TE Bvwg Erkenntnis 2015/8/20 W201 1433705-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.08.2015
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Entscheidungsdatum

20.08.2015

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §31
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 24.12.2020 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W201 1433705-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2013, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.07.2015Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2013, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.07.2015

gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zu Recht erkannt:gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem Beschwerdeführer, XXXX, gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem Beschwerdeführer, römisch 40 , gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird dem Beschwerdeführer,XXXX, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiärer Schutzberechtigter bis zum 01. September 2016 erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF wird dem Beschwerdeführer,römisch 40 , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiärer Schutzberechtigter bis zum 01. September 2016 erteilt.

gemäß § 31 VwGVG beschlossen:gemäß Paragraph 31, VwGVG beschlossen:

III. Das Verfahren wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 eingestellt.römisch drei. Das Verfahren wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Am 24.05.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Er gab dazu im Rahmen der in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari in der am 24.05.2012 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, als afghanischer Staatsangehöriger am 01.01.1997 geboren zu sein und als Moslem der schiitischen Glaubensrichtung der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Er habe in Afghanistan in der Provinz Baghlan, Bezirk Pole Khumri, im Dorf XXXX gewohnt. sein Vater sei vor ca. 10-12 Jahren verstorben. Seine Mutter und seine zwei Schwestern sowie sein Bruder lebten noch im Heimatdorf. Er habe nie gearbeitet und seine Familie besitze weder Grundstücke noch sonstiges Vermögen, die finanzielle Situation der Familie sei schlecht. Die Familie werde durch einen Onkel, der in einem Büro arbeite versorgt. Die Familie habe, als er noch sehr klein gewesen sei, zwei oder drei Jahre in Pakistan in einem Flüchtlingslager gelebt und sei dann wieder nach Afghanistan zurück übersiedelt. An diese Zeit könne sich der Beschwerdeführer jedoch nicht mehr erinnern. Vor ca. zwei Monaten sei er von seinem Heimatdorf gemeinsam mit einigen Bekannten weggefahren. Ein Onkel väterlicherseits habe einen Schlepper organisiert, der den Beschwerdeführer nach Griechenland bringen sollte. Der Beschwerdeführer sei nach Kandahar und anschließend nach Pakistan und weiter in den Iran gebracht worden. Von Iran aus sei er sodann über die Türkei nach Griechenland weitergereist. Dort sei er von der Polizei aufgegriffen, erkennungsdienstlich behandelt und mit einem Landesverweis aufgefordert worden, das Land binnen 30 Tagen wieder zu verlassen. Der Beschwerdeführer sei sodann von einem Schlepper nach Mazedonien gebracht worden, in weiterer Folge nach Serbien. Schließlich seien sie dann nach Ungarn gereist und von dort, wiederum schlepperunterstützt, nach Wien gebracht worden. Die gesamte Reise sei von seinem Onkel XXXX bezahlt worden. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, in Baghlan gebe es täglich Attentate. Er habe dort die Schule nicht besuchen können und sei deshalb hier her gekommen. Er wolle sich in Österreich eine Zukunft aufbauen und seine Familie finanziell unterstützen. Er habe keine politischen oder religiösen Probleme gehabt. Auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, erklärte der Beschwerdeführer, dort herrsche Krieg und er habe finanzielle Probleme.römisch eins.1. Am 24.05.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Er gab dazu im Rahmen der in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari in der am 24.05.2012 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, als afghanischer Staatsangehöriger am 01.01.1997 geboren zu sein und als Moslem der schiitischen Glaubensrichtung der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Er habe in Afghanistan in der Provinz Baghlan, Bezirk Pole Khumri, im Dorf römisch 40 gewohnt. sein Vater sei vor ca. 10-12 Jahren verstorben. Seine Mutter und seine zwei Schwestern sowie sein Bruder lebten noch im Heimatdorf. Er habe nie gearbeitet und seine Familie besitze weder Grundstücke noch sonstiges Vermögen, die finanzielle Situation der Familie sei schlecht. Die Familie werde durch einen Onkel, der in einem Büro arbeite versorgt. Die Familie habe, als er noch sehr klein gewesen sei, zwei oder drei Jahre in Pakistan in einem Flüchtlingslager gelebt und sei dann wieder nach Afghanistan zurück übersiedelt. An diese Zeit könne sich der Beschwerdeführer jedoch nicht mehr erinnern. Vor ca. zwei Monaten sei er von seinem Heimatdorf gemeinsam mit einigen Bekannten weggefahren. Ein Onkel väterlicherseits habe einen Schlepper organisiert, der den Beschwerdeführer nach Griechenland bringen sollte. Der Beschwerdeführer sei nach Kandahar und anschließend nach Pakistan und weiter in den Iran gebracht worden. Von Iran aus sei er sodann über die Türkei nach Griechenland weitergereist. Dort sei er von der Polizei aufgegriffen, erkennungsdienstlich behandelt und mit einem Landesverweis aufgefordert worden, das Land binnen 30 Tagen wieder zu verlassen. Der Beschwerdeführer sei sodann von einem Schlepper nach Mazedonien gebracht worden, in weiterer Folge nach Serbien. Schließlich seien sie dann nach Ungarn gereist und von dort, wiederum schlepperunterstützt, nach Wien gebracht worden. Die gesamte Reise sei von seinem Onkel römisch 40 bezahlt worden. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, in Baghlan gebe es täglich Attentate. Er habe dort die Schule nicht besuchen können und sei deshalb hier her gekommen. Er wolle sich in Österreich eine Zukunft aufbauen und seine Familie finanziell unterstützen. Er habe keine politischen oder religiösen Probleme gehabt. Auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, erklärte der Beschwerdeführer, dort herrsche Krieg und er habe finanzielle Probleme.

