TE Bvwg Erkenntnis 2015/8/31 W122 2000748-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.08.2015
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

31.08.2015

Norm

BDG 1979 §112 Abs4a
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §8 Abs1
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W122 2000748-2/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über den im Wege der Säumnisbeschwerde vom 24.01.2014 eingebrachten Antrag des XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas PRAXMARER in 6010 Innsbruck, Bürgerstraße 19/1, auf Bescheiderlassung vom 04.02.2013 betreffend Nachzahlung von Bezügen an das Finanzamt Innsbruck, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über den im Wege der Säumnisbeschwerde vom 24.01.2014 eingebrachten Antrag des römisch 40 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas PRAXMARER in 6010 Innsbruck, Bürgerstraße 19/1, auf Bescheiderlassung vom 04.02.2013 betreffend Nachzahlung von Bezügen an das Finanzamt Innsbruck, zu Recht erkannt:

A) Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 112 Abs. 4aA) Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 112, Absatz 4 a

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 wird der Antrag auf Nachzahlung der einbehaltenen Bezüge abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Auswahl vorangegangener Verfahren

1.1. Suspendierungen

Der Beschwerdeführer wurde zunächst mit Beschluss der Disziplinarkommission des BMF vom 12.06.2002, Zl. 07.132/3-DK/02 vom Dienst suspendiert.

Mit der Erlassung des Bescheides der Disziplinaroberkommission vom 16.11.2012, Zl. 74, 75/18- DOK/11, ist der rechtskräftige Abschluss dieses Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer nach Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt und wurde gemäß § 112 Abs. 5 BDG 1979 diese Suspendierung beendet (Verwaltungsgerichtshof, 25.01.2013, Zl. 2011/09/0167).Mit der Erlassung des Bescheides der Disziplinaroberkommission vom 16.11.2012, Zl. 74, 75/18- DOK/11, ist der rechtskräftige Abschluss dieses Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer nach Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt und wurde gemäß Paragraph 112, Absatz 5, BDG 1979 diese Suspendierung beendet (Verwaltungsgerichtshof, 25.01.2013, Zl. 2011/09/0167).

Darüber hinaus suspendierte die Dienstbehörde den Beschwerdeführer am 27.11.2012, Zl. 4482/63-PA/W/T/12 vorläufig wegen fortgesetzter Ausübung von unzulässigen Nebenbeschäftigungen. Dies bestätigte die Disziplinarkommission am 17.12.2012, Zl. 02 054/4-DK/12 und die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt am 03.04.2013, Zl. 3/10-BK/13.

1.2. Nebenbeschäftigung

Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 24. September 2002 wurde dem Beschwerdeführer jegliche Tätigkeit für die Firma [Name des Beschwerdeführers] & Partner OEG sowie jegliche gleichartige Tätigkeit (Nebenbeschäftigung) mit sofortiger Wirkung untersagt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 22.09.2003 als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der den Bescheid aufhob, da die Behörde dadurch, dass sie trotz der von ihr als erwiesen erachteten, zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits begonnenen Ausübung der Nebenbeschäftigung deren Unzulässigkeit nach § 56 Abs. 2 BDG 1979 festgestellt hat, die Funktion des Feststellungsbescheides als subsidiären Rechtsbehelf verkannte. (Verwaltungsgerichtshof, 21.09.2005, 2003/12/0200-0201). Zur Vermeidung von Missverständnissen wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass er an sich die Auffassung der belangten Behörde im Ergebnis teilt, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht als bloße Innehabung gesellschaftsrechtlicher Vermögenswerte angesehen werden kann (die keine Nebenbeschäftigung wäre - vgl. dazu das Erkenntnis vom 26.01.2000, Zl. 98/12/0095) eine unzulässige Nebenbeschäftigung ist.Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 24. September 2002 wurde dem Beschwerdeführer jegliche Tätigkeit für die Firma [Name des Beschwerdeführers] & Partner OEG sowie jegliche gleichartige Tätigkeit (Nebenbeschäftigung) mit sofortiger Wirkung untersagt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 22.09.2003 als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der den Bescheid aufhob, da die Behörde dadurch, dass sie trotz der von ihr als erwiesen erachteten, zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits begonnenen Ausübung der Nebenbeschäftigung deren Unzulässigkeit nach Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 festgestellt hat, die Funktion des Feststellungsbescheides als subsidiären Rechtsbehelf verkannte. (Verwaltungsgerichtshof, 21.09.2005, 2003/12/0200-0201). Zur Vermeidung von Missverständnissen wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass er an sich die Auffassung der belangten Behörde im Ergebnis teilt, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht als bloße Innehabung gesellschaftsrechtlicher Vermögenswerte angesehen werden kann (die keine Nebenbeschäftigung wäre - vergleiche dazu das Erkenntnis vom 26.01.2000, Zl. 98/12/0095) eine unzulässige Nebenbeschäftigung ist.

