Entscheidungsdatum
31.08.2015Norm
AlVG §33 Abs2Spruch
G305 2110130-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingrid KUSTER und Mag. LASNIK als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vom 30.06.2015 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom 01.06.2015, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingrid KUSTER und Mag. LASNIK als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vom 30.06.2015 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 01.06.2015, GZ: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 15 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. wird die gegen den Bescheid vom 01.06.2015 gerichtete Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.Gemäß Paragraph 15, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF. wird die gegen den Bescheid vom 01.06.2015 gerichtete Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid vom 02.03.2015, VSNR: XXXX, hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) hinsichtlich XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXX, mangels Notlage beginnend mit 01.02.2015 den Bezug der Notstandshilfe gemäß § 33 iVm. §§ 38 und 24 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977 und § 2 Notstandshilfe-Verordnung (NH-VO), BGBl. Nr. 352/1973, idF. eingestellt.1. Mit Bescheid vom 02.03.2015, VSNR: römisch 40 , hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) hinsichtlich römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), römisch 40 , mangels Notlage beginnend mit 01.02.2015 den Bezug der Notstandshilfe gemäß Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraphen 38 und 24 Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, und Paragraph 2, Notstandshilfe-Verordnung (NH-VO), Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1973,, in der Fassung eingestellt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung der entscheidungswesentlichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass das anrechenbare Einkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen im Monat Februar den Anspruch auf Notstandshilfe überstiegen habe. Der Grundfreibetrag für seine Gattin und die Behinderung von 50 % seien bei der Berechnung bereits berücksichtigt worden.
2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum 25.03.2015 datierte, als "Berufung" titulierte - rechtzeitige - Beschwerde des Beschwerdeführers, die er im Wesentlichen zusammengefasst damit begründete, dass in Ansehung seiner Ehegattin die Geschäfts(raum)miete erst im Februar 2015 und zwar für zwei Kalendermonate (Jänner und Februar 2015) "zusammengebucht" worden sei. Die (Geschäftsraum-)miete für den Monat Jänner 2015 sei nicht abgebucht worden und sei es dadurch zur Überschreitung gekommen. Da die Sperre nun eine enorme finanzielle Belastung für ihn darstelle, ersuche er, den Bescheid aufzuheben.
3. Mit Schreiben vom 08.04.2015, GZ: XXXX, erging das an den Beschwerdeführer gerichtete Ersuchen der belangten Behörde, er wolle die Einkommensteuererklärungen seiner Ehegattin für die Monate Jänner, Februar und März 2015 nachreichen bzw. die Einnahmen-/Ausgabenrechnungen vorlegen.3. Mit Schreiben vom 08.04.2015, GZ: römisch 40 , erging das an den Beschwerdeführer gerichtete Ersuchen der belangten Behörde, er wolle die Einkommensteuererklärungen seiner Ehegattin für die Monate Jänner, Februar und März 2015 nachreichen bzw. die Einnahmen-/Ausgabenrechnungen vorlegen.
In der Folge brachte der Beschwerdeführer je eine ausgefüllte Erklärung seiner Ehegattin bezüglich der von ihr in den Zeiträumen 01.01.2015 bis 31.01.2015, 01.02.2015 bis 28.02.2015 sowie 01.03.2015 bis 31.03.2015 erzielten Nettoeinkünfte, sowie die Einnahmen- und Ausgabenrechnungen für die Monate Jänner und Februar 2015 in Vorlage.
4. Mit Bescheid vom 07.05.2015, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde die zum 25.03.2015 datierte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.4. Mit Bescheid vom 07.05.2015, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die zum 25.03.2015 datierte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
Nach Darlegung des Verfahrensganges und Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen legte sie den entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt dar. Demnach habe die Ehegattin des Beschwerdeführers erklärt, dass ihre Nettoeinkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jänner 2015 + EUR 4.386,79, im Februar 2015 - EUR 4.237,22 und im März 2015 + EUR 1.627,49 betragen hätten. Gemäß der Einnahmen-/Ausgabenrechnung werde für den Monat Jänner 2015 ein Gewinn in Höhe von EUR 4.226,32, für den Monat Februar 2015 ein Verlust in Höhe von EUR 4.237,22 und für den März 2015 ein Gewinn in Höhe von EUR 1.627,49 ausgewiesen. Weiter heißt es, dass der Umstand, dass sich der/die Arbeitslose in einer Notlage befindet, eine der Voraussetzungen für den Bezug der Notstandshilfe bilde. Nach der Notstandshilfe-Verordnung handle es sich beim Begriff der "Notlage" um einen rechnerischen, nach bestimmten Regeln zu ermittelnden Begriff. Das Vorliegen einer Notlage hänge einerseits vom Einkommen des/der Arbeitslosen selbst und dessen Ehegattin bzw. deren Ehegatten ab, andererseits davon, wie hoch die Notstandshilfe des/der Arbeitslosen dem Grunde nach ist. Dabei sei das jeweilige Einkommen auf die maximal zustehende Notstandshilfe anzurechnen. Die in der Folge von der belangten Behörde unter Zugrundelegung des Nettoeinkommens der Ehegattin des Beschwerdeführers erfolgte Einkommensanrechnung habe einen monatlich anzurechnenden Betrag von EUR 2.711,96 ergeben, was einem täglich anzurechnenden Betrag von EUR 89,16, einer täglich gebührenden Notstandshilfe vor Anrechnung von EUR 26,75 und einer täglich gebührenden Notstandshilfe nach Anrechnung in Höhe von EUR 0,00 entspreche.