I.2. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 13.02.2013 gab der Beschwerdeführer an, er habe in einem Dorf in der Provinz Baghlan gelebt. Das Dorf sei mittelgroß, die Anzahl der Einwohner könne er nicht angeben. Die nächste größere Stadt sei das ca. 20 Autominuten entfernte Baghlan. Die Familie habe in einem Mietshaus gelebt, der Vater sei Lkw-Fahrer gewesen. Er habe zu seiner Familie habe er keinen telefonischen Kontakt mehr, da er die Telefonnummern verloren habe. Den einzigen Kontakt halte er zu seinem Bruder über Facebook. Sein Vater sei vor ca. zehn oder elf Jahren verstorben. Nach dem Tod seines Vaters habe ein älterer Onkel väterlicherseits die Obhut über die Familie übernommen. Dieser Onkel habe den Beschwerdeführer und seine Geschwister die meiste Zeit grundlos geschlagen und gequält. Er habe auch die Mutter des Beschwerdeführers geschlagen. Der Onkel sei mit seiner Familie in das Haus gezogen, nachdem der Vater gestorben sei. Es habe sich um ein Haus gehandelt, das im Eigentum der Familie gestanden sei. Geboren sei der Beschwerdeführer jedoch in einem Mietshaus worden. Der Beschwerdeführer habe für die Familie des Onkels arbeiten müssen und sei wie ein Sklave gehalten worden. Er habe die Schule nicht besuchen können und habe das Haus nicht verlassen dürfen. Andere Fluchtgründe gebe es nicht. Er habe aufgrund seiner finanziellen Probleme auch nicht in eine andere Stadt wie zB. Kabul gehen können. Seine Reise nach Österreich sei von einem jüngeren Onkel väterlicherseits finanziert worden. Er habe in seiner Heimat keine Probleme mit den Behörden gehabt und es bestünden auch keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen gegen ihn. Er sei nie politisch tätig gewesen und auch nicht Mitglied einer politischen Partei. Er habe auch keine Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Er habe nur selten die Schule besuchen können. Dort sei er jedoch aufgrund der Tatsache, dass er Ismaelit sei, von den sunnitischen Mitschülern belästigt worden.römisch eins.2. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 13.02.2013 gab der Beschwerdeführer an, er habe in einem Dorf in der Provinz Baghlan gelebt. Das Dorf sei mittelgroß, die Anzahl der Einwohner könne er nicht angeben. Die nächste größere Stadt sei das ca. 20 Autominuten entfernte Baghlan. Die Familie habe in einem Mietshaus gelebt, der Vater sei Lkw-Fahrer gewesen. Er habe zu seiner Familie habe er keinen telefonischen Kontakt mehr, da er die Telefonnummern verloren habe. Den einzigen Kontakt halte er zu seinem Bruder über Facebook. Sein Vater sei vor ca. zehn oder elf Jahren verstorben. Nach dem Tod seines Vaters habe ein älterer Onkel väterlicherseits die Obhut über die Familie übernommen. Dieser Onkel habe den Beschwerdeführer und seine Geschwister die meiste Zeit grundlos geschlagen und gequält. Er habe auch die Mutter des Beschwerdeführers geschlagen. Der Onkel sei mit seiner Familie in das Haus gezogen, nachdem der Vater gestorben sei. Es habe sich um ein Haus gehandelt, das im Eigentum der Familie gestanden sei. Geboren sei der Beschwerdeführer jedoch in einem Mietshaus worden. Der Beschwerdeführer habe für die Familie des Onkels arbeiten müssen und sei wie ein Sklave gehalten worden. Er habe die Schule nicht besuchen können und habe das Haus nicht verlassen dürfen. Andere Fluchtgründe gebe es nicht. Er habe aufgrund seiner finanziellen Probleme auch nicht in eine andere Stadt wie zB. Kabul gehen können. Seine Reise nach Österreich sei von einem jüngeren Onkel väterlicherseits finanziert worden. Er habe in seiner Heimat keine Probleme mit den Behörden gehabt und es bestünden auch keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen gegen ihn. Er sei nie politisch tätig gewesen und auch nicht Mitglied einer politischen Partei. Er habe auch keine Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Er habe nur selten die Schule besuchen können. Dort sei er jedoch aufgrund der Tatsache, dass er Ismaelit sei, von den sunnitischen Mitschülern belästigt worden.

