TE Vwgh Erkenntnis 1997/7/2 94/12/0128

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Veröffentlicht am 02.07.1997
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Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §30b Abs1 impl;
GehG 1956 §30c Abs1 impl;
GehG/OÖ 1956 §30b Abs1;
GehG/OÖ 1956 §30c Abs1;
GehG/OÖ 1956 §30c Abs2 Z1;
LBGErg OÖ 23te Abschn1 Art1 Z7;
LBGErg OÖ 27te Abschn3 Abs1 Z1 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der T in B, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 28. März 1994, Zl. PersR-526813/21-1994/G, betreffend Pflegedienst-Chargenzulage, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Pflegefachinspektorin in Ruhe seit 1. Juli 1989 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Oberösterreich. Vor ihrer Versetzung in den Ruhestand war die Beschwerdeführerin als diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwester im "Säuglingszimmer" (in der Folge auch Neugeborenenzimmer genannt) des Landeskrankenhaues (LKH) B tätig. Einem bereits im Februar 1982 von ihr gestellten Ansuchen um Pflegedienst-Chargenzulage nach § 30c des als Landesgesetz in Kraft stehenden Gehaltsgesetzes (im folgenden GG/OÖ) wurde nicht entsprochen; begründet wurde dies damit, daß die Beschwerdeführerin weder mit der Funktion einer Stationsschwester betraut worden sei noch ihre Tätigkeit der einer Stationsschwester gleichgesetzt werden könne.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 1991 beantragte die Beschwerdeführerin neuerlich die Gewährung der Pflegedienst-Chargenzulage. Als hauptveranwortliche Diplomsäuglings- und Kinderkrankenschwester habe sie eine weit über das normale Ausmaß hinausreichende Verantwortung gehabt. Sie habe über den Normalstand von acht Säuglingen fast ständig 14 bis 18, in seltenen Fällen sogar über 20 Babys pflegerisch zu betreuen gehabt. Ihr seien Schwesternschülerinnen zur praktischen Ausbildung (diese wurde von der Beschwerdeführerin näher dargestellt) zugewiesen worden. Sie sei für deren Dienst verantwortlich gewesen. Dieselben Aufgaben habe sie auch bei der Einführung und Ausbildung der Stationsgehilfen oder anderer Schwestern und Hebammen gehabt, die fallweise eingesetzt worden seien. Sie hätte sich auch um alle Bestellungen, ob aus der Apotheke oder Materialverwaltung, um Handwerker, die Wäscheinventur, die Bestellung der Nahrung von verschiedenen Firmen, die Verhandlungen mit Vertretern wegen der zeitgerechten Lieferung von Nahrung usw. zu kümmern gehabt. Sie sei der für die Gynäkologie- und Wöchnerinnenstation zuständigen Stationsschwester A., die kein Diplom für Säuglings- und Krankenpflege gehabt habe, unterstellt gewesen, obwohl sie sonst in jeder Hinsicht eigenverantwortlich gewesen sei.

In ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 20. Dezember 1991 führte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das zu § 30c GG 1956 (Bundesrecht) ergangene hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1979, 2007/77, aus, sie erfülle die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Pflegedienst-Chargenzulage. Sie sei zwar der Stationsschwester A. formal unterstellt, jedoch in fachlicher Hinsicht völlig eigenverantwortlich gewesen. Diplomschwester A. habe kein Diplom für die Säuglings- und Kinderkrankenschwestertätigkeit gehabt; die Beschwerdeführerin habe daher alle Fragen fachlicher Art eigenständig zu entscheiden gehabt. Weiters habe sie die "komplette Fach- und DIENSTAUFSICHT" (Unterstreichung im Original) über die Schwesternschülerinnen gehabt, die ihr zur praktischen Ausbildung in der Neugeborenen- und Frühgeburtenpflege zugewiesen worden seien. Dies habe auch für die Ausbildung und Einführung der Stationsgehilfen, vieler Schwestern und auch von Hebammen gegolten. Darüber hinaus habe sie die gesamten organisatorischen Belange des "Säuglingszimmers" wahrzunehmen gehabt. Die Unterlassung der Krankenhausleitung, den gynäkologischen Bereich von der Säuglingsbetreuung organisatorisch zu trennen und somit auch formal die Voraussetzungen für ihre Ernennung zur Stationsschwester zu schaffen, könne nicht zu ihren Lasten gehen. Bei ihrer Tätigkeit habe sie sowohl fachlich als auch unter dem Gesichtspunkt der Anleitung und Aufsicht über die Mitarbeiter eine leitende Stellung innegehabt. Zum Beweis dafür, daß die volle Verantwortung für die funktionelle Einheit "Neugeborenenzimmer" (mehr als 20 Betten) bei ihr gelegen sei, legte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16. Jänner 1992 eine Dienstbeschreibung für das Jahr 1973 vor, in der ihre Tätigkeit mit "Selbstverantwortliche pflegerische Betreuung der Neugeborenen" umschrieben wurde.

