Entscheidungsdatum
23.09.2015Norm
AVG 1950 §57 Abs3Spruch
W176 2114662-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Fabian MASCHKE, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom 03.08.2015, Zl. Jv 1459/15a-33 (458 Rev 4469/15v), wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Fabian MASCHKE, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom 03.08.2015, Zl. Jv 1459/15a-33 (458 Rev 4469/15v), wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 iVm § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 in Verbindung mit Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 06.07.2015, Zl. 7 E 149/15 z - 9 (VZ 4/15), forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Linz für dessen Präsidentin den Beschwerdeführer auf, die mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 09.06.2015 zur Zl. 7 E 149/15 z - 9 verhängte Geldstrafe idHv von 4.000,-- EUR sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), idHv 8,- EUR zu bezahlen, widrigenfalls diese Beträge zwangsweise eingebracht würden. In der Rechtsmittelbelehrung des Zahlungsauftrages wird festgehalten, dass eine Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag bei der Dienststelle des Grundverfahrens einzubringen sei.1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 06.07.2015, Zl. 7 E 149/15 z - 9 (VZ 4/15), forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Linz für dessen Präsidentin den Beschwerdeführer auf, die mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 09.06.2015 zur Zl. 7 E 149/15 z - 9 verhängte Geldstrafe idHv von 4.000,-- EUR sowie die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), idHv 8,- EUR zu bezahlen, widrigenfalls diese Beträge zwangsweise eingebracht würden. In der Rechtsmittelbelehrung des Zahlungsauftrages wird festgehalten, dass eine Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag bei der Dienststelle des Grundverfahrens einzubringen sei.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist Vorstellung; diese ging laut Poststempel der Einlaufstelle des Bezirksgerichtes Traun am 20.07.2015 dort ein.
3. In einem Schreiben der Kostenbeamtin vom gleichen Tag heißt es, dass der Kostenakt der Präsidentin des Landesgerichtes Linz übermittelt werde.
4. Im Verwaltungsakt findet sich ein - nur zum Teil ausgefülltes - Formular mit folgendem Inhalt (handschriftliche sowie Stempelvermerke werden in Kursivschrift wiedergegeben):
"Jv 1459/15a -33
458 Rev 4469/15v
Vorstellung
erhoben an die Präsidentin des Landesgerichtes Linz am 21. Juli 2015
eingelangt beim o beim Landesgericht Linz
Die Dienststelle des Grundverfahrens wurde vom Einlangen der
Vorstellung verständigt ________________________________
___________________________________________________
x Dienststelle des Grundverfahrens
Gericht: BG Traun GZ 7 E 149/15 z
Vorstellungswerber: Dr. Fabian Maschke
XXXX
Amtsvermerk vom ________________________
Das Ermittlungsverfahren § 57 Abs. 3 AVG wird eingeleitet / fortgesetzt (Frist 2 Wochen). Nachfolgende Ermittlungsschritte werden / wurden gesetzt:Das Ermittlungsverfahren Paragraph 57, Absatz 3, AVG wird eingeleitet / fortgesetzt (Frist 2 Wochen). Nachfolgende Ermittlungsschritte werden / wurden gesetzt:
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
Revisorin/Revisor: _________________"
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.08.2015 gab die Präsidentin des Landesgerichtes Linz der Vorstellung gemäß § 7 Abs. 2 GEG nicht statt.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.08.2015 gab die Präsidentin des Landesgerichtes Linz der Vorstellung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GEG nicht statt.
Am Ende der Urschrift des Bescheides findet sich ein Abfertigungs(stempel)vermerk, bei dem über alle vier Felder ("eingelangt:", "ausgefertigt:", "verglichen:" sowie "abgefertigt") das Datum "4. Aug. 2015" gestempelt ist.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
7. In der Folge legte die Präsidentin des Landesgerichtes Linz die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 06.07.2015 erhobene Vorstellung wurde am 20.07.2015 eingebracht. Der angefochtene Bescheid wurde am 04.08.2015 zur Ausfertigung abgegeben.
