Entscheidungsdatum
26.08.2015Norm
ASVG §113 Abs2Spruch
W142 2015615-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Holzschuster als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GKK Niederösterreich vom 14.11.2014, XXXX, betreffend Beitragszuschlag wegen Nichtanmeldung zur Pflichtversicherung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Holzschuster als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der GKK Niederösterreich vom 14.11.2014, römisch 40 , betreffend Beitragszuschlag wegen Nichtanmeldung zur Pflichtversicherung beschlossen:
I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.römisch eins. Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang:
1. Am 07.07.2014 erhob die Finanzpolizei einen Strafantrag wegen Übertretung des § 111 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG.1. Am 07.07.2014 erhob die Finanzpolizei einen Strafantrag wegen Übertretung des Paragraph 111, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG.
2. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat mit dem angefochtenen Bescheid am 28.08.2014 festgestellt, dass der Dienstgeber XXXX (im Folgenden BF) wegen Nichtanmeldung zur Pflichtversicherung zweier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG vor Arbeitsantritt einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.800,-- zu entrichten hat.2. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat mit dem angefochtenen Bescheid am 28.08.2014 festgestellt, dass der Dienstgeber römisch 40 (im Folgenden BF) wegen Nichtanmeldung zur Pflichtversicherung zweier Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG vor Arbeitsantritt einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.800,-- zu entrichten hat.
Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer Überprüfung durch die Finanzpolizei Team 21/für das Finanzamt Baden-Mödling am 16.06.2014 in XXXX und XXXX arbeitend angetroffen wurden, ohne vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet gewesen zu sein.Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer Überprüfung durch die Finanzpolizei Team 21/für das Finanzamt Baden-Mödling am 16.06.2014 in römisch 40 und römisch 40 arbeitend angetroffen wurden, ohne vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet gewesen zu sein.
Dienstgeber seien gemäß § 33 Abs. 1 und 1a ASVG verpflichtet, jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt bei der Kasse anzumelden. Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG könne ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. In diesem Fall setze sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne der Bestimmung des § 113 Abs. 2 ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden würden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung belaufe sich auf EUR 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person, der Teilbetrag für den Prüfeinsatz belaufe sich auf EUR 800,00.Dienstgeber seien gemäß Paragraph 33, Absatz eins und eins a ASVG verpflichtet, jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt bei der Kasse anzumelden. Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG könne ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. In diesem Fall setze sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne der Bestimmung des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden würden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung belaufe sich auf EUR 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person, der Teilbetrag für den Prüfeinsatz belaufe sich auf EUR 800,00.
Da im vorliegenden Fall zwei Personen, Herr XXXX und Herr XXXX, betreten wurden und vor Arbeitsantritt nicht gemeldet waren, ergibt sich ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 2 ASVG.Da im vorliegenden Fall zwei Personen, Herr römisch 40 und Herr römisch 40 , betreten wurden und vor Arbeitsantritt nicht gemeldet waren, ergibt sich ein Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz 2, ASVG.
3. Dagegen erhob der BF fristgerecht einen mit 17.09.2014 datierten und am 19.09.2014 bei der belangten Behörde eingelangten Einspruch. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er die beiden angetroffenen Personen nicht kenne und auch nicht von ihm für Arbeiten angeworben worden seien. Er habe am 18.08.2014 bereits einen Einspruch gegen die Anschuldigungen der BH-Baden Fachgebiet Strafen eingebracht, weshalb er die geforderten Beiträge nicht einzahlen könne.
4. Am 22.09.2014 wurde dem BF ein Mängelbehebungsauftrag der NÖGKK übermittelt, in dem der BF aufgefordert wurde, ein Begehren vorzubringen, aus welchem hervorgehe, welches Ziel mit der eingebrachten Beschwerde angestrebt werde.
5. Dazu brachte der BF mit Schreiben vom 29.09.2014, zugestellt am 01.10.2014, vor, dass er um Erlass des Beitragszuschlags bitte.
