TE Bvwg Erkenntnis 2015/8/28 W159 1404228-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2015
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Entscheidungsdatum

28.08.2015

Norm

AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W159 1404228-3/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2014, Zl. 13-810698800-1961572, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.07.2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2014, Zl. 13-810698800-1961572, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.07.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß §§ 54, 55 und § 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40 gemäß Paragraphen 54, 55 und Paragraph 58, Absatz 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte erstmals am 03.09.2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag den Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen vom 01.12.2008 abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Das Verfahren wurde jedoch nach freiwilliger Rückkehr am 19.07.2010 als gegenstandslos abgelegt.

Am 10.07.2011 gelangte der Beschwerdeführer neuerlich gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX und den vier gemeinsamen Kindern XXXX nach Österreich und stellte wiederum einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Ersteinvernahme durch Polizeiinspektion XXXX gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er deswegen freiwillig nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, da seine Verwandten Zuhause seinetwegen gequält worden seien. Als er in Tschetschenien wieder aufhältig gewesen sei, hätten Militärpersonen versucht, ihn mitzunehmen, dies sei jedoch durch Nachbarn und Passanten, welche sich eingemischt hätten, verhindert worden. Er sei diesbezüglich auch im Krankenhaus behandelt worden und habe darüber eine Bestätigung. Er habe Angst, dass ihn das Militär beim nächsten Mal tatsächlich mitnehmen werde und sei er deswegen geflohen.Am 10.07.2011 gelangte der Beschwerdeführer neuerlich gemeinsam mit seiner Ehefrau römisch 40 und den vier gemeinsamen Kindern römisch 40 nach Österreich und stellte wiederum einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Ersteinvernahme durch Polizeiinspektion römisch 40 gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er deswegen freiwillig nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, da seine Verwandten Zuhause seinetwegen gequält worden seien. Als er in Tschetschenien wieder aufhältig gewesen sei, hätten Militärpersonen versucht, ihn mitzunehmen, dies sei jedoch durch Nachbarn und Passanten, welche sich eingemischt hätten, verhindert worden. Er sei diesbezüglich auch im Krankenhaus behandelt worden und habe darüber eine Bestätigung. Er habe Angst, dass ihn das Militär beim nächsten Mal tatsächlich mitnehmen werde und sei er deswegen geflohen.

Nachdem das Konsultationsverfahren mit möglichen Dublin-Staaten zu keinem Ergebnis geführt hat, wurde das Asylverfahren zugelassen und der Beschwerdeführer am 01.09.2011 und am 08.11.2011 durch das Bundesasylamt einvernommen.

Dabei vertiefte der Beschwerdeführer sein in der Erstbefragung vorgetragenes Vorbringen.

Im Bundesgebiet würde sich ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers aufhalten.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck vom 25.11.2011, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.07.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchteil III. der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck vom 25.11.2011, Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.07.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei. der Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2014 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2014, Zl. XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2014 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2014, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, Asylgesetz 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubwürdig sei. Im Lichte der vorgehaltenen Länderinformationen zum Herkunftsstaat habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe. Auch eine sonstige Gefährdung im Fall einer Rückkehr habe sich daraus nicht ergeben.

Dieses Erkenntnis erwuchs mit seiner Zustellung in Rechtskraft.

In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2014 erklärte der Beschwerdeführer unter anderem, dass er keine gesundheitlichen oder psychischen Probleme habe.

Seine Eltern sowie zwei Brüder, einer 11 und einer 12 Jahre, würden noch im Herkunftsstaat leben. Ein Bruder lebe in Österreich, dessen Asylverfahren sei ebenfalls noch anhängig. Seinen Eltern gehe es gesundheitlich nicht gut. Mit den Behörden hätten diese jedoch keine Probleme.

Sein Bruder Beslan wohne in XXXX . Er selbst wohne in XXXX . Er nehme diesen oft zur Arbeit mit, damit er besser die Sprache lerne. Er sei selbständiger Güterbeförderer für die Firma XXXX. Seit August 2013 übe er dieses Gewerbe aus, das er seit April/Mai 2013 angemeldet habe. Er habe in Salzburg einen Deutschkurs gemacht und schilderte in der Folge seinen Tagesablauf auf Deutsch. Durch die Arbeit habe er auch viele Kontakte zu Österreichern. Aufgrund seiner großen Arbeitsbelastung habe er jedoch keine Zeit für Mitgliedschaften bei Vereinen oder Organisationen. Er habe schon einen eigenen PKW und eine Mietwohnung und bekomme keine staatliche Unterstützung mehr, sondern zahle die Miete selbst. Auch von Flüchtlingshilfeorganisationen bekomme er kein Geld mehr.Sein Bruder Beslan wohne in römisch 40 . Er selbst wohne in römisch 40 . Er nehme diesen oft zur Arbeit mit, damit er besser die Sprache lerne. Er sei selbständiger Güterbeförderer für die Firma römisch 40 . Seit August 2013 übe er dieses Gewerbe aus, das er seit April/Mai 2013 angemeldet habe. Er habe in Salzburg einen Deutschkurs gemacht und schilderte in der Folge seinen Tagesablauf auf Deutsch. Durch die Arbeit habe er auch viele Kontakte zu Österreichern. Aufgrund seiner großen Arbeitsbelastung habe er jedoch keine Zeit für Mitgliedschaften bei Vereinen oder Organisationen. Er habe schon einen eigenen PKW und eine Mietwohnung und bekomme keine staatliche Unterstützung mehr, sondern zahle die Miete selbst. Auch von Flüchtlingshilfeorganisationen bekomme er kein Geld mehr.

In der Folge fand am 24.09.2014 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA, Regionaldirektion Tirol statt, im Zuge derer er zu Veränderungen bezüglich seiner Person und der Lebensumstände in der Heimat befragt wurde. Er meinte, dass sich nichts geändert habe.

Er sei im Jahr 2011 illegal in das Bundesgebiet eingereist und halte sich seit diesem Zeitpunkt durchgehend in Österreich auf. Er lebe hier mit seiner Ehefrau und seinen sechs minderjährigen Kindern, die sich alle im Asylverfahren befinden. Seine Ehefrau sei wiederum schwanger.

In Österreich habe er weitschichtige Verwandte, die er noch nie gesehen habe. Er habe hier auch noch einen Bruder und dessen Bruder, die in der Nähe wohnen würden. Sie würden sich regelmäßig sehen.

Er sei in Österreich von keiner Person finanziell abhängig.

In Österreich habe er viele Freunde. Er habe sowohl zu Österreichern als auch zu Russen Kontakt. Im August 2013 habe er seinen Gewerbeschein erhalten und sei für XXXX unterwegs gewesen. Im Juli 2014 habe er aus Sparmaßnahmen die Kündigung erhalten. Nach Beendigung seiner selbständigen Tätigkeit sei er zur XXXX Landesregierung gegangen, weil er sich nicht mehr versorgen habe können. Er sei wieder in die Grundversorgung aufgenommen worden.In Österreich habe er viele Freunde. Er habe sowohl zu Österreichern als auch zu Russen Kontakt. Im August 2013 habe er seinen Gewerbeschein erhalten und sei für römisch 40 unterwegs gewesen. Im Juli 2014 habe er aus Sparmaßnahmen die Kündigung erhalten. Nach Beendigung seiner selbständigen Tätigkeit sei er zur römisch 40 Landesregierung gegangen, weil er sich nicht mehr versorgen habe können. Er sei wieder in die Grundversorgung aufgenommen worden.

Abgesehen von den aufgezählten habe er keine weiteren Bindungen zu Österreich.

Er könne sich auf Deutsch verständigen. Seine privaten Termine habe er immer ohne Dolmetscher wahrgenommen und er habe sich verständigen können. Er mache schon noch Fehler, versuche aber sich zu verbessern. Er habe einen Deutschkurs besucht, aber kein Zeugnis - auch nicht auf dem Niveau A2 oder darüber - erlangt.

In Tschetschenien/ XXXX habe er 11 Jahre lang die Schule besucht und anschließend ein Universitätsstudium als Diplomingenieur für Erdöl-Erdgasgewinnung (inkl. technische Ausbildung) erfolgreich abgeschlossen. In Österreich habe er keine Kurse oder Ausbildungen absolviert.In Tschetschenien/ römisch 40 habe er 11 Jahre lang die Schule besucht und anschließend ein Universitätsstudium als Diplomingenieur für Erdöl-Erdgasgewinnung (inkl. technische Ausbildung) erfolgreich abgeschlossen. In Österreich habe er keine Kurse oder Ausbildungen absolviert.

In Österreich sei er von August 2013 bis Juli 2014 selbständig tätig gewesen. Jetzt sei er seit zwei Monaten wieder in der Grundversorgung. Er sorge nur für seine Familie und beziehe auch für seine Unterkunft Leistungen aus der Grundversorgung. Er sei in Österreich nicht straffällig geworden oder vorbestraft. Auch sei er niemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitenden Prostitutionshandel geworden. Er sei in Österreich auch niemals Opfer von Gewalt geworden.