Im Anschluss an den Bescheid vom 07.05.2015 findet sich nachstehend wörtlich wiedergegebene Rechtsmittelbelehrung mit der darin enthaltenen Aufklärung, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Vorlage der Beschwerdevorentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung stellen könne:
"[...] Rechtsmittelbelehrung
Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag)."
Die vorgenannte Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 11.05.2015 durch persönliche Ausfolgung an seine Ehegattin zugestellt.
5. Am 27.05.2015 überreichte der Beschwerdeführer den zum 27.05.2015 datierten Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Vorlageantrag) in der Infozone der belangten Behörde.
6. Mit Bescheid vom 01.06.2015, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde den Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 27.05.2015 gemäß § 15 VwGVG iVm. § 56 AlVG als verspätet zurück.6. Mit Bescheid vom 01.06.2015, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde den Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 27.05.2015 gemäß Paragraph 15, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG als verspätet zurück.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung der entscheidungsmaßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und des Verfahrensgangs im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages in Ansehung der am 11.05.2015 zugestellten Beschwerdevorentscheidung mit der Zustellung zu laufen begonnen habe. Da der Pfingstmontag, der 25.05.2015, in Österreich ein gesetzlicher Feiertag sei, wäre der letzte Tag der Einbringung des Vorlageantrages der 26.05.2015 gewesen. Der am 27.05.2015 im Zuge seiner Vorsprache in der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX persönlich eingebrachte Vorlageantrag sei daher verspätet und somit zurückzuweisen.Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung der entscheidungsmaßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und des Verfahrensgangs im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages in Ansehung der am 11.05.2015 zugestellten Beschwerdevorentscheidung mit der Zustellung zu laufen begonnen habe. Da der Pfingstmontag, der 25.05.2015, in Österreich ein gesetzlicher Feiertag sei, wäre der letzte Tag der Einbringung des Vorlageantrages der 26.05.2015 gewesen. Der am 27.05.2015 im Zuge seiner Vorsprache in der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 persönlich eingebrachte Vorlageantrag sei daher verspätet und somit zurückzuweisen.
In der im Bescheid vom 01.06.2015 enthaltenen Rechtsmittelbelehrung findet sich nachstehend wörtlich wiedergebene Belehrung, dass binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden könne:
"[...] Rechtsmittelbelehrung
Sie können binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben."
Der Bescheid vom 01.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung am 03.06.2015 zugestellt.
7. Gegen den Bescheid vom 01.06.2015 richtete sich die zum 30.06.2015 datierte und am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangte, als "Einspruch" titulierte, handschriftlich verfasste Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass der RSb-Brief zur GZ: XXXX, nach "den reserschen bzw. nachforschungen" am 11.05.2015 zugestellt worden, aber von seiner Frau entgegen genommen worden sei. Da sie lediglich auf Besuch gewesen sei, habe er den Brief erst am 13.05.2015 erhalten. Infolge Unleserlichkeit des Poststempels habe er den 13.05.2015 vermerkt und "zielgerecht" den von ihm als "Schreiben" bezeichneten Bescheid "beeinsprucht".Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass der RSb-Brief zur GZ: römisch 40 , nach "den reserschen bzw. nachforschungen" am 11.05.2015 zugestellt worden, aber von seiner Frau entgegen genommen worden sei. Da sie lediglich auf Besuch gewesen sei, habe er den Brief erst am 13.05.2015 erhalten. Infolge Unleserlichkeit des Poststempels habe er den 13.05.2015 vermerkt und "zielgerecht" den von ihm als "Schreiben" bezeichneten Bescheid "beeinsprucht".
