Entscheidungsdatum
26.08.2015Norm
AlVG §26aSpruch
W141 2109887-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und
Mag. Angelika HAVA als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, VN XXXX, bevollmächtigt vertreten durch RA Dr. XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices (AMS) XXXX vom 10XXXX.04.2015, zu Recht erkannt:Mag. Angelika HAVA als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , VN römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch RA Dr. römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices (AMS) römisch 40 vom 10XXXX.04.2015, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 26a Abs. 1 Z 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977 iVm §§ 11 und 11a Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993), beide in geltender Fassung, stattgegeben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 3, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in Verbindung mit Paragraphen 11 und 11 a Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,), beide in geltender Fassung, stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Dienstgeber, XXXX, für die Dauer vom 01.06.2014 bis 31.03.2015 eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG sowie eine Bildungsteilzeit für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis 31.07.2015 gemäß § 11a AVRAG vereinbart.1. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Dienstgeber, römisch 40 , für die Dauer vom 01.06.2014 bis 31.03.2015 eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG sowie eine Bildungsteilzeit für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis 31.07.2015 gemäß Paragraph 11 a, AVRAG vereinbart.
Vom 01.06.2014 bis 31.03.2015 habe die Beschwerdeführerin Weiterbildungsgeld bezogen und am 22.03.2015 mit Geltendmachung 01.04.2015 beim AMS XXXX (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) elektronisch einen Antrag auf Bildungsteilzeitgeld eingebracht.Vom 01.06.2014 bis 31.03.2015 habe die Beschwerdeführerin Weiterbildungsgeld bezogen und am 22.03.2015 mit Geltendmachung 01.04.2015 beim AMS römisch 40 (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) elektronisch einen Antrag auf Bildungsteilzeitgeld eingebracht.
2. Mit Bescheid vom 10.04.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bildungsteilzeitgeld vom 22.03.2015 mit Tag der Geltendmachung am 01.04.2015 abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar vor ihrer Antragstellung auf Bildungsteilzeitgeld im Zeitraum vom 01.06.2014 bis 31.03.2015 im Bezug von Weiterbildungsgeld gestanden sei. Gemäß § 26a Abs. 1 Z 3 AlVG sei eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug des Bildungsteilzeitgeldes das Vorliegen einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung für zumindest sechs Monate mit ununterbrochen gleichbleibenden wöchentlichen Normalarbeitszeit unmittelbar vor der Inanspruchnahme des Bildungsteilzeitgeldes am 01.04.2015. Durch den vorangegangenen Bezug von Weiterbildungsgeld sei dieses Erfordernis nicht erfüllt, und somit seien die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der beantragten Leistung ab 01.04.2015 nicht gegeben.2. Mit Bescheid vom 10.04.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bildungsteilzeitgeld vom 22.03.2015 mit Tag der Geltendmachung am 01.04.2015 abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar vor ihrer Antragstellung auf Bildungsteilzeitgeld im Zeitraum vom 01.06.2014 bis 31.03.2015 im Bezug von Weiterbildungsgeld gestanden sei. Gemäß Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG sei eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug des Bildungsteilzeitgeldes das Vorliegen einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung für zumindest sechs Monate mit ununterbrochen gleichbleibenden wöchentlichen Normalarbeitszeit unmittelbar vor der Inanspruchnahme des Bildungsteilzeitgeldes am 01.04.2015. Durch den vorangegangenen Bezug von Weiterbildungsgeld sei dieses Erfordernis nicht erfüllt, und somit seien die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der beantragten Leistung ab 01.04.2015 nicht gegeben.
3. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 24.04.2015, eingelangt am 06.05.2015, hat die Beschwerdeführerin eingewendet, dass sie unmittelbar vor der Antragstellung auf Bildungsteilzeitgeld in der Zeit vom 01.06.2014 bis 31.03.2015 Weiterbildungsgeld bezogen habe. Sie habe für diesen Zeitraum eine Bildungskarenz vereinbart. Vor Antragstellung auf Bildungsteilzeitgeld habe die Beschwerdeführerin sich bei der belangten Behörde telefonisch erkundigt, ob ein Wechsel von Weiterbildungsgeldbezug auf Bildungsteilzeitgeld möglich sei. Telefonisch sei ihr mitgeteilt worden, dass dies kein Problem darstellen sollte. Weiters sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass sie zuerst einen Antrag stellen müsse und erst dann ein persönlicher Termin bei ihrer Beraterin möglich sei. Im Infoblatt zum Bildungsteilzeitgeld, welches die Beschwerdeführerin ihrer Beschwerde beilegte, würden sich keine Hinweise darauf finden, dass ein unmittelbarer Wechsel von Weiterbildungsgeld auf Bildungsteilzeitgeld nicht möglich sei. Laut Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass ein einmaliger Wechsel möglich sei und dass die Anwartschaftserfüllung am Beginn des Vierjahreszeitraumes für beide Leistungen gelte. Die Beschwerdeführerin gibt weiters an, dass wenn man ihr bereits telefonisch mitgeteilt hätte, dass für einen Wechsel von Weiterbildungsgeld auf Bildungsteilzeitgeld unmittelbar davor sechs Monate Beschäftigung notwendig seien, hätte sie mit ihrem Arbeitgeber keine Bildungsteilzeit vereinbart, sondern wäre sie bis Ende Mai 2015 in Bildungskarenz geblieben. Die belangte Behörde könne den Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld nicht wegen der fehlenden Beschäftigung ablehnen, da für die Herabsetzung die Arbeitszeit vor dem Weiterbildungsgeldbezug herangezogen werden könne. § 26a Abs. 1 Z 3 AlVG weise laut Beschwerdeführerin lediglich darauf hin, dass die Arbeitszeit vor der Herabsetzung ununterbrochen sechs Monate gleich hoch gewesen sein müsse. Dem Gesetz sei aber nicht zu entnehmen, dass es unmittelbar davor sein müsse, sodass die bereits für den Weiterbildungsgeldbezug erfüllten Voraussetzungen herangezogen werden können und somit auch die sechs Monate Beschäftigung vorliegen würden, die für die Herabsetzung der Arbeitszeit notwendig seien.3. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 24.04.2015, eingelangt am 06.05.2015, hat die Beschwerdeführerin eingewendet, dass sie unmittelbar vor der Antragstellung auf Bildungsteilzeitgeld in der Zeit vom 01.06.2014 bis 31.03.2015 Weiterbildungsgeld bezogen habe. Sie habe für diesen Zeitraum eine Bildungskarenz vereinbart. Vor Antragstellung auf Bildungsteilzeitgeld habe die Beschwerdeführerin sich bei der belangten Behörde telefonisch erkundigt, ob ein Wechsel von Weiterbildungsgeldbezug auf Bildungsteilzeitgeld möglich sei. Telefonisch sei ihr mitgeteilt worden, dass dies kein Problem darstellen sollte. Weiters sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass sie zuerst einen Antrag stellen müsse und erst dann ein persönlicher Termin bei ihrer Beraterin möglich sei. Im Infoblatt zum Bildungsteilzeitgeld, welches die Beschwerdeführerin ihrer Beschwerde beilegte, würden sich keine Hinweise darauf finden, dass ein unmittelbarer Wechsel von Weiterbildungsgeld auf Bildungsteilzeitgeld nicht möglich sei. Laut Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass ein einmaliger Wechsel möglich sei und dass die Anwartschaftserfüllung am Beginn des Vierjahreszeitraumes für beide Leistungen gelte. Die Beschwerdeführerin gibt weiters an, dass wenn man ihr bereits telefonisch mitgeteilt hätte, dass für einen Wechsel von Weiterbildungsgeld auf Bildungsteilzeitgeld unmittelbar davor sechs Monate Beschäftigung notwendig seien, hätte sie mit ihrem Arbeitgeber keine Bildungsteilzeit vereinbart, sondern wäre sie bis Ende Mai 2015 in Bildungskarenz geblieben. Die belangte Behörde könne den Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld nicht wegen der fehlenden Beschäftigung ablehnen, da für die Herabsetzung die Arbeitszeit vor dem Weiterbildungsgeldbezug herangezogen werden könne. Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG weise laut Beschwerdeführerin lediglich darauf hin, dass die Arbeitszeit vor der Herabsetzung ununterbrochen sechs Monate gleich hoch gewesen sein müsse. Dem Gesetz sei aber nicht zu entnehmen, dass es unmittelbar davor sein müsse, sodass die bereits für den Weiterbildungsgeldbezug erfüllten Voraussetzungen herangezogen werden können und somit auch die sechs Monate Beschäftigung vorliegen würden, die für die Herabsetzung der Arbeitszeit notwendig seien.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.04.2015 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß
§ 14 VwGVG in der geltenden Fassung iVm § 56 AlVG in der geltenden Fassung abgewiesen.Paragraph 14, VwGVG in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG in der geltenden Fassung abgewiesen.
Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde den erhobenen rechtlichen Sachverhalt und die maßgeblichen Bestimmungen des AVRAG und AlVG.
5. Mit Schreiben vom 26.06.2015 wurde von der Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Dazu wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Als Gründe für die Rechtswidrigkeit der Entscheidung führt die Beschwerdeführerin an, dass bevor sie den Wechsel von Weiterbildungsgeld auf Bildungsteilzeitgeld beantragt habe, sie sich bei der belangten Behörde telefonisch erkundigt habe. Telefonisch sei ihr mitgeteilt, dass dies kein Problem darstellen sollte. Da sie aber eine genauere Auskunft haben wollte, habe sie versucht einen Termin bei ihrer Beraterin zu bekommen. Daraufhin sei ihr mitgeteilt worden, dass sie erst den Antrag auf Bildungsteilzeitgeld stellen müsse, um einen Termin bei ihrer Beraterin zu erhalten. Bevor sie den Antrag stellte, habe sie noch das Produktblatt zum Bildungsteilzeitgeld auf Informationen zum Wechsel von Weiterbildungsgeld auf Bildungsteilzeitgeld überprüft. Da sie auf dem Produktblatt keine Hinweise finden konnte, dass ein unmittelbarer Wechsel nicht möglich sei, habe sie den Antrag auf Bildungsteilzeitgeld gestellt. Da also weder das Produktblatt zum Bildungsteilzeitgeld Informationen darüber enthält, dass ein unmittelbarer Wechsel von Weiterbildungsgeld auf Bildungsteilzeitgeld nicht möglich ist und auch das Gesetz in § 26a Abs. 1 Zi. 3 AIVG lediglich darauf hinweise, dass die Arbeitszeit vor der Herabsetzung 6 Monate gleich hoch gewesen sein muss, sei nicht zu entnehmen, dass diese unmittelbar davor sein müsse, sodass die bereits für den Weiterbildungsgeldbezug erfüllten Voraussetzungen herangezogen werden könnten und somit auch die 6 Monate Beschäftigung vorliegen würden, die für die Herabsetzung der Arbeitszeit notwendig seien.Als Gründe für die Rechtswidrigkeit der Entscheidung führt die Beschwerdeführerin an, dass bevor sie den Wechsel von Weiterbildungsgeld auf Bildungsteilzeitgeld beantragt habe, sie sich bei der belangten Behörde telefonisch erkundigt habe. Telefonisch sei ihr mitgeteilt, dass dies kein Problem darstellen sollte. Da sie aber eine genauere Auskunft haben wollte, habe sie versucht einen Termin bei ihrer Beraterin zu bekommen. Daraufhin sei ihr mitgeteilt worden, dass sie erst den Antrag auf Bildungsteilzeitgeld stellen müsse, um einen Termin bei ihrer Beraterin zu erhalten. Bevor sie den Antrag stellte, habe sie noch das Produktblatt zum Bildungsteilzeitgeld auf Informationen zum Wechsel von Weiterbildungsgeld auf Bildungsteilzeitgeld überprüft. Da sie auf dem Produktblatt keine Hinweise finden konnte, dass ein unmittelbarer Wechsel nicht möglich sei, habe sie den Antrag auf Bildungsteilzeitgeld gestellt. Da also weder das Produktblatt zum Bildungsteilzeitgeld Informationen darüber enthält, dass ein unmittelbarer Wechsel von Weiterbildungsgeld auf Bildungsteilzeitgeld nicht möglich ist und auch das Gesetz in Paragraph 26 a, Absatz eins, Zi. 3 AIVG lediglich darauf hinweise, dass die Arbeitszeit vor der Herabsetzung 6 Monate gleich hoch gewesen sein muss, sei nicht zu entnehmen, dass diese unmittelbar davor sein müsse, sodass die bereits für den Weiterbildungsgeldbezug erfüllten Voraussetzungen herangezogen werden könnten und somit auch die 6 Monate Beschäftigung vorliegen würden, die für die Herabsetzung der Arbeitszeit notwendig seien.
