TE Bvwg Erkenntnis 2015/8/24 W108 2008662-1

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Veröffentlicht am 24.08.2015
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Entscheidungsdatum

24.08.2015

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
WaffG §18
ZDG §5 Abs5
ZDG §75b
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. WaffG § 18 heute
  2. WaffG § 18 gültig ab 28.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2025
  3. WaffG § 18 gültig von 01.01.2019 bis 27.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2018
  4. WaffG § 18 gültig von 01.10.2012 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2010
  5. WaffG § 18 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.2012
  1. ZDG § 5 heute
  2. ZDG § 5 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 5 gültig von 25.05.2018 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  4. ZDG § 5 gültig von 01.09.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. ZDG § 5 gültig von 01.11.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  6. ZDG § 5 gültig von 01.01.2008 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. ZDG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  8. ZDG § 5 gültig von 01.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  9. ZDG § 5 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2000
  10. ZDG § 5 gültig von 31.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/1998
  11. ZDG § 5 gültig von 01.01.1998 bis 30.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/1998
  12. ZDG § 5 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  13. ZDG § 5 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  14. ZDG § 5 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  15. ZDG § 5 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  16. ZDG § 5 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  17. ZDG § 5 gültig von 01.12.1988 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  18. ZDG § 5 gültig von 24.12.1986 bis 30.11.1988
  1. ZDG § 75b heute
  2. ZDG § 75b gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  3. ZDG § 75b gültig von 01.10.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  4. ZDG § 75b gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  5. ZDG § 75b gültig von 01.01.1994 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  6. ZDG § 75b gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991

Spruch

W108 2008662-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch:

XXXX, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 09.04.2014, Zl. S90931/98-Recht/2014, betreffend Nichterteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 WaffG zu Recht erkannt:römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 09.04.2014, Zl. S90931/98-Recht/2014, betreffend Nichterteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 18, Absatz 2, WaffG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 24.09.2012 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer die Erteilung einer "Ausnahmebewilligung für einen Militäroldtimer" im Sinne § 18 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), konkret um Erteilung einer Ausnahmebewilligung für den Erwerb, Besitz und das Führen eines "Daimler Dingo Scout Car".1. Mit Schriftsatz vom 24.09.2012 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer die Erteilung einer "Ausnahmebewilligung für einen Militäroldtimer" im Sinne Paragraph 18, Absatz 2, des Waffengesetzes 1996 (WaffG), konkret um Erteilung einer Ausnahmebewilligung für den Erwerb, Besitz und das Führen eines "Daimler Dingo Scout Car".

In der Beilage wurden ein Auszug aus dem Buch "Allied Liberation Vehicles" von Franois Bertin (1944), aus welchem ein Lichtbild und eine (technische) Beschreibung eines "Daimler MKII Dingo Car Scout, 4 × 4, Daimler" hervorgehen, sowie ein Auszug aus "Handbook for the CAR, SCOUT, DAIMLER Marks II, II W/T AND III", Chilwell Catalogue No. 64/37 (1946), woraus sich eine Darstellung und eine allgemeine (technische) Spezifizierung des Fahrzeuges ergeben, vorgelegt.In der Beilage wurden ein Auszug aus dem Buch "Allied Liberation Vehicles" von Franois Bertin (1944), aus welchem ein Lichtbild und eine (technische) Beschreibung eines "Daimler MKII Dingo Car Scout, 4 × 4, Daimler" hervorgehen, sowie ein Auszug aus "Handbook for the CAR, SCOUT, DAIMLER Marks römisch zwei, römisch zwei W/T AND III", Chilwell Catalogue No. 64/37 (1946), woraus sich eine Darstellung und eine allgemeine (technische) Spezifizierung des Fahrzeuges ergeben, vorgelegt.

Hinsichtlich des Fahrzeuges führte der Beschwerdeführer in seinem Antrag aus, dass das Fahrzeug für Aufklärungs- und Verbindungsaufgaben vorgesehen und somit nicht für den unmittelbaren Kampfeinsatz konzipiert gewesen sei. Es handle sich dabei um eine über 70 Jahre alte Entwicklung, die auf Grund der damals fortschrittlichen Antriebstechnik einen besonderen Sammlerwert habe. Im Anhang befinde sich ein Auszug aus dem Handbuch der britischen Armee (Dezember 1946), in welchem die technischen Daten des Fahrzeugs aufgelistet seien. Bei der Panzerung handle es sich um unterschiedlich dicke, verschweißte Bleche. Während die Vorderseite eine Wandstärke von rund 30 mm aufweise, seien die Seiten mit circa 10 mm und der Heckbereich mit Motor in 5 bis 6 mm ausgeführt. Wie aus den technischen Daten hervorgehe, handle es sich um ein Fahrzeug von der Größe eines Kleinwagens (3,28 m lang) und entspreche diesem auch von der Motorleistung (55 PS bzw. 40 kW). Mit einer Höhe von 1,50 m könne es von oben eingesehen werden. Es sei keine mit dem Fahrzeug fix verbundene Bewaffnung vorgesehen gewesen; bei der ursprünglichen Verwendung seien nur Handfeuerwaffen mitgeführt worden. Das für Aufgaben der Aufklärung und Verbindung konzipierte Fahrzeug sei nicht zur unmittelbaren Kampfführung vorgesehen gewesen.

Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er eine HTL absolviert habe und derzeit ein Studium, Fachrichtung XXXX, an einer Technischen Universität betreibe.Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er eine HTL absolviert habe und derzeit ein Studium, Fachrichtung römisch 40 , an einer Technischen Universität betreibe.

2.1. Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) ersuchte mit Schreiben vom 27.09.2012 im Zusammenhang mit der Beurteilung der Kriegsmaterialeigenschaft des antragsgegenständlichen Fahrzeuges das Amt für Rüstung und Wehrtechnik, Abteilung Fahrzeuge und Gerätetechnik (im Folgenden: ARWT/FGT), um Gutachtenserstellung dahingehend, ob es sich auf Grund fachtechnischer Beurteilung bei einem Fahrzeug dieser Type um einen Kampfpanzer oder um ein sonstiges militärisches Kraftfahrzeug, das durch Bewaffnung, Panzerung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet sei, handle und bejahendenfalls um Äußerung zu den Lenkeigenschaften sowie zu den Anforderung an die Wartung eines derartigen Fahrzeuges.

2.2. Mit Schreiben vom 19.11.2012 gab das ARWT/FGT gutachterlich folgende Stellungnahme ab:

"1. Kriegsmaterialeigenschaft

Das gegenständliche gepanzerte Fahrzeug wurde hauptsächlich zur Aufklärung eingesetzt (SCOUT CAR). Dafür wurde es mit einer Panzerwanne zum Schutz der Besatzung ausgestattet. Gemäß Kriegsmaterialverordnung § 1 II Kriegslandfahrzeuge (siehe unten) fallen Wannen unter die Kriegsmaterialverordnung. Somit wurde das Fahrzeug für den unmittelbaren Kampfeinsatz (Aufklärung) durch Panzerung (Panzerwanne) besonders gebaut.Das gegenständliche gepanzerte Fahrzeug wurde hauptsächlich zur Aufklärung eingesetzt (SCOUT CAR). Dafür wurde es mit einer Panzerwanne zum Schutz der Besatzung ausgestattet. Gemäß Kriegsmaterialverordnung Paragraph eins, römisch zwei Kriegslandfahrzeuge (siehe unten) fallen Wannen unter die Kriegsmaterialverordnung. Somit wurde das Fahrzeug für den unmittelbaren Kampfeinsatz (Aufklärung) durch Panzerung (Panzerwanne) besonders gebaut.

II. Kriegslandfahrzeugerömisch zwei. Kriegslandfahrzeuge

a) Kampfpanzer und sonstige militärische Kraftfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Panzerung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind.

b) Türme und Wannen für Kriegsmaterial der lit. a.b) Türme und Wannen für Kriegsmaterial der Litera a,

2. Lenkeigenschaften und Wartung

Das Fahrgestell mit Lenkanlage entspricht im Grundprinzip einem herkömmlichen Radfahrzeug (Ackermann-Lenkung). Das Vorwahl-Getriebe mit Wandlerkupplung sorgt für einfache Handhabung der Schaltung. Zur Bedienung und Lenkung des Fahrzeuges sind daher die gleichen Anforderungen wie für ein handelsübliches Rad-Kraftfahrzeug notwendig.

Der Wartungsaufwand für dieses Kfz entspricht dem handelsüblicher Fahrzeuge gleicher Baujahre."

2.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer die gutachterliche Stellungnahme des ARWT/FGT vom 19.11.2012 (Punkt 2.2.) zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, ein berechtigtes Interesse an der Bewilligungserteilung glaubhaft zu machen.

2.4. Mit Schriftsatz vom 29.11.2012 äußerte sich der Beschwerdeführer daraufhin dahingehend, dass sein Vater seit längerem Sammler von Militäroldtimern sei, er selbst seit Jahren in die Restauration eingebunden sei und er sich auch für historische Militärfahrzeuge interessiere. Die Instandsetzung und Erhaltung von historisch wertvollen Fahrzeugen stehe u.a. im Vordergrund seiner Interessen. Jetzt wolle er die Sammlung durch ein eigenes Fahrzeug erweitern. Beim gegenständlichen Fahrzeug der Firma Daimler handle es sich um eine besonders interessante und aufwendige Technik; außerdem sei dieses Modell aufgrund der geringen Stückzahl eher selten und habe somit einigen Sammlerwert. Ob ein solches Fahrzeug irgendwann zum Verkauf stehen werde und in welcher Ausführung, sei kaum vorhersehbar. Daher habe er in seinem Ansuchen offen gelassen, ob es sich um einen Mark I, Mark II oder Mark III handeln werde. In den Grundzügen seien diese Fahrzeuge jedoch gleich.2.4. Mit Schriftsatz vom 29.11.2012 äußerte sich der Beschwerdeführer daraufhin dahingehend, dass sein Vater seit längerem Sammler von Militäroldtimern sei, er selbst seit Jahren in die Restauration eingebunden sei und er sich auch für historische Militärfahrzeuge interessiere. Die Instandsetzung und Erhaltung von historisch wertvollen Fahrzeugen stehe u.a. im Vordergrund seiner Interessen. Jetzt wolle er die Sammlung durch ein eigenes Fahrzeug erweitern. Beim gegenständlichen Fahrzeug der Firma Daimler handle es sich um eine besonders interessante und aufwendige Technik; außerdem sei dieses Modell aufgrund der geringen Stückzahl eher selten und habe somit einigen Sammlerwert. Ob ein solches Fahrzeug irgendwann zum Verkauf stehen werde und in welcher Ausführung, sei kaum vorhersehbar. Daher habe er in seinem Ansuchen offen gelassen, ob es sich um einen Mark römisch eins, Mark römisch zwei oder Mark römisch drei handeln werde. In den Grundzügen seien diese Fahrzeuge jedoch gleich.

3.1. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich in seinem Vorbringen vom 29.11.2012 (Punkt 2.4.) keinerlei Erklärungen zum beantragten Führen des gegenständlichen Fahrzeuges (z.B. wo, wie oft, unter welchen Voraussetzungen es geführt bzw. gefahren werden solle) fänden und dass sich - da der Beschwerdeführer von der Aufnahme des gegenständlichen Fahrzeuges in die Sammlung seines Vaters gesprochen habe - zudem insbesondere auch die Frage stelle, wie bzw. wo den Plänen des Beschwerdeführers zu Folge die Verwahrung eines Fahrzeuges der antragsgegenständlichen Type erfolgen solle.

3.2. Mit Schriftsatz vom 13.12.2012 gab der Beschwerdeführer dazu an, dass er grundsätzlich beabsichtige, den Radspähwagen zu Ausstellungen wie z.B. "Auf Rädern und Ketten" im Heeresgeschichtlichen Museum oder aber zu Fahrzeugtreffen für historische Militärfahrzeuge zu bewegen. Diese allenfalls stattfindenden Fahrten würden sich auf einige wenige Male im Jahr beschränken. Darüber hinaus seien zur Erhaltung der Fahrtüchtigkeit auch kürzere Fahrten notwendig, um Standschäden zu vermeiden und damit die Verkehrstüchtigkeit zu erhalten. Weiteres sei das Fahrzeug auch regelmäßig einer geeigneten Werkstätte zuzuführen, um die gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen für Kraftfahrzeuge durchführen zu lassen. Grundsätzlich würden diese Fahrten auf Nebenstraßen und außerhalb der Ballungszentren stattfinden, um eine Beeinträchtigung des Verkehrs möglichst gering zu halten. Er gehe jedoch davon aus, dass der historische Radspähwagen mit der gebotenen Umsicht gefahrlos im Straßenverkehr bewegt werden könne, da das Fahrverhalten durchaus mit einem Kleinwagen vergleichbar sei. Die geplante Verwahrung werde in einem versperrten, nicht allgemein zugänglichen, allseitig geschlossenen Abstellplatz erfolgen. Damit würde der Forderung nach einer sicheren Verwahrung des Fahrzeuges entsprochen werden.

4.1 Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.01.2013 wurde das ARWT/FGT aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass es sich bei dem Fahrzeug entweder um einen Mark I, Mark II oder Mark III handeln würde, diese Fahrzeuge in den Grundzügen jedoch gleich seien, um Ergänzung der gutachterlichen Stellungnahme vom 19.11.2012 (Punkt 2.2.) dahingehend ersucht, worin sich die Unterschiede zwischen den Typen erblicken ließen.4.1 Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.01.2013 wurde das ARWT/FGT aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass es sich bei dem Fahrzeug entweder um einen Mark römisch eins, Mark römisch zwei oder Mark römisch drei handeln würde, diese Fahrzeuge in den Grundzügen jedoch gleich seien, um Ergänzung der gutachterlichen Stellungnahme vom 19.11.2012 (Punkt 2.2.) dahingehend ersucht, worin sich die Unterschiede zwischen den Typen erblicken ließen.

4.2. Mit Schreiben vom 08.02.2013 gab das ARWT/FGT dazu gutachterlich folgende Stellungnahme ab:

"ARWT/FGT listet nachfolgend angeführte Versionen mit den unterschiedlichen Hauptmerkmalen auf:

• Mark I: Geschlossenes Dach mit Schiebeluke, ballistischer Schutz nur im Frontbereich des Fahrzeuges, 4- Rad Lenkung

• Mark Ia: Faltdach aus Metall, verbesserte Radaufhängung, stärkerer Motor, eingebauter Funk, vergrößerter Verstauraum, ballistischer Schutz rund um das Fahrzeug, 4-Rad Lenkung

• Mark Ib: Geänderte Kühlung (Lüfter und Lufteinlass), einige Modelle hatten Funkausstattung oder zusätzliche Bewaffnung (Vickers K Maschinenkanone), weiters wurde bei einigen Modellen nur eine Frontlenkung eingebaut

• Mark II: Fahrzeuge wurden ausschließlich mit Frontlenkung gebaut, teileweise Funkausstattung, zusätzliche Aufnahmen für den Anbau zuätzlicher Geräte, welche je nach Einsatzzweck benötigt wurden (Pioniergerät, Minenverlegung, etc.)

• Mark III: Verbesserter Schutz des Motors gegenüber Wasser, abnehmbares Dach

Zusammenfassung:

Im Wesentlichen sind bis auf die unterschiedlichen Lenksysteme (2 Rad Lenkung, 4 Rad Lenkung) und den unterschiedlichen Dachaufbauten keine großen Unterschiede in den diversen Fahrzeugversionen erkennbar. Lediglich in der Instandhaltung ist ein Fahrzeug mit 4-Rad Lenkung speziell zu warten, da für die Hinterachse ein zusätzliches Lenkgetriebe und eine etwas aufwändigere Radaufhängung (im Vergleich mit ungelenken Rädern) verwendet wurden."

5.1. Mit Schreiben vom 28.02.2013 ersuchte die belangte Behörde das Militärkommando Wien um Bekanntgabe, ob und bejahendenfalls wann für den Beschwerdeführer nach dem 30.09.2005 eine Feststellung gemäß § 5 Abs. 4 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) getroffen worden sei.5.1. Mit Schreiben vom 28.02.2013 ersuchte die belangte Behörde das Militärkommando Wien um Bekanntgabe, ob und bejahendenfalls wann für den Beschwerdeführer nach dem 30.09.2005 eine Feststellung gemäß Paragraph 5, Absatz 4, des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) getroffen worden sei.

5.2. Mit Schreiben des Militärkommandos Wien vom 01.03.2013 wurde der belangten Behörde der (mit XXXX) rechtskräftige Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom XXXX, übermittelt, mit welchem gemäß § 5 Abs. 4 ZDG der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit XXXX festgestellt wurde.5.2. Mit Schreiben des Militärkommandos Wien vom 01.03.2013 wurde der belangten Behörde der (mit römisch 40 ) rechtskräftige Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom römisch 40 , übermittelt, mit welchem gemäß Paragraph 5, Absatz 4, ZDG der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit römisch 40 festgestellt wurde.

Der Bescheid enthält den Hinweis gemäß § 5 Abs. 5 ZDG, dass Zivildienstpflichtigen, für die nach dem 30.09.2005 eine Feststellung gemäß § 5 Abs. 4 ZDG (Eintritt der Zivildienstpflicht) getroffen worden sei, der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren, beginnend mit Eintritt der Zivildienstpflicht, untersagt sei.Der Bescheid enthält den Hinweis gemäß Paragraph 5, Absatz 5, ZDG, dass Zivildienstpflichtigen, für die nach dem 30.09.2005 eine Feststellung gemäß Paragraph 5, Absatz 4, ZDG (Eintritt der Zivildienstpflicht) getroffen worden sei, der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren, beginnend mit Eintritt der Zivildienstpflicht, untersagt sei.

