Entscheidungsdatum
20.08.2015Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W164 2005029-1/10E
W164 2005337-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Alois Autherith LL.M., Mag. Rainer Samek, Mag. Michael Imre, 3500 Krems an der Donau, gegen Spruchpunkt 6 des Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, vom 13.06.2012, VSNR XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Alois Autherith LL.M., Mag. Rainer Samek, Mag. Michael Imre, 3500 Krems an der Donau, gegen Spruchpunkt 6 des Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, vom 13.06.2012, VSNR römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 13.06.2012, VSNR XXXX , hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, (im Folgenden SVA), folgende Feststellungen getroffen:1. Mit Bescheid vom 13.06.2012, VSNR römisch 40 , hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, (im Folgenden SVA), folgende Feststellungen getroffen:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) sei im Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.12.2010 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlegen (Spruchpunkt I.).Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) sei im Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.12.2010 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterlegen (Spruchpunkt römisch eins.).
Die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 würde 4.795,- Euro betragen (Spruchpunkt II.).Die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 würde 4.795,- Euro betragen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Der BF sei verpflichtet monatliche Beiträge in der Pensionsversicherung im Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.12.2010 in Höhe von?779,10 Euro und in der Krankenversicherung im Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.12.2010? in Höhe von 336,82 Euro zu entrichten (Spruchpunkt III.)Der BF sei verpflichtet monatliche Beiträge in der Pensionsversicherung im Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.12.2010 in Höhe von?779,10 Euro und in der Krankenversicherung im Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.12.2010? in Höhe von 336,82 Euro zu entrichten (Spruchpunkt römisch drei.)
Der BF sei verpflichtet, gemäß § 35 Abs. 6 GSVG im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 einen monatlichen Beitragszuschlag in Höhe von 106,57 Euro zu entrichten (Spruchpunkt IV.).Der BF sei verpflichtet, gemäß Paragraph 35, Absatz 6, GSVG im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 einen monatlichen Beitragszuschlag in Höhe von 106,57 Euro zu entrichten (Spruchpunkt römisch vier.).
Der BF sei verpflichtet, im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 einen monatlichen Beitrag zur Selbstständigenvorsorge in Höhe von 73,36 Euro zu entrichten (Spruchpunkt V.).Der BF sei verpflichtet, im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 einen monatlichen Beitrag zur Selbstständigenvorsorge in Höhe von 73,36 Euro zu entrichten (Spruchpunkt römisch fünf.).
Der BF schulde rückständige Beiträge wie folgt (Spruchpunkt VI.):Der BF schulde rückständige Beiträge wie folgt (Spruchpunkt römisch sechs.):
Pensionsversicherung 9.350,28 Euro
Krankenversicherung 4.401,84 Euro
Selbstständigenvorsorge 880,32 Euro
Beitragszuschlag 1.278,84 Euro
Begründend führte die belangte Behörde insgesamt aus, dass ihr durch den gemäß § 229a GSVG vorgesehenen Datenaustausch der SVA am 01.12.2011 der Einkommensteuerbescheid betreffend den nunmehrigen BF des Jahres 2010 vom 04.10.2011 übermittelt worden sei, welcher Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 45.044,06 Euro ausweise. Am 12.08.2011 sei über das Vermögen des BF ein Konkursverfahren eröffnet worden, welches mit Beschluss vom 20.01.2012 nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplanes geendet habe. Die Schlussrechnungstagsatzung habe am 19.10.2011 stattgefunden. Mit Schreiben vom 13.03.2012 sei der BF über die Einbeziehung in die Pflichtversicherung für das Jahr 2010 verständigt worden. Mit Schreiben vom 24.05.2012 habe er geltend gemacht, dass die Nachforderung dem Zahlungsplan gemäß § 197 IO unterliege und die Bestimmung des § 156 Abs. 4 IO nicht anwendbar sei.Begründend führte die belangte Behörde insgesamt aus, dass ihr durch den gemäß Paragraph 229 a, GSVG vorgesehenen Datenaustausch der SVA am 01.12.2011 der Einkommensteuerbescheid betreffend den nunmehrigen BF des Jahres 2010 vom 04.10.2011 übermittelt worden sei, welcher Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 45.044,06 Euro ausweise. Am 12.08.2011 sei über das Vermögen des BF ein Konkursverfahren eröffnet worden, welches mit Beschluss vom 20.01.2012 nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplanes geendet habe. Die Schlussrechnungstagsatzung habe am 19.10.2011 stattgefunden. Mit Schreiben vom 13.03.2012 sei der BF über die Einbeziehung in die Pflichtversicherung für das Jahr 2010 verständigt worden. Mit Schreiben vom 24.05.2012 habe er geltend gemacht, dass die Nachforderung dem Zahlungsplan gemäß Paragraph 197, IO unterliege und die Bestimmung des Paragraph 156, Absatz 4, IO nicht anwendbar sei.
Zur Begründung des Spruchpunktes VI. führte die SVA insbesondere aus, dass gemäß § 38 Abs. 1 GSVG für die Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren die jeweils geltenden Vorschriften der Konkursordnung/Insolvenzordnung maßgeblich seien. Gemäß § 197 Abs. 1 IO hätten Insolvenzgläubiger, die ihre Forderung bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote entsprechend der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners. Die Bestimmung des § 156 Abs. 4 IO bleibe hievon unberührt. Gemäß § 156 Abs. 4 IO würden Gläubiger, deren Forderung nur aus Verschulden des Gemeinschuldners unberücksichtigt geblieben seien, die Zahlung ihrer Forderung im vollen Betrag vom Gemeinschuldner verlangen können. Da der hier relevante Einkommensteuerbescheid 2010 vom 04.10.2011 stamme und der BF entgegen der gesetzlichen Meldepflicht gemäß §§ 18 ff GSVG keine Meldung über das Vorliegen der Voraussetzungen der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung erstattet habe, sei die Bestimmung des § 156 Abs. 4 IO hinsichtlich der Feststellung der vollen Zahlungspflicht anzuwenden. Zum Zeitpunkt der Tagsatzung zur Abstimmung über den Zahlungsplan sei daher der SVA der Eintritt der Pflichtversicherung nach dem GSVG für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 nicht bekannt gewesen. Die Nichtanmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren sei ausschließlich auf die unterlassene Meldung gemäß §§ 18 ff GSVG zurückzuführen, sodass die Beitragsnachforderung für das Jahr 2010 im Sinn des § 156 Abs. 4 IO zur Gänze zu fordern sei.Zur Begründung des Spruchpunktes römisch sechs. führte die SVA insbesondere aus, dass gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GSVG für die Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren die jeweils geltenden Vorschriften der Konkursordnung/Insolvenzordnung maßgeblich seien. Gemäß Paragraph 197, Absatz eins, IO hätten Insolvenzgläubiger, die ihre Forderung bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote entsprechend der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners. Die Bestimmung des Paragraph 156, Absatz 4, IO bleibe hievon unberührt. Gemäß Paragraph 156, Absatz 4, IO würden Gläubiger, deren Forderung nur aus Verschulden des Gemeinschuldners unberücksichtigt geblieben seien, die Zahlung ihrer Forderung im vollen Betrag vom Gemeinschuldner verlangen können. Da der hier relevante Einkommensteuerbescheid 2010 vom 04.10.2011 stamme und der BF entgegen der gesetzlichen Meldepflicht gemäß Paragraphen 18, ff GSVG keine Meldung über das Vorliegen der Voraussetzungen der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung erstattet habe, sei die Bestimmung des Paragraph 