1.3. jüngstes Disziplinarverfahren

Zuletzt wurde mit Beschluss der Disziplinarkommission vom 04.02.2013, Zl. 02 054/5-DK/12 gegen den Beschwerdeführer ein neuerliches Disziplinarverfahren wegen unzulässiger Nebenbeschäftigung in der Zeit von 12.05.2011 bis 12.12.2011 und vom 22.11.2012 bis 11.12.2012 eingeleitet und von der Berufungskommission am 15.04.2013, Zl. 20/11-BK/13 bestätigt. Die Handlungen wären zu diesem Zeitraum nicht verjährt und das Doppelbestrafungsverbot wäre nicht berührt. Ein Abschluss des Verfahrens bis zum Austritt des Beschwerdeführers am 01.08.2013 aus dem Bundesdienst erfolgte nicht.

1.4. Strafgerichtliche Verfahren

Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 29.11.2007, Zl. 26 Hv 217/05y-2286 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Vergehens der Abgabenhinterziehung als Beitragstäter nach § 33 Abs. 5 FinStrG in Anwendung von § 28 StGB zu einer Geldstrafe von € 110.000,00 verurteilt und vom Verbrechen des Missbrauches der Amtsgewalt freigesprochen. Dabei wurde dem Beschwerdeführer die erlittene Vorhaft gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG von 12.06.2002 bis 07.08.2002 angerechnet. Unter anderem habe der Beschwerdeführer durch Erstellen malversiver Buchhaltungsarbeiten und Einwirkung auf die mitbeschuldigten Finanzbeamten, bei der Betriebsprüfung diese Abgabenverkürzungen nicht aufzudecken, unter anderem im in der Suspendierung vom 12.06.2002 namentlich genannten Fall einen Schaden verursacht.Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 29.11.2007, Zl. 26 Hv 217/05y-2286 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Vergehens der Abgabenhinterziehung als Beitragstäter nach Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG in Anwendung von Paragraph 28, StGB zu einer Geldstrafe von € 110.000,00 verurteilt und vom Verbrechen des Missbrauches der Amtsgewalt freigesprochen. Dabei wurde dem Beschwerdeführer die erlittene Vorhaft gemäß Paragraph 23, Absatz 4, FinStrG von 12.06.2002 bis 07.08.2002 angerechnet. Unter anderem habe der Beschwerdeführer durch Erstellen malversiver Buchhaltungsarbeiten und Einwirkung auf die mitbeschuldigten Finanzbeamten, bei der Betriebsprüfung diese Abgabenverkürzungen nicht aufzudecken, unter anderem im in der Suspendierung vom 12.06.2002 namentlich genannten Fall einen Schaden verursacht.

Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 17.12.2009, Zl. 13 Os 183/08y-4 die Nichtigkeitsbeschwerden zurückgewiesen und die Berufungen dem OLG Innsbruck zugeleitet.

Das OLG Innsbruck hat am 09.06.2010, Zl. 6 Bs 51/10s der Berufung des Beschwerdeführers gegen das oben angeführte Urteil des LG Innsbruck keine Folge gegeben und die Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung bestätigt. Es erwies sich als erschwerend: die Wiederholung der strafbaren Handlungen, der längere Tatzeitraum und der hohe Schuldgehalt der von ihm gesetzten Taten, die er "als Finanzbeamter im Rahmen unerlaubter Nebentätigkeiten" begangen hat. Als mildernd waren seine Unbescholtenheit sowie das längere Wohlverhalten zu werten. Der Milderungsgrund der unverhältnismäßigen Verfahrensdauer gelangte nicht zur Anwendung, da das Verfahren angesichts des außerordentlichen Aktenumfanges und der Schwierigkeit der Materie zügig abgewickelt wurde. Dem Beschwerdeführer war die Ausnutzung spezieller Kenntnisse als Betriebsprüfer für die Abgabenhinterziehung zu Gunsten nebenberuflicher "Mandanten" besonders vorzuwerfen.

2. Gegenständliches Verfahren vor der belangten Behörde

2.1. Antrag des Beschwerdeführers

Mit Antrag vom 04.02.2013 begehrte der Beschwerdeführer die Nachzahlung der mit 01.01.2013 eingestellten Bezüge und forderte die Erlassung eines Bescheides hierüber.

Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er von höchster Stelle und ohne darauf reagieren zu können seit Jahren unrechtmäßig behandelt werden würde. Der Beschwerdeführer sei am 14.06.2002 grundlos vom Dienst suspendiert worden. Das Disziplinarverfahren sei am 27.05.2011 eingestellt worden. Über all die Jahre seien nur gekürzte Bezüge ausbezahlt worden.

Weiters sei der Beschwerdeführer aus der Berufskarriere geworfen worden, ohne dass dafür der geringste Anlass bestanden hätte. Dem Antrag auf Nachzahlung der Bezüge sei nicht entsprochen worden und die Berufung sei nicht entschieden worden.

Das Fehlverhalten der Dienstbehörden und der Disziplinarkommissionen wäre nicht hinnehmbar. Die Republik wäre dadurch eines Amtshaftungsanspruches ausgesetzt und es hätte sich die Frage der Haftung befasster Organwalter ergeben.

Weiters bemängelte der Beschwerdeführer die Verfahrensdauer zu weiteren Disziplinarverfahren hinsichtlich einer "angeblich unzulässigen Nebenbeschäftigung" und führte eine neuerliche Suspendierung vom 27.11.2012 an.