Die belangte Behörde holte in der Folge Stellungnahmen der Pflegedienstdirektorin und des Verwaltungsdirektors des LKH B sowie der für die Landesanstalten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung ein.

Die Pflegedienstdirektorin führte in ihrer Stellungnahme vom 9. Juli 1992 zur Organisation des "Neugeborenenzimmers" im wesentlichen aus, die gynäkologische-geburtshilfliche Abteilung bestehe aus drei Pflegegruppen. Diese seien zu einer organisatorischen Einheit zusammengefaßt, wobei einer Stationsschwester die Führung obliege. Dem "Neugeborenenzimmer" sei eine Kinderkranken- und Säuglingsschwester zugeteilt. Diese sei für die gesamte Pflege der Neugeborenen, einschließlich Visite und Ausführung der ärztlichen Anordnungen, zuständig, wie dies die Aufgabe einer Gruppenschwester sei. Die Unterweisung der Schülerinnen und die Einführung neuer Mitarbeiter sei ebenso Aufgabe der Kinderschwester wie jeder anderen diplomierten Schwester auch. Die Einführung neuer Mitarbeiter sei in jeder Gruppe eine spezifische, die sich durch die Verschiedenheit der Patienten und deren Bedürfnisse ergäben. Das "Neugeborenenzimmer" habe eine Tagesdurchschnittsbelastung von acht bis zehn Neugeborenen. Die Stationsschwester sei für die Diensteinteilung voll verantwortlich. Bei akuten Ausfällen der Kinderschwester sei die Stationsschwester ebenso vollverantwortlich dafür, daß die Betreuung der Neugeborenen gewährleistet sei. Die Anforderungen von der Materialverwaltung und der Apotheke würden über die Station getätigt. Durch Parallelvisiten von Kinderarzt und Gynäkologen könne die Stationsschwester kaum an der Neugeborenenvisite teilnehmen, werde jedoch von der Kinderschwester über alle Vorkommnisse informiert, z.B. Erkrankungen der Neugeborenen und deren Verlegung in eine Krankenstation in oder außerhalb des Hauses, wobei die Organisation von der Kinderkrankenschwester vorgenommen werde. Bei Abwesenheit der Kinderkrankenschwester komme eine Hebamme oder eine diplomierte Krankenschwester aus dem gesamten Team zum Einsatz.

Der Verwaltungsdirektor St. führte in seiner Stellungnahme vom 16. Juni 1992 aus, es habe sich aus der an der von seinem Vorgänger (Anmerkung: aus Anlaß des Antrages der Beschwerdeführerin vom Februar 1982) beschriebenen Situation auch bis zum Ausscheiden der Beschwerdeführerin nichts besonderes geändert. Die geburtshilfliche Station umfasse auch nach der Umbauphase, die 1983 abgeschlossen worden sei, bis heute 18 Betten. Die Beschwerdeführerin sei die ganzen Jahre hindurch der Stationsschwester der gynäkologischengeburtshilflichen Abteilung, die insgesamt über 44 (26/18) Betten verfüge, unterstanden. Von 1983 bis 1989 seien im Jahresgesamtdurchschnitt nicht mehr als täglich acht Säuglinge zu betreuen gewesen. Bis 1984 sei die Geburtenzahl knapp über 500 gelegen, ab 1989 habe sie sich bei 420 im Jahr eingependelt. In keinem Krankenhaus in der Größe von B werde das "Säuglingszimmer" als Station geführt. In der Folge wies der Verwaltungsdirektor darauf hin, die Beschwerdeführerin sei für ihre Auffassung bekannt gewesen, daß mehr als vier Säuglinge bereits eine Überlastung darstellten. Er wies ferner auf die häufigen und langen "Krankenstände" der Beschwerdeführerin und die (angeblich) aus der Art der Beschwerdeführerin resultierenden Spannungsverhältnisse hin (wurde näher ausgeführt).

In der Stellungnahme vom 4. November 1982 hatte der frühere Verwaltungsleiter des LKH B, W., zum damaligen Ansuchen der Beschwerdeführerin auf Pflegedienst-Chargenzulage unter anderem ausgeführt, bei den Neugeborenen handle es sich um gesunde Säuglinge. Frühgeburten und kranke Säuglinge würden umgehend an die schwach ausgelastete Kinderstation im Hause oder in die nächste Kinderintensivstation verlegt; alle (von der Beschwerdeführerin geltend gemachten) pflegerischen Tätigkeiten oblägen jeder diplomierten Pflegefachkraft und wiesen keine Merkmale einer Chargenfunktion auf. Ebenso seien die Einschulung der Schüler im praktischen Einsatz und die Beratung der Mütter in der Säuglingspflege Aufgaben, die in gleichwertiger Form jede Diplomschwester ständig zu erfüllen habe.