Darüber hinaus führt die Beschwerdeführerin an, dass obwohl die belangte Behörde ihren Einwendungen zustimme im beigelegten Informationsblatt zum Bildungsteilzeitgeld zur Kombination von Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld werde lediglich ausgeführt dass innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren Bildungskarenz und Bildungsteilzeit kombiniert werden können und darauf verwiesen wird, dass die Anwartschaftserfüllung am Beginn des Vierjahreszeitraumes für beide Leistungen gelte, habe die belangte Behörde ihre Beschwerde abgewiesen.
Die belangte Behörde führe außerdem aus, dass gemäß
§ 26a Abs. 1 Z 3 AIVG eine Anspruchsvoraussetzung für den Bezug des Bildungsteilzeitgeldes das Vorliegen einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung von zumindest sechs Monaten mit ununterbrochener gleichbleibender wöchentlicher Normalarbeitszeit unmittelbar vor der Inanspruchnahme des Bildungsteilzeitgeldes am 01.04.2015 sei. Aufgrund ihrer Bildungskarenz vom 01.06.2014 bis 31.03.2015 könne sie keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung für zumindest sechs Monate mit ununterbrochener gleichbleibender wöchentlicher Normalarbeitszeit unmittelbar vor dem 01.04.2015 vorweisen, sodass die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug des Bildungsteilzeitgeldes am 01.04.2015 nicht vorlagen. Ergänzend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass auch § 11 Abs. 3a AVRAG keine ausdrückliche Regelung enthalte, dass ein unmittelbarer Wechsel nicht möglich sei. Es werde lediglich darauf hingewiesen, dass ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig sei. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft, könne an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit müsse vier Monate betragen.Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 3, AIVG eine Anspruchsvoraussetzung für den Bezug des Bildungsteilzeitgeldes das Vorliegen einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung von zumindest sechs Monaten mit ununterbrochener gleichbleibender wöchentlicher Normalarbeitszeit unmittelbar vor der Inanspruchnahme des Bildungsteilzeitgeldes am 01.04.2015 sei. Aufgrund ihrer Bildungskarenz vom 01.06.2014 bis 31.03.2015 könne sie keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung für zumindest sechs Monate mit ununterbrochener gleichbleibender wöchentlicher Normalarbeitszeit unmittelbar vor dem 01.04.2015 vorweisen, sodass die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug des Bildungsteilzeitgeldes am 01.04.2015 nicht vorlagen. Ergänzend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass auch Paragraph 11, Absatz 3 a, AVRAG keine ausdrückliche Regelung enthalte, dass ein unmittelbarer Wechsel nicht möglich sei. Es werde lediglich darauf hingewiesen, dass ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig sei. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft, könne an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit müsse vier Monate betragen.
Darüber hinaus weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass weder das Produktblatt zum Bildungsteilzeitgeld Informationen darüber enthalte, dass ein unmittelbarer Wechsel von Weiterbildungsgeld auf Bildungsteilzeit nicht möglich ist. Der § 26a Abs. 1 Z 3 AIVG weise lediglich darauf hin, dass die Arbeitszeit vor der Herabsetzung 6 Monate gleich hoch gewesen sein muss, es sei dem Gesetz aber nicht zu entnehmen, dass dies unmittelbar vor dem Wechsel von Weiterbildungsgeld auf Bildungsteilzeitgeld sein müsse. Die Voraussetzungen seien also bereits für den Weiterbildungsgeldbezug erfüllt, sodass auch die 6 Monate Beschäftigung vorliegen würden, die für die Herabsetzung der Arbeitszeit notwendig seien.Darüber hinaus weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass weder das Produktblatt zum Bildungsteilzeitgeld Informationen darüber enthalte, dass ein unmittelbarer Wechsel von Weiterbildungsgeld auf Bildungsteilzeit nicht möglich ist. Der Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 3, AIVG weise lediglich darauf hin, dass die Arbeitszeit vor der Herabsetzung 6 Monate gleich hoch gewesen sein muss, es sei dem Gesetz aber nicht zu entnehmen, dass dies unmittelbar vor dem Wechsel von Weiterbildungsgeld auf Bildungsteilzeitgeld sein müsse. Die Voraussetzungen seien also bereits für den Weiterbildungsgeldbezug erfüllt, sodass auch die 6 Monate Beschäftigung vorliegen würden, die für die Herabsetzung der Arbeitszeit notwendig seien.