156, Absatz 4, IO hinsichtlich der Feststellung der vollen Zahlungspflicht anzuwenden. Zum Zeitpunkt der Tagsatzung zur Abstimmung über den Zahlungsplan sei daher der SVA der Eintritt der Pflichtversicherung nach dem GSVG für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 nicht bekannt gewesen. Die Nichtanmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren sei ausschließlich auf die unterlassene Meldung gemäß Paragraphen 18, ff GSVG zurückzuführen, sodass die Beitragsnachforderung für das Jahr 2010 im Sinn des Paragraph 156, Absatz 4, IO zur Gänze zu fordern sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde) an den zuständigen Landeshauptmann, und brachte vor, über sein Vermögen sei mit Beschluss des Landesgerichtes Krems vom 12.08.2011 das Konkursverfahren eröffnet worden. Der im Rahmen des Insolvenzverfahrens eingebrachte Zahlungsplan sei mit den erforderlichen Mehrheiten angenommen worden. Eine Beitragsforderung für das Jahr 2010 stelle daher eindeutig eine Konkursforderung dar, weil sie durch einen Sachverhalt begründet sei, welcher vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesetzt worden sei. Der BF habe im Zuge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 abgegeben, wobei durch das zuständige Finanzamt eine Frist bis 03.10.2011 eingeräumt worden sei. Die Einkommensteuererklärung sei fristgerecht eingebracht worden und die Steuerfestsetzung sei antragsgemäß erfolgt. Auf Basis des Einkommensteuerbescheides vom 04.10.2011 habe die SVA die Sozialversicherungsbeiträge ermittelt. Sie vertrete jedoch die Rechtsansicht, dass es sich hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge um keine Konkursforderung handle, welche quotenmäßig gemäß Sanierungsplan zu erfüllen sei, sondern, dass der BF die Forderung voll zu bezahlen habe. Im Hinblick darauf, dass am 04.10.2011 der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 vorgelegen sei und die Sanierungsplantagsatzung am 19.10.2011 stattgefunden habe, wäre es der SVA möglich gewesen, auf Basis des bereits ergangenen Einkommensteuerbescheides die daraus resultierenden Sozialversicherungsbeiträge zu errechnen und anzumelden. Die SVA berufe sich auf § 156 Abs. 4 IO, wonach Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben seien, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen könnten. Dies sei aber unrichtig, da die SVA Forderungen für das Jahr 2010 noch vor der Zahlungsplantagsatzung hätte anmelden können. Es könne dem Schuldner nicht zum Nachteil gereichen, dass die SVA dies nicht gemacht habe. Soweit die SVA sich darauf stütze, dass der BF seiner Meldepflicht gemäß § 18 GSVG nicht nachgekommen sei, sei dem entgegen zu halten, dass der BF vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine entsprechende Meldung erstattet habe und daraus nicht die Konsequenz gezogen werden könne, dass ihn ein Verschulden im Sinne des § 156 Abs. 4 IO treffe.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde) an den zuständigen Landeshauptmann, und brachte vor, über sein Vermögen sei mit Beschluss des Landesgerichtes Krems vom 12.08.2011 das Konkursverfahren eröffnet worden. Der im Rahmen des Insolvenzverfahrens eingebrachte Zahlungsplan sei mit den erforderlichen Mehrheiten angenommen worden. Eine Beitragsforderung für das Jahr 2010 stelle daher eindeutig eine Konkursforderung dar, weil sie durch einen Sachverhalt begründet sei, welcher vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesetzt worden sei. Der BF habe im Zuge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 abgegeben, wobei durch das zuständige Finanzamt eine Frist bis 03.10.2011 eingeräumt worden sei. Die Einkommensteuererklärung sei fristgerecht eingebracht worden und die Steuerfestsetzung sei antragsgemäß erfolgt. Auf Basis des Einkommensteuerbescheides vom 04.10.2011 habe die SVA die Sozialversicherungsbeiträge ermittelt. Sie vertrete jedoch die Rechtsansicht, dass es sich hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge um keine Konkursforderung handle, welche quotenmäßig gemäß Sanierungsplan zu erfüllen sei, sondern, dass der BF die Forderung voll zu bezahlen habe. Im Hinblick darauf, dass am 04.10.2011 der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 vorgelegen sei und die Sanierungsplantagsatzung am 19.10.2011 stattgefunden habe, wäre es der SVA möglich gewesen, auf Basis des bereits ergangenen Einkommensteuerbescheides die daraus resultierenden Sozialversicherungsbeiträge zu errechnen und anzumelden. Die SVA berufe sich auf Paragraph 156, Absatz 4, IO, wonach Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben seien, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen könnten. Dies sei aber unrichtig, da die SVA Forderungen für das Jahr 2010 noch vor der Zahlungsplantagsatzung hätte anmelden können. Es könne dem Schuldner nicht zum Nachteil gereichen, dass die SVA dies nicht gemacht habe. Soweit die SVA sich darauf stütze, dass der BF seiner Meldepflicht gemäß Paragraph 18, GSVG nicht nachgekommen sei, sei dem entgegen zu halten, dass der BF vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine entsprechende Meldung erstattet habe und daraus nicht die Konsequenz gezogen werden könne, dass ihn ein Verschulden im Sinne des Paragraph 156, Absatz 4, IO treffe.
3. Mit Stellungnahme vom 18.07.2012 brachte die SVA den gegenständlichen Einspruch (nunmehr Beschwerde) beim zuständigen Landeshauptmann in Vorlage und führte zur Frage der Anwendbarkeit des § 156 Abs. 4 IO aus, die Übermittlung des Einkommensteuerbescheides vom 04.10.2011 sei erst am 01.12.2011 erfolgt, wobei vor der Übermittlung die Überschreitung der Versicherungsgrenze und somit der Eintritt der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nicht bekannt gewesen sei. Die SVA hätte die verfahrensgegenständliche Forderung daher zur Zahlungsplantagsatzung gar nicht anmelden können. Der BF habe auch keine Meldung im Sinne der §§ 18 f GSVG erstattet. Auf Grund der Höhe der im Einkommensteuerbescheid 2010 ausgewiesenen Einkünfte hätte ihm schon vor Ablauf der steuerlichen Erklärungsfrist klar sein müssen, dass die Versicherungsgrenze überschritten sei und daher eine Meldepflicht nach § 18 GSVG begründet werde. Jedenfalls seien sowohl das Ende der steuerlichen Erklärungsfrist als auch das Datum des Einkommensteuerbescheides zeitlich vor der Zahlungsplantagsatzung gelegen und sei dadurch die Meldepflicht begründet worden. Die Nichtanmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren gründe sich ausschließlich auf das Verschulden des Gemeinschuldners.3. Mit Stellungnahme vom 18.07.2012 brachte die SVA den gegenständlichen Einspruch (nunmehr Beschwerde) beim zuständigen Landeshauptmann in Vorlage und führte zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 156, Absatz 4, IO aus, die Übermittlung des Einkommensteuerbescheides vom 04.10.2011 sei erst am 01.12.2011 erfolgt, wobei vor der Übermittlung die Überschreitung der Versicherungsgrenze und somit der Eintritt der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG nicht bekannt gewesen sei. Die SVA hätte die verfahrensgegenständliche Forderung daher zur Zahlungsplantagsatzung gar nicht anmelden können. Der BF habe auch keine Meldung im Sinne der Paragraphen 18, f GSVG erstattet. Auf Grund der Höhe der im Einkommensteuerbescheid 2010 ausgewiesenen Einkünfte hätte ihm schon vor Ablauf der steuerlichen Erklärungsfrist klar sein müssen, dass die Versicherungsgrenze überschritten sei und daher eine Meldepflicht nach Paragraph 18, GSVG begründet werde. Jedenfalls seien sowohl das Ende der steuerlichen Erklärungsfrist als auch das Datum des Einkommensteuerbescheides zeitlich vor der Zahlungsplantagsatzung gelegen und sei dadurch die Meldepflicht begründet worden. Die Nichtanmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren gründe sich ausschließlich auf das Verschulden des Gemeinschuldners.