5.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.03.2013 wurde dem Beschwerdeführer als Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme der unter Punkt. 5.2. dargestellte Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und ausgeführt, dass gemäß § 75b ZDG einem Zivildienstpflichtigen innerhalb der Geltung des Verbotes gemäß § 5 Abs. 5 ZDG von den zuständigen Behörden keine Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie zum Führen von Schusswaffen nach dem Waffengesetz 1996 erteilt werden dürfe.5.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.03.2013 wurde dem Beschwerdeführer als Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme der unter Punkt. 5.2. dargestellte Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und ausgeführt, dass gemäß Paragraph 75 b, ZDG einem Zivildienstpflichtigen innerhalb der Geltung des Verbotes gemäß Paragraph 5, Absatz 5, ZDG von den zuständigen Behörden keine Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie zum Führen von Schusswaffen nach dem Waffengesetz 1996 erteilt werden dürfe.

5.4. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde vom 04.03.2013 nahm der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.03.2013 dahingehend Stellung, dass es ihm besonders wichtig erscheine, die technischen Details zu ergänzen, da die nachstehenden Informationen bei der Würdigung offensichtlich nicht einbezogen worden seien. In der ersten Beurteilung des Fahrzeuges sei offensichtlich von einer Panzerwanne ausgegangen worden. Der Daimler Dingo verfüge über einen leiterartigen Grundrahmen, auf dem auch das Fahrwerk montiert sei. Als Beweis übermittle er einige Fotos von Restaurationsprojekten, aus denen dieser Umstand erkennbar sei. Wie aus den beiliegenden Auszügen des originalen Workshop Manuals ersichtlich sei, seien alle Bodenplatten abnehmbar, was auch für Wartungszwecke notwendig sei. Ein weiteres Bild zeige das Chassis mit abgenommener Hülle. Hier sei ersichtlich, dass es sich um keine kompakte Wanne, sondern um einen Grundrahmen mit verschraubtem Aufbau handle. Das Fahrzeug könne theoretisch auch ohne Aufbau bewegt werden. Die der Einstufung als Kriegsmaterial zu Grunde liegende Annahme einer Panzerwanne erscheine demnach nicht zutreffend. Weiters sei zu berücksichtigen, dass der Aufbau oben offen sei und der höchste Punkt der Fahrgastzelle bei 1,5 m liege. Die Exekutive hätte damit jederzeit die Möglichkeit auf den Lenker des Fahrzeugs einzuwirken. Der gegebene Fahrzeugtyp, der ausschließlich für Aufgaben der leichten Spähaufklärung konzipiert worden sei und lediglich Infanteriewaffen zur unmittelbaren Selbstverteidigung mitgeführt habe, könne nur einen geringen Schutzwert bieten. Weiters sei das Fahrzeug mit Normalbereifung ausgerüstet, die einer üblichen PKW Bereifung entspreche. Auch in dieser Beziehung sei ein effektives Einwirken der Exekutive möglich, um das Fahrzeug zum Stillstand zu bringen. Ebenso könne davon ausgegangen werden, dass der den Motorraum umgebende Aufbau mit einer Stärke von ca. 5 mm eine nachhaltige Motorzerstörung durch die Standardbewaffnung der Exekutive nicht verhindern könne. Aufgrund des geringen Leergewichts von rund 2.600 kg sei auch ersichtlich, dass eine Panzerung nur frontal im Bereich des Fahrers und Beifahrers habe realisiert werden können. Diese beschränke sich in ihrer größten Stärke der Höhe nach auf den senkrechten Bereich zwischen 1,10 bis 1,40 m, die schrägen Flächen seien deutlich dünner ausgeführt. Fahrer und Beifahrer seien demnach nur frontal geschützt, seitlich bestehe durch die nur leichte Panzerung ein geringerer Schutz, nach oben seien die Insassen ungeschützt. Insgesamt ergebe sich eine nur geringe Schutzwirkung. Das Fahrzeug könne vertikale Hindernisse von maximal 60 cm überwinden. Diese Eigenschaft verbunden mit der geringen Motorleistung von 55 PS und dem geringen Gesamtgewicht mit 2.900 kg führe dazu, dass beispielsweise ein als Hindernis aufgestellter PKW nicht überwunden werden könne. Aufgrund des geringen Schutzwertes und der geringen geschützten Mobilität handle es sich um ein teilweise geschütztes Fahrzeug, das nicht für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut worden sei. Dies werde insbesondere durch das Fehlen einer Panzerwanne, die oben offene Konzeption, den nur in Teilbereichen bestehenden Schutz, die schwache Motorleistung, die eingeschränkte Kletterfähigkeit, das geringe Gewicht sowie den Umstand, dass lediglich Infanteriewaffen zur Selbstverteidigung mitgeführt worden seien, unterstrichen. Eine Sicherheitsgefährdung durch das teilweise geschützte sowie unbewaffnete Fahrzeug Daimler "Dingo" Scout Car erscheine nicht gegeben, da Sicherheitsorgane jederzeit mit der verfügbaren Standardbewaffnung auf den Lenker und das Fahrzeug einwirken und dieses zum Stillstand bringen könnten. Es werde ersucht, die oben dargelegten Detailinformationen bei der Zuordnung zu Kriegsmaterial mit einzubeziehen.

Der Stellungnahme war eine Fotodokumentation betreffend das Fahrzeug angeschlossen.

5.5. Mit Schreiben vom 19.03.2013 ersuchte die belangte Behörde das ARWT/FGT zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 17.03.2013 (Punkt 5.4.) Stellung zu nehmen.

5.6. Mit Schreiben vom 05.04.2013 gab das ARWT/FGT (mit Beitrag der Abteilung Waffen- und Flugkörpertechnik [WFT]) gutachterlich folgende Stellungnahme ab:

"Der Antragsteller führt aus, dass der Schutz des DAIMLER DINGO aus mehreren Panzerplatten besteht, die auch mit Hilfe eines Leiterrahmens zusammengefügt werden. Die Bauart einer Panzerwanne ist für deren Eigenschaft als Panzerwanne unerheblich. Auch eine Panzerwanne, die wie im gegenständlichen Fahrzeug auf einem Leiterrahmen beruht, besitzt alle Eigenschaften einer Panzerwanne. Für die Schutzwirkung ist es unerheblich, ob die Wanne aus mehreren Platten zusammengeschraubt und auf einem Rahmen platziert ist bzw. durch einen Rahmen abgestützt wird. Ein typisches Beispiel für die o. a. Bauweise ist der Radpanzer PATRIA, der auf einem Leiterrahmen beruht.

Bei oben offenem Aufbau ist ein Wirken der Exekutive nur bei erhöhter Position möglich. Ein gezieltes Wirken auf den Fahrer ist daher nur schwierig erreichbar. Der Schutz ist auch bei oben offenen Wannen gegen nicht erhöht wirkenden Gegner gewährleistet.

Der Schutzwert einer "Panzerung" steht nicht zwangsläufig in Korrelation zur Eigenbewaffnung.

Das Fahrzeug kann mit Notlaufelementen ausgerüstet werden, die eine Weiterfahrt trotz Beschuss ermöglichen. Diese Maßnahme kann von außen nicht erkannt werden. Für die Exekutive ist es in diesem Fall nicht möglich, das Fahrzeug durch Reifenbeschuss zum Stillstand zu bringen. Mit der Standardbewaffnung, 9mm Pistole GLOCK, und 9 mm Maschinenpistole 88 STEYR, der Exekutive ist eine Motorzerstörung nicht möglich, da ein 5 mm starkes Stahlblech (St 360 B) nicht penetriert wird.

Schräge Flächen, die zwar "deutlich dünner" als zur Beschussrichtung senkrechte Flächen ausgeführt sind, haben auf Grund der weiteren Durchdringungslänge und eines möglichen Abweiseeffekts gleiche Schutzwirkung wie vergleichbare dickere senkrecht stehende Flächen.

Zur Beurteilung der Schutzwirkung sind Angaben über die Materialgüte, die Materialstärke und der Einbauwinkel zwingend erforderlich.

Die Fähigkeit, Hindernisse zu überwinden, ist nicht direkt von der Motorleistung abhängig. Mit einer entsprechend ausgelegten Getriebeübersetzung und entsprechender Auslegung der Fahrzeuggeometrie und des Fahrwerks (Bodenfreiheit, Radstand, Größe der Räder, Radaufhängung, Unterboden etc.) kann auch bei geringer Motorleistung eine hohe Hindernisüberschreitfähigkeit und Geländegängigkeit erreicht werden.

Der DAIMLER DINGO wurde, wie auf den vom Antragsteller vorgestellten Bildern ersichtlich, speziell für Fahrten im Gelände konzipiert (große Bodenfreiheit, Antriebsstrang durch Rahmen geschützt, relativ "glatter" Unterboden durch den Rahmen). Geringes Gewicht ist für die Geländegängigkeit und Hindernisüberschreitfähigkeit von Vorteil.

Das Fahrzeug wurde, wie vom Antragsteller selbst bestätigt wird, zur militärischen Aufklärung besonders konstruiert und gebaut. Beim Aufklärungseinsatz (die Feindlage ist aufzuklären!) ist jederzeit mit Feindberührung mit entsprechender (ballistischer) Bedrohung zu rechnen. Das Fahrzeug wurde daher für diesen entsprechenden Kampfeinsatz besonders konstruiert und gebaut."

5.7. Zu dieser gutachterlichen Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.04.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG Parteiengehör gewährt.5.7. Zu dieser gutachterlichen Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.04.2013 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Parteiengehör gewährt.

5.8. Der Beschwerdeführer äußerte sich in seinem Schriftsatz vom 25.04.2013 dazu dahingehend, dass dieses (zuletzt vorgelegte) Gutachten des ARWT/FGT in vielen Punkten lediglich allgemeine Feststellungen enthalte und nicht auf das, den Gegenstand des Ansuchens darstellende Fahrzeug eingehe. Die gutachterlichen Feststellungen zur Panzerwanne seien allgemein gehalten und gingen nicht auf das gegenständliche Fahrzeug ein. Der Hinweis auf andere Fahrzeuge, wie den Radpanzer Patria erscheine unpassend, da dieses Fahrzeug ein Vielfaches des Gewichtes aufweise (16 bis 26 Tonnen gegenüber weniger als 3 Tonnen), über eine Bewaffnung verfüge und in seiner Herstellungsgeschichte erst rund 10 Jahre alt sei. Ein Vergleich wäre vielmehr mit ähnlichen Aufklärungsfahrzeugen aus derselben Epoche und mit der gleichen Bauart anzustellen. Für einzelne dieser Fahrzeuge sei die Kriegsmaterialeigenschaft verneint worden. Der im Gutachten enthaltene Hinweis zum offenen Aufbau, dass ein Wirken der Exekutive nur bei erhöhter Position möglich sei, sei allgemein und gehe nicht auf das gegenständlich angesprochene Fahrzeug ein. Die Vorderkante der Fahrgastzelle des Fahrzeuges weise, wie aus der Darstellung hervorgehe, eine Höhe von 1,4 m auf. Die Augenlinie jedes durchschnittlich großen Exekutivbeamten liege daher deutlich über diesem Maß, daher könne die Exekutive jedenfalls auf den Lenker des Fahrzeuges einwirken. Die Feststellung, dass eine Panzerung nicht zwangsläufig in Korrelation zur Eigenbewaffnung stehe, sei ebenfalls allgemein gehalten und nehme nicht auf das gegenständliche Fahrzeug Bezug. Grundsätzlich spiegle jedoch die Bewaffnung die Rolle des Fahrzeuges im Kampfeinsatz wider. Unbewaffnete Fahrzeuge seien wohl kaum für den unmittelbaren Kampeinsatz konzipiert. Beim gegenständlichen Fahrzeug würden lediglich Infanteriewaffen mitgeführt, wie es auch bei einem ungepanzerten Radpanzer militärischer Verwendung üblich sei. Hinsichtlich der Notlaufeigenschaften sei eindeutig dargelegt worden, dass es sich bei dem, dem Antrag zugrunde liegenden Fahrzeug um ein Fahrzeug mit Normalbereifung handle, das somit nicht mit Notlaufelementen ausgerüstet sei. Somit sei unzweifelhaft ein effizientes Einwirken der Exekutive möglich, um das Fahrzeug durch Reifenbeschuss zum Stillstand zu bringen. Die Verwendung von Notlaufelementen würde eine über den Bewilligungsumfang hinausgehende Veränderung des Fahrzeuges darstellen, was das Erlöschen der Bewilligung zur Folge hätte. Eine Unterstellung dieser Vorgangsweise erscheine unzulässig und sei spekulativ. Die gutachterlichen Feststellungen zur Hindernisüberschreitungsfähigkeit seien allgemein und bezögen sich nicht auf das antragsgegenständliche Fahrzeug. Bei Betrachtung der Fahrzeuggeometrie sei ersichtlich, dass die Frontpartie des Fahrzeugs ab rund 0,6 m senkrecht ausgeführt sei. Die Bodenfreiheit betrage gemäß den technischen Unterlagen rund 0,25 m, der Radstand belaufe sich auf 1,98 m. Die vertikale Hindernisüberschreitungsfähigkeit (Vertical Obstacle) liege gemäß den technischen Dokumentationen bei 0,53 m. Diese Werte, verbunden mit der Motorleistung von 55 PS samt Getriebeuntersetzung, entsprächen einem kleinen Geländewagen. Das dem Antrag zugrundeliegende Fahrzeug sei keinesfalls als Schub- oder Zuggerät ausgelegt, es sei auch nicht für den Anhängerbetrieb ausgelegt (keine Anhängekupplung). Ein von der Exekutive aufgestelltes Fahrzeug, wie beispielsweise vom Typ "Sharan" mit 1.800 kg Leergewicht und einer Höhe von 1, 72 m, stelle zweifelsfrei ein Hindernis dar, das eine Weiterfahrt unmöglich mache. Bezüglich der Ermöglichung einer nachhaltigen Motorzerstörung könne die hintere Motorverkleidung (Luftauslassöffnung, Kühler) abgeändert und durch eine neue mit geringer Materialstärke in Stahl-Normalqualität ersetzt werden. Damit wäre es der Exekutive mit der Standardbewaffnung jedenfalls möglich, den Stillstand des Fahrzeuges durch nachhaltige Motorzerstörung herbeizuführen. Diese Überlegung und auch die vorstehenden Hinweise und Feststellungen bezüglich der Fahrzeugeigenschaften seien in die Gesamtbeurteilung miteinzubeziehen. Insgesamt könne von einem nur geringen Schutzwert des Fahrzeuges und einer nur geringen geschützten Mobilität ausgegangen werden. Das Fehlen einer mit dem Fahrzeug verbundenen Bewaffnung, die geringen Abmessungen, das geringe Gewicht und die schwache Motorisierung stellten weitere Hinweise auf die wenig tragende Rolle des Fahrzeugs im Einsatz dar. Die historisch authentische Erhaltung des Fahrzeuges stehe zwar im Vordergrund, trete aber aus Gründen der Realisierbarkeit zugunsten der geforderten "Verletzbarkeit" des Fahrzeuges zurück. Darüber hinaus ersuche der Beschwerdeführer allenfalls in Erwägung zu ziehende weitere Maßnahmen zur "Demilitarisierung" mitzuteilen und soweit erforderlich als Auflagen der Bewilligung zugrunde zu legen. Das Fahrzeug solle Teil einer historischen Sammlung werden und dessen Besitz sei in anderen Ländern der EU unproblematisch. Dem Beschwerdeführer sei jedoch klar, dass aus diesem Umstand keine Berechtigung abgeleitet werden könne.

6.1. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer neuerlich Parteiengehör gewährt. Dem Beschwerdeführer wurde die unter Punkt 4.2. angeführte gutachterliche Stellungnahme des ARWT/FGT vom 08.02.2013 zur Kenntnis gebracht und um Mitteilung gebeten, welche der genannten Versionen eines "Daimler Dingo" antragsgegenständlich sei.

