TE Bvwg Erkenntnis 2015/8/21 W106 2108475-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.08.2015
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.08.2015

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GehG §111
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 111 heute
  2. GehG § 111 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 111 gültig von 01.01.2025 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2024
  4. GehG § 111 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2023
  5. GehG § 111 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  6. GehG § 111 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. GehG § 111 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  8. GehG § 111 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  9. GehG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. GehG § 111 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  11. GehG § 111 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  12. GehG § 111 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  13. GehG § 111 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2014
  14. GehG § 111 gültig von 01.02.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  15. GehG § 111 gültig von 01.01.2011 bis 31.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  16. GehG § 111 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  17. GehG § 111 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  18. GehG § 111 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  19. GehG § 111 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2006
  20. GehG § 111 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  21. GehG § 111 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  22. GehG § 111 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  23. GehG § 111 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2003
  24. GehG § 111 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  25. GehG § 111 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  26. GehG § 111 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  27. GehG § 111 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  28. GehG § 111 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1999
  29. GehG § 111 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  30. GehG § 111 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994

Spruch

W106 2108475-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Roland SCHWAB, Fadingerstraße 9, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 17.04.2015, GZ P836078/51-KdoEU/G1/2015 (1), betreffend Pflegedienst-Chargenzulage gemäß § 111 GehG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Roland SCHWAB, Fadingerstraße 9, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 17.04.2015, GZ P836078/51-KdoEU/G1/2015 (1), betreffend Pflegedienst-Chargenzulage gemäß Paragraph 111, GehG, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 111 GehG bestätigt.Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Abs. Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 111, GehG bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

(21.08.2015)

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Beamter des Krankenpflegedienstes/Verwendungsgruppe K2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Feldambulanz Hörsching (FAmb Hörsching), wo er mit Wirksamkeit vom 01.07.2014 auf den Arbeitsplatz PosNr. 122 ("Kdt HumMedLab & biomed-Analytiker") diensteingeteilt wurde.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Beamter des Krankenpflegedienstes/Verwendungsgruppe K2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Feldambulanz Hörsching (FAmb Hörsching), wo er mit Wirksamkeit vom 01.07.2014 auf den Arbeitsplatz PosNr. 122 ("Kdt HumMedLab & biomed-Analytiker") diensteingeteilt wurde.

Die FAmb Hörsching beantragte mit Schreiben vom 25.07.2014 die Zuerkennung der Pflegedienstzulage gemäß § 123 GehG und der Pflegedienst-Chargenzulage gemäß § 111 GehG rückwirkend mit 01.07.2014 mit der Begründung, dass der BF auf den Arbeitsplatz "Kdt HumMedLab & biomed-Analytiker" eingeteilt sei. Während seiner vorübergehend höherwertigen Verwendungen habe er die Pflegedienstzulage gemäß § 123 GehG und der Pflegedienst-Chargenzulage gemäß § 111 GehG erhalten. Der BF sei neben seiner Tätigkeit als BMA auch als Sanitätsunteroffizier eingeteilt.Die FAmb Hörsching beantragte mit Schreiben vom 25.07.2014 die Zuerkennung der Pflegedienstzulage gemäß Paragraph 123, GehG und der Pflegedienst-Chargenzulage gemäß Paragraph 111, GehG rückwirkend mit 01.07.2014 mit der Begründung, dass der BF auf den Arbeitsplatz "Kdt HumMedLab & biomed-Analytiker" eingeteilt sei. Während seiner vorübergehend höherwertigen Verwendungen habe er die Pflegedienstzulage gemäß Paragraph 123, GehG und der Pflegedienst-Chargenzulage gemäß Paragraph 111, GehG erhalten. Der BF sei neben seiner Tätigkeit als BMA auch als Sanitätsunteroffizier eingeteilt.

Mit Schreiben vom 14.10.2014 teilte das KdoEU als Dienstbehörde mit, dass der Anspruch auf Pflegedienst-Chargenzulage gemäß § 124 GehG nur in Verbindung mit einer Ergänzungszulage im K-Schema bestehe. Die Pflegedienst-Chargenzulage gemäß § 124 GehG setze eine Leitungsfunktion voraus, welche im vorliegenden Fall nicht gegeben sei.Mit Schreiben vom 14.10.2014 teilte das KdoEU als Dienstbehörde mit, dass der Anspruch auf Pflegedienst-Chargenzulage gemäß Paragraph 124, GehG nur in Verbindung mit einer Ergänzungszulage im K-Schema bestehe. Die Pflegedienst-Chargenzulage gemäß Paragraph 124, GehG setze eine Leitungsfunktion voraus, welche im vorliegenden Fall nicht gegeben sei.