Der Beschwerdeführer erklärte, über die aktuelle politische Lage/Sicherheitslage in seiner Heimat Bescheid zu wissen und wurde ihm die Möglichkeit gegeben, in die allgemeinen Länderinformationen zum Herkunftsstaat der Staatendokumentation Einsicht zu nehmen. Der Beschwerdeführer verzichtete jedoch auf die Abgabe einer (schriftlichen) Stellungnahme, da er die allgemeine Situation in seiner Heimat kenne.

Abschließend erklärte er, dass er in Österreich ein ganz normales Leben führen wolle. Er wolle arbeiten und nicht in einem Flüchtlingsheim wohnen. Dies sei nur möglich, wenn er entsprechende Dokumente erhalte, dass er hier bleiben könne. Seine Kinder würden schon sehr gut Deutsch können.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol, vom 26.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol, vom 26.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde festgestellt, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend den Status eines Asylberechtigten und eines subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig negativ entschieden worden sei.

Er sei gesund und arbeitsfähig.

Abschiebehindernisse würden nicht bestehen und habe nicht festgestellt werden können, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMR oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Abschiebehindernisse würden nicht bestehen und habe nicht festgestellt werden können, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMR oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Herkunftsstaat habe er familiäre Anknüpfungspunkte und sei seine Lebens- bzw. Existenzgrundlage gesichert.

Er verfüge über eine Schulausbildung und sei in der Heimat berufstätig gewesen.

Der Beschwerdeführer halte sich im Bundesgebiet mit seiner Ehefrau und seinen sechs minderjährigen Kindern auf. Sein Bruder lebe mit dessen Familie in Österreich, doch sei kein Familienleben mit dem Beschwerdeführer erkennbar.

Er sei selbst mittellos und von staatlicher Unterstützung abhängig und gehe aktuell keiner legalen, regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Er besuche keine Kurse, kein Studium und sei auch in keinem Verein tätig.

Es hätten sich keine Aspekte für eine schützenswerte Integration ergeben und hätten auch sonstige soziale Bindungen und/oder sonstige wirtschaftliche Anknüpfungspunkte nicht festgestellt werden.

Insgesamt hätten keine Umstände festgestellt werden können, die auf ein schützenswertes Privatleben hinweisen würden. Auch seien keine Umstände hervorgekommen, die seiner Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation entgegenstehen würden.

Nach Wiedergabe aktueller Länderinformationen zum Herkunftsstaat wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass sich die getroffenen Feststellungen aus der mit ihm durchgeführten Einvernahme, dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2014 sowie den dem Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen ergeben hätten.

Rechtlich wurde dargelegt, dass sich im Fall des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz ergeben hätten.

Das Familienleben des Beschwerdeführers beschränke sich auf seine Ehefrau und seine sechs Kinder, wobei zeitgleich gleichlautende Entscheidungen ergehen würden.

Hinsichtlich seines Bruder und dessen Familie habe kein schützenswertes Familienleben im rechtlichen Sinn erblickt werden können. Es bestehe kein gemeinsamer Haushalt, keine gegenseitige finanzielle Unterstützung, sondern bestehe zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder eine Beziehung, wie sie zwischen derartigen Verwandten üblich sei. Im Übrigen seien auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis und kein Familienleben behauptet worden.

Zwar führe der Beschwerdeführer ein Familienleben mit den Mitgliedern seiner Kernfamilie, doch seien seine Ehefrau und seine sechs Kinder im selben Umfang wie der Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in sein Familienleben darstelle.

Zum im Bundesgebiet entfalteten Privatleben wurde ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im konkreten Fall höher zu bewerten sei als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.Zum im Bundesgebiet entfalteten Privatleben wurde ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im konkreten Fall höher zu bewerten sei als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer sei erst im Juli 2011 das zweite Mal illegal und somit rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist und habe sich seit diesem Zeitpunkt lediglich aufgrund der Asylantragstellung vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten können. Der Beschwerdeführer habe keine fortgeschrittene Integration und auch keine relevanten privaten und familiären Anknüpfungspunkte darlegen können. Er sei in der Grundversorgung und nicht selbsterhaltungsfähig. Die vorübergehende Selbständigkeit für elf Monate während des mehrjährigen Aufenthaltes bestehe nicht mehr. Der Unterhalt in Österreich sei daher auf Dauer nicht gesichert. Er sei auch nicht karitativ oder in einem Verein tätig gewesen und habe er lediglich einen Deutschkurs besucht, was ohne hinzutreten weitere integrationsverstärkender Momente nicht geeignet sei, ein schützenswertes Privatleben zu begründen. Er habe sich auch nicht aus-, weiter- oder fortgebildet.

Es sei auch nicht von einer überlangen Verfahrensdauer oder Entwurzelung vom Heimatland auszugehen, zumal er und seine Familie sich in Österreich kaum integriert hätten, was aufgrund des kurzen Aufenthaltes auch nicht zu erwarten gewesen sei. Er verfüge auch nach wie vor über ein soziales Netz - seine Familie - im Heimatland.

Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalten der öffentlichen Ordnung komme ein hoher Stellenwert zu und sei das öffentliche Interesse an der Ausreise höher zu bewerten als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.

Im Lichte des Art. 8 EMRK sei die Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer gerechtfertigt.Im Lichte des Artikel 8, EMRK sei die Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer gerechtfertigt.

Dem Beschwerdeführer sei demnach kein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen gewesen, da dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK geboten sei.Dem Beschwerdeführer sei demnach kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen gewesen, da dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK geboten sei.

Da dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen sei, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen.Da dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen sei, sei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen.

Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei, zumal ihm in der Russischen Föderation keine Gefährdung drohe, was bereits das Bundesverwaltungsgericht ausführlich geprüft habe. Diesbezüglich liege eine rechtskräftig negative Entscheidung vor.

Der Beschwerdeführer habe auch keine besonderen Umstände geltend machen können, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgesetzt worden sei.

Mit fristgerechter gemeinsamer Beschwerde des Beschwerdeführers und der Mitglieder seiner Kernfamilie vom 16.10.2014 wurde der Bescheid des BFA seinem gesamten Inhalt nach angefochten.

Begründet wurde dies damit, dass die belangte Behörde die Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK sowie die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmende Interessenabwägung nicht richtig vorgenommen habe.Begründet wurde dies damit, dass die belangte Behörde die Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK sowie die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorzunehmende Interessenabwägung nicht richtig vorgenommen habe.

Zweifellos greife die Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers und der Mitglieder seiner Kernfamilie ein.

Der Beschwerdeführer halte sich mit seiner Familie seit dem Jahr 2011 im Bundesgebiet auf und sei stets bemüht gewesen, sich zu integrieren. Er sei bereits im Jahr 2008 in Österreich gewesen und habe hier zwei Jahre lang hier gelebt. Im Jahr 2010 habe er sich für die freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat entschieden und sich ein Jahr bis zur neuerlichen Einreise in der Russischen Föderation aufgehalten.

Er und seine Familie würden sich mehr als drei Jahre im Bundesgebiet aufhalten.

In den Jahren seines Aufenthaltes habe er Deutsch gelernt und sei einer selbständigen Beschäftigung als Kurier bei der Firma XXXX nachgegangen. Er habe sehr viele Österreicher kennengelernt, mit denen er unverändert in Kontakt stehe. Er spreche mittlerweile gut Deutsch und sei eine sprachliche Unterstützung für andere Personen.In den Jahren seines Aufenthaltes habe er Deutsch gelernt und sei einer selbständigen Beschäftigung als Kurier bei der Firma römisch 40 nachgegangen. Er habe sehr viele Österreicher kennengelernt, mit denen er unverändert in Kontakt stehe. Er spreche mittlerweile gut Deutsch und sei eine sprachliche Unterstützung für andere Personen.

Seine beiden ältesten Söhne würden hier in die Schule gehen. Beide würden sehr gut Deutsch sprechen, würden sich in ihrer Freizeit in Vereinen engagieren. Seine Tochter gehe in den Kindergarten. Seine Frau sei im ersten Monat schwanger.

Die Art und Dauer seines bisherigen Aufenthaltes und der Grad seiner Integration würden auf beste Integration hindeuten.

Auch hätten er und seine Familie sich nie dem Asylverfahren entzogen.

Die Einvernahme vor der belangten Behörde habe nur kurz gedauert und seien wesentliche Fragen über ihre Familienangehörigen im Herkunftsstaat bzw. was ihm und seiner Familie im Falle einer Rückkehr im Herkunftsstaat erwarte, nicht behandelt worden.

Auch auf seine Integration und sein bisheriges Leben in Österreich sei nicht näher eingegangen worden.

Eine Rückkehrentscheidung würde einen massiven Eingriff in sein Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK darstellen.Eine Rückkehrentscheidung würde einen massiven Eingriff in sein Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK darstellen.

Der Beschwerdeführer beherrsche - wie schon erwähnt - die deutsche Sprache, und sei bemüht, sich selbst zu erhalten. Er habe ernsthafte und taugliche Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen und erwähnte er dahingehend seine selbständige Tätigkeit.

Im Rahmen der zwingend vorzunehmenden Interessenabwägung hätten die genannten Umstände Berücksichtigung finden müssen.

Zudem gab er an, dass er und seine Familie im Falle einer Abschiebung aufgrund der Sicherheitslage in Russland in eine ausweglose Lebenssituation geraten würden. Dahingehend wurde ein Internetbericht aus dem Jahr 2011 zitiert.

Mit E-Mails vom 25.02.2015 und 02.07.2015 wurden Unterlagen zu integrativen Aspekten des Beschwerdeführers und den Angehörigen seiner Kernfamilie vorgelegt. Im Übrigen wurde bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer und seine Familie Asyl in Not zur Vertretung im Beschwerdeverfahren bevollmächtigt haben.

Die erwähnten Unterlagen und Dokumente werden zur Übersichtlichkeit am Ende des Verfahrensganges angeführt.

In der schriftlichen Eingabe vom 02.07.2015 wurde auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.06.2014 hingewiesen, in dem bereits ein hoher Grad der Integration des Beschwerdeführers und seiner Familie ausgegangen worden sei.

Mittlerweile sei ein weiteres Jahr vergangen und habe die gesamte Familie ihre Integration vorangetrieben.

Hervorzuheben seien die Deutschkenntnisse der Kinder und der erfolgreiche Schulbesuch der beiden ältesten Söhne.

Dargelegt wurde auch, dass der Beschwerdeführer seit 01.07.2014 nicht mehr arbeitstätig sei, aufgrund von Einstellungszusagen jedoch davon auszugehen sei, dass er im Fall einer positiven Entscheidung wieder arbeiten könnte. Der Beschwerdeführer plane im Fall einer Arbeitsbewilligung für ein paar Monate unselbständig zu arbeiten, in dieser Zeit Geld für ein Fahrzeug zu sparen und danach wieder selbständig als Zusteller tätig zu sein.

Betreffend den Beschwerdeführer und einem Teil seiner Familie sei nicht nur die Aufenthaltsdauer seit Juli 2011, sondern auch der Aufenthalt von 2008 bis Juli 2010 zu berücksichtigen. Insgesamt sei demnach von einem fast siebenjährigen Aufenthalt - mit einjähriger Unterbrechung - auszugehen.

Die drei ältesten Kinder - XXXX - hätten bereits viele Freunde in Österreich gefunden und würden viele Unternehmungen tätigen. Sie würden mit ihren Freunden schwimmen gehen. XXXX gehe gerne mit den anderen Kindern tanzen. XXXX und XXXX würden Fußball mit den anderen Kindern spielen.Die drei ältesten Kinder - römisch 40 - hätten bereits viele Freunde in Österreich gefunden und würden viele Unternehmungen tätigen. Sie würden mit ihren Freunden schwimmen gehen. römisch 40 gehe gerne mit den anderen Kindern tanzen. römisch 40 und römisch 40 würden Fußball mit den anderen Kindern spielen.

Die Kinder XXXX und XXXX seien nie in der Russischen Föderation aufhältig gewesen. Alle anderen Kinder hätten den Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht. Unter Verweis auf das Erkenntnis BVwG vom 19.09.2014, Zl. W159 1418660-1, wurde darauf hingewiesen, dass die Verwurzelung bei Kindern in Österreich schneller erfolge als bei Erwachsenen und zwar insbesondere durch den Besuch der Schule. Eine Rückkehr der Kinder - auch der Jüngsten - könnte neben Anpassungsschwierigkeiten weitreichende negative Auswirkungen auf die psychische Entwicklung haben. In diesem Zusammenhang wurde auf eine Studie von "UNICEF Kosovo" verwiesen.Die Kinder römisch 40 und römisch 40 seien nie in der Russischen Föderation aufhältig gewesen. Alle anderen Kinder hätten den Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht. Unter Verweis auf das Erkenntnis BVwG vom 19.09.2014, Zl. W159 1418660-1, wurde darauf hingewiesen, dass die Verwurzelung bei Kindern in Österreich schneller erfolge als bei Erwachsenen und zwar insbesondere durch den Besuch der Schule. Eine Rückkehr der Kinder - auch der Jüngsten - könnte neben Anpassungsschwierigkeiten weitreichende negative Auswirkungen auf die psychische Entwicklung haben. In diesem Zusammenhang wurde auf eine Studie von "UNICEF Kosovo" verwiesen.

Im Übrigen würden zwar alle Kinder Tschetschenisch, jedoch bis auf XXXX niemand die russische Sprache beherrschen. Eine Eingliederung in die tschetschenische Gesellschaft sowie das dortige Bildungssystem sei dadurch zusätzlich beeinträchtigt, wobei dieser Umstand laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung (VfGH vom 27.09.2013, U 2234/2012 ua.) im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung Berücksichtigung finden müsste.Im Übrigen würden zwar alle Kinder Tschetschenisch, jedoch bis auf römisch 40 niemand die russische Sprache beherrschen. Eine Eingliederung in die tschetschenische Gesellschaft sowie das dortige Bildungssystem sei dadurch zusätzlich beeinträchtigt, wobei dieser Umstand laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung (VfGH vom 27.09.2013, U 2234 aus 2012, ua.) im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung Berücksichtigung finden müsste.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 16.07.2015 an. Von Seiten des BFA, Regionaldirektion Tirol, erschien niemand. An der Beschwerdeverhandlung nahm der bevollmächtigte Vertreter teil.

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erklärten eingangs, dass es ihnen psychisch und physisch gut gehe.

Festgehalten wurde, dass am 13.05.2015 ein weiteres Kind des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau namens XXXX geboren worden sei. Ein entsprechendes Asylverfahren sei beim BFA, Regionaldirektion Tirol, anhängig.Festgehalten wurde, dass am 13.05.2015 ein weiteres Kind des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau namens römisch 40 geboren worden sei. Ein entsprechendes Asylverfahren sei beim BFA, Regionaldirektion Tirol, anhängig.

Vorerst wurde der Beschwerdeführer befragt.

Dieser erklärte auf Nachfrage, ob er sein Vorbringen irgendwie korrigieren oder ergänzen wolle, dass mittlerweile auch seine Eltern in Österreich seien. Diese hätten einen negativen Bescheid im Dublin-Verfahren bekommen und würden keine Chance für eine Beschwerde sehen.

Auf Deutsch gab der Beschwerdeführer an, dass in der Russischen Föderation noch zwei Onkel, viele Cousins und Cousinen leben würden. Ein Onkel sei am letzten Freitag gestorben. Alle würden in Tschetschenien leben und er habe Kontakt mit allen. Sie würden telefonisch und per Skype kommunizieren.

Befragt, unter welchen Umständen seine Verwandten leben würden, meinte er, dass sein Onkel von den Behörden benachrichtigt worden sei, dass das Haus des Beschwerdeführers in Brand gesetzt werde. Danach sei sein Onkel verstorben. Dieser habe offenbar einen Herzinfarkt erlitten. Drei Cousins würden in XXXX arbeiten, alle anderen würden in Tschetschenien im Baubereich tätig sein. Es handle sich meist um Schwarzarbeit. Gesundheitlich gehe es den Verwandten nicht so gut, da alle erhöhten Blutdruck hätten und daran sterben würden. Die Medikamente gegen hohen Blutdruck würden nicht wirklich helfen. Bei der Herzoperation seines Schwagers (Bruder seiner Frau) sei dessen halber Körper aufgeschnitten worden und sei eine Schere im Körper vergessen worden, die in Österreich gefunden und herausgeholt worden sei. Auch sein Vater habe aufgrund eines Fehlers bei einer Operation in Tschetschenien das Auge verloren. Seine Mutter sei bei einer Magenoperation von der Brust bis zum Nabel aufgeschnitten worden. 75 % des Magens seien weggeschnitten worden. Wenn sie zurückkehren müssten, wisse er nicht, was er mit ihnen machen solle. Sie seien alt, krank und pflegebedürftig.Befragt, unter welchen Umständen seine Verwandten leben würden, meinte er, dass sein Onkel von den Behörden benachrichtigt worden sei, dass das Haus des Beschwerdeführers in Brand gesetzt werde. Danach sei sein Onkel verstorben. Dieser habe offenbar einen Herzinfarkt erlitten. Drei Cousins würden in römisch 40 arbeiten, alle anderen würden in Tschetschenien im Baubereich tätig sein. Es handle sich meist um Schwarzarbeit. Gesundheitlich gehe es den Verwandten nicht so gut, da alle erhöhten Blutdruck hätten und daran sterben würden. Die Medikamente gegen hohen Blutdruck würden nicht wirklich helfen. Bei der Herzoperation seines Schwagers (Bruder seiner Frau) sei dessen halber Körper aufgeschnitten worden und sei eine Schere im Körper vergessen worden, die in Österreich gefunden und herausgeholt worden sei. Auch sein Vater habe aufgrund eines Fehlers bei einer Operation in Tschetschenien das Auge verloren. Seine Mutter sei bei einer Magenoperation von der Brust bis zum Nabel aufgeschnitten worden. 75 % des Magens seien weggeschnitten worden. Wenn sie zurückkehren müssten, wisse er nicht, was er mit ihnen machen solle. Sie seien alt, krank und pflegebedürftig.