Schließlich gab die für die Landeskrankenanstalten zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 1992 bekannt, die "Säuglingszimmer" in den kleinen und mittleren allgemeinen Krankenanstalten (und damit auch im LKH B) würden bisher ausnahmslos der jeweiligen gynäkologischen-geburtshilflichen Station angegliedert. Im Beschwerdefall seien von 1983 bis 1989 nicht mehr als täglich acht Säuglinge zu betreuen gewesen. Aus der "KRAZAF-Statistik" wurden für das LKH B und weitere fünf vergleichbare Landeskrankenanstalten die Lebendgeburten 1989 bis 1991 (für B: 434/532/522) angeführt. Im Zeitraum 1984 bis 1988 habe der Lebendgeburtenschnitt im LKH B ca. 420 betragen.

In ihrer in Wahrung des Parteiengehörs erfolgten Stellungnahme vom 31. August 1992 zu den im Ermittlungsverfahren eingeholten oberwähnten drei Stellungnahmen führte die Beschwerdeführerin - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - aus, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liege eine Station bereits dann vor, wenn eine räumliche und funktionelle Einheit im Krankenhaus existiere, die eine bestimte Anzahl von Krankenbetten umfasse und die einen gewissen Autonomiegrad einschließlich der Abläufe und der internen Verwaltung aufweise. Stationsschwester sei daher diejenige, die TATSÄCHLICH die Verantwortung für eine derartige organisatorische Einheit trage, wenn sie auch formell einem anderen Angehörigen der Pflegeberufe (z.B. einer Stationsschwester) unterstellt sei. Aus der Stellungnahme der Pflegedirektorin vom 9. Juli 1992 gehe hervor, daß die Stationsschwester die wichtigste die Abteilung betreffende Tätigkeit, nämlich die Teilnahme an der Neugeborenenvisite, an die dort dienstleistende Kinderkranken- und Säuglingsschwester delegiert habe. Die Pflegedirektorin sei neuerlich dazu zu befragen, was sie mit ihrer Aussage betreffend Anforderung in der Materialverwaltung und für die Apotheke meine. Die Beschwerdeführerin habe tatsächlich die erforderlichen Zusammenstellungen besorgt; die Anforderungen seien lediglich im Wege der Stationsschwester - also als reiner Durchläufer - an die Apotheke bzw. die sonstigen Krankenhausstellen gegangen. Die Nichtteilnahme der Stationsschwester an den Visiten im "Säuglingszimmer" seien nicht auf deren Verhinderung, sondern ihre fehlende Fachausbildung in der Säuglingspflege zurückzuführen. Bestätigt habe die Pflegedienstdirektorin, daß die Beschwerdeführerin für die Ausbildung von Krankenschwesterschülerinnen verantwortlich gewesen sei. Schließlich forderte die Beschwerdeführerin, es möge die durchschnittliche Anzahl von Inkubator-Patienten im "Säuglingszimmer" ermittelt werden. Dies zum Beweis dafür, daß in diesen Fällen ein an Intensivpflege heranreichender Betreuungsaufwand notwendig gewesen sei und dies bei der Berücksichtigung von Größe und Stellenwert der von der Beschwerdeführerin zu betreuenden Einheit einzubeziehen sei. Außerdem verlangte die Beschwerdeführerin Vergleiche mit in der Größenordnung ähnlichen Einrichtungen in anderen Landeskrankenhäusern, die vom Dienstgeber als Stationen anerkannt worden seien.

In der Folge holte die belangte Behörde neuerlich Stellungnahmen der Pflegedienstdirektorin und der für die Landeskrankenanstalten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung ein.

In ihrer zweiten Stellungnahme vom 13. Oktober 1992 führte die Pflegedienstdirektorin unter anderem aus, die Stationsschwester nehme an den Visiten im "Neugeborenenzimmer" nicht teil, da aus organisatorischen Gründen diese Aufgabe zur Gänze an die im "Neugeborenenzimmer" diensttuende Schwester delegiert werde. Es lägen keine fachlichen Gründe vor, da jede allgemeine Krankenschwester die Ausbildung und Berechtigung zur Neugeborenenpflege habe. Es müsse die Kinderschwester auch von anderen Schwestern oder Hebammen vertreten werden. Die Stationsschwester werde über alle Vorkommnisse voll informiert, da sie auch für den Einsatz im Neugeborenenzimmer vollverantwortlich sei, insbesondere bei Urlaub, Krankheit und an den freien Tagen der Kinderschwester. Die Stationsschwester sei auch für die Einsatzorganisation der Schülerinnen verantwortlich. Die Organisation von Verlegungen in- und außerhalb des Hauses werde von der Kinderschwester oder deren Vertretung vorgenommen. Im Säuglingszimmer befänden sich jährlich durchschnittlich 100 Inkubatorkinder; Intensivfälle würden verlegt.