6.2. Dazu brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.07.2013 vor, dass die belangte Behörde auf die auf das zuletzt vorgelegte Gutachten bezogenen Anmerkungen des Beschwerdeführers nicht eingegangen sei und deren Auswirkungen auf die gutachterlichen Feststellungen hinsichtlich der Einstufung des gegenständlichen Fahrzeuges "Daimler Dingo Scout Car" als Kriegsmaterial unerwähnt gelassen habe. In der nachfolgenden Stellungnahme des ARWT/FGT seien die Eigenschaften der einzelnen Ausführungsvarianten detailliert aufgelistet und es sei zusammenfassend festgehalten worden, dass abgesehen vom Lenksystem und den unterschiedlichen Dachaufbauten keine großen Unterschiede zwischen den einzelnen Fahrzeugversionen erkennbar seien. Zum Lenksystem erlaube sich der Beschwerdeführer die Anmerkung, dass sich die in den ersten Serien verbaute 4-Rad Lenkung nicht bewährt habe und diese Fahrzeuge später wieder auf 2-Rad Lenkung rückgebaut worden seien. Zum Ersuchen, welche der genannten Versionen des Daimler "Dingo" Scout Car antragsgegenständlich sei, erkläre er, dass nicht ersichtlich sei, ob seine mit Schreiben vom 25.04.2013 vorgebrachten Einwendungen und Ergänzungen berücksichtigt worden seien und ob das "Daimler Dingo Scout Car" aufgrund des geringen Schutzwertes und der nur geringen geschützten Mobilität als Nicht-Kriegsmaterial eingestuft werde. ln der im Schreiben vom 21.06.2013 enthaltenen gutachterlichen Stellungnahme werde ausgeführt, dass bei den unterschiedlichen Fahrzeugversionen keine großen Unterschiede erkennbar seien. Es werde auch nicht weiter dargelegt, ob die Fahrzeugversion die Einstufung als Kriegsmaterial in irgendeiner Form beeinflusse. Es sei für den Beschwerdeführer daher unklar, inwieweit die genaue Angabe der Fahrzeugversion einen integrierenden Bestandteil der Beurteilung bilde. Wie er bereits ausgeführt habe, würden nur wenige Fahrzeuge zum Verkauf gelangen und es sei daher der gezielte Ankauf einer Fahrzeugversion nicht planbar. Den Gegenstand des Antrags bilde der Fahrzeugtyp "Daimler Dingo Scout Car". Das von ihm bereits beschriebene Fahrzeug sei oben offen und habe eine normale 2-Rad Lenkung. Ebenso sei der seitliche und hintere Schutz als gering einzustufen, verglichen mit der Frontpartie. lnfolge der nach der ersten Erprobung wieder rück- bzw. umgebauten ersten Serie dürften Fahrzeuge in der beschriebenen Version Mark I praktisch nicht existent gewesen sein. Sofern die unterschiedlichen Fahrzeugversionen Einfluss auf die Einstufung als Kriegsmaterial hätten, ersuche er dies darzulegen und die Einstufung für jede Fahrzeugversion getrennt vorzunehmen. Da der Gutachter jedoch feststelle, dass abgesehen von Lenksystem und Dachaufbauten keine großen Unterschiede erkennbar seien, könne aus Sicht des Beschwerdeführers auf eine Differenzierung verzichtet werden, zumal gerade diese beiden Punkte vorstehend klar dargelegt worden seien. Der Beschwerdeführer erwarte daher die Einstufung des Fahrzeugs "Daimler Dingo Scout Car" als Nicht-Kriegsmaterial, allenfalls bezogen auf bestimmte Fahrzeugversionen.6.2. Dazu brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.07.2013 vor, dass die belangte Behörde auf die auf das zuletzt vorgelegte Gutachten bezogenen Anmerkungen des Beschwerdeführers nicht eingegangen sei und deren Auswirkungen auf die gutachterlichen Feststellungen hinsichtlich der Einstufung des gegenständlichen Fahrzeuges "Daimler Dingo Scout Car" als Kriegsmaterial unerwähnt gelassen habe. In der nachfolgenden Stellungnahme des ARWT/FGT seien die Eigenschaften der einzelnen Ausführungsvarianten detailliert aufgelistet und es sei zusammenfassend festgehalten worden, dass abgesehen vom Lenksystem und den unterschiedlichen Dachaufbauten keine großen Unterschiede zwischen den einzelnen Fahrzeugversionen erkennbar seien. Zum Lenksystem erlaube sich der Beschwerdeführer die Anmerkung, dass sich die in den ersten Serien verbaute 4-Rad Lenkung nicht bewährt habe und diese Fahrzeuge später wieder auf 2-Rad Lenkung rückgebaut worden seien. Zum Ersuchen, welche der genannten Versionen des Daimler "Dingo" Scout Car antragsgegenständlich sei, erkläre er, dass nicht ersichtlich sei, ob seine mit Schreiben vom 25.04.2013 vorgebrachten Einwendungen und Ergänzungen berücksichtigt worden seien und ob das "Daimler Dingo Scout Car" aufgrund des geringen Schutzwertes und der nur geringen geschützten Mobilität als Nicht-Kriegsmaterial eingestuft werde. ln der im Schreiben vom 21.06.2013 enthaltenen gutachterlichen Stellungnahme werde ausgeführt, dass bei den unterschiedlichen Fahrzeugversionen keine großen Unterschiede erkennbar seien. Es werde auch nicht weiter dargelegt, ob die Fahrzeugversion die Einstufung als Kriegsmaterial in irgendeiner Form beeinflusse. Es sei für den Beschwerdeführer daher unklar, inwieweit die genaue Angabe der Fahrzeugversion einen integrierenden Bestandteil der Beurteilung bilde. Wie er bereits ausgeführt habe, würden nur wenige Fahrzeuge zum Verkauf gelangen und es sei daher der gezielte Ankauf einer Fahrzeugversion nicht planbar. Den Gegenstand des Antrags bilde der Fahrzeugtyp "Daimler Dingo Scout Car". Das von ihm bereits beschriebene Fahrzeug sei oben offen und habe eine normale 2-Rad Lenkung. Ebenso sei der seitliche und hintere Schutz als gering einzustufen, verglichen mit der Frontpartie. lnfolge der nach der ersten Erprobung wieder rück- bzw. umgebauten ersten Serie dürften Fahrzeuge in der beschriebenen Version Mark römisch eins praktisch nicht existent gewesen sein. Sofern die unterschiedlichen Fahrzeugversionen Einfluss auf die Einstufung als Kriegsmaterial hätten, ersuche er dies darzulegen und die Einstufung für jede Fahrzeugversion getrennt vorzunehmen. Da der Gutachter jedoch feststelle, dass abgesehen von Lenksystem und Dachaufbauten keine großen Unterschiede erkennbar seien, könne aus Sicht des Beschwerdeführers auf eine Differenzierung verzichtet werden, zumal gerade diese beiden Punkte vorstehend klar dargelegt worden seien. Der Beschwerdeführer erwarte daher die Einstufung des Fahrzeugs "Daimler Dingo Scout Car" als Nicht-Kriegsmaterial, allenfalls bezogen auf bestimmte Fahrzeugversionen.

7.1. Im Hinblick auf das im Rahmen der Schriftsätze des Beschwerdeführers vom 25.04.2013 (Punkt 5.8.) und vom 04.07.2013 (Punkt 6.2.) erstattete Vorbringen befasste die belangte Behörde mit Schreiben vom 04.09.2013 neuerlich das ARWT/FGT und ersuchte um Ergänzung der bisher erstatteten gutachterlichen Stellungnahmen.

7.2. Das ARWT/FGT gab aufgrund des Ersuchens der belangten Behörde vom 04.09.2013 folgende gutachterliche Stellungnahme vom 22.10.2013 zum Vorbringen des Beschwerdeführers ab:

"-Das zuletzt vorgelegte Gutachten des Amtssachverständigen geht ausschließlich auf das gegenständliche Fahrzeug ein.

  • -Strichaufzählung
    Das Gewicht eines Fahrzeuges sagt nichts über dessen Einsatz und Konstruktionsmerkmale aus. Der Radpanzer "Patria" weist ähnliche Konstruktionsmerkmale wie das gegenständliche Fahrzeug auf. Daher ist ein prinzipieller Vergleich der Konstruktionen zulässig.

  • -Strichaufzählung
    Einige Konstruktionsmerkmale eines Kampffahrzeuges bleiben seit deren Entwicklung unverändert. Daher ist der Vergleich zwischen GKGF neuerer und älterer Bauart zulässig. Hier darf auf den sog. "BURSTYN-Panzer" verwiesen werden, der bereits im Jahre 1912 alle Merkmale eines modernen Kampfpanzers aufwies: Kettenlaufwerk, Panzerwanne, Turm und Panzerkanone.

  • -Strichaufzählung
    Für Gutachten, die nicht vom Amtssachverständigen erstellt wurden, wird keine Verantwortung übernommen.

  • -Strichaufzählung
    Die Tatsache, dass die Exekutive nur aus erhöhter Position wirken kann, ist für dieses Fahrzeug charakteristisch.

  • -Strichaufzählung
    Der Antragsteller geht von der unrealistischen Annahme aus, dass der Exekutivbeamte unmittelbar neben dem Fahrzeug steht. Mit wachsender Entfernung (bei 1 m Entfernung beträgt der Einblickwinkel nur noch 20°, bei zwei Metern Entfernung nur noch 10°!) ist ein Wirken der Beamten auf den Fahrer nicht mehr möglich.

  • -Strichaufzählung
    Der Daimler Dingo wurde mit verschiedene Waffensystemen ausgerüstet (einschließlich eines Turmes mit Maschinengewehr). Jeder Dingo hat jedoch neben der Beifahrerluke eine Öffnung für den Einsatz eines lafettierten Maschinengewehrs. Das Fahrzeug ist daher eindeutig durch Panzerung UND Bewaffnung für den unmittelbaren Kampfeinsatz vorgesehen.

  • -Strichaufzählung
    Seitens des Amtssachverständigen wurde ausschließlich die Möglichkeit der Anbringung von Notlaufelementen angesprochen. Es liegt daher keine Unterstellung vor. Wenn eine gesetzeskonforme Verwendung von vornherein sichergestellt werden könnte, wäre eine Prüfung gemäß Kriegsmaterialverordnung obsolet. Es müssen daher alle Möglichkeiten der nicht gesetzeskonformen Nutzung des Fahrzeuges aus technischer Sicht beleuchtet werden.

  • -Strichaufzählung
    Die Stufenüberschreitfähigkeit des Fahrzeuges wird vom Antragsteller bestätigt. Damit ist die Geländegängigkeit des Fahrzeugs wohl erwiesen.

  • -Strichaufzählung
    Es war nicht Auftrag des Amtssachverständigen, über Maßnahmen der Stillsetzung des Fahrzeuges durch die Exekutive zu befinden.

  • -Strichaufzählung
    Wie oben bereits ausgeführt, ist das Gewicht kein Indikator für den Einsatzzweck eines Fahrzeuges.

  • -Strichaufzählung
    Ein Schutz von bis zu 30 mm Panzerstahl kann hierorts nicht als "geringer Schutzwert" eingestuft werden.

  • -Strichaufzählung
    Die Geländegängigkeit des Fahrzeugs (siehe Stufenüberschreitfähigkeit) wird vom Antragssteller nicht bezweifelt.

  • -Strichaufzählung
    Nur die Demontage bzw. das Fehlen der vorgesehenen Waffe löschen nicht die Eigenschaft der Möglichkeit der Bewaffnung für den unmittelbaren Kampfeinsatz für das Gesamtfahrzeug. Bei dem Fahrzeug besteht die eindeutige Möglichkeit der Bewaffnung für den unmittelbaren Kampfeinsatz (siehe oben).

  • -Strichaufzählung
    ALLE Varianten des DAIMLER DINGO haben die Möglichkeit, ein lafettiertes Maschinengewehr beim Beifahrer zur Wirkung zu bringen (siehe oben, auch wenn Lafette und MG nicht mehr vorhanden sein sollten).

  • -Strichaufzählung
    Durch den Antragsteller wird die hohe Schutzwirkung der Front des Fahrzeugs bestätigt.

  • -Strichaufzählung
    Die Art der Lenkung ist für den Einsatz im unmittelbaren Kampfeinsatz irrelevant."

7.3. Mit Schreiben vom 25.10.2013 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör.

7.4. Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu mit Schriftsatz vom 14.11.2013 dahingehend, dass er sich bei seinen übermittelten Hinweisen und Feststellungen an den im Bescheid vom Juni 2011 enthaltenen Kriterien betreffend die Beurteilung des Fahrzeugs White Scout Car orientiert habe und er davon ausgehe, dass beim Daimler Scout Car die gleichen Kriterien zur Bewertung heranzuziehen seien.

Zu dem im Schreiben enthaltenen Punkten nehme er wie folgt Stellung:

  • -Strichaufzählung
    Die Geländegängigkeit des Fahrzeugs, seiner Konstruktionsmerkmale (AIIrad) und die Stufenüberschreitfähigkeit stelle wohl keine nur für Fahrzeuge mit Kriegsmaterialstatus zutreffende Eigenschaft dar. Sie seien vielmehr bei jedem durchschnittlichem SUV vorhanden.

  • -Strichaufzählung
    Der Feststellung, dass das Gewicht eines Fahrzeugs nichts über dessen Einsatz und Konstruktionsmerkmale aussage, könne generell nicht beigetreten werden. Im Allgemeinen bestehe zwischen einem Aufklärungsfahrzeug (2,6 t) und einem Kampfpanzer (30 bis 60 t) ein erheblicher Gewichtsunterschied, der sich sehr wohl in der Konstruktion selbst, der Stärke der Panzerung, der vom Fahrzeug getragenen Bewaffnung und somit seinen Einsatzmöglichkeiten wiederspiegle.

  • -Strichaufzählung
    Die Panzerung von 30 mm beschränke sich nur auf die relativ kleine senkrechte Frontfläche im Ausmaß von rund 0,3 m²; bei der Beurteilung des Schutzwertes seien jedoch auch die restlichen Frontfläche, die Seitenflächen, sowie die Rückfläche mit einzubeziehen.

  • -Strichaufzählung
    Zur Bewaffnung sei festzustellen, dass nahezu jedes im Krieg eingesetzte Fahrzeug, sowohl PKW als auch LKW mit einem lafettiertem Maschinengewehr ausgerüstet werden könne. Im Übrigen sei eine Bewaffnung nicht beabsichtigt und werde im Ansuchen auch klar ausgeschlossen. Das Daimler Scout Car sei, wie aus verschiedenen Handbüchern des Herstellers ersichtlich, werksmäßig nie mit einem Turm ausgestattet worden. Es handle sich dabei um spätere Umbauten (Malaysia 1954 bis 1966), die nicht Gegenstand des Ansuchens seien. Wie aus historischen Bildern und den Manuals hervorgehe, sei das Bren-Maschinengewehr nur eingelegt (Zweibein) und nicht in speziellen Aufnahmen lafettiert. Auch dieser Umstand sei ein Hinweis auf die nicht im Vordergrund stehende Waffenwirkung.

  • -Strichaufzählung
    Die Frage, ob Aufklärung als unmittelbare Kampfeinsatz gesehen werde, sei letztendlich eine Definitionsfrage. Die Kampfkraft eines Fahrzeugs werde maßgeblich durch dessen Bewaffnung beeinflusst. Beim gegenständlichen Fahrzeug sei lediglich ein leichtes Maschinengewehr mitgeführt worden, das auch infanteristisch genutzt worden sei. So halte sich die Feuerkraft des Fahrzeugs in Grenzen und werde die eigentliche Aufgabe ersichtlich, nämlich Informationen zu beschaffen und weiterzuleiten.

  • -Strichaufzählung
    Die Art der Lenkung (Vier-Rad) sei vom Sachverständigen im Schreiben vom 21.06.2013 angesprochen worden, nunmehr jedoch als irrelevant bezeichnet worden.

  • -Strichaufzählung
    Obgleich der Sachverständige ausführe, dass es nicht sein Auftrag war, über Maßnahmen der Stillsetzung des Fahrzeugs zu befinden, widme er in seinem Schreiben dennoch zwei weitere Punkte dieser Aufgabenstellung. Im Schreiben vom 10.04.2013 würden sich ebenfalls Feststellungen zum Wirken der Exekutive finden. Der Beschwerdeführer nehme aber hiermit zur Kenntnis, dass derartige Überlegungen in die Beurteilung des Fahrzeugs nicht miteinzubeziehen seien.

  • -Strichaufzählung
    Der geschichtliche Ausflug zum sogenannten Burstyn Panzer sei wohl interessant, jedoch könnte der Beschwerdeführer ebenso wenig eine Ähnlichkeit des Daimler Scout Car mit dem aus einer anderen Epoche und einer anderen Größenkategorie stammenden Radpanzer "Patria" erkennen. Man könne sicher alles vergleichen, jedoch solle das antragsgegenständliche Fahrzeug nicht außer Acht gelassen werden. Es erscheine vielmehr zweckmäßiger einen Vergleich mit dem bereits beurteilten und artverwandten White Scout Car vorzunehmen, was der Beschwerdeführer hiermit nochmals anregen wolle.

  • -Strichaufzählung
    Zur Feststellung bezüglich der Demontage bzw. des Fehlens der ursprünglich vorgesehenen Bewaffnung sei darauf hinzuweisen, dass eine Bewaffnung nicht beabsichtigt sei und im Ansuchen auch klar ausgeschlossen worden sei. Es stehe jedoch wie bei den Notlaufeigenschaften auch hier frei, alle Möglichkeiten der nichtgesetzeskonformen Nutzung des Fahrzeugs zu beleuchten. Die Möglichkeit der nicht gesetzeskonformen Ausstattung von Fahrzeugen sei jedoch nicht auf das antragsgegenständliche Fahrzeug beschränkt und sei auch nicht Gegenstand der Beurteilung des White Scout Car gewesen.

Der Beschwerdeführer schlage einen Neustart vor und eine Orientierung an dem bereits mehrfach angesprochen und bereits beurteilten Fahrzeug White Scout Car. Dieses Fahrzeug stamme aus der gleichen Epoche und habe auch die gleiche Aufgabenstellung.

8. Zwischenzeitig hatte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.09.2013 vorgebracht, dass seit der Antragstellung nunmehr ein Jahr vergangen sei und im Verfahrensablauf monatelange Unterbrechungen festzustellen seien. Aus den Ausführungen des Sachverständigen sei derzeit kaum ein Fortschritt abzuleiten und auch keine Linie zu erkennen. Die meisten Feststellungen seien bislang allgemeiner Natur, hätten nicht vergleichbare Fahrzeuge betroffen oder es sei auf das antragsgegenständliche Fahrzeug überhaupt nicht eingegangen worden. Der Beschwerdeführer erlaube sich daher ein klärendes Gespräch bezüglich der technischen Details und einer sachlichen Darstellung anzuregen. Eine Freigabe des Fahrzeugs im Sinne von "kein Kriegsmaterial" hätte mit Sicherheit keine weiter reichenden Auswirkungen. Das Daimler "Dingo" Scout Car sei vor rund 70 Jahren in geringer Stückzahl gebaut worden und deshalb ein seltenes Sammlerstück. Restaurierte Exemplare würden vereinzelt um rund 35.000 EUR gehandelt, günstigere Restaurationsprojekte seien in den letzten Jahren nicht am Markt gewesen. Die Chance, ein in wirtschaftlicher Schlagweite befindliches Fahrzeug zu bekommen, müsse als gering eingestuft werden, wäre ein ausgesprochener Glücksfall und könne Jahre dauern. Eine landesweite Verbreitung in erheblicher Stückzahl könne daher ausgeschlossen werden. Die Vermehrung von vergleichbaren Fahrzeugen des Typs White Scout Car sei seit der im Juni 2011 festgestellten mangelnden Kriegsmaterialeigenschaft in Österreich nicht festzustellen. Eine Verwaltungsentscheidung über die Einstufung des Daimler "Dingo" Scout Car in Kriegsmaterial oder kein Kriegsmaterial hätte sich inhaltlich in sachlich nachvollziehbarer Weise an der vorliegenden Entscheidung bezüglich des White Scout Cars zu orientieren. Anzumerken wäre, dass das Daimler "Dingo" Scout Car bei den Fahrzeugeigenschaften zum Teil deutlich unter den Werten des White Scout Cars liege. Dies würde nicht nur die Größe nach Länge, Breite und Höhe, sondern auch das Gesamtgewicht und die Nutzlast, sowie die Anzahl der Plätze betreffen. Hinsichtlich der Verwendung hätten gleiche Zielsetzungen bestanden, wobei das Daimler "Dingo" Scout Car die kleinere und leichtere Einheit bildete. Abschließend wolle der Beschwerdeführer in Anlehnung an den vorangegangenen Schriftverkehr nochmals auf den geringen Schutzwert und die gering geschützte Mobilität des Fahrzeugs hinweisen.