6. Mit Schreiben datiert vom 02.10.2014 teilte die NÖGKK dem BF mit, dass es nach den Vorschriften des ASVG nicht erforderlich sei, dass der Dienstgeber der Einstellung von Dienstnehmern zugestimmt hat oder von dieser in Kenntnis gesetzt wurde. Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer beginne mit Antritt der Beschäftigung. Sohin sei zu sagen, dass das Vorbringen des BF in keiner Weise ausreiche, das Vorliegen von Dienstverhältnissen auszuschließen. Dem BF wurde eine 2wöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Danach werde eine Beschwerdevorentscheidung anhand der Aktenlage erlassen.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung der NÖGKK vom 14.11.2014, GZ. XXXX wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG abgewiesen. Begründend führte die NÖGKK aus:7. Mit Beschwerdevorentscheidung der NÖGKK vom 14.11.2014, GZ. römisch 40 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG abgewiesen. Begründend führte die NÖGKK aus:
"Folgender Sachverhalt steht fest:
Am 14.06.2014 und am 16.06.2014 haben XXXX und XXXX am Grundstück des Beschwerdeführers diverse Arbeiten verrichtet. Am 14.06.2014 wurde ein Teil des Zaunfundaments betoniert, am 16.06,2014 wurde eine Künette im Bereich der Einfahrt gegraben.Am 14.06.2014 und am 16.06.2014 haben römisch 40 und römisch 40 am Grundstück des Beschwerdeführers diverse Arbeiten verrichtet. Am 14.06.2014 wurde ein Teil des Zaunfundaments betoniert, am 16.06,2014 wurde eine Künette im Bereich der Einfahrt gegraben.
Welche Arbeiten auszuführen waren wurde durch Herrn XXXX, einem Freund des Be-schwerdeführers angeordnet. XXXX und XXXX haben mit Herrn XXXXvereinbart, dass sie 50,00 € pro Tag für ihre Arbeiten erhalten sollen. Das vereinbarte Entgelt wurde von Herrn XXXX im Namen des Beschwerdeführers bezahlt.Welche Arbeiten auszuführen waren wurde durch Herrn römisch 40 , einem Freund des Be-schwerdeführers angeordnet. römisch 40 und römisch 40 haben mit Herrn XXXXvereinbart, dass sie 50,00 € pro Tag für ihre Arbeiten erhalten sollen. Das vereinbarte Entgelt wurde von Herrn römisch 40 im Namen des Beschwerdeführers bezahlt.
Herr XXXX hat XXXX und XXXX im Namen des Beschwerdeführers beschäftigt. Der Beschwerdeführer kannte die beiden Arbeiter nicht. Der Beschwerdeführer wusste aber, dass ihm nicht bekannte Personen am 14.06.2014 und am 16.06.2014 auf seinem Grundstück die verrichteten Arbeiten durchführen.Herr römisch 40 hat römisch 40 und römisch 40 im Namen des Beschwerdeführers beschäftigt. Der Beschwerdeführer kannte die beiden Arbeiter nicht. Der Beschwerdeführer wusste aber, dass ihm nicht bekannte Personen am 14.06.2014 und am 16.06.2014 auf seinem Grundstück die verrichteten Arbeiten durchführen.
Für die Arbeiten wurden eine Mischmaschine, die von Nachbarn des Beschwerdeführers ausgeborgt wurde, eine Scheibtruhe, Schaufel und Krampen verwendet. Diese Geräte wurden vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt.
Am 16.06.2014 um 09:33 Uhr führte die Finanzpolizei, Team 21, eine Kontrolle durch, bei welcher die beiden Arbeiter beim Graben der Künette (Ausheben eines Kanals) betreten haben.
XXXX und XXXX wurden aufgrund dieser Tätigkeiten bis dato nicht zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse gemeldet. Dem Beschwerdeführer wurde vor der gegenständlichen Angelegenheit noch kein weiterer Beitragszuschlag wegen Nichtanmeldung vor Arbeitsantritt vorgeschrieben.römisch 40 und römisch 40 wurden aufgrund dieser Tätigkeiten bis dato nicht zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse gemeldet. Dem Beschwerdeführer wurde vor der gegenständlichen Angelegenheit noch kein weiterer Beitragszuschlag wegen Nichtanmeldung vor Arbeitsantritt vorgeschrieben.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Strafantrag der Finanzpolizei vom 07.04.2014, aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift vor der Finanzpolizei vom 16.06.2014, der Beschwerde und dem Schreiben vom 29.09.2014 sowie den Angaben von Herrn XXXX in der Niederschrift vor der Finanzpolizei vom 16.06.2014.Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Strafantrag der Finanzpolizei vom 07.04.2014, aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift vor der Finanzpolizei vom 16.06.2014, der Beschwerde und dem Schreiben vom 29.09.2014 sowie den Angaben von Herrn römisch 40 in der Niederschrift vor der Finanzpolizei vom 16.06.2014.