Befragt, ob er glaube, sich nach einer Rückkehr nach Tschetschenien dort wieder integrieren zu können, meinte er, es beim ersten Mal versucht zu haben. Er sei nicht gelassen worden und denke daher, dass er die Möglichkeit hiezu nicht habe. Er sei Akademiker. Nach seiner Rückkehr sei er seitens der Behörden einfach nicht in Ruhe gelassen worden. Er sei immer auf der Flucht gewesen.

Auf Frage des Vertreters, ob es abseits von Verfolgungshandlungen Schwierigkeiten bei einer Re-Integration in die tschetschenische Gesellschaft für den Beschwerdeführer und die Angehörigen seiner Kernfamilie gebe, bejahte dies der Beschwerdeführer. Er würde seitens der Behörde Probleme haben. Wenn diese herausfinden würden, dass sie in Europa einen Asylantrag gestellt hätten, würde es für die Familie Probleme geben.

Auf weitere Nachfrage, welche wirtschaftlichen Probleme es bei einer Rückkehr geben könnte, meinte er, dass es Probleme geben würde, weil seine Kinder hier teilweise geboren und aufgewachsen seien. Sie würden die Sprache und die tschetschenische Mentalität nicht kennen. Sie würden nicht Russisch können und würden demnach auch in der Schule Probleme haben.

Auf Vorhalt des erkennenden Richters, wonach er doch bei seiner letzten Rückkehr nach Tschetschenien in kurzer Zeit einen Handel mit verschiedenen Waren aufgebaut habe, bestätigte dies der Beschwerdeführer.

Auf Vorhalt, dass dies zeige, dass es ihm wirtschaftlich doch möglich wäre, sich in Tschetschenien zu reintegrieren, meinte er, dass er seine Familie erhalten müsse. Er müsse diese irgendwie ernähren. Es gebe dort keine staatliche Unterstützung für seine Kinder. Zuhause habe er mit seinen Eltern in einem Einfamilienhaus gelebt. Jetzt habe er sieben Kinder und seien sie insgesamt neun Personen. Sie hätten dort keinen Platz. Um ein eigenes Haus zu bauen, würde sein Leben nicht reichen.

Der Vertreter wandte ein, dass im Vergleich zum letzten Aufenthalt mehr Kinder zu erhalten und weniger Verwandte in der Heimat seien.

Auf Nachfrage des erkennenden Richter, was er derzeit in Österreich mache, erklärte der Beschwerdeführer wiederum auf Deutsch, schon Arbeit gehabt zu haben und arbeiten zu wollen. Nach der Kündigung habe er keine Arbeit finden können, da er keine Papiere dafür habe. Auf Vorhalt, dass er doch selbständig bei XXXX gearbeitet und auf Nachfrage, warum diese Arbeit beendet worden sei, meinte er auf Deutsch, dass die Firma XXXX ihn gekündigt habe. Das Lager der Firma in XXXX sei aufgelöst und nach XXXX verlegt worden. Ihm sei zugesichert worden, dass er, wenn sie wieder Arbeit haben würden, ihn anrufen würden. Er habe sein Leasing-Auto zurückgeben müssen. Ohne Dokumente könne er nicht arbeiten. Außer bei der Firma XXXX habe er nirgends gearbeitet. Er habe oft die Adresse gewechselt und habe daher auch nicht für eine Gemeinde arbeiten können. In XXXX habe er einmal mit dem Bürgermeister gesprochen und angeboten, ehrenamtlich Hilfe zu leisten. In XXXX sei er einmal beim Roten Kreuz gewesen. Er hätte ein dickes Buch mit medizinischen Begriffen lernen müssen, hätten dafür aber seine Deutschkenntnisse nicht ausgereicht. Ihm sei gesagt worden, dass man im Notfall an ihn herantreten würde.Auf Nachfrage des erkennenden Richter, was er derzeit in Österreich mache, erklärte der Beschwerdeführer wiederum auf Deutsch, schon Arbeit gehabt zu haben und arbeiten zu wollen. Nach der Kündigung habe er keine Arbeit finden können, da er keine Papiere dafür habe. Auf Vorhalt, dass er doch selbständig bei römisch 40 gearbeitet und auf Nachfrage, warum diese Arbeit beendet worden sei, meinte er auf Deutsch, dass die Firma römisch 40 ihn gekündigt habe. Das Lager der Firma in römisch 40 sei aufgelöst und nach römisch 40 verlegt worden. Ihm sei zugesichert worden, dass er, wenn sie wieder Arbeit haben würden, ihn anrufen würden. Er habe sein Leasing-Auto zurückgeben müssen. Ohne Dokumente könne er nicht arbeiten. Außer bei der Firma römisch 40 habe er nirgends gearbeitet. Er habe oft die Adresse gewechselt und habe daher auch nicht für eine Gemeinde arbeiten können. In römisch 40 habe er einmal mit dem Bürgermeister gesprochen und angeboten, ehrenamtlich Hilfe zu leisten. In römisch 40 sei er einmal beim Roten Kreuz gewesen. Er hätte ein dickes Buch mit medizinischen Begriffen lernen müssen, hätten dafür aber seine Deutschkenntnisse nicht ausgereicht. Ihm sei gesagt worden, dass man im Notfall an ihn herantreten würde.

Derzeit erhalte er € 150,00 Grundversorgung im Monat. Die Wohnung und die Betriebskosten seien frei, alles andere würden sie selbst finanzieren müssen. Einmal im Quartal würden sie zusätzlich € 50,00 pro Person erhalten. Die Kleinste benötige im Monat mindestens €

300,00. Das Geld reiche nicht für das Notwendigste aus.

Es gebe auch aktuelle Einstellungszusagen und erklärte der Vertreter, dass die im Schriftsatz vom 25.02.2015 erwähnten Einstellungszusagen immer noch gültig seien. Dazu komme noch eine Einstellungszusage für einen Zustelldienst am Flughafen in XXXX der Nacht.Es gebe auch aktuelle Einstellungszusagen und erklärte der Vertreter, dass die im Schriftsatz vom 25.02.2015 erwähnten Einstellungszusagen immer noch gültig seien. Dazu komme noch eine Einstellungszusage für einen Zustelldienst am Flughafen in römisch 40 der Nacht.

Bei der Pizzeria hätte er Pizza zustellen sollen. Er wolle ca. sechs Monate arbeiten und sparen, um selbständig zu werden. Er habe immer seinen Bruder zu seiner Arbeit mitgenommen, da er ihm die Arbeit zeigen habe wollen. Seine Kündigung habe alle seine Pläne zerstört. Hätte sein Bruder keinen negativen Bescheid erhalten, würde er ein Gewerbe eröffnen und selbständig arbeiten.

Befragt, welche Ausbildungen und Kurse er in Österreich gemacht habe, meinte er, hier mehrere Deutschkurse auf dem Niveau A1 und A2 gemacht zu haben. Er habe kein A2 Zertifikat gemacht, wobei der Grund dafür gewesen sei, dass er öfters den Wohnort gewechselt und deshalb die Kurse öfters abgebrochen habe. Das meiste Deutsch habe er in der Arbeit gelernt.

Er habe einen österreichischen Führerschein (Klasse B). Er wolle auch die Prüfung für LKW, Traktor und Stapler machen. Zu Hause in Tschetschenien habe er auch mit dem LKW und Kran fahren dürfen.

In Österreich würden sich abgesehen von den Angehörigen seiner Kernfamilie seine Eltern und sein Bruder aufhalten, wobei seine Eltern negative Dublin-Bescheide und sein Bruder, XXXX einen negativen inhaltlichen Bescheid erhalten hätten. Sein Bruder habe gegen diesen Beschwerde erhoben. Das Verfahren sei noch anhängig. Sein Bruder und seine Eltern würden wie der Beschwerdeführer in XXXX leben. Er treffe diesen jeden Tag, da sie in einer Flüchtlingspension untergebracht seien.In Österreich würden sich abgesehen von den Angehörigen seiner Kernfamilie seine Eltern und sein Bruder aufhalten, wobei seine Eltern negative Dublin-Bescheide und sein Bruder, römisch 40 einen negativen inhaltlichen Bescheid erhalten hätten. Sein Bruder habe gegen diesen Beschwerde erhoben. Das Verfahren sei noch anhängig. Sein Bruder und seine Eltern würden wie der Beschwerdeführer in römisch 40 leben. Er treffe diesen jeden Tag, da sie in einer Flüchtlingspension untergebracht seien.

