Entscheidungsdatum
26.08.2015Norm
ASVG §410Spruch
G305 2110446-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 16.03.2015,XXXX, Beitragskonto Nr. XXXX, erhobene, zum 16.04.2015 datierte Beschwerde der XXXX, b e s c h l o s s e n:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 16.03.2015,römisch 40 , Beitragskonto Nr. römisch 40 , erhobene, zum 16.04.2015 datierte Beschwerde der römisch 40 , b e s c h l o s s e n:
A)
Gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),
BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. wird das Verfahren nach erfolgter Zurückziehung der Beschwerde e i n g e s t e l l t.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF. wird das Verfahren nach erfolgter Zurückziehung der Beschwerde e i n g e s t e l l t.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 16.03.2015, XXXX, Beitragskontonummer: XXXX, sprach die Kärntner Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) auf Grund des Antrages der XXXX, (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) aus, dass der mitbeteiligte XXXX, VSNR: XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligter) hinsichtlich seines Beschäftigungsverhältnisses zur BF vom 09.09.2013 bis 20.12.2013 der Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliege (Spruchteil I.) und weiter, dass die BF verpflichtet sei, für das im Spruchteil I. genannte versicherungspflichtige Dienstverhältnis für den angeführten Zeitraum gemäß den §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 ASVG Sozialversicherungsbeiträge, Fondsbeiträge, Umlagen, Sonderbeiträge und für den Zeitraum vom 09.10.2013 bis 20.12.2013 Beiträge zur Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgekasse gemäß § 6 BMSVG von EUR 31,37 an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu entrichten (Spruchteil II.).1. Mit Bescheid vom 16.03.2015, römisch 40 , Beitragskontonummer: römisch 40 , sprach die Kärntner Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) auf Grund des Antrages der römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) aus, dass der mitbeteiligte römisch 40 , VSNR: römisch 40 (im Folgenden: Mitbeteiligter) hinsichtlich seines Beschäftigungsverhältnisses zur BF vom 09.09.2013 bis 20.12.2013 der Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliege (Spruchteil römisch eins.) und weiter, dass die BF verpflichtet sei, für das im Spruchteil römisch eins. genannte versicherungspflichtige Dienstverhältnis für den angeführten Zeitraum gemäß den Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins und 2 ASVG Sozialversicherungsbeiträge, Fondsbeiträge, Umlagen, Sonderbeiträge und für den Zeitraum vom 09.10.2013 bis 20.12.2013 Beiträge zur Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgekasse gemäß Paragraph 6, BMSVG von EUR 31,37 an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu entrichten (Spruchteil römisch zwei.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF mit dem Mitbeteiligten, der eine Fachschule für Computer und Kommunikationstechnik an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt in XXXX besuche, am 14.05.2013 einen "Praktikantenvertrag" geschlossen habe. Das "Praktikum", dass gemäß den Vorgaben dieser Fachschule etwa 15 Wochen zu dauern und mindestens 480 Stunden im Betrieb des Unternehmens, jeweils von Montag bis Donnerstag, zu beinhalten habe, habe am 09.09.2013 begonnen und am 20.12.2013 geendet. Tatsächlich habe sich die Tätigkeit des Mitbeteiligten solcherart gestaltet, dass er sämtliche Arbeiten, die mit der Umstrukturierung einzelner Räume in Verbindung standen, ausgeführt habe. Dazu hätten insbesondere die Verlegung von Kabeln oder das Ausrangieren alter Serveranlagen gezählt. Technische Arbeiten, wie etwa Wartungsarbeiten an Serveranlagen, habe er nicht verrichtet. Zu 25 % sei der Mitbeteiligte auch im Bürobereich tätig gewesen und im Zuge dessen habe er Akten sortiert oder Berichte in verwaltungstechnischen Angelegenheiten verfasst. Sämtliche von ihm verwendeten Betriebsmittel seien im Eigentum der BF gestanden. Eine Vertretung sei ausgeschlossen gewesen. Hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort sei er an die Weisungen der BF gebunden gewesen und ihrer Kontrolle unterlegen. Als Entlohnung habe der Mitbeteiligte monatlich EUR 800,-- netto erhalten.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF mit dem Mitbeteiligten, der eine Fachschule für Computer und Kommunikationstechnik an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt in römisch 40 besuche, am 14.05.2013 einen "Praktikantenvertrag" geschlossen habe. Das "Praktikum", dass gemäß den Vorgaben dieser Fachschule etwa 15 Wochen zu dauern und mindestens 480 Stunden im Betrieb des Unternehmens, jeweils von Montag bis Donnerstag, zu beinhalten habe, habe am 09.09.2013 begonnen und am 20.12.2013 geendet. Tatsächlich habe sich die Tätigkeit des Mitbeteiligten solcherart gestaltet, dass er sämtliche Arbeiten, die mit der Umstrukturierung einzelner Räume in Verbindung standen, ausgeführt habe. Dazu hätten insbesondere die Verlegung von Kabeln oder das Ausrangieren alter Serveranlagen gezählt. Technische Arbeiten, wie etwa Wartungsarbeiten an Serveranlagen, habe er nicht verrichtet. Zu 25 % sei der Mitbeteiligte auch im Bürobereich tätig gewesen und im Zuge dessen habe er Akten sortiert oder Berichte in verwaltungstechnischen Angelegenheiten verfasst. Sämtliche von ihm verwendeten Betriebsmittel seien im Eigentum der BF gestanden. Eine Vertretung sei ausgeschlossen gewesen. Hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort sei er an die Weisungen der BF gebunden gewesen und ihrer Kontrolle unterlegen. Als Entlohnung habe der Mitbeteiligte monatlich EUR 800,-- netto erhalten.
Auf Grund der konkreten Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses ging die belangte Behörde von einem Überwiegen der Merkmale eines Arbeitsverhältnisses gegenüber jenen eines Ausbildungsvertrages aus.
2. Gegen diesen, der BF am 18.03.2015 durch Übergabe an den Bevollmächtigten für RSb-Briefe zugestellten Bescheid richtete sich die bei der belangten Behörde am 16.04.2015 - sohin rechtzeitig - eingelangte Beschwerde, die sie mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid a) wegen "Rechtswidrigkeit seines Inhaltes in jenem Punkt abändern, als dass mangels Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses keine Beitragspflicht iSd BMSVG gegeben ist", b) in eventu "infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben" und eine mündliche Verhandlung durchführen.
Begründend führte die BF im Kern aus, dass in Ansehung des Mitbeteiligten mangels Arbeitspflicht kein Arbeitsverhältnis vorgelegen habe. Die im Zuge eines Pflichtpraktikums ausgeübten Tätigkeiten würden für sich noch kein Arbeitsverhältnis begründen. In der Folge stellte sie den Aufgaben eines Technikers die vom Mitbeteiligten ausgeübten Tätigkeiten gegenüber und legte dar, dass dokumentierende Tätigkeiten, die Bürotätigkeit und das Verfassen von Wochenberichten zum Ausbildungszweck gehörten.
3. Über diese Beschwerde erging die zum 10.06.2015 datierte, abweisende Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde, Zl. XXXX, in der diese im Wesentlichen die im angefochtenen Bescheid vom 16.03.2015 enthaltene Begründung wiederholte und ergänzend auf die in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen der BF einging.3. Über diese Beschwerde erging die zum 10.06.2015 datierte, abweisende Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde, Zl. römisch 40 , in der diese im Wesentlichen die im angefochtenen Bescheid vom 16.03.2015 enthaltene Begründung wiederholte und ergänzend auf die in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen der BF einging.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde der BF am 12.06.2015 durch Ausfolgung an den Bevollmächtigten für RSb-Briefe am 12.06.2015 zugestellt.
4. Mit dem bei der belangten Behörde am 26.06.2015 - sohin rechtzeitig - eingelangten Vorlageantrag begehrte die BF, dass ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge.
5. Am 13.07.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde der BF und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung vor.
Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zugeteilt.
6. Mit Verfügung vom 20.07.2015 wurde unter gleichzeitiger Verständigung der BF, der belangten Behörde und des Mitbeteiligten eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
7. Am 28.07.2015 langte ein Schriftsatz der BF beim Bundesverwaltungsgericht ein, in dem diese erklärte, dass sie die gegen den in Punkt 1. näher bezeichneten Bescheid zurückziehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A):
1. Zuständigkeit und anwendbares Recht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da im gegenständlichen Fall ein solcher Antrag nicht vorliegt, hat das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter zu entscheiden.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da im gegenständlichen Fall ein solcher Antrag nicht vorliegt, hat das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter zu entscheiden.
Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph eins, VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. Zur Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu Paragraph 7, VwGVG).
Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).
In ihrer zum 27.07.2015 datierten, am 28.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten schriftlichen Mitteilung gab die BF eine Erklärung ab, aus der sich unmissverständlich der Wille zur Zurückziehung der gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichteten Beschwerde ergibt.
Infolge Fehlens von Beisetzungen, die den Gehalt dieser Erklärung in Zweifel ziehen könnten, kann diese Erklärung nur dahin aufgefasst werden, dass die BF ihre gegen den angefochtenen Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 16.03.2015, XXXX gerichtete, am 16.03.2015 bei der belangten Behörde rechtzeitig eingelangte Beschwerde zurückziehen wollte.Infolge Fehlens von Beisetzungen, die den Gehalt dieser Erklärung in Zweifel ziehen könnten, kann diese Erklärung nur dahin aufgefasst werden, dass die BF ihre gegen den angefochtenen Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 16.03.2015, römisch 40 gerichtete, am 16.03.2015 bei der belangten Behörde rechtzeitig eingelangte Beschwerde zurückziehen wollte.
Durch diesen unmissverständlich formulierten, auf die Zurückziehung des Rechtsmittels abzielenden Parteiwillen ist dem Verwaltungsgericht die Grundlage für eine Sachentscheidung entzogen, weshalb das gegenständliche Verfahren einzustellen war.
3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2110446.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015