4. Mit Bescheid vom 29.10.2012, Zl. GS5-A-949/140-2012, hat der Landeshauptmann von Niederösterreich dem Einspruch (nunmehr Beschwerde) keine Folge gegeben und begründend zur Frage der rechtmäßigen Heranziehung des § 156 Abs. 4 IO vor, die SVA habe erstmalig am 01.12.2011 von der Überschreitung der Versicherungsgrenze und damit vom Eintritt der verfahrensgegenständlichen Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG erfahren. Demgegenüber hätte die Forderung der SVA, um als rechtzeitig zu gelten, bis spätestens zur Zahlungsplantagsatzung vom 19.10.2011 angemeldet werden müssen, sodass der SVA die rechtzeitige Anmeldung ihrer Forderung im Insolvenzverfahren nicht möglich gewesen sei. Der BF habe nachweislich weder eine Meldung nach § 18 GSVG noch eine solche nach § 19 GSVG erstattet, obwohl ihm auf Grund der Höhe der im Einkommensteuerbescheid 2010 ausgewiesenen Einkünfte schon vor Ablauf der steuerlichen Erklärungsfrist klar sein hätte müssen, dass die Versicherungsgrenze überschritten werde und ihn daher eine Meldepflicht nach § 18 GSVG treffe. Jedenfalls seien sowohl das Ende der steuerlichen Erklärungsfrist als auch das Datum des Einkommensteuerbescheides zeitlich vor der Zahlungsplantagsatzung gelegen, und es sei dadurch die Meldepflicht begründet worden. Der Einkommensteuerbescheid 2010 stamme vom 04.10.2011 und sei der SVA zum Zeitpunkt der Tagsatzung zur Abstimmung über den Zahlungsplan der Eintritt der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 noch nicht bekannt gewesen. Der BF habe gegen die ihn nach §§ 18 ff GSVG treffende Meldeverpflichtung über das Vorliegen der Voraussetzung der Pflichtversicherung verstoßen. Die Nichtanmeldung gründe sich daher ausschließlich auf das Verschulden des BF als Gemeinschuldner. Die SVA habe zu Recht die Bestimmung des § 156 Abs. 4 IO angewendet und darauf basierend die Beitragsnachforderung ausgesprochen. Dem Begehren, die errechneten Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2010 als Konkursforderung zu qualifizieren und nach Maßgabe des § 197 Abs. 1 und 2 IO quotenmäßig entsprechend dem von der Gläubigergemeinschaft angenommenen Zahlungsplan zu bedienen, komme keine Berechtigung zu.4. Mit Bescheid vom 29.10.2012, Zl. GS5-A-949/140-2012, hat der Landeshauptmann von Niederösterreich dem Einspruch (nunmehr Beschwerde) keine Folge gegeben und begründend zur Frage der rechtmäßigen Heranziehung des Paragraph 156, Absatz 4, IO vor, die SVA habe erstmalig am 01.12.2011 von der Überschreitung der Versicherungsgrenze und damit vom Eintritt der verfahrensgegenständlichen Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG erfahren. Demgegenüber hätte die Forderung der SVA, um als rechtzeitig zu gelten, bis spätestens zur Zahlungsplantagsatzung vom 19.10.2011 angemeldet werden müssen, sodass der SVA die rechtzeitige Anmeldung ihrer Forderung im Insolvenzverfahren nicht möglich gewesen sei. Der BF habe nachweislich weder eine Meldung nach Paragraph 18, GSVG noch eine solche nach Paragraph 19, GSVG erstattet, obwohl ihm auf Grund der Höhe der im Einkommensteuerbescheid 2010 ausgewiesenen Einkünfte schon vor Ablauf der steuerlichen Erklärungsfrist klar sein hätte müssen, dass die Versicherungsgrenze überschritten werde und ihn daher eine Meldepflicht nach Paragraph 18, GSVG treffe. Jedenfalls seien sowohl das Ende der steuerlichen Erklärungsfrist als auch das Datum des Einkommensteuerbescheides zeitlich vor der Zahlungsplantagsatzung gelegen, und es sei dadurch die Meldepflicht begründet worden. Der Einkommensteuerbescheid 2010 stamme vom 04.10.2011 und sei der SVA zum Zeitpunkt der Tagsatzung zur Abstimmung über den Zahlungsplan der Eintritt der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 noch nicht bekannt gewesen. Der BF habe gegen die ihn nach Paragraphen 18, ff GSVG treffende Meldeverpflichtung über das Vorliegen der Voraussetzung der Pflichtversicherung verstoßen. Die Nichtanmeldung gründe sich daher ausschließlich auf das Verschulden des BF als Gemeinschuldner. Die SVA habe zu Recht die Bestimmung des Paragraph 156, Absatz 4, IO angewendet und darauf basierend die Beitragsnachforderung ausgesprochen. Dem Begehren, die errechneten Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2010 als Konkursforderung zu qualifizieren und nach Maßgabe des Paragraph 197, Absatz eins und 2 IO quotenmäßig entsprechend dem von der Gläubigergemeinschaft angenommenen Zahlungsplan zu bedienen, komme keine Berechtigung zu.
5. Der BF erhob gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29.10.2012, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und führte im Wesentlichen aus, der Einkommensteuerbescheid 2010 sei am 04.10.2011 ergangen. Die SVA habe im Insolvenzverfahren nur ihre Forderungen bis inklusive 2009 angemeldet, nicht jedoch die für 2010, da sie diesbezüglich auf den Finanzamtsbescheid gewartet habe, welcher offensichtlich von den Finanzbehörden erst zwei Monate später an die SVA übermittelt worden sei. Dieser Umstand könne dem BF nicht zum Nachteil gereichen. Die SVA hätte mangels Beitragsgrundlage zwar nicht die konkrete Forderung ermitteln sehr wohl aber eine Schätzung vornehmen und die Forderung allenfalls mit Sicherheitszuschlägen bedingt anmelden können.
Die bloß vorläufige Unmöglichkeit mangels Bemessungsgrundlage eine Forderung beziffern zu können, führe nicht zur Anwendung des § 156 Abs. 4 IO. Die SVA habe gewusst, dass für das Jahr 2010 Sozialversicherungsbeiträge anfallen, habe aber keine vorläufige Festsetzung vorgenommen und den Schuldner auch nicht aufgefordert, eine Bemessungsgrundlage für das Jahr 2010 bekannt zu geben. Derartiges wäre dem Schuldner leicht möglich gewesen, da dieser die entsprechenden Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2010 am 03.10.2011 abgegeben habe und die Steuerfestsetzung am 04.10.2011 erfolgt sei. Die SVA habe, obwohl sie bis inklusive 2009 hohe Forderungen angemeldet habe, und auch für den Zeitraum 25.07.2011 bis 12.08.2011 eine Forderung angemeldet habe, für den Zeitraum 2010 und auch für den Zeitraum 01.01.2011 bis 24.07.2011 keine Forderungen angemeldet. Der SVA falle daher Fahrlässigkeit hinsichtlich der eben dargelegten Nichtanmeldung zur Last. Im Hinblick darauf, dass jedes Mitverschulden des Gläubigers die Anwendung des § 156 Abs. 4 IO ausschließt, könne die Ausnahmebestimmung des § 156 Abs. 4 IO zugunsten der SVA nicht angewendet werden.Die bloß vorläufige Unmöglichkeit mangels Bemessungsgrundlage eine Forderung beziffern zu können, führe nicht zur Anwendung des Paragraph 156, Absatz 4, IO. Die SVA habe gewusst, dass für das Jahr 2010 Sozialversicherungsbeiträge anfallen, habe aber keine vorläufige Festsetzung vorgenommen und den Schuldner auch nicht aufgefordert, eine Bemessungsgrundlage für das Jahr 2010 bekannt zu geben. Derartiges wäre dem Schuldner leicht möglich gewesen, da dieser die entsprechenden Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2010 am 03.10.2011 abgegeben habe und die Steuerfestsetzung am 04.10.2011 erfolgt sei. Die SVA habe, obwohl sie bis inklusive 2009 hohe Forderungen angemeldet habe, und auch für den Zeitraum 25.07.2011 bis 12.08.2011 eine Forderung angemeldet habe, für den Zeitraum 2010 und auch für den Zeitraum 01.01.2011 bis 24.07.2011 keine Forderungen angemeldet. Der SVA falle daher Fahrlässigkeit hinsichtlich der eben dargelegten Nichtanmeldung zur Last. Im Hinblick darauf, dass jedes Mitverschulden des Gläubigers die Anwendung des Paragraph 156, Absatz 4, IO ausschließt, könne die Ausnahmebestimmung des Paragraph 156, Absatz 4, IO zugunsten der SVA nicht angewendet werden.
Es sei bisher nicht geprüft worden, ob den Schuldner ein ausschließliches Verschulden an der Nichtanmeldung treffe oder aber ein Mitverschulden der Gläubiger vorliege. Die Beweislast für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes treffe die SVA. Diese hätte Umstände vorbringen müssen, aus denen das ausschließliche Verschulden des Schuldner abgeleitet werden könnte und hätte dem BF auch Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen.
6. In ihrer Gegenäußerung an den Verwaltungsgerichtshof brachte die SVA vor, dass sie zwar am Schuldenregulierungsverfahren beteiligt gewesen sei, aber mangels Meldung des BF keine Kenntnis von der weiteren Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2010 gehabt habe. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 stamme vom 04.10.2011 und sei der SVA im Wege des gesetzlich normierten Datenaustauschs am 01.12.2011 übermittelt worden, sodass sie im Schuldenregulierungsverfahren für das 2010 keine Beitragsforderung anmelden habe können; dies deshalb, weil der BF entgegen der gesetzlich normierten Meldepflicht gemäß §§ 18 ff GSVG keine Meldung über das Vorliegen der Voraussetzungen der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG erstattet habe. Hätte sich der BF nach Erhalt des Einkommensteuerbescheides unter gleichzeitiger Anzeige der festgestellten Einkünfte bei der SVA gemeldet, wäre diese ihrerseits zur umgehenden Anmeldung einer Insolvenzforderung auf Basis der angezeigten Einkünfte verpflichtet gewesen, und zwar auch dann, wenn die Anmeldefrist schon vorbei gewesen sei, jedoch noch eine Erstreckung der Prüftagsatzung nach § 107 IO stattfinden hätte können. Die Nichtanmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren sei daher ausschließlich auf die vom BF unterlassene Meldung gemäß § 18 GSVG zurückzuführen.6. In ihrer Gegenäußerung an den Verwaltungsgerichtshof brachte die SVA vor, dass sie zwar am Schuldenregulierungsverfahren beteiligt gewesen sei, aber mangels Meldung des BF keine Kenntnis von der weiteren Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2010 gehabt habe. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 stamme vom 04.10.2011 und sei der SVA im Wege des gesetzlich normierten Datenaustauschs am 01.12.2011 übermittelt worden, sodass sie im Schuldenregulierungsverfahren für das 2010 keine Beitragsforderung anmelden habe können; dies deshalb, weil der BF entgegen der gesetzlich normierten Meldepflicht gemäß Paragraphen 18, ff GSVG keine Meldung über das Vorliegen der Voraussetzungen der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG erstattet habe. Hätte sich der BF nach Erhalt des Einkommensteuerbescheides unter gleichzeitiger Anzeige der festgestellten Einkünfte bei der SVA gemeldet, wäre diese ihrerseits zur umgehenden Anmeldung einer Insolvenzforderung auf Basis der angezeigten Einkünfte verpflichtet gewesen, und zwar auch dann, wenn die Anmeldefrist schon vorbei gewesen sei, jedoch noch eine Erstreckung der Prüftagsatzung nach Paragraph 107, IO stattfinden hätte können. Die Nichtanmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren sei daher ausschließlich auf die vom BF unterlassene Meldung gemäß Paragraph 18, GSVG zurückzuführen.
7. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis Zl. 2012/08/0288 vom 11.12.2013 den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich, vom 29.10.2012, Zl. GS5-A-949/140-2012, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Einzelnen Folgendes ausgeführt:
"1. Vorauszuschicken ist, dass mit dem Einspruch nach seinem oben wiedergegebenen Inhalt nur Spruchpunkt 6. des erstinstanzlichen Bescheides bekämpft wurde. Die Spruchpunkte 1. - 5. - die nur feststellende Aussprüche über die Pflichtversicherung, die Beitragsgrundlagen und die Höhe der monatlichen Beiträge und Zuschläge enthielten und daher von vornherein nicht von den Rechtswirkungen des Zahlungsplans berührt sein konnten (vgl. dazu sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 6. Juni 2012, Zl. 2009/08/0011) - sind somit in Rechtskraft erwachsen."1. Vorauszuschicken ist, dass mit dem Einspruch nach seinem oben wiedergegebenen Inhalt nur Spruchpunkt 6. des erstinstanzlichen Bescheides bekämpft wurde. Die Spruchpunkte 1. - 5. - die nur feststellende Aussprüche über die Pflichtversicherung, die Beitragsgrundlagen und die Höhe der monatlichen Beiträge und Zuschläge enthielten und daher von vornherein nicht von den Rechtswirkungen des Zahlungsplans berührt sein konnten vergleiche dazu sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 6. Juni 2012, Zl. 2009/08/0011) - sind somit in Rechtskraft erwachsen.
2. Zwischen den Verfahrensparteien ist nicht strittig, dass die Beitragsforderungen für das Jahr 2010 - ungeachtet der Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2010 erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - als Insolvenzforderungen (§ 51 IO) zu qualifizieren sind.2. Zwischen den Verfahrensparteien ist nicht strittig, dass die Beitragsforderungen für das Jahr 2010 - ungeachtet der Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2010 erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - als Insolvenzforderungen (Paragraph 51, IO) zu qualifizieren sind.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Auffassung.
Auszugehen ist dabei von § 46 Abs. 1 Z 2 IO, wonach Masseforderungen u. a. alle die Masse treffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung und anderen öffentlichen Abgaben sind, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird. Daraus ist umgekehrt abzuleiten, dass Beitrags- (und Abgaben-)Forderungen, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird, Insolvenzforderungen sind.Auszugehen ist dabei von Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, IO, wonach Masseforderungen u. a. alle die Masse treffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung und anderen öffentlichen Abgaben sind, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird. Daraus ist umgekehrt abzuleiten, dass Beitrags- (und Abgaben-)Forderungen, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird, Insolvenzforderungen sind.
Der "die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt" ist aber bei Beiträgen auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG grundsätzlich schon mit der Erzielung von (über der Versicherungsgrenze liegenden) Einkünften im Sinn der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und/oder 23 EStG 1988 auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit verwirklicht, auch wenn mangels Abgabe einer Versicherungserklärung erst im Nachhinein - in der Regel bei Vorliegen des (rechtskräftigen) Einkommensteuerbescheides - die Pflichtversicherung festgestellt und die Entrichtung von Beiträgen vorgeschrieben werden kann; das Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides (oder sonstigen Einkommensnachweises) dient dem Nachweis von Einkünften über der Versicherungsgrenze, stellt aber keine tatbestandsmäßige Voraussetzung für die (Versicherungs- und) Beitragspflicht dar und gehört daher nicht zum diese auslösenden "Sachverhalt" im Sinn des § 46 Abs. 1 Z 2 IO.Der "die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt" ist aber bei Beiträgen auf Grund einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG grundsätzlich schon mit der Erzielung von (über der Versicherungsgrenze liegenden) Einkünften im Sinn der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und/oder 23 EStG 1988 auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit verwirklicht, auch wenn mangels Abgabe einer Versicherungserklärung erst im Nachhinein - in der Regel bei Vorliegen des (rechtskräftigen) Einkommensteuerbescheides - die Pflichtversicherung festgestellt und die Entrichtung von Beiträgen vorgeschrieben werden kann; das Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides (oder sonstigen Einkommensnachweises) dient dem Nachweis von Einkünften über der Versicherungsgrenze, stellt aber keine tatbestandsmäßige Voraussetzung für die (Versicherungs- und) Beitragspflicht dar und gehört daher nicht zum diese auslösenden "Sachverhalt" im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, IO.
[...]
3. Der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt stünde daher gemäß § 197 IO nur die quotenmäßige Befriedigung ihrer Forderung zu, soweit dies der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, es sei denn, es läge ein Fall des § 156 Abs. 4 IO vor. Dies ist bei der Erlassung eines Leistungsbefehls, mit dem - wie im Beschwerdefall - die rückständigen Beiträge unmittelbar zur Zahlung vorgeschrieben werden, zu berücksichtigen, weil die Erlassung eines solchen Bescheides - anders als die Erlassung eines Feststellungsbescheides, etwa über die Höhe der monatlichen Beiträge - zum Eintreibungsverfahren gehört (vgl. - bezogen auf die Ausfertigung eines Rückstandsausweises und den auf Grund der dagegen erhobenen Einwendungen ergangenen Bescheid - auch das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 6. Juni 2012, Zl. 2009/08/0011).3. Der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt stünde daher gemäß Paragraph 197, IO nur die quotenmäßige Befriedigung ihrer Forderung zu, soweit dies der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, es sei denn, es läge ein Fall des Paragraph 156, Absatz 4, IO vor. Dies ist bei der Erlassung eines Leistungsbefehls, mit dem - wie im Beschwerdefall - die rückständigen Beiträge unmittelbar zur Zahlung vorgeschrieben werden, zu berücksichtigen, weil die Erlassung eines solchen Bescheides - anders als die Erlassung eines Feststellungsbescheides, etwa über die Höhe der monatlichen Beiträge - zum Eintreibungsverfahren gehört vergleiche - bezogen auf die Ausfertigung eines Rückstandsausweises und den auf Grund der dagegen erhobenen Einwendungen ergangenen Bescheid - auch das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 6. Juni 2012, Zl. 2009/08/0011).
Nach § 156 Abs. 4 IO können Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben sind, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen. Diese Bestimmung gilt gemäß § 197 Abs. 1 letzter Satz IO auch im Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit der Bestätigung eines Zahlungsplans.Nach Paragraph 156, Absatz 4, IO können Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben sind, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen. Diese Bestimmung gilt gemäß Paragraph 197, Absatz eins, letzter Satz IO auch im Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit der Bestätigung eines Zahlungsplans.
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ihn im Sinn des § 156 Abs. 4 IO ein ausschließliches Verschulden an der Nichtberücksichtigung der Forderung der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt getroffen habe. Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt sind hingegen der Ansicht, dass das alleinige Verschulden beim Beschwerdeführer liege und der Tatbestand des § 156 Abs. 4 IO erfüllt sei.Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ihn im Sinn des Paragraph 156, Absatz 4, IO ein ausschließliches Verschulden an der Nichtberücksichtigung der Forderung der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt getroffen habe. Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt sind hingegen der Ansicht, dass das alleinige Verschulden beim Beschwerdeführer liege und der Tatbestand des Paragraph 156, Absatz 4, IO erfüllt sei.
Für diese Annahme reichen aber die Feststellungen der belangten Behörde nicht aus:
§ 156 Abs. 4 IO setzt voraus, dass die Nichtberücksichtigung ausschließlich durch ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Schuldners verursacht wurde. Bereits leichtes Mitverschulden des Gläubigers schließt die Anwendung aus (vgl. Lovrek in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, § 156 Rz 140, und die weiteren Nachweise im hg. Erkenntnis vom 6. Juni 2012, Zl. 2009/08/0011).Paragraph 156, Absatz 4, IO setzt voraus, dass die Nichtberücksichtigung ausschließlich durch ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Schuldners verursacht wurde. Bereits leichtes Mitverschulden des Gläubigers schließt die Anwendung aus vergleiche Lovrek in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, Paragraph 156, Rz 140, und die weiteren Nachweise im hg. Erkenntnis vom 6. Juni 2012, Zl. 2009/08/0011).
Dem Beschwerdeführer ist zwar ein Meldeverstoß (§ 18 GSVG) zumindest insofern vorzuwerfen, als er die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt nicht von der Erlassung des - von ihm nicht bekämpften - Einkommensteuerbescheides informiert hat. Die belangte Behörde hat aber nicht geprüft, ob nicht auch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt ein Verschulden an der nicht rechtzeitigen Anmeldung der Forderung getroffen hat, indem sie es unterlassen hat, eine Datenübermittlung gemäß § 229a Abs. 1 GSVG iVm § 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 107/1998 anzufordern. Angesichts dessen, dass ein Insolvenzverfahren anhängig war, durfte sie sich jedenfalls nicht ohne weiteres damit begnügen, die automatische Datenübermittlung gemäß § 229a Abs. 2 GSVG iVm § 3 der genannten Verordnung abzuwarten. Anders als im Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 6. Juni 2012, Zl. 2009/08/0011, zugrunde lag, musste die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt - mangels eines Hinweises darauf, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit beendet habe - auch damit rechnen, dass der Beschwerdeführer weiterhin der Pflichtversicherung unterlegen ist. Warum der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt dennoch eine rechtzeitige Anforderung der Einkommensteuerdaten nicht möglich oder zumutbar gewesen sein sollte (etwa deswegen, weil der Einkommensteuerbescheid mangels Rechtsmittelverzichts noch nicht rechtskräftig war und dies der Datenübermittlung entgegenstand), wurde weder von der Sozialversicherungsanstalt dargelegt noch von der belangten Behörde festgestellt.Dem Beschwerdeführer ist zwar ein Meldeverstoß (Paragraph 18, GSVG) zumindest insofern vorzuwerfen, als er die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt nicht von der Erlassung des - von ihm nicht bekämpften - Einkommensteuerbescheides informiert hat. Die belangte Behörde hat aber nicht geprüft, ob nicht auch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt ein Verschulden an der nicht rechtzeitigen Anmeldung der Forderung getroffen hat, indem sie es unterlassen hat, eine Datenübermittlung gemäß Paragraph 229 a, Absatz eins, GSVG in Verbindung mit Paragraph 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 1998, anzufordern. Angesichts dessen, dass ein Insolvenzverfahren anhängig war, durfte sie sich jedenfalls nicht ohne weiteres damit begnügen, die automatische Datenübermittlung gemäß Paragraph 229 a, Absatz 2, GSVG in Verbindung mit Paragraph 3, der genannten Verordnung abzuwarten. Anders als im Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 6. Juni 2012, Zl. 2009/08/0011, zugrunde lag, musste die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt - mangels eines Hinweises darauf, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit beendet habe - auch damit rechnen, dass der Beschwerdeführer weiterhin der Pflichtversicherung unterlegen ist. Warum der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt dennoch eine rechtzeitige Anforderung der Einkommensteuerdaten nicht möglich oder zumutbar gewesen sein sollte (etwa deswegen, weil der Einkommensteuerbescheid mangels Rechtsmittelverzichts noch nicht rechtskräftig war und dies der Datenübermittlung entgegenstand), wurde weder von der Sozialversicherungsanstalt dargelegt noch von der belangten Behörde festgestellt.
4. Da es somit für die Beurteilung des ausschließlichen Verschuldens des Beschwerdeführers im Sinn des § 156 Abs. 4 IO weiterer Feststellungen bedurft hätte, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben."4. Da es somit für die Beurteilung des ausschließlichen Verschuldens des Beschwerdeführers im Sinn des Paragraph 156, Absatz 4, IO weiterer Feststellungen bedurft hätte, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben."
8. Mit Schreiben vom 21.10.2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht die SVA auf, zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel für ihr Vorbringen beizulegen.
9. Mit Schreiben vom 03.11.2014 teilte die SVA mit, dass eine Anmeldung der Forderung innerhalb der regulären Anmeldefrist nicht möglich gewesen wäre, weil der Einkommensteuerbescheid zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht vorhanden gewesen sei. Gemäß § 107 Abs. 1 IO seien Forderungen - obgleich für den Betreiber mit gewissen Kostenfolgen - bis spätestens 14 Tage vor der Schlussrechnungstagsatzung anzumelden, dies wäre im vorliegenden Fall der 05.10.2011 gewesen. Die SVA hätte den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid auch bei individueller Datenanforderung nicht rechtzeitig bis zum 05.10.2011 erhalten. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Bescheid erst am 04.10.2011 erlassen worden ist, noch Zeit für die Zustellung und die Abgabe des Rechtsmittelverzichts veranschlagt werden müsse, könne der Bescheid der SVA keinesfalls am 05.10.2011 zur Verfügung gestanden sein. Auch müsse man der SVA eine gewisse Bearbeitungsdauer zubilligen. Daraus folge, dass auch bei telefonischer Anforderung des Einkommensteuerbescheides die Anmeldung nicht rechtzeitig hätte erfolgen können. In keiner der genannten Varianten wäre der SVA somit eine rechtzeitige Anmeldung möglich gewesen. Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung sei nur dem Versicherten bekannt gewesen, wie hoch die Einkünfte des Jahres 2010 gewesen seien und ob somit Pflichtversicherung gegeben gewesen sei oder nicht.9. Mit Schreiben vom 03.11.2014 teilte die SVA mit, dass eine Anmeldung der Forderung innerhalb der regulären Anmeldefrist nicht möglich gewesen wäre, weil der Einkommensteuerbescheid zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht vorhanden gewesen sei. Gemäß Paragraph 107, Absatz eins, IO seien Forderungen - obgleich für den Betreiber mit gewissen Kostenfolgen - bis spätestens 14 Tage vor der Schlussrechnungstagsatzung anzumelden, dies wäre im vorliegenden Fall der 05.10.2011 gewesen. Die SVA hätte den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid auch bei individueller Datenanforderung nicht rechtzeitig bis zum 05.10.2011 erhalten. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Bescheid erst am 04.10.2011 erlassen worden ist, noch Zeit für die Zustellung und die Abgabe des Rechtsmittelverzichts veranschlagt werden müsse, könne der Bescheid der SVA keinesfalls am 05.10.2011 zur Verfügung gestanden sein. Auch müsse man der SVA eine gewisse Bearbeitungsdauer zubilligen. Daraus folge, dass auch bei telefonischer Anforderung des Einkommensteuerbescheides die Anmeldung nicht rechtzeitig hätte erfolgen können. In keiner der genannten Varianten wäre der SVA somit eine rechtzeitige Anmeldung möglich gewesen. Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung sei nur dem Versicherten bekannt gewesen, wie hoch die Einkünfte des Jahres 2010 gewesen seien und ob somit Pflichtversicherung gegeben gewesen sei oder nicht.
10. Mit Schreiben vom 07.07.2015 teilte das Finanzamt Waldviertel auf Ersuchen des BVwG mit, dass der Einkommensteuerbescheid 2010 am 04.10.2011 ergangen und ohne Zustellnachweis versendet worden sei. Gegen den Bescheid sei kein Rechtsmittel erhoben worden. Er sei daher in Rechtskraft erwachsen.
