TE Bvwg Erkenntnis 2015/8/27 G305 2005122-1

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Veröffentlicht am 27.08.2015
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Entscheidungsdatum

27.08.2015

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §194
GSVG §2 Abs1 Z1
GSVG §4 Abs1 Z7
VwGVG §28 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 194 heute
  2. GSVG § 194 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. GSVG § 194 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  4. GSVG § 194 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  5. GSVG § 194 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  6. GSVG § 194 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  7. GSVG § 194 gültig von 01.01.2009 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  8. GSVG § 194 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  9. GSVG § 194 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001
  10. GSVG § 194 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  11. GSVG § 194 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. GSVG § 194 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  13. GSVG § 194 gültig von 01.01.1997 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. GSVG § 4 heute
  2. GSVG § 4 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. GSVG § 4 gültig von 01.03.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  4. GSVG § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  5. GSVG § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. GSVG § 4 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  7. GSVG § 4 gültig von 01.07.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  8. GSVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  9. GSVG § 4 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2010
  10. GSVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  11. GSVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  12. GSVG § 4 gültig von 01.07.2004 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  13. GSVG § 4 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  14. GSVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  15. GSVG § 4 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  16. GSVG § 4 gültig von 25.08.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  17. GSVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 24.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  18. GSVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  19. GSVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  20. GSVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  21. GSVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  22. GSVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  23. GSVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  24. GSVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  25. GSVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  26. GSVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  27. GSVG § 4 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  28. GSVG § 4 gültig von 01.08.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996

Spruch

G305 2005122-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 18.06.2013, VSNR: XXXX, erhobene, zum 17.07.2013 datierte und am 18.07.2013 bei dieser eingelangten Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 18.06.2013, VSNR: römisch 40 , erhobene, zum 17.07.2013 datierte und am 18.07.2013 bei dieser eingelangten Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm. § 2 Abs. 1 Z 1, § 4 Abs. 1 Z 7 und § 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 idgF. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7 und Paragraph 194, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, idgF. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Eingabe vom 08.01.2008 richtete XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) den Antrag an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (in der Folge: belangte Behörde), ihn beginnend mit dem Kalenderjahr 2008 bis auf weiteres von der Pflichtversicherung nach GSVG wegen geringer Einkünfte und Umsätze auszunehmen. Begründend führte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er im Jahr der Antragstellung noch keine Leistungen bezogen habe und in den letzten 60 Kalendermonaten vor Beginn der beantragten Ausnahme nicht mehr als 12 Monate nach dem GSVG oder dem FSVG pflichtversichert gewesen sei und dass weder seine jährlichen Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit im Jahr 2007 den Betrag von EUR 4.093,92 übersteigen, noch seine Umsätze über dem Betrag von EUR 30.000,-- zu liegen kommen würden.1. Mit Eingabe vom 08.01.2008 richtete römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) den Antrag an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (in der Folge: belangte Behörde), ihn beginnend mit dem Kalenderjahr 2008 bis auf weiteres von der Pflichtversicherung nach GSVG wegen geringer Einkünfte und Umsätze auszunehmen. Begründend führte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er im Jahr der Antragstellung noch keine Leistungen bezogen habe und in den letzten 60 Kalendermonaten vor Beginn der beantragten Ausnahme nicht mehr als 12 Monate nach dem GSVG oder dem FSVG pflichtversichert gewesen sei und dass weder seine jährlichen Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit im Jahr 2007 den Betrag von EUR 4.093,92 übersteigen, noch seine Umsätze über dem Betrag von EUR 30.000,-- zu liegen kommen würden.

2. Mit Schreiben vom 24.01.2008 erging die Mitteilung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer beginnend mit dem 08.01.2008 vorläufig von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach GSVG ausgenommen sei. Sodann wurde er darüber aufgeklärt, dass durch die Ausnahme von der Pflichtversicherung weder (zusätzliche) Pensionsversicherungszeiten in der Pensionsversicherung erworben würden, noch dass der Krankenversicherungsschutz gegeben sei, und sich die Ausnahme auf die Verpflichtung zur Zahlung des Unfallversicherungsbeitrages nicht erstrecke. Die Ausnahme werde nachträglich anhand von Steuerbescheiden oder sonstigen Einkommens- und Umsatznachweisen überprüft. Sollten die vom Beschwerdeführer erzielten Einkünfte oder Umsätze aus der selbständigen Tätigkeit über der für die Ausnahme geltenden Einkommens- oder Umsatzgrenze zu liegen kommen, falle die Ausnahme rückwirkend weg und seien Beiträge nachträglich vorzuschreiben. Abschließend erging die an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung zur Mitteilung innerhalb eines Monats, sollten seine selbständigen Einkünfte während eines Kalenderjahres den Betrag von EUR 4.188,12 (Wert 2008) überschreiten bzw. sein Umsatz über EUR 30.000,-- zu liegen kommen.

3. Am 16.08.2011 langte bei der belangten Behörde eine Versicherungserklärung zur Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG des Beschwerdeführers ein. Darin erklärte dieser, seit dem Jänner 2011 Einkünfte aus selbständiger Arbeit auf Grund einer Tätigkeit als XXXX erzielt zu haben. Die in diesem Zusammenhang gestellte Frage, ob er nur für einen (nicht privaten) Auftraggeber tätig geworden sei, verneinte der Beschwerdeführer. Ebenso verneinte er die Fragen, ob er diese Tätigkeit im Wesentlichen in einer Betriebsstätte des/der Auftraggeber(s) oder in einer von diesem zur Verfügung gestellten Betriebsstätte ausübe bzw. er im Wesentlichen Arbeitsgeräte/Betriebsmittel des/der Auftraggeber(s) verwende. Weiter erklärte er, dass die aus der Tätigkeit als XXXX erzielten Einkünfte aus 2011 voraussichtlich die nicht relevante Versicherungsgrenze überschreiten würden, wohl aber die im Rahmen seiner Gewerbetätigkeit erzielten Einkünfte. Unter einem beantragte er die Übernahme in die GSVG-Krankenversicherung, sollte die zutreffende Versicherungsgrenze nicht überschritten werden ("opting-in") bzw. beantragte er deren Beendigung, sollte eine anderweitige Pflichtversicherung in der Krankenversicherung eintreten.3. Am 16.08.2011 langte bei der belangten Behörde eine Versicherungserklärung zur Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG des Beschwerdeführers ein. Darin erklärte dieser, seit dem Jänner 2011 Einkünfte aus selbständiger Arbeit auf Grund einer Tätigkeit als römisch 40 erzielt zu haben. Die in diesem Zusammenhang gestellte Frage, ob er nur für einen (nicht privaten) Auftraggeber tätig geworden sei, verneinte der Beschwerdeführer. Ebenso verneinte er die Fragen, ob er diese Tätigkeit im Wesentlichen in einer Betriebsstätte des/der Auftraggeber(s) oder in einer von diesem zur Verfügung gestellten Betriebsstätte ausübe bzw. er im Wesentlichen Arbeitsgeräte/Betriebsmittel des/der Auftraggeber(s) verwende. Weiter erklärte er, dass die aus der Tätigkeit als römisch 40 erzielten Einkünfte aus 2011 voraussichtlich die nicht relevante Versicherungsgrenze überschreiten würden, wohl aber die im Rahmen seiner Gewerbetätigkeit erzielten Einkünfte. Unter einem beantragte er die Übernahme in die GSVG-Krankenversicherung, sollte die zutreffende Versicherungsgrenze nicht überschritten werden ("opting-in") bzw. beantragte er deren Beendigung, sollte eine anderweitige Pflichtversicherung in der Krankenversicherung eintreten.

4. Mit Schreiben vom 23.08.2011 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer formlos mit, dass er zuletzt auf Grund der geringen Einkünfte und Umsätze antragsgemäß von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung ausgenommen sei. Da seine Einkünfte entsprechend der vorliegenden Mitteilung den für die Ausnahme geltenden Grenzwert überschritten hätten, sei er ab dem 01.01.2011 in der Pensions- und Krankenversicherung nach GSVG pflichtversichert.