Mit Schreiben vom 20.10.2014 beantragte der BF die "bescheidmäßige" Erledigung der abgelehnten Zuerkennung der Pflegedienst-Chargenzulage gemäß § 111 GehG und verwies darauf, das lt. Arbeitsplatzbeschreibung OPlNr. SZ4, PosNr. 122, Kdt HumMedLab & biomed-Analytiker die Hauptaufgabe darin bestehe, das Human Medizin Labor zu führen. Dies komme seines Erachtens einer Leitungsfunktion gleich.Mit Schreiben vom 20.10.2014 beantragte der BF die "bescheidmäßige" Erledigung der abgelehnten Zuerkennung der Pflegedienst-Chargenzulage gemäß Paragraph 111, GehG und verwies darauf, das lt. Arbeitsplatzbeschreibung OPlNr. SZ4, PosNr. 122, Kdt HumMedLab & biomed-Analytiker die Hauptaufgabe darin bestehe, das Human Medizin Labor zu führen. Dies komme seines Erachtens einer Leitungsfunktion gleich.

I.2. Mit Bescheid vom 17.04.2015 wurde der Antrag vom 20.10.2014 auf Zuerkennung der Pflegedienst-Chargenzulage gemäß § 111 GehG als unbegründet abgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 17.04.2015 wurde der Antrag vom 20.10.2014 auf Zuerkennung der Pflegedienst-Chargenzulage gemäß Paragraph 111, GehG als unbegründet abgewiesen.

Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens und des § 111 des GehG führte die Behörde begründend wie folgt aus:Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens und des Paragraph 111, des GehG führte die Behörde begründend wie folgt aus:

"Sie stehen als Beamter des Krankenpflegedienstes/Verwendungsgruppe K2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Dienstbehördenbereich des Kommandos Einsatzunterstützung.

Mit Wirksamkeit vom 01.07.2014 wurden Sie im Zuge der Änderung der Sanitätsorganisation 2013 auf den Arbeitsplatz PosNr. 122, "Kdt HumMedLab & biomed-Analytiker, an der FAmb Hörsching diensteingeteilt.

Ihre Verwendung als Kdt HumMedLab & biomed-Analytiker beinhaltet die Tätigkeiten, welche in nachstehender Arbeitsplatzbeschreibung ersichtlich sind.

Verwendung: Kdt HumMedLab & biomed-Analytiker

OPlNr: SZ4

PosNr: 122

MTC: V1333

AUFGABEN

Hauptaufgabe: 1680 Std.

Das Human Medizin Labor führen

Summe: 1680 Std.

BESONDERE BEFUGNISSE

ANFORDERUNGEN

militärische Ausbildung:

zivile Ausbildung / Kenntnisse:

* abgeschlossene Ausbildung zum Biomedanalytiker gem. MTD-G

persönliche Merkmale:

* Führungsfähigkeit

* Genauigkeit

* Organisationsfähigkeit

VORVERWENDUNG

Vorverwendung(en): biomed-Analytiker FAmb (10 Jahre Tätigkeit als BMA)

Internationale Erfahrung: J

BESCHREIBUNG DER HAUPTAUFGABE

* Führung des Human Medizin Labors

* Durchführung aller eigenverantwortlichen Laboratoriumsmethoden auf ärztliche Anordnung

* Durchführung von medizinisch-chemischen Laboratoriumsuntersuchungen auf ärztliche Anweisung

* Sicherstellung der materiellen Einsatzbereitschaft des Human Medizin Labors

* Planung und Steuerung des Personal- und Ressourceneinsatzes

* Führung der facheinschlägigen Dokumentation

* Mitwirkung bei Firmenwartung und Firmeninstandsetzung

* Mitwirkung bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Ausbildungsvorhaben

* Sicherstellung der med. Dokumentation und Administration

* Sicherstellung der interdisziplinären Abläufe

Aus dieser Tätigkeitsbeschreibung ergibt sich, dass sich Ihr Aufgabengebiet in zwei Bereiche, und zwar

1. Führung des Human Medizin Labors als Kdt HumMedLab (Einsatzaufgabe im militärischen Bereich) und

2. die Tätigkeit als biomed-Analytiker,

unterteilt, wobei nur der Bereich betreffend die Führung des Human Medizin Labors als Kdt HumMedLab im Einsatz eine Leitungsfunktion umfasst.