Bossing Verhalten sei verstärkt worden und dem Beschwerdeführer sei nach Vernichtung seiner Ehre auch der Bezug genommen. Eine Rechtsgrundlage für die Bezugseinstellung gebe es nicht. Auf das Suspendierungsverfahren wäre jene Rechtsgrundlage anzuwenden, die zum Zeitpunkt der ersten Suspendierung vom 27.11.2012 bestanden hätte, dazu gehöre nicht die Anwendung der erst am 01.01.2013 in Kraft getretenen Bestimmung in § 112 Abs. 4a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979.Bossing Verhalten sei verstärkt worden und dem Beschwerdeführer sei nach Vernichtung seiner Ehre auch der Bezug genommen. Eine Rechtsgrundlage für die Bezugseinstellung gebe es nicht. Auf das Suspendierungsverfahren wäre jene Rechtsgrundlage anzuwenden, die zum Zeitpunkt der ersten Suspendierung vom 27.11.2012 bestanden hätte, dazu gehöre nicht die Anwendung der erst am 01.01.2013 in Kraft getretenen Bestimmung in Paragraph 112, Absatz 4 a, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979.

2.2. Mit Parteiengehör vom 27.03.2013 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er würde in großem Umfang eine Nebenbeschäftigung in einer OEG bzw OG die in der Firma den Namen des Beschwerdeführers trage ausüben. Diese bestünde in der Durchführung von Buchhaltungs- und Jahresabschlusstätigkeiten sowie abgabenrechtlichen Beratungstätigkeiten für Unternehmen und Personen. Insbesondere werde auf eine Klientenliste zum 27.11.2012 verwiesen. Der Beschwerdeführer wäre Gesellschafter eines Unternehmens, dessen Gegenstand "gewerbliche Buchhaltung" wäre.

Zumal die Dienstbehörde der Ansicht wäre, dass die Nebenbeschäftigung unzulässig wäre, sei Disziplinaranzeige erstattet worden und der Beschwerdeführer zunächst von der Dienstbehörde am 27.11.2012 und sodann von der Disziplinarkommission mit Bescheid vom 17.12.2012 suspendiert worden.

Mit Dienstrechtsnovelle 2012, BGBl. I Nr. 120/2012 sei Abs. 4a in §112 eingefügt worden. Gemäß § 284 Abs. 82 Z 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 sei dieser mit 01.01.2013 in Kraft getreten und auf alle - sowohl anhängigen als auch künftig eintretenden - Suspendierungsverfahren anzuwenden.Mit Dienstrechtsnovelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, sei Absatz 4 a, in §112 eingefügt worden. Gemäß Paragraph 284, Absatz 82, Ziffer 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 sei dieser mit 01.01.2013 in Kraft getreten und auf alle - sowohl anhängigen als auch künftig eintretenden - Suspendierungsverfahren anzuwenden.

Auf dieser Grundlage sei der Beamte verpflichtet, seine Einkünfte unverzüglich bekannt zu geben. Eine unverzügliche Meldung der Einkünfte aus der bezeichneten OEG wäre nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer hätte lediglich eine Klientenliste übermittelt.

In diesem Fall gelte der seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung. Dies hätte zur Folge, dass dem Beschwerdeführer ab 01.01.2013 keine Monatsbezüge auszuzahlen wären. Die Monatsbezüge für Jänner seien bereits angewiesen worden und würden einen Übergenuss auslösen. Eine Auszahlung für Februar sei aus denselben Gründen unterblieben.

Dem Beschwerdeführer wurde eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt.

2.3. Mit Stellungnahme vom 17.04.2013 vermeinte der Beschwerdeführer, es wäre unrichtig, dass er in großem Umfang eine Nebenbeschäftigung ausüben würde. Die Frage, was ein großer Umfang wäre, könne nicht beantwortet werden. In Wahrnehmung der Begründungspflicht möge die Behörde mitteilen, welche Größe angenommen wäre und auf Grund welcher Beweismittel. Der Beschwerdeführer würde sich nach der Konkretisierung eine Stellungnahmefrist von 14 Tagen vorbehalten.

Dass der Beschwerdeführer eine Nebenbeschäftigung im Rahmen der bezeichneten OEG ausübe wäre vage und es könne darauf nicht näher eingegangen werden. Der Beschwerdeführer forderte die belangte Behörde auf, mitzuteilen, welche konkrete Tätigkeit dem Beschwerdeführer unterstellt werde. Der Beschwerdeführer würde sich auch dazu nach der Konkretisierung eine Stellungnahmefrist von 14 Tagen vorbehalten.

Der Vorhalt, dass gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden wäre würde zwar stimmen, hätte hier aber nichts zur Sache. Damit werde gegen Art. 6 MRK verstoßen. Die belangte Behörde hätte unterschwellig eine Disziplinaranzeige unterstellt, deren Inhalt erst entschieden werden müsse. Der Vorhalt sei menschenrechtswidrig und der Beschwerdeführer brauche nicht darauf einzugehen.Der Vorhalt, dass gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden wäre würde zwar stimmen, hätte hier aber nichts zur Sache. Damit werde gegen Artikel 6, MRK verstoßen. Die belangte Behörde hätte unterschwellig eine Disziplinaranzeige unterstellt, deren Inhalt erst entschieden werden müsse. Der Vorhalt sei menschenrechtswidrig und der Beschwerdeführer brauche nicht darauf einzugehen.