Die Beschäftigung an sich sowie die ausgeführten Tätigkeiten sind unstrittig. Dass der Beschwerdeführer davon wusste, dass Herr XXXX zwei Arbeiter für ihn beschäftigt hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift vor der Finanzpolizei vom 16.06.2014. Zu einem Zeitpunkt als Herr XXXX nicht anwesend war sagt der Beschwerdeführer, dass bereits am 14.04.2014 Personen zum Arbeiten gekommen seien. In der Beschwerde wird behauptet, dass der Beschwerdeführer Herrn XXXX am 17.06.2014 zwei fremde Männer auf die Bausteile geschickt hätte und nicht - wie angeblich ausgemacht - selber gekommen wäre. Aus den Angaben in der Niederschrift geht hervor, dass der Beschwerdeführer dies bereits am 16.06.2014 wusste. Die Höhe des vereinbarten Entgelts ist ebenso zweifelsfrei. In den selbstausgefüIlten Personalblättern gaben beide Arbeiter gegenüber der Finanzpolizei an, am 16.06.2014 seit 08:00 Uhr auf der Baustelle zu arbeiten. Für die vier Stunden am Tag sollten sie 50,00 € bar auf die Hand bekommen. Dass der Beschwerdeführer die beiden Arbeiter nicht kannte, geben alle Beteiligten gleichlautend an.Die Beschäftigung an sich sowie die ausgeführten Tätigkeiten sind unstrittig. Dass der Beschwerdeführer davon wusste, dass Herr römisch 40 zwei Arbeiter für ihn beschäftigt hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift vor der Finanzpolizei vom 16.06.2014. Zu einem Zeitpunkt als Herr römisch 40 nicht anwesend war sagt der Beschwerdeführer, dass bereits am 14.04.2014 Personen zum Arbeiten gekommen seien. In der Beschwerde wird behauptet, dass der Beschwerdeführer Herrn römisch 40 am 17.06.2014 zwei fremde Männer auf die Bausteile geschickt hätte und nicht - wie angeblich ausgemacht - selber gekommen wäre. Aus den Angaben in der Niederschrift geht hervor, dass der Beschwerdeführer dies bereits am 16.06.2014 wusste. Die Höhe des vereinbarten Entgelts ist ebenso zweifelsfrei. In den selbstausgefüIlten Personalblättern gaben beide Arbeiter gegenüber der Finanzpolizei an, am 16.06.2014 seit 08:00 Uhr auf der Baustelle zu arbeiten. Für die vier Stunden am Tag sollten sie 50,00 € bar auf die Hand bekommen. Dass der Beschwerdeführer die beiden Arbeiter nicht kannte, geben alle Beteiligten gleichlautend an.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert. Dienstnehmer in diesem Sinn ist nach § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Dazu zählen auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert. Dienstnehmer in diesem Sinn ist nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Dazu zählen auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält (§ 49 ASVG).Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält (Paragraph 49, ASVG).
Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 Abs. 1 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Steile des Entgeltes verweist.Als Dienstgeber gilt gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Steile des Entgeltes verweist.
Für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (§ 539a ASVG).Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (Paragraph 539 a, ASVG).