Unter den gehobenen medizinisch-technischen Dienst fällt ua. der medizinisch-technische Laboratoriumsdienst. Das Berufsbild umfasst die eigenverantwortliche Ausführung aller Laboratoriumsmethoden nach ärztlicher Anordnung. Hierfür wird die Berufsbezeichnung biomedizinischer Analytiker geführt.

Das Berufsbild des biomed-Analytikers findet in Ihrer Arbeitsplatzbeschreibung Deckung: Sie nehmen die Durchführung aller eigenverantwortlichen Laboratoriumsmethoden auf ärztliche Anordnung und Durchführung von medizinisch-chemischen Laboratoriumsuntersuchungen auf ärztliche Anweisung wahr; Sie führen aber im Zuge Ihrer Tätigkeit als biomed-Analytiker keine Leitungsaufgaben aus, da die Leitungsfunktion nur mit der militärischen Einsatzaufgabe als Kdt HumMedLab verbunden ist.

Das bedeutet in concreto, dass es sich bei der Leitungsfunktion als Kdt HumMedLab um keine fachliche, sondern nur um eine militärische Leitungsfunktion handelt. Die Kommandanten-Funktion kommt bei der Feldambulanz im Einsatz zu tragen - mit anderen Worten: diese üben Sie nur aus, wenn Sie sich mit der Feldambulanz im Einsatz befinden. In "Friedenszeiten" nehmen Sie lediglich die Tätigkeit als biomed-Analytiker wahr.

Die fehlende Leitungsfunktion in Bezug auf den biomed-Analytiker kommt darüber hinaus in Ihrer Arbeitsplatzbeschreibung dadurch zum Ausdruck, dass in dieser die Sonderausbildung für Führungsaufgaben gem § 32 MTD-G als zivile Ausbildung nicht gefordert ist. Es wird festgestellt, dass Sie kein leitender biomed-Analytiker sind.Die fehlende Leitungsfunktion in Bezug auf den biomed-Analytiker kommt darüber hinaus in Ihrer Arbeitsplatzbeschreibung dadurch zum Ausdruck, dass in dieser die Sonderausbildung für Führungsaufgaben gem Paragraph 32, MTD-G als zivile Ausbildung nicht gefordert ist. Es wird festgestellt, dass Sie kein leitender biomed-Analytiker sind.

Im Hinblick darauf, dass Sie als biomed-Analytiker keine leitende Tätigkeit ausüben, erfüllen Sie nicht die Voraussetzung für den (leitenden) medizinisch-technischen Oberassistenten.

Die Behörde hat Beweise erhoben durch:

Urkunden in Form

* des Schreibens, mit dem Sie auf den Arbeitsplatz PosNr. 122, "Kdt HumMedLab & biomed-Analytiker an der FAmb Hörsching diensteingeteilt wurden,

* der Arbeitsplatzbeschreibung für den Arbeitsplatz PosNr. 122, "Kdt HumMedLab & biomed-Analytiker"

Die aufgenommenen Beweise haben den festgestellten Sachverhalt in sich widerspruchsfrei und schlüssig dargetan.

§ 111 GehG normiert:Paragraph 111, GehG normiert:

...

Um einen Anspruch auf eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage gem. § 111 GehG zu haben, müssen Sie eine Funktion iSd Abs 2 des § 111 GehG wahrnehmen - in Ihrem Fall wäre dies die Tätigkeit eines (leitenden) medizinisch-techn. Oberassistenten.Um einen Anspruch auf eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage gem. Paragraph 111, GehG zu haben, müssen Sie eine Funktion iSd Absatz 2, des Paragraph 111, GehG wahrnehmen - in Ihrem Fall wäre dies die Tätigkeit eines (leitenden) medizinisch-techn. Oberassistenten.

Ihre Tätigkeit als Kdt HumMedLab & biomed-Analytiker spaltet sich in zwei Tätigkeitsbereiche (Kdt HumMedLab einerseits und biomed-Analytiker andererseits) auf, wobei nur hinsichtlich des Kdt HumMedLab eine Leitungsfunktion vorliegt; bei dieser handelt sich um eine militärische Leitungsfunktion im Einsatz; die militärischen Leitungsaufgaben des Kommandanten im Einsatz erstrecken sich nicht auf die Tätigkeit als biomed-Analytiker in "Friedenszeiten" aus.