Die Anwendung der per 01.01.2013 in Kraft getretenen Bestimmung in § 112 Abs. 4a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 geschehe zu Unrecht. Diese Bestimmung sei erst auf jene Disziplinarverfahren anzuwenden, die nach bzw. mit Inkrafttreten eingeleitet worden wären. Dies treffe auf diese Sache nicht zu. Die Anwendung in "... sowohl anhängigen als auch künftig eintretenden Suspendierungsverfahren..."Die Anwendung der per 01.01.2013 in Kraft getretenen Bestimmung in Paragraph 112, Absatz 4 a, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 geschehe zu Unrecht. Diese Bestimmung sei erst auf jene Disziplinarverfahren anzuwenden, die nach bzw. mit Inkrafttreten eingeleitet worden wären. Dies treffe auf diese Sache nicht zu. Die Anwendung in "... sowohl anhängigen als auch künftig eintretenden Suspendierungsverfahren..."

wäre eine freie und juristisch falsche Erfindung. Eine Bestimmung, dass sich das geänderte Gesetz auch auf bereits anhängige Verfahren beziehen und in diesem Sinne zurückwirken würde oder könnte, müsste explizit normiert sein. Diese Bestimmung wäre unanwendbar und der Aufwand zur Abgabe einer Stellungnahme höchst überflüssig.

Zum vorgehaltenen Verstoß gegen die Meldepflicht der Einkünfte führte der Beschwerdeführer an, dass die Einkünfte so nicht mitgeteilt werden könnten. Der Beschwerdeführer fragte, wie die Behörde zur Auffassung käme, dass dies möglich wäre, welche Einkunftsart und welche Schlüsse die Behörde aus der Klientenliste ziehen würde, die nicht dem Beschwerdeführer sondern der Gesellschaft zuzuordnen wäre.

2.4. Die belangte Behörde informierte mit Schreiben vom 06.06.2013 den Dienststellenausschuss gemäß § 9 Abs. 1 lit. m PVG über die beabsichtigte Rückforderung gemäß § 13a Gehaltsgesetz 1956 betreffend Jänner 2013.2.4. Die belangte Behörde informierte mit Schreiben vom 06.06.2013 den Dienststellenausschuss gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera m, PVG über die beabsichtigte Rückforderung gemäß Paragraph 13 a, Gehaltsgesetz 1956 betreffend Jänner 2013.

Mit weiterem Schreiben vom 06.06.2013 wurde der Beschwerdeführer über die Berechnungsmodalitäten, die Meldepflicht und die Einkunftsarten informiert. Insbesondere die Einkünfte aus betrieblichen Einkünften würden in Frage kommen.

Abermals wurde eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt.

2.5. Hiezu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.06.2013 Stellung und führte an, dass seit seiner Suspendierung ab Juni 2012 einige Zeit zurück liege. § 112 Abs. 4a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 sei mit der Dienstrechtsnovelle 2012, ausgegeben am 28.12.2012 neu geschaffen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass zu fast jedem Verfahrensstand die Besteuerungsgrundlagen aus dem Steuerakt besorgt, aber im Zuge der Berechnung der Kürzung diese Daten nicht herangezogen worden wären.2.5. Hiezu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.06.2013 Stellung und führte an, dass seit seiner Suspendierung ab Juni 2012 einige Zeit zurück liege. Paragraph 112, Absatz 4 a, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 sei mit der Dienstrechtsnovelle 2012, ausgegeben am 28.12.2012 neu geschaffen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass zu fast jedem Verfahrensstand die Besteuerungsgrundlagen aus dem Steuerakt besorgt, aber im Zuge der Berechnung der Kürzung diese Daten nicht herangezogen worden wären.

Der Einkommensteuerbescheid 2011 wäre der aktuellste Einkommensnachweis und die Grundlage zur Ermittlung der Einkünfte aus der Nebenbeschäftigung. Aus der Nebenbeschäftigung hätte der Beschwerdeführer 1.404,04 € pro Monat bezogen. Der Vorhalt sei unrichtig.

2.6. Mit Schreiben vom 26.06.2013 an den Vorstand der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, er werde nichts zahlen und es gebe keinen Übergenuss. Der Behördenleiter hätte rechtswidrig eine Bezugseinstellung vorgenommen und es sei mit den zu Unrecht einbehaltenen gekürzten Bezügen vorsichtshalber aufzurechnen.