I.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2013, Zl XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.05.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).römisch eins.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2013, Zl römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.05.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid nach Wiedergabe des Verfahrensganges Feststellungen zur Lage in Afghanistan unter Berücksichtigung der Lage der Rückkehrer sowie der Erreichbarkeit von Kabul.

Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer keines Verfolgungsschutzes bedürfe. Bei ihm handle es sich vielmehr um den Wunsch nach einer Verbesserung der allgemeinen Lebenssituation. Dies sei zwar verständlich, es sei jedoch nicht Aufgabe der derzeit in Geltung stehenden asylrechtlichen Bestimmungen für eine Verbesserung der Lebensbedingungen Betroffener zu sorgen. Der Beschwerdeführer habe lediglich geltend gemacht, dass seine Fluchtgründe im familiären Bereich und zwar insbesondere in der Person des Onkels und dessen Verhalten ihm gegenüber begründet seien.

Bezüglich seines Antrages gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie sie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt sind, nicht glaubhaft zu machen vermocht. Der Asylantrag sei aus diesem Grund abzuweisen gewesen.Bezüglich seines Antrages gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie sie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt sind, nicht glaubhaft zu machen vermocht. Der Asylantrag sei aus diesem Grund abzuweisen gewesen.

In Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erklärte die belangte Behörde, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine individuellen Umstände zu entnehmen seien, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Es hätten sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes ergeben. Der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiäre Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG sei daher abzuweisen gewesen.In Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erklärte die belangte Behörde, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine individuellen Umstände zu entnehmen seien, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Es hätten sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes ergeben. Der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiäre Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG sei daher abzuweisen gewesen.

Zur Frage der Ausweisung gelangte die belangte Behörde zum Schluss, dass im Fall des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme sprächen, dass er einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es lägen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Es sei nicht Ziel des Refoulementschutzes Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen im Herkunftsland zu beschützen sondern einzig der Schutz vor Lebenssituationen, die unter anderem Art. 3 EMRK widersprechen würden, zu gewähren.Zur Frage der Ausweisung gelangte die belangte Behörde zum Schluss, dass im Fall des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme sprächen, dass er einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es lägen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Es sei nicht Ziel des Refoulementschutzes Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen im Herkunftsland zu beschützen sondern einzig der Schutz vor Lebenssituationen, die unter anderem Artikel 3, EMRK widersprechen würden, zu gewähren.

Beim Beschwerdeführer liege kein Familienbezug in Österreich vor. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er erst seit Mai 2012 ausschließlich aus Mitteln der öffentlichen Hand und in keinem eigenen Haushalt in Österreich lebe, sei davon auszugehen, dass den Beschwerdeführer nichts an Österreich binde und es deute auch nichts drauf hin, dass er sich von seinem Herkunftsstaat in nennenswerter Weise entfremdet hätte. Es liege auch keine Einbindung in das hiesige soziale Leben vor. Insgesamt bedeute dies, dass weder ein Familienleben noch ein schutzwürdiges Privatleben bestünde sowie keine erkennbare Integration in Österreich stattgefunden habe. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien-und Privatlebens eingegriffen würde.Beim Beschwerdeführer liege kein Familienbezug in Österreich vor. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er erst seit Mai 2012 ausschließlich aus Mitteln der öffentlichen Hand und in keinem eigenen Haushalt in Österreich lebe, sei davon auszugehen, dass den Beschwerdeführer nichts an Österreich binde und es deute auch nichts drauf hin, dass er sich von seinem Herkunftsstaat in nennenswerter Weise entfremdet hätte. Es liege auch keine Einbindung in das hiesige soziale Leben vor. Insgesamt bedeute dies, dass weder ein Familienleben noch ein schutzwürdiges Privatleben bestünde sowie keine erkennbare Integration in Österreich stattgefunden habe. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien-und Privatlebens eingegriffen würde.