8. Am 08.07.2015 legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 01.06.2015 gerichtete, am 30.06.2015 bei ihr eingelangte, als "Einspruch gegen den Bescheid vom 1.6.2015" titulierte Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Das dazu ergangene, zum 08.07.2015 datierte und als "Beschwerdevorlage" titulierte Schreiben der belangten Behörde enthält eine Kurzdarstellung des Verfahrensganges des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens.
9. Mit der zum 10.07.2015 datierten, dem Beschwerdeführer am 15.07.2015 zugestellten Verfahrensanordnung wurde ihm das Ergebnis des vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfahrensanordnung zu äußern.
10. Anlässlich einer am 09.07.2015 vor der belangten Behörde durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers sagte dieser im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass seine Ehegattin, XXXX, den RSb-Brief am 11.05.2015 entgegen genommen habe. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen. Unter weiterer Verwendung der Begrifflichkeit "RSA-Brief" (richtig: RSb-Brief) führte er aus, dass sie diesen in eine Schublade gelegt und vergessen habe, ihn zu informieren. Erst ein paar Tage später, als er nach etwas gesucht habe, habe er durch Zufall den verschlossenen Brief der belangten Behörde gefunden und seine Ehegattin gefragt, wann sie den Brief entgegen genommen habe, da das "Datum der Entgegennahme nicht leserlich" gewesen sei. Seine Ehegattin habe ihm daraufhin gesagt, dass sie den Brief am 13.05.2015 entgegen genommen habe. Somit sei er der Meinung gewesen, noch genügend Zeit zu haben. Erst von der belangten Behörde habe er erfahren, dass der Brief am 11.05.2015 zugestellt worden sei.10. Anlässlich einer am 09.07.2015 vor der belangten Behörde durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers sagte dieser im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass seine Ehegattin, römisch 40 , den RSb-Brief am 11.05.2015 entgegen genommen habe. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen. Unter weiterer Verwendung der Begrifflichkeit "RSA-Brief" (richtig: RSb-Brief) führte er aus, dass sie diesen in eine Schublade gelegt und vergessen habe, ihn zu informieren. Erst ein paar Tage später, als er nach etwas gesucht habe, habe er durch Zufall den verschlossenen Brief der belangten Behörde gefunden und seine Ehegattin gefragt, wann sie den Brief entgegen genommen habe, da das "Datum der Entgegennahme nicht leserlich" gewesen sei. Seine Ehegattin habe ihm daraufhin gesagt, dass sie den Brief am 13.05.2015 entgegen genommen habe. Somit sei er der Meinung gewesen, noch genügend Zeit zu haben. Erst von der belangten Behörde habe er erfahren, dass der Brief am 11.05.2015 zugestellt worden sei.
Seine Ehegattin sei mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet und hätten der Beschwerdeführer und sie ein gemeinsames Wohnrecht im Haus XXXX, das dem gemeinsamen Sohn gehöre. An der zuletzt genannten Anschrift seien nur der Beschwerdeführer und der gemeinsame Sohn mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seine Ehegattin beteilige sich an den anfallenden Betriebskosten insofern, als sie den Strom zahle und der Beschwerdeführer die Wäsche oder die Betriebswäsche für den Betrieb wasche und aufhänge, sowie auch den Haushalt führe und die Pflege von Haus und Hof übernehme. Mit seiner Ehegattin führe er keine aufrechte Ehe mehr und habe er mit 30.06.2015 auch die geringfügige Beschäftigung bei ihr beendet. Durch diese Vorfälle in letzter Zeit hätten sie sich zerstritten und zögen sie eine Scheidung in Betracht.Seine Ehegattin sei mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet und hätten der Beschwerdeführer und sie ein gemeinsames Wohnrecht im Haus römisch 40 , das dem gemeinsamen Sohn gehöre. An der zuletzt genannten Anschrift seien nur der Beschwerdeführer und der gemeinsame Sohn mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seine Ehegattin beteilige sich an den anfallenden Betriebskosten insofern, als sie den Strom zahle und der Beschwerdeführer die Wäsche oder die Betriebswäsche für den Betrieb wasche und aufhänge, sowie auch den Haushalt führe und die Pflege von Haus und Hof übernehme. Mit seiner Ehegattin führe er keine aufrechte Ehe mehr und habe er mit 30.06.2015 auch die geringfügige Beschäftigung bei ihr beendet. Durch diese Vorfälle in letzter Zeit hätten sie sich zerstritten und zögen sie eine Scheidung in Betracht.
11. In seiner an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Eingabe vom 22.07.2015 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst aus, wie in seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 09.07.2015.
12. Mit der ihr am 27.07.2015 im Wege des ERV zugestellten Verfahrensanordnung vom 24.07.2015 wurde auch die belangte Behörde vom Ergebnis der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme verständigt und dieser die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen festgesetzter Frist gegeben.