2.7. Mit Säumnisbeschwerde vom 24.01.2014 an das Bundesverwaltungsgericht, eingebracht bei der zuständigen Behörde bezog sich der Beschwerdeführer auf seinen oben angeführten Antrag vom 04.02.2013 und skizzierte den Verfahrensgang. Er beantragte, den Antrag des Beschwerdeführers auf Nachzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Bezüge seit 01.01.2013 sowie die fortlaufende Auszahlung ab 01.02.2013 zu bewilligen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

3. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

3.1. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde das Aktenkonvolut gemeinsam mit anderen Verfahren samt eines nicht unterfertigten Bescheidentwurfes vom Juli 2013 am 19.02.2014 unter der Bezeichnung "Weitere Unterlagen zur Vorlage beim Bundesverwaltungsgericht" im Wege des elektronischen Aktes übermittelt. Es ließe sich nicht mehr eruieren, aus welchen Gründen eine Approbation und die postalische Übermittlung des vorbereiteten Bescheides an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nicht weiter durchgeführt worden wäre.

Mit E-Mail vom 31.07.2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er Säumnisbeschwerde eingebracht habe und ersuchte um Bestätigung der Vorlage.

3.2. Anberaumung der mündlichen Verhandlung

Das Bundesverwaltungsgericht setzte am 11.08.2015 für den 27.08.2015 eine mündliche Verhandlung an. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, an dieser Verhandlung als Partei persönlich teilzunehmen. Es stünde dem Beschwerdeführer frei, gemeinsam mit einem Vertreter zu erscheinen. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass die Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt werden könne, wenn der Beschwerdeführer die Verhandlung unentschuldigt versäume, oder sein Vertreter die Verhandlung versäume.

Der Vertreter des Beschwerdeführers ersuchte am 13.08.2015 um Vertagung der Verhandlung auf einen Zeitpunkt nach dem 31.08.2015. Ein Vertreter der Behörde kündigte mit E-Mail vom 17.08.2015 die Teilnahme an der Verhandlung am 27.08.2015 an. Die angestellte Rechtsanwältin des Vertreters des Beschwerdeführers ersuchte mit Schreiben vom 18.08.2015 um Verlegung der Verhandlung auf einen Zeitpunkt nach dem 31.08.2015. Der rechtsfreundliche Vertreter wäre ab 01.09.2015 wieder im Inland, der Beschwerdeführer ab 09.09.2015. Aufgrund eines bereits anberaumten Verhandlungstermins wäre dem rechtsfreundlichen Vertreter eine Verhandlung ab dem 02.09.2015 möglich. Solle die Anwesenheit des Beschwerdeführers aus Sicht des Gerichtes erforderlich sein, werde um eine Verlegung auf eine Zeit nach dem 09.09.2015 ersucht.

Der Verhandlungstermin wurde am 14.08.2015 auf den 31.08.2015 verschoben.

Telefonisch wurden die beiden Verfahrensparteien vom Bundesverwaltungsgericht am 18.08.2015 in Kenntnis gesetzt, dass von einer weiteren Vertagung der Verhandlung Abstand genommen werde. Der Sachverhalt erscheine aufgrund der Aktenlage vergleichsweise klar.

Der Vertreter der belangten Behörde teilte am 19.08.2015 mit, dass eine Teilnahme der Behörde an der mündlichen Verhandlung nicht erfolgen werde.

Mit Mitteilung vom 20.08.2015 ersuchte der Beschwerdeführer und dessen Vertreter, das Fernbleiben von der Verhandlung aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit zur Kenntnis zu nehmen. Die Vertagung sei nicht wunschgemäß auf einen Tag nach sondern auf den 31.08.2015 erfolgt.

Mit Schreiben vom 27.08.2015 des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers informiert, dass der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass die Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt werden könne, wenn sein Vertreter die Verhandlung versäume. Die Vertretung des Beschwerdeführers wäre weder durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten. Ein Beleg für den Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers und seiner rechtsfreundlichen Vertretung wurde nicht vorgebracht. Die Anwaltliche Vertreterin des Vertreters des Beschwerdeführers würde sich durch Abwesenheit einer Aussage enthalten und wäre über die Säumnisfolgen in Kenntnis.

Die belangte Behörde und der Beschwerdeführer erschienen nicht zum angesetzten Verhandlungstermin. Es wurde 15 Minuten zugewartet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stand zum Zeitpunkt der Suspendierung bis zu seinem Austritt mit 01.08.2013 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war zuvor dem Finanzamt Innsbruck als Teamexperte Prüfer zugewiesen. Die Bezüge wurden aufgrund der Suspendierung bis zum 01.01.2013 gekürzt angewiesen und ab 01.02.2013 eingestellt.

Der Beschwerdeführer wurde aufgrund des Verdachts, außerhalb seiner dienstlichen Prüftätigkeiten aber in Zusammenhang mit diesen, zumindest eine Partei beraten und bevorteilt zu haben suspendiert, strafgerichtlich verurteilt, mehrfach disziplinarrechtlich verfolgt und trat während eines laufenden Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis aus. Die strafgerichtliche Verurteilung steht in engem Zusammenhang mit dem Grund der Suspendierungen.

Der Beschwerdeführer übte während der aufrechten Suspendierung im Zeitraum ab 01.01.2013 unbestritten eine zumindest bis zu seinem Austritt unzulässige Nebenbeschäftigung als gewerblicher Buchhalter aus.