Die Dienstgeber haben nach § 33 Abs. 1 ASVG jede von ihnen beschäftigte Person, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.Die Dienstgeber haben nach Paragraph 33, Absatz eins, ASVG jede von ihnen beschäftigte Person, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber bzw. die Bevollmächtigten nach § 35 Abs. 3 ASVG oder die sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtigen Personen (Stellen) jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person {Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber bzw. die Bevollmächtigten nach Paragraph 35, Absatz 3, ASVG oder die sonstigen nach Paragraph 36, ASVG meldepflichtigen Personen (Stellen) jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person {Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
Die Anmeldeverpflichtung kann nach § 33 Abs. 1a ASVG so erfüllt werden, dass in zwei Schritten gemeldet wird, und zwarDie Anmeldeverpflichtung kann nach Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG so erfüllt werden, dass in zwei Schritten gemeldet wird, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
Nach dem festgestellten Sachverhalt haben XXXX und XXXX am 14.06.2014 und am 16.06.2014 diverse Arbeiten unter Anweisung von Herrn XXXX für den Beschwerdeführer gegen ein Entgelt von 50,00 €Nach dem festgestellten Sachverhalt haben römisch 40 und römisch 40 am 14.06.2014 und am 16.06.2014 diverse Arbeiten unter Anweisung von Herrn römisch 40 für den Beschwerdeführer gegen ein Entgelt von 50,00 €
pro Tag verrichtet. Dass diese Arbeiten in einer anderen Form der Beschäftigung als innerhalb eines Dienstverhältnisses erbracht wurden, behauptet der Beschwerdeführer nicht.
Herr XXXX hat diverse Arbeiten angeordnet, die dann nach diesen Anweisungen ausgeführt wurden. Am Sonntag, den 15.06.2014 hat der Beschwerdeführer nach den Angaben in der Beschwerde selbst Arbeiten auf seinem Grundstück durchgeführt. Die Vereinbarung der Erstellung eines Werkes durch XXXX und XXXX wurde ebenso wenig behauptet wie das Vorliegen einer Vertretungsbefugnis. Vom Vorliegen von Verhältnissen persönlicher Abhängigkeit im Sinne von § 4 Abs. 2 ASVG war daher zwingend auszugehen.Herr römisch 40 hat diverse Arbeiten angeordnet, die dann nach diesen Anweisungen ausgeführt wurden. Am Sonntag, den 15.06.2014 hat der Beschwerdeführer nach den Angaben in der Beschwerde selbst Arbeiten auf seinem Grundstück durchgeführt. Die Vereinbarung der Erstellung eines Werkes durch römisch 40 und römisch 40 wurde ebenso wenig behauptet wie das Vorliegen einer Vertretungsbefugnis. Vom Vorliegen von Verhältnissen persönlicher Abhängigkeit im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, ASVG war daher zwingend auszugehen.
Dass auch Verhältnisse wirtschaftlicher Abhängigkeit vorliegen ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer sämtliche für die hier zu beurteilenden Tätigkeiten notwenigen Betriebsmittel wie Betonmischer, Schaufel, Scheibtruhe und Krampen zur Verfügung gestellt hat.
Derartige Arbeiten werden üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht. Da keine atypischen Umstände dargelegt wurden, die dem Vorliegen eines Dienstverhältnisses entgegenstehen, konnte ohne nähere Untersuchung vom Vorliegen von Dienstverhältnissen ausgegangen werden. Zudem liegt wie bereits beschrieben persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit eindeutig vor.
Dass XXXX und XXXX nicht durch den Beschwerdeführer selbst sondern durch Herrn XXXX in Dienst genommen wurde, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber im Sinne von § 35 Abs, 1 ASVG gilt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass XXXX und XXXX auf seinem Grundstück Arbeiten für ihn verrichtet haben. Ein Beschäftigungsverhältnis im Sinn des ASVG wird durch den "Einstellungsakt" begründet, es setzt einen "Verpflichtungsakt" nicht voraus. Es ist nicht erforderlich, dass der Dienstgeber dem Einstellungsakt zugestimmt hat oder von diesem in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. VwGH vom 26.05.2014, ZI. 2012/08/0207). Der Einwand, der Beschwerdeführer habe die beiden Arbeiter nicht gekannt und keine Kenntnis von den Tätigkeiten gehabt, geht somit ins Leere.Dass römisch 40 und römisch 40 nicht durch den Beschwerdeführer selbst sondern durch Herrn römisch 40 in Dienst genommen wurde, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber im Sinne von Paragraph 35, Abs, 1 ASVG gilt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass römisch 40 und römisch 40 auf seinem Grundstück Arbeiten für ihn verrichtet haben. Ein Beschäftigungsverhältnis im Sinn des ASVG wird durch den "Einstellungsakt" begründet, es setzt einen "Verpflichtungsakt" nicht voraus. Es ist nicht erforderlich, dass der Dienstgeber dem Einstellungsakt zugestimmt hat oder von diesem in Kenntnis gesetzt wurde vergleiche VwGH vom 26.05.2014, ZI. 2012/08/0207). Der Einwand, der Beschwerdeführer habe die beiden Arbeiter nicht gekannt und keine Kenntnis von den Tätigkeiten gehabt, geht somit ins Leere.