11. Das BVwG hat den BF zu Handen seines Rechtsvertreters im Sinne des Parteiengehörs von der ergänzenden Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Mit Stellungnahme vom 17.8.2015 bestätigte der BF, dass er gegen den verfahrensgegenständlichen Einkommenssteuerbescheid kein Rechtsmittel erhoben habe. Der BF vertrat gleichzeitig die Ansicht, dass der Einkommenssteuerbescheid in Entsprechung der Einkommenssteuererklärung ausgefertigt worden sei, was einem Rechtsmittelverzicht gleichkomme. Der Umstand, dass der Einkommenssteuerbescheid zum 19.10.2011 (dem Termin der Zahlungsplantagsatzung) noch nicht rechtskräftig war, sei nicht relevant:
Der SVA wäre es möglich gewesen, bei individueller Datenanforderung vor der am 19.10.2011 abgehaltenen Zahlungsplantagsatzung, bei der laut Ediktsdatei auch eine nachträgliche Prüfungstagsatzung stattgefunden habe, auf Basis des ergangenen Einkommenssteuerbescheides die Beiträge zu errechnen und vorbehaltlich der Rechtskraft anzumelden. In diesem Fall hätte die Forderung nach Eintritt der Rechtskraft des Einkommenssteuerbescheides 2010 in eine unbedingte Forderung umgewandelt werden können. Der SVA - die zufolge dem obigen VwGH-Erkenntnis nicht davon ausgehen durfte, dass der BF seine gewerbliche Tätigkeit eingestellt hätte - wäre auch zuzumuten gewesen, vom BF die Steuererklärung einzufordern, und selbst für den Fall, dass ihr eine solche nicht vorgelegt worden wäre, im Insolvenzverfahren die Forderung mittels Schätzung anzumelden. Diese Vorgangsweise werde von den Finanzbehörden regelmäßig geübt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 63 Abs 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
1. Feststellungen:
Der BF war bereits vor dem Jahr 2010 gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG selbständig erwerbstätig. Dies war der SVA bekannt. Eine Versicherungserklärung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 4, zweiter Satz GSVG hat der BF nicht abgegeben.Der BF war bereits vor dem Jahr 2010 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG selbständig erwerbstätig. Dies war der SVA bekannt. Eine Versicherungserklärung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, zweiter Satz GSVG hat der BF nicht abgegeben.
Mit Beschluss vom 12.08.2011 des Landesgerichts Krems an der Donau zu 9 S 37/11f wurde über das Vermögen des BF das Konkursverfahren eröffnet.
Der BF hat seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 am 03.10.2011 beim zuständigen Finanzamt abgegeben.
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 wurde am 04.10.2011 erlassen und dem BF ohne Zustellnachweis zugestellt. Der Einkommenssteuerbescheid weist die für den BF maßgebliche Versicherungsgrenze übersteigende Einkünfte aus.
Der BF hat gegen diesen Einkommensteuerbescheid keinen Rechtsmittelverzicht abgegeben. Er hat auch kein Rechtsmittel erhoben. Der BF hat die SVA nicht von der Erlassung des Einkommensteuerbescheides informiert.
Die Anmeldefrist im Konkursverfahren des BF endete mit 21.09.2011. Am 19.10.2011 fand die Zahlungsplantagsatzung statt. Das Verfahren endete mit Beschluss vom 20.02.2012 nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans.
Die Übermittlung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2010 an die SVA erfolgte am 01.12.2011 im Wege der gemäß § 229a Abs 2 GSVG vorgeschriebenen Datenübermittlung.Die Übermittlung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2010 an die SVA erfolgte am 01.12.2011 im Wege der gemäß Paragraph 229 a, Absatz 2, GSVG vorgeschriebenen Datenübermittlung.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich (soweit hier wesentlich) unstrittig aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den im fortgesetzten Verfahren ergänzend eingeholten Stellungnahmen der SVA, des Finanzamtes Waldviertel und des BF.
Die Feststellungen, dass über das Vermögen des BF das Konkursverfahren eröffnet, die Anmeldefrist mit 21.09.2011 endete, am 19.10.2011 die Schlussrechnungstagsatzung stattgefunden hat und das Verfahren mit Beschluss vom 20.02.2012 nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans endete, ergeben sich aus dem Ausdruck aus der Insolvenzdatei vom 13.07.2015.
Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint angesichts des unstrittig vorliegenden Sachverhaltes nicht geboten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 GSVG gelten (soweit hier maßgeblich) hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes wobei § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist (§ 194 Z 5 GSVG).Gemäß Paragraph 194, GSVG gelten (soweit hier maßgeblich) hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes wobei Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist (Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG).
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 grundsätzlich durch EinzelrichterInnen und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat; § 414 Abs. 2 ASVG ist auf ein Verfahren zur Durchführung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 grundsätzlich durch EinzelrichterInnen und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat; Paragraph 414, Absatz 2, ASVG ist auf ein Verfahren zur Durchführung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 107 Abs. 1 IO ist für Forderungen, die erst nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldet und in der allgemeinen Prüfungstagsatzung nicht verhandelt worden sind, eine besondere Prüfungstagsatzung anzuordnen. § 105, Absatz 1, findet Anwendung. Forderungen, die später als 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung angemeldet werden, sind nicht zu beachten.Gemäß Paragraph 107, Absatz eins, IO ist für Forderungen, die erst nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldet und in der allgemeinen Prüfungstagsatzung nicht verhandelt worden sind, eine besondere Prüfungstagsatzung anzuordnen. Paragraph 105,, Absatz 1, findet Anwendung. Forderungen, die später als 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung angemeldet werden, sind nicht zu beachten.
Gemäß § 156 Abs. 4 IO können Gläubiger, deren Forderungen nur aus dem Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben sind, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen.Gemäß Paragraph 156, Absatz 4, IO können Gläubiger, deren Forderungen nur aus dem Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben sind, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen.
Gemäß § 197 Abs. 1 IO haben Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. § 156 Abs. 4 bleibt unberührt.Gemäß Paragraph 197, Absatz eins, IO haben Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. Paragraph 156, Absatz 4, bleibt unberührt.
Gemäß § 18 Abs. 1 GSVG haben die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden. Die gleiche Meldepflicht hat der von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Ausgenommene im Falle des Eintrittes oder des Wegfalles des Ausnahmegrundes. Der Meldung an den Versicherungsträger ist eine Meldung nach § 333 Abs. 2 GewO 1994 für den Beginn der Pflichtversicherung an die Gewerbebehörde gleichzuhalten.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GSVG haben die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden. Die gleiche Meldepflicht hat der von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Ausgenommene im Falle des Eintrittes oder des Wegfalles des Ausnahmegrundes. Der Meldung an den Versicherungsträger ist eine Meldung nach Paragraph 333, Absatz 2, GewO 1994 für den Beginn der Pflichtversicherung an die Gewerbebehörde gleichzuhalten.
Gemäß § 18 Abs. 2 GSVG haben die gemäß Abs. 1 Meldepflichtigen innerhalb der dort angegebenen Frist alle für das Versicherungsverhältnis bedeutsamen Änderungen sowie maßgebenden Ereignisse und Tatsachen nach deren Eintritt dem Versicherungsträger bekanntzugeben. [...]Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, GSVG haben die gemäß Absatz eins, Meldepflichtigen innerhalb der dort angegebenen Frist alle für das Versicherungsverhältnis bedeutsamen Änderungen sowie maßgebenden Ereignisse und Tatsachen nach deren Eintritt dem Versicherungsträger bekanntzugeben. [...]
Gemäß § 229a Abs. 1 GSVG haben die Abgabenbehörden des Bundes dem Versicherungsträger auf dessen Ersuchen im Einzelfall nach Maßgabe des Abs. 3 folgende, zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Daten zu übermitteln:Gemäß Paragraph 229 a, Absatz eins, GSVG haben die Abgabenbehörden des Bundes dem Versicherungsträger auf dessen Ersuchen im Einzelfall nach Maßgabe des Absatz 3, folgende, zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Daten zu übermitteln:
1. Vorname, Familien- oder Nachname, Anschrift, Beitragsnummer, Steuernummer, Versicherungsnummer und Geburtsdatum des Versicherten;
2. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft;
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit;
4. Einkünfte aus Gewerbebetrieb;
5. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit;
6. Einkünfte aus Kapitalvermögen;
7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;
8. Beträge, die auf eine vorzeitige Abschreibung, auf eine Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag und auf einen nicht entnommenen Gewinn entfallen.
Als Einkünfte nach den Z 2 bis 4 gelten auch ausländische Einkünfte, die im Inland zu besteuern sind oder unter Progressionsvorbehalt steuerbefreit sind. Von den Einkünften nach Z 2 sind auch Einkünfte auf Grund einer land- und forstwirtschaftlichen unternehmerischen Tätigkeit nach Anlage 2 zum BSVG umfasst.Als Einkünfte nach den Ziffer 2 bis 4 gelten auch ausländische Einkünfte, die im Inland zu besteuern sind oder unter Progressionsvorbehalt steuerbefreit sind. Von den Einkünften nach Ziffer 2, sind auch Einkünfte auf Grund einer land- und forstwirtschaftlichen unternehmerischen Tätigkeit nach Anlage 2 zum BSVG umfasst.
