Entscheidungsdatum
28.08.2015Norm
AsylG 2005 §54Spruch
W159 2008468-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2014, Zl. 14-1000659606-14039250, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.07.2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2014, Zl. 14-1000659606-14039250, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.07.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß §§ 54, 55 und § 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40 gemäß Paragraphen 54, 55 und Paragraph 58, Absatz 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, wurde als Tochter von XXXX im Bundesgebiet geboren.Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, wurde als Tochter von römisch 40 im Bundesgebiet geboren.
Ihr Vater stellte für sie am 20.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Dabei wurde beantragt, der Beschwerdeführerin denselben Schutz wie ihren Eltern zu gewähren. Mit dem Antrag wurde die am 13.01.2014 vom Standesamtsverband XXXX ausgestellte Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin übermittelt.Ihr Vater stellte für sie am 20.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Dabei wurde beantragt, der Beschwerdeführerin denselben Schutz wie ihren Eltern zu gewähren. Mit dem Antrag wurde die am 13.01.2014 vom Standesamtsverband römisch 40 ausgestellte Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin übermittelt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, Zl. XXXX , vom 07.04.2014 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.01.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz wurde festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig ist.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, Zl. römisch 40 , vom 07.04.2014 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.01.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Unter Spruchteil römisch drei. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph Paragraph 9, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz wurde festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig ist.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 19.05.2014 durch ihre gesetzliche Vertretung Beschwerde, mit der dieser in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.
Darin wird insbesondere moniert, dass die belangte Behörde nicht den maßgeblichen Sachverhalt unter Wahrung des Parteiengehörs ermittelt habe.
Die Feststellungen der Behörde betreffend die Verfolgung der tschetschenischen Volksgruppe im Falle einer Rückkehr seien nicht zutreffen. Es sei belegt, dass Tschetschenen, die nach einem negativen Asylverfahren in ihr Heimatland zurückkehren, diskriminiert und verfolgt werden würden.
In der Beschwerde wurde die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt, um noch einmal vor unabhängigen Richtern persönlich und unmittelbar schildern zu können und glaubhaft zu machen. Weiters wurde eine persönliche Einvernahme sowie die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit ihrer Angaben und dem Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts beantragt.
Exkurs: Verfahren der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin:
Ihre Eltern und ihre älteren minderjährigen Geschwister, reisten erstmals am 03.09.2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag Anträge auf internationalen Schutz, die negativ entschieden wurden. Gegen diese negativen Bescheide wurde Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Die Verfahren wurden jedoch nach freiwilliger Rückkehr am 19.07.2010 als gegenstandslos abgelegt.
Die Eltern und die zu diesem Zeitpunkt bereits geborenen minderjährigen Geschwister gelangten am 10.07.2011 neuerlich nach Österreich und stellten erneut Anträge auf internationalen Schutz.
Bei der Ersteinvernahme durch die Polizeiinspektion XXXX am 10.07.2011 gab die Mutter zu ihren Fluchtgründen an, im Herkunftsstaat Probleme gehabt zu haben. Wären sie zuhause geblieben, wäre der Vater der Beschwerdeführerin umgebracht worden, was sie nunmehr auch für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte.Bei der Ersteinvernahme durch die Polizeiinspektion römisch 40 am 10.07.2011 gab die Mutter zu ihren Fluchtgründen an, im Herkunftsstaat Probleme gehabt zu haben. Wären sie zuhause geblieben, wäre der Vater der Beschwerdeführerin umgebracht worden, was sie nunmehr auch für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte.
Nachdem das Konsultationsverfahren mit möglichen Dublin-Staaten zu keinem Ergebnis geführt hat, wurde das Asylverfahren zugelassen und die Mutter zunächst am 01.09.2011 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, einvernommen.
Dabei erklärte sie wiederum, dass der Vater der Beschwerdeführerin Probleme im Herkunftsstaat gehabt habe und sie für den Fall einer Rückkehr befürchte, dass dieser umgebracht werde.
Die Mutter wurde am 08.11.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, befragt.
Sie stützte sich unverändert auf die Verfolgungsgründe des Vaters der Beschwerdeführerin. Die minderjährigen Geschwister der Beschwerdeführerin hätten keine eigenen Fluchtgründe. Für diese würden die gleichen Gründe wie für die Mutter gelten und seien diese im Wesentlichen gesund, diese würden aufgrund von Nervosität Beruhigungstropfen nehmen, ansonsten hätten sie keine schwerwiegenden Erkrankungen.
Der Vater erklärte auf das Wesentliche reduziert, dass er nach seiner ersten Flucht aus dem Herkunftsstaat nach Österreich deswegen freiwillig nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, da seine Verwandten Zuhause seinetwegen gequält worden seien. Als er in Tschetschenien wieder aufhältig gewesen sei, hätten Militärpersonen versucht, ihn mitzunehmen, dies sei jedoch durch Nachbarn und Passanten, welche sich eingemischt hätten, verhindert worden. Er sei diesbezüglich auch im Krankenhaus behandelt worden. Da der Vater Angst gehabt habe, beim nächsten Mal tatsächlich mitgenommen zu werden, habe er sich zur Flucht entschlossen.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 25.11.2011 wurden die Anträge der Eltern und der minderjährigen Geschwister der Beschwerdeführerin unter Spruchteil I. bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. diese Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchteil III. die Eltern und die minderjährigen Geschwister gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 25.11.2011 wurden die Anträge der Eltern und der minderjährigen Geschwister der Beschwerdeführerin unter Spruchteil römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. diese Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei. die Eltern und die minderjährigen Geschwister gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Begründet wurden diese Entscheidungen im Wesentlichen damit, dass die Verfolgungsgründe des Vaters der Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig seien und die übrigen Angehörigen der Kernfamilie keine eigenen Fluchtgründe hätten, sondern bloß zur Wahrung der Familieneinheit mit dem Vater der Beschwerdeführerin den Herkunftsstaat verlassen hätten.
Eine inhaltsgleiche Entscheidung erging im Verfahren ihres im Bundesgebiet am 19.10.2012 geborenen Bruders.