Mit der Stellungnahme vom 17.04.2013 weigerte sich der Beschwerdeführer, seine Einkünfte aus der Nebenbeschäftigung bekannt zu geben und verwies auf eine mangelnde Beschreibung der Tätigkeit, deren Ausübung und Meldung bereits disziplinarrechtlich anhängig war.

Am 25.06.2013 verwies der Beschwerdeführer zur Feststellung seines Einkommens auf den Einkommenssteuerbescheid 2011. Eine Meldung des aktuellen Einkommens des Beschwerdeführers erfolgte abermals nicht.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und stellte diesen in durchgeführten Vorhalten nachvollziehbar fest.

Es gibt keinen Grund an der Feststellung der belangten Behörde, nämlich dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung, die Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung während aufrechter Suspendierung zu melden nicht nachkam, zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat dieser in seiner Beschwerde auch nicht wirksam entgegen, seine Beschwerdeausführungen richten sich ausschließlich auf den Umstand, dass ihn diese Verpflichtung aufgrund des Datums des Inkrafttretens dieser gesetzlichen Pflicht nicht treffe, er gemobbt werde und die Behörde ohnedies über sein Einkommen informiert wäre. Den Vorhalt der Behörde, er hätte sein Einkommen aus unzulässiger Nebenbeschäftigung nicht gemeldet, entkräftete der Beschwerdeführer nicht, sondern er verlangte eine Konkretisierung der ihm vorgeworfenen Tätigkeiten.

Wie sich bereits aus dem Schriftverkehr mit der belangten Behörde, insbesondere dem Vorhalt der Gründung einer Gesellschaft zur gewerblichen Buchhaltung und der Entscheidung der Berufungskommission vom 15.04.2013 ergibt, hat der Beschwerdeführer seine unzulässige Nebenbeschäftigung im relevanten Zeitraum am Beginn des Jahres 2013 nicht bereits aufgegeben.

Zur Bemerkung des Beschwerdeführers, er sei aus der Berufskarriere geworfen worden, wird festgehalten, dass er zumindest bis zur Zeit des diesbezüglichen Verfahrens vor der belangten Behörde unbestritten beruflich tätig war, indem er unter anderem das im Bundesdienst erworbene Spezialwissen in einem Unternehmen, an dem er beteiligt ist, erwerbsmäßig zur Verfügung stellte. Er ist somit nicht aus der Berufskarriere geworfen.

Die Ausübung einer unzulässigen Nebenbeschäftigung wurde vom Beschwerdeführer inhaltlich nicht bestritten, sondern nur hinsichtlich des vorgehaltenen großen Umfanges und der konkreten Tätigkeitsbeschreibung hinterfragt. Weiters erfolgte eine Bestätigung des Einleitungsbeschlusses wegen unzulässiger Nebenbeschäftigung durch die Berufungskommission am 15.04.2013, Zl. 20/11-BK/13. Zuvor verneinte bereits auch der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers (21.09.2005, Zl. 2003/12/0201).

Die Frage, ob der Beschwerdeführer eine Nebenbeschäftigung ausgeübt hätte, die den dienstlichen Interessen widersprochen hätte, beantwortete dieser mit einer Erklärung, warum er diese ausgeübt hätte, was als Bestätigung der Ausübung gewertet werden kann, auch wenn die Aussage in einem anderen Verfahren, vor demselben erkennenden Richter getroffen wurde (W122 2000748-1/14E). Eine rechtskräftige Bestätigung der Unzulässigkeit einer ausgeübten Nebenbeschäftigung ist zudem für den Eintritt der Folgen des § 112 Abs. 4a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 nicht erforderlich, da regelmäßig im tatbestandsmäßigen Stadium einer Suspendierung der Abschluss des Disziplinarverfahrens noch nicht erfolgt ist.Die Frage, ob der Beschwerdeführer eine Nebenbeschäftigung ausgeübt hätte, die den dienstlichen Interessen widersprochen hätte, beantwortete dieser mit einer Erklärung, warum er diese ausgeübt hätte, was als Bestätigung der Ausübung gewertet werden kann, auch wenn die Aussage in einem anderen Verfahren, vor demselben erkennenden Richter getroffen wurde (W122 2000748-1/14E). Eine rechtskräftige Bestätigung der Unzulässigkeit einer ausgeübten Nebenbeschäftigung ist zudem für den Eintritt der Folgen des Paragraph 112, Absatz 4 a, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 nicht erforderlich, da regelmäßig im tatbestandsmäßigen Stadium einer Suspendierung der Abschluss des Disziplinarverfahrens noch nicht erfolgt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das hier anzuwendende Gehaltsgesetz 1956 - GehG, BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015, sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das hier anzuwendende Gehaltsgesetz 1956 - GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Von der Befragung des Beschwerdeführers konnte Abstand genommen werden, da seine beharrliche Weigerung, sein aktuelles Einkommen offenzulegen bereits aus seinen schriftlichen Stellungnahmen offensichtlich wurde und die Rechtslage keinen Auslegungsspielraum offenlässt.