Die Tätigkeit als Kdt HumMedLab (Einsatzaufgaben im militärischen Bereich) kann nicht unter § 111 Abs 2 GehG subsumiert werden, weshalb diese Tätigkeit nicht die Grundlage für die Zuerkennung der Pflegedienst-Chargenzulage sein kann.Die Tätigkeit als Kdt HumMedLab (Einsatzaufgaben im militärischen Bereich) kann nicht unter Paragraph 111, Absatz 2, GehG subsumiert werden, weshalb diese Tätigkeit nicht die Grundlage für die Zuerkennung der Pflegedienst-Chargenzulage sein kann.

Die Leitungsfunktion ist im Hinblick auf den biomed-Analytiker zu verneinen, weil sich die Leitungsfunktion lediglich auf die militärischen Einsatzaufgaben als Kommandant beziehen, und Sie nicht die Leitung des med-chem. Labors - wie dies bei einem leitenden biomed-Analytiker der Fall wäre - und damit keine fachliche Leitungsfunktion innehaben, sodass Ihnen angesichts dieser Tatsache die Pflegedienst-Chargenzulage gemäß § 111 GehG zu versagen ist."Die Leitungsfunktion ist im Hinblick auf den biomed-Analytiker zu verneinen, weil sich die Leitungsfunktion lediglich auf die militärischen Einsatzaufgaben als Kommandant beziehen, und Sie nicht die Leitung des med-chem. Labors - wie dies bei einem leitenden biomed-Analytiker der Fall wäre - und damit keine fachliche Leitungsfunktion innehaben, sodass Ihnen angesichts dieser Tatsache die Pflegedienst-Chargenzulage gemäß Paragraph 111, GehG zu versagen ist."

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bzw. unvollständiger Feststellung des Sachverhaltes.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bzw. unvollständiger Feststellung des Sachverhaltes.

Im Detail wird dazu ausgeführt:

Der von der Behörde festgestellte Sachverhalt zu den Anforderungen und die Beschreibung der Hauptaufgaben sei im Wesentlichen richtig, mit Ausnahme der Trennung der Aufgaben in einen "militärischen" und einen "zivilen" Bereich.

Die Aufgaben des BF seien sowohl außerhalb als auch während eines militärischen Einsatzes gleich. Der BF sei Zivilbeamter in militärischer Verwendung, ohne jedoch eine militärische Ausbildung absolviert zu haben, dh. dass er als "Zivilist" in den Einsatz gehe. Der Aufgabenbereich und der Verantwortungsbereich sei daher immer gleich. Lediglich der Dienstort und die mit der Umgebung verbundene Gefährdung können sich verändern, was jedoch mit gesonderten Zulagen abgegolten werde.

Weiter sei festzustellen, dass im Bereich der FAmb Hörsching kein Facharzt für Labormedizin eingeteilt sei. Auch von den vorhandenen Ärzten sei keiner in diesem Fach ausgebildet. Den BF treffe daher die alleinige Verantwortung für seine Tätigkeit und könne seine Tätigkeit nicht kontrolliert werden.

Es sei zwar möglich, dass entsprechende Anweisungen zur Durchführung verschiedener Tests von den Ärzten erteilt werden, die Durchführung derselben obliege jedoch alleine dem BF, der somit das humanmedizinische Labor eigenverantwortlich und alleine "führt".

Der Begriff Führung setze Verantwortlichkeit/Verantwortung voraus und sei diese im gegenständlichen Fall eindeutig gegeben.

Der BF sei bereits zuvor auf diesem Arbeitsplatz eingesetzt gewesen. Er habe jedoch keine fixe Einteilung gehabt, da mit der Tätigkeit des Leiters des humanmedizinischen Labors bis zur Änderung der Sanitätsorganisation 2013 die Pflegedienstzulage und Pflegedienst-Chargenzulage verbunden war.

Um eine verbindliche Zuteilung zu verhindern, sei der BF immer für 3 Monate auf diesen Dienstposten versetzt worden und habe er die verfahrensgegenständliche Zulage erhalten. Erst mit der Änderung der Sanitätsorganisation 2013 sei der BF auf den betreffenden Dienstposten, ohne dass der Aufgabenbereich verändert oder anders bewertet worden sei, verbindlich und fix eingeteilt worden. Es gäbe keinen objektiven Anlass, dieselbe Tätigkeit, die sogar durch eine Verpflichtung an internationalen Einsätzen teilzunehmen, aufgewertet worden sei, jetzt in Friedenszeiten schlechter zu bewerten und zu bezahlen.