Mit einem Schriftsatz vom 15.10.2013 nahm der Beschwerdeführer Bezug auf das Schreiben der belangten Behörde vom 21.06.2013 [Punkt 6.1.] und führte aus, dass - da derzeit ein für ihn möglicherweise interessantes Fahrzeug Type Daimler Dingo Scout Car angeboten werde - er sich erlaube, nochmals den Stand des Verfahrens zu urgieren. Das letzte Schreiben vom 21.06.2013 sei von ihm zeitnah am 04.07.2013 beantwortet worden. Am 26.09.2013 habe er ein weiteres Schreiben übermittelt. Seit diesem Schreiben sei nunmehr fast wieder ein Monat verstrichen, ohne dass er irgendeine Antwort erhalten hätte. Im Sinne der Ergebnisfindung habe er mehrfach ein klärendes Gespräch angeboten, aber ohne Erfolg. Wie bereits in seinem letzten Schreiben festgehalten, seien den Ausführungen des Sachverständigen weder ergebnisorientierte Fortschritte noch konkrete auf das Fahrzeug bezogene Feststellungen zu entnehmen. Darüber hinaus hätte sich der Beschwerdeführer bemüht, die Parallelen zum Fahrzeug White Scout Car herauszuarbeiten. Für dieses Fahrzeug sei die Kriegsmaterialeigenschaft im Juni 2011 bescheidmäßig verneint worden. Sowohl hinsichtlich des Einsatzzweckes als auch hinsichtlich der technischen Eigenschaften würden zwischen den beiden Fahrzeugen weitgehende Übereinstimmungen bestehen, jedoch sei das Daimler Scout Car deutlich kleiner und leichter.

9.1. Mit Schreiben vom 14.01.2014 ersuchte die belangte Behörde das ARWT/FGT um gutachterliche Stellungnahme zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass das "Daimler Dingo Scout Car" nicht als Kriegsmaterial anzusehen sei und dass sich die Beurteilung an dem Fahrzeug "White Scout Car" zu orientieren hätte.

9.2. Die dazu eingelangte gutachterliche Stellungnahme des ARWT/FGT vom 07.03.2014 hat folgenden Inhalt:

"1. Auftrag

Unter Bezugnahme auf die bereits im Gegenstand ergangenen Ausführungen zum Daimler Dingo darf, da der Antragsteller die Kriegsmaterialeigenschaft eines derartigen Fahrzeuges bestreitet, um näherer Ausführungen dazu, dass der Daimler Dingo durch Bewaffnung, Panzerung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet wurde, ersucht werden.

Der Antragsteller brachte vor, dass seiner Ansicht nach eine Orientierung an dem bereits beurteilten Fahrzeug White Scout Car (gemeint ist hier wohl ein amerikanisches Fahrzeuges "Scout Car" mit Planenaufbau, GZ XXXX) erforderlich sei. Um einen Verfahrensfehler hintanzuhalten, darf auch dazu um Stellungnahme ersucht werden.Der Antragsteller brachte vor, dass seiner Ansicht nach eine Orientierung an dem bereits beurteilten Fahrzeug White Scout Car (gemeint ist hier wohl ein amerikanisches Fahrzeuges "Scout Car" mit Planenaufbau, GZ römisch 40 ) erforderlich sei. Um einen Verfahrensfehler hintanzuhalten, darf auch dazu um Stellungnahme ersucht werden.

2. Stellungnahme FGT

2.1 Kriegsmaterialeigenschaften des DAIMLER DINGO:

Wie bereits mehrfach ausgeführt, besitzt der DAIMLER DINGO eine Panzerwanne mit Schutz gegen Infanteriemunition und ist daher für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders geschützt gebaut. Weiters besitzt der DINGO die Vorrichtungen und Ausnehmungen zur Anbringung von Lafetten, um Waffen unter Panzerschutz zur Wirkung zu bringen.

Der DAIMLER DINGO ist daher durch Panzerung und die Möglichkeit des Einsatzes von Waffen unter Panzerschutz für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut.

2.2 Vergleich mit SCOUT CAR

Das SCOUT CAR mit Planenaufbau besitzt im Gegensatz zum DAIMLER DINGO KEINE Panzerwanne, die einen Rundumschutz der Mannschaft sicherstellt, seine Mobilität ist nur unzureichend geschützt.

Als ein Beispiel für die wesentlichen Unterschiede dieser beiden

Fahrzeuge sei hier die Motorkühlung genannt:

SCOUT CAR: herkömmliche Fahrzeugkühlung; bei Beschuss kann ein Schutzregister zugeklappt werden, das nach kurzer Zeit zum Überhitzen des Fahrzeuges führt. Diese Art des Schutzes ist nur eine Notmaßnahme. Diese Eigenschaft in Verbindung mit einem Planenaufbau mit geringer Schutzwirkung macht das SCOUT CAR mit Planenaufbau daher für den unmittelbaren Kampfeinsatz ungeeignet.

DAIMLER DINGO:

Durch die besondere Ausführung der Kühlung (gegen Beschuss geschützte Kühlluftauslässe) ist ein ständiger Panzerschutz der Mobilität gegeben. Somit ist der Mobilitätsschutz für den unmittelbaren Kampfeinsatz permanent gegeben. Diese Eigenschaft in Verbindung mit einer Panzerwanne mit Schutzwirkung gegen Infanteriemunition macht den DAIMLER DINGO daher für den unmittelbaren Kampfeinsatz geeignet."

9.3. Mit Schreiben der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer dazu das Parteiengehör gewährt.

9.4. Der Beschwerdeführer brachte mit Schriftsatz vom 26.03.2014 dazu vor, dass das Wort "Scout" Späher und in diesem Zusammenhang die militärische Aufklärung bedeute. Das möglichst unauffällige Sammeln und Weiterleiten von Informationen aus dem gegnerischen Raum stelle die primäre Aufgabe dar. Späheinheiten seien daher vorrangig für Erkundungen und Beobachtungen zuständig. Sie seien typischerweise schnelle, leichte Fahrzeuge und mit einem umfassenden Kommunikationsequipment ausgestattet. Um die erforderliche Beweglichkeit zu erreichen, seien die Fahrzeuge nur leicht gepanzert und würden meist nur über eine Infanterie-Standardbewaffnung verfügen. Diesem, insbesondere für die leichte Aufklärung geltenden Einsatzcharakter entsprechend, sollen sich solche Fahrzeuge möglichst nicht an aktiven Kampfhandlungen beteiligen und seien im Regelfall auch nicht zur Kampfunterstützung vorgesehen. Dies alles sei im Kontext der nunmehr 70 Jahre zurückliegenden Entstehung sowie der damaligen Rolle des Fahrzeugs zu sehen. Zusammenfassend könne die unterschiedlich beurteilte Eignung zum unmittelbaren Kampfeinsatz generell nicht nachvollzogen werden. Weiters wäre die Definition des unmittelbaren Kampfeinsatzes darzulegen. Die Fahrzeuge würden sich in ihrer Konstruktion und Ausstattung nur unwesentlich unterscheiden. Schon aus der Namensgebung sei ersichtlich, dass beide Fahrzeuge für den gleichen Einsatzzweck gebaut worden seien, nämlich die leichte Aufklärung. Ein militärisches Kraftfahrzeug sei nur dann als Kriegsmaterial anzusehen, wenn es für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet sei. Die Implikation, dass ein solches Fahrzeug um dies zu erreichen, über Bewaffnung, Panzerung oder sonstige Vorrichtungen verfügen müsse, lasse allerdings keine umgekehrten Schlüsse zu. Wie aus der bisherigen Beurteilung hervorgehe, könne daher ein Fahrzeug (wie z.B. das White Scout Car) eine Panzerung aufweisen und trotzdem nicht für den unmittelbaren Kampfeinsatz gebaut und ausgerüstet sein. Das bloße Vorhandensein einer Panzerung sei somit keine hinreichende Bedingung für die Einstufung als Kriegsmaterial. Des Weiteren sei eine Wanne nur dann Kriegsmaterial, wenn das dazugehörige Fahrzeug als solches angesehen werde. Es wäre daher klarzustellen, inwiefern die Tatsache, ob das Daimler Scout Car eine Panzerung in Form einer Wanne besitzt überhaupt relevant sei. Darüber hinaus könne nicht nachvollzogen werden, unter welchen Umständen es sich um eine Wanne handle. Ist ein umgebender Schutz gegen Infanteriewaffen bereits als Wanne zu sehen, oder müsse auch ein geschlossener wirksamer Boden und eine solche Abdeckung gegeben sein? Ist ein geschraubtes Bodenblech bereits Wannenbestandteil und wenn ja, ab welcher Stärke? Um die Feststellungen bezüglich der Wanne würdigen zu können, wäre diesbezüglich eine genaue Definition darzulegen. Im Gesetzestext seien in Verbindung mit Wannen auch Türme angeführt und ziele diese Definition primär auf Kampfpanzer ab. In diesem Fall seien Wannen tragende Bauteile, die das Fahrwerk aufnehmen und einen integrierenden Bestandteil darstellen würden. Schon der Umstand, dass beim Daimler Scout Car der umlaufende Schutz gegen Infanteriewaffen abgenommen werden könne und nicht tragend sei, ebenso wie der Leiterrahmen mit Abdeckplatten am Boden würde darauf hinweisen, dass eine von der klassischen Panzerwanne abweichende Konstruktion vorliege. Das Fahrzeug sei auch ohne Aufbau fahrfähig, was bei einer Panzerwanne nicht der Fall sei. Radaufhängungen, Motor und Getriebe seien am Leiterrahmen montiert. Auch das geringe Fahrzeuggewicht und der damit im Vergleich bestehende Leichtbau würden dem Vorhandensein einer Panzerwanne widersprechen. Sowohl das White Scout Car als auch das Daimler Scout Car verfüge über eine allseitige leichte Panzerung zum Schutz der Besatzung vor Infanteriewaffen. Beide Fahrzeuge hätten geschraubte Bodenplatten, seien oben offen und würden ein Planenverdeck aufweisen. Es werde auch noch einmal auf den Umstand hingewiesen, dass die niedrigste Stelle des umlaufenden Schutzes beim White Scout Car um rund einen halben Meter höher sei als beim Daimler Scout Car. Die für das White Scout Car angeführte und für die Verneinung der Kriegsmaterialeigenschaft herangezogene Wirkung der Kühlung dürfte wohl von der Außentemperatur und der Stellung der Schutzregister abhängig sein. Hier stelle sich auch die Frage hinsichtlich der unterschiedlichen Einstufung des White Scout Car und des Halftracks, zumal hinsichtlich des Aufbaues und der Kühlung mit Ausnahme der Fahrzeuglänge kaum Unterschiede bestehen würden. In Deutschland sei das Kriterium für die Kriegsmaterialeigenschaft die Möglichkeit des Fahrens unter (vollständigem) Panzerschutz. Dieser Definition werde in Deutschland nunmehr gefolgt, wodurch beispielsweise ein Halftrack sowie alle oben offenen unbewaffneten Fahrzeuge nicht mehr als Kriegsmaterial angesehen werden würden. Die in der Stellungnahme behauptete Anbringung von Lafetten zum Einsatz von Waffen unter Panzerschutz könne nicht nachvollzogen werden. Für die mitgeführte Infanteriewaffe in Form eines leichten Maschinengewehrs sei keine fest mit dem Fahrzeug verbundene Lafette vorhanden. Als Beweis lege der Beschwerdeführer Darstellungen aus originalen Unterlagen des Herstellers und Bilder von authentischen Fahrzeugen vor. Das Fehlen von Lafetten unterstreiche auch den geringen Stellenwert der Bewaffnung und somit auch deren eingeschränkte Einsatzmöglichkeit. Unabhängig davon unterliege ausschließlich das Fahrzeug einer Beurteilung, wie dies auch bei der Beurteilung des White Scout Cars erfolgt sei. In Einzelfällen möglicherweise nachgerüstete Waffen, Lafetten, Nebelwerfanlagen oder ähnlicher Ausstattung seien demnach nicht relevant, sondern nur die werksmäßige Ausführung des Fahrzeugs. Abschließend wolle der Beschwerdeführer anmerken, dass sich dieses Verfahren schon über mehr als 18 Monate erstrecke. Es sei nach wie vor kein Fortschritt feststellbar, da die Argumentation des Beschwerdeführers kaum gewürdigt werde. Die Feststellungen des Sachverständigen seien oftmals nicht begründet und somit auch nicht nachvollziehbar. Er ersuche daher um ein persönliches Gespräch in Anwesenheit des Sachverständigen und um die Einbeziehung der dargelegten Detailinformationen und Darlegungen bei der Zuordnung zu Kriegsmaterial.

10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.04.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 WaffG zum Erwerb, Besitz und Führen eines Kriegslandfahrzeuges Daimler Dingo Scout Car gemäß § 5 Abs. 5 und des § 75b des ZDG in Verbindung mit § 18 und § 5 WaffG und § 1 Abschnitt II lit. a der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624, abgewiesen.10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.04.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 18, Absatz 2, WaffG zum Erwerb, Besitz und Führen eines Kriegslandfahrzeuges Daimler Dingo Scout Car gemäß Paragraph 5, Absatz 5 und des Paragraph 75 b, des ZDG in Verbindung mit Paragraph 18 und Paragraph 5, WaffG und Paragraph eins, Abschnitt römisch zwei Litera a, der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, Bundesgesetzblatt Nr. 624, abgewiesen.

Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers bzw. der vom Beschwerdeführer vorgelegten Abbildung der Entscheidung die oben offen Version des Daimler Dingo Scout Car mit normaler 2-Rad Lenkung zu Grunde zu legen sei. Das gegenständliche gepanzerte, oben offene Fahrzeug sei - wie auch der Beschwerdeführer selbst erklärt habe - hauptsächlich zur Aufklärung eingesetzt und zur militärischen Aufklärung besonders konstruiert und gebaut worden. Dafür sei es mit einer Panzerwanne zum Schutz der Besatzung ausgestattet. Die Panzerwanne biete Schutz gegen Infanteriemunition. Es sei ein Schutz von bis zu 30 mm Panzerstahl gegeben. Zum Einwand, dass der Schutz des Daimler Dingo aus mehreren Panzerplatten bestehe, die auch mit Hilfe eines Leiterrahmens zusammengefügt werden, sei zu bemerken, dass die Bauart einer Panzerwanne für deren Eigenschaft als Panzerwanne unerheblich ist. Auch eine Panzerwanne, die wie im gegenständlichen Fahrzeug auf einem Leiterrahmen beruhte, besitze alle Eigenschaften einer Panzerwanne. Für die Schutzwirkung ist es unerheblich, ob die Wanne aus mehreren Platten zusammengeschraubt und auf einem Rahmen platziert sei bzw. durch einen Rahmen abgestützt werde. Das gegenständliche Fahrzeug sei zweifelsfrei gepanzert bzw. verfüge über eine Panzerung. Dies werde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Es werde lediglich eine geringere Schutzwirkung auf Grund dessen, dass Fahrer und Beifahrer nur frontal geschützt wären und seitlich nur leichte Panzerung bestehen würde sowie der oben offenen Bauweise behauptet. Dazu sei anzumerken, dass schräge Flächen, die zwar "deutlich dünner" als zur Beschussrichtung senkrechte Flächen ausgeführt seien, auf Grund der weiteren Durchdringungslänge und eines möglichen Abweiseeffekts gleiche Schutzwirkung wie vergleichbare dickere senkrecht stehende Flächen hätten. Trotz der oben offenen Bauweise sei mit wachsender Entfernung (bei 1 m Entfernung betrage der Einblickwinkel nur noch 20°, bei zwei Metern Entfernung nur noch 10°!) ein Einwirken auf den Fahrer durch eine Person von außen nicht mehr möglich. Der Daimler Dingo sei mit verschiedenen Waffensystemen ausgerüstet. Jeder Dingo habe neben der Beifahrerluke eine Öffnung für den Einsatz eines lafettierten Maschinengewehrs. Es bestehe sohin die Möglichkeit, ein lafettiertes Maschinengewehr beim Beifahrer unter Panzerschutz zur Wirkung zu bringen. Das Fahrzeug sei daher eindeutig durch Panzerung und Bewaffnung für den unmittelbaren Kampfeinsatz vorgesehen. Das Fahrzeug könne mit Notlaufelementen ausgerüstet werden, die eine Weiterfahrt trotz Beschuss ermögliche. Durch die besondere Ausführung der Kühlung (gegen Beschuss geschützte Kühlluftauslässe) sei ein ständiger Panzerschutz der Mobilität gegeben. Somit sei der Mobilitätsschutz für den unmittelbaren Kampfeinsatz permanent gegeben. Der Daimler Dingo sei, wie auch auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Bildern ersichtlich, speziell für Fahrten im Gelände konzipiert (große Bodenfreiheit, Antriebsstrang durch Rahmen geschützt, relativ "glatter" Unterboden durch den Rahmen). Geringes Gewicht sei für die Geländegängigkeit und Hindernisüberschreitfähigkeit von Vorteil. Ein Daimler Dingo verfüge insbesondere über eine Panzerung bzw. Panzerwanne mit Schutzwirkung gegen Infanteriemunition einschließlich eines ständigen Panzerschutzes der Mobilität sowie auch der Ausrüstung mit Bewaffnung. Wie vom Beschwerdeführer bestätigt sei das gegenständliche Fahrzeug zur militärischen Aufklärung besonders konstruiert und gebaut. Der Beschwerdeführer habe selbst geschrieben, dass es für Aufgaben der Spähaufklärung konzipiert worden sei. Beim Aufklärungseinsatz, also bei der Aufklärung der Feindlage, sei jederzeit mit Feindberührung mit entsprechender (ballistischer) Bedrohung zu rechnen. Im Hinblick auf das mit Feindberührung einhergehende direkte Feindfeuer bzw. für dieses Kampfgeschehen sei das gegenständliche Fahrzeug wie oben dargelegt, besonders gebaut und ausgerüstet. Das Fahrzeug sei daher für diesen entsprechenden Kampfeinsatz besonders konstruiert und gebaut bzw. handle es sich daher um ein militärisches Kraftfahrzeug, das durch Bewaffnung und Panzerung für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet worden sei. Das gegenständliche Fahrzeug sei daher als Kriegsmaterial einzustufen.