Gegen diese Bescheide erhoben ihre Familienangehörigen in einem gemeinsamen Schriftsatz Beschwerde an den Asylgerichtshof und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Die gegen den Bescheid vom 07.04.2014 erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit den Eltern am 25.02.2014 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2014, Zl. XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde wurde Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Die gegen den Bescheid vom 07.04.2014 erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit den Eltern am 25.02.2014 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2014, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde wurde Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, (2. Satz) VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des Vaters, auf das sich die Beschwerdeführerin mangels eigener Fluchtgründe bezogen habe, nicht glaubwürdig sei. Im Lichte der vorgehaltenen Länderinformationen zum Herkunftsstaat habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe. Auch eine sonstige Gefährdung im Fall einer Rückkehr habe sich daraus nicht ergeben.
Dieses Erkenntnis erwuchs mit seiner Zustellung in Rechtskraft.
In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2014 schilderte der Vater den Aufenthalt weiterer Angehöriger im Herkunftsstaat.
Im Bundesgebiet halte sich auch sein Bruder mit dessen Familie auf und sei der Vater selbständiger Güterbeförderer für die Firma XXXX gewesen. Seit August 2013 übe er dieses Gewerbe aus, das er seit April/Mai 2013 angemeldet habe. Er habe in XXXX einen Deutschkurs gemacht und schilderte in der Folge seinen Tagesablauf auf Deutsch. Durch die Arbeit habe er auch viele Kontakte zu Österreichern. Aufgrund seiner großen Arbeitsbelastung habe er jedoch keine Zeit für Mitgliedschaften bei Vereinen oder Organisationen. Er habe schon einen eigenen PKW und eine Mietwohnung und bekomme keine staatliche Unterstützung mehr, sondern zahle die Miete selbst. Auch von Flüchtlingshilfeorganisationen bekomme er kein Geld mehr.Im Bundesgebiet halte sich auch sein Bruder mit dessen Familie auf und sei der Vater selbständiger Güterbeförderer für die Firma römisch 40 gewesen. Seit August 2013 übe er dieses Gewerbe aus, das er seit April/Mai 2013 angemeldet habe. Er habe in römisch 40 einen Deutschkurs gemacht und schilderte in der Folge seinen Tagesablauf auf Deutsch. Durch die Arbeit habe er auch viele Kontakte zu Österreichern. Aufgrund seiner großen Arbeitsbelastung habe er jedoch keine Zeit für Mitgliedschaften bei Vereinen oder Organisationen. Er habe schon einen eigenen PKW und eine Mietwohnung und bekomme keine staatliche Unterstützung mehr, sondern zahle die Miete selbst. Auch von Flüchtlingshilfeorganisationen bekomme er kein Geld mehr.
Die Mutter erklärte in der Verhandlung am 25.02.2014 unter anderem, dass sich im Herkunftsstaat zahlreiche Angehörige aufhalten würden. Ihre Kinder - also auch die Beschwerdeführerin - hätten keine gesundheitlichen Probleme.
Ihre beiden ältesten Kinder würden in die Schule gehen. Vier Kinder - also auch die Beschwerdeführerin - seien zuhause. Die beiden Ältesten seien in keinem Verein, sondern würden nur in die Schule gehen.
Die Eltern der Beschwerdeführerin wurden am 24.09.2014 vor dem BFA, Regionaldirektion Tirol, niederschriftliche einvernommen.
Dabei schilderten beide von den Angehörigen im Herkunftsstaat, zu denen unvermindert Kontakt bestehe.
Der Vater gehe im Moment keiner Beschäftigung nach, führte jedoch die Möglichkeit an, bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen einer Arbeit nachgehen zu können.
Zur Beschwerdeführerin und ihren Geschwistern meinte der Vater, dass diese schon sehr gut Deutsch sprechen würden.
Die Mutter gab an, dass ihre Kinder - also auch die Beschwerdeführerin - keine gesundheitlichen Probleme hätten und es diesen gut gehe.
Die Beschwerdeführerin halte sich bei der Mutter zuhause auf. Zuhause werde mit den Kindern Tschetschenisch und Russisch gesprochen.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol, vom 26.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol, vom 26.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde festgestellt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz betreffend den Status einer Asylberechtigten und einer subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig negativ entschieden worden sei.
Abschiebehindernisse würden nicht bestehen und habe nicht festgestellt werden können, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMR oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Abschiebehindernisse würden nicht bestehen und habe nicht festgestellt werden können, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMR oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Herkunftsstaat habe sie familiäre Anknüpfungspunkte und sei ihre Lebens- bzw. Existenzgrundlage gesichert und habe ihre Familie im Herkunftsstaat vom Einkommen des Vaters gelebt.
Die Beschwerdeführerin halte sich im Bundesgebiet mit ihren Eltern und ihren fünf minderjährigen Geschwistern auf.
Sie sei selbst mittellos und von staatlicher Unterstützung abhängig. Es hätten sich keine Aspekte für eine schützenswerte Integration ergeben und hätten auch sonstige soziale Bindungen und/oder sonstige wirtschaftliche Anknüpfungspunkte nicht festgestellt werden können.
Insgesamt hätten keine Umstände festgestellt werden können, die auf ein schützenswertes Privatleben hinweisen würden. Auch seien keine Umstände hervorgekommen, die seiner Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation entgegenstehen würden.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich die getroffenen Feststellungen aus der mit den Eltern durchgeführten Einvernahme, dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2014 sowie den dem Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen, die der gesetzlichen Vertretung vorgehalten worden seien, ergeben hätten.
Rechtlich wurde dargelegt, dass sich im Fall der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz ergeben hätten.
Das Familienleben der Beschwerdeführerin beschränke sich auf ihre Eltern und ihre minderjährigen Geschwister, wobei zeitgleich gleichlautende Entscheidungen ergehen würden.
Zwar führe die Beschwerdeführerin ein Familienleben mit den Mitgliedern ihrer Kernfamilie, doch seien ihre Eltern und ihree Geschwister im selben Umfang wie die Beschwerdeführerin von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in ihr Familienleben darstelle.
Zum im Bundesgebiet entfalteten Privatleben wurde ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im konkreten Fall höher zu bewerten sei als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.Zum im Bundesgebiet entfalteten Privatleben wurde ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im konkreten Fall höher zu bewerten sei als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.
Die Beschwerdeführerin sei im Dezember 2013 in Österreich geboren, halte sich demnach noch relativ kurz im Bundesgebiet auf. Aufgrund ihres Alters würde der Mittelpunkt ihrer Interessen noch in der Familie liegen. Ihree Familie betätige sich nicht karitativ und gehe in Österreich auch keiner Beschäftigung nach. Vielmehr bestreite diese den Unterhalt aus Mitteln der Grundversorgung und lebe in einer Flüchtlingsunterkunft. Der Unterhalt in Österreich sei demnach nicht auf Dauer gesichert.
Aufgrund ihres jungen Alters sei von einer Anpassungsfähigkeit auszugehen und werde in ihrer Familie Tschetschenisch und Russisch gesprochen.
Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte sei ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden.
Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalten der öffentlichen Ordnung komme ein hoher Stellenwert zu und sei das öffentliche Interesse an der Ausreise höher zu bewerten als die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.
Im Lichte des Art. 8 EMRK sei die Rückkehrentscheidung betreffend die Beschwerdeführerin gerechtfertigt.Im Lichte des Artikel 8, EMRK sei die Rückkehrentscheidung betreffend die Beschwerdeführerin gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführerin sei demnach kein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen gewesen, da dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK geboten sei.Der Beschwerdeführerin sei demnach kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen gewesen, da dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK geboten sei.
Da der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen sei, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen.Da der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen sei, sei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen.
Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zulässig sei, zumal ihr in der Russischen Föderation keine Gefährdung drohe, was bereits das Bundesverwaltungsgericht ausführlich geprüft habe. Diesbezüglich liege eine rechtskräftig negative Entscheidung vor.
Die Beschwerdeführerin habe auch keine besonderen Umstände geltend machen können, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgesetzt worden sei.
Mit fristgerechter gemeinsamer Beschwerde der Beschwerdeführerin und der Mitglieder ihrer Kernfamilie vom 16.10.2014 wurde der Bescheid des BFA seinem gesamten Inhalt nach angefochten.
Begründet wurde dies damit, dass die belangte Behörde die Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK sowie die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmende Interessenabwägung nicht richtig vorgenommen habe.Begründet wurde dies damit, dass die belangte Behörde die Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK sowie die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorzunehmende Interessenabwägung nicht richtig vorgenommen habe.
Die Beschwerde bezieht sich in erster Linie auf den Vater.
Mit E-Mails vom 25.02.2015 und 02.07.2015 wurden Unterlagen zu integrativen Aspekten der Beschwerdeführerin und den Angehörigen ihrer Kernfamilie vorgelegt. Im Übrigen wurde bekanntgegeben, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie Asyl in Not zur Vertretung im Beschwerdeverfahren bevollmächtigt haben.
Die erwähnten Unterlagen und Dokumente werden zur Übersichtlichkeit am Ende des Verfahrensganges angeführt.
In der schriftlichen Eingabe vom 02.07.2015 wurde auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.06.2014 hingewiesen, in dem bereits ein hoher Grad der Integration der Beschwerdeführerin und ihrer Familie ausgegangen worden sei.
Mittlerweile sei ein weiteres Jahr vergangen und habe die gesamte Familie ihre Integration vorangetrieben.
Hervorzuheben seien die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin und ihrer Geschwister und der erfolgreiche Schulbesuch der beiden ältesten Brüder.
Dargelegt wurde auch, dass der Vater seit 01.07.2014 nicht mehr arbeitstätig sei, aufgrund von Einstellungszusagen jedoch davon auszugehen sei, dass er im Fall einer positiven Entscheidung wieder arbeiten könnte. Der Vater plane im Fall einer Arbeitsbewilligung für ein paar Monate unselbständig zu arbeiten, in dieser Zeit Geld für ein Fahrzeug zu sparen und danach wieder selbständig als Zusteller tätig zu sein.
Betreffend einen Teil der Familie der Beschwerdeführerin sei nicht nur die Aufenthaltsdauer seit Juli 2011 sondern auch der Aufenthalt von 2008 bis Juli 2010 zu berücksichtigen. Insgesamt sei demnach von einem fast siebenjährigen Aufenthalt - mit einjähriger Unterbrechung - auszugehen.
Im Übrigen finden sich Ausführungen vor allem zur Integration der drei ältesten Geschwister. Die Beschwerdeführerin und ihr Bruder XXXX seien nie in der Russischen Föderation aufhältig gewesen. Die übrigen Geschwister hätten den Großteil des Lebens in Österreich verbracht. Unter Verweis auf das Erkenntnis BVwG vom 19.09.2014, Zl. W159 1418660-1, wurde darauf verwiesen, dass die Verwurzelung bei Kindern in Österreich schneller erfolge als bei Erwachsenen und zwar insbesondere durch den Besuch der Schule. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers und seiner Geschwister könnte neben Anpassungsschwierigkeiten weitreichende negative Auswirkungen auf die psychische Entwicklung haben. In diesem Zusammenhang wurde auf eine Studie von "UNICEF Kosovo" verwiesen.Im Übrigen finden sich Ausführungen vor allem zur Integration der drei ältesten Geschwister. Die Beschwerdeführerin und ihr Bruder römisch 40 seien nie in der Russischen Föderation aufhältig gewesen. Die übrigen Geschwister hätten den Großteil des Lebens in Österreich verbracht. Unter Verweis auf das Erkenntnis BVwG vom 19.09.2014, Zl. W159 1418660-1, wurde darauf verwiesen, dass die Verwurzelung bei Kindern in Österreich schneller erfolge als bei Erwachsenen und zwar insbesondere durch den Besuch der Schule. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers und seiner Geschwister könnte neben Anpassungsschwierigkeiten weitreichende negative Auswirkungen auf die psychische Entwicklung haben. In diesem Zusammenhang wurde auf eine Studie von "UNICEF Kosovo" verwiesen.
Im Übrigen würden zwar alle Geschwister Tschetschenisch jedoch bis auf den ältesten Bruder niemand die russische Sprache beherrschen. Eine Eingliederung in die tschetschenische Gesellschaft sowie das dortige Bildungssystem sei dadurch zusätzlich beeinträchtigt, wobei dieser Umstand laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung (VfGH vom 27.09.2013, U 2234/2012 ua.) im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung Berücksichtigung finden müsste.Im Übrigen würden zwar alle Geschwister Tschetschenisch jedoch bis auf den ältesten Bruder niemand die russische Sprache beherrschen. Eine Eingliederung in die tschetschenische Gesellschaft sowie das dortige Bildungssystem sei dadurch zusätzlich beeinträchtigt, wobei dieser Umstand laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung (VfGH vom 27.09.2013, U 2234 aus 2012, ua.) im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung Berücksichtigung finden müsste.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 16.07.2015 an. Von Seiten des BFA, Regionaldirektion Tirol, erschien niemand. An der Beschwerdeverhandlung nahm der bevollmächtigte Vertreter teil.