Gemäß § 229a Abs. 2 GSVG haben die Abgabenbehörden des Bundes dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Abs. 3 zur Einbeziehung der nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten und zur Bemessung der Beiträge unaufgefordert die in Abs. 1 angeführten Daten von Personen zu übermitteln, die mit Einkünften aus Gewerbebetrieben oder aus selbständiger Arbeit veranlagt werden.Gemäß Paragraph 229 a, Absatz 2, GSVG haben die Abgabenbehörden des Bundes dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Absatz 3, zur Einbeziehung der nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten und zur Bemessung der Beiträge unaufgefordert die in Absatz eins, angeführten Daten von Personen zu übermitteln, die mit Einkünften aus Gewerbebetrieben oder aus selbständiger Arbeit veranlagt werden.
Gemäß § 229a Abs. 3 GSVG sind das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von in den Abs. 1 und 2 genannten Daten vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen. Für die Erfassung der pflichtversicherten Selbständigen sind die im Abs. 2 genannten Einkünfte (aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb) der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft auch für Kalenderjahre zu übermitteln, die vor dem 1. Jänner 1998 liegen. Diese Kalenderjahre sowie das Verfahren zur Übermittlung der Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu bestimmen.Gemäß Paragraph 229 a, Absatz 3, GSVG sind das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von in den Absatz eins und 2 genannten Daten vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen. Für die Erfassung der pflichtversicherten Selbständigen sind die im Absatz 2, genannten Einkünfte (aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb) der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft auch für Kalenderjahre zu übermitteln, die vor dem 1. Jänner 1998 liegen. Diese Kalenderjahre sowie das Verfahren zur Übermittlung der Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu bestimmen.
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, BGBl. II Nr. 107/1998 lautet wie folgt:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 1998, lautet wie folgt:
Auf Grund des § 229a Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet:Auf Grund des Paragraph 229 a, Absatz 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet:
§ 1. Die Übermittlung der im § 229a Abs. 1 bis 3 GSVG genannten Daten hat unbeschadet der Bestimmungen des § 5 in magnetisch gespeicherter Form zu erfolgen. Die Durchführung obliegt den Abgabenbehörden des Bundes. Diese haben sich der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu bedienen, die in Angelegenheiten des § 2 Abs. 3 Z 1 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, in ihrer Eigenschaft als Dienstleister im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, tätig ist.Paragraph eins, Die Übermittlung der im Paragraph 229 a, Absatz eins bis 3 GSVG genannten Daten hat unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 5, in magnetisch gespeicherter Form zu erfolgen. Die Durchführung obliegt den Abgabenbehörden des Bundes. Diese haben sich der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu bedienen, die in Angelegenheiten des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996,, in ihrer Eigenschaft als Dienstleister im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, tätig ist.
§ 2. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat die Datenübermittlung gemäß § 229a Abs. 1 GSVG für den einzelnen Versicherten anzufordern. Die Anforderung hat die Finanzamts- und die Steuernummer, die Beitragsnummer, die ersten fünf Buchstaben des Familiennamens und den Zeitraum, für den Daten angefordert werden, zu enthalten. Die Anforderungen sind der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung in magnetisch gespeicherter Form zur Verfügung zu stellen.Paragraph 2, Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat die Datenübermittlung gemäß Paragraph 229 a, Absatz eins, GSVG für den einzelnen Versicherten anzufordern. Die Anforderung hat die Finanzamts- und die Steuernummer, die Beitragsnummer, die ersten fünf Buchstaben des Familiennamens und den Zeitraum, für den Daten angefordert werden, zu enthalten. Die Anforderungen sind der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung in magnetisch gespeicherter Form zur Verfügung zu stellen.
§ 3. Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat gemäß § 229a Abs. 2 GSVG - zur Einbeziehung der nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG Pflichtversicherten und zur Bemessung der Beiträge - unaufgefordert die in § 229a Abs. 1 GSVG angeführten Daten von Personen, die mit Einkünften aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb zur Einkommensteuer veranlagt sind, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu übermitteln. Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb sind auch für die Kalenderjahre 1995, 1996 und 1997 zu übermitteln.Paragraph 3, Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat gemäß Paragraph 229 a, Absatz 2, GSVG - zur Einbeziehung der nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG Pflichtversicherten und zur Bemessung der Beiträge - unaufgefordert die in Paragraph 229 a, Absatz eins, GSVG angeführten Daten von Personen, die mit Einkünften aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb zur Einkommensteuer veranlagt sind, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu übermitteln. Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb sind auch für die Kalenderjahre 1995, 1996 und 1997 zu übermitteln.
§ 4. Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat die benötigten Daten, sofern die zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide in Rechtskraft erwachsen sind, zu übermitteln oder einen Hinweis darauf zu geben, warum keine Daten übermittelt werden können. Die Daten oder die Hinweise sind der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in magnetisch gespeicherter Form zur Verfügung zu stellen. § 5. In den Fällen, in denen eine Übermittlung der in § 229a Abs. 1 GSVG genannten Daten in magnetisch gespeicherter Form nicht möglich ist und Erhebungen beim Versicherten ergebnislos verlaufen sind, können die Daten durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bei der örtlich zuständigen Abgabenbehörde des Bundes angefordert werden. § 6. Die Übermittlung von Daten ist mit Inkrafttreten der Verordnung aufzunehmen.Paragraph 4, Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat die benötigten Daten, sofern die zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide in Rechtskraft erwachsen sind, zu übermitteln oder einen Hinweis darauf zu geben, warum keine Daten übermittelt werden können. Die Daten oder die Hinweise sind der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in magnetisch gespeicherter Form zur Verfügung zu stellen. Paragraph 5, In den Fällen, in denen eine Übermittlung der in Paragraph 229 a, Absatz eins, GSVG genannten Daten in magnetisch gespeicherter Form nicht möglich ist und Erhebungen beim Versicherten ergebnislos verlaufen sind, können die Daten durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bei der örtlich zuständigen Abgabenbehörde des Bundes angefordert werden. Paragraph 6, Die Übermittlung von Daten ist mit Inkrafttreten der Verordnung aufzunehmen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem in diesem Verfahren ergangenen Erkenntnis vom 11.12.2013, 2012/08/0288, klargestellt hat, ist die verfahrensgegenständliche Beitragsforderung für das Jahr 2010 - ungeachtet der Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2010 erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - als Insolvenzforderungen (§ 51 IO) zu qualifizieren: Der die Abgabenpflicht auslösende Sachverhalt hat sich mit der Erzielung von (über der Versicherungsgrenze liegenden) Einkünften im Sinn der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und/oder 23 EStG 1988 auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, also vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem in diesem Verfahren ergangenen Erkenntnis vom 11.12.2013, 2012/08/0288, klargestellt hat, ist die verfahrensgegenständliche Beitragsforderung für das Jahr 2010 - ungeachtet der Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2010 erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - als Insolvenzforderungen (Paragraph 51, IO) zu qualifizieren: Der die Abgabenpflicht auslösende Sachverhalt hat sich mit der Erzielung von (über der Versicherungsgrenze liegenden) Einkünften im Sinn der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und/oder 23 EStG 1988 auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, also vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht.
Der Sozialversicherungsanstalt stünde gemäß § 197 IO nur die quotenmäßige Befriedigung ihrer Forderung zu, soweit dies der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, es sei denn, es läge ein Fall des § 156 Abs. 4 IO vor.Der Sozialversicherungsanstalt stünde gemäß Paragraph 197, IO nur die quotenmäßige Befriedigung ihrer Forderung zu, soweit dies der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, es sei denn, es läge ein Fall des Paragraph 156, Absatz 4, IO vor.
Der hier strittige Spruchpunkt 6 des angefochtenen Bescheides ist als Leistungsbefehl zu beurteilen, mit dem die rückständigen Beiträge unmittelbar zur Zahlung vorgeschrieben wurden. Die Erlassung eines solchen Bescheides gehört zum Eintreibungsverfahren.
Nach § 156 Abs. 4 IO können Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben sind, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen.Nach Paragraph 156, Absatz 4, IO können Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben sind, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen.
§ 156 Abs. 4 IO setzt voraus, dass die Nichtberücksichtigung ausschließlich durch ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Schuldners verursacht wurde. Bereits leichtes Mitverschulden des Gläubigers schließt die Anwendung aus.Paragraph 156, Absatz 4, IO setzt voraus, dass die Nichtberücksichtigung ausschließlich durch ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Schuldners verursacht wurde. Bereits leichtes Mitverschulden des Gläubigers schließt die Anwendung aus.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bezogen auf den vorliegenden Fall klargestellt hat, ist dem BF ein Meldeverstoß gemäß § 18 GSVG zumindest insofern vorzuwerfen, als er die SVA nicht von der Erlassung des - von ihm nicht bekämpften - Einkommensteuerbescheides informiert hat.Wie der Verwaltungsgerichtshof bezogen auf den vorliegenden Fall klargestellt hat, ist dem BF ein Meldeverstoß gemäß Paragraph 18, GSVG zumindest insofern vorzuwerfen, als er die SVA nicht von der Erlassung des - von ihm nicht bekämpften - Einkommensteuerbescheides informiert hat.
Ergänzend zu klären war im Sinne der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes ob die SVA ein Mitverschulden an der Nichtberücksichtigung der verfahrensgegenständlichen Forderungen im genannten Sanierungsplan trifft.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Frage konkret ausgeführt, dass im vorliegenden Fall dann von einem Mitverschulden der SVA auszugehen wäre, wenn diese es unterlassen hätte, gemäß § 229a Abs. 1 GSVG iVm § 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 107/1998 eine Datenübermittlung anzufordern.Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Frage konkret ausgeführt, dass im vorliegenden Fall dann von einem Mitverschulden der SVA auszugehen wäre, wenn diese es unterlassen hätte, gemäß Paragraph 229 a, Absatz eins, GSVG in Verbindung mit Paragraph 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 1998, eine Datenübermittlung anzufordern.
Angesichts dessen, dass ein Insolvenzverfahren anhängig war, hätte sich die SVA nämlich nicht ohne weiteres damit begnügen dürfen, die automatische Datenübermittlung gemäß § 229a Abs. 2 GSVG iVm § 3 der genannten Verordnung abzuwarten.Angesichts dessen, dass ein Insolvenzverfahren anhängig war, hätte sich die SVA nämlich nicht ohne weiteres damit begnügen dürfen, die automatische Datenübermittlung gemäß Paragraph 229 a, Absatz 2, GSVG in Verbindung mit Paragraph 3, der genannten Verordnung abzuwarten.
Die SVA hätte damit rechnen müssen, dass der Beschwerdeführer weiterhin der Pflichtversicherung unterlegen ist.
Für den Fall dass der Einkommensteuerbescheid mangels Rechtsmittelverzichts zu der Zeit, als die SVA die entsprechende Beitragsforderung im Insolvenzverfahren hätte anmelden können, noch nicht rechtskräftig gewesen wäre, und dies der Datenübermittlung entgegenstanden wäre, wäre der SVA allerdings kein Mitverschulden anzulasten.
Im hier vorliegenden Fall hat der BF keinen Rechtsmittelverzicht gegen den am 4.10.2011 erlassenen Einkommenssteuerbescheid 2010 (mit die Versicherungsgrenze übersteigenden Einkünften) abgegeben. Der Einkommenssteuerbescheid wurde ohne Zustellnachweis versendet. Die Zustellung gilt gemäß § 26 Abs. 1 ZustG am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass der Bescheid frühestens am 07.10.2011 zugestellt wurde, sodass der Bescheid nach Ablauf der Beschwerdefrist von einem Monat, frühestens am 07.11.2011 in Rechtskraft erwuchs.Im hier vorliegenden Fall hat der BF keinen Rechtsmittelverzicht gegen den am 4.10.2011 erlassenen Einkommenssteuerbescheid 2010 (mit die Versicherungsgrenze übersteigenden Einkünften) abgegeben. Der Einkommenssteuerbescheid wurde ohne Zustellnachweis versendet. Die Zustellung gilt gemäß Paragraph 26, Absatz eins, ZustG am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass der Bescheid frühestens am 07.10.2011 zugestellt wurde, sodass der Bescheid nach Ablauf der Beschwerdefrist von einem Monat, frühestens am 07.11.2011 in Rechtskraft erwuchs.
Zu diesem Zeitpunkt hätte die SVA im genannten Insolvenzverfahren ihre für 2010 erhobenen Beitragsforderungen nicht mehr anmelden können.
Auszuführen bleibt, ob der Umstand, dass der Einkommensteuerbescheid vor dem 7.11.2011 nicht rechtskräftig war, einer Datenübermittlung gemäß § 229a Abs 1 GSVG entgegenstand. Diesbezüglich ist § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, BGBl. II Nr. 107/1998 heranzuziehen, demzufolge die Bundesrechenzentrumsgesellschaft mit beschränkter Haftung die (gem. § 229a Abs 1 bis 3 GSVG) benötigten Daten erst dann zu übermitteln hat, wenn die zugrunde liegenden Einkommenssteuerbescheide in Rechtskraft erwachsen sind.Auszuführen bleibt, ob der Umstand, dass der Einkommensteuerbescheid vor dem 7.11.2011 nicht rechtskräftig war, einer Datenübermittlung gemäß Paragraph 229 a, Absatz eins, GSVG entgegenstand. Diesbezüglich ist Paragraph 4, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 1998, heranzuziehen, demzufolge die Bundesrechenzentrumsgesellschaft mit beschränkter Haftung die (gem. Paragraph 229 a, Absatz eins bis 3 GSVG) benötigten Daten erst dann zu übermitteln hat, wenn die zugrunde liegenden Einkommenssteuerbescheide in Rechtskraft erwachsen sind.
Daraus ist für den vorliegenden Fall abzuleiten, dass ein die SVA kein Mitverschulden an der nicht rechtzeitigen Anmeldung der Forderung trifft.
Soweit der BF im fortgesetzten Verfahren einwendet, die SVA hätte die Forderung aufgrund des nicht rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides bedingt anmelden, bzw. sogar ohne diesen zu kennen vorsorglich schätzen und bedingt anmelden müssen, ist entgegenzuhalten, dass die oben genannte Verordnung ebenso wie § 2 Abs 1 Z 4 zweiter Satz GSVG dieser Sichtweise klar widerspricht. Eine § 184 BAO entsprechende Verfahrensbestimmung enthält weder das GSVG noch der siebente Teil des ASVG, auf den § 194 GSVG hinsichtlich des Verfahrens verweist. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat der eben dargelegten Auffassung des BF - die bereits in seiner seinerzeit an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde vorgebracht wurde - im Erkenntnis 2012/08/0288 vom 11.12.2013 nicht zugestimmt.Soweit der BF im fortgesetzten Verfahren einwendet, die SVA hätte die Forderung aufgrund des nicht rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides bedingt anmelden, bzw. sogar ohne diesen zu kennen vorsorglich schätzen und bedingt anmelden müssen, ist entgegenzuhalten, dass die oben genannte Verordnung ebenso wie Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz GSVG dieser Sichtweise klar widerspricht. Eine Paragraph 184, BAO entsprechende Verfahrensbestimmung enthält weder das GSVG noch der siebente Teil des ASVG, auf den Paragraph 194, GSVG hinsichtlich des Verfahrens verweist. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat der eben dargelegten Auffassung des BF - die bereits in seiner seinerzeit an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde vorgebracht wurde - im Erkenntnis 2012/08/0288 vom 11.12.2013 nicht zugestimmt.
Soweit der BF im fortgesetzten Verfahren einwendet, der Umstand, dass der Einkommenssteuerbescheid der vom BF zuvor abgegebenen Einkommenssteuererklärung entsprach sei einem Rechtsmittelverzicht gleichzuhalten sei, so ist auch aus dieser Argumentation unter Berücksichtigung der eben genannten Rechtsvorschriften nicht auf ein hier relevantes Mitverschulden der SVA zu schließen.
Die verfahrensgegenständliche Beitragsforderung ist aus Verschulden des BF im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben. Die SVA trifft kein Mitverschulden an dieser Nichtberücksichtigung. § 156 Abs. 4 IO kommt zur Anwendung.Die verfahrensgegenständliche Beitragsforderung ist aus Verschulden des BF im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben. Die SVA trifft kein Mitverschulden an dieser Nichtberücksichtigung. Paragraph 156, Absatz 4, IO kommt zur Anwendung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere wurde mit gegenständlichem Erkenntnis die Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes im Wege einer an Stelle des vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheids des Landeshauptmannes zu treffenden Ersatzentscheidung nachvollzogen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere wurde mit gegenständlichem Erkenntnis die Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes im Wege einer an Stelle des vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheids des Landeshauptmannes zu treffenden Ersatzentscheidung nachvollzogen.
Schlagworte
Beitragsrückstand, Insolvenzverfahren, Meldeverstoß,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W164.2005337.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.12.2015