13. In ihrer Stellungnahme vom 05.08.2013 führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdevorentscheidung dem Beschwerdeführer laut Rückschein am 11.05.2015 an die Adresse XXXX, zugestellt worden sei. Mit der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung sei die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages in Gang gesetzt worden und ungenützt verstrichen. Der Beschwerdeführer habe mit seinem neuerlichen Vorbringen nicht glaubhaft machen können, dass die Versäumung der Frist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis bewirkt wurde und ihn daran kein Verschulden oder ein minderer Grad des Versehens treffe, denn seine Ehegattin halte sich nach wie vor im Haus auf (Wohnrecht sowie Beteiligung an Betriebskosten, Heizungskosten, Versicherung). Sie habe zwar den Brief nicht unverzüglich übergeben, doch habe der Beschwerdeführer rechtzeitig Kenntnis vom Bescheid erhalten und die Möglichkeit gehabt, rechtzeitig einen Vorlageantrag einzubringen.13. In ihrer Stellungnahme vom 05.08.2013 führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdevorentscheidung dem Beschwerdeführer laut Rückschein am 11.05.2015 an die Adresse römisch 40 , zugestellt worden sei. Mit der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung sei die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages in Gang gesetzt worden und ungenützt verstrichen. Der Beschwerdeführer habe mit seinem neuerlichen Vorbringen nicht glaubhaft machen können, dass die Versäumung der Frist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis bewirkt wurde und ihn daran kein Verschulden oder ein minderer Grad des Versehens treffe, denn seine Ehegattin halte sich nach wie vor im Haus auf (Wohnrecht sowie Beteiligung an Betriebskosten, Heizungskosten, Versicherung). Sie habe zwar den Brief nicht unverzüglich übergeben, doch habe der Beschwerdeführer rechtzeitig Kenntnis vom Bescheid erhalten und die Möglichkeit gehabt, rechtzeitig einen Vorlageantrag einzubringen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen: 1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen Hauptwohnsitz in XXXX.1. Feststellungen: 1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen Hauptwohnsitz in römisch 40 .
Der Beschwerdeführer ist mit XXXX verheiratet und hat seine Ehegattin zumindest im Zeitpunkt der Antragstellung am 09.04.2015 im Haushalt des Beschwerdeführers gelebt, wiewohl diese seit dem 25.10.2013 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet ist.Der Beschwerdeführer ist mit römisch 40 verheiratet und hat seine Ehegattin zumindest im Zeitpunkt der Antragstellung am 09.04.2015 im Haushalt des Beschwerdeführers gelebt, wiewohl diese seit dem 25.10.2013 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet ist.
Das Haus mit der genannten Anschrift befindet sich im Eigentum des gemeinsamen Sohnes des Beschwerdeführers und dessen Ehegattin und steht den Eheleuten ein Wohnrecht am Haus ein gemeinsames Wohnrecht zu. Die Ehegattin des Beschwerdeführers zahlt einen Teil der Betriebskosten des Hauses XXXX. So bezahlt sie insbesondere den elektrischen Strom, beteiligt sich an den Heizkosten und trägt die Versicherung zur Gänze aus eigenem.Das Haus mit der genannten Anschrift befindet sich im Eigentum des gemeinsamen Sohnes des Beschwerdeführers und dessen Ehegattin und steht den Eheleuten ein Wohnrecht am Haus ein gemeinsames Wohnrecht zu. Die Ehegattin des Beschwerdeführers zahlt einen Teil der Betriebskosten des Hauses römisch 40 . So bezahlt sie insbesondere den elektrischen Strom, beteiligt sich an den Heizkosten und trägt die Versicherung zur Gänze aus eigenem.
2. Mit Bescheid vom 02.03.2015 hat die belangte Behörde den Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers mangels Notlage ab 01.02.2015 eingestellt.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum 25.03.2015 datierte, als "Berufung" titulierte - in der Rechtsmittelfrist bei der belangten Behörde eingelangte, sohin rechtzeitige - Beschwerde des Beschwerdeführers.
3. Mit Bescheid vom 07.05.2015, GZ: XXXX wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 02.03.2015 gerichtete Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid (Beschwerdevorentscheidung).3. Mit Bescheid vom 07.05.2015, GZ: römisch 40 wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 02.03.2015 gerichtete Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid (Beschwerdevorentscheidung).
Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer an dessen Hauptwohnsitz in der XXXX, am 11.05.2015 zugestellt. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt ortsabwesend war, erfolgte die Zustellung des behördlichen Schriftstücks durch persönliche Ausfolgung desselben an dessen im Haus anwesende Ehegattin.Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer an dessen Hauptwohnsitz in der römisch 40 , am 11.05.2015 zugestellt. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt ortsabwesend war, erfolgte die Zustellung des behördlichen Schriftstücks durch persönliche Ausfolgung desselben an dessen im Haus anwesende Ehegattin.
Mit der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung wurde die zweiwöchige Frist für die Einbringung des Vorlageantrages in Gang gesetzt.
Da der letzte der Tag der Frist auf den Pfingstmontag (25.05.2015) fiel, endete die Zweiwochenfrist für die Einbringung des Vorlageantrages am 26.06.2015.
Am 27.05.2015 brachte der Beschwerdeführer den schriftlichen Vorlageantrag bei der belangten Behörde - verspätet - ein. Darin begehrte er die Vorlage des angefochtenen Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht.
4. Mit Bescheid vom 01.06.2015, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde den Vorlageantrag des Beschwerdeführers als verspätet zurück.4. Mit Bescheid vom 01.06.2015, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde den Vorlageantrag des Beschwerdeführers als verspätet zurück.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der dargestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der dargestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die zur Zustellung des Bescheides vom 07.05.2015 (Beschwerdevorentscheidung) getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem adaptierten Formular zu § 22 des Zustellgesetzes. Darin finden sich das Datum der Zustellung und der Umstand, dass das behördliche Schriftstück durch eine Mitbewohnerin - die Ehegattin des Beschwerdeführers - übernommen wurden. Angesichts der mit den im vorbezeichneten Formular dokumentierten Fakten in Übereinstimmung stehenden Ausführungen des Beschwerdeführers, insbesondere in dessen Schreiben vom 30.06.2015 bestehen keine Gründe an der Richtigkeit des Zustellungsvorgangs zu zweifeln. Der Zustellschein hat als öffentliche Urkunde gemäß § 47 AVG iVm. § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich. Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, doch bedarf es dazu konkreter Darlegungen. Bloß auf Vermutungen gegründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Zustellscheines genügen für einen Gegenbeweis nicht (vgl. VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003). Gegenständlich ist der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdevorbringen den Gegenbeweis hinsichtlich der Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit der im bezogenen Formular dokumentierten Tatbestände schuldig geblieben.Die zur Zustellung des Bescheides vom 07.05.2015 (Beschwerdevorentscheidung) getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem adaptierten Formular zu Paragraph 22, des Zustellgesetzes. Darin finden sich das Datum der Zustellung und der Umstand, dass das behördliche Schriftstück durch eine Mitbewohnerin - die Ehegattin des Beschwerdeführers - übernommen wurden. Angesichts der mit den im vorbezeichneten Formular dokumentierten Fakten in Übereinstimmung stehenden Ausführungen des Beschwerdeführers, insbesondere in dessen Schreiben vom 30.06.2015 bestehen keine Gründe an der Richtigkeit des Zustellungsvorgangs zu zweifeln. Der Zustellschein hat als öffentliche Urkunde gemäß Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich. Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, doch bedarf es dazu konkreter Darlegungen. Bloß auf Vermutungen gegründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Zustellscheines genügen für einen Gegenbeweis nicht vergleiche VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003). Gegenständlich ist der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdevorbringen den Gegenbeweis hinsichtlich der Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit der im bezogenen Formular dokumentierten Tatbestände schuldig geblieben.
Dass der Beschwerdeführer mit XXXX, verheiratet ist, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, die er bei der Stellung des Antrages auf Gewährung der Notstandshilfe am 09.05.2015 gemacht hat. Im zugrundeliegenden bundesweit einheitlich gestalteten Antragsformular gab er an, dass XXXX in seinem Haushalt lebe und dass es sich hierbei um seine "Gattin" handle. Auch auf Grund des Umstandes, dass sich die Ehegattin des Beschwerdeführers am Tag der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (11.05.2015) an der Zustelladresse des Beschwerdeführers aufhielt und ihr infolge Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers das behördliche Schriftstück überreicht wurde, kann davon ausgegangen werden, dass sie sich dort nicht nur zu Besuch aufgehalten hat, wie der Beschwerdeführer Glauben zu machen versucht. Andererseits sagt eine Hauptwohnsitzmeldung an einer anderen Anschrift nichts über allfällige weitere, tatsächlich bewohnte Wohnsitze des Meldepflichtigen aus. In Anbetracht der Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten - hinsichtlich des Aussagegehalts als glaubwürdig zu wertenden - Schreiben vom 22.07.2015, demzufolge er und seine Ehegattin am Haus XXXX ein gemeinsames Wohnrecht hätten, und sie überdies den Strom zahlt und sich an den Heizkosten beteiligt und die Versicherung zur Gänze allein trägt, ist davon auszugehen, dass die Ehegattin zumindest zeitweise im Haushalt des Beschwerdeführers wohnt. Anderenfalls wäre es nicht einsichtig, weshalb sie einen Teil der Betriebskosten des Hauses übernimmt.Dass der Beschwerdeführer mit römisch 40 , verheiratet ist, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, die er bei der Stellung des Antrages auf Gewährung der Notstandshilfe am 09.05.2015 gemacht hat. Im zugrundeliegenden bundesweit einheitlich gestalteten Antragsformular gab er an, dass römisch 40 in seinem Haushalt lebe und dass