Zu A)

Zum Anspruch:

§ 112 Abs. 4a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 idF BGBl. 120/2012 lautet:Paragraph 112, Absatz 4 a, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt 120 aus 2012, lautet:

"Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.""Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Absatz 4, um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung."

Die Erläuterungen dazu lauten auszugsweise (2003 der Beilagen XXIV. Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage):Die Erläuterungen dazu lauten auszugsweise (2003 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage):

"Da eine Alimentation durch Staat und Allgemeinheit aber dann nicht mehr notwendig ist, wenn die Beamtin oder der Beamte die durch die Suspendierung gewonnene Zeit zur Ausübung einer (meldepflichtigen) erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung nutzt, wird die Kürzungsbestimmung des § 112 Abs. 4 BDG 1979 entsprechend adaptiert."Da eine Alimentation durch Staat und Allgemeinheit aber dann nicht mehr notwendig ist, wenn die Beamtin oder der Beamte die durch die Suspendierung gewonnene Zeit zur Ausübung einer (meldepflichtigen) erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung nutzt, wird die Kürzungsbestimmung des Paragraph 112, Absatz 4, BDG 1979 entsprechend adaptiert.

Die vorgeschlagene Neuregelung ermöglicht es suspendierten Beamtinnen und Beamten jedenfalls, das durch die Suspendierung weggefallene Drittel ihres Monatsbezugs durch eine Nebenbeschäftigung zu kompensieren. Übersteigen die Einkünfte aus der Nebenbeschäftigung jedoch dieses Drittel, soll es zu einer Anrechnung auf den Monatsbezug bzw. zu einer entsprechenden Erhöhung des Kürzungsbetrags um genau jenen Betrag kommen, um den die Einkünfte aus der Nebenbeschäftigung das Drittel des Monatsbezugs übersteigen.

So ist einerseits sichergestellt, dass hinsichtlich der Versorgung keinerlei Schlechterstellung der Beamtin oder des Beamten passiert. Andererseits wird dadurch auch verhindert, dass Beamtinnen und Beamte durch Ausübung einer Nebenbeschäftigung während einer Suspendierung auf Kosten der Allgemeinheit ein insgesamt höheres Einkommen lukrieren als dies ohne Suspendierung der Fall wäre."

Wenn der Beschwerdeführer vermeint, die Anwendung von § 112 Abs. 4a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 geschehe zu Unrecht und diese Bestimmung sei erst auf jene Disziplinar- und Suspendierungsverfahren anzuwenden, die nach bzw. mit Inkrafttreten dieser Bestimmung eingeleitet worden wären, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich bei der Suspendierung um ein separates Verfahren handelt, das vom gegenständlichen besoldungsrechtlichen Verfahren zu trennen ist.Wenn der Beschwerdeführer vermeint, die Anwendung von Paragraph 112, Absatz 4 a, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 geschehe zu Unrecht und diese Bestimmung sei erst auf jene Disziplinar- und Suspendierungsverfahren anzuwenden, die nach bzw. mit Inkrafttreten dieser Bestimmung eingeleitet worden wären, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich bei der Suspendierung um ein separates Verfahren handelt, das vom gegenständlichen besoldungsrechtlichen Verfahren zu trennen ist.

Die Verpflichtungen während einer Suspendierung sind vom Akt der Suspendierung zu unterscheiden. Eine Rechtsgrundlage, die für die Meldepflicht ausschließlich auf den Zeitraum der Durchführung des Suspendierungsverfahrens abstellt, existiert nicht. Der Anwendung von § 112 Abs. 4a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 auf am 01.01.2013 bereits erfolgte Suspendierungen steht nichts im Wege.Die Verpflichtungen während einer Suspendierung sind vom Akt der Suspendierung zu unterscheiden. Eine Rechtsgrundlage, die für die Meldepflicht ausschließlich auf den Zeitraum der Durchführung des Suspendierungsverfahrens abstellt, existiert nicht. Der Anwendung von Paragraph 112, Absatz 4 a, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 auf am 01.01.2013 bereits erfolgte Suspendierungen steht nichts im Wege.

Darüber hinaus determiniert nicht die Einleitung sondern der Abschluss eines Verfahrens die maßgebende Rechtslage (Verwaltungsgerichtshof, Zl. 95/06/0092, 18.05.1995 und 2011/10/0155, 27.11.2012).

Wenn der Beschwerdeführer am 25.06.2013 sein Einkommen aus dem Jahr 2011 "meldet", und nach der ersten Aufforderung der Einkommensmeldung, lediglich fordert, die ihm vorgehaltene Tätigkeit näher beschrieben zu bekommen, ist eine beharrliche Nichtmeldung seiner aktuellen Einkünfte erkennbar.