Dabei wurde festgehalten, dass am 13.05.2015 eine weitere Schwester namens XXXX geboren worden sei. Ein entsprechendes Asylverfahren sei beim BFA, Regionaldirektion Tirol, anhängig.Dabei wurde festgehalten, dass am 13.05.2015 eine weitere Schwester namens römisch 40 geboren worden sei. Ein entsprechendes Asylverfahren sei beim BFA, Regionaldirektion Tirol, anhängig.
Die Eltern berichteten von den Angehörigen im Herkunftsstaat, zu denen Kontakt bestehe. Der Vater schilderte von der für den Fall eines positiven Verfahrens bestehenden Möglichkeit, einer Beschäftigung nachzugehen und damit selbsterhaltungsfähig zu sein. Der Vater machte teilweise Angaben in Deutsch. Die Mutter könne (fast) kein Deutsch, habe keine Deutschkurse besucht und beschäftige sich in erster Linie um die Erziehung ihrer Kinder.
Beide erwähnten auch den im Bundesgebiet aufhältigen Onkel und dessen Familie. Deren Asylverfahren seien negativ entschieden worden, jedoch Beschwerdeverfahren anhängig. Zu diesen bestehe regelmäßiger Kontakt, da sie sich im selben Ort aufhalten würden. Irgendeine Form einer finanziellen oder einer besonderen Abhängigkeit bestehe nicht. Auch die Großeltern väterlicherseits würden sich im Bundesgebiet aufhalten, hätten jedoch negative Dublin-Bescheide erhalten.
Zur Beschwerdeführerin führte die Mutter aus, dass diese bei ihr zuhause sei. Die weiteren Erzählungen zielen auf die Integration der älteren Geschwister ab.
Nach der Mutter wurde auch der älteste Bruder abschließend zu seiner Integration befragt, wobei er in deutscher Sprache über seinen Schulbesuch, seine Freizeitgestaltung und seine Geschwister berichtete.
Der Beschwerdeführerin und ihrer Familie wurde aufgetragen, weitere Integrationsunterlagen, eine allfällige Einstellungszusage und Unterstützungsschreiben innerhalb einer Frist von vier Wochen vorzulegen. Innerhalb gleicher Frist könne auch ein Schriftsatz mit Rechtsausführungen erstattet werden.
Eine Nachfrage beim BFA, Regionaldirektion Tirol, hat ergeben, dass das Asylverfahren der Schwester XXXX dort anhängig sei.Eine Nachfrage beim BFA, Regionaldirektion Tirol, hat ergeben, dass das Asylverfahren der Schwester römisch 40 dort anhängig sei.
Der Vertreter erstattete mit E-Mail vom 11.08.2015 eine abschließende Stellungnahme und legte weitere Unterlagen zu integrativen Aspekten der Familie der Beschwerdeführerin vor, die wiederum am Ende des Verfahrensganges aufgelistet werden.
Der Vater habe laufend Einstellungszusagen vorgelegt, weshalb auch tatsächlich davon auszugehen sei, dass er für den Fall einer positiven Entscheidung einer Arbeit nachgehen könnte.
Die Einwohner von XXXX würden sich positiv über die Beschwerdeführerin und ihre Familie äußern. Besonders positiv werde der älteste Bruder beschrieben. Die Empfehlungsschreiben würden ein vorhandenes soziales Netzwerk im Moment als auch für die Vergangenheit zeigen.Die Einwohner von römisch 40 würden sich positiv über die Beschwerdeführerin und ihre Familie äußern. Besonders positiv werde der älteste Bruder beschrieben. Die Empfehlungsschreiben würden ein vorhandenes soziales Netzwerk im Moment als auch für die Vergangenheit zeigen.
Im Besonderen sei das Privatleben der Beschwerdeführerin und ihrer Geschwister zu berücksichtigen.
In diesem Zusammenhang wurde höchstgerichtliche Rechtsprechung zitiert, wonach die Anträge der Kinder losgelöst von den Eltern geprüft werden müssten. Es sei bei jedem Kind individuell zu ermitteln, inwiefern eine Rückkehrentscheidung durch das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privatleben verletzt werde bzw. inwiefern ein Eingriff darin verhältnismäßig sei.In diesem Zusammenhang wurde höchstgerichtliche Rechtsprechung zitiert, wonach die Anträge der Kinder losgelöst von den Eltern geprüft werden müssten. Es sei bei jedem Kind individuell zu ermitteln, inwiefern eine Rückkehrentscheidung durch das in Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privatleben verletzt werde bzw. inwiefern ein Eingriff darin verhältnismäßig sei.
Laut der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sei die schulische und gesellschaftliche Integration minderjähriger Beschwerdeführer, die einen Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht hätten, stärker zu gewichten als private Interessen volljähriger Personen an einem Verbleib in Österreich (siehe VfGH 07.10.2010, B950/10 ua). Hier wurde insbesondere XXXX hervorgehoben, treffe dies aber auch auf die anderen Kinder zu.Laut der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sei die schulische und gesellschaftliche Integration minderjähriger Beschwerdeführer, die einen Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht hätten, stärker zu gewichten als private Interessen volljähriger Personen an einem Verbleib in Österreich (siehe VfGH 07.10.2010, B950/10 ua). Hier wurde insbesondere römisch 40 hervorgehoben, treffe dies aber auch auf die anderen Kinder zu.
Das Interesse der Kinder an einem Verbleib in Österreich könne nicht dadurch als gemindert gelten, weil sie sich aufgrund eines laufenden Asylverfahrens ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein hätten müssen (vgl. VfGH 15.12.2011, U760/11 ua. sowie VfGH 10.03.2011, B1565/10 ua.).Das Interesse der Kinder an einem Verbleib in Österreich könne nicht dadurch als gemindert gelten, weil sie sich aufgrund eines laufenden Asylverfahrens ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein hätten müssen vergleiche VfGH 15.12.2011, U760/11 ua. sowie VfGH 10.03.2011, B1565/10 ua.).