XXXX und XXXX haben am 14.06.2014 eine entgeltliche Beschäftigung beim Beschwerdeführer aufgenommen, weshalb ein Arbeitsantritt im Sinne von § 33 ASVG vorliegt. Die beiden Arbeiter waren daher vor diesem Arbeitsantritt bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse anzumelden.römisch 40 und römisch 40 haben am 14.06.2014 eine entgeltliche Beschäftigung beim Beschwerdeführer aufgenommen, weshalb ein Arbeitsantritt im Sinne von Paragraph 33, ASVG vorliegt. Die beiden Arbeiter waren daher vor diesem Arbeitsantritt bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse anzumelden.
Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können den Dienstgeber oder sonstigen meldepflichtigen Personen Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG können den Dienstgeber oder sonstigen meldepflichtigen Personen Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
Nach § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag im Fall des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500,00 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800,00Nach Paragraph 113, Absatz 2, ASVG setzt sich der Beitragszuschlag im Fall des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500,00 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800,00
€.
Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Es war daher dem Beschwerdeführer für die Nichtanmeldung von Kunrian Mihaylov und XXXX ein Beitragszuschlag von 1.800,00 €Es war daher dem Beschwerdeführer für die Nichtanmeldung von Kunrian Mihaylov und römisch 40 ein Beitragszuschlag von 1.800,00 €
vorzuschreiben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei den in § 113 Abs. 2 ASVG vorgesehenen Teilbeträgen von 800,00 € für den Prüfeinsatz und 500,00 € je Arbeitnehmer für die gesonderte Bearbeitung, aus denen sich der Beitragszuschlag zusammensetzt, um Pauschalen, die nur in (vom Gesetz vorgesehenen) bestimmten Fällen reduziert werden können (VwGH 13.05.2009, ZI. 2008/08/0249). Die Voraussetzungen für den Entfall des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung und die Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz liegen nicht vor, weil der Beschwerdeführer keine verspäteten Anmeldungen sondern bis dato überhaupt keine Anmeldungen durchgeführt hat.vorzuschreiben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei den in Paragraph 113, Absatz 2, ASVG vorgesehenen Teilbeträgen von 800,00 € für den Prüfeinsatz und 500,00 € je Arbeitnehmer für die gesonderte Bearbeitung, aus denen sich der Beitragszuschlag zusammensetzt, um Pauschalen, die nur in (vom Gesetz vorgesehenen) bestimmten Fällen reduziert werden können (VwGH 13.05.2009, ZI. 2008/08/0249). Die Voraussetzungen für den Entfall des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung und die Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz liegen nicht vor, weil der Beschwerdeführer keine verspäteten Anmeldungen sondern bis dato überhaupt keine Anmeldungen durchgeführt hat.
Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war ein Beitragszuschlag in Höhe von 1.800,00 € vorzuschreiben, weil die Anmeldungen für XXXX und XXXX zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurden."Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war ein Beitragszuschlag in Höhe von 1.800,00 € vorzuschreiben, weil die Anmeldungen für römisch 40 und römisch 40 zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurden."
8. Mit fristgerechtem Vorlageantrag vom 25.11.2014 gegen die Beschwerdevorentscheidung der NÖGKK vom 14.11.2014 beantragte der BF, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Er wies eindringlich darauf hin, dass die Vorgänge auf der Baustelle ohne sein vorheriges Wissen und Einverständnis geschehen sei.