1.2. Die belangte Behörde leitete innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Vorstellung keine Ermittlungsschritte ein.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu Punkt 1.1. ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen, insbesondere aus dem Mandatsbescheid, welcher eindeutig als solcher bezeichnet und von der Kostenbeamtin (für die Präsidentin des Landesgerichtes Linz) erlassen wurde, dem auf der Vorstellung angebrachten, "20. Juli 2015" lautenden Eingangsstempel der Einlaufstelle des Bezirksgerichtes Traun sowie dem unter Punkt I.5. angeführten Abfertigungs(stempel)vermerk, aus dem sich ergibt, dass der angefochtene Bescheid am 04.08.2015 bei der zur Abfertigung berufenden Stelle des Landesgerichtes Linz eingelangt ist.2.1. Die Feststellungen zu Punkt 1.1. ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen, insbesondere aus dem Mandatsbescheid, welcher eindeutig als solcher bezeichnet und von der Kostenbeamtin (für die Präsidentin des Landesgerichtes Linz) erlassen wurde, dem auf der Vorstellung angebrachten, "20. Juli 2015" lautenden Eingangsstempel der Einlaufstelle des Bezirksgerichtes Traun sowie dem unter Punkt römisch eins.5. angeführten Abfertigungs(stempel)vermerk, aus dem sich ergibt, dass der angefochtene Bescheid am 04.08.2015 bei der zur Abfertigung berufenden Stelle des Landesgerichtes Linz eingelangt ist.
2.2. Die Feststellung, wonach die Behörde innerhalb von zwei Wochen keine Ermittlungsschritte eingeleitet hat, ergibt sich ebenfalls aus dem vorgelegten Verwaltungsakten, welche keine Hinweise auf die Einleitung von Ermittlungsschritten (weder innerhalb dieses Zeitraumen noch danach) bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheids enthalten. Dabei ist insbesondere auf das unter Punkt I.4. dargestellte Aktenstück zu verweisen, in dem der Teil des Formulars, in dem die gesetzten Ermittlungsschritte anzuführen sind, unausgefüllt blieb.2.2. Die Feststellung, wonach die Behörde innerhalb von zwei Wochen keine Ermittlungsschritte eingeleitet hat, ergibt sich ebenfalls aus dem vorgelegten Verwaltungsakten, welche keine Hinweise auf die Einleitung von Ermittlungsschritten (weder innerhalb dieses Zeitraumen noch danach) bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheids enthalten. Dabei ist insbesondere auf das unter Punkt römisch eins.4. dargestellte Aktenstück zu verweisen, in dem der Teil des Formulars, in dem die gesetzten Ermittlungsschritte anzuführen sind, unausgefüllt blieb.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28 Abs. 5 VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 5 VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könne.Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gem. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könne.
3.2.1.2. Gemäß § 6b Abs. 2 2. Satz GEG ist die Behörde an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Abfertigung abgegeben ist.3.2.1.2. Gemäß Paragraph 6 b, Absatz 2, 2. Satz GEG ist die Behörde an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Abfertigung abgegeben ist.
3.2.1.3. Auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG findet § 57 Abs. 3 AVG Anwendung (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).3.2.1.3. Auf Mandatsbescheide gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GEG findet Paragraph 57, Absatz 3, AVG Anwendung vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).
Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen.Gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen.
Aus der Judikatur und Literatur zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass bei Unterlassen von Ermittlungsschritten der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft tritt (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 38). Unter Ermittlungsverfahren ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 39 mwN).Aus der Judikatur und Literatur zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass bei Unterlassen von Ermittlungsschritten der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft tritt (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 57, Rz 38). Unter Ermittlungsverfahren ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 57, Rz 39 mwN).
Eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058; 23.01.2007, 2006/11/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 40 mwN). Es muss sich dabei um ein aktenkundiges Verhalten handeln (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058).Eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058; 23.01.2007, 2006/11/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 57, Rz 40 mwN). Es muss sich dabei um ein aktenkundiges Verhalten handeln (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058).