Berichtigt wurde, dass der älteste Bruder entgegen der Ausführungen in der letzten Stellungnahme kein Russisch könne.
Im Übrigen finden sich dieselben Ausführungen wie in der vorangegangenen Stellungnahme, wonach die Beschwerdeführerin und ihre Familie in Österreich integriert seien, das Interesse an einem Verbleib in Österreich besonders stark zu erachten sei, öffentliche Interessen an der Rückkehrentscheidung und Abschiebung jedoch nur in gemindertem Maße vorhanden seien.
Es sei auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister in Zukunft aufgrund ihrer schon vorhandenen Deutschkenntnisse, ihre sonstige Bildung und der Kontakte in Österreich eine gute Zukunft finden würden.
Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurden nachfolgende Unterlagen zu integrativen Aspekten vorgelegt:
Beschwerdeführerin und ihre Familie:
• Unterstützungsschreiben von XXXX , XXXX vom 02.02.2015, XXXX vom 23.01.2015, XXXX vom 16.07.2015, XXXX vom 19.07.2015 und von XXXX .• Unterstützungsschreiben von römisch 40 , römisch 40 vom 02.02.2015, römisch 40 vom 23.01.2015, römisch 40 vom 16.07.2015, römisch 40 vom 19.07.2015 und von römisch 40 .
Vater:
• Arbeitszusagen von XXXX vom 10.02.2015, von XXXX vom 21.01.2015 von XXXX vom 27.01.2015, von XXXX vom 17.07.2015 und von der XXXX vom 17.07.2015;• Arbeitszusagen von römisch 40 vom 10.02.2015, von römisch 40 vom 21.01.2015 von römisch 40 vom 27.01.2015, von römisch 40 vom 17.07.2015 und von der römisch 40 vom 17.07.2015;
• Schulbesuchsbestätigungen der Neue Mittelschule XXXX vom 21.01.2015 und vom 02.07.2015 betreffend XXXX ;• Schulbesuchsbestätigungen der Neue Mittelschule römisch 40 vom 21.01.2015 und vom 02.07.2015 betreffend römisch 40 ;
• Schulbesuchsbestätigungen der XXXX vom 21.01.2015 und vom 02.07.2015 betreffend XXXX ;• Schulbesuchsbestätigungen der römisch 40 vom 21.01.2015 und vom 02.07.2015 betreffend römisch 40 ;
• Geburtsurkunden von XXXX .• Geburtsurkunden von römisch 40 .
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme der Eltern der Beschwerdeführerin durch das BFA, Regionaldirektion Tirol, am 24.09.2014, durch Befragung der Eltern und ihres Bruders Hasambek im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2015, durch Vorlage der am Ende des Verfahrensganges zitierten Unterlagen zur Integration und schließlich durch Einsichtnahme in die Asylunterlagen der Mitglieder der Kernfamilie.
1. Feststellungen:
Die im Bundesgebiet am XXXX geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und Moslemin.Die im Bundesgebiet am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und Moslemin.
Gemeinsam mit der Beschwerdeführerin halten sich im Bundesgebiet ihre Eltern XXXX sowie ihre minderjährigen Geschwister XXXX .Gemeinsam mit der Beschwerdeführerin halten sich im Bundesgebiet ihre Eltern römisch 40 sowie ihre minderjährigen Geschwister römisch 40 .
Am XXXX wurde ein weiteres Kind namens XXXX geboren, dessen Asylverfahren beim BFA, Regionaldirektion Tirol, anhängig ist.Am römisch 40 wurde ein weiteres Kind namens römisch 40 geboren, dessen Asylverfahren beim BFA, Regionaldirektion Tirol, anhängig ist.
Im Bundesgebiet halten sich weiters der Onkel und die Großeltern väterlicherseits der Beschwerdeführerin auf, wobei diese weder Asylberechtigte, noch subsidiär Schutzberechtigte und auch sonst nicht zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.
Mit dem Onkel und den Großeltern väterlicherseits lebt sie nicht im gemeinsamen Haushalt, besteht kein finanzielles und auch sonst kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis.
Die Anträge der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen auf internationalen Schutz wurden rechtskräftig mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2014 negativ entschieden. Ihnen wurde weder der Status von Asylberechtigten noch von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Die Beschwerdeführerin hält sich seit ihrer Geburt am 28.12.2013 durchgehend im Bundesgebiet auf. Ein Teil ihrer Familie war von 01.12.2008 bis 19.07.2010 aufhältig und hält sich seit 10.07.2011 durchgehend im Bundesgebiet auf. Auf Grundlage vorübergehender Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz haben sie und ihre Familie sich jeweils rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.
Die Beschwerdeführerin lebt altersentsprechend bei ihrer Mutter zuhause.
Die unbescholtene Mutter ist mit der Betreuung der mittlerweile sieben Kinder beschäftigt. Diese verfügt über (fast) keine Deutschkenntnisse und hat auch sonst keine integrativen Aspekte dargelegt.
Der unbescholtene Vater hat sich während seines insgesamt über fünfeinhalbjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, wobei er die letzten vier Jahre durchgehend im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist, hinsichtlich einer Integration bestrebt gezeigt.
Der Vater hat im Zuge seines Aufenthaltes einen Freundeskreis im Bundesgebiet aufgebaut und sich bemüht gezeigt, die deutsche Sprache zu erlernen und verfügt nach dem gewonnenen Eindruck in der Beschwerdeverhandlung über ausreichend gute Deutschkenntnisse, auch wenn der Vater bislang noch kein Deutschzertifikat über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 vorgelegt hat.
Der Vater ist bemüht seine wirtschaftliche Abhängigkeit von der Grundversorgung zu überwinden, was ihm vorübergehend auch gelungen ist. So hat er zwischenzeitig ein selbständiges Gewerbe ausgeübt. Er war als Zusteller für XXXX tätig, wobei er dieses Gewerbe aufgeben hat müssen, nachdem XXXX die Niederlassung für die er gearbeitet hat, aufgelöst hat.Der Vater ist bemüht seine wirtschaftliche Abhängigkeit von der Grundversorgung zu überwinden, was ihm vorübergehend auch gelungen ist. So hat er zwischenzeitig ein selbständiges Gewerbe ausgeübt. Er war als Zusteller für römisch 40 tätig, wobei er dieses Gewerbe aufgeben hat müssen, nachdem römisch 40 die Niederlassung für die er gearbeitet hat, aufgelöst hat.