Der Beschwerdeführer habe zunächst die Kriegsmaterialeigenschaft eines Daimler Dingo nicht wirklich in Frage gestellt, sondern habe sogar etwa im Schreiben vom 25.04.2013 die Vorschreibung von Auflagen in der Bewilligung angeregt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht dazu geeignet gewesen, die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen von technischer Seite, welche sich insbesondere auch mit den mehrmaligen Stellungnahmen des Beschwerdeführers eingehend befasst hätten, zu entkräften. Es dürfe auf die jeweilige gutachterliche Stellungnahme samt Entgegnung hingewiesen werden. Auch der Hinweis auf eine in Deutschland geltende Definition von Kriegsmaterial gehe ins Leere, da diese für die nach der österreichischen Rechtsordnung vorzunehmende Beurteilung ohne Belang sei. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Daimler Dingo mit einem amerikanischen Fahrzeug "Scout Car" mit Planenaufbau vergleichbar sei, sei zu betonen, dass, wie schlüssig und nachvollziehbar in den Ausführungen im technischen Gutachten dargelegt worden sei, dieses Fahrzeug mit Planenaufbau im Gegensatz zum Daimler Dingo keine Panzerwanne besitze, die einen Rundumschutz der Mannschaft sicherstelle, und dass seine Mobilität nur unzureichend geschützt sei. Als ein Beispiel für die wesentlichen Unterschiede dieser beiden Fahrzeuge sei hier die Motorkühlung genannt: Das Fahrzeug Scout Car verfüge über eine herkömmliche Fahrzeugkühlung. Bei Beschuss könne ein Schutzregister zugeklappt werden, das nach kurzer Zeit zum Überhitzen des Fahrzeuges führe. Diese Art des Schutzes sei nur eine Notmaßnahme. Diese Eigenschaft in Verbindung mit einem Planenaufbau mit geringer Schutzwirkung mache das Scout Car mit Planenaufbau daher für den unmittelbaren Kampfeinsatz ungeeignet. Von einer Vergleichbarkeit unter technischen Gesichtspunkten könne daher keine Rede sein.

Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 WaffG für das als Kriegsmaterial einzustufende Fahrzeug könne dem Beschwerdeführer nicht erteilt werden, weil ein sich aus dem Zivildienstgesetz (ZDG) ergebendes Verbot der Erteilung vorliege. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund des rechtskräftigen Bescheides der Zivildienstserviceagentur vom XXXX, gemäß § 5 Abs. 5 ZDG der Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial für die Dauer von 15 Jahren gerechnet ab dem Eintritt der Zivildienstpflicht mit XXXX untersagt. Innerhalb der Geltung des Verbotes dürfe dem Beschwerdeführer keine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial nach dem Waffengesetz 1996 erteilt werden. Da dieses Verbot derzeit für den Beschwerdeführer gelte, sei die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb und Besitz des gegenständlichen Kriegsmaterials daher nicht möglich bzw. zulässig. Die Erteilung einer Bewilligung für das "Führen" des gegenständlichen Kriegsmaterials scheide aus, weil der Beschwerdeführer Kriegsmaterial weder erwerben noch besitzen dürfe und das "Führen" nach der Definition des § 7 WaffG ("Beisichhaben") eine Innehabung voraussetze und gemäß § 6 Abs. 1 WaffG der Besitz auch die Innehabung umfasse.Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 18, Absatz 2, WaffG für das als Kriegsmaterial einzustufende Fahrzeug könne dem Beschwerdeführer nicht erteilt werden, weil ein sich aus dem Zivildienstgesetz (ZDG) ergebendes Verbot der Erteilung vorliege. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund des rechtskräftigen Bescheides der Zivildienstserviceagentur vom römisch 40 , gemäß Paragraph 5, Absatz 5, ZDG der Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial für die Dauer von 15 Jahren gerechnet ab dem Eintritt der Zivildienstpflicht mit römisch 40 untersagt. Innerhalb der Geltung des Verbotes dürfe dem Beschwerdeführer keine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial nach dem Waffengesetz 1996 erteilt werden. Da dieses Verbot derzeit für den Beschwerdeführer gelte, sei die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb und Besitz des gegenständlichen Kriegsmaterials daher nicht möglich bzw. zulässig. Die Erteilung einer Bewilligung für das "Führen" des gegenständlichen Kriegsmaterials scheide aus, weil der Beschwerdeführer Kriegsmaterial weder erwerben noch besitzen dürfe und das "Führen" nach der Definition des Paragraph 7, WaffG ("Beisichhaben") eine Innehabung voraussetze und gemäß Paragraph 6, Absatz eins, WaffG der Besitz auch die Innehabung umfasse.

11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.05.2014 fristgerecht Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuen Beweisaufnahme und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Begründend wurde ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beweise nicht gewürdigt worden seien. Die Behörde sei auf Widersprüche die sich aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen und des Antragstellers ergeben hätten, nicht eingegangen bzw. habe keine Schritte zur Klärung gesetzt. Die Entscheidung der Behörde sei somit nicht nachvollziehbar und basiere auf unrichtigen Grundlagen. Die Behauptung des Sachverständigen betreffend das Vorhandensein einer Panzerwanne sei nicht nachvollziehbar. Das Daimler Scout Car verfüge über einen Leiterrahmen mit geschraubten Bodenplatten, wie das vergleichsweise herangezogene und keine Kriegsmaterialeigenschaft aufweisende White Scout Car auch. Der Beschwerdeführer habe entsprechende Beweise vorgelegt, die jedoch nicht gewürdigt worden seien. Eine Panzerwanne stelle einen integrierenden Bestandteil des Fahrzeugs dar, die das Laufwerk, die Antriebstechnik und andere Fahrzeugteile aufnehme. Das Daimler Scout Car weise als leichtes Spähfahrzeug lediglich einen umlaufenden Schutz gegen Infanteriebeschuss und Splitterwirkung auf und sei oben offen, wie das vergleichsweise herangezogene und keine Kriegsmaterialeigenschaft aufweisende White Scout Car auch. Das Daimler Scout Car verfüge somit über keine Panzerwanne wie ein Kampfpanzer. Schon das geringe Eigengewicht von 2.600 kg spreche gegen die Behauptung der Panzerwanne, außerdem könnte das Daimler Scout Car theoretisch auch ohne diesen Schutz bewegt werden. Auch dafür seien Beweise vorgelegt worden. Die Behauptung des Sachverständigen sei somit sachlich nicht nachvollziehbar und erscheine willkürlich. Die Behauptung des Sachverständigen, dass alle Varianten des Daimler Scout Car ein lafettiertes, also mit dem Fahrzeug verbundenes Maschinengewehr besessen hätten, sei unrichtig. Diesbezügliche Beweise des Beschwerdeführers seien nicht gewürdigt worden. Es gebe im Daimler Scout Car keine mit dem Fahrzeug verbundene Bewaffnung. Das Fahrzeug nehme lediglich eine 2- köpfige Besatzung auf, die Infanteriebewaffnung mitführe. Die vom Sachverständigen angesprochene Möglichkeit der Bewaffnung beschränke sich auf das lose Mitführen von Handfeuerwaffen, wie sie in einem PKW oder LKW auch gegeben seien. Dennoch schließe der Sachverständige, dass das Fahrzeug für den unmittelbaren Kampfeinsatz gebaut worden sei. Es stelle sich die Frage, wie ein unbewaffnetes, also mit keiner Bewaffnung versehenes oder nicht für die Aufnahme einer fix verbundenen Bewaffnung gebautes Fahrzeug, für den unmittelbaren Kampfeinsatz konzipiert sein könne. Vielmehr sei das Fahrzeug in Sinne seiner Aufklärungsaufgaben wendig und leicht gebaut und keinesfalls für den offensiven Einsatz in einem Gefecht vorgesehen. Das vergleichsweise herangezogene und keine Kriegsmaterialeigenschaft aufweisende White Scout Car hätte, wie der Name schon sage, die gleichen Aufgaben. Hier sei jedoch der unmittelbare Kampfeinsatz und auch die Kriegsmaterialeigenschaft verneint worden. Die Behauptung des Sachverständigen sei somit sachlich nicht nachvollziehbar und erscheine willkürlich. Der Sachverständige ziehe Vergleiche mit nicht vergleichbaren Fahrzeugen ohne auf das antragsgegenständliche Fahrzeug einzugehen. So führe der Sachverständige den 1911 von Oberleutnant Günther Burstyn entwickelten Panzerkampfwagen als Vergleich an, der über einen voll gepanzerten Aufbau, ein Kettenlaufwerk und einen schwenkbaren Turm mit einer Kanone verfügt hätte. Dieses Fahrzeug sei jedoch nie gebaut worden. Ein zweiter Vergleich habe sich auf den Radpanzer "Patria" bezogen, dessen Produktion 2004 begonnen habe. Dieses Fahrzeug weise eine Masse von 16,0 bis 26,0 Tonnen auf, eine Besatzung von 13 Mann und eine Bewaffnung bis hin zu Großkalibermörsern und Maschinenkanonensystemen. Den Zusammenhang mit dem leichten Spähfahrzeug Daimler Scout Car, ab 1940 produziert,

2.600 kg schwer, oben offen ohne Geschützturm und mit 2 Mann Besatzung habe der Beschwerdeführer nicht nachvollziehen können. Weiters habe der Sachverständige für die Beurteilung der Kriegsmaterialeigenschaft aus Sicht des Beschwerdeführers unmaßgebliche Eigenschaften herangezogen. Jedes moderne Geländefahrzeug verfüge über eine entsprechende Geländegängigkeit und Hindernisüberschreitungsfähigkeit, dies sei kein Alleinstellungsmerkmal von Kriegsmaterial. Ebenso sei das Vorhandensein einer Vierradlenkung (habe es beim Daimler Scout Car nur in einer ersten Serie gegeben, sie sei aufgrund von Problemen wieder bei allen Fahrzeugen rückgebaut worden) sowie von Pioniergerät (Schaufel etc.) sei nach Ansicht des Beschwerdeführers zur Feststellung der Kriegsmaterialeigenschaft wenig aussagekräftig und deshalb nicht maßgebend. In einem Schreiben spreche der Sachverständige das Lenksystem als relevant an, um in einem späteren Schreiben das Gegenteil zu behaupten. Obwohl der Sachverständige selbst eingeräumt habe, dass der Unterschied zwischen den einzelnen Fahrzeugversionen (Mark l, Mark II, Mark III) nur geringfügig sei, sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, den genauen Typ anzugeben. Der Grund dieser Nachfrage nach dem Fahrzeugtyp sei sachlich nicht nachvollziehbar und sei im Ermittlungsverfahren ungeklärt geblieben. Die vom Sachverständigen getroffene Beurteilung von Notlaufeigenschaften der Bereifung habe beim vergleichsweise herangezogenen und keine Kriegsmaterialeigenschaft aufweisenden White Scout Car kein relevantes Kriterium dargestellt. Die vom Sachverständigen ins Treffen geführten allenfalls für die Exekutive bestehenden Probleme des Einblickwinkels im Zusammenhang mit dem Wirken der Beamten auf den Fahrer seien nicht nachvollziehbar, da das vergleichsweise herangezogene und keine Kriegsmaterialeigenschaft aufweisende White Scout Car eine deutlich höhere Panzerung aufweise. Das Daimler Scout Car habe vorne eine Höhe von nur 1,4 m, beim White Scout Car reiche die Panzerung an der niedrigsten Stelle maßgeblich höher. Die Argumentation sei demnach nicht nachvollziehbar und erscheine willkürlich. Obwohl der Sachverständige einige Male auf die Möglichkeiten des Einwirkens der Exekutive Bezug nehme, bestreitet er in einem anderen Schreiben, dass dies seine Aufgabe sei. Bei der Beurteilung des vergleichsweise herangezogenen und keine Kriegsmaterialeigenschaft aufweisenden White Scout Car sei das Einwirken der Exekutive sehr wohl Gegenstand des Bescheids. Insgesamt seien die Aufgabenstellung des Sachverständigen sowie die Beurteilungskriterien zur Feststellung der Kriegsmaterialeigenschaft trotz mehreren Nachfragen für den Beschwerdeführer nicht feststellbar. Aufgrund der vorstehenden Darlegungen seien eine Reihe von Feststellungen des Sachverständigen sachlich nicht nachvollziehbar und erscheine die zum vergleichsweise herangezogenen und keine Kriegsmaterialeigenschaft aufweisenden White Scout Car gegenteilige Beurteilung des Daimler Scout Car willkürlich. Dies betreffe insbesondere die Themenstellungen unmittelbarer Kampfeinsatz, geringe taktische Mobilität, geringer Schutzwert und das Vorhandensein einer Panzerwanne. In Deutschland werde derzeit als Kriterium für die Feststellung der Kriegsmaterialeigenschaft von Militäroldtimern die Möglichkeit der (voll) gepanzerten Fahrt herangezogen. Demnach würden sowohl das Daimler Scout Car als auch das vergleichsweise herangezogene und keine Kriegsmaterialeigenschaft aufweisende White Scout Car als oben offene Fahrzeuge in Deutschland keine Kriegsmaterialeigenschaft besitzen. Dem Antragsteller sei klar, dass diese Regelung in Österreich keine Relevanz habe. Er bedauere jedoch das Fehlen einer klar nachvollziehbaren Regelung in Österreich. Es liege auch auf der Hand, dass rund 70 Jahre alte Militäroldtimer in den Gesetzen über Kriegsmaterial keine besondere Erwähnung fänden. Es sei aber auch klar, dass diese historischen Fahrzeuge mit besonderem Sammlerwert nur selten gehandelt und nur in geringer Stückzahl erhalten seien. Eine allenfalls erfolgende Verneinung der Kriegsmaterialeigenschaft beim Daimler Scout Car werde eine ebenso geringe Auswirkung auf die Verbreitung des Fahrzeugs haben, wie die bereits vor Jahren erfolgte Einstufung des vergleichsweise herangezogenen White Scout Car. Auf seine Argumente werde im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen. Er sei deshalb infolge Verletzung von Verfahrensbestimmungen mangelhaft. Der Bescheid sei allerdings auch aufgrund inhaltlicher Fehlerhaftigkeit mangelhaft: Wie dargelegt handle es sich beim Daimler Scout Car um ein unbewaffnetes Fahrzeug, das weder mit einer Bewaffnung versehen noch für die Aufnahme einer fix verbundenen Bewaffnung gebaut gewesen wäre. Nicht jeder Kampfeinsatz mache ein militärisches Kraftfahrzeug zum Kriegsmaterial, sondern nur der "unmittelbare" Kampfeinsatz. Das Daimler Scout Car habe allerdings nicht der direkten Bekämpfung des Gegners - in diesem Fall läge ein "unmittelbarer Kampfeinsatz" vor -, sondern der leichten Aufklärung gedient; er sei daher wendig und leicht gebaut und keinesfalls für den offensiven Einsatz in einem Gefecht vorgesehen. Im angefochtenen Bescheid werde im Ergebnis jedes Fahrzeug, für das Vorsorge für den Fall der Feindberührung getroffen worden sei, als Fahrzeug für den unmittelbaren Kampfeinsatz angesehen. Diese Auslegung werde dem Wortlaut des § 1 Abschnitt II lit. a Kriegsmaterialverordnung nicht gerecht, der einschränkend nur von "unmittelbarem" Kampfeinsatz ausgehe. Aus der Formulierung der Bestimmung sei zu schließen, dass es auch Fahrzeuge gebe, die zwar am Kampfgeschehen teilgenommen hätten, deren Teilnahme allerdings nicht als "unmittelbar" anzusehen sei. Jede andere Auslegung - dies gelte auch für die im vorliegenden Bescheid enthaltene - würde dazu führen, dass der Unmittelbarkeit des Kampfeinsatzes kein normativer Inhalt zukäme. Diese Interpretation widerspreche allerdings dem Grundsatz, dass dem Normsetzer im Zweifel inhaltsleere Aussagen nicht zu unterstellen seien.2.600 kg schwer, oben offen ohne Geschützturm und mit 2 Mann Besatzung habe der Beschwerdeführer nicht nachvollziehen können. Weiters habe der Sachverständige für die Beurteilung der Kriegsmaterialeigenschaft aus Sicht des Beschwerdeführers unmaßgebliche Eigenschaften herangezogen. Jedes moderne Geländefahrzeug verfüge über eine entsprechende Geländegängigkeit und Hindernisüberschreitungsfähigkeit, dies sei kein Alleinstellungsmerkmal von Kriegsmaterial. Ebenso sei das Vorhandensein einer Vierradlenkung (habe es beim Daimler Scout Car nur in einer ersten Serie gegeben, sie sei aufgrund von Problemen wieder bei allen Fahrzeugen rückgebaut worden) sowie von Pioniergerät (Schaufel etc.) sei nach Ansicht des Beschwerdeführers zur Feststellung der Kriegsmaterialeigenschaft wenig aussagekräftig und deshalb nicht maßgebend. In einem Schreiben spreche der Sachverständige das Lenksystem als relevant an, um in einem späteren Schreiben das Gegenteil zu behaupten. Obwohl der Sachverständige selbst eingeräumt habe, dass der Unterschied zwischen den einzelnen Fahrzeugversionen (Mark l, Mark römisch zwei, Mark römisch drei) nur geringfügig sei, sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, den genauen Typ anzugeben. Der Grund dieser Nachfrage nach dem Fahrzeugtyp sei sachlich nicht nachvollziehbar und sei im Ermittlungsverfahren ungeklärt geblieben. Die vom Sachverständigen getroffene Beurteilung von Notlaufeigenschaften der Bereifung habe beim vergleichsweise herangezogenen und keine Kriegsmaterialeigenschaft aufweisenden White Scout Car kein relevantes Kriterium dargestellt. Die vom Sachverständigen ins Treffen geführten allenfalls für die Exekutive bestehenden Probleme des Einblickwinkels im Zusammenhang mit dem Wirken der Beamten auf den Fahrer seien nicht nachvollziehbar, da das vergleichsweise herangezogene und keine Kriegsmaterialeigenschaft aufweisende White Scout Car eine deutlich höhere Panzerung aufweise. Das Daimler Scout Car habe vorne eine Höhe von nur 1,4 m, beim White Scout Car reiche die Panzerung an der niedrigsten Stelle maßgeblich höher. Die Argumentation sei demnach nicht nachvollziehbar und erscheine willkürlich. Obwohl der Sachverständige einige Male auf die Möglichkeiten des Einwirkens der Exekutive Bezug nehme, bestreitet er in einem anderen Schreiben, dass dies seine Aufgabe sei. Bei der Beurteilung des vergleichsweise herangezogenen und keine Kriegsmaterialeigenschaft aufweisenden White Scout Car sei das Einwirken der Exekutive sehr wohl Gegenstand des Bescheids. Insgesamt seien die Aufgabenstellung des Sachverständigen sowie die Beurteilungskriterien zur Feststellung der Kriegsmaterialeigenschaft trotz mehreren Nachfragen für den Beschwerdeführer nicht feststellbar. Aufgrund der vorstehenden Darlegungen seien eine Reihe von Feststellungen des Sachverständigen sachlich nicht nachvollziehbar und erscheine die zum vergleichsweise herangezogenen und keine Kriegsmaterialeigenschaft aufweisenden White Scout Car gegenteilige Beurteilung des Daimler Scout Car willkürlich. Dies betreffe insbesondere die Themenstellungen unmittelbarer Kampfeinsatz, geringe taktische Mobilität, geringer Schutzwert und das Vorhandensein einer Panzerwanne. In Deutschland werde derzeit als Kriterium für die Feststellung der Kriegsmaterialeigenschaft von Militäroldtimern die Möglichkeit der (voll) gepanzerten Fahrt herangezogen. Demnach würden sowohl das Daimler Scout Car als auch das vergleichsweise herangezogene und keine Kriegsmaterialeigenschaft aufweisende White Scout Car als oben offene Fahrzeuge in Deutschland keine Kriegsmaterialeigenschaft besitzen. Dem Antragsteller sei klar, dass diese Regelung in Österreich keine Relevanz habe. Er bedauere jedoch das Fehlen einer klar nachvollziehbaren Regelung in Österreich. Es liege auch auf der Hand, dass rund 70 Jahre alte Militäroldtimer in den Gesetzen über Kriegsmaterial keine besondere Erwähnung fänden. Es sei aber auch klar, dass diese historischen Fahrzeuge mit besonderem Sammlerwert nur selten gehandelt und nur in geringer Stückzahl erhalten seien. Eine allenfalls erfolgende Verneinung der Kriegsmaterialeigenschaft beim Daimler Scout Car werde eine ebenso geringe Auswirkung auf die Verbreitung des Fahrzeugs haben, wie die bereits vor Jahren erfolgte Einstufung des vergleichsweise herangezogenen White Scout Car. Auf seine Argumente werde im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen. Er sei deshalb infolge Verletzung von Verfahrensbestimmungen mangelhaft. Der Bescheid sei allerdings auch aufgrund inhaltlicher Fehlerhaftigkeit mangelhaft: Wie dargelegt handle es sich beim Daimler Scout Car um ein unbewaffnetes Fahrzeug, das weder mit einer Bewaffnung versehen noch für die Aufnahme einer fix verbundenen Bewaffnung gebaut gewesen wäre. Nicht jeder Kampfeinsatz mache ein militärisches Kraftfahrzeug zum Kriegsmaterial, sondern nur der "unmittelbare" Kampfeinsatz. Das Daimler Scout Car habe allerdings nicht der direkten Bekämpfung des Gegners - in diesem Fall läge ein "unmittelbarer Kampfeinsatz" vor -, sondern der leichten Aufklärung gedient; er sei daher wendig und leicht gebaut und keinesfalls für den offensiven Einsatz in einem Gefecht vorgesehen. Im angefochtenen Bescheid werde im Ergebnis jedes Fahrzeug, für das Vorsorge für den Fall der Feindberührung getroffen worden sei, als Fahrzeug für den unmittelbaren Kampfeinsatz angesehen. Diese Auslegung werde dem Wortlaut des Paragraph eins, Abschnitt römisch zwei Litera a, Kriegsmaterialverordnung nicht gerecht, der einschränkend nur von "unmittelbarem" Kampfeinsatz ausgehe. Aus der Formulierung der Bestimmung sei zu schließen, dass es auch Fahrzeuge gebe, die zwar am Kampfgeschehen teilgenommen hätten, deren Teilnahme allerdings nicht als "unmittelbar" anzusehen sei. Jede andere Auslegung - dies gelte auch für die im vorliegenden Bescheid enthaltene - würde dazu führen, dass der Unmittelbarkeit des Kampfeinsatzes kein normativer Inhalt zukäme. Diese Interpretation widerspreche allerdings dem Grundsatz, dass dem Normsetzer im Zweifel inhaltsleere Aussagen nicht zu unterstellen seien.

12. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde, in eventu deren Zurückweisung. Die belangte Behörde wies bei Beschwerdevorlage darauf hin, dass es sich bei dem antragsgegenständlichen Fahrzeug um Kriegsmaterial handle, was im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt worden sei. Dem Beschwerdevorbringen, dass die Beweise des Beschwerdeführers nicht gewürdigt worden seien, sei entgegenzuhalten, dass der Amtssachverständige mehrfach befasst worden sei und das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet gewesen sei, die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen zu entkräften.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt (siehe Punkt 10.) bzw. von den diesen Feststellungen zugrunde liegenden gutachterlichen technischen Stellungnahmen des ARWT/FGT (siehe Punkt 2.2., 4.2., 5.6., 7.2., 9.2.) und dem Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom XXXX (siehe Punkt 5.2.) ausgegangen.Es wird von dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt (siehe Punkt 10.) bzw. von den diesen Feststellungen zugrunde liegenden gutachterlichen technischen Stellungnahmen des ARWT/FGT (siehe Punkt 2.2., 4.2., 5.6., 7.2., 9.2.) und dem Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom römisch 40 (siehe Punkt 5.2.) ausgegangen.

Es wird daher zusammengefasst auch der gerichtlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt

1. hinsichtlich des Fahrzeuges:

Gegenstand des Verfahrens ist ein umlaufend/allseitig gepanzertes Kraftfahrzeug vom Typ "Daimler Dingo Scout Car", das oben offen ist und eine normale 2-Rad Lenkung hat. Es handelt es sich (wie bei allen Versionen des "Daimler Dingo Scout Car" [Mark I, II oder III]) um ein gepanzertes militärisches Kraftfahrzeug aus der Zeit des zweiten Weltkrieges, das hauptsächlich (als Spähfahrzeug; "Scout Car") der militärischen Aufklärung diente. Dafür wurde es besonders konstruiert und gebaut und es wurde deshalb bzw. insbesondere zum Schutz der Besatzung gegen Infanteriemunition mit einer umlaufenden/allseitigen Panzerung (Panzerwanne) von bis zu 30 mm Panzerstahl ausgestattet. Die Bauart einer Panzerwanne ist für deren Eigenschaft als Panzerwanne unerheblich. Auch eine Panzerwanne, die wie im gegenständlichen Fahrzeug auf einem Leiterrahmen beruht, besitzt alle Eigenschaften einer Panzerwanne. Für die Schutzwirkung ist es unerheblich, ob die Wanne aus mehreren Platten zusammengeschraubt und auf einem Rahmen platziert ist bzw. durch einen Rahmen abgestützt wird. Schräge Flächen, die zwar "deutlich dünner" als zur Beschussrichtung senkrechte Flächen ausgeführt sind, haben auf Grund der weiteren Durchdringungslänge und eines möglichen Abweiseeffekts gleiche Schutzwirkung wie vergleichbare dickere senkrecht stehende Flächen. Trotz der oben offenen Bauweise ist mit wachsender Entfernung ein Einwirken auf den Fahrer durch eine Person von außen nicht mehr möglich. Das "Daimler Dingo Scout Car" wurde nachträglich mit verschiedenen Waffensystemen ausgerüstet. Jedes "Daimler Dingo Scout Car" hat jedoch neben der Beifahrerluke eine Öffnung für den Einsatz eines lafettierten Maschinengewehrs und dadurch die Möglichkeit, ein lafettiertes Maschinengewehr beim Beifahrer unter Panzerschutz zur Wirkung zu bringen. Durch die besondere Ausführung der Kühlung (gegen Beschuss geschützte Kühlluftauslässe) ist ein ständiger Panzerschutz der Mobilität gegeben.Gegenstand des Verfahrens ist ein umlaufend/allseitig gepanzertes Kraftfahrzeug vom Typ "Daimler Dingo Scout Car", das oben offen ist und eine normale 2-Rad Lenkung hat. Es handelt es sich (wie bei allen Versionen des "Daimler Dingo Scout Car" [Mark römisch eins, römisch zwei oder III]) um ein gepanzertes militärisches Kraftfahrzeug aus der Zeit des zweiten Weltkrieges, das hauptsächlich (als Spähfahrzeug; "Scout Car") der militärischen Aufklärung diente. Dafür wurde es besonders konstruiert und gebaut und es wurde deshalb bzw. insbesondere zum Schutz der Besatzung gegen Infanteriemunition mit einer umlaufenden/allseitigen Panzerung (Panzerwanne) von bis zu 30 mm Panzerstahl ausgestattet. Die Bauart einer Panzerwanne ist für deren Eigenschaft als Panzerwanne unerheblich. Auch eine Panzerwanne, die wie im gegenständlichen Fahrzeug auf einem Leiterrahmen beruht, besitzt alle Eigenschaften einer Panzerwanne. Für die Schutzwirkung ist es unerheblich, ob die Wanne aus mehreren Platten zusammengeschraubt und auf einem Rahmen platziert ist bzw. durch einen Rahmen abgestützt wird. Schräge Flächen, die zwar "deutlich dünner" als zur Beschussrichtung senkrechte Flächen ausgeführt sind, haben auf Grund der weiteren Durchdringungslänge und eines möglichen Abweiseeffekts gleiche Schutzwirkung wie vergleichbare dickere senkrecht stehende Flächen. Trotz der oben offenen Bauweise ist mit wachsender Entfernung ein Einwirken auf den Fahrer durch eine Person von außen nicht mehr möglich. Das "Daimler Dingo Scout Car" wurde nachträglich mit verschiedenen Waffensystemen ausgerüstet. Jedes "Daimler Dingo Scout Car" hat jedoch neben der Beifahrerluke eine Öffnung für den Einsatz eines lafettierten Maschinengewehrs und dadurch die Möglichkeit, ein lafettiertes Maschinengewehr beim Beifahrer unter Panzerschutz zur Wirkung zu bringen. Durch die besondere Ausführung der Kühlung (gegen Beschuss geschützte Kühlluftauslässe) ist ein ständiger Panzerschutz der Mobilität gegeben.

2. hinsichtlich des Beschwerdeführers:

Im Fall des Beschwerdeführers ist ein Verbot der Erteilung einer Bewilligung (u.a.) für Kriegsmaterial gemäß § 5 Abs. 5 ZDG in Geltung. Mit (mit XXXX) rechtskräftigem Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom XXXX, wurde gemäß § 5 Abs. 4 ZDG der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit XXXX festgestellt. Der Bescheid enthält den Hinweis auf das Verbot gemäß § 5 Abs. 5 ZDG, dass Zivildienstpflichtigen, für die nach dem 30.09.2005 eine Feststellung gemäß § 5 Abs. 4 ZDG (Eintritt der Zivildienstpflicht) getroffen wurde, der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren, beginnend mit Eintritt der Zivildienstpflicht, untersagt ist.Im Fall des Beschwerdeführers ist ein Verbot der Erteilung einer Bewilligung (u.a.) für Kriegsmaterial gemäß Paragraph 5, Absatz 5, ZDG in Geltung. Mit (mit römisch 40 ) rechtskräftigem Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 5, Absatz 4, ZDG der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit römisch 40 festgestellt. Der Bescheid enthält den Hinweis auf das Verbot gemäß Paragraph 5, Absatz 5, ZDG, dass Zivildienstpflichtigen, für die nach dem 30.09.2005 eine Feststellung gemäß Paragraph 5, Absatz 4, ZDG (Eintritt der Zivildienstpflicht) getroffen wurde, der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren, beginnend mit Eintritt der Zivildienstpflicht, untersagt ist.

2. Beweiswürdigung:

Hinsichtlich des Fahrzeuges basieren die Feststellungen im Wesentlichen auf den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen technischen Stellungnahmen des ARWT/FGT, dem der Beschwerdeführer weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch in der Beschwerde substantiiert entgegen zu treten vermochte bzw. die auch im Einklang mit dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers stehen. Die belangte Behörde hat die für die Beurteilung der Rechtsfrage (Kriegsmaterialeigenschaft) notwendigen gutachterlichen technischen Stellungnahmen eingeholt, dem Beschwerdeführer dazu die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern, und den Sachverhalt im Wesentlichen auf der Grundlage der gutachterlichen technische Stellungnahmen festgestellt. Die belangte Behörde erachtete die gutachterlichen technischen Stellungnahmen des ARWT/FGT als schlüssig und nachvollziehbar und das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht geeignet, diese zu entkräften. Dem ist zu folgen: Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist eine Widersprüchlichkeit/Unrichtigkeit der gutachterlichen Ausführungen und ein Nichteingehen auf das Vorbringen/die Beweise des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Die gutachterlichen Ausführungen stimmen im Wesentlichen und jedenfalls in den hier relevanten Bereichen mit den Angaben des Beschwerdeführers überein. Die Feststellung, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug allseitig gepanzert ist bzw. einen umlaufenden Schutz durch Panzerung aufweist, ergibt sich auch aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer selbst hat im gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahren und auch in der Beschwerde dargelegt, dass das Fahrzeug, hinsichtlich dessen er die Ausnahmebewilligung begehrt, eine allseitige Panzerung bzw. einen umlaufenden Schutz durch Panzerung für die Besatzung vor Infanteriewaffenbeschuss aufweist (zB Antrag vom 24.09.2012: "Bei der Panzerung handelt es sich um unterschiedlich dicke verschweißte Bleche. Während die Vorderseite eine Wandstärke von rund 30 mm aufweist sind die Seiten mit circa 10 mm und der Heckbereich mit Motor in 5 bis 6 mm ausgeführt."; aus der dem Antrag beigelegten (technischen) Beschreibung eines "Daimler MKII Dingo Car Scout, 4 × 4, Daimler" geht hervor: "Armour plating:

1.2 inches"; Schriftsatz vom 17.03.2013: "Der Daimler Dingo verfügt

über einen leiterartigen Grundrahmen, auf dem auch das Fahrwerk

montiert ist. .... Hier ist ersichtlich, dass es sich um keine

kompakte Wanne, sondern um einen Grundrahmen mit verschraubtem

Aufbau handelt."; Schriftsatz vom 26.03.2014: "..., dass beim

Daimler Scout Car der umlaufende Schutz gegen Infanteriewaffen

abgenommen werden kann; ... das Daimler Scout Car verfügt über eine

allseitig leichte Panzerung zum Schutz der Besatzung vor Infanteriewaffen."; Beschwerde: "Das Daimler Scout Car weist als leichtes Spähfahrzeug lediglich einen umlaufenden Schutz gegen Infanteriebeschuss und Splitterwirkung auf ..."). Der Beschwerdeführer hat in seinem Schriftsatz vom 04.07.2013 selbst angegeben, dass Gegenstand des Antrages ein gepanzertes Fahrzeug vom Typ "Daimler Dingo Scout Car" ist (oben offen und mit einer normalen 2-Rad Lenkung versehen sowie ausgestattet mit einem seitlichen und hinteren geringen Schutz, verglichen mit dem Schutz der Frontpartie). Zutreffend hat die belangte Behörde ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht die Bestreitung einer Panzerung des Fahrzeuges, sondern lediglich die Behauptung des Vorliegens einer nur leichten Panzerung und einer geringeren Schutzwirkung zu entnehmen ist. Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer zwar das Vorliegen einer "Panzerwanne", er legt allerdings der Sache nach selbst das Vorliegen einer "Wanne" dar, indem er etwa ausführt, dass das Fahrzeug eine "allseitig leichte Panzerung" und "einen umlaufenden Schutz" gegen Infanteriebeschuss aufweist und dass es sich bei der Panzerung um "keine kompakte Wanne, sondern um einen Grundrahmen mit verschraubtem Aufbau" (Panzerplatten, die mit Hilfe eines Leiterrahmens zusammengefügt würden)] handelt. Zu diesem Vorbringen hat das ARWT/FGT überzeugend gutachterlich ausgeführt, dass die Bauart einer "Panzerwanne" für deren Eigenschaft als "Panzerwanne" unerheblich ist, auch eine Panzerwanne, die wie im gegenständlichen Fahrzeug auf einem Leiterrahmen beruht, alle Eigenschaften einer "Panzerwanne" besitzt und es für die Schutzwirkung unerheblich ist, ob die Wanne aus mehreren Platten zusammengeschraubt und auf einem Rahmen platziert ist bzw. durch einen Rahmen abgestützt wird. Dem vermochte der Beschwerdeführer in seinen nachfolgenden Schriftsätzen und auch in der Beschwerde nichts Entscheidendes entgegenzusetzen. Gleiches trifft insbesondere auch für die Aussage des ARWT/FGT bzw. die darauf basierende Feststellung der Behörde zu, dass jedes "Daimler Dingo Scout Car" neben der Beifahrerluke eine Öffnung für den Einsatz eines lafettierten Maschinengewehrs und dadurch die Möglichkeit hat, ein lafettiertes Maschinengewehr beim Beifahrer unter Panzerschutz zur Wirkung zu bringen. Das Beschwerdevorbringen, die Behauptung des Sachverständigen bzw. die darauf basierende Feststellung der belangten Behörde, dass alle Varianten des "Daimler Dingo Scout Car" ein lafettiertes, mit dem Fahrzeug verbundenes Maschinengewehr besessen hätten, sei unrichtig, geht ins Leere, weil Derartiges (das Vorhandensein einer mit dem Fahrzeug verbundenen Lafette bzw. einer Bewaffnung) nicht gutachterlich festgestellt wurde, sondern vielmehr, dass die Fahrzeuge die Vorrichtungen und Ausnehmungen zur Anbringung von Lafetten, und somit die Möglichkeit des Einsatzes von Waffen unter Panzerschutz, besitzen. Dem ist der Beschwerdeführer jedoch nicht substantiiert entgegengetreten. Auch der Umstand, dass die Mobilität des antragsgegenständlichen Fahrzeuges geschützt ist (insbesondere hinsichtlich der Kühlung), ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers (etwa im Schriftsatz vom 04.07.2013, in dem von einer - wenngleich nur gering - "geschützten Mobilität" des Fahrzeuges die Rede ist, oder im Schriftsatz vom 25.04.2013, in welchem der Beschwerdeführer ausführt, welche Änderungen am Fahrzeug zur Ermöglichung einer "nachhaltigen Motorzerstörung" durch die Exekutive vorgenommen werden könnten). Im Übrigen wurden Umstände, die gegen die fachliche Qualifikation bzw. gegen die Heranziehung des ARWT/FGT zur Gutachtenserstellung im vorliegenden Fall sprechen würden, vom Beschwerdeführer nicht erhoben und solche Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich geworden.