In ihrer zweiten Stellungnahme vom 3. November 1992 wies die Abteilung "Landesanstaltendirektion" des Amtes der Landesregierung darauf hin, ihrer Ansicht nach seien bettenführende Stationen bzw. Abteilungen sowie Funktionsbereiche kaum mit einem "Säuglingszimmer" vergleichbar. Dies einerseits wegen des völlig unterschiedlichen Patientengutes (im "Säuglingszimmer" würden gesunde Kinder betreut, während auf den Stationen Kranke zu versorgen seien); andererseits seien die "Säuglingszimmer" in vergleichbaren oberösterreichischen Landeskrankenanstalten der jeweiligen "gynäkologischen-geburtshilflichen Station" angegliedert und stellten keine eigene Organisationseinheit dar. In der Folge wurden beispielshaft einige Einrichtungen von vergleichbarem oder geringerem Umfang (ausgenommen Funktionsbereiche und Sonderkrankenanstalten) angeführt, die als Stationen eingerichtet sind und in denen die Stationsschwestern die Pflegedienst-Chargenzulage erhält (z.B. die Kinderstation des LKH B mit 15 Betten, Durchschnittsbelag ca. 60 %; Personal einschließlich Stationsschwester: 6,8 diplomierte Krankenschwestern. MS-Station des LKH B mit 15 Betten, Durchschnittsbelag ca. 94 %, Personal einschließlich

Stationsschwester: 3,5 diplomierte Krankenschwester und 5

Sanitätshilfsdienst. LKH Gmunden: Urologische Abteilung mit 19 Betten, Durchschnittsbelag ca. 11, Personal einschließlich

Stationsschwester: 6,2 diplomierte Krankenschwestern.

Landeskrankenhaus Rohrbach: Kinderstation mit 17 Betten, Durchschnittsbelag ca. 83 %, Betreuung auch der Kinderambulanzfälle; Personal einschließlich Stationsschwester:

6,5 diplomierte Krankenschwester und zwei Angehörige der Sanitätshilfsdienste).

In ihrer in Wahrung des Parteiengehörs erfolgten zweiten Stellungnahme vom 27. November 1992 zu diesen Ermittlungsergebnissen leitete die Beschwerdeführerin aus den im Größenvergleich genannten Beispielen der Abteilung "Landesanstaltendirektion" ab, es gebe durchaus vergleichbare Organisationseinheiten im Bereich der Landeskrankenanstalten in Oberösterreich, bei denen der Dienstgeber den Anspruch auf Pflegedienst-Chargenzulage außer Streit gestellt habe. Das "Säuglingszimmer" im LKH B sei mit diesen anderen Stationen durchaus vergleichbar. Im "Säuglingszimmer" würden nicht nur gesunde Kinder betreut (Hinweis auf die Betreuung von durchschnittlich 100 "Inkubatorkinder" pro Jahr, bei denen ein intensiver Pflegebedarf gegeben sei). Außerdem sei jedes Neugeborene mehr oder weniger gesundheitlich eingeschränkt (z.B. eitrige Entzündung der Augen, Neugeborenenschnupfen usw.) Ihr sei als verantwortliche Fachkraft die sorgfältige Beobachtung und das Ergreifen entsprechender Initiativen (Herbeiholen der zuständigen Ärzte usw.) oblegen. Die Angliederung an die gynäkologisch-geburtshilfliche Abteilung bestehe nur auf dem Papier: In der Realität sei durch die Delegierung von Befugnissen durch die Stationsschwester eine weitestgehende Autonomie der Bereichsverantwortlichen gegeben. Zur Auslastung wies die Beschwerdeführerin auf die Festschrift "150 Jahre Krankenhaus B" aus 1987/88 hin, in der ausgeführt werde, daß die Abteilung Gynäkologie/Geburtshilfe 45 Betten und 24 Neugeborenenbetten aufweise und der Auslastungsgrund ca. 90 %, in manchen Monaten bis 130 % betrage. Die bisherigen Belagszahlen müßten nach oben korrigiert werden. Außerdem bestätige die zweite Stellungnahme der Pflegedienstdirektorin ihr Vorbringen über ihre Tätigkeit.