es sich hierbei um seine "Gattin" handle. Auch auf Grund des Umstandes, dass sich die Ehegattin des Beschwerdeführers am Tag der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (11.05.2015) an der Zustelladresse des Beschwerdeführers aufhielt und ihr infolge Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers das behördliche Schriftstück überreicht wurde, kann davon ausgegangen werden, dass sie sich dort nicht nur zu Besuch aufgehalten hat, wie der Beschwerdeführer Glauben zu machen versucht. Andererseits sagt eine Hauptwohnsitzmeldung an einer anderen Anschrift nichts über allfällige weitere, tatsächlich bewohnte Wohnsitze des Meldepflichtigen aus. In Anbetracht der Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten - hinsichtlich des Aussagegehalts als glaubwürdig zu wertenden - Schreiben vom 22.07.2015, demzufolge er und seine Ehegattin am Haus römisch 40 ein gemeinsames Wohnrecht hätten, und sie überdies den Strom zahlt und sich an den Heizkosten beteiligt und die Versicherung zur Gänze allein trägt, ist davon auszugehen, dass die Ehegattin zumindest zeitweise im Haushalt des Beschwerdeführers wohnt. Anderenfalls wäre es nicht einsichtig, weshalb sie einen Teil der Betriebskosten des Hauses übernimmt.
Dass der Beschwerdeführer den Vorlageantrag am 27.05.2015 bei der belangten Behörde eingebracht hat, ergibt sich eindeutig aus der Dokumentation der belangten Behörde und der damit in Übereinstimmung stehenden Datierung des Vorlageantrages.
Die zum Umstand getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer verheiratet ist und seine Ehegattin in seinem Haushalt lebt, beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in seinem auf die Gewährung der Notstandshilfe gerichteten, bundesweit einheitlich gestaltetem Antrag vom 09.04.2015. Damit im Einklang stehen auch die eingeholten Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF. BGBl. I Nr. 51/2012 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. entscheiden die Verwaltungsgerichte durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF. entscheiden die Verwaltungsgerichte durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.1. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 VwGVG ist sinngemäß anzuwenden.3.2.1. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, VwGVG ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. steht es der Behörde frei, von der Beschwerdevorentscheidung abzusehen. Macht sie davon Gebrauch, so hat sie die Beschwerde dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, leg. cit. steht es der Behörde frei, von der Beschwerdevorentscheidung abzusehen. Macht sie davon Gebrauch, so hat sie die Beschwerde dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4 zu enthalten.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, zu enthalten.
Einem rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Vorlageantrag kommt gemäß § 15 Abs. 2 VwGVG aufschiebende Wirkung zu, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat (Z 1) oder von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat (Z 2). Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrages mitzuteilen.Einem rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Vorlageantrag kommt gemäß Paragraph 15, Absatz 2, VwGVG aufschiebende Wirkung zu, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat (Ziffer eins,) oder von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat (Ziffer 2,). Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrages mitzuteilen.
Gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
3.2.2. Gemäß § 13 Abs. 1 Zustellgesetz - ZustellG, BGBl. Nr. 200/1982 idF. BGBl. Nr. 33/2013, ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.3.2.2. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Zustellgesetz - ZustellG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013,, ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.
Kann das Dokument dem Empfänger nicht zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (§ 16 Abs. 1 ZustellG). Unter einer Abgabestelle versteht das Zustellgesetz die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, den Sitz, den Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch den Arbeitsplatz des Empfängers.Kann das Dokument dem Empfänger nicht zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (Paragraph 16, Absatz eins, ZustellG). Unter einer Abgabestelle versteht das Zustellgesetz die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, den Sitz, den Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch den Arbeitsplatz des Empfängers.
Ersatzempfänger kann gemäß § 13 Abs. 2 ZustG jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt, oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist. Nach dieser Bestimmung kommen als Ersatzempfänger nur Personen in Betracht, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnen, Arbeitnehmer des Empfängers und der Arbeitgeber des Empfängers (vgl. Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, 2. Aufl., Rz. 4 zu § 16 ZustellG).Ersatzempfänger kann gemäß Paragraph 13, Absatz 2, ZustG jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt, oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist. Nach dieser Bestimmung kommen als Ersatzempfänger nur Personen in Betracht, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnen, Arbeitnehmer des Empfängers und der Arbeitgeber des Empfängers vergleiche Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, 2. Aufl., Rz. 4 zu Paragraph 16, ZustellG).