Zu den Feststellungen (der belangten Behörde) betreffend das im Fall des Beschwerdeführers geltende Verbot gemäß § 5 Abs. 5 ZDG aufgrund des (mit rechtskräftigem Bescheid der Zivildienstserviceagentur) festgestellten Eintritts der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit XXXX hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde ein (dem entgegenstehendes) Vorbringen erstattet.Zu den Feststellungen (der belangten Behörde) betreffend das im Fall des Beschwerdeführers geltende Verbot gemäß Paragraph 5, Absatz 5, ZDG aufgrund des (mit rechtskräftigem Bescheid der Zivildienstserviceagentur) festgestellten Eintritts der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit römisch 40 hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde ein (dem entgegenstehendes) Vorbringen erstattet.

Die belangte Behörde hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt in einem mängelfreien Verfahren vollständig und korrekt erhoben und festgestellt (sowie auch richtig rechtlich beurteilt). Der Beschwerdeführer trat diesem Sachverhalt und der von der belangten Behörde vorgenommenen Würdigung in der Beschwerde bloß unsubstantiiert entgegen und wiederholte in der Beschwerde im Wesentlichen sein bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstattetes Vorbringen. Der Beschwerdeführer erstattete in der Beschwerde kein Vorbringen zu wesentlichen Sachverhaltselementen, die nicht bereits Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (des Gutachtens der ARWT/FGT und der Beurteilung der belangten Behörde) gewesen wären. Die Beschwerde brachte keine konkreten Argumente vor, die gegen die Richtigkeit der eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen und der Beurteilung der belangten Behörde sprechen. Der Beschwerdeführer vermochte die Feststellungen und die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht begründet in Zweifel zu ziehen. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Gemäß § 49 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport nach §§ 18 Abs. 2 und 44 WaffG sowie nach § 42b WaffG das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996 (WaffG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport nach Paragraphen 18, Absatz 2 und 44 WaffG sowie nach Paragraph 42 b, WaffG das Bundesverwaltungsgericht.

Im vorliegenden Fall wurde eine Entscheidung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport nach § 18 Abs. 2 WaffG in Beschwerde gezogen und das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Entscheidung darüber zuständig.Im vorliegenden Fall wurde eine Entscheidung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport nach Paragraph 18, Absatz 2, WaffG in Beschwerde gezogen und das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Entscheidung darüber zuständig.

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen zur Entscheidung in der Sache vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen zur Entscheidung in der Sache vor.

3.3. In der Sache:

3.3.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG) lauten:

"Kriegsmaterial

§ 5. (1) Kriegsmaterial sind die auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, durch Verordnung bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände.Paragraph 5, (1) Kriegsmaterial sind die auf Grund des Paragraph 2, des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977,, durch Verordnung bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind nicht Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes(2) Abweichend von Absatz eins, sind nicht Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes

1. Kartuschen verschossener Munition und

2. Läufe und Verschlüsse gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. c der Verordnung betreffend Kriegsmaterial, die jeweils gemäß § 42b deaktiviert worden sind.2. Läufe und Verschlüsse gemäß Paragraph eins, Artikel römisch eins, Ziffer eins, Litera c, der Verordnung betreffend Kriegsmaterial, die jeweils gemäß Paragraph 42 b, deaktiviert worden sind.

Besitz

§ 6. (1) Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.Paragraph 6, (1) Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.

(2) Nicht als Besitz gilt die Innehabung von Waffen anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2.(2) Nicht als Besitz gilt die Innehabung von Waffen anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden gemäß Paragraph 47, Absatz 2,

Führen

§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.Paragraph 7, (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.

(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.

(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).

Ermessen

§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.Paragraph 10, Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

Kriegsmaterial

§ 18. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial sind verboten.Paragraph 18, (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial sind verboten.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann verläßlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein berechtigtes Interesse für den Erwerb, Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial glaubhaft machen, Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 bewilligen. Solche Ausnahmebewilligungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Inneres. Sie sind zu versagen, wenn gegen ihre Erteilung gewichtige Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art sprechen.(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann verläßlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein berechtigtes Interesse für den Erwerb, Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial glaubhaft machen, Ausnahmen von den Verboten des Absatz eins, bewilligen. Solche Ausnahmebewilligungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Inneres. Sie sind zu versagen, wenn gegen ihre Erteilung gewichtige Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art sprechen.

(3) Eine Ausnahmebewilligung kann insbesondere aus den in Abs. 2 genannten gewichtigen Interessen befristet und an Auflagen gebunden werden. Sie kann widerrufen werden, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist.(3) Eine Ausnahmebewilligung kann insbesondere aus den in Absatz 2, genannten gewichtigen Interessen befristet und an Auflagen gebunden werden. Sie kann widerrufen werden, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist.

(3a) Abs. 1 gilt nicht hinsichtlich des Besitzes und des Führens von Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind und Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern eines Staates als Dienstwaffe zur Verfügung stehen, oder die vergleichbaren Persönlichkeiten oder den Begleitpersonen all dieser Menschen auf Grund ihres Amtes oder Dienstes für einen Staat zur Verfügung stehen.(3a) Absatz eins, gilt nicht hinsichtlich des Besitzes und des Führens von Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind und Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern eines Staates als Dienstwaffe zur Verfügung stehen, oder die vergleichbaren Persönlichkeiten oder den Begleitpersonen all dieser Menschen auf Grund ihres Amtes oder Dienstes für einen Staat zur Verfügung stehen.

(3b) Kriegsmaterial darf nur an jemanden überlassen werden, der zu dessen Besitz berechtigt ist. Im Falle einer Überlassung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung des Kriegsmaterials binnen sechs Wochen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport schriftlich unter Anführung der Geschäftszahl der Ausnahmebewilligungen (§ 18 Abs. 2) anzuzeigen.(3b) Kriegsmaterial darf nur an jemanden überlassen werden, der zu dessen Besitz berechtigt ist. Im Falle einer Überlassung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung des Kriegsmaterials binnen sechs Wochen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport schriftlich unter Anführung der Geschäftszahl der Ausnahmebewilligungen (Paragraph 18, Absatz 2,) anzuzeigen.

(4) Abs. 1 gilt nicht für jene Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß, soweit es sich nicht um Munition mit Leuchtspur-, Rauch-, Markierungs-, Hartkern-, Brand- oder Treibspiegelgeschoß handelt, die als Kriegsmaterial anzusehen sind. Der Erwerb dieser Patronen ist jedoch nur auf Grund eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte zulässig. Sie dürfen nur Menschen überlassen werden, die im Besitz einer solchen Urkunde sind.(4) Absatz eins, gilt nicht für jene Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß, soweit es sich nicht um Munition mit Leuchtspur-, Rauch-, Markierungs-, Hartkern-, Brand- oder Treibspiegelgeschoß handelt, die als Kriegsmaterial anzusehen sind. Der Erwerb dieser Patronen ist jedoch nur auf Grund eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte zulässig. Sie dürfen nur Menschen überlassen werden, die im Besitz einer solchen Urkunde sind.

(5) Im übrigen gelten für Kriegsmaterial die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 und 10 (Besitz, Führen, Verläßlichkeit und Ermessen), 11 Abs. 3 (Besitz von Waffen durch Jugendliche unter 18 Jahren bei der Berufsausbildung), 12 und 13 (Waffenverbote), 15 (Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden), 16a (Verwahrung von Schusswaffen), 25 und 27 (Überprüfung der Verlässlichkeit und Einziehung von Urkunden), § 41a (Verlust und Diebstahl), 45 Z 2 (Ausnahmebestimmung für historische Schußwaffen) und 46 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke) sowie die Bestimmungen des § 47 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen) mit Ausnahme jener über die Einfuhr."(5) Im übrigen gelten für Kriegsmaterial die Bestimmungen der Paragraphen 6 bis 8 und 10 (Besitz, Führen, Verläßlichkeit und Ermessen), 11 Absatz 3, (Besitz von Waffen durch Jugendliche unter 18 Jahren bei der Berufsausbildung), 12 und 13 (Waffenverbote), 15 (Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden), 16a (Verwahrung von Schusswaffen), 25 und 27 (Überprüfung der Verlässlichkeit und Einziehung von Urkunden), Paragraph 41 a, (Verlust und Diebstahl), 45 Ziffer 2, (Ausnahmebestimmung für historische Schußwaffen) und 46 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke) sowie die Bestimmungen des Paragraph 47, (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen) mit Ausnahme jener über die Einfuhr."

Die Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977 (Kriegsmaterialverordnung - KMV), lautet auszugsweise:Die Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1977, (Kriegsmaterialverordnung - KMV), lautet auszugsweise:

"§ 1. Als Kriegsmaterial sind anzusehen:

...

II. Kriegslandfahrzeugerömisch zwei. Kriegslandfahrzeuge

a) Kampfpanzer und sonstige militärische Kraftfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Panzerung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind.

b) Türme und Wannen für Kriegsmaterial der lit. a."

Die relevanten Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) lauten wie folgt:

"§ 5. (1) - (3) ...

(4) Die Zivildienstserviceagentur hat ohne unnötigen Aufschub mit Bescheid festzustellen, ob Zivildienstpflicht eingetreten ist. Für Formgebrechen der Erklärung oder fehlende Angaben zum Lebenslauf gilt § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51. Der Feststellungsbescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung unter Angabe des Rechtskraftdatums dem Militärkommando (Abs. 2) zur Kenntnis zu bringen.(4) Die Zivildienstserviceagentur hat ohne unnötigen Aufschub mit Bescheid festzustellen, ob Zivildienstpflicht eingetreten ist. Für Formgebrechen der Erklärung oder fehlende Angaben zum Lebenslauf gilt Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51. Der Feststellungsbescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung unter Angabe des Rechtskraftdatums dem Militärkommando (Absatz 2,) zur Kenntnis zu bringen.

(5) Zivildienstpflichtigen, für die nach dem 30. September 2005 eine Feststellung gemäß Abs. 4 getroffen wird, sind der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht. Für Zwecke der Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen können von der Landespolizeidirektion auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilt werden.(5) Zivildienstpflichtigen, für die nach dem 30. September 2005 eine Feststellung gemäß Absatz 4, getroffen wird, sind der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht. Für Zwecke der Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen können von der Landespolizeidirektion auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilt werden.

§ 75b. Zivildienstpflichtigen darf innerhalb der Geltung des Verbotes gemäß § 5 Abs. 5 von den zuständigen Behörden keine Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie zum Führen von Schusswaffen nach dem Waffengesetz 1996 erteilt werden; ausgestellte derartige Urkunden sind zu entziehen."Paragraph 75 b, Zivildienstpflichtigen darf innerhalb der Geltung des Verbotes gemäß Paragraph 5, Absatz 5, von den zuständigen Behörden keine Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie zum Führen von Schusswaffen nach dem Waffengesetz 1996 erteilt werden; ausgestellte derartige Urkunden sind zu entziehen."

3.3.2. Im vorliegenden Fall ist die Frage strittig, ob das antragsgegenständliche Fahrzeug (ein umlaufend/allseitig gepanzertes militärisches Kraftfahrzeug vom Typ "Daimler Dingo Scout Car") als Kriegsmaterial im Sinne der zitierten Regelungen anzusehen ist.

Das WaffG sieht keine gesonderte Feststellung der Kriegsmaterialeigenschaft vor, vielmehr ist diese Frage als Vorfrage in einem - wie hier - auf Erteilung einer Bewilligung nach § 18 Abs. 2 WaffG gerichteten Verfahren zu beantworten (VwGH 26.03.2015, 2013/11/0103).Das WaffG sieht keine gesonderte Feststellung der Kriegsmaterialeigenschaft vor, vielmehr ist diese Frage als Vorfrage in einem - wie hier - auf Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 18, Absatz 2, WaffG gerichteten Verfahren zu beantworten (VwGH 26.03.2015, 2013/11/0103).

Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, beim antragsgegenständlichen Fahrzeug handle es sich nicht um Kriegsmaterial, weil es keine Panzerung wie ein Kampfpanzer habe, der Schutz durch die Ausführung der Panzerung, durch die oben offene Bauweise und durch das geringe Gewichte des Fahrzeuges nur gering bzw. nur teilweise gegeben sei und es sich um ein unbewaffnetes Fahrzeug handle, das im Kampfeinsatz nicht der direkten Bekämpfung des Gegners in einem Gefecht, sondern lediglich der leichten Aufklärung diene.

Dem kann nicht gefolgt werden:

Abgesehen davon, dass sowohl dem eigenen Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der in Rede stehenden Ausnahmebewilligung als auch dem späteren Vorbringen des Beschwerdeführers (etwa im Schriftsatz vom 25.04.2013, wo der Beschwerdeführer eine Bewilligung unter Auflagen ansprach) und auch dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in Beantwortung des Schreibens der belangten Behörde vom 20.11.2012, mit welchem dem Beschwerdeführer die erste gutachterliche Stellungnahme des ARWT/FGT vom 19.11.2012, in der die Kriegsmaterialeigenschaft bejaht wurde, die Kriegsmaterialeigenschaft des Fahrzeuges nicht in Abrede stellte (sondern nur seine Interessen an einer Bewilligungserteilung darlegte), zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer selbst davon auszugehen scheint, dass das gegenständliche Fahrzeug als Kriegsmaterial anzusehen ist (und hierfür daher eine Ausnahmebewilligung, gegebenenfalls unter Auflagen, erforderlich ist), entspricht das antragsgegenständliche Fahrzeug schon wegen seiner - unstrittigen - Panzerung "als sonstiges militärisches Kraftfahrzeug, das durch Panzerung besonders gebaut ist", zweifellos der Definition des Kriegsmaterials iSd § 1 Abschnitt II lit. a der KMV (vgl. VwGH 06.03.2014, 2012/11/0218, betreffend einen unbewaffneten und zu Sanitätszwecken dienenden Panzer, und VwGH 18.12.2012, 2009/11/0249, wo die Kriegsmaterialeigenschaft eines nach Deutschem Recht durch Entfernung der Panzerung im Bereich des Fahrers und des Motors an mehreren Stellen demilitarisierten Radpanzers "Ferret Scout Car" unstrittig war). Das vorliegende gepanzerte militärische Spähfahrzeug ("Scout Car") aus der Zeit des zweiten Weltkrieges kann nicht allein wegen seines Alters von ca. 7O Jahren und seiner möglicherweise nicht mehr zeitgemäßen Technik nicht mehr als Kriegsmaterial angesehen werden (vgl. dazu etwa VwGH 15.12.1992, 92/11/0105 betreffend ein Kettenfahrzeug aus der Zeit des zweiten Weltkrieges). Ein (allenfalls) nur geringer Schutz durch Panzerung oder durch bauliche Ausführungen eines militärischen Kraftfahrzeuges bzw. eine (allenfalls) nur niedrige vom Fahrzeug ausgehende Gefahr hindern die Einstufung als Kriegsmaterial im Sinne der zitierten Bestimmungen nicht, vielmehr sind dies Umstände, die bei der Interessenabwägung gemäß § 18 Abs. 2 WaffG im Sinne des Fehlens gewichtiger, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher, Interessen zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen wären. Wenn der Beschwerdeführer "Demilitarisierungsmaßnahmen" und die Möglichkeit der Entfernung der Panzerung anspricht und vorbringt, dass das Fahrzeug "theoretisch auch ohne Aufbau (gemeint: Panzerung/Panzerplatten) bewegt werden" könne, braucht darauf nicht eingegangen zu werden, weil die Ausnahmebewilligung vom Beschwerdeführer hinsichtlich eines Fahrzeuges mit Panzerung begehrt wird, das damit aber unter § 1 Abschnitt II lit. a der KMV zu subsumieren und daher als Kriegsmaterial zu beurteilen ist. Die Ausnahmebewilligung wurde vom Beschwerdeführer nicht hinsichtlich eines (konkreten, zum Verkauf stehenden) Fahrzeuges mit entfernter Panzerung beantragt, vielmehr hinsichtlich eines ihm in Zukunft möglicherweise angebotenen Fahrzeuges eines Fahrzeugtyps mit - unbestrittener - Fahrzeugpanzerung. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob ein Fahrzeug wie das in Rede stehende, bei dem die Panzerung entfernt worden wäre, als "für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet" im Sinne der zitierten Verordnungsstelle ist und Kriegsmaterial darstellt (vgl. auch VwGH 15.12.1992, 92/11/0105; vgl. aber auch die Entscheidung des VwGH vom 04.07.2002, 2000/11/0346, in welcher der Verwaltungsgerichtshof zwar auf die Frage der Kriegsmaterialeigenschaft nicht einging, aus der jedoch hervorgeht, dass die dortige Behörde [Bundesminister für Landesverteidigung] feststellte, dass es sich bei näher genannten Fahrzeugen und Gegenständen, darunter auch dem gepanzerten schweren Zugfahrzeug M 26 und dem britischen Panzerspähwagen Daimler Modell "Dingo", nicht mehr um Kriegsmaterial handle, weil der dortige Amtssachverständige für Kriegsmaterialwesen bei einer neuerlichen Überprüfung all jener Fahrzeuge und Waffen festgestellt habe, dass die "Demilitarisierungsmaßnahmen" auftragsgemäß ausgeführt worden seien). Im Übrigen ist bereits die "Wanne" (Panzerwanne) für sich gemäß § 1 Abschnitt II lit. b der KMV rechtlich als Kriegsmaterial zu beurteilen und sie ginge dieses Charakters auch nicht verlustig, wenn sie zum Bestandteil eines Gegenstandes würde, der als solcher nicht unter die Bestimmung des § 1 KMV fallen würde (s. OGH 12.01.1983, 11Os187/82; VwGH 11.11.1985, 85/12/0043). Bei Vorliegen einer "Wanne" wie im gegenständlichen Fall wäre - zumindest - diese rechtlich als Kriegsmaterial zu beurteilen. Dass eine Bauweise bzw. Ausführung des gegenständlichen Fahrzeuges für den "unmittelbaren Kampfeinsatz" vorliegt, kann in einem Fall wie diesem ebenfalls nicht zweifelhaft sein. Das gegenständliche Fahrzeug diente dem Einsatz als Spähfahrzeug zum Zwecke der militärischen Aufklärung, etwa der "Feindlage" oder bei Gefechten. Ein militärisches Kraftfahrzeug, das bei einer derartigen Aufklärung zum Einsatz kommen soll, benötigt dafür aber eine "besondere Bauweise bzw. Ausrüstung", die wegen der hohen Gefahr der Entdeckung bzw. der "Feindberührung" bzw. der Involvierung in Kampfhandlungen in einem Kompromiss zwischen Schutz (Panzerung) und hoher Beweglichkeit (geringes Gewicht) bestehen muss. Dieser Bauweise bzw. Ausführung entspricht das gegenständliche gepanzerte Spähfahrzeug. Ein derartiges Fahrzeug muss jedenfalls der unmittelbaren Kampfunterstützung und dem "unmittelbaren Kampfeinsatz" zugerechnet werden, gerade deshalb wurde es mit einer Panzerung zum Schutz der Besatzung und der Mobilität ausgestattet. Dass durch eine derartige (bereits von der belangten Behörde vorgenommene) Auslegung die Bestimmung des § 1 Abschnitt II lit. a der KMV als ihres normativen Inhaltes entkleidet (bzw. als "inhaltsleer") anzusehen wäre, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Überdies zeigt die nach den Feststellungen bei jedem Fahrzeug des Fahrzeugtyps bestehe Möglichkeit, ein lafettiertes Maschinengewehr beim Beifahrer unter Panzerschutz zur Wirkung zu bringen, dass es sich beim gegenständlichen Fahrzeug um ein sonstiges militärisches Kraftfahrzeug handelt, das auch durch "sonstige Vorrichtungen" für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet ist. Der belangten Behörde ist auch darin zu folgen, dass der Vergleich mit dem vom Beschwerdeführer angesprochenen "White Scout Car" zu keiner anderen Beurteilung der Kriegsmaterialeigenschaft im vorliegenden Fall führt. Die gutachterlichen Ausführungen nehmen auch auf dieses Vorbringen des Beschwerdeführers Bezug und halten dem schlüssig und nachvollziehbar entgegen, dass von einer Vergleichbarkeit unter den relevanten technischen Gesichtspunkten, insbesondere hinsichtlich der Panzerung, keine Rede sein kann und das "White Scout Car" mit Planenaufbau für den unmittelbaren Kampfeinsatz ungeeignet ist. Das "White Scout Car" mit Planenaufbau hat im Gegensatz zum "Daimler Dingo Scout Car" keine Panzerwanne, die einen Rundumschutz der Mannschaft sicherstellt und die seine Mobilität ausreichend schützt, und nur eine herkömmliche Fahrzeugkühlung. Im Übrigen ist im Rahmen dieses Verfahrens nicht die Kriegsmaterialeigenschaft des "White Scout Car" zu beurteilen, sondern ausschließlich die eines Fahrzeuges des Typs "Daimler Dingo Scout Car".Abgesehen davon, dass sowohl dem eigenen Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der in Rede stehenden Ausnahmebewilligung als auch dem späteren Vorbringen des Beschwerdeführers (etwa im Schriftsatz vom 25.04.2013, wo der Beschwerdeführer eine Bewilligung unter Auflagen ansprach) und auch dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in Beantwortung des Schreibens der belangten Behörde vom 20.11.2012, mit welchem dem Beschwerdeführer die erste gutachterliche Stellungnahme des ARWT/FGT vom 19.11.2012, in der die Kriegsmaterialeigenschaft bejaht wurde, die Kriegsmaterialeigenschaft des Fahrzeuges nicht in Abrede stellte (sondern nur seine Interessen an einer Bewilligungserteilung darlegte), zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer selbst davon auszugehen scheint, dass das gegenständliche Fahrzeug als Kriegsmaterial anzusehen ist (und hierfür daher eine Ausnahmebewilligung, gegebenenfalls unter Auflagen, erforderlich ist), entspricht das antragsgegenständliche Fahrzeug schon wegen seiner - unstrittigen - Panzerung "als sonstiges militärisches Kraftfahrzeug, das durch Panzerung besonders gebaut ist", zweifellos der Definition des Kriegsmaterials iSd Paragraph eins, Abschnitt römisch zwei Litera a, der KMV vergleiche VwGH 06.03.2014, 2012/11/0218, betreffend einen unbewaffneten und zu Sanitätszwecken dienenden Panzer, und VwGH 18.12.2012, 2009/11/0249, wo die Kriegsmaterialeigenschaft eines nach Deutschem Recht durch Entfernung der Panzerung im Bereich des Fahrers und des Motors an mehreren Stellen demilitarisierten Radpanzers "Ferret Scout Car" unstrittig war). Das vorliegende gepanzerte militärische Spähfahrzeug ("Scout Car") aus der Zeit des zweiten Weltkrieges kann nicht allein wegen seines Alters von ca. 7O Jahren und seiner möglicherweise nicht mehr zeitgemäßen Technik nicht mehr als Kriegsmaterial angesehen werden vergleiche dazu etwa VwGH 15.12.1992, 92/11/0105 betreffend ein Kettenfahrzeug aus der Zeit des zweiten Weltkrieges). Ein (allenfalls) nur geringer Schutz durch Panzerung oder durch bauliche Ausführungen eines militärischen Kraftfahrzeuges bzw. eine (allenfalls) nur niedrige vom Fahrzeug ausgehende Gefahr hindern die Einstufung als Kriegsmaterial im Sinne der zitierten Bestimmungen nicht, vielmehr sind dies Umstände, die bei der Interessenabwägung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, WaffG im Sinne des Fehlens gewichtiger, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher, Interessen zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen wären. Wenn der Beschwerdeführer "Demilitarisierungsmaßnahmen" und die Möglichkeit der Entfernung der Panzerung anspricht und vorbringt, dass das Fahrzeug "theoretisch auch ohne Aufbau (gemeint: Panzerung/Panzerplatten) bewegt werden" könne, braucht darauf nicht eingegangen zu werden, weil die Ausnahmebewilligung vom Beschwerdeführer hinsichtlich eines Fahrzeuges mit Panzerung begehrt wird, das damit aber unter Paragraph eins, Abschnitt römisch zwei Litera a, der KMV zu subsumieren und daher als Kriegsmaterial zu beurteilen ist. Die Ausnahmebewilligung wurde vom Beschwerdeführer nicht hinsichtlich eines (konkreten, zum Verkauf stehenden) Fahrzeuges mit entfernter Panzerung beantragt, vielmehr hinsichtlich eines ihm in Zukunft möglicherweise angebotenen Fahrzeuges eines Fahrzeugtyps mit - unbestrittener - Fahrzeugpanzerung. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob ein Fahrzeug wie das in Rede stehende, bei dem die Panzerung entfernt worden wäre, als "für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet" im Sinne der zitierten Verordnungsstelle ist und Kriegsmaterial darstellt vergleiche auch VwGH 15.12.1992, 92/11/0105; vergleiche aber auch die Entscheidung des VwGH vom 04.07.2002, 2000/11/0346, in welcher der Verwaltungsgerichtshof zwar auf die Frage der Kriegsmaterialeigenschaft nicht einging, aus der jedoch hervorgeht, dass die dortige Behörde [Bundesminister für Landesverteidigung] feststellte, dass es sich bei näher genannten Fahrzeugen und Gegenständen, darunter auch dem gepanzerten schweren Zugfahrzeug M 26 und dem britischen Panzerspähwagen Daimler Modell "Dingo", nicht mehr um Kriegsmaterial handle, weil der dortige Amtssachverständige für Kriegsmaterialwesen bei einer neuerlichen Überprüfung all jener Fahrzeuge und Waffen festgestellt habe, dass die "Demilitarisierungsmaßnahmen" auftragsgemäß ausgeführt worden seien). Im Übrigen ist bereits die "Wanne" (Panzerwanne) für sich gemäß Paragraph eins, Abschnitt römisch zwei Litera b, der KMV rechtlich als Kriegsmaterial zu beurteilen und sie ginge dieses Charakters auch nicht verlustig, wenn sie zum Bestandteil eines Gegenstandes würde, der als solcher nicht unter die Bestimmung des Paragraph eins, KMV fallen würde (s. OGH 12.01.1983, 11Os187/82; VwGH 11.11.1985, 85/12/0043). Bei Vorliegen einer "Wanne" wie im gegenständlichen Fall wäre - zumindest - diese rechtlich als Kriegsmaterial zu beurteilen. Dass eine Bauweise bzw. Ausführung des gegenständlichen Fahrzeuges für den "unmittelbaren Kampfeinsatz" vorliegt, kann in einem Fall wie diesem ebenfalls nicht zweifelhaft sein. Das gegenständliche Fahrzeug diente dem Einsatz als Spähfahrzeug zum Zwecke der militärischen Aufklärung, etwa der "Feindlage" oder bei Gefechten. Ein militärisches Kraftfahrzeug, das bei einer derartigen Aufklärung zum Einsatz kommen soll, benötigt dafür aber eine "besondere Bauweise bzw. Ausrüstung", die wegen der hohen Gefahr der Entdeckung bzw. der "Feindberührung" bzw. der Involvierung in Kampfhandlungen in einem Kompromiss zwischen Schutz (Panzerung) und hoher Beweglichkeit (geringes Gewicht) bestehen muss. Dieser Bauweise bzw. Ausführung entspricht das gegenständliche gepanzerte Spähfahrzeug. Ein derartiges Fahrzeug muss jedenfalls der unmittelbaren Kampfunterstützung und dem "unmittelbaren Kampfeinsatz" zugerechnet werden, gerade deshalb wurde es mit einer Panzerung zum Schutz der Besatzung und der Mobilität ausgestattet. Dass durch eine derartige (bereits von der belangten Behörde vorgenommene) Auslegung die Bestimmung des Paragraph eins, Abschnitt römisch zwei Litera a, der KMV als ihres normativen Inhaltes entkleidet (bzw. als "inhaltsleer") anzusehen wäre, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Überdies zeigt die nach den Feststellungen bei jedem Fahrzeug des Fahrzeugtyps bestehe Möglichkeit, ein lafettiertes Maschinengewehr beim Beifahrer unter Panzerschutz zur Wirkung zu bringen, dass es sich beim gegenständlichen Fahrzeug um ein sonstiges militärisches Kraftfahrzeug handelt, das auch durch "sonstige Vorrichtungen" für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet ist. Der belangten Behörde ist auch darin zu folgen, dass der Vergleich mit dem vom Beschwerdeführer angesprochenen "White Scout Car" zu keiner anderen Beurteilung der Kriegsmaterialeigenschaft im vorliegenden Fall führt. Die gutachterlichen Ausführungen nehmen auch auf dieses Vorbringen des Beschwerdeführers Bezug und halten dem schlüssig und nachvollziehbar entgegen, dass von einer Vergleichbarkeit unter den relevanten technischen Gesichtspunkten, insbesondere hinsichtlich der Panzerung, keine Rede sein kann und das "White Scout Car" mit Planenaufbau für den unmittelbaren Kampfeinsatz ungeeignet ist. Das "White Scout Car" mit Planenaufbau hat im Gegensatz zum "Daimler Dingo Scout Car" keine Panzerwanne, die einen Rundumschutz der Mannschaft sicherstellt und die seine Mobilität ausreichend schützt, und nur eine herkömmliche Fahrzeugkühlung. Im Übrigen ist im Rahmen dieses Verfahrens nicht die Kriegsmaterialeigenschaft des "White Scout Car" zu beurteilen, sondern ausschließlich die eines Fahrzeuges des Typs "Daimler Dingo Scout Car".

Nach dem Gesagten ist die Ansicht der belangten Behörde, dass es sich bei dem antragsgegenständlichen militärischen Kraftfahrzeug um Kriegsmaterial nach der KMV handelt, dessen Erwerb, Besitz und Führen gemäß § 18 Abs. 1 WaffG verboten ist, zu teilen.Nach dem Gesagten ist die Ansicht der belangten Behörde, dass es sich bei dem antragsgegenständlichen militärischen Kraftfahrzeug um Kriegsmaterial nach der KMV handelt, dessen Erwerb, Besitz und Führen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, WaffG verboten ist, zu teilen.

Ausnahmen von diesem Verbot können gemäß § 18 Abs. 2 WaffG von der Behörde bewilligt werden, wenn berechtigte Interessen für den Erwerb, den Besitz und das Führen von Kriegsmaterial glaubhaft gemacht werden und keine gewichtigen, insbesondere militärische oder sicherheitspolizeiliche, Interessen dem entgegenstehen. Der Beschwerdeführer hat beantragt, ihm eine solche Ausnahmebewilligung zu erteilen. Die Erteilung einer Bewilligung unter Berücksichtigung allfälliger berechtigter rechtlich anerkannter Interessen des Beschwerdeführers gemäß § 18 Abs. 2 und Abs. 5 iVm § 10 WaffG scheidet im vorliegenden Fall jedoch aus, da im Fall des Beschwerdeführers ein Verbot der Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung für Kriegsmaterial in Geltung steht. Dieses Verbot ergibt sich aus § 5 Abs. 5 ZDG, zumal nach dem unstrittigen Sachverhalt der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit XXXX rechtskräftig festgestellt wurde. Dem Beschwerdeführer ist daher der Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial für die Dauer von 15 Jahren, gerechnet ab dem Eintritt der Zivildienstpflicht mit XXXX, ex lege untersagt und es darf ihm innerhalb der Geltung dieses Verbotes gemäß § 75b ZDG keine Erlaubnis zum Erwerb und zum Besitz von Kriegsmaterial erteilt werden. Die vom Beschwerdeführer begehrte Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb, zum Besitz (der gemäß § 6 iVm § 18 Abs. 5 WaffG auch die bloße Innehabung von Kriegsmaterial umfasst) und zum Führen (das gemäß § 7 iVm § 18 Abs. 5 WaffG als "Beisichhaben" eine Innehabung, also den Besitz, von Kriegsmaterial voraussetzt) des gegenständlichen Kriegsmaterials ist daher von Gesetzes wegen nicht statthaft. Erwerb, Besitz und Führen des gegenständlichen Kriegsmaterials sind an eine Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 WaffG gebunden, deren Erteilung an den Beschwerdeführer nach dem Gesagten jedoch ex lege ausscheidet. Der Beschwerdeführer ist den diesen Punkt betreffenden (ebenfalls zutreffenden) Ausführungen der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten.Ausnahmen von diesem Verbot können gemäß Paragraph 18, Absatz 2, WaffG von der Behörde bewilligt werden, wenn berechtigte Interessen für den Erwerb, den Besitz und das Führen von Kriegsmaterial glaubhaft gemacht werden und keine gewichtigen, insbesondere militärische oder sicherheitspolizeiliche, Interessen dem entgegenstehen. Der Beschwerdeführer hat beantragt, ihm eine solche Ausnahmebewilligung zu erteilen. Die Erteilung einer Bewilligung unter Berücksichtigung allfälliger berechtigter rechtlich anerkannter Interessen des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 18, Absatz 2 und Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 10, WaffG scheidet im vorliegenden Fall jedoch aus, da im Fall des Beschwerdeführers ein Verbot der Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung für Kriegsmaterial in Geltung steht. Dieses Verbot ergibt sich aus Paragraph 5, Absatz 5, ZDG, zumal nach dem unstrittigen Sachverhalt der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit römisch 40 rechtskräftig festgestellt wurde. Dem Beschwerdeführer ist daher der Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial für die Dauer von 15 Jahren, gerechnet ab dem Eintritt der Zivildienstpflicht mit römisch 40 , ex lege untersagt und es darf ihm innerhalb der Geltung dieses Verbotes gemäß Paragraph 75 b, ZDG keine Erlaubnis zum Erwerb und zum Besitz von Kriegsmaterial erteilt werden. Die vom Beschwerdeführer begehrte Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb, zum Besitz (der gemäß Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 5, WaffG auch die bloße Innehabung von Kriegsmaterial umfasst) und zum Führen (das gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 5, WaffG als "Beisichhaben" eine Innehabung, also den Besitz, von Kriegsmaterial voraussetzt) des gegenständlichen Kriegsmaterials ist daher von Gesetzes wegen nicht statthaft. Erwerb, Besitz und Führen des gegenständlichen Kriegsmaterials sind an eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 18, Absatz 2, WaffG gebunden, deren Erteilung an den Beschwerdeführer nach dem Gesagten jedoch ex lege ausscheidet. Der Beschwerdeführer ist den diesen Punkt betreffenden (ebenfalls zutreffenden) Ausführungen der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten.

Unter diesen Gesichtspunkten kann die angefochtene behördliche Entscheidung, den Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Mit dem Beschwerdevorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Soweit der Beschwerdeführer eine kassatorische Entscheidung beantragt, kommt eine Entsprechung schon deshalb nicht in Betracht, weil ein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt nicht vorliegt.

Da nach dem Gesagten dem Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zukommt und dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.4. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.3.4. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Ausnahmebewilligung - Kriegsmaterial, Zivildienstpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W108.2008662.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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