Entscheidungsdatum
24.08.2015Norm
ASVG §410Spruch
I404 2004874-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch die Korn Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.10.2013, XXXX, mit welchem dem Einspruch der beschwerdeführenden Partei gegen das als Bescheid bezeichnete Schreiben der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 06.04.2012, Zl. XXXX, teilweise stattgegeben wurde, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die Korn Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.10.2013, römisch 40 , mit welchem dem Einspruch der beschwerdeführenden Partei gegen das als Bescheid bezeichnete Schreiben der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 06.04.2012, Zl. römisch 40 , teilweise stattgegeben wurde, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben als der Spruch des bekämpften Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.10.2013, Zl. XXXX, wie folgt zu lauten hat:Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben als der Spruch des bekämpften Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.10.2013, Zl. römisch 40 , wie folgt zu lauten hat:
Der Einspruch der XXXX vom 26.04.2012 gegen das als Bescheid bezeichnete Schreiben der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 06.04.2012, Zl. XXXX, wird als unzulässig zurückgewiesen.Der Einspruch der römisch 40 vom 26.04.2012 gegen das als Bescheid bezeichnete Schreiben der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 06.04.2012, Zl. römisch 40 , wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem als "Bescheid" bezeichneten Schreiben vom 06.04.2012, Zl. XXXX, stellte die Tiroler Gebietskrankenkasse fest, dass Herr XXXX (in der Folge: mitbeteiligte Partei) im Zeitraum 01.02.2004 bis 27.05.2009 bei der XXXX (in der Folge: beschwerdeführenden Partei) der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag.1. Mit dem als "Bescheid" bezeichneten Schreiben vom 06.04.2012, Zl. römisch 40 , stellte die Tiroler Gebietskrankenkasse fest, dass Herr römisch 40 (in der Folge: mitbeteiligte Partei) im Zeitraum 01.02.2004 bis 27.05.2009 bei der römisch 40 (in der Folge: beschwerdeführenden Partei) der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag.
2. Gegen dieses Schreiben erhob die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 26.04.2012 das Rechtsmittel des Einspruchs an den Landeshauptmann.
5. Diesem Einspruch gab der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 28.10.2013, Zl. XXXX, teilweise Folge und stellte fest, dass die mitbeteiligte Partei bei der beschwerdeführenden Partei im Zeitraum vom 01.02.2004 bis 29.02.2004 und vom 01.04.2004 bis 30.04.2004 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag.5. Diesem Einspruch gab der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 28.10.2013, Zl. römisch 40 , teilweise Folge und stellte fest, dass die mitbeteiligte Partei bei der beschwerdeführenden Partei im Zeitraum vom 01.02.2004 bis 29.02.2004 und vom 01.04.2004 bis 30.04.2004 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag.
6. Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol richtet sich die (nunmehr als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu behandelnde) Berufung der beschwerdeführenden Partei vom 14.11.2013.
7. Mit Schreiben vom 17.08.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht nach Aufforderung von der TGKK mitgeteilt, dass die Ausfertigung an die Parteien des Bescheides vom 06.04.2012 weder paraphiert noch amtssigniert zugestellt worden sei, die Urschrift jedoch eigenhändig sowohl vom Genehmigenden als auch vom Ausfertigenden unterschrieben sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die im Verwaltungsakt befindliche Urschrift des Schreibens der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 06.04.2012, Zl. XXXX, enthält Namen der Genehmigenden und Unterschriften.Die im Verwaltungsakt befindliche Urschrift des Schreibens der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 06.04.2012, Zl. römisch 40 , enthält Namen der Genehmigenden und Unterschriften.
Die Ausfertigung dieser Erledigung an die Parteien des Verfahrens enthält weder eine Unterschrift noch eine Amtssignatur oder eine unterschriebene Beglaubigung der Kanzlei.
Im Zusammenhang mit der Fertigung des Schreibens auf der zugestellten Ausfertigung scheint folgender Text auf (Anonymisierung - in eckigen Klammern - durch das Bundesverwaltungsgericht):
"Für die Richtigkeit TIROLER GEBIETSKRANKENKASSE
Der Ausfertigung: Für den Direktorstellvertreter
i. A. Mag. [K] [G], 6.4.2012
- elektronisch gefertigt -
Ergeht an:
...."