Mit Schreiben vom 21. April 1993 legte die Beschwerdeführerin Stellungnahmen verschiedener Ärzte aus den Jahren 1982 zu ihrem damaligen Antrag auf Pflegedienst-Chargenzulage als Beweis dafür vor, daß sie im Bereich des "Säuglingszimmers" eigenverantwortlich tätig gewesen sei und nicht der Fachaufsicht der Stationsschwester der gynäkologischen-geburtshilflichen Abteilung unterstanden sei bzw. ihr damaliger Antrag mit der rechtlich unzutreffenden Begründung abgelehnt worden sei, daß das "Säuglingszimmer" organisationsmäßig der geburtshilflichen Abteilung zugeordnet sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. März 1994 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf "Gewährung" einer Pflegedienst-Chargenzulage ab. Nach Wiedergabe des § 30c Abs. 1 GG/OÖ und des bisherigen Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde aus, daß der Antrag der Beschwerdeführerin, soweit er sich auf einen Zeitraum nach ihrer Ruhestandsversetzung (1. Juli 1989 und folgende) beziehen sollte, schon deshalb abzuweisen sei, weil die Pflegedienst-Chargenzulage nur während der anspruchsbegründenden Funktionsausübung gebühre, die während des Ruhestandes zweifellos nicht gegeben sei. Mangels weiterer Konkretisierung des Antrages seien daher auch die Voraussetzungen für den unmittelbar vor der Ruhestandsversetzung liegenden Zeitraum geprüft worden. Nach Darstellung des hg. Erkenntnisses vom 31. Jänner 1979, 2007/77, zum Stationsbetrieb führte die belangte Behörde aus, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für den Anspruch auf Pflegedienst-Chargenzulage zwei Voraussetzungen maßgeblich seien, nämlich, daß der Beamte 1. zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes berechtigt sei und 2. eine durch die Funktionsumschreibung im Abs. 2 des § 30c GG näher bestimmte qualifizierte Tätigkeit auch ausübe. Damit sei klargestellt, daß zum Bild eines "leitenden Pflegers bzw. einer leitenden Schwester" jedenfalls auch die zu einer Funktionsausübung notwendigen leitenden Aufgaben gehörten.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens (Bericht des Verwaltungsdirektors des LKH B vom 4. November 1982 bzw. seines Nachfolgers vom 16. Juni 1992) stehe fest, daß die gynäkologisch-geburtshilfliche Abteilung des LKH B insgesamt 44 Betten umfasse, wobei auf die geburtshilfliche Station 18 Betten entfielen.

Das sogenannte "Säuglingszimmer" umfasse 20 Betten und sei organisatorisch und örtlich im Rahmen der gynäkologisch-geburtshilflichen Abteilung eingerichtet.

Von 1983 bis 1989 seien dort im Jahresgesamtdurchschnitt ca. acht Säuglinge zu betreuen gewesen. Dies seien durchwegs gesunde neugeborene Kinder gewesen; kranke Neugeborene würden nämlich der Kinderstation des LKH B zugewiesen oder im Bedarfsfall in das LKH Linz überstellt.

Der für das "Säuglingszimmer" zuständigen Beschwerdeführerin seien - je nach Anzahl der untergebrachten Säuglinge - ein bis zwei Schülerinnen und im Bedarfsfall auch eine Stationsgehilfin zur Dienstleistung zugewiesen worden.

Im Krankheits- und Urlaubsfall bzw. bei sonstiger Abwesenheit sei die Beschwerdeführerin von einer ausgebildeten Kinderkranken- und Säuglingsschwester oder Hebamme vertreten worden.

Die dem "Neugeborenenzimmmer" zugeteilte Kinderkranken- und Säuglingsschwester sei für die gesamte Pflege der Neugeborenen, einschließlich Visite und Ausführung der ärztlichen Anordnungen zuständig gewesen, wie dies die Aufgabe einer Gruppenschwester sei. Die Unterweisung der Schülerinnen und die Einführung neuer Mitarbeiter sei ebenso Aufgabe dieser Schwester gewesen wie jeder anderen diplomierten Schwester auf der Station generell, wobei zum Einsatz der Schülerinnen festzustellen sei, daß diese von ihr eher als "unterstützende Hilfskräfte" betrachtet worden seien.

Die Diensteinteilung sei stets Sache der Stationsschwester und nie Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen. Die Anforderungen von der Materialverwaltung und der Apotheke seien immer über die Station getätigt worden, wobei die Aufstellung der Materialien von der (jeweiligen) diensthabenden Schwester - also nicht nur von der Beschwerdeführerin - im Neugeborenenzimmer nach Bedarf gemacht worden sei.