Auf Grundlage seiner ausreichenden Deutschkenntnisse und der vorgelegten Arbeitsplatzzusagen wird der Vater durchaus in der Lage sein, in absehbarer Zeit den Lebensunterhalt für sich und die Mitglieder seiner Kernfamilie aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
Die beiden ältesten Brüder - XXXX - bald zwölf und neun Jahre alt, welche als vier bzw. zweijähriges Kind erstmals in das Bundesgebiet eingereist sind, halten sich - abgesehen von der zwischenzeitigen Rückkehr in den Herkunftsstaat von 19.07.2010 bis 10.07.2011, einen wesentlichen und prägenden Teil ihres Lebens im Bundesgebiet auf.Die beiden ältesten Brüder - römisch 40 - bald zwölf und neun Jahre alt, welche als vier bzw. zweijähriges Kind erstmals in das Bundesgebiet eingereist sind, halten sich - abgesehen von der zwischenzeitigen Rückkehr in den Herkunftsstaat von 19.07.2010 bis 10.07.2011, einen wesentlichen und prägenden Teil ihres Lebens im Bundesgebiet auf.
XXXX wird ab September die 2. Klasse einer Neuen Mittelschule und XXXX die dritte Klasse Volksschule besuchen. Beide haben im Bundesgebiet einen Freundeskreis aufgebaut, ringen vereinsmäßig und spielen in ihrer Freizeit auch Fußball.römisch 40 wird ab September die 2. Klasse einer Neuen Mittelschule und römisch 40 die dritte Klasse Volksschule besuchen. Beide haben im Bundesgebiet einen Freundeskreis aufgebaut, ringen vereinsmäßig und spielen in ihrer Freizeit auch Fußball.
Der erkennende Richter hat sich in der Beschwerdeverhandlung von den ansprechenden Deutschkenntnissen von XXXX überzeugt und ist die Alltagssprache der beiden Deutsch.Der erkennende Richter hat sich in der Beschwerdeverhandlung von den ansprechenden Deutschkenntnissen von römisch 40 überzeugt und ist die Alltagssprache der beiden Deutsch.
Die weiteren Geschwister haben bislang teils den Kindergarten besucht und werden zum Teil altersentsprechend von der Mutter zuhause versorgt.
Allen Kindern gemeinsam ist, dass diese mündliche Sprachkenntnisse der tschetschenischen Sprache, jedoch keine Russischkenntnisse haben. Sie verfügen auch über keine relevanten Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat.
In einer Zusammenschau der vom Vater und ihren beiden ältesten Brüdern - insbesondere XXXX - gesetzten Integrationsschritte und der Aufenthaltsdauer von über fünfeinhalb Jahren würde eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in deren Privat- und Familienleben und infolge des unzweifelhaft bestehenden Familienlebens auch von allen Mitgliedern der Kernfamilie - also auch der Beschwerdeführerin - darstellen.In einer Zusammenschau der vom Vater und ihren beiden ältesten Brüdern - insbesondere römisch 40 - gesetzten Integrationsschritte und der Aufenthaltsdauer von über fünfeinhalb Jahren würde eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in deren Privat- und Familienleben und infolge des unzweifelhaft bestehenden Familienlebens auch von allen Mitgliedern der Kernfamilie - also auch der Beschwerdeführerin - darstellen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität und Person der Beschwerdeführerin und den Angehörigen ihrer Kernfamilie ergeben sich aus dem im Asylverfahren vorgelegten unbedenklichen Identitätsdokumenten in Verbindung mit dem dahingehend glaubhaften Vorbringen.
Die Feststellungen, wonach ihr und den Angehörigen ihrer Kernfamilie weder der Status von Asylberechtigten noch von subsidiär Schutzberechtigten erteilt wurde, gründen auf dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2014.
Die Feststellung, dass die Eltern in Österreich strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten Strafregisterauszug. Die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister sind allesamt noch nicht strafmündig, sind im Verfahren aber keine Umstände hervorgekommen, wonach diese sich im Bundesgebiet nicht wohlverhalten hätten.
Die Feststellungen zum derzeitigen Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin und der Angehörigen ihrer Kernfamilie ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Eltern im Laufe des Verfahrens, aus den vorgelegten Bestätigungen und Schreiben, sowie insbesondere aus dem im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck insbesondere auch vom Bruder XXXX .Die Feststellungen zum derzeitigen Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin und der Angehörigen ihrer Kernfamilie ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Eltern im Laufe des Verfahrens, aus den vorgelegten Bestätigungen und Schreiben, sowie insbesondere aus dem im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck insbesondere auch vom Bruder römisch 40 .
Die vorgelegten Beweismittel sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar und waren als Nachweis der Integration des Vaters und ihrer beiden Brüder XXXX anzuerkennen.Die vorgelegten Beweismittel sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar und waren als Nachweis der Integration des Vaters und ihrer beiden Brüder römisch 40 anzuerkennen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind (vgl. VfSlg 16.657/2002; VwGH 19. 10. 1999, 99/18/0342 u.a.).Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind vergleiche VfSlg 16.657 aus 2002,; VwGH 19. 10. 1999, 99/18/0342 u.a.).
Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).
Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Vaters in Zusammenschau mit den beiden ältesten Brüdern XXXX nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:Vor dem Hintergrund der in Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Vaters in Zusammenschau mit den beiden ältesten Brüdern römisch 40 nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:
Der Vater und die beiden genannten Brüder befinden sich seit nunmehr über fünfeinhalb Jahren (davon über vier Jahre durchgehend) im Bundesgebiet, der bald zwölfjährige XXXX gelangte erstmals im Alter von vier Jahren nach Österreich, XXXX im Alter von zwei Jahren und verbrachten beide ihre gesamte bisherige Kindheit bzw. einen Großteil davon hier.Der Vater und die beiden genannten Brüder befinden sich seit nunmehr über fünfeinhalb Jahren (davon über vier Jahre durchgehend) im Bundesgebiet, der bald zwölfjährige römisch 40 gelangte erstmals im Alter von vier Jahren nach Österreich, römisch 40 im Alter von zwei Jahren und verbrachten beide ihre gesamte bisherige Kindheit bzw. einen Großteil davon hier.