Gegenständlich ist entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass sich dieser im Zeitpunkt der Zustellung (11.05.2015) der Beschwerdevorentscheidung (Bescheid der belangten Behörde vom 07.05.2015, GZ: RGS 622/SfA/0566/2015-Sch/S) nicht an der Abgabestelle aufgehalten hat. Allerdings hat sich seine Ehegattin dort aufgehalten.
Gemäß § 16 Abs. 1 ZustellG ist eine Ersatzzustellung nur an Personen zulässt, die mit dem Empfänger in derselben Wohnung oder Unterkunft wohnen und dadurch mit ihm in einem Naheverhältnis stehen. Da ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Empfänger und dem Ersatzempfänger nicht gefordert ist, ist eine Zustellung auch an Lebensgefährten, Mitbewohner einer Wohngemeinschaft und Untermieter zulässig. Dabei hat der Zusteller insbesodere durch eine Befragung zunächst zu beurteilen, ob die angetroffene Person an der Abgabestelle wohnt. Als Ersatzempfänger kommen Wohnungs- und Hausnachbarn, Mieter und Vermieter, Hauseigentümer, -verwalter und -besorger, sowie Besucher und Zimmergenossen in Krankenhäusern nicht in Betracht (vgl. Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, Rz. 4 zu § 16 ZustellG und die dort referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung).Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ZustellG ist eine Ersatzzustellung nur an Personen zulässt, die mit dem Empfänger in derselben Wohnung oder Unterkunft wohnen und dadurch mit ihm in einem Naheverhältnis stehen. Da ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Empfänger und dem Ersatzempfänger nicht gefordert ist, ist eine Zustellung auch an Lebensgefährten, Mitbewohner einer Wohngemeinschaft und Untermieter zulässig. Dabei hat der Zusteller insbesodere durch eine Befragung zunächst zu beurteilen, ob die angetroffene Person an der Abgabestelle wohnt. Als Ersatzempfänger kommen Wohnungs- und Hausnachbarn, Mieter und Vermieter, Hauseigentümer, -verwalter und -besorger, sowie Besucher und Zimmergenossen in Krankenhäusern nicht in Betracht vergleiche Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, Rz. 4 zu Paragraph 16, ZustellG und die dort referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung).
Gegenständlich hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass seine Ehegattin zur Annahme der Beschwerdevorentscheidung vom 07.05.2015 nicht berechtigt gewesen sei bzw. eine Zustellung des behördlichen Schriftstücks an sie nicht habe erfolgen dürfen.
Vielmehr hat er in seiner gegen den angefochtenen Bescheid vom 01.06.2015 gerichteten Beschwerde angegeben, dass ihm das behördliche Schriftstück erst am 13.05.2015 ausgefolgt worden sei.
3.2.3. In Anbetracht des gegenständlichen Beschwerdevorbringens steht hier primär ein Missverständnis über den Zeitpunkt der Zustellung des behördlichen Schriftstücks im Vordergrund, das nach dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers zusätzliche Nahrung durch die angebliche Unleserlichkeit des Poststempels erfahren hat.
Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, ist weder im AVG, noch im FristenÜb ausdrücklich geregelt. Allerdings geht aus dem AVG hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristenauslösende Ereignis (insb. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs. 5 AVG)) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH vom 24.06.2015, Zl. Ro 2014/09/0063; vom 05.12.1996, Zl. 96/09/0345; vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003 und vom 22.05.1990, Zl. 90/11/0089). § 32 Abs. 1 AVG, der das offenkundig voraussetzt, normiert, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, ist weder im AVG, noch im FristenÜb ausdrücklich geregelt. Allerdings geht aus dem AVG hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristenauslösende Ereignis (insb. die Zustellung des Bescheides vergleiche Paragraph 63, Absatz 5, AVG)) oder das Einlangen des Antrages fällt vergleiche VwGH vom 24.06.2015, Zl. Ro 2014/09/0063; vom 05.12.1996, Zl. 96/09/0345; vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003 und vom 22.05.1990, Zl. 90/11/0089). Paragraph 32, Absatz eins, AVG, der das offenkundig voraussetzt, normiert, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art. 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, dass "nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat" (VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. I, 2. Aufl., Rz. 12 zu § 32).Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von Paragraph 32, Absatz 2, AVG und Artikel 3, Absatz eins, FristenÜb ergibt, dass "nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat" (VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. römisch eins, 2. Aufl., Rz. 12 zu Paragraph 32,).