9. Die NÖGKK übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerdevorlage vom 05.12.2014 den Verwaltungsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.Gemäß Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 410 Abs.1 Z1 bis Z9 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Z1), er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet (Z2), er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (Z3), er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht (Z4), er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt (Z5), er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt (Z6), der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z7), er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet (Z8), oder er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt (Z9).Gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Z1 bis Z9 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Z1), er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet (Z2), er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (Z3), er die Haftung für Beitragsschulden gemäß Paragraph 67, ausspricht (Z4), er einen Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, vorschreibt (Z5), er einen gemäß Paragraph 98, Absatz 2, gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt (Z6), der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z7), er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 4, als gegeben erachtet (Z8), oder er eine Teilgutschrift nach Paragraph 14, APG überträgt (Z9).
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt.
Gemäß § 14 Abs. 1 steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
Beim Vorlageantrag handelt es sich um den gegen eine Beschwerdevorentscheidung vorgesehenen Rechtsbehelf, dessen Begehren ausschließlich darauf gerichtet sein muss (und darf), dass die ursprüngliche Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. (vgl dazu: Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §15 VwGVG, K1-K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§15 VwGVG, Anm 8]).Beim Vorlageantrag handelt es sich um den gegen eine Beschwerdevorentscheidung vorgesehenen Rechtsbehelf, dessen Begehren ausschließlich darauf gerichtet sein muss (und darf), dass die ursprüngliche Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. vergleiche dazu: Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §15 VwGVG, K1-K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§15 VwGVG, Anmerkung 8]).
Im Gegensatz zum bisherigen §64a AVG soll es nunmehr der Behörde möglich sein, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen. Anders als im § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung auch nicht außer Kraft. Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll daher die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S5).Im Gegensatz zum bisherigen §64a AVG soll es nunmehr der Behörde möglich sein, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen. Anders als im Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung auch nicht außer Kraft. Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll daher die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S5).
In der Zusammenschau dieser Bestimmungen und im Hinblick auf § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, ist daher davon auszugehen, dass die ursprünglich gegen die ersten Bescheide der belangten Behörde gerichteten Beschwerden durch die Vorlage derselben mittels Vorlageantrag nunmehr als Beschwerden gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde anzusehen sind, zumal der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.In der Zusammenschau dieser Bestimmungen und im Hinblick auf Paragraph 27, VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, ist daher davon auszugehen, dass die ursprünglich gegen die ersten Bescheide der belangten Behörde gerichteten Beschwerden durch die Vorlage derselben mittels Vorlageantrag nunmehr als Beschwerden gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde anzusehen sind, zumal der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2.Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 14.2.2013, Zl. 2010/08/0010).Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 14.2.2013, Zl. 2010/08/0010).
In der angefochtenen Entscheidung wurde festgestellt, dass das vereinbarte Entgelt von Herrn XXXX im Namen des Beschwerdeführers bezahlt wurde. Herr XXXX hatXXXX und XXXX im Namen des Beschwerdeführers beschäftigt. Das erkennende Gericht kann nicht nachvollziehen, was die unbestimmte Formulierung "im Namen des Beschwerdeführers" bedeutet. Diese Feststellungen sind zu unkonkret und geht beispielsweise aus dieser Formulierung nicht klar hervor, ob nun der Beschwerdeführer das Entgelt bezahlt hat oder nicht. Auch ist in der angefochtenen Entscheidung die Beweiswürdigung mangelhaft geblieben. So wurde die Aussage des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor der Finanzpolizei am 16.06.2014, wonach er niemandem Geld gegeben habe, völlig unberücksichtigt gelassen. Dazu kommt noch, dass die Ausführungen in der Beweiswürdigung, wonach in der Beschwerde behauptet werde, dass der Beschwerdeführer Herrn XXXX am 17.06.2014 zwei fremde Männer auf die Baustelle geschickt hätte und nicht - wie angeblich ausgemacht - selber