Die Kinderschwester nehme an den Visiten teil, habe jedoch anschließend die Stationsschwester über alle Vorkommnisse zu informieren, da diese letztlich die Verantwortung für den Einsatz im "Neugeborenenzimmer" übernehme, und für die Vertretung der Kinderkrankenschwester bei Urlaub, Krankheit oder an deren freien Tagen zu sorgen habe. Auch übernehme die Stationsschwester die Einsatzorganisation für die Schülerinnen.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin entspreche das "Säuglingszimmer" keiner Station, sondern sei sowohl räumlich als auch funktionell in die gynäkologischgeburtshilfliche Station eingegliedert. Dies ergebe sich eindeutig aus der Stellungnahme des Verwaltungsdirektors des LKH B über die örtliche Organisation und der Abteilung "Landesanstaltendirektion" des Amtes der Landesregierung.

Von der Ablauforganisation her wären auch gar nicht die Voraussetzungen für eine eigene Station gegeben, wie sie etwa der Infektionsstation oder der MS-Station am LKH B, der Urologischen Abteilung des LKH Gmunden oder der Kinderstation des LKH Rohrbach entsprächen. Allen diesen organisatorischen Einheiten sei gemeinsam, daß ihr insgesamt mehr Personal zur Verfügung stünde und damit auch leitende Aufgaben, insbesondere auch der Personalführung, von der Stationsschwester zu übernehmen seien. Im Vergleich dazu sei das "Säuglingszimmer" des LKH B nur mit einer Kinderkranken- und Säuglingsschwester (der Beschwerdeführerin) besetzt gewesen, wozu nach Bedarf ein bis zwei Schülerinnen und gegebenenfalls eine Sanitätshilfskraft gekommen sei. Die Personaleinsatzkoordination sei immer von der Stationsschwester der gynäkologisch-geburtshilflichen Abteilung wahrgenommen worden.

Neben der "räumlichen und funktionalen Gliederung" fehlten daneben auch die für eine Funktionsausübung als Stationsschwester notwendigen leitenden Tätigkeiten. Es seien praktisch kaum Ansätze für eine Personalführung vorhanden gewesen, da sich die Beschwerdeführerin praktisch nur selbst koordinieren hätte können. Im Vertretungsfall (Krankenstand, Urlaub oder dienstfreie Tage) sei der Personaleinsatz von der Stationsschwester geleitet worden, ebenso die Einsatzorganisation der Schülerinnen.

Darüber hinaus seien der Beschwerdeführerin im Rahmen des "Säuglingszimmers" nur Aufgaben, wie sie von jeder diplomierten Schwester auf einer Station erwartet werden würden, oblegen. Dies sei zum Beispiel die Teilnahme an Visiten, die Zusammenstellung und Anforderung von Material und Arzneimitteln aus der Apotheke und dergleichen mehr, jedoch keinesfalls die zum Bild einer "leitenden Stationsschwester" notwendigen leitenden Aufgaben gewesen. Auf Grund des Ermittlungsverfahrens stehe fest, daß die Beschwerdeführerin nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Pflegedienst-Chargenzulage im Sinne des § 30c GG/OÖ erfüllt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorab ist zu klären, für welchen Zeitraum die belangte Behörde die Gebührlichkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten strittigen Pflegedienst-Chargenzulage (im folgenden Zulage) anhand des § 30c GG/OÖ zu prüfen hatte.

Der von der Beschwerdeführerin beim Amt der Oö. Landesregierung eingebrachte Antrag vom 30. Oktober 1991 langte laut Eingangsstempel am 31. Oktober 1991 bei der Einbringungsstelle ein. Er enthält keine ausdrückliche zeitliche Eingrenzung des geltend gemachten Anspruches. Zum Zeitpunkt der Antragstellung befand sich die Beschwerdeführerin bereits im Ruhestand.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auch die Gebührlichkeit der Zulage für einen Zeitraum ab 1. Juli 1989, ab dem sie sich bereits im Ruhestand befand, geltend machte, der neben ihrem Ruhegenuß oder als Bestandteil desselben zu zahlen sei. Sollte das erstere zutreffen, bestünde für diesen Zeitraum ab ihrer Ruhestandsversetzung schon deshalb kein Anspruch auf die strittige Zulage, weil diese - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat - nach § 30c Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 1 GG/OÖ nur für die Dauer der Ausübung der Funktion "Stationsschwester" gebührt, diese gesetzliche Voraussetzung aber ab dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung jedenfalls nicht mehr gegeben ist. Sollte das zweitere zutreffen, setzt die Berücksichtigung der strittigen Zulage bei der Bemessung des Ruhegenusses voraus, daß sie der Beschwerdeführerin als Beamtin des Dienststandes zuletzt vor ihrer Ruhestandsversetzung zustand. Insofern liegt ein "abgeleiteter" Anspruch vor, für den die Gebührlichkeit der strittigen Zulage im Dienststand ausschlaggebend ist.