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellung ergibt sich aus der Fotokopie der an die beschwerdeführende Partei zugestellten Ausfertigung des erwähnten Schreibens, die sich im Akt samt Eingangsstempel der beschwerdeführenden Partei befindet.
Weiters wurde die TGKK mit Schreiben vom 06.08.2015 aufgefordert, bekannt zu geben, ob eine Ausfertigung der Erledigung unterfertigt oder amtssigniert an eine Partei zugestellt wurde und wurde dies verneint.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Aus diesem Grund ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6-9 ASVG auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 -, 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.
Nachdem ein Antrag nach § 414 Abs. 2 ASVG nicht gestellt wurde, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Nachdem ein Antrag nach Paragraph 414, Absatz 2, ASVG nicht gestellt wurde, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A:
3.2.1. § 18 Abs. 4 AVG hat derzeit (und hatte zum Zeitpunkt, mit dem das angefochtene Schriftstück datiert ist) folgenden Wortlaut (Fassung BGBl. I Nr. 5/2008):3.2.1. Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat derzeit (und hatte zum Zeitpunkt, mit dem das angefochtene Schriftstück datiert ist) folgenden Wortlaut (Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,):
"(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.""(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt."
Diese Bestimmung unterscheidet zwischen "Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten", "Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten", Kopien "solcher Ausdrucke" und "sonstigen Ausfertigungen".
Im Erkenntnis vom 11.11.2013, Zl. 2012/22/0126, hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 18 Abs. 4 AVG klargestellt, dass auch eine Ausfertigung durch Beglaubigung (u.a.) die eigenhändige Unterschrift des beglaubigenden Kanzleiorgans auf einer (nicht mit einer Amtssignatur versehenen) Ausfertigung verlangt (vgl. § 4 Beglaubigungsverordnung idF BGBl. II Nr. 151/2008).Im Erkenntnis vom 11.11.2013, Zl. 2012/22/0126, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 18, Absatz 4, AVG klargestellt, dass auch eine Ausfertigung durch Beglaubigung (u.a.) die eigenhändige Unterschrift des beglaubigenden Kanzleiorgans auf einer (nicht mit einer Amtssignatur versehenen) Ausfertigung verlangt vergleiche Paragraph 4, Beglaubigungsverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2008,).
Die Bestimmung des § 82a AVG, die vorsah, dass bestimmte schriftliche Ausfertigungen (von elektronisch erstellten Erledigungen oder von elektronischen Dokumenten) keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur bedürfen, ist seit Ablauf des 31. Dezember 2010 nicht mehr wirksam (und wurde außerdem durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I 33, formell aufgehoben).Die Bestimmung des Paragraph 82 a, AVG, die vorsah, dass bestimmte schriftliche Ausfertigungen (von elektronisch erstellten Erledigungen oder von elektronischen Dokumenten) keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur bedürfen, ist seit Ablauf des 31. Dezember 2010 nicht mehr wirksam (und wurde außerdem durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt römisch eins 33, formell aufgehoben).
3.2.2. Eine von § 18 Abs. 4 AVG abweichende Regelung sieht das ASVG im vorliegenden Zusammenhang nicht vor:3.2.2. Eine von Paragraph 18, Absatz 4, AVG abweichende Regelung sieht das ASVG im vorliegenden Zusammenhang nicht vor:
§ 357 ASVG ("Gemeinsame Bestimmungen für das Verfahren in Verwaltungs- und in Leistungssachen vor den Versicherungsträgern") sah vor, dass auf das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen und in Verwaltungssachen (unter anderem) "§ 18 Abs. 1 bis 4 über Erledigungen" anzuwenden war. Diese Bestimmung wurde mit Wirksamkeit vom 31.12.2013 (BGBl. I 87/2013) aufgehoben, was an der Anwendbarkeit des § 18 Abs. 4 AVG für den Zeitraum danach jedoch nichts ändert, weil das AVG seit 01.01.2014 für das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen generell, jedoch mit taxativ in § 360b ASVG aufgezählten Ausnahmen gilt, zu denen § 18 Abs. 4 AVG nicht zählt.Paragraph 357, ASVG ("Gemeinsame Bestimmungen für das Verfahren in Verwaltungs- und in Leistungssachen vor den Versicherungsträgern") sah vor, dass auf das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen und in Verwaltungssachen (unter anderem) "§ 18 Absatz eins bis 4 über Erledigungen" anzuwenden war. Diese Bestimmung wurde mit Wirksamkeit vom 31.12.2013 Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2013,) aufgehoben, was an der Anwendbarkeit des Paragraph 18, Absatz 4, AVG für den Zeitraum danach jedoch nichts ändert, weil das AVG seit 01.01.2014 für das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen generell, jedoch mit taxativ in Paragraph 360 b, ASVG aufgezählten Ausnahmen gilt, zu denen Paragraph 18, Absatz 4, AVG nicht zählt.