gekommen wäre, aktenwidrig. In der Beschwerde steht lediglich, dass ihm die beiden Personen XXXX und XXXX vollkommen unbekannt sind und auch von ihm nicht für Arbeiten in der Getreidestraße 29 in Pottendorf angeworben wurden, sodass auch keine Anmeldung stattgefunden habe.In der angefochtenen Entscheidung wurde festgestellt, dass das vereinbarte Entgelt von Herrn römisch 40 im Namen des Beschwerdeführers bezahlt wurde. Herr römisch 40 hatXXXX und römisch 40 im Namen des Beschwerdeführers beschäftigt. Das erkennende Gericht kann nicht nachvollziehen, was die unbestimmte Formulierung "im Namen des Beschwerdeführers" bedeutet. Diese Feststellungen sind zu unkonkret und geht beispielsweise aus dieser Formulierung nicht klar hervor, ob nun der Beschwerdeführer das Entgelt bezahlt hat oder nicht. Auch ist in der angefochtenen Entscheidung die Beweiswürdigung mangelhaft geblieben. So wurde die Aussage des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor der Finanzpolizei am 16.06.2014, wonach er niemandem Geld gegeben habe, völlig unberücksichtigt gelassen. Dazu kommt noch, dass die Ausführungen in der Beweiswürdigung, wonach in der Beschwerde behauptet werde, dass der Beschwerdeführer Herrn römisch 40 am 17.06.2014 zwei fremde Männer auf die Baustelle geschickt hätte und nicht - wie angeblich ausgemacht - selber gekommen wäre, aktenwidrig. In der Beschwerde steht lediglich, dass ihm die beiden Personen römisch 40 und römisch 40 vollkommen unbekannt sind und auch von ihm nicht für Arbeiten in der Getreidestraße 29 in Pottendorf angeworben wurden, sodass auch keine Anmeldung stattgefunden habe.
Abschließend wird noch festgehalten, dass in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. Bei widersprüchlichen Aussagen sind detaillierte Ausführungen erforderlich, warum eine Aussage als glaubwürdiger erachtet wird.
Da der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig ist und eine eigene Sachverhaltsermittlung durch das Bundesverwaltungsgericht eine raschere oder kostengünstigere Verfahrenserledigung nicht erwarten lässt, hat das Bundesverwaltungsgericht den maßgebenden Sachverhalt nicht selbst festzustellen. Würde das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich meritorisch entscheiden, so würde es dies daher als erste Instanz machen, da das gesamte Ermittlungsverfahren nachgeholt werden müsste. Dies käme aber jenem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, indem das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, jene Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. dazu insbesondere VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29; 21.11.2002, 2002/20/0315).Da der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig ist und eine eigene Sachverhaltsermittlung durch das Bundesverwaltungsgericht eine raschere oder kostengünstigere Verfahrenserledigung nicht erwarten lässt, hat das Bundesverwaltungsgericht den maßgebenden Sachverhalt nicht selbst festzustellen. Würde das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich meritorisch entscheiden, so würde es dies daher als erste Instanz machen, da das gesamte Ermittlungsverfahren nachgeholt werden müsste. Dies käme aber jenem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, indem das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, jene Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche dazu insbesondere VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29; 21.11.2002, 2002/20/0315).
Aber auch unter Effizienzgesichtspunkten verbietet sich eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG, zumal die Verwaltungsbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen wird können. Im Gegenteil ist angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht, sowie dem eingeschränkten bzw. erschwerten Zugang des Bundesverwaltungsgerichts zu den der Gebietskrankenkasse für ihre Tätigkeit zugänglichen Daten nicht anzunehmen, dass die zur Erforschung der materiellen Wahrheit ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Wobei es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit darüber hinaus nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die jeweilige konkrete Amtshandlung ankommt. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], § 66 Rz 20 mwN).Aber auch unter Effizienzgesichtspunkten verbietet sich eine Heranziehung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG, zumal die Verwaltungsbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen wird können. Im Gegenteil ist angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht, sowie dem eingeschränkten bzw. erschwerten Zugang des Bundesverwaltungsgerichts zu den der Gebietskrankenkasse für ihre Tätigkeit zugänglichen Daten nicht anzunehmen, dass die zur Erforschung der materiellen Wahrheit ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Wobei es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit darüber hinaus nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die jeweilige konkrete Amtshandlung ankommt. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], Paragraph 66, Rz 20 mwN).
Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Beitragszuschlag, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W142.2015615.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015