Soweit sich der Antrag der Beschwerdeführerin aber auf einen vor ihrer Ruhestandsversetzung liegenden Zeitraum bezieht, in dem sie noch Beamtin des Dienststandes war, sind die Verjährungsbestimmungen des § 13b GG/OÖ zu beachten: Nach § 13b Abs. 1 GG/OÖ verjährt nämlich der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist. Dies bedeutet im Beschwerdefall unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des Einlangens des Antrages der Beschwerdeführerin, daß allfällige Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Leistungen aus dem Titel der geltend gemachten Zulage für den vor dem 31. Oktober 1988 gelegenen Zeitraum jedenfalls verjährt wären. Ein Anwendungsfall nach § 13b Abs. 3 GG/OÖ - danach kann nicht zurückgefordert werden, was trotz Verjährung geleistet wurde - liegt im Beschwerdefall nicht vor, weil aus dem Titel des § 30c GG/OÖ im fraglichen Zeitraum keine Leistungen an die Beschwerdeführerin erbracht worden sind. Es ist daher die Gebührlichkeit des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zulagenanspruches nur für den Zeitraum vom 31. Oktober 1988 bis zum 31. Juli 1989 anhand der damals geltenden Rechtslage (zeitraumbezogener Anspruch) zu prüfen.

Davon ist auch die belangte Behörde im Ergebnis ausgegangen, weil sie die Anspruchsvoraussetzungen "für den unmittelbar vor der Ruhestandsversetzung liegenden Zeitraum" geprüft hat, der - wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides zweifelsfrei ergibt - jedenfalls Zeiten ab 1983 erfaßt hat.

Im maßgebenden Zeitraum galt § 30c Abs. 1 und 2 GG/OÖ - soweit dies für den Beschwerdefall von Bedeutung ist - in der Fassung der 23. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz und zur Landesbeamtengesetz-Novelle 1985, LGBl. Nr. 41 und der

27. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz und Eltern-Karenzurlaubsgesetz, LGBl. Nr. 112/1991.

§ 30c GG/OÖ lautete (auszugsweise):

"(1) Beamten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, des Krankenpflegefachdienstes und des Fachdienstes der Hebammen, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne der Gesetze berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der in Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.

(Anmerkung: Fassung gemäß Abschnitt I Art. I Z. 7 der Novelle, LGBl. Nr. 41/1985).

(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich

1. für die Erste Assistentin des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, der mindestens sechs andere Bedienstete des Krankenpflegefachdienstes, der medizinischtechnischen Dienste oder der Sanitätshilfsdienste unterstellt sind,

für die Stationsschwester,

für die Erste Operationsschwester,

für die Erste Anästhesieschwester,

für die Lehrschwester,

für die Hygieneschwester, die mit der vollen

Wochendienstzeit in dieser Aufgabenstellung

beschäftigt ist und

für die Lehrhebamme

S 1.712,--"

(Anmerkung: Fassung der Z. 1 gemäß Abschnitt I Art. I Z. 14 der Novelle, LGBl. Nr. 112/1991; der genannte Geldbetrag galt nach Abschnitt III Abs. 1 Z. 1 lit. f leg. cit. ab 1. Oktober 1988).

Ab 1. Jänner 1989 galt gemäß Abschnitt I Art. I Z. 17 lit. a in Verbindung mit Abschnitt III Abs. 1 Z. 1 lit. a der Novelle, LGBl. Nr. 112/1991, ein Betrag in Höhe von S 1.762,--.

Zutreffend hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausgeführt, daß die belangte Behörde den geltend gemachten Zulagenanspruch aus zwei Gründen für nicht gegeben erachtete:

1. Wegen der mangelnden Stationseigenschaft des "Säuglingszimmers" im LKH B und

2. weil die von der Beschwerdeführerin zu verrichtende Tätigkeit nicht der einer Stationsschwester entsprochen habe.

Der zweite von der belangten Behörde herangezogene Versagungsgrund trifft im Ergebnis zu.

Die Regelung des § 30c GG/OÖ ist - unbeschadet verschiedener in der Folge im Landesbereich erfolgter Erweiterungen - dem § 30c GG 1956 (nunmehr § 124 GG 1956 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550) nachgebildet. Sie verfolgt wie die bundesrechtliche Bestimmung das Ziel, mit dieser Zulage die mit der Ausübung höherer Funktionen verbundene verantwortungsvollere Tätigkeit abzugelten, weshalb diese Zulage inhaltlich der Verwendungszulage nach § 30a GG 1956 entspricht (so die EB zur RV zur 26. GG-Novelle, 749 Blg. Sten. Prot. NR 13. GP).