Die Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Vorstellung zählt grundsätzlich zu den Ermittlungsschritten (VwGH 19.02.1986, 85/11/0231), ist aber auf den ersten Blick zu sehen, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht worden war, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen. Der erwähnte erste Blick aber stellt keinen Verfahrensschritt dar - abgesehen davon, dass er aktenmäßig gar nicht zum Ausdruck kommt, sodass es nach der Aktenlage offen ist, ob die Erstbehörde der Rechtzeitigkeit der Vorstellung überhaupt Beachtung geschenkt hat (VwGH 21.10.1994, 94/11/0202).
Ist ein Bescheid gemäß § 57 Abs. 3 erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Oberbehörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert werde (VwGH 24.06.1983, 83/02/0139). Daraus ergibt sich nach Rechtsmeinung des Bundesverwaltungsgerichtes gleichfalls, dass auch bei Bestätigung eines außer Kraft getreten Mandatsbescheides in Erledigung einer Vorstellung Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist. Die Unzuständigkeit der Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010).Ist ein Bescheid gemäß Paragraph 57, Absatz 3, erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Oberbehörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert werde (VwGH 24.06.1983, 83/02/0139). Daraus ergibt sich nach Rechtsmeinung des Bundesverwaltungsgerichtes gleichfalls, dass auch bei Bestätigung eines außer Kraft getreten Mandatsbescheides in Erledigung einer Vorstellung Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist. Die Unzuständigkeit der Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010).
3.2.2.1. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies zunächst, dass der angefochtene Bescheid nicht innerhalb von zwei Wochen ab Einbringung der Vorstellung erlassen wurde: Denn ausgehend davon, dass die Vorstellung am 20.07.2015 eingebracht wurde (der Zeitpunkt des Einlangens der Vorstellung am Landesgericht Linz ist nicht von Relevanz, da sie nach der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheides beim Bezirksgericht Traun einzubringen war und sie überdies ein remonstratives Rechtsmittel ist) hätte der angefochtene Bescheid spätestens am 03.08.2015 erlassen werden müssen. Dies ist aber auch dann nicht der Fall, wenn man den Bescheid bereits mit seiner Abgabe zur Ausfertigung, also jenem Zeitpunkt, ab dem die Behörde gemäß § 6b Abs. 2 GEG an ihre Entscheidung gebunden ist, als erlassen ansieht. Denn diese Abgabe zur Ausfertigung erfolgte im gegenständlichen Fall - wie sich aus den Feststellungen ergibt - erst am 04.08.2015.3.2.2.1. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies zunächst, dass der angefochtene Bescheid nicht innerhalb von zwei Wochen ab Einbringung der Vorstellung erlassen wurde: Denn ausgehend davon, dass die Vorstellung am 20.07.2015 eingebracht wurde (der Zeitpunkt des Einlangens der Vorstellung am Landesgericht Linz ist nicht von Relevanz, da sie nach der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheides beim Bezirksgericht Traun einzubringen war und sie überdies ein remonstratives Rechtsmittel ist) hätte der angefochtene Bescheid spätestens am 03.08.2015 erlassen werden müssen. Dies ist aber auch dann nicht der Fall, wenn man den Bescheid bereits mit seiner Abgabe zur Ausfertigung, also jenem Zeitpunkt, ab dem die Behörde gemäß Paragraph 6 b, Absatz 2, GEG an ihre Entscheidung gebunden ist, als erlassen ansieht. Denn diese Abgabe zur Ausfertigung erfolgte im gegenständlichen Fall - wie sich aus den Feststellungen ergibt - erst am 04.08.2015.
3.2.2.2. Weiters kann aufgrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass die belangte Behörde hier relevante Ermittlungsschritte gesetzt hätte.