5. Mit Schreiben vom 29.08.2011 gab der Beschwerdeführer der belangten Behörde bekannt, dass er die Grenze der Geringfügigkeit im Kalenderjahr 2011 - nach Rücksprache mit seiner steuerlichen Vertretung - keinesfalls überschreiten werde. Das habe er auch in seinem Antrag vom 16.08.2011 klar und deutlich angegeben. Er habe auf Grund seines Verdienstes die "opting in"-Variante gewählt und habe ihm der betreffende Berater erklärt, dass diese für ihn, solange er unter der Geringfügigkeitsgrenze bleibe, ca. EUR 49,-- PRO Monat betrage. Er sei lediglich bereit, den Krankenversicherungsbeitrag ab dem 16.08. zu bezahlen, keinesfalls jedoch rückwirkend mit 01.01.2011.

6. Mit Schreiben vom 31.08.2011 erklärte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer ab dem 16.08.2011 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach GSVG unterliege und dass die am 23.08.2011 ergangene Verständigung gegenstandslos sei.

7. Mit Schreiben vom 15.05.2013 erging die Mitteilung der belangten Behörde, worin es heißt, dass der Beschwerdeführer auf Grund der geringen Einkünfte und Umsätze antragsgemäß von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung ausgenommen gewesen sei er jedoch gleichzeitig das "opting in" in der GSVG-Krankenversicherung beantragt habe. Nach den der belangten Behörde vorliegenden Versicherungsunterlagen seien die Voraussetzungen für seine Ausnahme von der Pensionsversicherung nach GSVG weggefallen, da er auf Grund der "opting in" Krankenversicherung nunmehr mehr als 12 Monate nach dem GSVG versichert gewesen sei und verwies die Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer ab dem 01.09.2012 auch in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert sei. Darüber hinaus werde seine "opting in"-Krankenversicherung in eine Pflichtkrankenversicherung nach dem GSVG umgewandelt.

8. Hierauf replizierte der nunmehr durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung vertretene Beschwerdeführer in seiner, am 05.06.2013 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe, dass der von der belangten Behörde eingenommene Rechtsstandpunkt, dass der Beschwerdeführer ab dem 01.09.2012 auch in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert sei und ab diesem Zeitpunkt die "opting in" Krankenversicherung in eine Pflichtkrankenversicherung nach dem GSVG umgewandelt wurde, den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG widerspreche. Demnach sei nach dieser Bestimmung nur dann vorzugehen, wenn nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Voraussetzungen glaubhaft gemacht wurden, festzustellen sei, dass diese tatsächlich nicht zutreffen. Es sei nicht nur von einem einzigen Jahr auszugehen, sondern sei der Anspruch fortlaufend solange gegeben, solange die Voraussetzungen im Sinne der genannten Bestimmung zutreffen. Dies sei nach wie vor der Fall, weshalb ersucht werde, dem Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen oder einen anderslautenden Bescheid zu erlassen.8. Hierauf replizierte der nunmehr durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung vertretene Beschwerdeführer in seiner, am 05.06.2013 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe, dass der von der belangten Behörde eingenommene Rechtsstandpunkt, dass der Beschwerdeführer ab dem 01.09.2012 auch in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert sei und ab diesem Zeitpunkt die "opting in" Krankenversicherung in eine Pflichtkrankenversicherung nach dem GSVG umgewandelt wurde, den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG widerspreche. Demnach sei nach dieser Bestimmung nur dann vorzugehen, wenn nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Voraussetzungen glaubhaft gemacht wurden, festzustellen sei, dass diese tatsächlich nicht zutreffen. Es sei nicht nur von einem einzigen Jahr auszugehen, sondern sei der Anspruch fortlaufend solange gegeben, solange die Voraussetzungen im Sinne der genannten Bestimmung zutreffen. Dies sei nach wie vor der Fall, weshalb ersucht werde, dem Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen oder einen anderslautenden Bescheid zu erlassen.

9. Mit Bescheid vom 18.06.2013, VSNR XXXX, sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer ab dem 01.09.2012 in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG pflichtversichert sei und die Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG ab 31.08.2012 wegfalle.9. Mit Bescheid vom 18.06.2013, VSNR römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer ab dem 01.09.2012 in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG pflichtversichert sei und die Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG ab 31.08.2012 wegfalle.

Nach Wiedergabe der entscheidungsmaßgeblichen Bestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, dass der Beschwerdeführer seit 10.01.2008 den Gewerbeschein für "XXXX" innehabe und für ihn auch die Kammermitgliedschaft bestehe.

Gleichzeitig habe er die Ausnahme aus der Pflichtversicherung wegen zu geringen Einkommens beantragt. Mit der Versicherungserklärung vom 16.08.2011 habe er mitgeteilt, dass er seit 01.01.2011 als XXXX gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG selbständig tätig sei und dass seine Einkünfte aus dieser Tätigkeit die relevante Versicherungsgrenze nicht überschreiten würden. Auf Seite 4 des Antrages sei das "opting in" - sohin die Krankenversicherung nach GSVG - beantragt worden. Da er auf Grund dieses "opting in" mehr als 12 Monate nach dem GSVG versichert gewesen sei, sei die Ausnahme aus der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung ab 01.08.2012 weggefallen.Gleichzeitig habe er die Ausnahme aus der Pflichtversicherung wegen zu geringen Einkommens beantragt. Mit der Versicherungserklärung vom 16.08.2011 habe er mitgeteilt, dass er seit 01.01.2011 als römisch 40 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG selbständig tätig sei und dass seine Einkünfte aus dieser Tätigkeit die relevante Versicherungsgrenze nicht überschreiten würden. Auf Seite 4 des Antrages sei das "opting in" - sohin die Krankenversicherung nach GSVG - beantragt worden. Da er auf Grund dieses "opting in" mehr als 12 Monate nach dem GSVG versichert gewesen sei, sei die Ausnahme aus der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung ab 01.08.2012 weggefallen.

10. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 19.06.2013 durch persönliche Ausfolgung an eine Mitbewohnerin der Abgabestelle zugestellten Bescheid richtete sich der zum 17.07.2013 datierte, am 18.07.2013 bei der belangten Behörde eingelangte - rechtzeitige - Einspruch des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers. Darin erklärte er, dass er den angefochtenen Bescheid wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung seinem gesamten Inhalt nach anfechte und verband sein Rechtsmittel mit dem Antrag, die belangte Behörde wolle den bekämpften Bescheid in Stattgebung des Einspruchs abändern und ihm die Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG über den 31.08.2013 hinaus zuerkennen und ergänzend feststellen, dass über den 02.09.2013 hinaus eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung weiterhin nicht bestehe.10. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 19.06.2013 durch persönliche Ausfolgung an eine Mitbewohnerin der Abgabestelle zugestellten Bescheid richtete sich der zum 17.07.2013 datierte, am 18.07.2013 bei der belangten Behörde eingelangte - rechtzeitige - Einspruch des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers. Darin erklärte er, dass er den angefochtenen Bescheid wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung seinem gesamten Inhalt nach anfechte und verband sein Rechtsmittel mit dem Antrag, die belangte Behörde wolle den bekämpften Bescheid in Stattgebung des Einspruchs abändern und ihm die Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG über den 31.08.2013 hinaus zuerkennen und ergänzend feststellen, dass über den 02.09.2013 hinaus eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung weiterhin nicht bestehe.

In der Bescheidbegründung heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass die Feststellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer seit dem 10.01.2008 den Gewerbeschein für "XXXX" innehabe und für diesen daher Kammermitgliedschaft bestehe, korrekt sei. Zum gleichen Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer einen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 leg. cit. gestellt und sei diesem bis 31.08.2012 stattgegeben worden. Richtig sei auch, dass der Beschwerdeführer mit Versicherungserklärung vom 16.08.2011 mitgeteilt habe, dass er seit dem 01.01.2011 als XXXX gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG selbständig erwerbstätig sei. Der nunmehr von der belangten Behörde vertretene Rechtsstandpunkt, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines "opting in" mehr als 12 Monate nach dem GSVG versichert gewesen sei, sodass die Voraussetzung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG nicht vorliege, sei jedoch verfehlt.In der Bescheidbegründung heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass die Feststellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer seit dem 10.01.2008 den Gewerbeschein für "XXXX" innehabe und für diesen daher Kammermitgliedschaft bestehe, korrekt sei. Zum gleichen Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer einen Antrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, leg. cit. gestellt und sei diesem bis 31.08.2012 stattgegeben worden. Richtig sei auch, dass der Beschwerdeführer mit Versicherungserklärung vom 16.08.2011 mitgeteilt habe, dass er seit dem 01.01.2011 als römisch 40 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG selbständig erwerbstätig sei. Der nunmehr von der belangten Behörde vertretene Rechtsstandpunkt, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines "opting in" mehr als 12 Monate nach dem GSVG versichert gewesen sei, sodass die Voraussetzung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG nicht vorliege, sei jedoch verfehlt.

Der Diktion der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 7 leg. cit. sei zu entnehmen, dass eine mehr als 12 Kalendermonate dauernde Pflichtversicherung innerhalb der letzten 60 Kalendermonate die Stattgebung eines Antrages gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 leg. cit. ausschließe. Eine solche Pflichtversicherung habe im gegenständlichen Zeitraum jedoch nicht vorgelegen. Ein allenfalls bestehendes "opting in" in die Krankenversicherung nach dem GSVG stelle insofern schon per definitionem eine lediglich freiwillige Versicherung dar, die den Begriff der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 leg. cit. keineswegs erfülle. Da die genannte Bestimmung ausdrücklich auf die Pflichtversicherung abstelle, sei die von der Behörde bemühte teleologische Erweiterung unzulässig. Die gegenständliche Entscheidung der belangten Behörde sei vom Wortlaut der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 7 lit. a nicht gedeckt und widerspreche die gegenständliche Entscheidung daher dem Gesetz. Ferner sei die fortlaufende Gewährung der Ausnahme von der Pflichtversicherung - wie dies bis 31.08.2012 auch in dieser Angelegenheit praktiziert wurde - jedenfalls zulässig, sofern der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft machen könne. Für die (Weiter-) Gewährung sei dabei nur ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 leg. cit. und das Glaubhaftmachen des Vorliegens der Voraussetzungen erforderlich. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG gestellt und habe er das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft machen können. Dagegen habe die belangte Behörde nicht einmal das Nichtvorliegen der Voraussetzungen behauptet, sodass vom Vorliegen derselben auszugehen sei.Der Diktion der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, leg. cit. sei zu entnehmen, dass eine mehr als 12 Kalendermonate dauernde Pflichtversicherung innerhalb der letzten 60 Kalendermonate die Stattgebung eines Antrages gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, leg. cit. ausschließe. Eine solche Pflichtversicherung habe im gegenständlichen Zeitraum jedoch nicht vorgelegen. Ein allenfalls bestehendes "opting in" in die Krankenversicherung nach dem GSVG stelle insofern schon per definitionem eine lediglich freiwillige Versicherung dar, die den Begriff der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, leg. cit. keineswegs erfülle. Da die genannte Bestimmung ausdrücklich auf die Pflichtversicherung abstelle, sei die von der Behörde bemühte teleologische Erweiterung unzulässig. Die gegenständliche Entscheidung der belangten Behörde sei vom Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, nicht gedeckt und widerspreche die gegenständliche Entscheidung daher dem Gesetz. Ferner sei die fortlaufende Gewährung der Ausnahme von der Pflichtversicherung - wie dies bis 31.08.2012 auch in dieser Angelegenheit praktiziert wurde - jedenfalls zulässig, sofern der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft machen könne. Für die (Weiter-) Gewährung sei dabei nur ein Antrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, leg. cit. und das Glaubhaftmachen des Vorliegens der Voraussetzungen erforderlich. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG gestellt und habe er das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft machen können. Dagegen habe die belangte Behörde nicht einmal das Nichtvorliegen der Voraussetzungen behauptet, sodass vom Vorliegen derselben auszugehen sei.

11. In der Folge legte die belangte Behörde den Einspruch des Beschwerdeführers und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landeshauptmann von Steiermark als der seinerzeit zur Entscheidung über Einsprüche gegen Bescheide der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sachlich zuständiger Einspruchsbehörde vor.

Im hiezu ergangenen, zum 18.07.2013 datierten Vorlagebericht der belangten Behörde heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass die Ansicht des Beschwerdeführers, dass ein bestehendes "opting in" per definitionem eine lediglich freiwillige Versicherung darstelle, falsch sei. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG seien Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (neue Selbständige) in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beantragen.Im hiezu ergangenen, zum 18.07.2013 datierten Vorlagebericht der belangten Behörde heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass die Ansicht des Beschwerdeführers, dass ein bestehendes "opting in" per definitionem eine lediglich freiwillige Versicherung darstelle, falsch sei. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG seien Personen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG (neue Selbständige) in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beantragen.

Das Gesetz spreche ausdrücklich von einer Pflichtversicherung und sei auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mehr als 12 Monate nach dem GSVG pflichtversichert war, die Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 4 GSVG ab 01.09.2012 nicht mehr gegeben.Das Gesetz spreche ausdrücklich von einer Pflichtversicherung und sei auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mehr als 12 Monate nach dem GSVG pflichtversichert war, die Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ab 01.09.2012 nicht mehr gegeben.

Es werde daher der Antrag gestellt, dem Einspruch keine Folge zu heben und den Bescheid vom 18.06.2013 vollinhaltlich zu bestätigen. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei nicht gestellt worden.

12. Mit Schreiben vom 27.08.2013, GZ: A11-A6420v119/2013-2, übermittelte der Landeshauptmann von Steiermark dem Beschwerdeführer eine Abschrift des Vorlageberichtes vom 18.06.2013 und gab diesem die Gelegenheit, binnen vier Wochen eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs dazu abzugeben.

13. In seiner am 20.09.2013 bei der belangten Behörde eingelangten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer mit Antrag vom 09.08.2013 infolge der aktuellen Vorschreibung einen Antrag auf Zuerkennung der suspensiven Wirkung gestellt habe.

Inhaltlich heißt es, dass die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht eindeutig der Diktion der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 7 lit. a) GSVG wiederspreche. Die Möglichkeit des "opting in" in die Pflichtversicherung stelle keineswegs eine Pflichtversicherung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 7 lit. a) leg. cit. dar, da dies andernfalls dazu führen würde, dass ein "opting in" de facto mit einer Höchstdauer von 12 Kalendermonaten begrenzt wäre, was wiederum der Intention des Gesetzgebers widerspräche. Demgegenüber normiere § 4 Abs. 1 Z 7 leg. cit., dass Personen, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 pflichtversichert wären, von dieser Pflichtversicherung auf Antrag ausgenommen seien, wenn sie glaubhaft machen, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b nicht übersteigen.Inhaltlich heißt es, dass die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht eindeutig der Diktion der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a,) GSVG wiederspreche. Die Möglichkeit des "opting in" in die Pflichtversicherung stelle keineswegs eine Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a,) leg. cit. dar, da dies andernfalls dazu führen würde, dass ein "opting in" de facto mit einer Höchstdauer von 12 Kalendermonaten begrenzt wäre, was wiederum der Intention des Gesetzgebers widerspräche. Demgegenüber normiere Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, leg. cit., dass Personen, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, pflichtversichert wären, von dieser Pflichtversicherung auf Antrag ausgenommen seien, wenn sie glaubhaft machen, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG 1994 und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das Zwölffache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, nicht übersteigen.

Nur wenn diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zutreffen, sei der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im Nachhinein festzustellen. Der Beschwerdeführer sei seit dem 01.01.2011 als XXXX tätig und seit dem 10.01.2008 im Besitz eines Gewerbescheins fürNur wenn diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zutreffen, sei der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im Nachhinein festzustellen. Der Beschwerdeführer sei seit dem 01.01.2011 als römisch 40 tätig und seit dem 10.01.2008 im Besitz eines Gewerbescheins für

XXXX.römisch 40 .

Die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht führe de facto zu einer Limitierung der Möglichkeit des "opting in" mit 12 Monaten innerhalb von 60 Kalendermonaten. Gerade das laufe dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung zuwider und sei dies der Diktion des § 4 Abs. 1 Z 7 keinesfalls zu entnehmen, zumal dem Gesetzgeber zu unterstellen sei, dass dieser eine sinnvolle Regelung treffen wollte. Die Begrenzung des "opting in" werde selbst in der Broschüre der belangten Behörde "Erstinformation für Freiberufler und Selbständige" idgF. mit keinem Wort erwähnt und sei dieser Broschüre eine Befristung nicht zu entnehmen. Ebenso wenig sei der Beschwerdeführer im Rahmen eines persönlichen Gesprächs bei der belangten Behörde zum Anmeldungszeitpunkt auf diese behauptete Befristung, die die Option des "opting in" de facto nach Ablauf von 12 Monaten außer Kraft setzt aufgeklärt worden. Er habe im Rahmen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes auf die Richtigkeit der Angaben vertrauen dürfen.Die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht führe de facto zu einer Limitierung der Möglichkeit des "opting in" mit 12 Monaten innerhalb von 60 Kalendermonaten. Gerade das laufe dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung zuwider und sei dies der Diktion des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, keinesfalls zu entnehmen, zumal dem Gesetzgeber zu unterstellen sei, dass dieser eine sinnvolle Regelung treffen wollte. Die Begrenzung des "opting in" werde selbst in der Broschüre der belangten Behörde "Erstinformation für Freiberufler und Selbständige" idgF. mit keinem Wort erwähnt und sei dieser Broschüre eine Befristung nicht zu entnehmen. Ebenso wenig sei der Beschwerdeführer im Rahmen eines persönlichen Gesprächs bei der belangten Behörde zum Anmeldungszeitpunkt auf diese behauptete Befristung, die die Option des "opting in" de facto nach Ablauf von 12 Monaten außer Kraft setzt aufgeklärt worden. Er habe im Rahmen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes auf die Richtigkeit der Angaben vertrauen dürfen.

Mit seiner Eingabe brachte der Beschwerdeführer einen Auszug aus der Broschüre "Erstinformationen für Freiberufler und neue Selbständige" zur Vorlage.

14. Mit direkt an den Beschwerdeführer ergangenen Schreiben vom 18.09.2013 führte die belangte Behörde in Ergänzung ihres Schreibens vom 15.05.2013 aus, dass im Zuge einer neuerlichen Überprüfung festgestellt worden sei, dass der Wegfall der Ausnahme in der Kranken- und Pensionsversicherung auf Grund geringer Einkünfte rückwirkend nicht durchgeführt werden könne. Die Ausnahme von der Pflichtversicherung bleibe daher bis 14.05.2013 bestehen. Ab dem 15.05.2013 (Zeitpunkt der Überprüfung) müsse die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung festgestellt werden und sei daher das Schreiben vom 15.05.2013 als gegenstandslos zu betrachten.

15. Mit Schreiben vom 09.10.2013, GZ: XXXX, brachte der Landeshauptmann von Steiermark das vorgenannte Schreiben der belangten Behörde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und gab diesem Gelegenheit, sich im Rahmen des Parteiengehörs binnen vier Wochen dazu zu äußern.15. Mit Schreiben vom 09.10.2013, GZ: römisch 40 , brachte der Landeshauptmann von Steiermark das vorgenannte Schreiben der belangten Behörde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und gab diesem Gelegenheit, sich im Rahmen des Parteiengehörs binnen vier Wochen dazu zu äußern.

16. In seiner zum 07.11.2013 datierten Stellungnahme führte Beschwerdeführer im Hinblick auf die nunmehr sich geändert habende - im Schreiben der belangten Behörde vom 18.09.2013 dokumentierte - Rechtsauffassung aus, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, da die Feststellung der Pflichtversicherung ab 15.05.2013 im Sinne der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht wiederum einen rückwirkenden Wegfall der Ausnahme darstellt. Ausgehend vom bekämpften Bescheid müsse daher selbst bei weisungskonformer Rechtsauslegung im Sinne der von der belangten Behörde nunmehr geäußerten Ansicht die Ausnahme in der Kranken- und Pensionsversicherung zumindest bis 18.06.2013 fortbesehen. Sodann änderte der Beschwerdeführer seinen Antrag dahingehend, dass der bekämpfte Bescheid vom 18.06.2013, VSNR: XXXX, dahingehend abgeändert werden möge, dass dem Beschwerdeführer die Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG über den 14.05.2013 hinaus zuerkannt werde und ergänzend feststellen, dass ab dem 15.05.2013 keine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung besteht. Abschließend bekräftigte der Beschwerdeführer, dass über seinen Antrag auf Zuerkennung der suspensiven Wirkung vom 09.08.2013 bescheidmäßig abgesprochen werden möge.16. In seiner zum 07.11.2013 datierten Stellungnahme führte Beschwerdeführer im Hinblick auf die nunmehr sich geändert habende - im Schreiben der belangten Behörde vom 18.09.2013 dokumentierte - Rechtsauffassung aus, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, da die Feststellung der Pflichtversicherung ab 15.05.2013 im Sinne der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht wiederum einen rückwirkenden Wegfall der Ausnahme darstellt. Ausgehend vom bekämpften Bescheid müsse daher selbst bei weisungskonformer Rechtsauslegung im Sinne der von der belangten Behörde nunmehr geäußerten Ansicht die Ausnahme in der Kranken- und Pensionsversicherung zumindest bis 18.06.2013 fortbesehen. Sodann änderte der Beschwerdeführer seinen Antrag dahingehend, dass der bekämpfte Bescheid vom 18.06.2013, VSNR: römisch 40 , dahingehend abgeändert werden möge, dass dem Beschwerdeführer die Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG über den 14.05.2013 hinaus zuerkannt werde und ergänzend feststellen, dass ab dem 15.05.2013 keine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung besteht. Abschließend bekräftigte der Beschwerdeführer, dass über seinen Antrag auf Zuerkennung der suspensiven Wirkung vom 09.08.2013 bescheidmäßig abgesprochen werden möge.

17. Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit zur Entscheidung über das gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Rechtsmittel legte der Landeshauptmann von Steiermark den nunmehr als Beschwerde zu betrachtenden und zu behandelnden Einspruch dem Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung vor.

18. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 05.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des vom Bundesverwaltungsgericht geführten Beweisverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit gegeben, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung (11.02.2015) im Rahmen des Parteiengehörs dazu zu äußern.

19. Mit Eingabe vom 18.02.2015 brachte der Beschwerdeführer folgende Urkunden zur Vorlage:

* Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 24.01.2013 samt darauf bezogener Einkommensteuererklärung;

* Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 28.07.2014 samt darauf bezogener Einkommensteuererklärung.

Inhaltlich führte der Beschwerdeführer aus, dass sich seine Einkünfte im Jahr 2011 wie folgt zusammengesetzt hätten:

* Einkünfte aus selbständiger Arbeit (XXXX) EUR 128,11* Einkünfte aus selbständiger Arbeit (römisch 40 ) EUR 128,11

* Einkünfte aus Gewerbebetrieb (XXXX) EUR 2.961,81* Einkünfte aus Gewerbebetrieb (römisch 40 ) EUR 2.961,81

Gesamt EUR 3.089,92

Die Einkünfte im Jahr 2012 hätten sich wie folgt zusammengesetzt:

* Einkünfte aus selbständiger Arbeit (XXXX) EUR 68,12* Einkünfte aus selbständiger Arbeit (römisch 40 ) EUR 68,12

* Einkünfte aus Gewerbebetrieb (XXXX) EUR 2.238,53* Einkünfte aus Gewerbebetrieb (römisch 40 ) EUR 2.238,53

Gesamteinkünfte für 2012 EUR 2.306,65

20. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 21.07.2015 wurde auch der belangten Behörde das Ergebnis des vom Bundesverwaltungsgericht geführten Beweisverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr unter gleichzeitiger Übermittlung der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 07.11.2013 sowie dessen Mitteilung und Urkundenvorlage vom 18.02.2015 die Gelegenheit gegeben, sich innerhalb festgesetzter Frist im Rahmen des Parteiengehörs dazu zu äußern.

21. In ihrer zum 24.07.2015 datierten Äußerung teilte die belangte Behörde mit, dass es sich bei der "opting in"-Variante um eine Pflichtversicherung handle. Da im Rahmen einer Überprüfung am 15.05.2013 die Überschreitung der Vorversicherung festgestellt worden sei, sei ab diesem Tag pro futuro die Ausnahme von der Pflichtversicherung zum Wegfall zu bringen und die volle Pflichtversicherung festzustellen.

22. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 27.07.2015 wurde die Stellungnahme der belangten Behörde vom 24.07.2015 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und diesem die Gelegenheit gegeben, sich binnen festgesetzter Frist im Rahmen des Parteiengehörs dazu zu äußern.

23. In seiner zum 10.08.2015 datierten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass Personen, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG andernfalls pflichtversichert wären, gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung auf Antrag ausgenommen seien, wenn diese glaubhaft machten, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12-fache des Betrages nach § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b) UStG übersteigen. Der Diktion der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 7 lit. a) leg. cit. sei zu entnehmen, dass lediglich eine mehr als 12 Kalendermonate dauernde Pflichtversicherung innerhalb der letzten 60 Kalendermonate die Stattgebung eines Antrages gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG ausschließe. Im gegenständlichen Zeitraum habe eine Pflichtversicherung gerade nicht vorgelegen. Vielmehr stelle ein derartiges freiwilliges "opting in" in die Krankenversicherung nach dem GSVG schon per definitionem lediglich eine freiwillige Versicherung dar, die keineswegs den Begriff der Pflichtversicherung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 7 leg. cit. erfülle. Da die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 7 lit. a) GSVG auf die Pflichtversicherung abstelle, sei die von der Behörde bemühte Analogie bzw. teleologische Erweiterung zu Lasten des Beschwerdeführers unzulässig.23. In seiner zum 10.08.2015 datierten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass Personen, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG andernfalls pflichtversichert wären, gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung auf Antrag ausgenommen seien, wenn diese glaubhaft machten, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG 1994 und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12-fache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b,) UStG übersteigen. Der Diktion der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a,) leg. cit. sei zu entnehmen, dass lediglich eine mehr als 12 Kalendermonate dauernde Pflichtversicherung innerhalb der letzten 60 Kalendermonate die Stattgebung eines Antrages gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG ausschließe. Im gegenständlichen Zeitraum habe eine Pflichtversicherung gerade nicht vorgelegen. Vielmehr stelle ein derartiges freiwilliges "opting in" in die Krankenversicherung nach dem GSVG schon per definitionem lediglich eine freiwillige Versicherung dar, die keineswegs den Begriff der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, leg. cit. erfülle. Da die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a,) GSVG auf die Pflichtversicherung abstelle, sei die von der Behörde bemühte Analogie bzw. teleologische Erweiterung zu Lasten des Beschwerdeführers unzulässig.

Der bekämpfte Bescheid und die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung seien contra legem und von § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG nicht gedeckt.Der bekämpfte Bescheid und die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung seien contra legem und von Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG nicht gedeckt.

Vielmehr sei die fortlaufende Gewährung der Ausnahme von der Pflichtversicherung, wie dies auch bis 31.08.2012 seitens der belangten Behörde praktiziert wurde, jedenfalls zulässig, sofern der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft machen könne. Das sei auch hier der Fall gewesen. Der Beschwerdeführer habe fristgerecht einen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG gestellt und die Voraussetzungen im Sinne der herrschenden Judikatur glaubhaft machen können. Die belangte Behörde habe das Nichtvorliegen der Voraussetzungen weder behauptet, noch bis dato begründet, obwohl ihr die Pflicht zur materiellen Wahrheitsfindung und insofern auch der Anleitungspflicht obliege. Eine Beschränkung der Ausnahme der Pflichtversicherung auf eine einmalige Gewährung für die Dauer von 12 Kalendermonaten lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen, sodass die Weitergewährung zu gewähren ist.Vielmehr sei die fortlaufende Gewährung der Ausnahme von der Pflichtversicherung, wie dies auch bis 31.08.2012 seitens der belangten Behörde praktiziert wurde, jedenfalls zulässig, sofern der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft machen könne. Das sei auch hier der Fall gewesen. Der Beschwerdeführer habe fristgerecht einen Antrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG gestellt und die Voraussetzungen im Sinne der herrschenden Judikatur glaubhaft machen können. Die belangte Behörde habe das Nichtvorliegen der Voraussetzungen weder behauptet, noch bis dato begründet, obwohl ihr die Pflicht zur materiellen Wahrheitsfindung und insofern auch der Anleitungspflicht obliege. Eine Beschränkung der Ausnahme der Pflichtversicherung auf eine einmalige Gewährung für die Dauer von 12 Kalendermonaten lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen, sodass die Weitergewährung zu gewähren ist.

Zwischenzeitig vertrete auch die belangte Behörde offenbar infolge geänderter Weisungslage den Standpunkt, dass eine rückwirkende Feststellung der Versicherungspflicht jedenfalls nicht mehr in Frage komme; dies ändere jedoch nichts an der Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides, zumal der Beschwerdeführer auch über den Antragszeitpunkt hinaus die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG erfülle.Zwischenzeitig vertrete auch die belangte Behörde offenbar infolge geänderter Weisungslage den Standpunkt, dass eine rückwirkende Feststellung der Versicherungspflicht jedenfalls nicht mehr in Frage komme; dies ändere jedoch nichts an der Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides, zumal der Beschwerdeführer auch über den Antragszeitpunkt hinaus die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG erfülle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist seit dem 10.01.2008 Inhaber eines Gewerbes der Gewerbeart XXXX mit dem Gewerbewortlaut1.1 Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist seit dem 10.01.2008 Inhaber eines Gewerbes der Gewerbeart römisch 40 mit dem Gewerbewortlaut

"XXXX".

Auf Grund des von ihm ausgeübten Gewerbes ist er Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft.

1.2 Im Kalenderjahr 2011 erzielte der Beschwerdeführer Einkünfte aus selbständiger Arbeit als XXXX in Höhe von EUR 111,46 und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 2.576,78, sohin Einkünfte von insgesamt EUR 2.628,24.1.2 Im Kalenderjahr 2011 erzielte der Beschwerdeführer Einkünfte aus selbständiger Arbeit als römisch 40 in Höhe von EUR 111,46 und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 2.576,78, sohin Einkünfte von insgesamt EUR 2.628,24.

1.3 Im Kalenderjahr 2012 erzielte er Einkünfte aus selbständiger Arbeit als XXXX in Höhe von EUR 59,27 und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 1.947,53, sohin Einkünfte in Höhe von insgesamt EUR 2.006,80.1.3 Im Kalenderjahr 2012 erzielte er Einkünfte aus selbständiger Arbeit als römisch 40 in Höhe von EUR 59,27 und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 1.947,53, sohin Einkünfte in Höhe von insgesamt EUR 2.006,80.

1.4 Die in den Kalenderjahren 2011 und 2012 vom Beschwerdeführer erzielten und in den Punkten 1.3 und 1.4 betragsmäßig ausgewiesenen Einkünfte liegen unter der jeweiligen Versicherungsgrenze für die vorbezeichneten Kalenderjahre.

1.5 Auf Grund seines bei der belangten Behörde am 08.01.2008 eingebrachten Antrages auf Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG wurde der Beschwerdeführer ab 08.01.2008 vorläufig von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach GSVG ausgenommen.1.5 Auf Grund seines bei der belangten Behörde am 08.01.2008 eingebrachten Antrages auf Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG wurde der Beschwerdeführer ab 08.01.2008 vorläufig von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach GSVG ausgenommen.

1.6 In der für den Zeitraum ab dem Kalenderjahr 2008 bis auf weiteres abgegebenen Versicherungserklärung für die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vom 16.08.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass er seit Jänner 2011 die Tätigkeit eines XXXX ausübe und die Einkünfte aus dieser Tätigkeit voraussichtlich die relevante Versicherungsgrenze nicht überschreiten werden, mit dem Gewerbe des XXXX jedoch schon.1.6 In der für den Zeitraum ab dem Kalenderjahr 2008 bis auf weiteres abgegebenen Versicherungserklärung für die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG vom 16.08.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass er seit Jänner 2011 die Tätigkeit eines römisch 40 ausübe und die Einkünfte aus dieser Tätigkeit voraussichtlich die relevante Versicherungsgrenze nicht überschreiten werden, mit dem Gewerbe des römisch 40 jedoch schon.

Auf Seite 4, Punkt 6 des als "Versicherungserklärung für die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG erklärte der Beschwerdeführer, dass er die GSVG-Krankenversicherung beantrage, wenn die zutreffende Versicherung nicht überschritten wird ("opting in"). An dieser Stelle kreuzte der Beschwerdeführer auch die Option an, dass die Krankenversicherung enden soll, wenn eine anderweitige Pflichtversicherung in der Krankenversicherung eintritt (z.B. ASVG-Pflichtversicherung auf Grund eines Dienst-/Arbeitsverhältnisses, etc.).Auf Seite 4, Punkt 6 des als "Versicherungserklärung für die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG erklärte der Beschwerdeführer, dass er die GSVG-Krankenversicherung beantrage, wenn die zutreffende Versicherung nicht überschritten wird ("opting in"). An dieser Stelle kreuzte der Beschwerdeführer auch die Option an, dass die Krankenversicherung enden soll, wenn eine anderweitige Pflichtversicherung in der Krankenversicherung eintritt (z.B. ASVG-Pflichtversicherung auf Grund eines Dienst-/Arbeitsverhältnisses, etc.).

Auf Grund seiner Versicherungserklärung wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde in die Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG einbezogen und wurde die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung auch im Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeichert.Auf Grund seiner Versicherungserklärung wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde in die Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG einbezogen und wurde die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung auch im Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeichert.

Eine nach erfolgter Abgabe dieser Versicherungserklärung bei der belangten Behörde eingelangte, die Versicherungserklärung widerrufende Erklärung ist weder aktenkundig, noch hat der Beschwerdeführer eine solche behauptet.

1.7 Mit Bescheid vom 18.06.2013, VSNR: XXXX, sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer ab 01.09.2012 in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG pflichtversichert sei und die Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG ab 31.08.2012 wegfalle.1.7 Mit Bescheid vom 18.06.2013, VSNR: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer ab 01.09.2012 in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG pflichtversichert sei und die Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG ab 31.08.2012 wegfalle.

Dagegen sprach sie in ihrer Stellungnahme vom 24.07.2015 aus, dass die volle Pflichtversicherung ab 15.05.2013 festgestellt werde und mit diesem Tag die Ausnahme von der Pflichtversicherung am 15.05.2013 wegfallen solle.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die zur Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Gewerberegister.

Die zu den vom Beschwerdeführer in den Kalenderjahren 2001 und 2012 erzielten Einkünften getroffenen Feststellungen gründen auf dem vorgelegten, in Rechtskraft erwachsenen, zum 24.01.2013 datierten Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung für das Jahr 2011 und dem ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen, zum 28.07.2014 datierten Einkommensteuerbescheid der vorgenannten Abgabenbehörde für das Jahr 2012.

Die zur Versicherungserklärung des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen gründen auf dessen Erklärungen in dem als "Versicherungserklärung für die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG" titulierten, bei der belangten Behörde am 16.08.2011 eingereichten Formular.Die zur Versicherungserklärung des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen gründen auf dessen Erklärungen in dem als "Versicherungserklärung für die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG" titulierten, bei der belangten Behörde am 16.08.2011 eingereichten Formular.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 erkennen die Verwaltungsgerichte insbesondere über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, erkennen die Verwaltungsgerichte insbesondere über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 6 BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß Paragraph 6, BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im gegenständlichen Fall sind auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem GSVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z. 7 und Abs. 2 ASVG) anzuwenden (§ 194 GSVG).Im gegenständlichen Fall sind auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem GSVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 2, ASVG) anzuwenden (Paragraph 194, GSVG).

§ 410 Abs. 1 und 2 ASVG hat folgenden Wortlaut:Paragraph 410, Absatz eins und 2 ASVG hat folgenden Wortlaut:

"§ 410 (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssagen insbesondere Bescheide zu erlassen:"§ 410 (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssagen insbesondere Bescheide zu erlassen:

1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,

2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,

3. wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,

4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß Paragraph 67, ausspricht,

5. wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,5. wenn er einen Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, vorschreibt,

6. wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,6. wenn er einen gemäß Paragraph 98, Absatz 2, gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,

7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,

8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 4, als gegeben erachtet,

9. wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.9. wenn er eine Teilgutschrift nach Paragraph 14, APG überträgt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 7 ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, si geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist."(2) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 7, ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, si geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist."

§ 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG bestimmen, dass das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 ASVG iVm. § 194 GSVG durch Einzelrichter entscheidet, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Im gegenständlichen Fall hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb gegenständlich von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.Paragraph 414, Absatz eins, u. Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG bestimmen, dass das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG durch Einzelrichter entscheidet, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Im gegenständlichen Fall hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb gegenständlich von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2 Zum Spruchpunkt A):

3.2.1 Ihren Bescheid, worin die belangte Behörde aussprach, dass der Beschwerdeführer ab dem 01.09.2012 in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG pflichtversichert sei und die Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG ab 31.08.2012 wegfalle, stützte sie im Kern darauf, dass der Beschwerdeführer auf Grund des "opting in" mehr als 12 Monate nach dem GSVG versichert war, die Ausnahme aus der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung ab 31.08.2012 weg gefallen sei.3.2.1 Ihren Bescheid, worin die belangte Behörde aussprach, dass der Beschwerdeführer ab dem 01.09.2012 in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG pflichtversichert sei und die Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG ab 31.08.2012 wegfalle, stützte sie im Kern darauf, dass der Beschwerdeführer auf Grund des "opting in" mehr als 12 Monate nach dem GSVG versichert war, die Ausnahme aus der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung ab 31.08.2012 weg gefallen sei.

Dagegen richtete sich der nunmehr als Beschwerde zu betrachtende und zu behandelnde Einspruch des Beschwerdeführers, worin dieser im Kern zusammengefasst die Auffassung vertrat, dass der von der belangten Behörde vertretene Rechtsstandpunkt, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines "opting in" mehr als 12 Monate nach dem GSVG versichert war, sodass die Voraussetzung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 lit. a) leg. cit, nicht vorliege, verfehlt sei. Ein "opting in" in die Krankenversicherung nach dem GSVG stelle per definitionem eine freiwillige Versicherung dar, die keineswegs den Begriff der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 7 erfüllt.Dagegen richtete sich der nunmehr als Beschwerde zu betrachtende und zu behandelnde Einspruch des Beschwerdeführers, worin dieser im Kern zusammengefasst die Auffassung vertrat, dass der von der belangten Behörde vertretene Rechtsstandpunkt, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines "opting in" mehr als 12 Monate nach dem GSVG versichert war, sodass die Voraussetzung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a,) leg. cit, nicht vorliege, verfehlt sei. Ein "opting in" in die Krankenversicherung nach dem GSVG stelle per definitionem eine freiwillige Versicherung dar, die keineswegs den Begriff der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, erfüllt.

3.2.2 für den gegenständlichen Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen entscheidungswesentlich:

Demnach unterliegen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG natürliche Personen der Pflichtversicherung nach dem GSVG, die Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind.Demnach unterliegen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG natürliche Personen der Pflichtversicherung nach dem GSVG, die Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind.

Die Bezug habende Bestimmung des § 2 Abs. 1 GSVG lautete in der für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung wie folgt:Die Bezug habende Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, GSVG lautete in der für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung wie folgt:

"§ 2 (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Personenversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. die Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft;

[...]"

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei den nach § 2 Abs. 1 Z 1 der Pflichtversicherung unterworfenen natürlichen Personen mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei den nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Pflichtversicherung unterworfenen natürlichen Personen mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung.

Gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 GSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung.Gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, GSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegen selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen, der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegen selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen, der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG können Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG (Gewerbetreibende) oder § 2 Abs. 2 FSVG (freiberufliche Ärzte) auf Antrag von der Pflichtversicherung ausgenommen werden, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 Umsatzsteuergesetz 1994 und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das Zwölffache dieses Betrages nach § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b) GSVG (Geringfügigkeitsgrenze) nicht übersteigen.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG können Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG (Gewerbetreibende) oder Paragraph 2, Absatz 2, FSVG (freiberufliche Ärzte) auf Antrag von der Pflichtversicherung ausgenommen werden, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze die Umsatzgrenze des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, Umsatzsteuergesetz 1994 und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das Zwölffache dieses Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b,) GSVG (Geringfügigkeitsgrenze) nicht übersteigen.

3.2.3 Beschwerdegegenständlich herrschen einerseits Auffassungsunterschiede darüber, welche Bedeutung einer Versicherungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zukommt und andererseits betreffend die Ausnahme des Beschwerdeführers von der Versicherungspflicht.3.2.3 Beschwerdegegenständlich herrschen einerseits Auffassungsunterschiede darüber, welche Bedeutung einer Versicherungserklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG zukommt und andererseits betreffend die Ausnahme des Beschwerdeführers von der Versicherungspflicht.

Einer Versicherungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG kommt grundsätzlich die Rechtswirkung eines "opting in" zu. Für die Pflichtversicherung ist ausschließlich von Relevanz, ob eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 tatsächlich vorliegt, ob durch diese Tätigkeit nicht nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen eine Pflichtversicherung eingetreten ist und ob der Betroffene die Versicherungserklärung betreffend das voraussichtliche Überschreiten der Versicherungsgrenze abgegeben hat. Der Sache nach hängt es nur von einer Willenserklärung des Versicherten ab, ob er unabhängig von der tatsächlichen Höhe der erzielten Einkünfte versichert sein möchte, oder ob er nur im Nachhinein unter der Voraussetzung versichert sein möchte, dass nach dem jeweiligen Einkommensteuerbescheid die Einkünfte im betreffenden Kalenderjahr die Versicherungsgrenze überstiegen haben (VwGH vom 05.11.2013 , Zl. 2000/08/0085 und vom 21.12.2005, Zl. 2003/08/0126 und vom 30.06.2009, Zl. 2008/08/0272 mwN; siehe auch Scheiber in Sonntag, GSVG, 4. Aufl. Rz. 96 zu § 2).Einer Versicherungserklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG kommt grundsätzlich die Rechtswirkung eines "opting in" zu. Für die Pflichtversicherung ist ausschließlich von Relevanz, ob eine Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, tatsächlich vorliegt, ob durch diese Tätigkeit nicht nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen eine Pflichtversicherung eingetreten ist und ob der Betroffene die Versicherungserklärung betreffend das voraussichtliche Überschreiten der Versicherungsgrenze abgegeben hat. Der Sache nach hängt es nur von einer Willenserklärung des Versicherten ab, ob er unabhängig von der tatsächlichen Höhe der erzielten Einkünfte versichert sein möchte, oder ob er nur im Nachhinein unter der Voraussetzung versichert sein möchte, dass nach dem jeweiligen Einkommensteuerbescheid die Einkünfte im betreffenden Kalenderjahr die Versicherungsgrenze überstiegen haben (VwGH vom 05.11.2013 , Zl. 2000/08/0085 und vom 21.12.2005, Zl. 2003/08/0126 und vom 30.06.2009, Zl. 2008/08/0272 mwN; siehe auch Scheiber in Sonntag, GSVG, 4. Aufl. Rz. 96 zu Paragraph 2,).

Gegenständlich steht zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer außer Streit, dass letzterer zumindest seit dem 10.01.2008 eine Gewerbeberechtigung für den XXXX besitzt und diese auch ausübt.Gegenständlich steht zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer außer Streit, dass letzterer zumindest seit dem 10.01.2008 eine Gewerbeberechtigung für den römisch 40 besitzt und diese auch ausübt.

Als Inhaber der Gewerbeberechtigung "XXXX" ist der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 1 WKG Mitglied der Wirtschaftskammer und Fachorganisationen und als solcher grundsätzlich der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterworfen bzw. zu unterwerfen (siehe dazu Scheiber in Sonntag, GSVG, 4. Aufl., Rz. 9 zu § 2).Als Inhaber der Gewerbeberechtigung "XXXX" ist der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 2, Absatz eins, WKG Mitglied der Wirtschaftskammer und Fachorganisationen und als solcher grundsätzlich der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterworfen bzw. zu unterwerfen (siehe dazu Scheiber in Sonntag, GSVG, 4. Aufl., Rz. 9 zu Paragraph 2,).

Es steht außer Streit, dass der Beschwerdeführer in Ansehung seiner selbständigen Tätigkeit als XXXX am 16.08.2011 eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für den Zeitraum "ab 2008 bis auf weiteres" abgegeben und darin erklärt hat, dass er die GSVG-Krankenversicherung beantragt, wenn die zutreffende Versicherungsgrenze nicht überschritten wird (Versicherungserklärung für die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, Seite 4, Punkt 6).Es steht außer Streit, dass der Beschwerdeführer in Ansehung seiner selbständigen Tätigkeit als römisch 40 am 16.08.2011 eine Erklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG für den Zeitraum "ab 2008 bis auf weiteres" abgegeben und darin erklärt hat, dass er die GSVG-Krankenversicherung beantragt, wenn die zutreffende Versicherungsgrenze nicht überschritten wird (Versicherungserklärung für die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, Seite 4, Punkt 6).

Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass seine Versicherungserklärung eine freiwillige Versicherung begründet habe, befindet sich jedoch im Widerspruch zur Bezug habenden gesetzlichen Bestimmung und zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. dazu unter anderen VwGH vom 30.06.2009, Zl. 2008/08/0272 mwN; vom 21.12.2005, Zl. 2003/08/0126).Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass seine Versicherungserklärung eine freiwillige Versicherung begründet habe, befindet sich jedoch im Widerspruch zur Bezug habenden gesetzlichen Bestimmung und zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche dazu unter anderen VwGH vom 30.06.2009, Zl. 2008/08/0272 mwN; vom 21.12.2005, Zl. 2003/08/0126).

Dagegen ist der Auffassung der belangten Behörde vertretene Auffassung, dass gegenständlich eine Pflichtversicherung vorliegt, nicht entgegen zu treten.

Vom Sinngehalt ist die Versicherungserklärung des Beschwerdeführers wohl dahin aufzufassen, dass er für den Fall, dass er mit seiner Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG als XXXX unter der Versicherungsgrenze bleiben sollte, die GSVG-Krankenversicherung beantragt ("opting in").Vom Sinngehalt ist die Versicherungserklärung des Beschwerdeführers wohl dahin aufzufassen, dass er für den Fall, dass er mit seiner Tätigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG als römisch 40 unter der Versicherungsgrenze bleiben sollte, die GSVG-Krankenversicherung beantragt ("opting in").

Dass die Versicherungserklärung im Wesentlichen auf dem Antrag gründet, dass er in die GSVG-Krankenversicherung aufgenommen werde möchte, sollte die zutreffende Versicherungsgrenze nicht überschritten werden, lässt den Willen des Beschwerdeführers erkennen, unabhängig von der tatsächlichen Höhe der erzielten Einkünfte versichert sein zu wollen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG sind in der Krankenversicherung nach GSVG Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 dritter Satz pflichtversichert, wenn sie die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausdrücklich beantragen.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG sind in der Krankenversicherung nach GSVG Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, dritter Satz pflichtversichert, wenn sie die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausdrücklich beantragen.

Demnach können neue Selbständige, deren Einkünfte die Versicherungsgrenze nicht erreichen, oder bei denen noch nicht feststeht, ob die Versicherungsgrenze überschritten wird, auf Antrag eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründen. Die Pflichtversicherung beginnt mit dem Einlangen der Meldung beim Versicherungsträger und endet mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die Abmeldung erfolgt oder mit Ablauf des dritten Monats, wenn die Beiträge nicht binnen drei Monaten nach Fälligkeit eingezahlt werden (vgl. Rosenmayr-Khoshideh in Sonntag, GSVG, 4. Aufl. Rz. 3f zu § 3).Demnach können neue Selbständige, deren Einkünfte die Versicherungsgrenze nicht erreichen, oder bei denen noch nicht feststeht, ob die Versicherungsgrenze überschritten wird, auf Antrag eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründen. Die Pflichtversicherung beginnt mit dem Einlangen der Meldung beim Versicherungsträger und endet mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die Abmeldung erfolgt oder mit Ablauf des dritten Monats, wenn die Beiträge nicht binnen drei Monaten nach Fälligkeit eingezahlt werden vergleiche Rosenmayr-Khoshideh in Sonntag, GSVG, 4. Aufl. Rz. 3f zu Paragraph 3,).

Auf Grund der Versicherungserklärung des Beschwerdeführers gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 hat die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Kranken- und Unfallversicherung nach GSVG mit dem Einlangen der Versicherungserklärung bei der belangten Behörde als zuständiger Sozialversicherungsträgerin (16.08.2011) begonnen.Auf Grund der Versicherungserklärung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, hat die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Kranken- und Unfallversicherung nach GSVG mit dem Einlangen der Versicherungserklärung bei der belangten Behörde als zuständiger Sozialversicherungsträgerin (16.08.2011) begonnen.

3.2.4 Mit der 23. Novelle zum GSVG (BGBl. I Nr. 139/1998) wurde erstmals die Möglichkeit der Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und in der Pensionsversicherung bei "geringfügiger gewerblicher Erwerbstätigkeit" geschaffen.3.2.4 Mit der 23. Novelle zum GSVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998,) wurde erstmals die Möglichkeit der Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und in der Pensionsversicherung bei "geringfügiger gewerblicher Erwerbstätigkeit" geschaffen.

Im Zeitpunkt der Antragstellung des Beschwerdeführers (08.01.2008) hatte die Bezug habende Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG folgenden Wortlaut:Im Zeitpunkt der Antragstellung des Beschwerdeführers (08.01.2008) hatte die Bezug habende Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG folgenden Wortlaut:

"§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:

[...]

7. auf Antrag Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder § 2 Abs. 2 FSVG, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im Nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,7. auf Antrag Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 2, Absatz 2, FSVG, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze die Umsatzgrenze des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im Nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,

a) die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war oder

b) die das Regelpensionsalter (§ 130 Abs. 1) erreicht hat oderb) die das Regelpensionsalter (Paragraph 130, Absatz eins,) erreicht hat oder

c) die das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die im ersten Satz genannten Voraussetzungen erfüllt hat.

[...]"

Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Ausnahme aus der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG in einem Zeitpunkt gestellt, in dem er innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als 12 Kalendermonate nach dem GSVG pflichtversichert war. In seinem Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung findet sich weiter die Angabe, dass seine jährlichen Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit im Jahr 2008 Euro 4.188,12 nicht übersteigen und seine Umsätze nicht über Euro 30.000,-- liegen werden.Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Ausnahme aus der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in einem Zeitpunkt gestellt, in dem er innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als 12 Kalendermonate nach dem GSVG pflichtversichert war. In seinem Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung findet sich weiter die Angabe, dass seine jährlichen Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit im Jahr 2008 Euro 4.188,12 nicht übersteigen und seine Umsätze nicht über Euro 30.000,-- liegen werden.

Zum Zeitpunkt des Eintretens der Ausnahme ist auszuführen, dass diese frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, eintritt.

Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden.

In seiner Beschwerde vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass die "fortlaufende Gewährung der Ausnahme von der Pflichtversicherung - wie dies bis zum 31.08.2012 auch in dieser Causa praktiziert wurde - jedenfalls zulässig sei, sofern der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft machen kann." Wenn der Beschwerdeführer damit vermeint, dass eine einmal eingetretene Voraussetzung für die Befreiung auch dann für alle der Antragstellung nachfolgenden Kalenderjahre fortwirke, so ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung des letzten Satzes des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG "ein Antrag kann nur von Personen gestellt werden ..." neben der Glaubhaftmachung der Unterschreitung gesetzlicher Umsatz- und Einkunftsgrenzen festlegen wollte, dass ein solcher Antrag nur erfolgreich gestellt werden kann, wenn die antragstellende Person innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als 12 Kalendermonate nach dem GSVG pflichtversichert gewesen ist. Erfüllen Personen diese Voraussetzung im Zeitpunkt der Antragstellung nicht, so sind diese ohne Prüfung der weiteren Voraussetzungen schon deshalb von einer Ausnahme von der Pflichtversicherung ausgeschlossen (vgl. VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/08/0013).In seiner Beschwerde vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass die "fortlaufende Gewährung der Ausnahme von der Pflichtversicherung - wie dies bis zum 31.08.2012 auch in dieser Causa praktiziert wurde - jedenfalls zulässig sei, sofern der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft machen kann." Wenn der Beschwerdeführer damit vermeint, dass eine einmal eingetretene Voraussetzung für die Befreiung auch dann für alle der Antragstellung nachfolgenden Kalenderjahre fortwirke, so ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung des letzten Satzes des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG "ein Antrag kann nur von Personen gestellt werden ..." neben der Glaubhaftmachung der Unterschreitung gesetzlicher Umsatz- und Einkunftsgrenzen festlegen wollte, dass ein solcher Antrag nur erfolgreich gestellt werden kann, wenn die antragstellende Person innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als 12 Kalendermonate nach dem GSVG pflichtversichert gewesen ist. Erfüllen Personen diese Voraussetzung im Zeitpunkt der Antragstellung nicht, so sind diese ohne Prüfung der weiteren Voraussetzungen schon deshalb von einer Ausnahme von der Pflichtversicherung ausgeschlossen vergleiche VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/08/0013).

In § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG wird die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung von der Unterschreitung der während eines Jahres erzielten Umsätze und Einkünfte abhängig gemacht. Der folgende Satz, der die Folgen eines späteren Wegfalls dieser Voraussetzungen regelt, stellt klar, dass es sich dabei um Umsätze und Einkünfte in einem Kalenderjahr handeln muss, für die im Befreiungsantrag die Unterschreitung glaubhaft zu machen war. Der Ausnahmeantrag bezieht sich somit auf ein Kalenderjahr. Für jedes weitere Kalenderjahr ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Pflichtversicherung erneut glaubhaft zu machen (VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/08/0013).In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG wird die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung von der Unterschreitung der während eines Jahres erzielten Umsätze und Einkünfte abhängig gemacht. Der folgende Satz, der die Folgen eines späteren Wegfalls dieser Voraussetzungen regelt, stellt klar, dass es sich dabei um Umsätze und Einkünfte in einem Kalenderjahr handeln muss, für die im Befreiungsantrag die Unterschreitung glaubhaft zu machen war. Der Ausnahmeantrag bezieht sich somit auf ein Kalenderjahr. Für jedes weitere Kalenderjahr ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Pflichtversicherung erneut glaubhaft zu machen (VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/08/0013).

Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers wirkt der auf die Ausnahme von der Pflichtversicherung abzielende Antrag nicht ohne zeitliche Begrenzung, sondern ist ein solcher für jedes Kalenderjahr neu zu stellen.

Wenn nun, wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, die belangte Behörde ihn bis 31.08.2012 von der Pflichtversicherung ausgenommen hat, ist daraus für die auf diesen Zeitpunkt folgenden Zeiträume nichts gewonnen, da - abgesehen vom Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung vom 08.01.2008 - keine weiteren Anträge aktenkundig sind.

Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer mit dem Einlangen der Versicherungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (16.08.2011) bei der belangten Behörde von dieser in die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und damit auch in der Unfallversicherung nach GSVG einbezogen wurde.Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer mit dem Einlangen der Versicherungserklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG (16.08.2011) bei der belangten Behörde von dieser in die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und damit auch in der Unfallversicherung nach GSVG einbezogen wurde.

Allerdings übersieht er, dass die 12 Monatsfrist am 31.08.2012 bereits abgelaufen und damit die Voraussetzung für eine weitere Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG weggefallen waren und er gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG auf Grund des Umstandes, dass er die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes "XXXX" besitzt und damit Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist, mit Wirkung 01.09.2012 in die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG aufzunehmen war.Allerdings übersieht er, dass die 12 Monatsfrist am 31.08.2012 bereits abgelaufen und damit die Voraussetzung für eine weitere Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG weggefallen waren und er gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG auf Grund des Umstandes, dass er die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes "XXXX" besitzt und damit Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist, mit Wirkung 01.09.2012 in die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG aufzunehmen war.

Im Gegensatz zum angefochtenen Bescheid, mit dem die belangte Behörde die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung ab 01.09.2012 und den Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG ab 31.08.2012 zutreffend festgestellt hat, erscheint die zum 24.07.2015 datierte Stellungnahme und die darin enthaltene Begründung nicht nachvollziehbar, zumal sich diese weder mit dem Gesetz, noch mit der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in Einklang bringen lässt. Überdies ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet.Im Gegensatz zum angefochtenen Bescheid, mit dem die belangte Behörde die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung ab 01.09.2012 und den Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG ab 31.08.2012 zutreffend festgestellt hat, erscheint die zum 24.07.2015 datierte Stellungnahme und die darin enthaltene Begründung nicht nachvollziehbar, zumal sich diese weder mit dem Gesetz, noch mit der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in Einklang bringen lässt. Überdies ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet.

3.2.5 Aus den angeführten Gründen konnte der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein, weshalb daher spruchgemäß zu entscheiden war.

3.3 Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

4. Zum Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine ordentliche bzw. außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Für die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision gilt Anwaltspflicht.

Zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist berechtigt, wer sich durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt erachtet. Eine Revision ist zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Eine Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Eine Revision ist beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabengebühr von €

240,-- zu entrichten.

Schlagworte

Ausnahmebestimmung, Frist, Pflichtversicherung, selbstständig
Erwerbstätiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2005122.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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