Damit kam er seiner Verpflichtung gem. § 112 Abs. 4a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 nicht nach. Sowohl die Aktualität der übermittelten Daten (Jahr 2011) als auch der Zeitpunkt (beinahe 6 Monate anstatt unverzüglich) stehen der Erfüllung der Meldepflicht entgegen. Wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, dass der Dienstbehörde die Einkommenssteuerbescheide bekannt sein müssten, ist festzuhalten, dass die Meldepflicht aus dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 insbesondere aufgrund der Unverzüglichkeit nicht mit den steuerrechtlichen Verpflichtungen zu vergleichen sind und letztere erstere keineswegs ersetzen.Damit kam er seiner Verpflichtung gem. Paragraph 112, Absatz 4 a, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 nicht nach. Sowohl die Aktualität der übermittelten Daten (Jahr 2011) als auch der Zeitpunkt (beinahe 6 Monate anstatt unverzüglich) stehen der Erfüllung der Meldepflicht entgegen. Wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, dass der Dienstbehörde die Einkommenssteuerbescheide bekannt sein müssten, ist festzuhalten, dass die Meldepflicht aus dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 insbesondere aufgrund der Unverzüglichkeit nicht mit den steuerrechtlichen Verpflichtungen zu vergleichen sind und letztere erstere keineswegs ersetzen.

Wenn der Beschwerdeführer der Dienstbehörde Bossing Verhalten und die Vernichtung seiner Ehre vorwirft, sind ihm die durch alle Instanzen bis zum Obersten Gerichtshof zur Last gelegten und bestätigten strafgerichtlichen Verfehlungen entgegenzuhalten, die er wegen unzulässigen Beschäftigungen außerhalb seines Dienstes mit inhaltlichem Bezug zu seiner Tätigkeit als Finanzbeamter ausübte. Die Argumentation des Beschwerdeführers, er wäre vom Verwaltungsgerichtshof inhaltlich entlastet worden, ist nicht haltbar, da lediglich Tatzeitpunkt, Tatzeitraum, deren Formulierung und die Verjährungsbestimmungen zu Einstellungen der ursprünglichen Disziplinarverfahren führten.

Zur Säumnis:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu Paragraph 8, VwGVG).

Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu Paragraph 28, VwGVG).

Im konkreten Fall stellte der Beschwerdeführer am 04.02.2013 den gegenständlichen Antrag auf Bezugsnachzahlung. Mit Schriftsatz vom 24.01.2014 erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG verstrichen, weshalb sich aufgrund der - unbestrittenen - Säumigkeit der Behörde die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.Im konkreten Fall stellte der Beschwerdeführer am 04.02.2013 den gegenständlichen Antrag auf Bezugsnachzahlung. Mit Schriftsatz vom 24.01.2014 erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG verstrichen, weshalb sich aufgrund der - unbestrittenen - Säumigkeit der Behörde die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.

Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Wie sich aus dem Verwaltungsakt der Behörde ergibt, hat die Behörde einen Bescheid vorbereitet aber nicht erlassen und konnte keinen Grund für die Nichterlassung angeben.

Da sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war, war der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Folge zu leisten und ist die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

"Geht ... infolge einer zulässigen und berechtigten

Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs.1 VwGVG - die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über, hat es allein in der Verwaltungssache zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist (ungeachtet dessen ist auch diesfalls davon auszugehen, dass ein solcher Ausspruch - wie im Fall der Absprache über die Stattgebung eines Devolutionsantrages - regelmäßig bezogen auf subjektive Rechte keine Verletzung in solchen bewirken wird). Es ist hinreichend, aber mit Blick auf die Pflicht zur Begründung von nicht bloß verfahrensleitenden Entscheidungen gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG auch geboten, jene Gründe, die dazu geführt haben, dass das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit bejaht, in der Begründung jener Entscheidung, mit der über die Verwaltungsangelegenheit abgesprochen wird, offenzulegen. Auch dies unterliegt nämlich - unter den Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG - der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof."Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG - die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über, hat es allein in der Verwaltungssache zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist (ungeachtet dessen ist auch diesfalls davon auszugehen, dass ein solcher Ausspruch - wie im Fall der Absprache über die Stattgebung eines Devolutionsantrages - regelmäßig bezogen auf subjektive Rechte keine Verletzung in solchen bewirken wird). Es ist hinreichend, aber mit Blick auf die Pflicht zur Begründung von nicht bloß verfahrensleitenden Entscheidungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG auch geboten, jene Gründe, die dazu geführt haben, dass das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit bejaht, in der Begründung jener Entscheidung, mit der über die Verwaltungsangelegenheit abgesprochen wird, offenzulegen. Auch dies unterliegt nämlich - unter den Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG - der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof."

[Verwaltungsgerichtshof, Ra 2015/19/0075, 27.05.2015]

Es war daher spruchgemäß ohne separate Entscheidung über die Säumnis der Behörde zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage der Wirksamkeit einer Gesetzesnovelle von dieser einheitlich beantwortet wird. Die Anwendung von § 112 Abs. 4a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 lässt keinen anderen als den erwogenen Interpretationsspielraum offen.Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage der Wirksamkeit einer Gesetzesnovelle von dieser einheitlich beantwortet wird. Die Anwendung von Paragraph 112, Absatz 4 a, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 lässt keinen anderen als den erwogenen Interpretationsspielraum offen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Austritt, Bezüge - Nachzahlung, Bezugskürzung, Einkünfte,
Offenlegungspflicht, öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis,
Säumnisbeschwerde, Suspendierung, unzulässige Nebenschäftigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W122.2000748.2.00

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten