Entscheidungsdatum
20.08.2015Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W128 2106548-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Graz (Senat) vom 09.02.2015, Zl. 0231116/329498001, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Graz (Senat) vom 09.02.2015, Zl. 0231116/329498001, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 19 Abs. 2 Z 3 iVm § 20 Abs. 2 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 08.10.2014 einen Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe, welcher mit Bescheid vom 28.11.2014 von der Studienbeihilfebehörde, Stipendienstelle Graz, abgewiesen wurde. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Frist gemäß § 20 Abs. 2 StudFG überschritten worden sei. Die vorgesehene Studiendauer im ersten Abschnitt des Studiums der Rechtswissenschaften würde zwei Semester betragen. Am 27.01.2010 habe der Beschwerdeführer die erste Diplomprüfung abgelegt. Das sei das sechste Semester gewesen. Da der Beschwerdeführer keine bzw. keine ausreichenden Studienverzögerungsgründe gemäß § 19 StudFG geltend gemacht habe, sei der Antrag abzuweisen gewesen.1. Der Beschwerdeführer stellte am 08.10.2014 einen Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe, welcher mit Bescheid vom 28.11.2014 von der Studienbeihilfebehörde, Stipendienstelle Graz, abgewiesen wurde. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Frist gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StudFG überschritten worden sei. Die vorgesehene Studiendauer im ersten Abschnitt des Studiums der Rechtswissenschaften würde zwei Semester betragen. Am 27.01.2010 habe der Beschwerdeführer die erste Diplomprüfung abgelegt. Das sei das sechste Semester gewesen. Da der Beschwerdeführer keine bzw. keine ausreichenden Studienverzögerungsgründe gemäß Paragraph 19, StudFG geltend gemacht habe, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 12.12.2014 das Rechtsmittel der Vorstellung und begründete dies damit, dass er durch den angefochtenen Bescheid in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz, auf Erwerbsfreiheit sowie auf Eigentumsfreiheit verletzt sei. Die von ihm ausgeübte Berufstätigkeit, die für seinen Selbsterhalt notwendig gewesen sei, sei für die Studienzeitüberschreitung im ersten Abschnitt des Diplomstudiums verantwortlich gewesen. Dies würde einen wichtigen Grund im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 3 StudFG darstellen.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 12.12.2014 das Rechtsmittel der Vorstellung und begründete dies damit, dass er durch den angefochtenen Bescheid in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz, auf Erwerbsfreiheit sowie auf Eigentumsfreiheit verletzt sei. Die von ihm ausgeübte Berufstätigkeit, die für seinen Selbsterhalt notwendig gewesen sei, sei für die Studienzeitüberschreitung im ersten Abschnitt des Diplomstudiums verantwortlich gewesen. Dies würde einen wichtigen Grund im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, StudFG darstellen.
3. Mit Vorstellungsvorentscheidung vom 14.01.2015 gab die Studienbeihilfebehörde der Vorstellung keine Folge und bestätigte den Bescheid vom 28.11.2014. In der Begründung wird unter anderem ausgeführt, dass unbestritten feststehe, dass die erste Diplomprüfung am 27.01.2010 abgelegt wurde. Das sei das sechste Semester ab Studienbeginn des Studiums der Rechtswissenschaften gewesen. Die vorgesehene Studiendauer für das Studium Rechtswissenschaften betrage zwei Semester. Das StudFG sehe keine anderen Kriterien des Studienerfolges für Selbsterhalter vor und treffe der Begriff Studienerfolg für alle Studierenden gleichermaßen zu. Das StudFG ziele darauf ab, dass ein günstiger Studienerfolg Voraussetzung für den Bezug einer Studienbeihilfe sei. Und es sei eine zielstrebige Betreibung des Studiums vorgesehen. Die vom Beschwerdeführer angeführte Berufstätigkeit stelle keinen wichtigen Grund im Sinne des §§ 19 Abs. 2 Z. 3 dar, da diese weder unabwendbar noch unvorhergesehen gewesen sei und auch im Gesetz nicht dezidiert als wichtiger Grund angeführt werde. Das Studienförderungsgesetz verbiete eine Berufstätigkeit nicht, jedoch müsse der günstige Erfolg gewahrt bleiben. Dies sei auch von § 20 Abs. 2 StudFG umfasst, wonach ein günstiger Studienerfolg nicht vorliege, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt werde, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert habe.3. Mit Vorstellungsvorentscheidung vom 14.01.2015 gab die Studienbeihilfebehörde der Vorstellung keine Folge und bestätigte den Bescheid vom 28.11.2014. In der Begründung wird unter anderem ausgeführt, dass unbestritten feststehe, dass die erste Diplomprüfung am 27.01.2010 abgelegt wurde. Das sei das sechste Semester ab Studienbeginn des Studiums der Rechtswissenschaften gewesen. Die vorgesehene Studiendauer für das Studium Rechtswissenschaften betrage zwei Semester. Das StudFG sehe keine anderen Kriterien des Studienerfolges für Selbsterhalter vor und treffe der Begriff Studienerfolg für alle Studierenden gleichermaßen zu. Das StudFG ziele darauf ab, dass ein günstiger Studienerfolg Voraussetzung für den Bezug einer Studienbeihilfe sei. Und es sei eine zielstrebige Betreibung des Studiums vorgesehen. Die vom Beschwerdeführer angeführte Berufstätigkeit stelle keinen wichtigen Grund im Sinne des Paragraphen 19, Absatz 2, Ziffer 3, dar, da diese weder unabwendbar noch unvorhergesehen gewesen sei und auch im Gesetz nicht dezidiert als wichtiger Grund angeführt werde. Das Studienförderungsgesetz verbiete eine Berufstätigkeit nicht, jedoch müsse der günstige Erfolg gewahrt bleiben. Dies sei auch von Paragraph 20, Absatz 2, StudFG umfasst, wonach ein günstiger Studienerfolg nicht vorliege, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt werde, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert habe.
4. Mit Antrag vom 20.01.2015 begehrte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Vorstellung an den Senat und verwies auf seine Ausführungen in der Vorstellung.
5. Mit Bescheid vom 09.02.2015 gab der Senat der Vorstellung keine Folge und bestätigte den Bescheid vom 28.11.2014. Die Begründung folgt im Wesentlichen jener der Vorstellungsvorentscheidung, wobei ergänzt wird, dass im Übrigen auch ein zu später Wechsel nach insgesamt sechs Semestern Vorstudium (Softwareentwicklung-Wirtschaft) und eine Überschreitung der Anspruchsdauer im zweiten Studienabschnitt Rechtswissenschaften vorliege (Anspruchsdauer zweiter Studienabschnitt umfasst 4+ ein Semester; Wintersemester 2014/15 sei das zehnte Semester im zweiten Abschnitt). Es lägen somit noch weitere Gründe für eine Abweisung vor. Eine Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten könne nicht festgestellt werden.
6. In der nunmehr verfahrensgegenständlichen, rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 25.03.2015 wiederholt der Beschwerdeführer seine verfassungsrechtlichen Bedenken. Des Weiteren führt er aus, dass er zwar dem Senat zugestehe, dass tatsächlich ein verspäteter Studienwechsel nach § 17 Abs. 1 Z. 2 StudFG vorliege. Allerdings ordne § 17 Abs. 4 StudFG an, diesen Wechsel nicht mehr zu beachten, wenn mindestens so viele Semester im neuen wie im alten Studium abgelegt worden seien. Dieser Tatbestand träfe hier zu.6. In der nunmehr verfahrensgegenständlichen, rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 25.03.2015 wiederholt der Beschwerdeführer seine verfassungsrechtlichen Bedenken. Des Weiteren führt er aus, dass er zwar dem Senat zugestehe, dass tatsächlich ein verspäteter Studienwechsel nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, StudFG vorliege. Allerdings ordne Paragraph 17, Absatz 4, StudFG an, diesen Wechsel nicht mehr zu beachten, wenn mindestens so viele Semester im neuen wie im alten Studium abgelegt worden seien. Dieser Tatbestand träfe hier zu.
Es sei verfassungsrechtlich geboten, die Studienzeit vor der Antragstellung nicht als alleinigen Maßstab zu nehmen. Vielmehr sei es geboten, von diesem Zeitpunkt an für die verbleibende Studiendauer eine dem konkreten Studienstand entsprechende angemessen verkürzte Anspruchsdauer zu gewähren. Zum Zeitpunkt der Antragstellung seien im zweiten Studienabschnitt noch zwei Fachprüfungen zu je vier Semesterstunden, eine mit fünf Semesterstunden und eine Lehrveranstaltungsprüfung mit 2 Stunden ausgestanden. Daher sei zumindest ein Semester plus das Toleranzsemester als verbleibende Anspruchsdauer angemessen.
7. Am 02.04.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. Zu Spruchpunkt A:
2.1 die maßgebenden Bestimmungen des StudFG lauten - auszugsweise - wie folgt:
§ 6 Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende[...]Paragraph 6, Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende[...]
3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25).[...]3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (Paragraphen 16 bis 25).[...]
§ 16. (1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der StudierendeParagraph 16, (1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende
1. sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),1. sein Studium zielstrebig betreibt (Paragraph 17,),
2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (Paragraphen 18 und 19) und
3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25).3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (Paragraphen 20 bis 25).
(2) Der Nachweis des günstigen Studienerfolges muss spätestens bis zum Ende der Antragsfrist erworben werden, um einen Anspruch auf Studienbeihilfe für das jeweilige Semester zu begründen.
§ 18. (1) Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen, Rigorosen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (§ 47 Abs. 1). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (§ 19).Paragraph 18, (1) Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen, Rigorosen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (Paragraph 47, Absatz eins,). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (Paragraph 19,).
(2) Nach Überschreitung der Anspruchsdauer liegt ein günstiger Studienerfolg so lange nicht vor, bis die abschließende Prüfung abgelegt wird.[...]
§ 19. (1) Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, dass die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.Paragraph 19, (1) Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, dass die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.
(2) Wichtige Gründe im Sinne des Abs. 1 sind:(2) Wichtige Gründe im Sinne des Absatz eins, sind:
1. Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird,
2. Schwangerschaft der Studierenden und
3. jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
(3) Die Anspruchsdauer ist ohne weiteren Nachweis über die Verursachung der Studienverzögerung in folgendem Ausmaß zu verlängern:
1. bei Schwangerschaft um ein Semester,
2. bei der Pflege und Erziehung eines Kindes vor Vollendung des sechsten Lebensjahres, zu der Studierende während ihres Studiums gesetzlich verpflichtet sind, um insgesamt höchstens zwei Semester je Kind,
3. bei Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist, um zwei Semester,
4. bei Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes während der Anspruchsdauer um ein Semester für jeweils sechs Monate der Ableistung.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann für Studierende im Sinne des Abs. 3 Z 3 durch Verordnung die Anspruchsdauer unter Berücksichtigung von spezifisch den Studienfortgang betreffenden Behinderungen um bis zu 50% der vorgesehenen Studienzeit verlängern.(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann für Studierende im Sinne des Absatz 3, Ziffer 3, durch Verordnung die Anspruchsdauer unter Berücksichtigung von spezifisch den Studienfortgang betreffenden Behinderungen um bis zu 50% der vorgesehenen Studienzeit verlängern.
(5) Das Vorliegen eines wichtigen Grundes bewirkt nur die Verlängerung der Anspruchsdauer, ohne von der Verpflichtung zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges im Sinne der §§ 20 bis 25 zu entheben.(5) Das Vorliegen eines wichtigen Grundes bewirkt nur die Verlängerung der Anspruchsdauer, ohne von der Verpflichtung zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges im Sinne der Paragraphen 20 bis 25 zu entheben.
(6) Auf Antrag der Studierenden ist
1. bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern oder
2. bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Z 1 oder der Abs. 2, 3 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§ 20 Abs. 2), die Überschreitung der Studienzeit des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums, die Überschreitung der Studienzeit des Bakkalaureatsstudiums oder des Magisterstudiums oder des Fachhochschul-Studienganges um mehr als zwei Semester (§ 15 Abs. 3 und 4) nachzusehen, wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, dass der Studierende die Diplomprüfung, die Bakkalaureatsprüfung, die Magisterprüfung oder das Rigorosum innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird. Vor Erlassung des Bescheides ist innerhalb von sechs Wochen an Universitäten und Universitäten der Künste dem Studiendekan, sonst dem Leiter der Ausbildungseinrichtung Gelegenheit zu geben, zu Vorbringen von Studierenden über im Bereich der Ausbildungseinrichtung verursachte Studienverzögerungen Stellung zu nehmen.[...]2. bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Ziffer eins, oder der Absatz 2, 3 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (Paragraph 20, Absatz 2,), die Überschreitung der Studienzeit des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums, die Überschreitung der Studienzeit des Bakkalaureatsstudiums oder des Magisterstudiums oder des Fachhochschul-Studienganges um mehr als zwei Semester (Paragraph 15, Absatz 3 und 4) nachzusehen, wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, dass der Studierende die Diplomprüfung, die Bakkalaureatsprüfung, die Magisterprüfung oder das Rigorosum innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird. Vor Erlassung des Bescheides ist innerhalb von sechs Wochen an Universitäten und Universitäten der Künste dem Studiendekan, sonst dem Leiter der Ausbildungseinrichtung Gelegenheit zu geben, zu Vorbringen von Studierenden über im Bereich der Ausbildungseinrichtung verursachte Studienverzögerungen Stellung zu nehmen.[...]
§ 20 [...] (2) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.Paragraph 20, [...] (2) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.
2.2. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer die erste Diplomprüfung des Studiums der Rechtswissenschaften am 27.01.2010 und somit im sechsten Semester ab Studienbeginn abgelegt hat. Die hierfür studienrechtlich vorgesehene Studiendauer beträgt zwei Semester, weshalb gemäß § 20 Abs. 2 ein günstiger Studienerfolg nicht vorliegt, da das zweifach vorgesehene Ausmaß zuzüglich eines weiteren Semesters nur fünf Semester beträgt. Eine Nachsicht von der Studienzeitüberschreitung kommt gemäß § 19 Abs. 6 Z 2 StudFG nicht in Betracht, da die entsprechenden Voraussetzungen durch den Beschwerdeführer nicht erfüllt werden. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Berufstätigkeit stellt keinen wichtigen Grund im Sinne des § 19 Abs. 2 Z. 3 StudFG dar. Diese ist weder unabwendbar noch unvorhergesehen(vgl. VwGH vom 14.09.1994, 93/12/0318). Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 07.10.1998, 97/12/0196 ausgeführt hat, kann eine solche auch nicht als Verlängerungsgrund iSd § 19 Abs. 6 Z 1 StudFG 1992 gewertet werden, weil es sich dabei weder um ein Auslandsstudium, noch um zeitaufwendige wissenschaftliche Arbeiten oder ähnliche außergewöhnliche Studienbelastungen (zur Belastung durch das Studium vgl. VwGH vom 14.9.1994, 93/12/0318) handelt. Die Berufstätigkeit stellt daher gemäß § 19 Abs. 6 Z 2 iVm Abs. 2 Z 3 StudFG keinen Grund für eine Nachsicht von der Studienzeitüberschreitung dar.2.2. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer die erste Diplomprüfung des Studiums der Rechtswissenschaften am 27.01.2010 und somit im sechsten Semester ab Studienbeginn abgelegt hat. Die hierfür studienrechtlich vorgesehene Studiendauer beträgt zwei Semester, weshalb gemäß Paragraph 20, Absatz 2, ein günstiger Studienerfolg nicht vorliegt, da das zweifach vorgesehene Ausmaß zuzüglich eines weiteren Semesters nur fünf Semester beträgt. Eine Nachsicht von der Studienzeitüberschreitung kommt gemäß Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer 2, StudFG nicht in Betracht, da die entsprechenden Voraussetzungen durch den Beschwerdeführer nicht erfüllt werden. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Berufstätigkeit stellt keinen wichtigen Grund im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, StudFG dar. Diese ist weder unabwendbar noch unvorhergesehen(vgl. VwGH vom 14.09.1994, 93/12/0318). Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 07.10.1998, 97/12/0196 ausgeführt hat, kann eine solche auch nicht als Verlängerungsgrund iSd Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer eins, StudFG 1992 gewertet werden, weil es sich dabei weder um ein Auslandsstudium, noch um zeitaufwendige wissenschaftliche Arbeiten oder ähnliche außergewöhnliche Studienbelastungen (zur Belastung durch das Studium vergleiche VwGH vom 14.9.1994, 93/12/0318) handelt. Die Berufstätigkeit stellt daher gemäß Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, StudFG keinen Grund für eine Nachsicht von der Studienzeitüberschreitung dar.
Die vom Beschwerdeführer angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken werden seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht geteilt. Zum einen bestehen gegen ein System, das die Gewährung einer Studienbeihilfe an den Nachweis eines günstigen Studienerfolges bindet keine verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz 6. Auflage, E.10 zu § 20, S. 120f, mit Hinweis auf VfGH vom 06.07.2006, B 3260/05-7), zum anderen verbietet das StudFG nicht die Ausübung einer Berufstätigkeit während des Zeitraums in dem Studienförderung bezogen wird bzw. während des Studiums, sondern unterwirft diese einer betragsmäßigen Beschränkung, was sowohl der Voraussetzung gemäß § 6 Z 1 StudFG, wonach für die Gewährung einer Studienbeihilfe soziale Bedürftigkeit vorliegen muss, Rechnung trägt, als auch der Intention des Gesetzgebers, dass durch die Studienförderung sichergestellt werden soll, dass das Studium zügig vorangetrieben werden kann, ohne massiv durch die Notwendigkeit der Erwirtschaftung des Lebensunterhaltes abgelenkt zu sein.Die vom Beschwerdeführer angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken werden seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht geteilt. Zum einen bestehen gegen ein System, das die Gewährung einer Studienbeihilfe an den Nachweis eines günstigen Studienerfolges bindet keine verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz 6. Auflage, E.10 zu Paragraph 20,, S. 120f, mit Hinweis auf VfGH vom 06.07.2006, B 3260/05-7), zum anderen verbietet das StudFG nicht die Ausübung einer Berufstätigkeit während des Zeitraums in dem Studienförderung bezogen wird bzw. während des Studiums, sondern unterwirft diese einer betragsmäßigen Beschränkung, was sowohl der Voraussetzung gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, StudFG, wonach für die Gewährung einer Studienbeihilfe soziale Bedürftigkeit vorliegen muss, Rechnung trägt, als auch der Intention des Gesetzgebers, dass durch die Studienförderung sichergestellt werden soll, dass das Studium zügig vorangetrieben werden kann, ohne massiv durch die Notwendigkeit der Erwirtschaftung des Lebensunterhaltes abgelenkt zu sein.
Auch gegen solche Beschränkungen, die für alle Studienförderungsbezieher gleichermaßen gelten, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.2.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer Studienbeihilfe zuzuerkennen ist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der sich aus den Verwaltungsakten unstrittig ergebende Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).
Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
3. Zur Frage der Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B):
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier zu beurteilenden Rechtsfragen bzw. die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier zu beurteilenden Rechtsfragen bzw. die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
4. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Berufstätigkeit, günstiger Studienerfolg, Studienbeihilfe -European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W128.2106548.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015