsverfahrens - und damit nun Sache des auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangenen Beschwerdeverfahrens - ist die Berechtigung des BF zur Weiterversicherung gemäß Paragraph 17, ASVG von 1.4.2009 bis 31.5.2009 und von 1.8.2009 bis 30.11.2009.
Das darüber hinausgehende Begehren des BF, es möge festgestellt werden, dass er für die genannten Zeiträume Beiträge wirksam entrichtet habe (bzw. weiterhin wirksam entrichten könne) obwohl diese Zeiträume zur Zeit der Bezahlung bereits länger als zwölf Monate zurücklagen, betrifft nicht den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Der BF müsste dieses Vorbringen zum Gegenstand eines eigenen Verfahrens machen.
In diesem Zusammenhang wird auch auf folgende Judikatur des VwGH hingewiesen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2011/08/0012 vom 15.5.2013 (mit Verweis auf OGH 30.4.1991 10 ObS118/91) ausgesprochen hat, ist die Frage, ob Beiträge im Sinne des § 225 Abs 1 Z 3 ASVG wirksam geleistet wurden, Gegenstand des zu den Leistungssachen zählenden Verfahrens auf Gewährung der Alterspension.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2011/08/0012 vom 15.5.2013 (mit Verweis auf OGH 30.4.1991 10 ObS118/91) ausgesprochen hat, ist die Frage, ob Beiträge im Sinne des Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG wirksam geleistet wurden, Gegenstand des zu den Leistungssachen zählenden Verfahrens auf Gewährung der Alterspension.
Im hier anhängigen Beschwerdeverfahren war das diesbezügliche Begehren des BF wegen des Fehlens der Prozessvoraussetzungen zurückzuweisen.
Zu II. B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch zwei. B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Pensionsversicherung, Weiterversicherung, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W164.2004613.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015