Am 06.07.2015 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schreiben vom 17.07.2015 wurde seitens der Beschwerdeführerin die Bekanntgabe der Vollmachtserteilung an den RA Dr. XXXX übermittelt.Mit Schreiben vom 17.07.2015 wurde seitens der Beschwerdeführerin die Bekanntgabe der Vollmachtserteilung an den RA Dr. römisch 40 übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Der maßgebliche Sachverhalt wurde von Seiten der belangten Behörde ausreichend festgestellt. Dieser wird der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Um Wortwiederholungen zu vermeiden, wird auf den Verfahrensgang des Erkenntnisses verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde.
Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Dienstgeber, XXXX, für die Dauer vom 01.06.2014 bis 31.03.2015 eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG sowie eine Bildungsteilzeit für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis 31.07.2015 gemäß § 11a AVRAG vereinbart. Die Beschwerdeführerin hat daher bis zum 31.03.2015 Weiterbildungsgeld bezogen.Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Dienstgeber, römisch 40 , für die Dauer vom 01.06.2014 bis 31.03.2015 eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG sowie eine Bildungsteilzeit für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis 31.07.2015 gemäß Paragraph 11 a, AVRAG vereinbart. Die Beschwerdeführerin hat daher bis zum 31.03.2015 Weiterbildungsgeld bezogen.
Gemäß § 26a Abs. 1 Z 3 AlVG ist eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug des Bildungsteilzeitgeldes das Vorliegen einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung für zumindest sechs Monate mit ununterbrochen gleichbleibenden wöchentlichen Normalarbeitszeit. Dem Gesetz ist aber nicht zu entnehmen, dass es unmittelbar davor sein müsse, sodass die bereits für den Weiterbildungsgeldbezug erfüllten Voraussetzungen herangezogen werden können und somit auch die sechs Monate Beschäftigung vorliegen würden, die für die Herabsetzung der Arbeitszeit notwendig sind.Gemäß Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG ist eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug des Bildungsteilzeitgeldes das Vorliegen einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung für zumindest sechs Monate mit ununterbrochen gleichbleibenden wöchentlichen Normalarbeitszeit. Dem Gesetz ist aber nicht zu entnehmen, dass es unmittelbar davor sein müsse, sodass die bereits für den Weiterbildungsgeldbezug erfüllten Voraussetzungen herangezogen werden können und somit auch die sechs Monate Beschäftigung vorliegen würden, die für die Herabsetzung der Arbeitszeit notwendig sind.
Im Produktblatt des AMS zum Bildungsteilzeitgeld, welches die Beschwerdeführerin ihrer Beschwerde beilegte, ergeben sich keine Hinweise darauf, dass ein unmittelbarer Wechsel von Weiterbildungsgeld auf Bildungsteilzeitgeld nicht möglich ist. Im Gegenteil wird im Produktblatt darauf hingewiesen, dass ein einmaliger Wechsel möglich ist und dass die Anwartschaftserfüllung am Beginn des Vierjahreszeitraumes für beide Leistungen gilt.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch § 11 Abs. 3a AVRAG keine ausdrückliche Regelung enthalte, dass ein unmittelbarer Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit nicht möglich ist. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig ist. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen.Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch Paragraph 11, Absatz 3 a, AVRAG keine ausdrückliche Regelung enthalte, dass ein unmittelbarer Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit nicht möglich ist. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig ist. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin konnte somit aus all diesen Erwägungen gefolgt werden und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.Gemäß Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäßGemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß
Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
§ 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet
§ 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im
Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest vergleiche zuvor Punkt römisch zwei.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 und des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) in der Fassung BGBl. Nr. 459/1993 lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, und des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, lauten wie folgt:
Personen, die eine Bildungsteilzeit gemäß § 11a AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Bildungsteilzeitgeld bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Personen, die eine Bildungsteilzeit gemäß Paragraph 11 a, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Bildungsteilzeitgeld bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
1. Die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungsteilzeit entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme ist nachzuweisen. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens zehn Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim selben Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
2. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann längstens zwei Jahre Bildungsteilzeitgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Bildungsteilzeitgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Weiterbildungsgeld bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Weiterbildungsgeld bezogen wurde, doppelt auf die Bezugsdauer für Bildungsteilzeitgeld anzurechnen. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen.
3. Vor der Herabsetzung der Arbeitszeit muss die jeweilige wöchentliche Normalarbeitszeit ununterbrochen sechs Monate, bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb ununterbrochen drei Monate lang gleich hoch gewesen sein. Das aus dem Arbeitsverhältnis erzielte Entgelt muss in dieser Zeit sowie während der Bildungsteilzeit über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG liegen. Zeiten, die gemäß3. Vor der Herabsetzung der Arbeitszeit muss die jeweilige wöchentliche Normalarbeitszeit ununterbrochen sechs Monate, bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb ununterbrochen drei Monate lang gleich hoch gewesen sein. Das aus dem Arbeitsverhältnis erzielte Entgelt muss in dieser Zeit sowie während der Bildungsteilzeit über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG liegen. Zeiten, die gemäß
§ 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung mit unveränderter Normalarbeitszeit zu werten.Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung mit unveränderter Normalarbeitszeit zu werten.
5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von zwei Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von vier ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z 2. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von zwei Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von vier ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Ziffer 2, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
6. Mit dem Antrag auf Bildungsteilzeitgeld ist zwingend eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers vorzulegen, die folgende Angaben zu enthalten hat:
a) Anzahl der im Betrieb arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer/innen zum Zeitpunkt des letzten vor der Antragstellung liegenden Monatsersten,
b) Anzahl der im Betrieb arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer/innen, mit denen eine Bildungsteilzeitvereinbarung abgeschlossen wurde, deren Laufzeit zum Zeitpunkt des Beginns der dem Antrag auf Bildungsteilzeitgeld zu Grunde liegenden Bildungsteilzeitvereinbarung bereits begonnen hat oder beginnen wird,
c) Ausmaß der jeweiligen wöchentlichen Normalarbeitszeit in den letzten sechs (drei) Monaten vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit,
d) Ausmaß der jeweiligen wöchentlichen Normalarbeitszeit ab Beginn der Bildungsteilzeit
(§ 26 a Abs. 1 AlVG).(Paragraph 26, a Absatz eins, AlVG).
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen (§ 11 Abs. 1 AVRAG).Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen (Paragraph 11, Absatz eins, AVRAG).
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr auch in einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb (§ 53 Abs. 6 ArbVG) vereinbaren, sofern das befristete Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Bildungskarenz oder einer neuerlichen Bildungskarenz eine Beschäftigung zum selben Arbeitgeber im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt. Zeiten von befristeten Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Bildungskarenz und gegebenenfalls nach Rückkehr aus der mit diesem Arbeitgeber zuletzt vereinbarten Bildungskarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden (§ 11 Abs. 1a AVRAG).Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr auch in einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb (Paragraph 53, Absatz 6, ArbVG) vereinbaren, sofern das befristete Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Bildungskarenz oder einer neuerlichen Bildungskarenz eine Beschäftigung zum selben Arbeitgeber im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt. Zeiten von befristeten Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Bildungskarenz und gegebenenfalls nach Rückkehr aus der mit diesem Arbeitgeber zuletzt vereinbarten Bildungskarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen. Absatz eins, vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden (Paragraph 11, Absatz eins a, AVRAG).
Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (§ 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG 1988) und für Rechtsansprüche des Arbeitnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, gilt § 15f Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, mit Ausnahme des letzten Satzes, für den Urlaubsanspruch gilt § 15f Abs. 2 MSchG mit der Maßgabe, daß anstelle des Begriffes "Karenz" der Begriff "Bildungskarenz" tritt (§ 11 Abs. 2 AVRAG).Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (Paragraph 67, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes - EStG 1988) und für Rechtsansprüche des Arbeitnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, gilt Paragraph 15 f, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, mit Ausnahme des letzten Satzes, für den Urlaubsanspruch gilt Paragraph 15 f, Absatz 2, MSchG mit der Maßgabe, daß anstelle des Begriffes "Karenz" der Begriff "Bildungskarenz" tritt (Paragraph 11, Absatz 2, AVRAG).
Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 oder 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, eines Präsenzdienstes gemäß § 19 oder eines Ausbildungsdienstes gemäß §§37ff des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, oder eines Zivildienstes gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam (§ 11 Abs. 3 AVRAG).Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3, oder 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, eines Präsenzdienstes gemäß Paragraph 19, oder eines Ausbildungsdienstes gemäß §§37ff des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, oder eines Zivildienstes gemäß Paragraph 6 a, des Zivildienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam (Paragraph 11, Absatz 3, AVRAG).
Für die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 1 sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit nach § 11a und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach § 12 unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen (§ 11 Abs. 3a AVRAG).Für die Dauer der Rahmenfrist nach Absatz eins, sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit nach Paragraph 11 a und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach Paragraph 12, unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen (Paragraph 11, Absatz 3 a, AVRAG).
Wird das Arbeitsverhältnis während einer Bildungskarenz beendet, ist bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem Angestelltengesetz (AngG), BGBl. Nr. 292/1921, dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz (ArbAbfG), BGBl. Nr. 107/1979, und dem Gutsangestelltengesetz (GAngG), BGBl. Nr. 538/1923, oder der Ersatzleistung gemäß § 10 des Urlaubsgesetzes (UrlG), BGBl. Nr. 390/1976, das für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Entgelt zugrunde zu legen; bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, ist für die Berechnung der Monatsentgelte § 13d Abs. 2 BUAG mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des letzten Monats vor Antritt der Bildungskarenz als beendet giltWird das Arbeitsverhältnis während einer Bildungskarenz beendet, ist bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem Angestelltengesetz (AngG), Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz (ArbAbfG), Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1979,, und dem Gutsangestelltengesetz (GAngG), Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, oder der Ersatzleistung gemäß Paragraph 10, des Urlaubsgesetzes (UrlG), Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, das für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Entgelt zugrunde zu legen; bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, ist für die Berechnung der Monatsentgelte Paragraph 13 d, Absatz 2, BUAG mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des letzten Monats vor Antritt der Bildungskarenz als beendet gilt
(§ 11 Abs. 4 AVRAG).(Paragraph 11, Absatz 4, AVRAG).
Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen können schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Bildungsteilzeit) für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zu laufen beginnt, zwei Jahre nicht überschreiten darf
(§ 11 a Abs. 1 AVRAG).(Paragraph 11, a Absatz eins, AVRAG).
Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für den/die Arbeitnehmer/in zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin den Verhandlungen beizuziehenDie Vereinbarung nach Absatz eins, hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für den/die Arbeitnehmer/in zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin den Verhandlungen beizuziehen
(§ 11 a Abs. 2 AVRAG).(Paragraph 11, a Absatz 2, AVRAG).
Für die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 1 sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz nach § 11 und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach § 12 unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen (§ 11 a Abs. 3 AVRAG).Für die Dauer der Rahmenfrist nach Absatz eins, sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz nach Paragraph 11 und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach Paragraph 12, unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen (Paragraph 11, a Absatz 3, AVRAG).
Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Bildungsteilzeit, gebühren dem/der Arbeitnehmer/in sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr (§ 11 a Abs. 4 AVRAG).Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Bildungsteilzeit, gebühren dem/der Arbeitnehmer/in sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr (Paragraph 11, a Absatz 4, AVRAG).
Im Übrigen ist § 11 Abs. 1a, Abs. 3 und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden (§ 11 a Abs. 5 AVRAG).Im Übrigen ist Paragraph 11, Absatz eins a,, Absatz 3 und Absatz 4, sinngemäß anzuwenden (Paragraph 11, a Absatz 5, AVRAG).
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen durch die belangte Behörde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegenIm gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen durch die belangte Behörde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.
Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Anwartschaft, Bildungsteilzeitgeld, WeiterbildungsgeldEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W141.2109887.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.10.2015