3.2.2.3. Schließlich brachte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid klar zum Ausdruck, dass sie den Beschwerdeführer nicht bloß ihrerseits zur Zahlung von Gerichtsgebühren verpflichte, sondern dass sie den Mandatsbescheid - im Sinne der Abweisung bzw. Zurückweisung der Vorstellung - bestätige (vgl. abermals VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).3.2.2.3. Schließlich brachte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid klar zum Ausdruck, dass sie den Beschwerdeführer nicht bloß ihrerseits zur Zahlung von Gerichtsgebühren verpflichte, sondern dass sie den Mandatsbescheid - im Sinne der Abweisung bzw. Zurückweisung der Vorstellung - bestätige vergleiche abermals VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).
3.2.2.4. Dies hat zur Folge, dass der Mandatsbescheid vom 06.07.2015 kraft gesetzlicher Anordnung des § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten ist. Die belangte Behörde hätte folglich nicht mehr über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid entscheiden dürfen, sondern allenfalls selbst erstmals gemäß § 6 Abs. 1 GEG entscheiden können. Im Ergebnis führt dies dazu, dass die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr zuständig war.3.2.2.4. Dies hat zur Folge, dass der Mandatsbescheid vom 06.07.2015 kraft gesetzlicher Anordnung des Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten ist. Die belangte Behörde hätte folglich nicht mehr über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid entscheiden dürfen, sondern allenfalls selbst erstmals gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GEG entscheiden können. Im Ergebnis führt dies dazu, dass die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr zuständig war.
3.2.3. Dem angefochtenen Bescheid lastet daher eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an, weshalb er gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 iVm § 27 VwGVG zu beheben war.3.2.3. Dem angefochtenen Bescheid lastet daher eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an, weshalb er gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG zu beheben war.
3.2.4. Auf Verlangen der Partei hat die Behörde das Außerkrafttreten des Mandatsbescheides schriftlich zu bestätigen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 43).3.2.4. Auf Verlangen der Partei hat die Behörde das Außerkrafttreten des Mandatsbescheides schriftlich zu bestätigen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 57, Rz 43).
3.2.5. Der Umstand, dass der Mandatsbescheid außer Kraft getreten ist, hat nicht zur Folge, dass in dieser Angelegenheit res iudicata vorliegt. Die Behörde ist somit nicht gehindert, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache neuerlich zu entscheiden (VwGH 22.09.1992, 92/11/0071; 10.08.2000, 2000/07/0038; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 44 mwN).3.2.5. Der Umstand, dass der Mandatsbescheid außer Kraft getreten ist, hat nicht zur Folge, dass in dieser Angelegenheit res iudicata vorliegt. Die Behörde ist somit nicht gehindert, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache neuerlich zu entscheiden (VwGH 22.09.1992, 92/11/0071; 10.08.2000, 2000/07/0038; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 57, Rz 44 mwN).
3.2.6. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 24 VwGVG, Anm. 8).3.2.6. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 8).
3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.3.3.2. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die Frage, ob § 57 Abs. 3 AVG auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG Anwendung findet, hat der Verwaltungsgericht in seinem oben mehrfach zitierten Erkenntnis vom 16.12.2014, Zl. Ro 2014/16/0075, geklärt.Die Frage, ob Paragraph 57, Absatz 3, AVG auf Mandatsbescheide gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GEG Anwendung findet, hat der Verwaltungsgericht in seinem oben mehrfach zitierten Erkenntnis vom 16.12.2014, Zl. Ro 2014/16/0075, geklärt.
Weiters wurde von der - oben unter Punkt 3.2.1.3. dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann von einem Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG auszugehen ist, nicht abgegangen.Weiters wurde von der - oben unter Punkt 3.2.1.3. dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann von einem Ermittlungsschritt iSd Paragraph 57, Absatz 3, AVG auszugehen ist, nicht abgegangen.
3.3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Außerkrafttreten, Einhebungsgebühr, Ermittlungspflicht, ersatzloseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W176.2114662.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015