Schließlich ist noch auf § 653 Abs. 5 ASVG hinzuweisen, der vorsieht, dass § 18 AVG im Verfahren der Versicherungsträger "bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 so anzuwenden" ist, dass "schriftliche Ausfertigungen von elektronisch erstellten Erledigungen oder in Form von elektronischen Dokumenten keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur bedürfen". Dieser Zeitraum war zu dem Zeitpunkt, als das angefochtene Schreiben ergangen ist, ebenfalls bereits abgelaufen.Schließlich ist noch auf Paragraph 653, Absatz 5, ASVG hinzuweisen, der vorsieht, dass Paragraph 18, AVG im Verfahren der Versicherungsträger "bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 so anzuwenden" ist, dass "schriftliche Ausfertigungen von elektronisch erstellten Erledigungen oder in Form von elektronischen Dokumenten keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur bedürfen". Dieser Zeitraum war zu dem Zeitpunkt, als das angefochtene Schreiben ergangen ist, ebenfalls bereits abgelaufen.
3.2.3. Die Ausfertigung des erwähnten Schreibens weist zwar den Vermerk "- elektronisch gefertigt -", jedoch keine Amtssignatur auf. Nach den Kategorien des § 18 Abs. 4 AVG käme daher nur eine Einstufung als "sonstige Ausfertigung" in Betracht. Für diese Form von Ausfertigungen von Erledigungen verlangt das Gesetz aber, dass sie entweder die "Unterschrift des Genehmigenden" enthalten oder "die Beglaubigung der Kanzlei ..., dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist". Keine dieser Voraussetzungen erfüllt die Ausfertigung jedoch.3.2.3. Die Ausfertigung des erwähnten Schreibens weist zwar den Vermerk "- elektronisch gefertigt -", jedoch keine Amtssignatur auf. Nach den Kategorien des Paragraph 18, Absatz 4, AVG käme daher nur eine Einstufung als "sonstige Ausfertigung" in Betracht. Für diese Form von Ausfertigungen von Erledigungen verlangt das Gesetz aber, dass sie entweder die "Unterschrift des Genehmigenden" enthalten oder "die Beglaubigung der Kanzlei ..., dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist". Keine dieser Voraussetzungen erfüllt die Ausfertigung jedoch.
Der Einspruch an den Landeshauptmann wäre daher mangels Bescheidqualität des angefochtenen Schreibens als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Infolgedessen hat das Bundesverwaltungsgericht den Spruch des angefochtenen Bescheides des Landeshauptmannes in diesem Sinne abzuändern.
3.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.3.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (Zu den Erfordernissen des § 18 Abs. 4 AVG nach Ablauf der Übergangsfrist des § 82a AVG s. VwGH 11.11.2012, Zl. 2012/22/0126; zur Pflicht der Rechtsmittelbehörde, das gegen einen Nichtbescheid gerichtete Rechtsmittel zurückzuweisen vgl. VwGH 21.05.1992, 91/09/0169; 17.12.1992, 92/09/0167; 10.11.2011, 2010/07/0223). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor;Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (Zu den Erfordernissen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG nach Ablauf der Übergangsfrist des Paragraph 82 a, AVG s. VwGH 11.11.2012, Zl. 2012/22/0126; zur Pflicht der Rechtsmittelbehörde, das gegen einen Nichtbescheid gerichtete Rechtsmittel zurückzuweisen vergleiche VwGH 21.05.1992, 91/09/0169; 17.12.1992, 92/09/0167; 10.11.2011, 2010/07/0223). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor;
Schlagworte
Bescheidqualität, Genehmigung, Nichtbescheid, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:I404.2004874.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015