Dies wird auch durch den systematischen Zusammenhang mit der Regelung des § 30b GG/OÖ bestätigt, wonach den Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes berechtigt sind, für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenußfähige Pflegedienstzulage gebührt (nach der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung gemäß der 19. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 29/1975). Der in § 30c Abs. 1 GG/OÖ genannte Personenkreis, der auch dem (weiteren) Personenkreis nach § 30b Abs. 1 leg. cit. angehört, bezieht nach dem Gesetz die Pflegedienst-Chargenzulage zusätzlich zur Pflegedienstzulage. Für die Abgeltung einer Leitungsfunktion spricht auch der in der Bezeichnung der Zulage nach § 30c GG/OÖ enthaltene Zusatz "Chargen", ist doch darunter nach dem Sprachgebrauch unter anderem auch das Amt bzw. ein (militärischer) Dienstgrad zu verstehen (siehe dazu z.B. Meyers Enzyklopädisches Lexikon Band 5, 1972, Seite 477 f).

Zwar teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der Beschwerdeführerin, daß eine Stationsschwester im Sinne des § 30c Abs. 2 Z. 1 GG/OÖ nicht bloß jene Organwalterin ist, die vom Dienstgeber ausdrücklich und förmlich mit dieser Funktion betraut wurde. Dazu gehören auch jene Personen des Krankenpflegefachdienstes, die - ohne förmlich mit dieser Funktion betraut worden zu sein - auf Grund der tatsächlichen dem Dienstgeber zurechenbaren Organisation der Aufgabenwahrnehmung jene Leitungsfunktionen ausüben, die für eine Stationsschwester typisch sind.

Für die von einer Stationsschwester wahrgenommene Leitungsfunktionen ist es aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes typisch, daß sie ständig die Aufsicht über Personen ausübt, die dem Personenkreis nach § 30b GG/OÖ angehören. Dies wird auch durch die (wenn auch unter dem Gesichtspunkt eines Größenvergleiches) angeführten Vergleichsbeispiele mit "anerkannten" Stationen im LKH B und anderen oberösterreichischen Krankenhäusern deutlich, bei denen dies - auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten - immer der Fall ist.

Aus der Sicht des Beschwerdefalles kann es dahingestellt bleiben, ob eine bestimmte Anzahl unterstellten Personals im Sinne des § 30b GG/OÖ erforderlich ist, damit von einer Stationsschwester im Sinne des § 30c Abs. 2 Z. 1 leg. cit. gesprochen werden kann und wie die in der Aufsicht über dieses Personal bestehende Leitungsfunktion im einzelnen beschaffen sein muß. Im Beschwerdefall ist es nämlich unbestritten, daß das "Säuglingszimmer" nur mit einer Kinderkranken- und Säuglingsschwester (im fraglichen Zeitraum der Beschwerdeführerin) besetzt war, und dazu je nach der Zahl der untergebrachten Säuglinge noch ein bis zwei Schwesterschülerinnen und im Bedarfsfall eine Sanitätshilfskraft hinzukamen. Schwesterschülerinnen zählen nicht zum Personenkreis nach § 30b GG/OÖ. Da der Einsatz der Sanitätshilfskraft nur im Bedarfsfall erfolgte, kann von einer ständigen Aufsicht der Beschwerdeführerin über zugeordnetes Personal nicht die Rede sein, zumal die Personalakkordierung unbestritten von der Stationsschwester der gynäkologischen-geburtshilflichen Abteilung wahrgenommen wurde.

Es war daher im Ergebnis nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde auf dem Boden des insoweit unbestritten gebliebenen Sachverhaltes zur Auffassung gelangte, die Beschwerdeführerin habe die für die Funktion einer Stationsschwester typischen Leitungsaufgaben nicht wahrgenommen und erfülle daher nicht die Anspruchsvoraussetzungen für die von ihr begehrte Zulage. Bei diesem Ergebnis war auf die umfangreichen Verfahrensrügen der Beschwerdeführerin, die sich im wesentlichen darauf beziehen, ob das "Säuglingszimmer" im LKH B als Station anzusehen ist, nicht weiter einzugehen; dies gilt auch für den strittigen Umfang von Aufgaben, die der Beschwerdeführerin zukamen, die jedoch keine Leitungsfunktionen im obangeführten Sinn begründen können (wie z.B. die Frage der Material- und die Medikamentenanschaffung).

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994120128.X00

Im RIS seit

20.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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