Befragt, ob sie sich gegenseitig unterstützen würden, meinte der Beschwerdeführer, dass dies eine sehr schwere Frage sei. Sie hätten beide nicht genug. Der Bruder sei ein sehr wichtiger Mensch in seinem Leben und wäre es ein großer Verlust, wenn dieser ausreisen müsste. Der Bruder habe auch Sehbeschwerden und habe gestern eine neue Brille erhalten. Der Bruder sei zwei Mal am Auge operiert worden. Der Bruder habe vier Kinder.

Darüber hinaus habe er keine weiteren Verwandten in Österreich. Er habe sonst nur Freunde. Momentan sei er bei keinen Vereinen oder Institutionen. Er habe viele österreichische Freunde. Jeder Kunde sei sein Freund.

Könnte er in Österreich bleiben, würde er sich zuerst eine gute Arbeit suchen. Seine Ehefrau würde sich ebenso eine Arbeit suchen, wenn die Kinder etwas größer seien. Seine Kinder sollten eine höhere Schule besuchen und studieren - auch die Mädchen. Er wolle, dass seine Kinder einen Beitrag für die Gesellschaft leisten und sich von einer positiven Seite zeigen.

Auf Frage des Vertreters meinte er, zu planen, sich selbstständig zu machen.

Auf Frage des erkennenden Richters gab er an, wieder das Güterbeförderungsgewerbe ausüben zu wollen. Ihm falle diese Arbeit leicht und kenne er sich in diesem Gewerbe schon gut aus.

Im Protokoll wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer teilweise auf Deutsch geantwortet habe.

Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint.

In der Folge wurde die Ehefrau befragt, die erklärte, in der Russischen Föderation ihre Eltern, vier Brüder und weitere Verwandte zu haben, die alle in Tschetschenien leben würden. Sie habe mit diesen per Telefon und über Skype Kontakt. Ihre Verwandten würden keine behördlichen, aber Probleme wirtschaftlicher Natur haben. Ihr Vater arbeite zuhause und müsse weiterhin alle Kinder ernähren. Ihre Eltern seien krank. Ihr Bruder habe auch schon eine Operation hinter sich. Ihr Vater habe schon zwei Mal einen Schlaganfall gehabt, sei LKW-Fahrer und transportiere schwere Beton-Blöcke. Ihr Bruder unterstütze diesen dabei.

In Österreich kümmere sie sich um ihre Kinder. Wenn diese ein bisschen größer seien, wolle sie einen Beruf erlernen und arbeiten. Momentan habe sie keine Möglichkeit hiezu.

In Tschetschenien habe sie sechs Jahre lang die Grundschule besucht. Sonst habe sie keine Berufsausbildung. In Österreich habe sie nie gearbeitet. Sie habe eine Woche lang einen Deutschkurs besucht.

In Österreich würden sich ihre Schwiegereltern und ihr Schwager aufhalten. Sie habe österreichische Freunde.

Sie wolle hier eine Berufsausbildung machen. Sie interessiere sich für Medizin.

Ihre Kinder würden die Schule und den Kindergarten besuchen.

Die Schule würden XXXX und XXXX besuchen. XXXX gehe in die Volksschule, XXXX in die Neue Mittelschule. XXXX habe bis jetzt den Kindergarten besucht und komme im Herbst in die Schule. XXXX komme ab September in den Kindergarten. XXXXsei erst zwei Jahre alt.Die Schule würden römisch 40 und römisch 40 besuchen. römisch 40 gehe in die Volksschule, römisch 40 in die Neue Mittelschule. römisch 40 habe bis jetzt den Kindergarten besucht und komme im Herbst in die Schule. römisch 40 komme ab September in den Kindergarten. XXXXsei erst zwei Jahre alt.

An außerschulischen Aktivitäten würden XXXX und XXXX ringen. In Graz hätten beide auch Fußball gespielt.An außerschulischen Aktivitäten würden römisch 40 und römisch 40 ringen. In Graz hätten beide auch Fußball gespielt.

Die Kinder würden Deutsch und Tschetschenisch sprechen. Russisch würden sie überhaupt nicht können.

XXXX seien noch nie in der Russischen Föderation, sondern immer in Österreich aufhältig gewesen.römisch 40 seien noch nie in der Russischen Föderation, sondern immer in Österreich aufhältig gewesen.

Nach der Ehefrau wurde der Sohn XXXX abschließend befragt, wobei die Befragung in deutscher Sprache durchgeführt wurde. Er schilderte, die erste Klasse Mittelschule zu besuchen und in die zweite Klasse zu kommen. Er habe das Schuljahr positiv abgeschlossen und keinen Fünfer gehabt. In der Schule gehe es ihm - auch in Deutsch - gut. Sein Lieblingsfach sei Sport. Außer der Schule gehe er Ringen und spiele Fußball in einem Verein. Den Namen des Trainers habe er vergessen. Er sei Tormann.Nach der Ehefrau wurde der Sohn römisch 40 abschließend befragt, wobei die Befragung in deutscher Sprache durchgeführt wurde. Er schilderte, die erste Klasse Mittelschule zu besuchen und in die zweite Klasse zu kommen. Er habe das Schuljahr positiv abgeschlossen und keinen Fünfer gehabt. In der Schule gehe es ihm - auch in Deutsch - gut. Sein Lieblingsfach sei Sport. Außer der Schule gehe er Ringen und spiele Fußball in einem Verein. Den Namen des Trainers habe er vergessen. Er sei Tormann.

Er spreche Tschetschenisch und Deutsch. Befragt, welche Sprache er besser könne, meinte er, beide Sprachen zu können. Er könne aber überhaupt kein Russisch sprechen. In der Schule lerne er auch noch Englisch.

Sein Bruder XXXX besuche auch die Schule und spiele auch Fußball. Er sei auch zum Ringen mitgegangen. Seine Schwester XXXX besuche den Kindergarten. Beide Geschwister könnten schon schwimmen.Sein Bruder römisch 40 besuche auch die Schule und spiele auch Fußball. Er sei auch zum Ringen mitgegangen. Seine Schwester römisch 40 besuche den Kindergarten. Beide Geschwister könnten schon schwimmen.

In Zukunft wolle er Doktor werden. Nach der Mittelschule wolle er ein Gymnasium besuchen.

Festgehalten wurde, dass die Befragung von XXXX fast ausschließlich in deutscher Sprache erfolgt sei.Festgehalten wurde, dass die Befragung von römisch 40 fast ausschließlich in deutscher Sprache erfolgt sei.

Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, weitere Integrationsunterlagen, eine allfällige Einstellungszusage und Unterstützungsschreiben innerhalb einer Frist von vier Wochen vorzulegen. Innerhalb gleicher Frist könne auch ein Schriftsatz mit Rechtsausführungen erstattet werden.

Eine Nachfrage beim BFA, Regionaldirektion Tirol, hat ergeben, dass das Asylverfahren der Tochter XXXX dort anhängig sei.Eine Nachfrage beim BFA, Regionaldirektion Tirol, hat ergeben, dass das Asylverfahren der Tochter römisch 40 dort anhängig sei.

Der Vertreter erstattete mit E-Mail vom 11.08.2015 eine abschließende Stellungnahme und legte weitere Unterlagen zu integrativen Aspekten der Familie des Beschwerdeführers vor, die wiederum am Ende des Verfahrensganges aufgelistet werden.

Der Beschwerdeführer habe laufend Einstellungszusagen vorgelegt, weshalb auch tatsächlich davon auszugehen sei, dass er für den Fall einer positiven Entscheidung einer Arbeit nachgehen könnte.

Die Einwohner von XXXX würden sich positiv über den Beschwerdeführer und seine Familie äußern. Besonders positiv werde der Sohn XXXX beschrieben. Die Empfehlungsschreiben würden ein vorhandenes soziales Netzwerk im Moment als auch für die Vergangenheit zeigen.Die Einwohner von römisch 40 würden sich positiv über den Beschwerdeführer und seine Familie äußern. Besonders positiv werde der Sohn römisch 40 beschrieben. Die Empfehlungsschreiben würden ein vorhandenes soziales Netzwerk im Moment als auch für die Vergangenheit zeigen.

Im Besonderen sei das Privatleben der Kinder zu berücksichtigen.

In diesem Zusammenhang wurde höchstgerichtliche Rechtsprechung zitiert, wonach die Anträge der Kinder losgelöst von den Eltern geprüft werden müssten. Es sei bei jedem Kind individuell zu ermitteln, inwiefern eine Rückkehrentscheidung durch das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privatleben verletzt werde bzw. inwiefern ein Eingriff darin verhältnismäßig sei.In diesem Zusammenhang wurde höchstgerichtliche Rechtsprechung zitiert, wonach die Anträge der Kinder losgelöst von den Eltern geprüft werden müssten. Es sei bei jedem Kind individuell zu ermitteln, inwiefern eine Rückkehrentscheidung durch das in Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privatleben verletzt werde bzw. inwiefern ein Eingriff darin verhältnismäßig sei.

Laut der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sei die schulische und gesellschaftliche Integration minderjähriger Beschwerdeführer, die einen Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht hätten, stärker zu gewichten als private Interessen volljähriger Personen an einem Verbleib in Österreich (siehe VfGH 07.10.2010, B950/10 ua). Hier wurde insbesondere XXXX hervorgehoben, dies treffe aber auch auf die anderen Kinder zu.Laut der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sei die schulische und gesellschaftliche Integration minderjähriger Beschwerdeführer, die einen Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht hätten, stärker zu gewichten als private Interessen volljähriger Personen an einem Verbleib in Österreich (siehe VfGH 07.10.2010, B950/10 ua). Hier wurde insbesondere römisch 40 hervorgehoben, dies treffe aber auch auf die anderen Kinder zu.

Das Interesse der Kinder an einem Verbleib in Österreich könne nicht dadurch als gemindert gelten, weil sie sich aufgrund eines laufenden Asylverfahrens ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein hätten müssen (vgl. VfGH 15.12.2011, U760/11 ua. sowie VfGH 10.03.2011, B1565/10 ua.).Das Interesse der Kinder an einem Verbleib in Österreich könne nicht dadurch als gemindert gelten, weil sie sich aufgrund eines laufenden Asylverfahrens ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein hätten müssen vergleiche VfGH 15.12.2011, U760/11 ua. sowie VfGH 10.03.2011, B1565/10 ua.).

Berichtigt wurde, dass XXXX entgegen der Ausführungen in der letzten Stellungnahme kein Russisch könne.Berichtigt wurde, dass römisch 40 entgegen der Ausführungen in der letzten Stellungnahme kein Russisch könne.

Im Übrigen finden sich dieselben Ausführungen wie in der vorangegangenen Stellungnahme, wonach der Beschwerdeführer und seine Familie in Österreich integriert seien, das Interesse an einem Verbleib in Österreich besonders stark zu erachten sei, öffentliche Interessen an der Rückkehrentscheidung und Abschiebung jedoch nur in gemindertem Maße vorhanden seien.

Es sei auch davon auszugehen, dass die Kinder in Zukunft aufgrund ihrer schon vorhandenen Deutschkenntnisse, ihre sonstige Bildung und der Kontakte in Österreich eine gute Zukunft finden würden.

Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurden nachfolgende Unterlagen zu integrativen Aspekten vorgelegt:

Beschwerdeführer und seine Familie:

* Unterstützungsschreiben von XXXX vom 19.02.2015, XXXX vom 02.02.2015, XXXX vom 23.01.2015, XXXX vom 16.07.2015, XXXX vom 19.07.2015 und von Frau XXXX von der Familie XXXX .* Unterstützungsschreiben von römisch 40 vom 19.02.2015, römisch 40 vom 02.02.2015, römisch 40 vom 23.01.2015, römisch 40 vom 16.07.2015, römisch 40 vom 19.07.2015 und von Frau römisch 40 von der Familie römisch 40 .

Beschwerdeführer:

* Arbeitszusagen von XXXX vom 10.02.2015, von XXXX vom 21.01.2015 von XXXX vom 27.01.2015, von XXXX vom 17.07.2015 und von der " XXXX " vom 17.07.2015;* Arbeitszusagen von römisch 40 vom 10.02.2015, von römisch 40 vom 21.01.2015 von römisch 40 vom 27.01.2015, von römisch 40 vom 17.07.2015 und von der " römisch 40 " vom 17.07.2015;

* Schulbesuchsbestätigungen der Neue Mittelschule XXXX vom 21.01.2015 und vom 02.07.2015 betreffend XXXX ;* Schulbesuchsbestätigungen der Neue Mittelschule römisch 40 vom 21.01.2015 und vom 02.07.2015 betreffend römisch 40 ;

* Schulbesuchsbestätigungen der XXXX vom 21.01.2015 und vom 02.07.2015 betreffend XXXX ;* Schulbesuchsbestätigungen der römisch 40 vom 21.01.2015 und vom 02.07.2015 betreffend römisch 40 ;

* Geburtsurkunden von XXXX .* Geburtsurkunden von römisch 40 .

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers durch das BFA, Regionaldirektion Tirol, am 24.09.2014, durch Befragung des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seines Sohnes XXXX im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2015, durch Vorlage der am Ende des Verfahrensganges zitierten Unterlagen zur Integration und schließlich durch Einsichtnahme in die Asylunterlagen der Mitglieder der Kernfamilie.Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers durch das BFA, Regionaldirektion Tirol, am 24.09.2014, durch Befragung des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seines Sohnes römisch 40 im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2015, durch Vorlage der am Ende des Verfahrensganges zitierten Unterlagen zur Integration und schließlich durch Einsichtnahme in die Asylunterlagen der Mitglieder der Kernfamilie.

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und Moslem.

Gemeinsam mit dem Beschwerdeführer halten sich im Bundesgebiet seine Ehefrau XXXX und seine minderjährigen Kinder XXXX auf.Gemeinsam mit dem Beschwerdeführer halten sich im Bundesgebiet seine Ehefrau römisch 40 und seine minderjährigen Kinder römisch 40 auf.

Am 13.05.2015 wurde ein weiteres Kind namens XXXX geboren, dessen Asylverfahren beim BFA, Regionaldirektion Tirol, anhängig ist.Am 13.05.2015 wurde ein weiteres Kind namens römisch 40 geboren, dessen Asylverfahren beim BFA, Regionaldirektion Tirol, anhängig ist.

Im Bundesgebiet halten sich weiters der Bruder und die Eltern des Beschwerdeführers auf, wobei diese weder Asylberechtigte, noch subsidiär Schutzberechtigte und auch sonst nicht zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.

Mit dem Bruder und den Eltern lebt er nicht im gemeinsamen Haushalt, es besteht kein finanzielles und auch sonst kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis.

Die Anträge des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen auf internationalen Schutz wurden rechtskräftig mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2014 negativ entschieden. Ihnen wurde weder der Status von Asylberechtigten noch von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Der Beschwerdeführer hält sich seit 10.07.2011 durchgehend im Bundesgebiet auf. Bereits zuvor war er im Bundesgebiet von 01.12.2008 bis 19.07.2010 aufhältig. Auf Grundlage vorübergehender Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz hat er sich jeweils rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.

Der unbescholtene Beschwerdeführer hat sich während seines insgesamt über fünfeinhalbjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, wobei er die letzten vier Jahre durchgehend im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist, hinsichtlich einer Integration bestrebt gezeigt.

Der Beschwerdeführer hat im Zuge seines Aufenthaltes einen Freundeskreis im Bundesgebiet aufgebaut und sich bemüht gezeigt, die deutsche Sprache zu erlernen und verfügt nach dem gewonnenen Eindruck in der Beschwerdeverhandlung über ausreichend gute Deutschkenntnisse, auch wenn der Beschwerdeführer bislang noch über kein Deutschzertifikat über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 verfügt.

Der Beschwerdeführer ist bemüht seine wirtschaftliche Abhängigkeit von der Grundversorgung zu überwinden, was ihm vorübergehend auch gelungen ist. So hat er zwischenzeitig ein selbständiges Gewerbe ausgeübt. Er war als Zusteller für XXXX tätig, wobei er dieses Gewerbe aufgeben hat müssen, nachdem XXXX die Niederlassung für die er gearbeitet hat, aufgelöst hat.Der Beschwerdeführer ist bemüht seine wirtschaftliche Abhängigkeit von der Grundversorgung zu überwinden, was ihm vorübergehend auch gelungen ist. So hat er zwischenzeitig ein selbständiges Gewerbe ausgeübt. Er war als Zusteller für römisch 40 tätig, wobei er dieses Gewerbe aufgeben hat müssen, nachdem römisch 40 die Niederlassung für die er gearbeitet hat, aufgelöst hat.

Auf Grundlage seiner ausreichenden Deutschkenntnisse und der vorgelegten Arbeitsplatzzusagen wird der Beschwerdeführer durchaus in der Lage sein, in absehbarer Zeit den Lebensunterhalt für sich und die Mitglieder seiner Kernfamilie aus eigenen Mitteln zu bestreiten.

Die beiden ältesten Söhne - XXXX - bald zwölf und neun Jahre alt, welche als vier bzw. zweijähriges Kind erstmals in das Bundesgebiet eingereist sind, halten sich - abgesehen von der zwischenzeitigen Rückkehr in den Herkunftsstaat von 19.07.2010 bis 10.07.2011, einen wesentlichen und prägenden Teil ihres Lebens im Bundesgebiet auf.Die beiden ältesten Söhne - römisch 40 - bald zwölf und neun Jahre alt, welche als vier bzw. zweijähriges Kind erstmals in das Bundesgebiet eingereist sind, halten sich - abgesehen von der zwischenzeitigen Rückkehr in den Herkunftsstaat von 19.07.2010 bis 10.07.2011, einen wesentlichen und prägenden Teil ihres Lebens im Bundesgebiet auf.

XXXX wird ab September die 2. Klasse einer Neuen Mittelschule und XXXX die dritte Klasse Volksschule besuchen. Beide haben im Bundesgebiet einen Freundeskreis aufgebaut, ringen vereinsmäßig und spielen in ihrer Freizeit auch Fußball.römisch 40 wird ab September die 2. Klasse einer Neuen Mittelschule und römisch 40 die dritte Klasse Volksschule besuchen. Beide haben im Bundesgebiet einen Freundeskreis aufgebaut, ringen vereinsmäßig und spielen in ihrer Freizeit auch Fußball.

Der erkennende Richter hat sich in der Beschwerdeverhandlung von den ansprechenden Deutschkenntnissen von XXXX überzeugt und ist die Alltagssprache der beiden Deutsch.Der erkennende Richter hat sich in der Beschwerdeverhandlung von den ansprechenden Deutschkenntnissen von römisch 40 überzeugt und ist die Alltagssprache der beiden Deutsch.

Die weiteren Kinder haben bislang teils den Kindergarten besucht und sind zum Teil altersentsprechend von der Ehefrau zuhause versorgt worden.

Allen Kindern gemeinsam ist, dass diese mündliche Sprachkenntnisse der tschetschenischen Sprache, jedoch keine Russischkenntnisse haben. Sie verfügen auch über keine relevanten Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat.

Die unbescholtene Ehefrau ist mit der Betreuung der mittlerweile sieben Kinder beschäftigt. Diese verfügt über keine Deutschkenntnisse und hat auch sonst keine integrativen Aspekte dargelegt.

In einer Zusammenschau der vom Beschwerdeführer und seiner beiden ältesten Söhne - insbesondere XXXX - gesetzten Integrationsschritte und der Aufenthaltsdauer von über fünfeinhalb Jahren würde eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers und infolge des unzweifelhaft bestehenden Familienleben auch von allen Mitgliedern seiner Kernfamilie darstellen.In einer Zusammenschau der vom Beschwerdeführer und seiner beiden ältesten Söhne - insbesondere römisch 40 - gesetzten Integrationsschritte und der Aufenthaltsdauer von über fünfeinhalb Jahren würde eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers und infolge des unzweifelhaft bestehenden Familienleben auch von allen Mitgliedern seiner Kernfamilie darstellen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität und Person des Beschwerdeführers und den Angehörigen seiner Kernfamilie ergeben sich aus dem im Asylverfahren vorgelegten unbedenklichen Identitätsdokumenten in Verbindung mit dem dahingehend glaubhaften Vorbringen.

Die Feststellungen, wonach ihm und den Angehörigen seiner Kernfamilie weder der Status von Asylberechtigten noch von subsidiär Schutzberechtigten erteilt wurde, gründen auf dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2014.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in Österreich strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten Strafregisterauszug. Die minderjährigen Kinder sind allesamt noch nicht strafmündig, sind im Verfahren aber keine Umstände hervorgekommen, wonach diese sich im Bundesgebiet nicht wohlverhalten hätten.

Die Feststellungen zum derzeitigen Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers und den Angehörigen seiner Kernfamilie ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Laufe des Verfahrens, aus den vorgelegten Bestätigungen und Schreiben, sowie insbesondere aus dem im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck insbesondere auch vom Sohn XXXX .Die Feststellungen zum derzeitigen Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers und den Angehörigen seiner Kernfamilie ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Laufe des Verfahrens, aus den vorgelegten Bestätigungen und Schreiben, sowie insbesondere aus dem im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck insbesondere auch vom Sohn römisch 40 .

Die vorgelegten Beweismittel sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar und waren als Nachweis der Integration des Beschwerdeführers und seiner beiden Söhne XXXX und XXXX anzuerkennen.Die vorgelegten Beweismittel sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar und waren als Nachweis der Integration des Beschwerdeführers und seiner beiden Söhne römisch 40 und römisch 40 anzuerkennen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind (vgl. VfSlg 16.657/2002; VwGH 19. 10. 1999, 99/18/0342 u.a.).Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind vergleiche VfSlg 16.657 aus 2002,; VwGH 19. 10. 1999, 99/18/0342 u.a.).

Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).

Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit seinen beiden ältesten Söhnen XXXX und XXXX nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:Vor dem Hintergrund der in Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit seinen beiden ältesten Söhnen römisch 40 und römisch 40 nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:

Der Beschwerdeführer und die beiden genannten Söhne befinden sich seit nunmehr über fünfeinhalb Jahren (davon über vier Jahre durchgehend) im Bundesgebiet, der bald zwölfjährige Sohn XXXX gelangte erstmals im Alter von vier Jahren nach Österreich, der Sohn XXXX im Alter von zwei Jahren und verbrachten beide ihre gesamte bisherige Kindheit bzw. einen Großteil davon hier.Der Beschwerdeführer und die beiden genannten Söhne befinden sich seit nunmehr über fünfeinhalb Jahren (davon über vier Jahre durchgehend) im Bundesgebiet, der bald zwölfjährige Sohn römisch 40 gelangte erstmals im Alter von vier Jahren nach Österreich, der Sohn römisch 40 im Alter von zwei Jahren und verbrachten beide ihre gesamte bisherige Kindheit bzw. einen Großteil davon hier.

Die weiteren Kinder des Beschwerdeführers, die jedoch noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, sind überhaupt im Bundesgebiet geboren oder sind lediglich im Kleinkindalter im Herkunftsstaat aufhältig gewesen.

Der Beschwerdeführer lebt zurzeit mit den Angehörigen seiner Kernfamilie in einer Flüchtlingsunterkunft, hat jedoch zwischenzeitig die Abhängigkeit von der Grundversorgung bereits überwunden gehabt und ist einem selbständigen Gewerbe nachgegangen. Er war als Zusteller für XXXX tätig und konnte nach Schließung der Niederlassung, für die er tätig gewesen ist, sein Gewerbe nicht mehr ausüben.Der Beschwerdeführer lebt zurzeit mit den Angehörigen seiner Kernfamilie in einer Flüchtlingsunterkunft, hat jedoch zwischenzeitig die Abhängigkeit von der Grundversorgung bereits überwunden gehabt und ist einem selbständigen Gewerbe nachgegangen. Er war als Zusteller für römisch 40 tätig und konnte nach Schließung der Niederlassung, für die er tätig gewesen ist, sein Gewerbe nicht mehr ausüben.

In der Beschwerdeverhandlung hat sich der Beschwerdeführer jedoch bemüht gezeigt, seine Abhängigkeit von der Grundversorgung bald zu überwinden. Er hat mit seinen Stellungnahmen beständig Einstellungszusagen für den Fall des Vorliegens der entsprechenden arbeitsrechtlichen Voraussetzungen vorgelegt und nachvollziehbar und realistisch geschildert, im Falle einer positiven Entscheidung vorübergehend unselbständig tätig sein zu wollen, dabei entsprechende Mittel ansparen zu wollen, um wiederum das Güterbeförderungsgewerbe selbständig auszuüben. Es ist demnach durchaus davon auszugehen, dass er in naher Zukunft in der Lage sein wird, den Lebensunterhalt für sich und die Angehörigen seiner Kernfamilie von staatlichen Unterstützungsleistungen unabhängig zu bestreiten.

XXXX und XXXX absolvieren in Österreich ihre Pflichtschulausbildung, können am Regelunterricht teilnehmen und wird XXXX im neuen Schuljahr die zweite Klasse der Neuen Mittelschule und XXXX die dritte Klasse Volksschule besuchen.römisch 40 und römisch 40 absolvieren in Österreich ihre Pflichtschulausbildung, können am Regelunterricht teilnehmen und wird römisch 40 im neuen Schuljahr die zweite Klasse der Neuen Mittelschule und römisch 40 die dritte Klasse Volksschule besuchen.

XXXX konnte das Gericht anlässlich der abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung von seinen ansprechenden Deutschkenntnissen überzeugen. Im Lichte der Ausführungen sämtlicher befragter Familienangehörigen, dem mehrjährigen erfolgreichen Volksschulbesuch und den übermittelten Stellungnahmen ist auch davon auszugehen, dassrömisch 40 konnte das Gericht anlässlich der abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung von seinen ansprechenden Deutschkenntnissen überzeugen. Im Lichte der Ausführungen sämtlicher befragter Familienangehörigen, dem mehrjährigen erfolgreichen Volksschulbesuch und den übermittelten Stellungnahmen ist auch davon auszugehen, dass

XXXX der deutschen Sprache mächtig ist und erscheint im Lichte der außerschulischen Aktivitäten - Ringen und Fußball - auch absolut nachvollziehbar, dass XXXX und XXXX untereinander und mit ihren Freunden Deutsch sprechen. Die beiden sind demnach in sozialer Hinsicht im Bundesgebiet verfestigt.römisch 40 der deutschen Sprache mächtig ist und erscheint im Lichte der außerschulischen Aktivitäten - Ringen und Fußball - auch absolut nachvollziehbar, dass römisch 40 und römisch 40 untereinander und mit ihren Freunden Deutsch sprechen. Die beiden sind demnach in sozialer Hinsicht im Bundesgebiet verfestigt.

Aus den übermittelten Empfehlungsschreiben und Fürsprachen geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer und alle Mitglieder seiner Kernfamilie - im Besonderen aber der Beschwerdeführer und seine beiden ältesten Söhne - über entsprechende soziale Kontakte im Bundesgebiet verfügen.

Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers und der Angehörigen seiner Kernfamilie befindet sich in Österreich, insbesondere die minderjährigen Kinder verfügen über keine maßgeblichen Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat. Hingegen sind sie mit dem Alltag - XXXX auch mit dem Schulsystem - in Österreich vertraut.Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers und der Angehörigen seiner Kernfamilie befindet sich in Österreich, insbesondere die minderjährigen Kinder verfügen über keine maßgeblichen Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat. Hingegen sind sie mit dem Alltag - römisch 40 auch mit dem Schulsystem - in Österreich vertraut.

Die Bindungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zum Herkunftsstaat sind zwar intakt, auch wenn von Krankheiten und Schicksalsschlägen der zahlreichen Angehörigen im Herkunftsstaat berichtet wurde. Zu den Angehörigen im Herkunftsstaat besteht offenbar unverändert Kontakt.

Die Bindungen der minderjährigen Kinder zum Herkunftsstaat sind jedoch als gering bzw. im Fall der im Bundesgebiet geborenen Kinder als nicht vorhanden zu bezeichnen.

Eine Verwurzelung im Aufenthaltsstaat - also in Österreich - erfolgt bei Kindern schneller als bei Erwachsenen - insbesondere durch den Besuch von Schulen und stellt die überwiegende Sozialisation von Kindern in Österreich ein maßgebliches Kriterium zu Gunsten eines Antragsteller dar (BVwG vom 19.09.2014, Zl. W159 1418656-1/17E).

Der nunmehr im zwölften Lebensjahr befindliche XXXX hat somit mehr als fünfeinhalb Jahre seines bisherigen Lebens in Österreich verbracht und hier prägende Jahre seiner Kinderzeit erlebt und hat sich hier in die örtliche Gemeinschaft seines Aufenthaltsortes sehr gut integriert. Neben der Schule ringt er vereinsmäßig, spielt Fußball und geht weiteren Freizeitaktivitäten nach.Der nunmehr im zwölften Lebensjahr befindliche römisch 40 hat somit mehr als fünfeinhalb Jahre seines bisherigen Lebens in Österreich verbracht und hier prägende Jahre seiner Kinderzeit erlebt und hat sich hier in die örtliche Gemeinschaft seines Aufenthaltsortes sehr gut integriert. Neben der Schule ringt er vereinsmäßig, spielt Fußball und geht weiteren Freizeitaktivitäten nach.

Eine weitere Entwurzelung vom bzw. die Erschwerung einer Sozialisation im Herkunftsstaat hat sich auch daraus ergeben, dass die minderjährigen Kinder keine Russischkenntnisse aufweisen. Die minderjährigen Kinder sprechen lediglich Tschetschenisch, schriftliche Kenntnisse dieser Sprache liegen nicht vor, was vor allem für die schulpflichtigen Kinder XXXX problematisch ist. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auf die Berücksichtigung von Sprachkenntnissen des Herkunftsstaat der minderjährigen Kinder im Rahmen der Interessenabwägung hingewiesen (VfGH vom 27.09.2013, Zl. U2234/2012 ua.)Eine weitere Entwurzelung vom bzw. die Erschwerung einer Sozialisation im Herkunftsstaat hat sich auch daraus ergeben, dass die minderjährigen Kinder keine Russischkenntnisse aufweisen. Die minderjährigen Kinder sprechen lediglich Tschetschenisch, schriftliche Kenntnisse dieser Sprache liegen nicht vor, was vor allem für die schulpflichtigen Kinder römisch 40 problematisch ist. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auf die Berücksichtigung von Sprachkenntnissen des Herkunftsstaat der minderjährigen Kinder im Rahmen der Interessenabwägung hingewiesen (VfGH vom 27.09.2013, Zl. U2234/2012 ua.)

Mit seinen nunmehr beinahe zwölf Jahren befindet sich XXXX auch nicht mehr in einem mit hoher Anpassungsfähigkeit verbundenen Alter, das in einer Entscheidung des EGMR (E. SARUMI gegen United Kingdom vom 26.01.1999 Nr. 43279/98) im Altersbereich von 7 bis 11 Jahren gesehen wurde.Mit seinen nunmehr beinahe zwölf Jahren befindet sich römisch 40 auch nicht mehr in einem mit hoher Anpassungsfähigkeit verbundenen Alter, das in einer Entscheidung des EGMR (E. SARUMI gegen United Kingdom vom 26.01.1999 Nr. 43279/98) im Altersbereich von 7 bis 11 Jahren gesehen wurde.

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen des Beschwerdeführers und seiner beiden ältesten Söhne an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005).Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen des Beschwerdeführers und seiner beiden ältesten Söhne an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen vergleiche VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vergleiche ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457 aus 2005,).

Hinzuweisen war im vorliegenden Fall im Besonderen, dass ohne Zweifel ein Familienleben des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Kinder vorliegt und dem minderjährigen Alter der Kinder entsprechend sehr enge familiäre Beziehungen zwischen den einzelnen Familienangehörigen untereinander bestehen. Diesem Umstand wurde auch dadurch Rechnung getragen, dass das vorliegende Verfahren als Familienverfahren geführt wurde. Das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau hat bereits im Herkunftsstaat bestanden und auch das Familienleben zu jedem einzelnen Kind besteht von Geburt an.

Besonders hervorzuheben war, dass im Rahmen der Interessensabwägung eine Zusammenschau der eigenen durchaus fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers aber vor allem die hervorragende Integration insbesondere von XXXX aber auch von XXXX und des unzweifelhaften gemeinsamen Familienlebens seine privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung, insbesondere wegen einer Übertretung der einreiserechtlichen Vorschriften durch die illegale Einreise, überwiegen.Besonders hervorzuheben war, dass im Rahmen der Interessensabwägung eine Zusammenschau der eigenen durchaus fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers aber vor allem die hervorragende Integration insbesondere von römisch 40 aber auch von römisch 40 und des unzweifelhaften gemeinsamen Familienlebens seine privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung, insbesondere wegen einer Übertretung der einreiserechtlichen Vorschriften durch die illegale Einreise, überwiegen.

Die vom BFA im angefochtenen Bescheid verfügte Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ist angesichts der vorliegenden persönlichen Bindungen der genannten Familienangehörigen in einer Gesamtschau unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Die vom BFA im angefochtenen Bescheid verfügte Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ist angesichts der vorliegenden persönlichen Bindungen der genannten Familienangehörigen in einer Gesamtschau unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation auf Dauer für unzulässig zu erklären (in diesem Sinne wiederum BvWG vom 19.09.2014, Zl. W159 1418656-1/17E mwn.).

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 70 aus 2015, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

§ 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 samt Überschrift lautet:

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:

1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;

2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;

3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Gemäß § 58 Abs.2 AsylG 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 70 aus 2015, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Aus den EB zum FRÄG 2015 ergibt sich, dass damit zusätzlich klargestellt werden soll, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist.Aus den EB zum FRÄG 2015 ergibt sich, dass damit zusätzlich klargestellt werden soll, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4 aus 2014,) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist.

Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diesen betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind, darüber hinaus jedoch die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht erfüllt sind, war dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu gewähren und spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diesen betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind, darüber hinaus jedoch die Voraussetzungen nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht erfüllt sind, war dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu gewähren und spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen unter A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Artikel 8, EMRK wurde bei den Erwägungen unter A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Privatleben, Rückkehrentscheidung
auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W159.1404228.3.00

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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