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Nach den zitierten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes endet eine nach Wochen bestimmte Frist um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichnete Tages der letzten Woche der Frist (vgl. VwGH vom 18.10.1996, Zl. 96/09/0153 mwN).Nach den zitierten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes endet eine nach Wochen bestimmte Frist um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichnete Tages der letzten Woche der Frist vergleiche VwGH vom 18.10.1996, Zl. 96/09/0153 mwN).
Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden der Beginn und der Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden der Beginn und der Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Gemäß Art. I. § 1 Abs. 1 Feiertagsruhegesetz, BGBl. Nr. 153/1957 idF. BGBl. Nr. 264/1967, gelten als Feiertage im Sinne dieses Bundesgesetzes folgende Tage: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Maria Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Maria Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanstag).Gemäß "Art". römisch eins. Paragraph eins, Absatz eins, Feiertagsruhegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1967,, gelten als Feiertage im Sinne dieses Bundesgesetzes folgende Tage: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Maria Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Maria Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanstag).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass ausgehend vom Tag der Zustellung (11.05.2015) das Ende der zweiwöchigen Frist für die Einbringung des Vorlageantrages auf den 25.05.2015, 24:00 Uhr, fiel; da es sich dabei jedoch um den Pfingstmontag handelte, der gemäß Art. I. § 1 Abs. 1 Feiertagsruhegesetz ein gesetzlicher Feiertag ist, endete die Frist für die Einbringung des Vorlageantrages gemäß § 33 Abs. 1 AVG am nächstfolgenden Tag, sohin am 26.05.2015, 24:00 Uhr.Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass ausgehend vom Tag der Zustellung (11.05.2015) das Ende der zweiwöchigen Frist für die Einbringung des Vorlageantrages auf den 25.05.2015, 24:00 Uhr, fiel; da es sich dabei jedoch um den Pfingstmontag handelte, der gemäß "Art". römisch eins. Paragraph eins, Absatz eins, Feiertagsruhegesetz ein gesetzlicher Feiertag ist, endete die Frist für die Einbringung des Vorlageantrages gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG am nächstfolgenden Tag, sohin am 26.05.2015, 24:00 Uhr.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Vorlageantrag erst am 27.05.2015 bei der belangten Behörde abgegeben hat. Der Vorlageantrag erweist sich somit als verspätet.
Aus den angeführten Gründen ist der belangten Behörde daher nicht entgegen zu treten, wenn sie den in der regionalen Geschäftsstelle XXXX am 27.05.2015 persönlich überbrachten Vorlageantrag des Beschwerdeführers als verspätet gewertet und mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.06.2015 zurückgewiesen hat.Aus den angeführten Gründen ist der belangten Behörde daher nicht entgegen zu treten, wenn sie den in der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 am 27.05.2015 persönlich überbrachten Vorlageantrag des Beschwerdeführers als verspätet gewertet und mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.06.2015 zurückgewiesen hat.
3.2.4. Im Hinblick auf das als Irrtum betreffend den Zustellvorgang und des daran anknüpfenden Beginns des Fristenlaufs für die Einbringung des Vorlageantrages zu interpretierende Missverständnis des Beschwerdeführers vermag dieser mit seinem Beschwerdevorbringen, wonach das Datum des Poststempels unleserlich gewesen sei und er den 13.05.2015 vermerkt und das "Schreiben" auch "zielgerecht" "beeinsprucht" habe, kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das ihn daran gehindert hätte, die Frist einzuhalten, aufzuzeigen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs bei einem Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides jedoch nur dann möglich, wenn die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Zustellung eines behördlichen Schriftstücks nicht auf einem Verschulden der Partei beruht, das den minderen Grad des Versehens übersteigt.
So nimmt der Verwaltungsgerichtshof eine die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließende auffallende Sorglosigkeit an, wenn der Irrtum über die Zeitpunkt der Zustellung eines Bescheides (hier der Beschwerdevorentscheidung) durch eine unverzügliche Überprüfung, an welchem Zeitpunkt die Beschwerdevorentscheidung tatsächlich zugestellt wurde vermieden hätte werden können (VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0185).
In Anbetracht des unleserlichen Poststempels ist dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall auffallende Sorglosigkeit vorwerfbar, zumal er, wie er selbst ausführt, jenen Tag, an dem ihm seine Frau das Schriftstück übergab, als Datum der Zustellung vermerkte, ohne bei der belangten Behörde Erkundigungen zum tatsächlichen Zustellzeitpunkt eingeholt zu haben.
3.2.5. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
5. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Fristversäumung, Verspätung, Vorlageantrag, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2110130.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.10.2015