Die Beschwerdeführerin und ihre weiteren Geschwister, die jedoch noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, sind überhaupt im Bundesgebiet geboren oder sind lediglich im Kleinkindalter im Herkunftsstaat aufhältig gewesen.
Die Beschwerdeführerin lebt zurzeit mit den Angehörigen ihrer Kernfamilie in einer Flüchtlingsunterkunft. Der Vater hat jedoch zwischenzeitig die Abhängigkeit von der Grundversorgung bereits überwunden gehabt und ist einem selbständigen Gewerbe nachgegangen. Er war als Zusteller für XXXX tätig und konnte nach Schließung der Niederlassung, für die er tätig gewesen ist, sein Gewerbe nicht mehr ausüben.Die Beschwerdeführerin lebt zurzeit mit den Angehörigen ihrer Kernfamilie in einer Flüchtlingsunterkunft. Der Vater hat jedoch zwischenzeitig die Abhängigkeit von der Grundversorgung bereits überwunden gehabt und ist einem selbständigen Gewerbe nachgegangen. Er war als Zusteller für römisch 40 tätig und konnte nach Schließung der Niederlassung, für die er tätig gewesen ist, sein Gewerbe nicht mehr ausüben.
In der Beschwerdeverhandlung hat sich der Vater jedoch bemüht gezeigt, seine Abhängigkeit von der Grundversorgung bald zu überwinden. Er hat mit seinen Stellungnahmen beständig Einstellungszusagen für den Fall des Vorliegens der entsprechenden arbeitsrechtlichen Voraussetzungen vorgelegt und nachvollziehbar und realistisch geschildert, im Falle einer positiven Entscheidung vorübergehend unselbständig tätig sein zu wollen, dabei entsprechende Mittel ansparen zu wollen, um wiederum das Güterbeförderungsgewerbe selbständig auszuüben. Es ist demnach durchaus davon auszugehen, dass er in naher Zukunft in der Lage sein wird, den Lebensunterhalt für sich und die Angehörigen seiner Kernfamilie von staatlichen Unterstützungsleistungen unabhängig zu bestreiten.
XXXX absolvieren in Österreich ihre Pflichtschulausbildung, können am Regelunterricht teilnehmen und wird XXXX im neuen Schuljahr die zweite Klasse der Neuen Mittelschule und XXXX die dritte Klasse Volksschule besuchen.römisch 40 absolvieren in Österreich ihre Pflichtschulausbildung, können am Regelunterricht teilnehmen und wird römisch 40 im neuen Schuljahr die zweite Klasse der Neuen Mittelschule und römisch 40 die dritte Klasse Volksschule besuchen.
XXXX konnte das Gericht anlässlich der abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung von seinen ansprechenden Deutschkenntnissen überzeugen. Im Lichte der Ausführungen sämtlicher befragter Familienangehörigen, dem mehrjährigen erfolgreichen Volksschulbesuch und den übermittelten Stellungnahmen ist auch davon auszugehen, dassrömisch 40 konnte das Gericht anlässlich der abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung von seinen ansprechenden Deutschkenntnissen überzeugen. Im Lichte der Ausführungen sämtlicher befragter Familienangehörigen, dem mehrjährigen erfolgreichen Volksschulbesuch und den übermittelten Stellungnahmen ist auch davon auszugehen, dass
XXXX der deutschen Sprache mächtig ist und erscheint im Lichte der außerschulischen Aktivitäten - Ringen und Fußball - auch absolut nachvollziehbar, dass XXXX untereinander und mit ihren Freunden Deutsch sprechen. Die beiden sind demnach in sozialer Hinsicht im Bundesgebiet verfestigt.römisch 40 der deutschen Sprache mächtig ist und erscheint im Lichte der außerschulischen Aktivitäten - Ringen und Fußball - auch absolut nachvollziehbar, dass römisch 40 untereinander und mit ihren Freunden Deutsch sprechen. Die beiden sind demnach in sozialer Hinsicht im Bundesgebiet verfestigt.
Aus den übermittelten Empfehlungsschreiben und Fürsprachen geht auch hervor, dass die Beschwerdeführerin und alle Mitglieder ihrer Kernfamilie - im Besonderen aber der Vater und ihre beiden ältesten Brüder - über entsprechende soziale Kontakte im Bundesgebiet verfügen.
Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin und der Angehörigen ihrer Kernfamilie befindet sich in Österreich, insbesondere die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister verfügen über keine maßgeblichen Bindungen zum Herkunftsstaat. Hingegen sind sie mit dem Alltag - XXXX auch mit dem Schulsystem - in Österreich vertraut.Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin und der Angehörigen ihrer Kernfamilie befindet sich in Österreich, insbesondere die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister verfügen über keine maßgeblichen Bindungen zum Herkunftsstaat. Hingegen sind sie mit dem Alltag - römisch 40 auch mit dem Schulsystem - in Österreich vertraut.
Die Bindungen der Eltern zum Herkunftsstaat sind zwar intakt, auch wenn von Krankheiten und Schicksalsschlägen der zahlreichen Angehörigen im Herkunftsstaat berichtet wurde. Zu den Angehörigen im Herkunftsstaat besteht offenbar unverändert Kontakt.
Die Bindungen der Beschwerdeführerin und ihrer Geschwister zum Herkunftsstaat sind jedoch als gering bzw. im Fall der im Bundesgebiet geborenen Kinder als nicht vorhanden zu bezeichnen. So hat sich die Beschwerdeführerin noch nie im Herkunftsstaat aufgehalten.
Eine Verwurzelung im Aufenthaltsstaat - also in Österreich - erfolgt bei Kindern schneller als bei Erwachsenen - insbesondere durch den Besuch von Schulen und stellt die überwiegende Sozialisation von Kindern in Österreich ein maßgebliches Kriterium zu Gunsten eines Antragsteller dar (BVwG vom 19.09.2014, Zl. W159 1418656-1/17E).
Der nunmehr im zwölften Lebensjahr befindliche XXXX hat somit mehr als fünfeinhalb Jahre seines bisherigen Lebens in Österreich verbracht und hier prägende Jahre seiner Kinderzeit erlebt und hat sich hier in die örtliche Gemeinschaft seines Aufenthaltsortes sehr gut integriert. Neben der Schule ringt er vereinsmäßig, spielt Fußball und geht weiteren Freizeitaktivitäten nach.Der nunmehr im zwölften Lebensjahr befindliche römisch 40 hat somit mehr als fünfeinhalb Jahre seines bisherigen Lebens in Österreich verbracht und hier prägende Jahre seiner Kinderzeit erlebt und hat sich hier in die örtliche Gemeinschaft seines Aufenthaltsortes sehr gut integriert. Neben der Schule ringt er vereinsmäßig, spielt Fußball und geht weiteren Freizeitaktivitäten nach.
Eine weitere Entwurzelung vom bzw. die Erschwerung einer Sozialisation im Herkunftsstaat hat sich auch daraus ergeben, dass die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister keine Russischkenntnisse aufweisen. Die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister sprechen lediglich Tschetschenisch, schriftliche Kenntnisse dieser Sprache liegen nicht vor, was vor allem für die schulpflichtigen Geschwister XXXX problematisch ist. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auf die Berücksichtigung von Sprachkenntnissen des Herkunftsstaat der minderjährigen Kinder im Rahmen der Interessenabwägung hingewiesen (VfGH vom 27.09.2013, Zl. U2234/2012 ua.)Eine weitere Entwurzelung vom bzw. die Erschwerung einer Sozialisation im Herkunftsstaat hat sich auch daraus ergeben, dass die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister keine Russischkenntnisse aufweisen. Die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister sprechen lediglich Tschetschenisch, schriftliche Kenntnisse dieser Sprache liegen nicht vor, was vor allem für die schulpflichtigen Geschwister römisch 40 problematisch ist. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auf die Berücksichtigung von Sprachkenntnissen des Herkunftsstaat der minderjährigen Kinder im Rahmen der Interessenabwägung hingewiesen (VfGH vom 27.09.2013, Zl. U2234/2012 ua.)
Mit seinen nunmehr beinahe zwölf Jahren befindet sich XXXX auch nicht mehr in einem mit hoher Anpassungsfähigkeit verbundenen Alter, das in einer Entscheidung des EGMR (E. SARUMI gegen United Kingdom vom 26.01.1999 Nr. 43279/98) im Altersbereich von 7 bis 11 Jahren gesehen wurde.Mit seinen nunmehr beinahe zwölf Jahren befindet sich römisch 40 auch nicht mehr in einem mit hoher Anpassungsfähigkeit verbundenen Alter, das in einer Entscheidung des EGMR (E. SARUMI gegen United Kingdom vom 26.01.1999 Nr. 43279/98) im Altersbereich von 7 bis 11 Jahren gesehen wurde.
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen des Vaters und der beiden ältesten Brüder an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005).Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen des Vaters und der beiden ältesten Brüder an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen vergleiche VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vergleiche ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457 aus 2005,).
Hinzuweisen war im vorliegenden Fall im Besonderen, dass ohne Zweifel ein Familienleben der Beschwerdeführerin, ihrer Eltern und ihrer minderjährigen Geschwister vorliegt und dem minderjährigen Alter der Kinder entsprechend sehr enge familiäre Beziehungen zwischen den einzelnen Familienangehörigen untereinander bestehen. Diesem Umstand wurde auch dadurch Rechnung getragen, dass das vorliegende Verfahren als Familienverfahren geführt wurde. Das Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihren Eltern und ihren Geschwistern besteht von Geburt an.
Besonders hervorzuheben war, dass im Rahmen der Interessensabwägung eine Zusammenschau der Integration des Vaters sowie der Brüder XXXX und des unzweifelhaften gemeinsamen Familienlebens deren privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung, insbesondere wegen einer Übertretung der einreiserechtlichen Vorschriften durch die illegale Einreise, überwiegen. Zumal die Beschwerdeführerin mit ihrem Vater und den beiden genannten Brüdern ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK führt und eine Trennung dieses Familienlebens aufgrund seiner Intensität nicht zu rechtfertigen ist, war betreffend die Beschwerdeführerin gleichlautend wie im Verfahren der Mitglieder ihrer Kernfamilie zu entscheiden.Besonders hervorzuheben war, dass im Rahmen der Interessensabwägung eine Zusammenschau der Integration des Vaters sowie der Brüder römisch 40 und des unzweifelhaften gemeinsamen Familienlebens deren privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung, insbesondere wegen einer Übertretung der einreiserechtlichen Vorschriften durch die illegale Einreise, überwiegen. Zumal die Beschwerdeführerin mit ihrem Vater und den beiden genannten Brüdern ein Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK führt und eine Trennung dieses Familienlebens aufgrund seiner Intensität nicht zu rechtfertigen ist, war betreffend die Beschwerdeführerin gleichlautend wie im Verfahren der Mitglieder ihrer Kernfamilie zu entscheiden.
Die vom BFA im angefochtenen Bescheid verfügte Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ist angesichts der vorliegenden persönlichen Bindungen der genannten Familienangehörigen in einer Gesamtschau unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Die vom BFA im angefochtenen Bescheid verfügte Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ist angesichts der vorliegenden persönlichen Bindungen der genannten Familienangehörigen in einer Gesamtschau unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation auf Dauer für unzulässig zu erklären (in diesem Sinne wiederum BvWG vom 19.09.2014, Zl. W159 1418656-1/17E mwn.).
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 70 aus 2015, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
§ 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 samt Überschrift lautet:
"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:
1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;
2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;
3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Gemäß § 58 Abs.2 AsylG 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 70 aus 2015, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Aus den EB zum FRÄG 2015 ergibt sich, dass damit zusätzlich klargestellt werden soll, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist.Aus den EB zum FRÄG 2015 ergibt sich, dass damit zusätzlich klargestellt werden soll, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4 aus 2014,) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist.
Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle der Beschwerdeführerin in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diese betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind, darüber hinaus jedoch die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht erfüllt sind, war der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu gewähren und spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 im Falle der Beschwerdeführerin in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diese betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind, darüber hinaus jedoch die Voraussetzungen nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht erfüllt sind, war der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu gewähren und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen unter A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Artikel 8, EMRK wurde bei den Erwägungen unter A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familieneinheit, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W159.2008468.2.00Zuletzt aktualisiert am
07.09.2015