I.4. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2013, zugestellt am 05.03.2013, wurde mit Schriftsatz vom 18.03.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben, mit welcher der Bescheid in vollem Umfang wegen Verfahrensfehlern und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten wurde. Die Behörde habe aufgrund der Offizialmaxime den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Im Gegensatz dazu habe es die Behörde unterlassen, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen. Als Beweismittel wurden durch den Beschwerdeführer das Vorbringen, die Stellungnahme vom 26.2.2013, die Erstbefragung vom 24.5.2012, die Sicherheitssituation in der Provinz Baghlan sowie die allgemeine Rückkehrsituation nach Afghanistan als Beweismittel angeführt. Aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Minderjährigkeit des Beschwerdeführers obliege der Behörde auch noch eine erhöhte Ermittlungspflicht. Eine Auseinandersetzung des Bundesasylamtes als Spezialbehörde im Asylverfahren mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln habe nicht stattgefunden. So hätten keine Ermittlungen vor Ort, keine Einvernahme von Zeugen durch die österreichische Botschaft stattgefunden. Darüber hinaus habe die Behörde es unterlassen, konkrete kinderspezifische Länderfeststellungen zur genaueren Abklärung der Fluchtgründe einzuholen. Es seien keine Beweise eingeholt worden und die Behörde habe lediglich auf das Vorbringen des minderjährigen Beschwerdeführers abgestellt. Die belangte Behörde hätte jedoch ermitteln müssen, inwieweit der Beschwerdeführer einer tatsächlichen Gefährdung mit Asylrelevanz unterliege. Letztlich sei das Vorbringen des Beschwerdeführers allein nicht ausreichend für eine generelle Versagung der Asylgewährung.römisch eins.4. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2013, zugestellt am 05.03.2013, wurde mit Schriftsatz vom 18.03.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben, mit welcher der Bescheid in vollem Umfang wegen Verfahrensfehlern und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten wurde. Die Behörde habe aufgrund der Offizialmaxime den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Im Gegensatz dazu habe es die Behörde unterlassen, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen. Als Beweismittel wurden durch den Beschwerdeführer das Vorbringen, die Stellungnahme vom 26.2.2013, die Erstbefragung vom 24.5.2012, die Sicherheitssituation in der Provinz Baghlan sowie die allgemeine Rückkehrsituation nach Afghanistan als Beweismittel angeführt. Aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Minderjährigkeit des Beschwerdeführers obliege der Behörde auch noch eine erhöhte Ermittlungspflicht. Eine Auseinandersetzung des Bundesasylamtes als Spezialbehörde im Asylverfahren mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln habe nicht stattgefunden. So hätten keine Ermittlungen vor Ort, keine Einvernahme von Zeugen durch die österreichische Botschaft stattgefunden. Darüber hinaus habe die Behörde es unterlassen, konkrete kinderspezifische Länderfeststellungen zur genaueren Abklärung der Fluchtgründe einzuholen. Es seien keine Beweise eingeholt worden und die Behörde habe lediglich auf das Vorbringen des minderjährigen Beschwerdeführers abgestellt. Die belangte Behörde hätte jedoch ermitteln müssen, inwieweit der Beschwerdeführer einer tatsächlichen Gefährdung mit Asylrelevanz unterliege. Letztlich sei das Vorbringen des Beschwerdeführers allein nicht ausreichend für eine generelle Versagung der Asylgewährung.

I.5. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Verhandlung für den 15.07.2015 an und übermittelte dem Beschwerdeführer gleichzeitig die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan, wobei dem Beschwerdeführer dazu eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt wurde.römisch eins.5. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Verhandlung für den 15.07.2015 an und übermittelte dem Beschwerdeführer gleichzeitig die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan, wobei dem Beschwerdeführer dazu eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt wurde.

I.6. In der mündlichen Verhandlung am 15.07.2015 bestätigte der Beschwerdeführer, in den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt und den Dolmetscher im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde gut verstanden zu haben. Er stamme aus der Provinz Baghlan, Distrikt XXXX. Er sei zehn Jahre lang in die Schule gegangen, die Schule sei zwischen seinem Heimatdorf und der Stadt gelegen. Er sei Hazara und schiitischer Moslem. Er habe in der Schule Probleme gehabt, weil er Ismailit sei. Die anderen seien Sunniten und Tadschiken gewesen, die die Hazara gehasst hätten. Dadurch sei es zu Schlägereien gekommen. Der Beschwerdeführer sei der einzige Schiite in der Klasse gewesen, in den anderen Klassen habe es mehr Schiiten gegeben. Der Beschwerdeführer spreche Dari und ein bisschen Englisch und Deutsch.römisch eins.6. In der mündlichen Verhandlung am 15.07.2015 bestätigte der Beschwerdeführer, in den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt und den Dolmetscher im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde gut verstanden zu haben. Er stamme aus der Provinz Baghlan, Distrikt römisch 40 . Er sei zehn Jahre lang in die Schule gegangen, die Schule sei zwischen seinem Heimatdorf und der Stadt gelegen. Er sei Hazara und schiitischer Moslem. Er habe in der Schule Probleme gehabt, weil er Ismailit sei. Die anderen seien Sunniten und Tadschiken gewesen, die die Hazara gehasst hätten. Dadurch sei es zu Schlägereien gekommen. Der Beschwerdeführer sei der einzige Schiite in der Klasse gewesen, in den anderen Klassen habe es mehr Schiiten gegeben. Der Beschwerdeführer spreche Dari und ein bisschen Englisch und Deutsch.

Der Vater des Beschwerdeführers sei gestorben, er habe als Chauffeur gearbeitet und einen Unfall gehabt. Seine Mutter lebe noch, er habe auch zwei Schwestern und einen Bruder sowie zwei Onkeln väterlicherseits.

Nach Zwischenbefragung durch den Sachverständigen bezüglich der örtlichen Gegebenheiten sowie einer kurzen Unterbrechung wurde die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.Nach Zwischenbefragung durch den Sachverständigen bezüglich der örtlichen Gegebenheiten sowie einer kurzen Unterbrechung wurde die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.

Der Sachverständige, Dr.Rasuly, erstattete Befund und Gutachten zu der Frage, wie sich die Sicherheitslage und Versorgungslage im Heimatgebiet des Beschwerdeführers darstellt.

Ist eine Rückkehr für den Beschwerdeführer, der über keine familiären oder sonstigen Anbindungen mehr verfügt, im Allgemeinen sowie in der Heimatprovinz oder nach Kabul mit entsprechender Arbeits- und Integrationsmöglichkeit möglich? Kann unter den gegebenen Umständen, eine wirtschaftliche Existenzgrundlage für den Beschwerdeführer geschaffen werden?

"Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Herkunft sind nicht authentisch. Er kennt sich in Puli Khumri nicht aus, aber ausgehend von seinem Dari-Dialekt gehört er höchstwahrscheinlich einer Familie an, die der Ismaili-Schiiten-Glaubensgemeinschaft angehört, die möglicherweise ursprünglich aus Dushi stammen könnte. Dushi ist ein Distrikt in Baghlan, wo hauptsächlich Ismaili-Schiiten leben. Dushi ist kein Dorf, sondern ein Distrikt mit mehr als 40.000 Einwohnern. Die Gegend XXXX ist ein dorfähnliches Siedlungsgebiet und ist ca. 3 bis 4 km von der Stadt Puli Khumri mit dem Auto entfernt. Die Fahrt von der Stadt Puli Khumri bis XXXX dauert ca. 5 Minuten. XXXX liegt neben der Stadt Puli Khumri, Richtung Kabul."Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Herkunft sind nicht authentisch. Er kennt sich in Puli Khumri nicht aus, aber ausgehend von seinem Dari-Dialekt gehört er höchstwahrscheinlich einer Familie an, die der Ismaili-Schiiten-Glaubensgemeinschaft angehört, die möglicherweise ursprünglich aus Dushi stammen könnte. Dushi ist ein Distrikt in Baghlan, wo hauptsächlich Ismaili-Schiiten leben. Dushi ist kein Dorf, sondern ein Distrikt mit mehr als 40.000 Einwohnern. Die Gegend römisch 40 ist ein dorfähnliches Siedlungsgebiet und ist ca. 3 bis 4 km von der Stadt Puli Khumri mit dem Auto entfernt. Die Fahrt von der Stadt Puli Khumri bis römisch 40 dauert ca. 5 Minuten. römisch 40 liegt neben der Stadt Puli Khumri, Richtung Kabul.

Ausgehend von meinen obigen Feststellungen, gehe ich davon aus, dass der Beschwerdeführer keine Familie in Afghanistan hat und er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan keinen familiären Rückhalt haben wird. Auf Grund der derzeitigen prekären Wirtschaftslage kann ein Rückkehrer gegenwärtig sich nirgendwo in Afghanistan einfach niederlassen und eine Arbeit finden, damit er unbeschadet überleben kann. Derzeit sind mehr als 60 % der jungen Menschen arbeitslos. Aus diesem Grund steigt die Zahl der Drogenabhängigen, die auch auf keine Aussicht auf eine Besserung ihrer Lebenssituation hoffen können. Derzeit wird der starke Zulauf der arbeitslosen und drogenabhängigen Jugendlichen zu den Taliban gemeldet. Außerdem steigt die Kriminalitätsrate unter den Jugendlichen und sie beteiligen sich an Bandenbildung, die für Raubüberfälle und Plünderungen verantwortlich gemacht werden.

Die Existenz einer Familie in Afghanistan für einen Rückkehrer auch wegen der Sicherheitslage notwendig, da in Afghanistan die Sicherheitsorgane nicht in dem Sinne funktionieren, dass sie einer einzelnen betroffenen Person, z. B. bei einem Überfall, Schutz bieten können.

Die Sicherheitslage in der Provinz Baghlan und in anderen Nordprovinzen ist seit einem Monat so prekär, dass besonders in Baghlan und Kunduz sich die meisten Dörfer und Distrikte unter der Kontrolle der Taliban befinden. Die Stadt Puli Khumri befindet sich auch heute, 15.07.2015, unter dem Angriff der Taliban. Die Gegend, wie XXXX, ist eine gefährdete Gegend, weil die Taliban außerhalb der Stadt Puli Khumri überall Zugriff haben. In Afghanistan wird derzeit in mehr als 20 Provinzen gekämpft. Die Taliban sind in der Offensive und ich kann nicht voraussagen, wie lange diese Situation dauern wird. In den Großstädten wie Kabul, Mazar-e Sharif und Herat, werden Bomben- und Selbstmordanschlägen der Taliban gemeldet, wenn man z. B. aus der Stadt Kabul hinausfährt, befinden sich die umliegenden Distrikte Kabuls in einer Ausnahmesituation. Denn die Taliban haben auch dort Zugriff und sie können auch diese Distrikte ohne Furcht vor größerem Widerstand der Sicherheitskräfte einnehmen. Die Taliban greifen seit 2 Monaten ihre Angriffsziele mit Hunderten, sogar Tausenden Kämpfern an und sie halten ihre besetzten Gebiete für längere Zeit unter ihrer Kontrolle und die Sicherheitskräfte sind nicht in der Lage, diese Gebiet bald zurückzuerobern.Die Sicherheitslage in der Provinz Baghlan und in anderen Nordprovinzen ist seit einem Monat so prekär, dass besonders in Baghlan und Kunduz sich die meisten Dörfer und Distrikte unter der Kontrolle der Taliban befinden. Die Stadt Puli Khumri befindet sich auch heute, 15.07.2015, unter dem Angriff der Taliban. Die Gegend, wie römisch 40 , ist eine gefährdete Gegend, weil die Taliban außerhalb der Stadt Puli Khumri überall Zugriff haben. In Afghanistan wird derzeit in mehr als 20 Provinzen gekämpft. Die Taliban sind in der Offensive und ich kann nicht voraussagen, wie lange diese Situation dauern wird. In den Großstädten wie Kabul, Mazar-e Sharif und Herat, werden Bomben- und Selbstmordanschlägen der Taliban gemeldet, wenn man z. B. aus der Stadt Kabul hinausfährt, befinden sich die umliegenden Distrikte Kabuls in einer Ausnahmesituation. Denn die Taliban haben auch dort Zugriff und sie können auch diese Distrikte ohne Furcht vor größerem Widerstand der Sicherheitskräfte einnehmen. Die Taliban greifen seit 2 Monaten ihre Angriffsziele mit Hunderten, sogar Tausenden Kämpfern an und sie halten ihre besetzten Gebiete für längere Zeit unter ihrer Kontrolle und die Sicherheitskräfte sind nicht in der Lage, diese Gebiet bald zurückzuerobern.

Zum Schluss möchte ich über die Sicherheitslage in Afghanistan, besonders in Baghlan auf folgende Internetquellen hinweisen.

https://en.wikipedia.org/wiki/Sayed_Kayan

http://paiwandgah.af/locals-upset-over-security-situation-after-explosion-in-baghlan-mosque-during-iftar-injures-40/

http://www.afghanzariza.com/2015/05/27/military-operation-against-insurgents-underway-in-puli-khumri-district-of-baghlan

https://de.wikipedia.org/wiki/Baglan_(Provinz)"

Der Beschwerdeführer gab zum Sachverständigengutachten keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens basierend auf dem Antrag auf internationalen Schutz, auf den Einvernahmen des Beschwerdeführers, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan ist. Er gehört der Volksgruppe der Hazara und der Ismaili-Schiiten-Glaubensgemeinschaft an. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Baghlan, nach Feststellungen des Sachverständigen aus dem District Dushi. Der Beschwerdeführer hat eine schulische Ausbildung und kann lesen und schreiben.

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer keine Familie mehr in Afghanistan hat und er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan keinen familiären Rückhalt haben wird.

Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan wäre der Beschwerdeführer nicht in der Lage, sich dort selbst zu erhalten und würde in eine aussichtlose Lage geraten.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In zehn Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere elf Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden vier Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly / Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die ISAF (Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der Afghan National Security Forces (ANSF), der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.8)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operati-onskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S. 16 f.)

Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3.783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12, 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S11).

Stichwahl zum Präsidentenamt, Stand 16.6.2014:

7 Millionen Afghanen trotzten am Samstag, den 14. Juni 2014 den Taliban und riskierten ihr Leben, um einen neuen Präsidenten zu wählen. Bei der Stichwahl trat Abdullah gegen den Ex - Finanzminister Ashraf Ghani an. Die Abstimmung war von Gewalt überschattet. Bei Anschlägen, Angriffen und Gefechten starben rund 250 Menschen. In Herat schnitten die Taliban mindestens elf Männer den mit Wahltinte markierten Zeigefinger ab. Doch das tat dem Antrag keinen Abbruch. Vor vielen Lokalen bildeten sich lange Schlangen. Es war ein millionenfaches Votum für den Frieden, gegen Terror.

Die Beteiligung lag sie bei der ersten Runde bei fast 60 %, 38 % waren Frauen. Der Sieger löst Präsident Karsei ab, der nach über zwölf Amtsjahr nicht mehr kandidieren durfte. Erstmal steht somit ein demokratischer Machtwechsel bevor. Als Favorit gilt Abdullah, der am 5. April 45 Prozent geholt hatte. Ghani kam auf 31,6 %. Laut Umfragen holt er aber auf. Erste Resultate werden am 2. Juli, das Endergebnis am 22. Juli erwartet. Ein knapper Ausgang könnte für böses Blut sorgen. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitig Betrugsvorwürfe.

Der neue Präsident steht vor gewaltigen Aufgaben. Wenn Ende 2014 die NATO Truppen abziehen, ist das Land im Kampf gegen die Taliban auf sich gestellt. Auch der Wirtschaft droht ein dramatischer Einbruch. Beide Kandidaten wollen den umstrittenen Militärpakt mit den USA unterzeichnen, der den internationalen Militäreinsatz nach 2014 regelt. Washington unterdessen flog das Militär im Nachbarland Pakistan Luftangriffe auf Taliban - Verstecke in der Provinz Nord - Wasirista, die als Rückzugsgebiet von in - und ausländischen Extremisten gilt. Dabei wurden 100 Menschen getötet, die ein Armeesprecher als militant bezeichnete. Es war das zweite Bombardement dieser Art binnen weniger Tage. Sagt dem künftigen Staatschef Unterstützung zu.

(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag, vom 15.6.2014)

Wo zwar gehört Afghanistan wie der Irak zu den gefährlichsten Ländern der Welt. Dass die Menschen in Afghanistan aber noch nicht registriert haben, darauf deutet die hohe Wahlbeteiligung bei der Präsidentenwahl hin: Trotz Todesdrohungen der Taliban lag sie in der ersten Wahlrunde bei 55 %. Und während der Irak auseinander zu brechen droht, bereitet sich Afghanistan nach der Stichwahl für das Präsidentenamt auf die erste demokratische Machtübergabe in der Geschichte des Landes vor.

(APA, Warum Afghanistan nicht der Irak ist, vom 15.6014)

Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive? vom 2. Juni 2013; Department of Defense: Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?, vom 2. Juni 2013; ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan & Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive? vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

* Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 13. Juni 2014)

* Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

* Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013).

* Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: Taliban attack breaks months of quiet in Kabul, vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (Agence France-Presse: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound" vom 18. Oktober 2013).

* Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. Dezember 2013)

* Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag" vom 18. Jänner 2014)

* Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:

1. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC) und Erhalt des sogenannten A-Status (der die Einhaltung der Pariser Prinzipien bescheinigt und Voraussetzung für Sitz und Stimme im Internationalen Koordinierungsrat Nationaler Menschenrechtsorganisationen ist) und

2. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen (EVAW).

Allerdings hat die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.

(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)

So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.

(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vergleiche Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:

Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan, vom 3. Juli 2013)

Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.

Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.

Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.

Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.

Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4 f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17 ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27 ff.)

Ethnische Minderheiten:

In Afghanistan leben schätzungsweise mehr als 31 Millionen Menschen. Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen 42 Prozent, Tadschiken 27 Prozent, Hazara 9 Prozent, Usbeken 9 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Balochen, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f; The CIA World Factbook (7. Jänner 2014):Afghanistan, vom 7. Jänner 2014)

Justiz und (Sicherheits-)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheit-lichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig ein-gehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September2013, S. 12f)

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder poli-tischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering.

(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)

Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September2013, S. 12f)

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar.

(Bericht von IOM vom Oktober 2012)

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen.

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11. November 2011)

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und den darauf aufbauenden Feststellungen des Sachverständigen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

2.3. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierenden Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat dem auch nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entgegen. Darüber hinaus erstattete der Sachverständige, Dr. Rasuly, in der Verhandlung ein Gutachten zur Situation in Afghanistan insbesondere unter Berücksichtigung der Heimatsprovinz des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat gemäß Paragraph 75, Absatz 19, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (in der Folge AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005) zu Ende zu führen.

Da das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt A.I:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, leg.cit. offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Es ist somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Es ist somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;

13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;

16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind in der gegenständlichen Fallkonstellation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für den Beschwerdeführer gegeben.Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind in der gegenständlichen Fallkonstellation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 für den Beschwerdeführer gegeben.

Wie der Sachverständige in seinem Gutachten festhielt, ist - ausgehend von den Feststellungen - davon auszugehen, dass der BF keine Familie in Afghanistan hat und er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan keinen familiären Rückhalt haben wird. Auf Grund der derzeitigen prekären Wirtschaftslage kann sich ein Rückkehrer gegenwärtig nirgendwo in Afghanistan einfach niederlassen und eine Arbeit finden, damit er unbeschadet überleben kann. Derzeit sind mehr als 60 % der jungen Menschen arbeitslos. Aus diesem Grund steigt die Zahl der Drogenabhängigen, die keine Aussicht auf eine Besserung ihrer Lebenssituation haben. Die Kriminalitätsrate unter den Jugendlichen steigt, sie bilden Banden, die für Raubüberfälle und Plünderungen verantwortlich gemacht werden.

Die Existenz einer Familie in Afghanistan für einen Rückkehrer ist auch wegen der Sicherheitslage notwendig, da in Afghanistan die Sicherheitsorgane nicht in dem Sinne funktionieren, dass sie einer einzelnen betroffenen Person, z. B. bei einem Überfall, Schutz bieten können.

Die Sicherheitslage in der Provinz Baghlan und in anderen Nordprovinzen ist seit einem Monat so prekär, da sich besonders in Baghlan und Kunduz die meisten Dörfer und Distrikte unter der Kontrolle der Taliban befinden. XXXX, liegt in einem gefährdeten Gebiet, weil die Taliban außerhalb der Stadt Puli Khumri überall Zugriff haben. In Afghanistan wird derzeit in mehr als 20 Provinzen gekämpft. Die Taliban sind in der Offensive. In den Großstädten wie Kabul, Mazar-e Sharif und Herat, werden Bomben- und Selbstmordanschläge der Taliban verüb. Das Umland von Kabul befindet sich im Ausnahmezustand. Denn die Taliban haben auch dort Zugriff und können auch diese Distrikte ohne größeren Widerstand von Seiten der Sicherheitskräfte einnehmen. Die Sicherheitskräfte sind nicht in der Lage, diese Gebiete in absehbarer Zeit zurückzuerobern.Die Sicherheitslage in der Provinz Baghlan und in anderen Nordprovinzen ist seit einem Monat so prekär, da sich besonders in Baghlan und Kunduz die meisten Dörfer und Distrikte unter der Kontrolle der Taliban befinden. römisch 40 , liegt in einem gefährdeten Gebiet, weil die Taliban außerhalb der Stadt Puli Khumri überall Zugriff haben. In Afghanistan wird derzeit in mehr als 20 Provinzen gekämpft. Die Taliban sind in der Offensive. In den Großstädten wie Kabul, Mazar-e Sharif und Herat, werden Bomben- und Selbstmordanschläge der Taliban verüb. Das Umland von Kabul befindet sich im Ausnahmezustand. Denn die Taliban haben auch dort Zugriff und können auch diese Distrikte ohne größeren Widerstand von Seiten der Sicherheitskräfte einnehmen. Die Sicherheitskräfte sind nicht in der Lage, diese Gebiete in absehbarer Zeit zurückzuerobern.

Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehr ohne jeglichen familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich. Vor allem jüngere Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach langer Abwesenheit in Afghanistan zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden ausgereist sind. Es fehlt ihnen an notwendigen sozialen oder familiären Netzwerken sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse.

Es ist unter solchen Umständen davon auszugehen, dass eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 AsylG 2005), etwa in der Hauptstadt Kabul oder anderen Provinzen, in solchen Konstellationen nicht zur Verfügung steht.Es ist unter solchen Umständen davon auszugehen, dass eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative (Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG 2005), etwa in der Hauptstadt Kabul oder anderen Provinzen, in solchen Konstellationen nicht zur Verfügung steht.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzt zu werden.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für Beschwerdeführer nicht, da die maßgebliche Wahrscheinlichkeit in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans zu erwarten ist.Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für Beschwerdeführer nicht, da die maßgebliche Wahrscheinlichkeit in Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzt zu werden, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans zu erwarten ist.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

3.4. Zu Spruchpunkt A.II:

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter sind gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gegeben.Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter sind gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 gegeben.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.Daher war gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

3.3. Zu Spruchpunkt A.III:

Da die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverhandlungsgericht zurückgezogen wurde (siehe Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2015, Seite 9 sowie Ausführungen unter Punkt I.6), war das Verfahren bezüglich dieses Spruchpunktes gemäß § 31 VwGVG einzustellen.Da die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverhandlungsgericht zurückgezogen wurde (siehe Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2015, Seite 9 sowie Ausführungen unter Punkt römisch eins.6), war das Verfahren bezüglich dieses Spruchpunktes gemäß Paragraph 31, VwGVG einzustellen.

4. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; BVwG 22.5.2014, W173 2003741-1/10E). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl BVwG 8.5.2014, W173 1437829-1/7E).Eine Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; BVwG 22.5.2014, W173 2003741-1/10E). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche oben zitierte Judikatur des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor vergleiche BVwG 8.5.2014, W173 1437829-1/7E).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Sicherheitslage, subsidiärer
Schutz, Versorgungslage, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W201.1433705.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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