Die Änderung der Sanitätsorganisation 2013 sei weder aus medizinischen noch aus militärischen Gründen erforderlich gewesen und solle nur nach außen eine vermeintliche "Modernisierung und Internationalisierung der Sanitätstruppe" ausdrücken.

Die verwendungsbezogenen Zulagen seien abhängig von der Verwendung. Ob im Einzelfall alle erforderlichen Ausbildungen oder möglichen Kurse absolviert worden seien, spiele keine Rolle. Es gehe auch hier nicht um "wohlerworbene Rechte", sondern um das Faktum, dass gleiche Tätigkeit und gleiche Verantwortung auch weiterhin gleich bezahlt werden soll und müsse.

Mit der vom BF eingenommenen Stelle seien klar definierte Aufgaben und Verantwortungen verbunden. Eine Unterscheidung zwischen Friedenszeit und militärischem Einsatz sei im System der Verwendungszulage bzw. Pflegedienst-Chargenzulage nicht vorgesehen.

Die Tätigkeit als Kdt HumMedLab sei daher unter § 111 Abs. 2 GehG zu subsumieren, weshalb dem BF die Pflegedienst-Chargenzulage eines leitenden medizinisch-technischen Oberassistenten in Höhe von €Die Tätigkeit als Kdt HumMedLab sei daher unter Paragraph 111, Absatz 2, GehG zu subsumieren, weshalb dem BF die Pflegedienst-Chargenzulage eines leitenden medizinisch-technischen Oberassistenten in Höhe von €

334,90 zustehe.

Zum Beweis werden drei bei der FAmb Hörsching tätige Bedienstete als Zeugen angeführt.

Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

  • -Strichaufzählung
    eine mündliche Verhandlung durchführen und

  • -Strichaufzählung
    nach ergänzender Beweisaufnahme durch Befragung der beantragten Zeugen in der Sache selbst entscheiden und aussprechen, dass dem BF seit 01.07.2014 eine ruhegenussfähige Pflegedienst-Chargenzulage gemäß § 111 GehG zustehe; in eventunach ergänzender Beweisaufnahme durch Befragung der beantragten Zeugen in der Sache selbst entscheiden und aussprechen, dass dem BF seit 01.07.2014 eine ruhegenussfähige Pflegedienst-Chargenzulage gemäß Paragraph 111, GehG zustehe; in eventu

  • -Strichaufzählung
    den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an die Behörde zurückverweisen;

  • -Strichaufzählung
    die belangte Behörde schuldig erkennen, dem BF die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen.

I.4. Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 15.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.römisch eins.4. Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 15.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Die für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage sowie dem Beschwerdevorbringen getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oderGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

§ 111 des GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 8/2014 lautet:Paragraph 111, des GehG 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2014, lautet:

Pflegedienst-Chargenzulage

§ 111. (1) Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.Paragraph 111, (1) Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Absatz 2, angeführten Funktionen eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.

(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich

1. für Stationsschwestern (Stationspfleger) und Stationsassistenten 213,1 €,

2. für Oberschwestern (Oberpfleger), Lehrerinnen (Lehrer) für Gesundheits- und Krankenpflege, Lehrhebammen und Medizinisch-technische Oberassistentinnen (Medizinisch-technische Oberassistenten) 274,2 €,

3. für Oberinnen (Pflegevorsteher), Direktorinnen (Direktoren) einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, und Leitende

medizinisch-technische Oberassistentinnen (Leitende medizinisch-technische Oberassistenten) 334,9 €.

Der BF besetzt als Zivilbediensteter den Arbeitsplatz "Kdt HumMedLab & biomed-Analytiker". Seine Hauptaufgabe lautet nach der Arbeitsplatzbeschreibung "Das Human Medizin Labor führen". Der BF leitet aus der Kommandantenfunktion den Anspruch auf die Pflegedienst-Chargenzulage eines leitenden medizinisch-technischen Oberassistenten in Höhe von € 334,90 ab.

Der BF bestreitet den von der Behörde festgestellten Sachverhalt zu den Anforderungen und den beschriebenen Hauptaufgaben im Wesentlichen nicht, er hält jedoch die Trennung der Aufgaben in einen "militärischen" und einen "zivilen" Bereich nicht für richtig, weil sein Aufgabenbereich und der Verantwortungsbereich sowohl außerhalb als auch während eines militärischen Einsatzes immer gleich seien.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des § 124 GehG - welcher von seinem Wortlaut her der für Beamte des Krankenpflegedienstes anzuwendenden Bestimmung des § 111 GehG gleicht - ausgesprochen hat, verfolgt diese Bestimmung das Ziel, mit dieser Zulage die mit der Ausübung höherer Funktionen verbundene verantwortungsvollere Tätigkeit abzugelten. Für die Abgeltung einer Leitungsfunktion spricht auch der in der Bezeichnung der Zulage enthaltene Zusatz "Chargen", worunter nach dem Sprachgebrauch unter anderem auch das Amt bzw. ein (militärischer) Dienstgrad zu verstehen ist (VwGH 02.07.1997, 94/12/0128).Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des Paragraph 124, GehG - welcher von seinem Wortlaut her der für Beamte des Krankenpflegedienstes anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 111, GehG gleicht - ausgesprochen hat, verfolgt diese Bestimmung das Ziel, mit dieser Zulage die mit der Ausübung höherer Funktionen verbundene verantwortungsvollere Tätigkeit abzugelten. Für die Abgeltung einer Leitungsfunktion spricht auch der in der Bezeichnung der Zulage enthaltene Zusatz "Chargen", worunter nach dem Sprachgebrauch unter anderem auch das Amt bzw. ein (militärischer) Dienstgrad zu verstehen ist (VwGH 02.07.1997, 94/12/0128).

Nun ist für eine Leitungsfunktion wesentlich, dass dem Funktionsinhaber Dienst- und Fachaufsicht, welche auch eine umfassende Weisungsbefugnis beinhaltet, gegenüber unterstellten Mitarbeitern zukommt.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dem BF keine Mitarbeiter unmittelbar unterstellt sind. Dies wird vom BF auch gar nicht behauptet. Vielmehr gibt er selbst zu, dass er das humanmedizinische Labor "allein führt", indem ihn die alleinige Verantwortung für seine Tätigkeit trifft. Diese Beschreibung seiner Aufgaben fügt sich auch in die in der Arbeitsplatzbeschreibung aufgelisteten Hauptaufgaben wie "Durchführung aller eigenverantwortlichen Laboratoriumsmethoden auf ärztliche Anordnung" oder "Durchführung von medizinisch-chemischen Laboratoriumsuntersuchungen auf ärztliche Anweisung". Das Bundesverwaltungsgericht pflichtet der belangten Behörde bei, dass sich im Beschwerdefall aus der lediglich im militärischen Einsatzfall zum Tragen kommenden Kommandantenfunktion kein Anspruch auf die Pflegedienst-Chargenzulage iS des § 111 GehG ableiten lässt.Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dem BF keine Mitarbeiter unmittelbar unterstellt sind. Dies wird vom BF auch gar nicht behauptet. Vielmehr gibt er selbst zu, dass er das humanmedizinische Labor "allein führt", indem ihn die alleinige Verantwortung für seine Tätigkeit trifft. Diese Beschreibung seiner Aufgaben fügt sich auch in die in der Arbeitsplatzbeschreibung aufgelisteten Hauptaufgaben wie "Durchführung aller eigenverantwortlichen Laboratoriumsmethoden auf ärztliche Anordnung" oder "Durchführung von medizinisch-chemischen Laboratoriumsuntersuchungen auf ärztliche Anweisung". Das Bundesverwaltungsgericht pflichtet der belangten Behörde bei, dass sich im Beschwerdefall aus der lediglich im militärischen Einsatzfall zum Tragen kommenden Kommandantenfunktion kein Anspruch auf die Pflegedienst-Chargenzulage iS des Paragraph 111, GehG ableiten lässt.

Die vom BF aufgeworfene Frage der Erforderlichkeit bzw. Zweckmäßigkeit der Änderung der Sanitätsorganisation 2013 ist nicht Gegentand des vorliegenden Verfahrens und ist daher darauf nicht einzugehen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 111 GehG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 111, GehG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gestützt auf die in Pkt. II.2. dargelegte Rechtsprechung des VwGH und der unstrittigen Sachlage konnte im Beschwerdefall ein Anspruch auf die Pflegedienst-Chargenzulage verneint werden. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gestützt auf die in Pkt. römisch zwei.2. dargelegte Rechtsprechung des VwGH und der unstrittigen Sachlage konnte im Beschwerdefall ein Anspruch auf die Pflegedienst-Chargenzulage verneint werden. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor.

Schlagworte

Arbeitsplatzbeschreibung, Krankenpflegedienst, Leitungsfunktion,
Pflegedienst - Chargenzulage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2108475.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten